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AFS - Internationales Übereinkommen von 2001 vom 05.10.2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
Vom 2. Juni 2008
(BGBl. II Nr. 13 vom 06.06.2008 S. 520; MEPC.331(76) 24)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
In Kraft für die Bundesrepublik Deutschland am 20.11.2008 (Bek. 23.07.2009 II 967)
Siehe Fn. *
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -
in Kenntnis der Tatsache, dass wissenschaftliche Studien und Untersuchungen durch Regierungen und zuständige internationale Organisationen gezeigt haben, dass von bestimmten auf Schiffen eingesetzten Bewuchsschutzsystemen eine erhebliche Gefahr der Vergiftung oder sonstiger lange anhaltender Beeinträchtigung ökologisch und ökonomisch bedeutender Meeresorganismen ausgeht, sowie in Kenntnis der Tatsache, dass durch den Genuss betroffener Meeresfrüchte die menschliche Gesundheit geschädigt werden kann;
insbesondere in Kenntnis der ernsten Besorgnis über Bewuchsschutzsysteme, in denen zinnorganische Verbindungen als Biozide verwendet werden, und in der Überzeugung, dass die Einbringung dieser zinnorganischen Verbindungen in die Umwelt schrittweise unterbunden werden muss;
unter Hinweis darauf, dass in Kapitel 17 der von der Konferenz der Vereinten Nationen von 1992 über Umwelt und Entwicklung angenommenen Agenda 21 die Staaten dazu aufgerufen werden, Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung zu treffen, die von in Bewuchsschutzsystemen für Schiffe verwendeten zinnorganischen Verbindungen verursacht wird;
sowie unter Hinweis darauf, dass in der am 25. November 1999 von der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommenen Entschließung A.895(21) der Ausschuss der Organisation für den Schutz der Meeresumwelt aufgefordert wird, als vordringliche Angelegenheit auf die rasche Erarbeitung einer weltweit geltenden rechtsverbindlichen Übereinkunft hinzuarbeiten, die sich mit den schädlichen Auswirkungen von Bewuchsschutzsystemen befasst;
eingedenk des Vorsorgeprinzips, das in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung niedergelegt ist und auf das die am 15. September 1995 vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt angenommene Entschließung MEPC.67(37) Bezug nimmt;
in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen von Bewuchsschutzsystemen zu schützen;
sowie in der Erkenntnis, dass die Verwendung von Bewuchsschutzsystemen zur Verhütung der Anlagerung von Organismen auf Schiffsaußenflächen von entscheidender Bedeutung für einen effizienten Handel und eine effiziente Seeschifffahrt sowie für die Eindämmung der Ausbreitung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger ist;
ferner in Erkenntnis der Notwendigkeit, weiterhin wirksame und umweltverträgliche Bewuchsschutzsysteme zu entwickeln, sowie das Ersetzen schädlicher Systeme durch weniger schädliche oder vorzugsweise unschädliche Systeme zu fördern -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens verpflichtet sich, seinen Bestimmungen in vollem Umfang Wirksamkeit zu verleihen, damit durch Bewuchsschutzsysteme verursachte nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt und auf die menschliche Gesundheit verringert oder beseitigt werden.
(2) Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen gleichzeitig als Bezugnahme auf seine Anlagen.
(3) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Staat daran, einzeln oder mit anderen zusammen mit dem Völkerrecht im Einklang stehende strengere Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung nachteiliger Auswirkungen von Bewuchsschutzsystemen auf die Umwelt zu treffen.
(4) Die Vertragsparteien sind bestrebt, zum Zweck der wirksamen Durchführung, Einhaltung und Durchsetzung dieses Übereinkommens zusammenzuarbeiten.
(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die weitere Entwicklung von wirksamen und umweltverträglichen Bewuchsschutzsystemen zu fördern.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 13
Im Sinne dieses Übereinkommens haben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
die mit der Organisation Abkommen geschlossen haben, sowie von nichtstaatlichen Organisationen mit Beraterstatus bei der Organisation zusammensetzt, zu denen möglichst Vertreter von Einrichtungen und Laboratorien gehören sollen, in denen Analysen von Bewuchsschutzsystemen durchgeführt werden. Diese Vertreter müssen über Fachkenntnisse auf den Gebieten Verhalten von Stoffen in der Umwelt und Auswirkungen von Stoffen auf die Umwelt (environmental fate and effects), toxikologische Auswirkungen, Meeresbiologie, menschliche Gesundheit, wirtschaftliche Analyse, Risikomanagement, internationale Schifffahrt, Beschichtungstechnik bei Bewuchsschutzsystemen oder über sonstige Fachkenntnisse verfügen, die zur objektiven Beurteilung der fachlichen Vor- und Nachteile eines umfassenden Vorschlags erforderlich sind.
