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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Personenbeförderung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz

Vom 6. November 2014
(BAnz AT vom 12.11.2014 B6; 24.01.2023 B4, aufgehoben)




pdf download Begründung

Archiv: 2007

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Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

§ 1 Zu § 17 des Personenbeförderungsgesetzes

(1) Beim Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind für die Genehmigungsurkunden und ihre amtlichen Ausfertigungen sowie für die gekürzten Ausfertigungen (Auszug) die Muster 1 bis 12 zu verwenden. Die Muster 6 bis 10 können mit Beiblättern ergänzt werden. Werden Beiblätter verwendet, ist dies in der Genehmigungsurkunde mit "siehe Beiblatt" zu vermerken.

(2) Die Vordrucke für die Muster 3 und 5 sind von der Bundesdruckerei zu beziehen. Die Genehmigungsurkunde ist durch Aufbringung eines Trockenprägestempels zu siegeln.

(3) Bei Einträgen nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist auch der Sitz oder die Niederlassung im Sinne des Handelsrechtes (§ 11 Absatz 2 Nummer 2 PBefG) anzugeben.

§ 2 Zu § 20 des Personenbeförderungsgesetzes

(1) Für die einstweilige Erlaubnis sind die Muster 13 und 14 zu verwenden.

(2) Die Vordrucke für das Muster 14 sind von der Bundesdruckerei zu beziehen. Die Erlaubnisurkunde ist durch Aufbringung eines Trockenprägestempels zu siegeln.

(3) Bei Einträgen nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes ist auch der Sitz oder die Niederlassung im Sinne des Handelsrechtes (§ 11 Absatz 2 Nummer 2 PBefG) anzugeben.

§ 3 Übergangsbestimmungen

Noch vorhandene Formulare nach den Mustern der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz vom 16. August 2007, die entsprechend angepasst werden, können bis 31. Dezember 2015 aufgebraucht werden.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz vom 16. August 2007 (BAnz. Nr. 159a vom 25. August 2007) außer Kraft.

Muster 1 als PDF öffnen
(auf Papier in roter Farbe, DIN A4 Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Muster 2 als PDF öffnen
(auf Papier in roter Farbe, DIN A4 Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Muster 3 als PDF öffnen
(auf Sicherheitspapier, DIN A4 Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Muster 4 als PDF öffnen
(auf Papier in ocker Farbe, DIN A4 Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Muster 5 als PDF öffnen
(auf Sicherheitspapier, DIN A4 Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Muster 6 als PDF öffnen
(auf Papier in hellgrüner Farbe, DIN A4 Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Muster 7 als PDF öffnen
(auf Papier in rosa Farbe, DIN A4 Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Muster 8 als PDF öffnen
(auf Papier in gelber Farbe, DIN A4 Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Muster 9 als PDF öffnen
(auf Papier in hellblauer Farbe, DIN A4 Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Muster 10 als PDF öffnen
(auf Leinwandpapier in hellgrüner Farbe, DIN A6 Breite 105 mm, Höhe 148 mm)

Muster 11 als PDF öffnen
(auf Leinwandpapier in hellblauer Farbe, DIN A6 Breite 105 mm, Höhe 148 mm)

Muster 12 als PDF öffnen
(auf Leinwandpapier in gelber Farbe, DIN A6 Breite 105 mm, Höhe 148 mm)

Muster 13 als PDF öffnen
(auf Papier in weißer Farbe, DIN A4 Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Muster 14 als PDF öffnen
(auf Sicherheitspapier, DIN A4 Breite 210 mm, Höhe 297 mm)


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