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Regelwerk

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz

Vom 17. Januar 2023
(BAnz. AT 24.01.2023 B4)



Archiv: 2007 2014

Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

§ 1 Zu § 17 des Personenbeförderungsgesetzes

Beim Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind für die Genehmigungsurkunden und ihre amtlichen Ausfertigungen sowie für die gekürzten Ausfertigungen (Auszug) die Muster 1 bis 13 zu verwenden. Die Muster können mit Beiblättern ergänzt werden. Werden Beiblätter verwendet, ist dies in der Genehmigungsurkunde und im Auszug mit "siehe Beiblatt" zu vermerken.

Die Vordrucke für die Muster 3 und 5 sind von der Bundesdruckerei zu beziehen. Die Genehmigungsurkunde ist durch Aufbringung eines Trockenprägestempels zu siegeln.

Bei Einträgen nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ist auch der Sitz oder die Niederlassung im Sinne des Handelsrechtes (§ 11 Absatz 2 Nummer 2 PBefG) anzugeben.

§ 2 Zu § 20 des Personenbeförderungsgesetzes

Für die einstweilige Erlaubnis sind die Muster 14 bis 16 zu verwenden.

Die Vordrucke für das Muster 16 sind von der Bundesdruckerei zu beziehen. Die Erlaubnisurkunde ist durch Aufbringung eines Trockenprägestempels zu siegeln.

Bei Einträgen nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 PBefG ist auch der Sitz oder die Niederlassung im Sinne des Handelsrechtes (§ 11 Absatz 2 Nummer 2 PBefG) anzugeben.

§ 3 Übergangsbestimmungen

Noch vorhandene Formulare nach den Mustern der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz vom 6. November 2014 (BAnz AT 12.11.2014 B6), die entsprechend den Anforderungen der in den §§ 1 und 2 bezeichneten Mustern anzupassen sind, können bis 31. Dezember 2023 aufgebraucht werden.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz vom 6. November 2014 (BAnz AT 12.11.2014 B6) außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 17. Januar 2023

Muster 1 als PDF öffnen
(auf Papier in roter Farbe, DIN A4 Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Muster 2 als PDF öffnen
(auf Papier in roter Farbe, DIN A4 Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Muster 3 als PDF öffnen
(auf Sicherheitspapier, DIN A4 Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Muster 4 als PDF öffnen
(auf Papier in ocker Farbe, DIN A4 Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Muster 5 als PDF öffnen
(auf Sicherheitspapier, DIN A4 Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Muster 6 als PDF öffnen
(auf Papier in roter Farbe, DIN A4 Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Muster 7 als PDF öffnen
(auf Papier in hellgrüner Farbe, DIN A4 Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Muster 8 als PDF öffnen
(auf Papier in rosa Farbe, DIN A4 Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Muster 9 als PDF öffnen
(auf Papier in gelber Farbe, DIN A4 Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Muster 10 als PDF öffnen
(auf Papier in hellblauer Farbe, DIN A4 Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Muster 11 als PDF öffnen
(auf Leinwandpapier in hellgrüner Farbe, DIN A6 Breite 105 mm, Höhe 148 mm)

Muster 12 als PDF öffnen
(auf Leinwandpapier in hellblauer Farbe, DIN A6 Breite 105 mm, Höhe 148 mm)

Muster 13 als PDF öffnen
(auf Leinwandpapier in gelber Farbe, DIN A6 Breite 105 mm, Höhe 148 mm)

Muster 14 als PDF öffnen
(auf Papier in weißer Farbe, DIN A4 Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Muster 15 als PDF öffnen
(auf Papier in weißer Farbe, DIN A4 Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

Muster 16 als PDF öffnen
(auf Sicherheitspapier, DIN A4 Breite 210 mm, Höhe 297 mm)

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