Artikel 3 Anwendungsbereich
(1) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Übereinkommen für
(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und sonstige einer Vertragspartei gehörende oder von ihr betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Maßnahmen sicher, dass derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe soweit zumutbar und durchführbar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen handeln.
(3) Auf Schiffe von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens wenden die Vertragsparteien die Vorschriften dieses Übereinkommens in dem notwendigen Umfang an, um sicherzustellen, dass solche Schiffe keine günstigere Behandlung erfahren.
Artikel 4 Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen
(1) Nach Maßgabe der in Anlage 1 enthaltenen Vorschriften verbietet und/oder beschränkt jede Vertragspartei
und trifft wirksame Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Schiffe die betreffenden Vorschriften erfüllen.
(2) Schiffe mit einem Bewuchsschutzsystem, das aufgrund einer nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens vorgenommenen Änderung der Anlage 1 einer Beschränkungsmaßnahme unterliegt, dürfen dieses System bis zu seiner nächsten planmäßigen Erneuerung, längstens jedoch für einen Zeitraum von 60 Monaten nach seiner Aufbringung beibehalten, sofern nicht der Ausschuss beschließt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine frühere Umsetzung der Beschränkungsmaßnahme rechtfertigen.
Artikel 5 Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Abfälle im Sinne der Anlage 1
Jede Vertragspartei trifft in ihrem Hoheitsgebiet unter Berücksichtigung internationaler Regeln, Normen und Vorschriften geeignete Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass Abfälle aus der Aufbringung oder Entfernung eines Bewuchsschutzsystems, das einer Beschränkungsmaßnahme nach Anlage 1 unterliegt, auf sichere und umweltverträgliche Art und Weise gesammelt, umgeschlagen, behandelt und beseitigt werden, um so die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen.
Artikel 6 Vorschlagsverfahren für die Änderung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen
(1) Jede Vertragspartei kann nach Maßgabe dieses Artikels eine Änderung der Anlage 1 vorschlagen.
(2) Ein erster Vorschlag muss die in Anlage 2 vorgeschriebenen Angaben enthalten und ist der Organisation vorzulegen. Geht bei der Organisation ein Vorschlag ein, so unterrichtet sie die Vertragsparteien, die Mitglieder der Organisation, die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen, die zwischenstaatlichen Organisationen, die mit der Organisation Abkommen geschlossen haben, sowie die nichtstaatlichen Organisationen mit Beraterstatus bei der Organisation über diesen Vorschlag und macht ihn diesen Stellen zugänglich.
(3) Der Ausschuss entscheidet darüber, ob bezüglich des betreffenden Bewuchsschutzsystems eine gründlichere Überprüfung auf der Grundlage des ersten Vorschlags erforderlich ist. Entscheidet der Ausschuss, dass eine weitere Überprüfung gerechtfertigt ist, so fordert er die vorschlagende Vertragspartei auf, dem Ausschuss einen umfassenden Vorschlag vorzulegen, der die in Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben enthält; dies gilt nicht, wenn bereits der erste Vorschlag alle in Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben enthält. Ist der Ausschuss der Auffassung, dass ein schwerwiegender oder nicht wiedergutzumachender Schaden droht, so darf das Fehlen vollständiger Gewissheit nach wissenschaftlichen Kriterien nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, eine Entscheidung darüber zu verhindern, mit der Bewertung des Vorschlags fortzufahren. Der Ausschuss richtet eine Facharbeitsgruppe nach Artikel 7 ein.
(4) Die Facharbeitsgruppe überprüft den umfassenden Vorschlag sowie die von einer betroffenen Stelle gegebenenfalls vorgelegten zusätzlichen Daten, bewertet den Vorschlag und berichtet dem Ausschuss, ob sich in dem Vorschlag möglicherweise Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges Risiko nachteiliger Auswirkungen auf Organismen außerhalb des Zielspektrums oder auf die menschliche Gesundheit finden, so dass die Änderung der Anlage 1 gerechtfertigt ist. Diesbezüglich
(5) Der Bericht der Facharbeitsgruppe ist vor seiner Prüfung durch den Ausschuss folgenden Stellen zu übermitteln: den Vertragsparteien, den Mitgliedern der Organisation, den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, den zwischenstaatlichen Organisationen, die mit der Organisation Abkommen geschlossen haben, sowie den nichtstaatlichen Organisationen mit Beraterstatus bei der Organisation. Der Ausschuss entscheidet unter Berücksichtigung des Berichts der Facharbeitsgruppe, ob er einen Vorschlag zur Änderung der Anlage 1 und gegebenenfalls Änderungen des Vorschlags genehmigt. Enthält der Bericht die Feststellung, dass ein schwerwiegender oder nicht wiedergutzumachender Schaden droht, so darf das Fehlen vollständiger Gewissheit nach wissenschaftlichen Kriterien allein nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, eine Entscheidung über die Aufnahme eines Bewuchsschutzsystems in Anlage 1 zu verhindern. Werden die vorgeschlagenen Änderungen der Anlage 1 vom Ausschuss genehmigt, sind sie nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a weiterzuleiten. Durch eine Entscheidung, einen bestimmten Vorschlag nicht zu genehmigen, wird die zukünftige Vorlage eines neuen Vorschlags in Bezug auf ein bestimmtes Bewuchsschutzsystem nicht ausgeschlossen, wenn neue Informationen bekannt werden.
