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Regelwerk, Gefahrgut/Transport
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Gesetz Nr. 843 über Eisenbahnen und Seilbahnen
- Saarland -

Vom 26. April 1967
(Amtsblatt 1967, 402, 11.03.1970 S. 267; 08.04.1970 S. 377; 26.01.1994 S. 509; 24.06.1998 S. 518; 08.10.2003 S. 2910; 15.02.2006 S. 474, 530; 08.12.2021 S. 2629 21)
Gl.-Nr.: 932-1



Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Eisenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind (nichtbundeseigene Eisenbahnen), die Seilbahnen des öffentlichen Verkehrs und sonstige Bahnen besonderer Bauart.

(2) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Schienenbahnen mit Ausnahme der Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und der ihnen nach der Bau- und Betriebsweise ähnlichen Bahnen und der sonstigen Bahnen besonderer Bauart.

Zweiter Abschnitt
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

§ 2 Bauliche Anlagen und Lichtreklamen in der Nähe von Bahnanlagen

(1) In der Nähe von Strecken der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs dürfen bauliche Anlagen jeder Art nur mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit errichtet oder wesentlich verändert werden, wenn die Anlagen

  1. in einem Abstand von weniger als 60 m von der Mitte des nächsten Gleises entfernt liegen,
  2. bei größerem Abstand an gekrümmten Strecken eine 500 m lange Sicht auf Signale oder Wegeschranken beeinträchtigen.

(2) Eine vorherige Zustimmung ist auch erforderlich, wenn in der Nähe der Strecken der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs Lichtreklamen angebracht oder wesentlich verändert werden, wenn die Erkennbarkeit von Signalanlagen oder Wegeschranken beeinträchtigt wird oder die Gefahr einer Verwechslung mit Signalanlagen besteht.

(3) Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2 darf nur versagt oder unter Auflagen erteilt werden, wenn und soweit es aus Gründen der Betriebssicherheit oder zur Verhütung von Bränden erforderlich ist.

(5) Bestehende Lichtreklamen, durch die die Erkennbarkeit von Signalanlagen oder Wegeschranken beeinträchtigt oder die Gefahr einer Verwechslung mit Signalanlagen herbeigeführt wird, hat der Eigentümer/die Eigentümerin oder sonst Verfügungsberechtigte auf Verlangen des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu beseitigen oder zu ändern.

(6) Bei geplanten Eisenbahnanlagen oder geplanten Änderungen gelten die Beschränkungen nach den Absätzen 1 bis 5 von der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens an.

(7) Zur Berücksichtigung besonders schwieriger örtlicher Verhältnisse in dicht besiedelten Gebieten können Ausnahmen von den Beschränkungen der Absätze 1 bis 5 zugelassen werden.

(8) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1 bis 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer/die Eigentümerin insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Im Fall des Absatzes 6 entsteht der Anspruch erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder mit der Ausführung begonnen worden ist. Zur Entschädigung ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet.

§ 3 Schutzmaßnahmen 21

(1) Zum Schutz der Eisenbahnen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur (z.B. Schneeverwehungen, Steinschlag) haben die Eigentümer/Eigentümerinnen und Besitzer/Besitzerinnen von Grundstücken in der Nähe von Eisenbahnen vorübergehend die jeweils erforderlichen Schutzeinrichtungen zu dulden.

(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und mit dem Grundstück nicht fest verbundene andere Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit durch Sichtbehinderung oder in anderer Weise beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer/Eigentümerinnen und Besitzer/Besitzerinnen ihre Beseitigung zu dulden.

