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StVZustG - Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz
- Saarland -
Vom 13. Juni 2001
(ABl. Nr. 37 vom 30.08.2001 S. 1430; 13.07.2005 S. 1307; 15.02.2006 S. 474; 12.07.2006 S. 1438 06; 25.04.2007 S. 1034; 21.11.2007 S. 2393 07; 14.01.2009 S. 482 09; 06.05.2009 S. 878 09a; 26.10.2010 S. 1406 10; 19.09.2012 S. 428 12; 11.11.2020 S. 1262 20)
Teil 1
Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz
Zuständige Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 (Zulassungsbehörde) und des § 2 Abs. 1 (Fahrerlaubnisbehörde) des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919) in seiner jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise, für den Regionalverband Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.
(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 und § 24, § 24a bis § 24c des Straßenverkehrsgesetzes ist das Landesverwaltungsamt. Für Maßnahmen gegenüber Fahrerlaubnisinhabern im Ausland ist der Landkreis Saarlouis zuständig.
(2) Soweit Bußgeldverfahren des Landesverwaltungsamtes durch Bedienstete einer Ortspolizeibehörde im Rahmen der Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs oder durch Hilfspolizeibeamte eines Gemeindeverbandes veranlasst werden, erhält die jeweilige Anstellungskörperschaft eine Fallkostenpauschale zum Ersatz ihrer daraus entstehenden Aufwendungen. Der Rechtsanspruch auf Zahlung der Fallkostenpauschale entsteht mit Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung des Landes mit den Gebietskörperschaften.
Zuständige Behörden für die Anordnung der Tilgung der Eintragungen im Bundeszentralregister nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes sind die Landkreise, für den Regionalverband Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 6 Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung besonderer Bestimmungen über die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes einschließlich der Einweisung und der Prüfung ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
(2) Zuständige Behörden für die Ausstellung der Fahrberechtigung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes im Sinne des § 2 Abs. 10a des Straßenverkehrsgesetzes sind die Gemeinden.
Teil 2 07
Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
(1) Zuständige Behörde für die Überwachung nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), zuletzt geändert durch Art. 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in seiner jeweils geltenden Fassung ist auf öffentlichen Straßen die Vollzugspolizei.
(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes sowie nach § 10 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2683) in ihrer jeweils geltenden Fassung ist das Landesverwaltungsamt.
Teil 3 07
Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung
Oberste Landesbehörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
(1) Zuständige Behörden nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte (Straßenverkehrsbehörden).
(2) Abweichend von Absatz 1 nimmt der Landesbetrieb für Straßenbau die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden für den Bereich der Autobahnen wahr.
(3) Die Befugnisse nach § 44 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung werden für die kreisangehörigen Gemeinden von den Landkreisen, für die regionalverbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken vom Regionalverband wahrgenommen; im Übrigen verbleibt es bei der Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
Die Zuständigkeiten der obersten Landesbehörde nach § 44 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung werden von den Straßenverkehrsbehörden wahrgenommen. Örtlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt. Berührt eine Veranstaltung mehrere Länder, nimmt die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde der Landesbetrieb für Straßenbau wahr.
Die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (Großraum- und Schwerverkehr) nimmt der Landesbetrieb für Straßenbau wahr.
Zuständige Behörde für Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr (§ 44 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung) und für Erlaubnisse für übermäßige Benutzung der Straße, soweit keine Vereinbarungen oder Sonderregelungen für den Militärverkehr bestehen, sowie für die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz (§ 44 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung) ist der Landesbetrieb für Straßenbau.
Zuständige Behörde für die Genehmigung von Ausnahmen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung nach § 46 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ist der Landesbetrieb für Straßenbau. Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.
(1) Zuständige Behörden für die
sind die Gemeinden, soweit sich die Maßnahme auf Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Saarländischen Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969) in seiner jeweils geltenden Fassung bezieht.