(6) Ausschließlich Vertragsparteien dürfen sich an den in den Absätzen 3 und 5 beschriebenen Entscheidungen des Ausschusses beteiligen.
Artikel 7 Facharbeitsgruppen
(1) Geht ein umfassender Vorschlag ein, so richtet der Ausschuss eine Facharbeitsgruppe nach Artikel 6 ein. Gehen mehrere Vorschläge gleichzeitig oder kurz nacheinander ein, so kann der Ausschuss je nach Bedarf eine oder mehrere Facharbeitsgruppen einrichten.
(2) Jede Vertragspartei kann sich an den Beratungen einer Facharbeitsgruppe beteiligen und soll hierbei das ihr zur Verfügung stehende Fachwissen einbringen.
(3) Der Ausschuss beschließt über den Arbeitsauftrag, die Organisation und die Arbeitsweise der Facharbeitsgruppen. Der Arbeitsauftrag sieht den Schutz gegebenenfalls vorgelegter vertraulicher Informationen vor. Facharbeitsgruppen können je nach Bedarf Sitzungen abhalten, bemühen sich jedoch darum, ihre Arbeit mittels schriftlicher oder elektronischer Korrespondenz oder über andere geeignete Medien zu erledigen.
(4) Ausschließlich die Vertreter von Vertragsparteien dürfen sich an der Formulierung von Empfehlungen an den Ausschuss nach Artikel 6 beteiligen. Eine Facharbeitsgruppe bemüht sich, unter den Vertretern der Vertragsparteien Einstimmigkeit zu erzielen. Ist Einstimmigkeit nicht möglich, so teilt die Facharbeitsgruppe etwaige Minderheitsmeinungen der betreffenden Vertreter mit.
Artikel 8 Wissenschaftliche und technische Forschung und Überwachung
(1) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen zur Förderung und Erleichterung wissenschaftlicher und technischer Forschung über die Auswirkungen von Bewuchsschutzsystemen sowie zur Förderung und Erleichterung der Überwachung dieser Auswirkungen. Insbesondere soll zu dieser Forschung die Beobachtung, die Messung, die Probenentnahme, die Bewertung und die Analyse der Auswirkungen im Zusammenhang mit Bewuchsschutzsystemen gehören.
(2) Zur Förderung der Ziele dieses Übereinkommens erleichert jede Vertragspartei anderen Vertragsparteien auf deren Ersuchen den Zugriff auf einschlägige Informationen über
Artikel 9 Übermittlung und Austausch von Informationen
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der Organisation Folgendes zu übermitteln:
(2) Die Organisation stellt die ihr nach Absatz 1 übermittelten Angaben über geeignete Mitteilungswege zur Verfügung.
(3) Für diejenigen Bewuchsschutzsysteme, die von einer Vertragspartei zugelassen, registriert oder freigegeben worden sind, stellt diese Vertragspartei denjenigen Vertragsparteien, die darum ersuchen, die einschlägigen Angaben zur Verfügung, auf die ihre Entscheidung gegründet war, insbesondere die Angaben, die in Anlage 3 vorgesehen sind, oder aber sonstige Angaben, die geeignet sind, das betreffende Bewuchsschutzsystem zu beurteilen; die Vertragspartei kann auch die Hersteller der betreffenden Bewuchsschutzsysteme dazu verpflichten, die entsprechenden Angaben zu liefern. Gesetzlich geschützte Angaben dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 10 Besichtigungen und Zeugniserteilung
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Besichtigungen von Schiffen und die Erteilung von Zeugnissen an Schiffe, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind oder die unter ihrer Hoheitsgewalt betrieben werden, in Übereinstimmung mit den Regeln in Anlage 4 erfolgen.