(3) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit hat den betroffenen Eigentümern/Eigentümerinnen und Besitzern/Besitzerinnen die beabsichtigte Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zwei Wochen zuvor schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn nicht Gefahr im Verzug ist. Die Durchführung obliegt dem Eisenbahnunternehmen. Sind solche Maßnahmen in Sichtdreiecken an Kreuzungen mit Straßen erforderlich, für die das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 236 der Verordnung vom 29. September 2001 (BGBl. I S. 2785), in der jeweils geltenden Fassung gilt, werden die Maßnahmen von der zuständigen Straßenbaubehörde angezeigt und durchgeführt. Die Eigentümer/Eigentümerinnen und Besitzer/Besitzerinnen der Grundstücke können die erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit den zuständigen Behörden auch selbst durchführen.

(4) Das Eisenbahnunternehmen hat den Eigentümern/Eigentümerinnen oder Besitzern/Besitzerinnen die durch Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen, soweit hierzu nicht ein anderer verpflichtet ist. Im Fall des Absatzes 3 Satz 3 trifft die Ersatzpflicht denjenigen/diejenige, der/die die Sichtdreiecke zu unterhalten hat.

§ 4 Bau- und Unterhaltungspflicht

Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, die Eisenbahn nebst Zubehör nach dem festgestellten Plan zu bauen, sie ordnungsgemäß zu unterhalten und zu erneuern.

§ 5 Betriebsleitung

(1) Das Eisenbahnunternehmen hat unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit nach Maßgabe der vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Richtlinien eine Betriebsleitung zu bestellen, die für die ordnungsgemäße Betriebsführung und die Einhaltung der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen und Weisungen verantwortlich ist. Die Betriebsleitung muss aus mindestens einer Person (Betriebsleiter/in) und aus einer weiteren Person für die Stellvertretung bestehen.

(2) Die Bestellung der Betriebsleitung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung darf nur erteilt werden, wenn persönliche und fachliche Eignung sowie Betriebserfahrung nachgewiesen sind. Die Bestätigung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden.

§ 6 Eröffnung des Betriebs

Die Eröffnung des Betriebs sowie wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung wird erteilt, wenn durch eine Abnahme festgestellt ist, dass die Betriebssicherheit gewährleistet, eine Betriebsleitung nach § 5 bestellt und die technische Befähigung, die Tauglichkeit und die Zuverlässigkeit der für den Eisenbahnbetrieb bestimmten Personen nachgewiesen sind. Sie kann versagt werden, wenn gesetzliche Pflichten oder Nebenbestimmungen der Genehmigung nach § 6 Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. S. 2378, 2396, ber. 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191), in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt sind.

§ 7 Aufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen und Anweisungen eingehalten werden.

(2) Die Aufsicht umfasst die Überwachung des Baus, der Unterhaltung des Betriebs, der Betriebsmittel, der maschinellen Anlagen und der Hilfseinrichtungen des Verkehrs sowie der Finanzlage des Unternehmens.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann von dem Eisenbahnunternehmen erforderliche Meldungen und Auskünfte verlangen. Sie ist berechtigt, das Unternehmen, die Anlagen und den Betrieb zu besichtigen oder durch ihre Beauftragten besichtigen zu lassen.

(4) Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

§ 8 Sicherung der werkehrlichen Infrastruktur

(1) Wird vor Ablauf der Genehmigungsfrist ein Antrag auf Neuerteilung der Genehmigung nicht gestellt, die Genehmigung widerrufen oder zurückgenommen, kann die Genehmigungsbehörde die Übertragung des Eigentums der für den Betrieb notwendigen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen auf eine/n Dritte/n anordnen, soweit die Fortführung des Eisenbahnbetriebs aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist und dem Verkehrsbedürfnis auf andere zumutbare Weise nicht Rechnung getragen werden kann. Die Übertragungsanordnung kann sich auf Teile der Grundstücke beschränken.

(2) Im Fall der Übertragung nach Absatz 1 ist dem Eisenbahnunternehmen für die Gegenstände des beweglichen und unbeweglichen Vermögens eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze.

Dritter Abschnitt
Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs

§ 9 Erlaubnispflicht

(1) Bau und Betrieb sowie wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen einer Eisenbahn, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient, bedürfen der Erlaubnis.