(2) Die Gemeinden sind außerdem zuständig für die
(3) Die Gemeinden haben die von ihnen getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 8 sowie nach Absatz 2 Nr. 1 den nach § 7 Abs. 3 zuständigen Behörden mitzuteilen.
Teil 4
Zuständigkeiten nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
(1) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
(2) Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmen nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist, soweit diese Aufgabe nicht nach Abs. 3 den Zulassungsbehörden übertragen ist, der Landesbetrieb für Straßenbau. Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.
(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 1, die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung diese Verordnung ausführen, sind die Zulassungsbehörden. Sie genehmigen auch Ausnahmen nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in den Fällen des § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, ausgenommen Erprobungsfahrzeuge, und der §§ 10 und 11 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Sie können weiterhin die örtlich zuständige Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag beauftragen, in den Fahrzeugpapieren Namensänderungen oder Änderungen der Adresse bei Wohnortwechsel des Berechtigten innerhalb des Landkreis- oder Regionalverbandsgebietes vorzunehmen. Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.
Teil 5
Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(1) Oberste Landesbehörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793) in ihrer jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
(2) Die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde nach § 68 Abs. 1 Satz 2 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der obersten Landesbehörde nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, soweit diese Aufgaben nicht den Zulassungsbehörden nach Abs. 3 übertragen sind, nimmt der Landesbetrieb für Straßenbau wahr. Darüber hinaus ist er Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.
(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 1, die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung diese Verordnung ausführen, sind die Zulassungsbehörden. Sie nehmen die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wahr und genehmigen Ausnahmen von allen Vorschriften dieser Verordnung. Ausgenommen davon sind §§ 32 , 32d , 34 , 52 Abs. 3 und § 65 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Ausnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben. Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.
Anerkennungsstelle im Sinne der Anlagen VIIIc, XVIIa und XVIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist der saarländische Kraftfahrzeug-Verband, Landesinnung Saarbrücken. Die Aufsicht über diese Anerkennungsstelle nach Nr. 8 der Anlage VIIIc, Nr. 8 der Anlage XVIIa und Nr. 9 der Anlage XVIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung obliegt dem Landesbetrieb für Straßenbau.
Teil 6 07 12
Zuständigkeit nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
Zuständige Behörden nach § 2 Abs. 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) in der jeweils geltenden Fassung sind die Zulassungsbehörden im Sinne des § 1 . Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.
Teil 7 12
Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung
(1) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in ihrer jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
(2) Oberste Landesbehörde für die Anerkennung von
und der hierfür erforderlichen Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
(3) Oberste Landesbehörde
ist das Ministerium für für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
Die Aufsicht über die Betriebe von Augenoptikern als amtlich anerkannte Sehteststellen nach § 67 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung wird auf den Landesinnungsverband für die Bundesländer Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und das Saarland, den Südwestdeutschen Augenoptikerverband mit Sitz in Speyer, übertragen.
Zuständige Stellen
ist die mit der Fahrerlaubnisprüfung nach § 15 der Fahrerlaubnis-Verordnung beauftragte Technische Prüfstelle.
(1) Zuständige Behörden nach § 73 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung für die Durchführung der Fahrerlaubnis-Verordnung sind, sofern im Gesetz nicht anderes geregelt ist, die in § 1 genannten Fahrerlaubnisbehörden.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zuständige Behörden
nach den §§ 1 bis 19 und 21 bis 25 , 48 bis 48b der Fahrerlaubnis-Verordnung ,
die Gemeinden. In diesen Fällen sind sie auch zuständig für Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Teil 8 12
Zuständigkeiten nach dem Fahrlehrergesetz und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen des Bundes
(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221), in seiner jeweils geltenden Fassung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
(2) Erlaubnisbehörde im Sinne von § 32 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 des Fahrlehrergesetzes sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.
(1) Für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 und des § 4 des Fahrlehrergesetzes wird beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr oder bei der von ihm durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle ein Prüfungsausschuss nach § 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2331) errichtet.