Artikel 11 Überprüfungen von Schiffen und Aufdecken von Verstößen
(1) Ein Schiff, für das dieses Übereinkommen gilt, kann in jedem Hafen, in jeder Werft und an jedem der Küste vorgelagerten Umschlagplatz einer Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei ermächtigte Bedienstete überprüft werden, damit festgestellt werden kann, ob das Schiff diesem Übereinkommen entspricht. Sofern nicht eindeutige Gründe zu der Annahme bestehen, dass ein Schiff gegen dieses Übereinkommen verstößt, ist eine derartige Überprüfung
(2) Bestehen eindeutige Gründe zu der Annahme, dass das Schiff gegen dieses Übereinkommen verstößt, so kann unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien * eine gründliche Überprüfung durchgeführt werden.
(3) Wird festgestellt, dass das Schiff gegen dieses Übereinkommen verstößt, so kann die die Überprüfung durchführende Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, um gegen dieses Schiff eine Verwarnung auszusprechen, das Schiff festzuhalten, es aus seinem Hafen zu verweisen oder ihm ein Anlaufen seiner Häfen zu verbieten. Eine Vertragspartei, die derartige Maßnahmen gegen ein Schiff ergreift, weil das Schiff nicht diesem Übereinkommen entspricht, muss die für das betreffende Schiff zuständige Verwaltung unverzüglich darüber unterrichten.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aufdeckung von Verstößen und der Durchführung dieses Übereinkommens zusammen. Eine Vertragspartei kann ein Schiff beim Anlaufen der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Häfen oder Werften oder der Küste vorgelagerten Umschlagplätze auch überprüfen, wenn sie von einer anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Untersuchung samt ausreichenden Beweisen erhält, dass ein Schiff unter Verstoß gegen dieses Übereinkommen betrieben wird oder betrieben worden ist. Der Bericht über diese Untersuchung wird der ersuchenden Vertragspartei und der für das betreffende Schiff zuständigen Verwaltung zugeleitet, damit geeignete Maßnahmen nach diesem Übereinkommen ergriffen werden können.
Artikel 12 Verstöße
(1) Jeder Verstoß gegen dieses Übereinkommen ist verboten und wird im Recht der für das betreffende Schiff zuständigen Verwaltung unter Strafe gestellt, gleichviel, wo der Verstoß begangen wird. Wird die Verwaltung von einem derartigen Verstoß unterrichtet, so untersucht sie die Angelegenheit und kann die meldende Vertragspartei ersuchen, zusätzliche Beweise für den angeblichen Verstoß vorzulegen. Ist die Verwaltung überzeugt, dass ausreichende Beweise vorliegen, um ein Verfahren wegen des angeblichen Verstoßes einzuleiten, so veranlasst sie, dass ein solches Verfahren so bald wie möglich nach ihrem Recht eingeleitet wird. Die Verwaltung unterrichtet die Vertragspartei, die den angeblichen Verstoß gemeldet hat, sowie die Organisation umgehend über die von ihr getroffenen Maßnahmen. Hat die Verwaltung innerhalb eines Jahres nach Eingang der Unterrichtung keine Maßnahmen getroffen, so unterrichtet sie hierüber die Vertragspartei, die den angeblichen Verstoß gemeldet hat.
(2) Jeder Verstoß gegen dieses Übereinkommen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei ist verboten und wird im Recht der betreffenden Vertragspartei unter Strafe gestellt. Sobald ein derartiger Verstoß begangen wird, wird die betreffende Vertragspartei
(3) Die im Recht einer Vertragspartei nach Maßgabe dieses Artikels festgelegten Strafen müssen so streng sein, dass sie von Verstößen gegen dieses Übereinkommen, gleichviel, wo diese begangen werden, abschrecken.
Artikel 13 Unangemessenes Auf- oder Festhalten von Schiffen
(1) Es ist so weit wie möglich zu vermeiden, dass ein Schiff in Anwendung des Artikels 11 oder 12 in unangemessener Weise fest- oder aufgehalten wird.
(2) Wird ein Schiff infolge der Anwendung des Artikels 11 oder 12 in unangemessener Weise fest- oder aufgehalten, so hat es Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlusts oder Schadens.
Artikel 14 Beilegung von Streitigkeiten
Die Vertragsparteien legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl bei.
Artikel 15 Verhältnis zum internationalen Seerecht
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten eines Staates nach dem Völkergewohnheitsrecht, wie es im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen niedergelegt ist.
Artikel 16 Änderungen
(1) Dieses Übereinkommen kann nach einem der in den folgenden Absätzen vorgesehenen Verfahren geändert werden.
(2) Änderungen nach Prüfung in der Organisation:
als angenommen. Notifizieren jedoch bis zu diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär, dass sie Einspruch gegen die Änderung erheben, so gilt sie als nicht angenommen.
eine Notifikation beziehungsweise nach Buchstabe f Ziffer ii Nummer 3 eine Erklärung abgegeben hat, dem Generalsekretär ihre Annahme einer Änderung, so tritt die betreffende Änderung für diese Vertragspartei sechs Monate nach dem Tag der Notifikation der Annahme durch die Vertragspartei oder an dem Tag in Kraft, an dem die Änderung in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(3) Änderung durch eine Konferenz:
(4) Eine Vertragspartei, die sich geweigert hat, eine Änderung einer Anlage anzunehmen, gilt lediglich für den Zweck der Anwendung dieser Änderung als Nichtvertragspartei.