Diese wird erteilt, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und die Sicherheit des Betriebs gewährleistet ist.

(2) Die Erlaubnis wird befristet oder unbefristet verliehen. Die Verkehrsart ist in der Erlaubnis zu bestimmen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Erlaubnisbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

(4) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn

  1. das Eisenbahnunternehmen gegen eisenbahnrechtliche Bestimmungen oder Anweisungen in einem wesentlichen Punkt verstößt und innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Abhilfe schafft;
  2. der Betrieb dauernd eingestellt wird;
  3. die Leistungsfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist.

(5) Die Zulässigkeit von Enteignungen richtet sich nach den Enteignungsgesetzen.

(6) §§ 2, 3 und 6 finden entsprechende Anwendung.

§ 10 Eisenbahnbetriebsleitung

Das Eisenbahnunternehmen hat eine dazu befähigte Person zu bestellen, die den Betriebsdienst zu leiten und zu überwachen hat (Eisenbahnbetriebsleitung). Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit kann bei einfachen Verhältnissen Ausnahmen zulassen.

§ 11 Aufsicht

(1) Die Erlaubnisbehörde übt die Aufsicht aus (Aufsichtsbehörde).

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Erfüllung der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen und Anweisungen, auf die Sicherheit des Betriebs und den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlagen und des Betriebs.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann von dem Unternehmen erforderliche Meldungen und Auskünfte verlangen. Sie ist berechtigt, die Anlagen und den Betrieb zu besichtigen oder durch Beauftragte besichtigen zu lassen.

§ 12 Nicht öffentlicher und öffentlicher Personenverkehr

(1) Die Beförderung von Personen mit Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs bedarf der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Der Kreis der zu befördernden Personen ist so abzugrenzen, dass öffentlicher Verkehr ausgeschlossen ist.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann in beschränktem Umfange öffentlichen Verkehr zulassen, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind. Die Eigenschaft als Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs bleibt unberührt.

§ 13 Grubenanschlussbahnen

(1) Für Anschlussbahnen, die Zubehör eines Bergwerks im Sinne der bergrechtlichen Vorschriften sind (Grubenanschlussbahnen), gelten die berggesetzlichen Bestimmungen.

(2) Grubenanschlussbahnen unterliegen der eisenbahntechnischen Aufsicht durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit. Im Übrigen bleibt das den Bergbehörden auf Grund der Berggesetze zustehende Aufsichtsrecht über diese Bahnen unberührt. § 11 Abs. 3 und § 12 finden entsprechende Anwendung.

(3) Zur Leitung des Betriebsdienstes bei Grubenanschlussbahnen ist eine Eisenbahnbetriebsleitung entsprechend § 10 einzusetzen.

Vierter Abschnitt
Seilbahnen des öffentlichen Verkehrs

§ 14 Begriffe

(1) Seilbahnen sind Anlagen für den Personenverkehr aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern. Bei den betreffenden Anlagen handelt es sich um

  1. Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,
  2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinen und Sesselbahnen,
  3. Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für

Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. L 213 vom 07.09.1995 S.1)

(3) Anlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.

(4) Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Untergruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte gefährdet.

(5) Bauherr/Bauherrin ist jede natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für die Errichtung der Anlage erteilt.

(6) Betriebstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für einen sicheren Betrieb erforderlich sind.

(7) Wartungstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für die Instandhaltung zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs erforderlich sind.

(8) Benannte Stellen sind Stellen, die mit dem Verfahren zur Bewertung der Konformität der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme beauftragt sind.

(9) Europäische Spezifikation ist eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.

(10) Konformitätsbewertungsverfahren bezeichnet die Überprüfung der Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme mit den in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG festgelegten grundlegenden Anforderungen.

§ 15 Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen

(1) Sicherheitsbauteile dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass die Anlage, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.