(2) Der Prüfungsausschuss kann auch als gemeinsamer Prüfungsausschuss des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr oder der von ihm bestimmten Stelle und der in Rheinland-Pfalz zuständigen Stelle für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer errichtet werden.
Teil 9 12
Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz
Nach § 10 des Gesetzes über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigengesetz - KfSachvG) vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574), in seiner jeweils geltenden Fassung wird als Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr im Saarland der Technische Überwachungsverein Saar e.V. (TÜV) beauftragt.
(1) Zuständige Aufsichts- und Anerkennungsbehörde im Sinne des § 15 des Kraftfahrsachverständigengesetzes ist der Landesbetrieb für Straßenbau. Ihm obliegen insbesondere die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den §§ 1 bis 9 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, die Aufsicht über die Technische Prüfstelle nach den §§ 10 bis 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes und die Erteilung von Ausnahmen nach § 17 des Kraftfahrsachverständigengesetzes . Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.
(2) Zuständige Stelle für die Bildung des Prüfungsausschusses und für die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie zur Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes ist der Landesbetrieb für Straßenbau.
Teil 10 12
Zuständigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz und der Fahrpersonalverordnung
Aufsichtsbehörde im Sinne von § 4 des Gesetzes über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz - FPersG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221), in der jeweils geltenden Fassung, ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
(1) Zuständige Behörde nach dem Fahrpersonalgesetz und der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV) vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz und der Fahrpersonalverordnung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zuständige Behörden für die Ausgabe der Fahrerkarten nach § 4a des Fahrpersonalgesetzes sind die Gemeinden.
(3) Für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Bergamt Saarbrücken zuständige Behörde nach dem Fahrpersonalgesetz. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz ist das Oberbergamt des Saarlandes zuständige Behörde, wenn das Bergamt Saarbrücken Aufsichtsbehörde ist.
(4) Im Rahmen der Verkehrsüberwachung sind die Polizeivollzugsbehörden zuständige Behörden im Sinne von § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 des Fahrpersonalgesetzes .
(5) Die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Güterverkehr bleiben unberührt.
Teil 11 12
Zuständigkeiten nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen des Bundes
Zuständige Behörde zur Ausführung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 7a des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung sowie der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
(1) Der Landesbetrieb für Straßenbau ist zuständige Behörde für die Erteilung
(2) Der Landesbetrieb für Straßenbau ist insoweit auch die zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörde im Sinne von § 21 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354).
Teil 12 12
Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz
(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als die nach der Verordnung über Zuständigkeiten von Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10. August 1961 (Amtsbl. S. 521), zuletzt geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 3 und § 4 Abs. 43 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S 1313), zuständige Behörde kann juristischen Personen des privaten Rechts mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Befugnis verleihen, die in Absatz 3 genannten Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und der/die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihm/ihr übertragenen Aufgaben bietet.
(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr ist auch für die Entziehung dieser Befugnis zuständig. Der/die Beliehene unterliegt insoweit der Fachaufsicht des Fachministeriums und der Prüfung durch den Landesrechnungshof.
(3) Nach Absatz 1 können alle Aufgaben der Genehmigungsbehörde im Straßenbahn-, Oberleitungsbus-, Linien- und Auslandsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund des Personenbeförderungsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften übertragen werden; ausgenommen hiervon sind die Aufgaben
Teil 13 12
Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
(1) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 8 Abs. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 952, 1374) in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
(2) Zuständige Behörden für die Überwachung und Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten (§ 7 Abs. 4 Satz 2 und 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes) der Ausbildungsstätten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.
(3) Die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes ist zuständig für
(4) Der Landesbetrieb für Straßenbau ist zuständig für die Erteilung der Bescheinigung über die Weiterbildung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung .
(5) Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 4 Satz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes .
(6) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr ist zuständig für die Genehmigung der Satzungen der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes über das Prüfungsverfahren nach § 8 Abs. 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes .
Teil 14 12
Schlussvorschriften
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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