(5) Wird diesem Übereinkommen eine neue Anlage hinzugefügt, so erfolgen Vorschlag, Beschlussfassung und Inkrafttreten nach dem Verfahren, das für eine Änderung eines Artikels dieses Übereinkommens gilt.
(6) Jede Notifikation oder Erklärung nach diesem Artikel hat in schriftlicher Form an den Generalsekretär zu erfolgen.
(7) Der Generalsekretär unterrichtet die Vertragsparteien und die Mitglieder der Organisation
Artikel 17 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 am Sitz der Organisation für jeden Staat zur Unterzeichnung auf und steht danach jedem Staat zum Beitritt offen.
(2) Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,
(3) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.
(4) Ein Staat, der zwei oder mehr Gebietseinheiten umfasst, in denen auf die in diesem Übereinkommen geregelten Fragen unterschiedliche Rechtsordnungen anzuwenden sind, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass sich dieses Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; er kann diese Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ersetzen.
(5) Jede derartige Erklärung ist dem Generalsekretär zu notifizieren; in ihr sind ausdrücklich die Gebietseinheiten anzugeben, in denen dieses Übereinkommen anzuwenden ist.
Artikel 18 Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem wenigstens fünfundzwanzig Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfundzwanzig Prozent des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, nach Artikel 17 entweder das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder die erforderliche Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
(2) Für Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, nachdem die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind, jedoch vor dem Tag des Inkrafttretens, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens oder drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Urkunde wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(3) Jede nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde wird drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung wirksam.
(4) Nach dem Tag, an dem eine Änderung dieses Übereinkommens nach Artikel 16 als angenommen gilt, gilt jede hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde für das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung
Artikel 19 Kündigung
(1) Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei gekündigt werden.
(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer schriftlichen Notifikation beim Generalsekretär und wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation oder nach Ablauf eines gegebenenfalls in der Notifikation angegebenen längeren Zeitabschnitts wirksam.
Artikel 20 Verwahrer
(1) Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.
(2) Neben seinen Aufgaben, die an anderer Stelle in diesem Übereinkommen ausgeführt sind, wird der Generalsekretär wie folgt tätig:
Artikel 21 Sprachen
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am 5. Oktober 2001.
*) Die entsprechenden Richtlinien müssen noch erarbeitet werden.
Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen | Anlage 1 24 |
Bewuchsschutzsystem | Beschränkungsmaßnahmen | Anwendungsbereich | Tag des Wirksamwerdens der Maßnahme |
Zinnorganische Verbindungen, die in Bewuchsschutzsystemen als Biozide wirken | Solche Verbindungen dürfen auf Schiffen nicht aufgebracht oder wieder aufgebracht werden | alle Schiffe | 1. Januar 2003 |
Zinnorganische Verbindungen, die in Bewuchsschutzsystemen als Biozide wirken | Schiffe
1. dürfen solche Verbindungen nicht auf dem Schiffskörper, auf Schiffsaußenteilen oder -flächen aufweisen oder 2. müssen eine Deckschicht tragen, die als Barriere ein Austreten dieser Verbindungen aus dem darunter liegenden, nicht vorschriftsmäßigen Bewuchsschutzsystemen verhindert | alle Schiffe (mit Ausnahme von festen und schwimmenden Plattformen, schwimmenden Lagereinheiten sowie schwimmenden Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten, die vor dem 1. Januar 2003 gebaut worden sind und am oder nach dem 1. Januar 2003 noch nicht im Trockendock waren) | 1. Januar 2008 |
Cybutryn CAS-Nr. 28159-98-0 | Bewuchsschutzsysteme, die diesen Stoff enthalten, dürfen auf Schiffen nicht aufgebracht oder wieder aufgebracht werden | alle Schiffe | 1. Januar 2023 |
Cybutryn CAS-Nr. 28159-98-0 | Schiffe mit einem Bewuchsschutzsystem, das diesen Stoff am 1. Januar 2023 in der äußeren Deckschicht des Schiffskörpers oder der Schiffsaußenteile oder -flächen enthält, müssen entweder
1. das Bewuchsschutzsystem entfernen oder 2. eine Deckschicht aufbringen, die als Barriere ein Austreten dieses Stoffes aus dem darunter liegenden, nicht vorschriftsmäßigen Bewuchsschutzsystem verhindert | alle Schiffe mit Ausnahme von
1. festen und schwimmenden Plattformen, schwimmenden Lagereinheiten sowie schwimmenden Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten, die vor dem 1. Januar 2023 gebaut worden sind und am oder nach dem 1. Januar 2023 noch nicht im Trockendockwaren; 2. nicht in der Auslandfahrt eingesetzten Schiffen; 3. in der Auslandfahrt eingesetzten Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400, wenn dies von dem Küstenstaat/den Küstenstaaten zugelassen wird | bei der nächsten planmäßigen Erneuerung des Bewuchsschutzsystems nach dem 1. Januar 2023, spätestens jedoch 60 Monate nach der letztmaligen Aufbringung eines Cybutryn enthaltenden Bewuchsschutzsystems auf dem Schiff |
Vorgeschriebene Bestandteile eines ersten Vorschlags | Anlage 2 |
(1) Ein erster Vorschlag beinhaltet ausreichende Unterlagen, die mindestens Folgendes enthalten:
(2) Erste Vorschläge sind nach der Geschäftsordnung der Organisation einzureichen.