(2) Vor dem Inverkehrbringen eines Sicherheitsbauteils muss der Hersteller/die Herstellerin oder seine/ihre in der Gemeinschaft ansässige bevollmächtigte Person

  1. das Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG unterziehen und
  2. die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil deutlich sichtbar oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Etikett anbringen und eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IV der Richtlinie 2000/9/EG ausstellen.

(3) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE"; Anhang IX der Richtlinie 2000/9/EG enthält das zu verwendende Modell. Es ist verboten, auf Sicherheitsbauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigen.

(4) Das Konformitätsbewertungsverfahren für ein Sicherheitsbauteil wird auf Antrag des Herstellers/der Herstellerin oder seiner/ihrer in der Gemeinschaft ansässigen bevollmächtigten Person durch eine von ihm/ihr ausgewählte benannte Stelle nach § 19 durchgeführt.

(5) Falls Sicherheitsbauteile auch unter andere Richtlinien fallen, die andere Gesichtspunkte betreffen und in denen die CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, so besagt die CE-Kennzeichnung, dass auch von der Konformität der Sicherheitsbauteile mit den Anforderungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.

(6) Ist weder der Hersteller/die Herstellerin noch seine/ihre in der Gemeinschaft ansässige bevollmächtigte Person den in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen nachgekommen, so obliegen diese Verpflichtungen derjenigen Person, die das Sicherheitsbauteil in der Gemeinschaft in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen/diejenige, der/die Sicherheitsbauteile für den eigenen Gebrauch herstellt.

§ 16 Inverkehrbringen von Teilsystemen

(1) Teilsysteme nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.

(2) Das Konformitätsbewertungsverfahren der Teilsysteme gemäß Anhang VII der Richtlinie 2000/9/EG wird im Auftrag des Herstellers/der Herstellerin oder seiner/ihrer in der Gemeinschaft ansässigen bevollmächtigten Person oder - sofern eine solche nicht vorhanden ist - von der natürlichen oder juristischen Person, die das Teilsystem in den Verkehr bringt, durch eine von den genannten Personen ausgewählte benannte Stelle nach § 19 durchgeführt. Die EG-Konformitätserklärung wird vom Hersteller/von der Herstellerin oder von diesen Personen auf der Grundlage des Konformitätsbewertungsverfahrens ausgestellt.

(3) Die benannte Stelle stellt die EG-Prüfbescheinigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 2000/9/EG aus und stellt technische Unterlagen zusammen, die der EG-Prüfbescheinigung beigefügt werden. Die technischen Unterlagen müssen alle notwendigen Dokumente über die Merkmale des Teilsystems sowie ggf. sämtliche Dokumente enthalten, mit denen die Konformität von Sicherheitsbauteilen nachgewiesen wird. Ferner müssen sie alle Unterlagen enthalten, in denen Betriebsbedingungen und -beschränkungen festgelegt sind und Hinweise im Hinblick auf die Instandhaltung gegeben werden.

§ 17 Innovative Bauteile

Weist ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG innovative Planungs- oder Baumerkmale auf, trifft die Aufsichtsbehörde alle geeigneten Maßnahmen. Sie kann den Bau und/oder die Inbetriebnahme einer Anlage, bei der ein solches innovatives Sicherheitsbauteil oder Teilsystem verwendet werden soll, besonderen Bedingungen unterwerfen. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet unverzüglich das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie die Bundesländer über die besonderen Bedingungen und gibt die Gründe für die getroffenen Maßnahmen an.

§ 18 Schutzmaßnahmen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme

(1) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Sicherheitsbauteil, das mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß in den Verkehr gebracht und verwendet wird, oder ein Teilsystem, das mit der EG-Konformitätserklärung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und ggf. die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um den Anwendungsbereich dieses Sicherheitsbauteils oder dieses Teilsystem einzuschränken oder seine Verwendung zu untersagen. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die Bundesländer unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen, begründet ihre Entscheidung und gibt die Gründe für die Nichtkonformität an.

