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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1781 zur Änderung straßenverkehrszuständigkeitsrechtlicher Vorschriften

Vom 19. September 2012
(Amtsbl. I vom 15.11.2012 S. 428)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes

Das Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz vom 13. Juni 2001 (Amtsbl. S. 1430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

" § 4

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 6 Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung besonderer Bestimmungen über die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes einschließlich der Einweisung und der Prüfung ist das Ministerium für Inneres und Sport.

(2) Zuständige Behörden für die Ausstellung der Fahrberechtigung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes im Sinne des § 2 Abs. 10 a des Straßenverkehrsgesetzes sind die Gemeinden."

2. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden die §§ 5 und 6.

3. Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:

"In Abs. 1 wird das Wort "Straßenverkehrsbehörden" durch die Wörter "Zuständige Behörden" ersetzt, und nach dem Wort "Städte" wird der Klammerzusatz "(Straßenverkehrsbehörden)" eingefügt.

4. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden die §§ 8 bis 11.

5. Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt geändert:

In Abs. 3 wird die Angabe " § 5 Abs. 3" durch die Angabe " § 7 Abs. 3" ersetzt.

6. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), zuletzt geändert durch Art. 1a der Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3226), in ihrer jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft.

(2) Die Zulassungsbehörden im Sinne des § 1 sind untere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 46 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Sie sind auch zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in den Fällen des § 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Sie können weiterhin die örtlich zuständige Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag beauftragen, in den Fahrzeugpapieren Namensänderungen oder Änderungen der Adresse bei Wohnortwechsel des Berechtigten innerhalb des Landkreis- oder Regionalverbandsgebietes vorzunehmen.

" § 13

(1) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.

(2) Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmen nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist, soweit diese Aufgabe nicht nach Abs. 3 den Zulassungsbehörden übertragen ist, der Landesbetrieb für Straßenbau. Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.

(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 1, die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung diese Verordnung ausführen, sind die Zulassungsbehörden. Sie genehmigen auch Ausnahmen nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in den Fällen des § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, ausgenommen Erprobungsfahrzeuge, und der §§ 10 und 11 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Sie können weiterhin die örtlich zuständige Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag beauftragen, in den Fahrzeugpapieren Namensänderungen oder Änderungen der Adresse bei Wohnortwechsel des Berechtigten innerhalb des Landkreis- oder Regionalverbandsgebietes vorzunehmen. Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde."

7. Der bisherige § 13 wird neuer § 14 und wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 neu eingefügt:

"(2) Die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde nach § 68 Abs. 1 Satz 2 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der obersten Landesbehörde nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, soweit diese Aufgaben nicht den Zulassungsbehörden nach Abs. 3 übertragen sind, nimmt der Landesbetrieb für Straßenbau wahr. Darüber hinaus ist er Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde."

b) Der bisherige Abs. 2 wird neuer Abs. 3 und wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Oberste Landesbehörde
  1. für die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 der Fahrerlaubnis-Verordnung und deren Aufsicht, einschließlich der Maßnahmen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung und
  2. die Anerkennung von Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und Ausbildungen in Erster Hilfe nach § 68 der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie deren Aufsicht

ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.

"(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 1, die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung diese Verordnung ausführen, sind die Zulassungsbehörden. Sie nehmen die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wahr und genehmigen Ausnahmen von allen Vorschriften dieser Verordnung. Ausgenommen davon sind §§ 32, 32d, 34, 52 Abs. 3 und § 65 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Ausnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben. Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde. "

c) Abs. 4 wird aufgehoben.

8. Nach dem neuen § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

" § 15

Anerkennungsstelle im Sinne der Anlagen VIIIc, XVIIa und XVIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist der saarländische Kraftfahrzeug-Verband, Landesinnung Saarbrücken. Die Aufsicht über diese Anerkennungsstelle nach Nr. 8 der Anlage VIIIc, Nr. 8 der Anlage XVIIa und Nr. 9 der Anlage XVIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung obliegt dem Landesbetrieb für Straßenbau."

9. Nach dem neuen § 15 wird folgender Teil 6 eingefügt:

"Teil 6
Zuständigkeit nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung

§ 16

Zuständige Behörden nach § 2 Abs. 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) in der jeweils geltenden Fassung sind die Zulassungsbehörden im Sinne des § 1. Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde."

10. Der bisherige Teil 6 wird Teil 7.

11. Der bisherige § 14 wird § 17 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Angabe " 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214)" durch die Angabe " 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980)" und das Wort "Umwelt" durch die Wörter "Wirtschaft, Arbeit" ersetzt.

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 neu eingefügt:

"(2) Oberste Landesbehörde für die Anerkennung von

  1. Kursleitern für besondere Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  2. Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  3. Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung

und der hierfür erforderlichen Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

Die Wörter "Gesundheit und Verbraucherschutz" werden durch die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

12. Der bisherige § 15 wird § 18.

13. Der bisherige § 16 wird § 19 und wie folgt geändert:

Die Wörter "nach § 15" werden durch die Wörter "mit der Fahrerlaubnisprüfung nach § 15 der Fahrerlaubnis-Verordnung" ersetzt.