Vorgeschriebene Bestandteile eines umfassenden Vorschlags | Anlage 3 |
(1) Ein umfassender Vorschlag beinhaltet ausreichende Unterlagen, die Folgendes enthalten:
(2) Ein umfassender Vorschlag muss gegebenenfalls auch Angaben über jede der nachstehenden physikalischen und chemischen Eigenschaften des Bestandteils/der Bestandteile enthalten, der/die Gegenstand der Besorgnis ist/sind:
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b sind Datenkategorien:
diese Daten müssen sich auf eine oder mehrere Arten von Organismen außerhalb des Zielspektrums beziehen, zum Beispiel auf Wasserpflanzen, Wirbeltiere, Fische, Vögel, Säugetiere oder vom Aussterben bedrohte Tierarten;
(4) Ein umfassender Vorschlag muss eine Darstellung der angewandten Methoden, getroffenen einschlägigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie Überprüfungen der Untersuchungen durch Fachkollegen enthalten.
Besichtigungen und Vorschriften über die Erteilung von Zeugnissen für Bewuchsschutzsysteme | Anlage 4 24 |
Regel 1 Besichtigungen
(1) In der Auslandfahrt eingesetzte Schiffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr, ausgenommen feste oder schwimmende Plattformen, schwimmende Lagereinheiten und schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten, unterliegen den nachstehend aufgeführten Besichtigungen:
(2) Die Besichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, dass das Bewuchsschutzsystem des Schiffes in jeder Hinsicht diesem Übereinkommen entspricht.
(3) Die Verwaltung setzt geeignete Maßnahmen für Schiffe fest, die nicht unter Absatz 1 fallen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen eingehalten wird.
(4)
Regel 2 Ausstellung oder Bestätigung eines internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem
(1) Die Verwaltung schreibt vor, dass für ein Schiff, auf das Regel 1 Anwendung findet, nach erfolgreicher Durchführung einer Besichtigung nach Regel 1 ein Zeugnis ausgestellt wird. Ein unter der hoheitlichen Aufsicht einer Vertragspartei ausgestelltes Zeugnis ist von den anderen Vertragsparteien anzuerkennen und für alle Zwecke im Rahmen dieses Übereinkommens als ebenso gültig zu betrachten wie ein von ihnen ausgestelltes Zeugnis.
(2) Zeugnisse werden von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäß ermächtigten Person oder Stelle ausgestellt beziehungsweise bestätigt. In jedem Fall übernimmt die Verwaltung die volle Verantwortung für das Zeugnis.
(3) Für Schiffe mit einem Bewuchsschutzsystem, das einer Beschränkungsmaßnahme nach Anlage 1 unterliegt, das jedoch vor dem Tag des Wirksamwerdens der Beschränkungsmaßnahme für dieses System auf- oder angebracht worden ist, stellt die Verwaltung spätestens zwei Jahre nach dem Wirksamwerden dieser Beschränkungsmaßnahme ein Zeugnis nach den Absätzen 1 und 2 aus. Dieser Absatz berührt nicht die Verpflichtung eines Schiffes, Anlage 1 einzuhalten.
(4) Das Zeugnis wird in der Form abgefasst, die dem in Anhang 1 zu dieser Anlage wiedergegebenen Muster entspricht; es muss zumindest in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Wird auch eine Amtssprache des ausstellenden Staates verwendet, so ist diese im Fall einer Streitigkeit oder Unstimmigkeit maßgebend.