(2) Erweist sich ein mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehenes Sicherheitsbauteil als nicht konform, so trifft die Aufsichtsbehörde die geeigneten Maßnahmen gegenüber demjenigen/derjenigen, der/die die CE-Konformitätskennzeichnung auf das Sicherheitsbauteil angebracht und die EG-Konformitätserklärung ausgestellt hat. Sie unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie die Bundesländer.

(3) Erweist sich ein mit der EG-Konformitätserklärung versehenes Teilsystem als nicht konform, so trifft die Aufsichtsbehörde die geeigneten Maßnahmen gegenüber demjenigen/derjenigen, der/die die Erklärung ausgestellt hat. Sie unterrichtet hierüber das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie die Bundesländer.

(4) Wurde die CE-Konformitätskennzeichnung am Sicherheitsbauteil unberechtigterweise angebracht, ist der Hersteller/die Herstellerin oder dessen/deren in der Gemeinschaft ansässige bevollmächtigte Person verpflichtet, dieses Sicherheitsbauteil wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen, um den weiteren Verstoß zu verhindern. Besteht die Nichtübereinstimmung gleichwohl weiter, muss die Aufsichtsbehörde alle geeigneten Maßnahmen treffen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Sicherheitsbauteils einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, dass es vom Markt zurückgezogen wird. Sie unterrichtet hierüber das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie die Bundesländer.

§ 19 Benannte Stellen

(1) Benannte Stelle ist jede von der Genehmigungsbehörde für einen bestimmten Aufgabenbereich anerkannte und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gemachte Stelle. Die Stelle ist anzuerkennen, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass die Kriterien des Anhangs VIII der Richtlinie 2000/9/EG erfüllt werden.

(2) Die Anerkennung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie den Bundesländern unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Genehmigungsbehörde ist für die Anerkennung der Stellen zuständig, deren Sitz im Zuständigkeitsbereich der Genehmigungsbehörde liegen.

§ 20 Erlaubnispflicht

(1) Zum Bau und Betrieb einer Seilbahn des öffentlichen Verkehrs sowie für wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen ist eine Erlaubnis erforderlich. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zuverlässig ist, die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind und schwerwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Für jede geplante Anlage ist im Auftrag des Bauherrn/der Bauherrin oder seiner/ihrer bevollmächtigten Person eine Sicherheitsanalyse gemäß Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG durchzuführen, bei der alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, Ausführung und der Inbetriebnahme berücksichtigt und anhand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden, die während des Betriebs auftreten können. Aufgrund der Sicherheitsanalyse wird ein Sicherheitsbericht erstellt, in dem die geplanten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken angeführt werden müssen; der Bericht muss die Liste der Sicherheitsbauteile und der Teilsystem enthalten.

(3) Die Erlaubnis wird befristet oder unbefristet verliehen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Erlaubnisbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

(5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn

  1. das Seilbahnunternehmen gegen seilbahnbahnrechtliche Bestimmungen oder Anweisungen in einem wesentlichen Punkt verstößt und innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Abhilfe schafft;
  2. der Betrieb dauernd eingestellt wird;
  3. die Leistungsfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist.

§ 21 Planfeststellung

(1) Neue Seilbahnen dürfen nur gebaut, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.

(2) Anlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile müssen den in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen entsprechen. Die Pläne zur technischen Einrichtung sind von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.

(3) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt.

(4) Der Plan darf nicht festgestellt werden, soweit durch eine Seilbahn eine öffentliche Straße benutzt werden soll; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein unabweisbares Verkehrsbedürfnis auf andere Weise nicht befriedigt werden kann und die Straßenverkehrsbehörde eine Sondernutzungserlaubnis erteilt, der zugestimmt wird.

(5) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, tritt er außer Kraft. Die Frist kann einmal bis zu fünf Jahren von der Planfeststellungsbehörde verlängert werden.