14. Der bisherige § 17 wird § 20 und wie folgt gefasst:

altneu
 Zuständige Behörden
  1. für die
    1. Ersterteilung und Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
    2. Umstellung einer Fahrerlaubnis auf die neuen Fahrerlaubnisklassen,
    3. Ersterteilung und die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
  2. nach den §§ 1 bis 19 und 21 bis 25 sowie 48 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  3. für die Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis nach den §§ 26, 27 der Fahrerlaubnis-Verordnung und
  4. für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach den §§ 28 bis 31 der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Fristverlängerung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (BGBl I S. 1137), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2092), in ihrer jeweils geltenden Fassung,

sind die Gemeinden. In diesen Fällen sind sie auch zuständig für Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

" § 20

(1) Zuständige Behörden nach § 73 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung für die Durchführung der Fahrerlaubnis-Verordnung sind, sofern im Gesetz nicht anderes geregelt ist, die in § 1 genannten Fahrerlaubnisbehörden.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zuständige Behörden

  1. für die
    1. Ersterteilung und Verlängerung einer Fahrerlaubnis
    2. Ausstellung von Prüfbescheinigungen für das Begleitete Fahren,
    3. Umstellung einer Fahrerlaubnis auf die neuen Fahrerlaubnisklassen,
    4. Ersterteilung und die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

    nach den §§ 1 bis 19 und 21 bis 25, 48 bis 48 b der Fahrerlaubnis-Verordnung,

  2. für die Ausstellung eines Internationalen Führerscheins nach den §§ 25 a, 25 b der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  3. für die Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis nach den §§ 26, 27 der Fahrerlaubnis-Verordnung und
  4. für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach den §§ 28 bis 31 der Fahrerlaubnis-Verordnung die Gemeinden. In diesen Fällen sind sie auch zuständig für Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung."

15. Der bisherige Teil 7 wird Teil 8.

16. Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 21 und 22.

17. Der bisherige Teil 8 wird Teil 9.

18. Der bisherige § 20 wird § 23.

19. Der bisherige § 21 wird § 24 und wie folgt gefasst:

altneu
 Zuständige Behörde für
  1. die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach § 15 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 1 bis 9 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,
  2. die Aufsicht über die Technische Prüfstelle nach § 15 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 10 bis 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,
  3. die Ausnahmeregelung nach § 15 Nr. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes

ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

" § 24

(1) Zuständige Aufsichts- und Anerkennungsbehörde im Sinne des § 15 des Kraftfahrsachverständigengesetzes ist der Landesbetrieb für Straßenbau. Ihm obliegen insbesondere die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den §§ 1 bis 9 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, die Aufsicht über die Technische Prüfstelle nach den §§ 10 bis 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes und die Erteilung von Ausnahmen nach § 17 des Kraftfahrsachverständigengesetzes. Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.

(2) Zuständige Stelle für die Bildung des Prüfungsausschusses und für die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie zur Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes ist der Landesbetrieb für Straßenbau."

20. Der bisherige Teil 9 wird Teil 10.

21. Der bisherige § 22 wird § 25 und wie folgt geändert:

Die Wörter "Gesundheit und Verbraucherschutz" werden durch die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

22. Der bisherige § 23 wird § 26 und Abs. 3 Satz 2 wie folgt geändert:

Die Wörter "für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz" werden durch die Wörter "des Saarlandes" ersetzt.

23. Die bisherigen Teile 10 und 11 werden Teile 11 und 12.

24. Die bisherigen §§ 24 bis 26 werden die §§ 27 bis 29.

25. Nach dem neuen § 29 wird folgender Teil 13 eingefügt:

"Teil 13
Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

§ 30

(1) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 8 Abs. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 952, 1374) in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.

(2) Zuständige Behörden für die Überwachung und Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten (§ 7 Abs. 4 Satz 2 und 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes) der Ausbildungsstätten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.

(3) Die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes ist zuständig für

  1. die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes in Verbindung mit § 6 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108),
  2. die Überwachung (§ 7 Abs. 4 Satz 2 und 6 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes) der Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,
  3. den Widerruf der Anerkennung nach § 7 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 7 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und
  4. die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation nach § 5 Abs. 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung.

(4) Der Landesbetrieb für Straßenbau ist zuständig für die Erteilung der Bescheinigung über die Weiterbildung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung.

(5) Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 4 Satz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes.

(6) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr ist zuständig für die Genehmigung der Satzungen der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes über das Prüfungsverfahren nach § 8 Abs. 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes."

26. Der bisherige Teil 12 wird Teil 14.

27. Der bisherige § 27 wird § 3 1.

28. In den §§ 5, 6, 13, 18, 19, 24, 26 wird das Wort "Umwelt" durch die Wörter "Wirtschaft, Arbeit" ersetzt.

Artikel 2
Aufhebung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 26. Februar 2008 (Amtsbl. S. 470), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 2586), wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.