Regel 3 Ausstellung oder Bestätigung eines internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem durch eine andere Vertragspartei
(1) Auf Ersuchen der Verwaltung kann eine andere Vertragspartei die Besichtigung eines Schiffes veranlassen und diesem nach Maßgabe dieses Übereinkommens ein Zeugnis ausstellen oder ausstellen lassen und, sofern angebracht, bestätigen oder bestätigen lassen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass diesem Übereinkommen entsprochen worden ist.
(2) Der ersuchenden Verwaltung werden so bald wie möglich eine Abschrift des Zeugnisses und eine Abschrift des Besichtigungsberichts übermittelt.
(3) Ein solches Zeugnis muss die Feststellung enthalten, dass es auf Ersuchen der in Absatz 1 genannten Verwaltung ausgestellt wurde; es hat dieselbe Gültigkeit wie ein von der Verwaltung ausgestelltes Zeugnis und wird ebenso anerkannt.
(4) Einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, der keine Vertragspartei ist, darf kein Zeugnis ausgestellt werden.
Regel 4 Gültigkeit eines internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem
(1) Ein nach Regel 2 oder 3 ausgestelltes Zeugnis wird in jedem der nachstehenden beiden Fälle ungültig:
(2) Die Ausstellung eines neuen Zeugnisses durch eine Vertragspartei für ein Schiff, das von einer anderen Vertragspartei gewechselt hat, kann auf der Grundlage einer erneuten Besichtigung oder auf der Grundlage eines gültigen Zeugnisses erfolgen, das von der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff früher zu führen berechtigt war, ausgestellt worden war.
Regel 5 Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem
(1) Die Verwaltung schreibt vor, dass ein in der Auslandfahrt eingesetztes Schiff mit einer Länge von 24 Metern oder mehr und einer Bruttoraumzahl von weniger als 400, auf das Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Anwendung findet (ausgenommen feste oder schwimmende Plattformen, schwimmende Lagereinheiten und schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten), eine vom Eigentümer oder von dessen ermächtigtem Beauftragten unterzeichnete Erklärung mitführen muss. Dieser Erklärung müssen geeignete Unterlagen beigefügt sein (beispielsweise eine Empfangsquittung für die Farbe oder eine Fabrikrechnung) oder sie muss eine entsprechende Bestätigung enthalten.
(2) Die Erklärung wird auf einem Formblatt abgegeben, das dem in Anhang 2 zu dieser Anlage wiedergegebenen Mustervordruck entspricht; sie muss zumindest in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Wird auch eine Amtssprache des Staates verwendet, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, so ist bei Streitigkeiten oder voneinander abweichenden Formulierungen der Wortlaut in dieser Sprache maßgebend.
**) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.739(18) angenommenen Richtlinien und die von der Organisation mit Entschließung A.789(19) angenommenen Spezifikationen in der jeweils gegebenenfalls von der Organisation geänderten Fassung verwiesen.
Mustervordruck des internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem | Anhang 1 24 |
Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem (Dieses Zeugnis ist durch eine Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme zu ergänzen.) | |||||||||||||||||||
(amtliches Siegel) | (Staat) | ||||||||||||||||||
Ausgestellt nach dem Internationalen Übereinkommen über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen im Namen der Regierung von .................................................................... durch .................................................................... Sofern bereits ein Zeugnis ausgestellt worden ist, ersetzt das vorliegende Zeugnis das am .............................. ausgestellte Zeugnis. Angaben zum Schiff 1 Name des Schiffes ......................................................................................................................................................................................... Unterscheidungssignal ................................................................................................................................................................................... Registerhafen ................................................................................................................................................................................................ Bruttoraumzahl ............................................................................................................................................................................................. IMO-Nummer 2 .............................................................................................................................................................................................. Ein Bewuchsschutzsystem, das einer Beschränkungsmaßnahme im Sinne der Anlage 1 unterliegt und Folgendes enthält
Ausgestellt in ............................................................................................................................................................. (Ort der Ausstellung des Zeugnisses) | |||||||||||||||||||
.......................................................................................
(Datum der Ausstellung) | .......................................................................................
Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt) |
Datum des Abschlusses der Besichtigung, aufgrund deren das vorliegende Zeugnis ausgestellt worden ist: ..............................................................................................................................................................................