(6) Planfeststellungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

§ 22 Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahme erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung eigener bisher ausgeübter Nutzung werden davon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, können die Eigentümer/Eigentümerinnen oder Besitzer/Besitzerinnen für die hierdurch entstandenen Vermögensnachteile eine Entschädigung verlangen.

(3) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann die Planfeststellungsbehörde Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen.

(4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze.

§ 23 Enteignung

(1) Für Zwecke des Baus einer neuen oder der Änderung einer bestehenden Seilbahn ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 21 festgestellten Plans notwendig ist.

(2) Der nach § 21 festgestellte Plan ist für die Enteignungsbehörde bindend. Auf Antrag des Seilbahnunternehmens können geringfügige Änderungen des Plans durch die Enteignungsbehörde vorgenommen werden.

(3) Muss mit den Arbeiten für den Bau oder die Änderung einer Seilbahn sofort begonnen werden, kann die Enteignungsbehörde, wenn der Plan festgestellt ist, das Unternehmen vorläufig in den Besitz der hierfür benötigten Grundstücke einweisen. Das Seilbahnunternehmen hat dem Besitzer/der Besitzerin und dem Eigentümer/der Eigentümerin für hierdurch entstehende Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten. Die rechtlichen Wirkungen der Besitzeinweisung enden mit der Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses.

(4) Auf Antrag des Seilbahnunternehmens kann die Enteignungsbehörde anordnen, dass Eigentümer/Eigentümerinnen und Besitzer/Besitzerinnen von Grundstücken die zur Planung nötigen Vermessungen, Bodenuntersuchungen und sonstigen Vorarbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden haben. Für alle durch Vorarbeiten verursachten Schäden ist von dem antragstellenden Unternehmen volle Entschädigung in Geld zu leisten.

(5) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze.

§ 24 Eröffnung des Betriebs

(1) Die Eröffnung des Betriebs sowie wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung wird erteilt, wenn durch eine Abnahme festgestellt ist, dass die Sicherheit der Anlage gewährleistet, eine Betriebsleitung nach § 5 bestellt und die technische Befähigung, die Tauglichkeit und die Zuverlässigkeit der für den Eisenbahnbetrieb bestimmten Personen nachgewiesen sind. Sie kann versagt werden, wenn gesetzliche Pflichten oder Nebenbestimmungen der Erlaubnis nach § 20 oder des Planfeststellungsbeschlusses nach § 21 nicht erfüllt sind.

(2) Die Sicherheitsanalyse, die EG-Konformitätserklärungen und die zugehörigen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG sind durch den Bauherrn/die Bauherrin oder seine/ihre bevollmächtigte Person der Aufsichtsbehörde vorzulegen sowie in Kopie bei der Anlage aufzubewahren. Diese Unterlagen sind von der Aufsichtsbehörde und vom Seilbahnunternehmen für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren.

§ 25 Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle

(1) Das Unternehmen hat durch Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen sowie Inspektionen dafür zu sorgen, dass die Anlage während der gesamten Betriebsdauer den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG entspricht.

(2) Für die Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen sowie die Inspektionen und Betriebskontrollen hat das Unternehmen einen Plan nach dem Stand der Technik aufzustellen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und dem Betrieb verfügbar zu halten. Über die Maßnahmen und Kontrollen sind Nachweise zu führen.

(3) Das Unternehmen hat Sachverständige, sachverständige Stellen oder seilbahntechnische Fachfirmen hinzuzuziehen, wenn die eigenen Möglichkeiten im Betrieb nicht ausreichen.

§ 26 Dokumentation

(1) Die Sicherheitsanalyse, der Sicherheitsbericht und die technischen Unterlagen, die alle Dokumente über Merkmale der Anlage sowie ggf. sämtliche Schriftstücke enthalten müssen, mit denen die Konformität der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG nachgewiesen werden, müssen dem Bauherrn/der Bauherrin vorliegen. Ferner müssen alle Unterlagen vorliegen, in denen die notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt und die vollständigen Angaben im Hinblick auf die Instandhaltung, Überwachung, Einstellung und Wartung enthalten sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind vom Bauherrn/von der Bauherrin dem betreibenden Unternehmen der Anlage zu übergeben. Wechselt während der Dauer des Betriebs das betriebsführende Unternehmen, hat das bisher betreibende Unternehmen die Unterlagen an das neue zu übergeben.

§ 27 Aufsicht

(1) Die Erlaubnisbehörde führt die Aufsicht über Bau und Betrieb der Bahnen (Aufsichtsbehörde).

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Erfüllung der seilbahnrechtlichen Bestimmungen und Anweisungen und auf die Sicherheit der Anlage.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann bei Seilbahnen, deren Infrastruktur, Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme nicht mehr den grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG entsprechen, eine Sicherheitsanalyse nach Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG verlangen.

(4) § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 28 Anzuwendende sonstige Bestimmungen

Auf Seilbahnen ist im Übrigen der zweite Abschnitt dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

Fünfter Abschnitt
Sonstige Bahnen besonderer Bauart

§ 29 Anzuwendende Bestimmungen

Auf sonstige Bahnen besonderer Bauart sind die Bestimmungen des zweiten Abschnitts mit Ausnahme des § 5, die §§ 9 bis 12 und 21 bis 23 entsprechend anzuwenden.

Sechster Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 30 Übertragung von Befugnissen

Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die Ausübung der ihm nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse auf andere Behörden des Landes oder auf Behörden des Bundes übertragen.

§ 31 Übergangsbestimmungen

(1) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilte Genehmigungen von Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs gelten fort. Im Übrigen unterliegen diese Bahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Soweit sich gegenüber der bisherigen Rechtslage Erschwerungen oder Rechtsnachteile für die Bahnen ergeben, kann das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Ausnahmen zulassen.

(3) Für Seilbahnen, deren Bau oder Änderung bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes genehmigt, mit deren Bau oder Änderung jedoch noch nicht begonnen worden ist oder die bereits in Bau/Umbau sind, gelten die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, sofern die Inbetriebnahme der Anlage bis spätestens 2. Mai 2004 erfolgt. Nach diesem Zeitpunkt kann die Erlaubnisbehörde der Eröffnung des Betriebs einer Anlage im Sinne des Satz 1 in begründeten Einzelfällen nur dann zustimmen, wenn ein gleich hohes Schutzniveau erreicht wird.

(4) Für vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilte Genehmigungen von Bahnen besonderer Bauart gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 32 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

(1) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Bahnen Verordnungen zu erlassen, die

    1. die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise der Eisenbahnen und sonstigen Bahnen besonderer Bauart
    2. die Anforderungen an den Betrieb der Seilbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach den internationalen Abmachungen einheitlich regeln,
  1. einheitliche Vorschriften für die Beförderung von Personen und Gütern auf den Bahnen entsprechend den Bedürfnissen von Verkehr und Wirtschaft und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts enthalten,
  2. die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlagen und des Betriebs der Bahnen gegen Störungen und Schäden enthalten,
  3. Art und Umfang der Statistik einheitlich regeln.
  4. die Zulassung oder Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen, benannten Stellen nach § 19 oder sonstigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung betreffen.

(2) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erlässt die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne die nach § 20 erforderliche vollziehbare Erlaubnis eine Seilbahn baut oder wesentliche Erweiterungen oder Änderungen des Bahnbetriebs vornimmt oder gegen Nebenbestimmungen verstößt,
  2. entgegen Nummer 3.1.3. des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG Seilbahnen mit zu hoher Geschwindigkeit betreibt,
  3. gegen Bestimmungen einer von dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 32 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstößt, soweit diese Bestimmung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Bestimmung vor dem 1. April 1970 erlassen worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

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