Mustervordruck einer Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme Diese Spezifikation ist dem internationalen Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem dauerhaft beizuheften. Angaben zum Schiff Name des Schiffes ......................................................................................................................................................................................... Unterscheidungssignal ................................................................................................................................................................................... IMO-Nummer ................................................................................................................................................................................................. Einzelheiten zu dem/den auf- oder angebrachten Bewuchsschutzsystem(en) Art(en) des/der verwendeten Bewuchsschutzsystems/Bewuchsschutzsysteme ..................................................................................................................................................................................................................... Datum/Daten der Auf- oder Anbringung des Bewuchsschutzsystems/der Bewuchsschutzsysteme ...................................................................................................................................................................................................................... Name(n) des Unternehmens/der Unternehmen und der Einrichtung(en)/Örtlichkeit(en), in dem/der/denen die Auf- oder Anbringung erfolgt ist ..................................................................................................................................................................................................................... Name(n) des/der Hersteller(s) des Bewuchsschutzsystems/der Bewuchsschutzsysteme ..................................................................................................................................................................................................................... Bezeichnung(en) und Farbe(n) des Bewuchsschutzsystems/der Bewuchsschutzsysteme ..................................................................................................................................................................................................................... Wirksame(r) Bestandteil(e) und seine/ihre Chemical-Abstracts-Service-Registriernummer(n) (CAS-Nummer[n]) ..................................................................................................................................................................................................................... Gegebenenfalls Art(en) der Versiegelungsdeckschicht ..................................................................................................................................................................................................................... Gegebenenfalls Bezeichnung(en) und Farbe(n) der aufgebrachten Versiegelungsdeckschicht ..................................................................................................................................................................................................................... Datum der Aufbringung der Versiegelungsdeckschicht ....................................................................................................................................... Hiermit wird bescheinigt, dass diese Spezifikation in jeder Hinsicht zutreffend ist. Ausgestellt in ................................................................................................................................................................................................. (Ort der Ausstellung der Spezifikation) | |
.......................................................................................
(Datum der Ausstellung) | .......................................................................................
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der die Spezifikation ausstellt) |
Bestätigung betreffend die Spezifikation 5 Hiermit wird bescheinigt, dass eine nach Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage 4 des Übereinkommens vorgeschriebene Besichtigung ergeben hat, dass das Schiff dem Übereinkommen entspricht. Einzelheiten zu dem/den auf- oder angebrachten Bewuchsschutzsystem(en) Art(en) des/der verwendeten Bewuchsschutzsystems/Bewuchsschutzsysteme ...................................................................................................................................................................................................................... Datum/Daten der Auf- oder Anbringung des Bewuchsschutzsystems/der Bewuchsschutzsysteme ...................................................................................................................................................................................................................... Name(n) des Unternehmens/der Unternehmen und der Einrichtung(en)/Örtlichkeit(en), in dem/der/denen die Auf- oder Anbringung erfolgt ist ...................................................................................................................................................................................................................... Name(n) des/der Hersteller(s) des Bewuchsschutzsystems/der Bewuchsschutzsysteme ...................................................................................................................................................................................................................... Bezeichnung(en) und Farbe(n) des Bewuchsschutzsystems/der Bewuchsschutzsysteme ...................................................................................................................................................................................................................... Wirksame(r) Bestandteil(e) und seine/ihre Chemical-Abstracts-Service-Registriernummer(n) (CAS-Nummer[n]) ...................................................................................................................................................................................................................... Gegebenenfalls Art(en) der aufgebrachten Versiegelungsdeckschicht ...................................................................................................................................................................................................................... Gegebenenfalls Bezeichnung(en) und Farbe(n) der aufgebrachten Versiegelungsdeckschicht ...................................................................................................................................................................................................................... Datum der Aufbringung der Versiegelungsdeckschicht Gezeichnet: (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der die Spezifikation ausstellt) Ort: .............................................................................................................................................................................................................. Datum 6: ....................................................................................................................................................................................................... (Siegel oder Stempel der Behörde) |
1) Abweichend hiervon können die Angaben zum Schiff auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.
2) In Übereinstimmung mit dem von der Organisation mit Entschließung der Versammlung A.600(15) angenommenen IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System.
3) Tag des Wirksamwerdens der Beschränkungsmaßnahme.
4) Tag des Ablaufs jeder in Artikel 4 Absatz 2 oder in Anlage 1 genannten Umsetzungsfrist.
5) Diese Seite der Spezifikation ist zu vervielfältigen und der Spezifikation beizufügen, wenn dies von der Verwaltung als erforderlich erachtet wird.
6) Datum des Abschlusses der Besichtigung, aufgrund deren die vorliegende Bestätigung eingetragen worden ist.
Mustervordruck der Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem | Anhang 2 |
Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem
Ausgestellt nach dem Internationalen Übereinkommen über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen Name des Schiffes .................................................................................................................................................................................... Unterscheidungssignal .............................................................................................................................................................................. Heimathafen ............................................................................................................................................................................................. Länge ...................................................................................................................................................................................................... Bruttoraumzahl ........................................................................................................................................................................................ IMO-Nummer (sofern vergeben) .................................................................................................................................................................. Ich erkläre, dass das auf diesem Schiff verwendete Bewuchsschutzsystem der Anlage 1 dieses Übereinkommens entspricht. | |
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(Datum) | .......................................................................................
(Unterschrift des Eigentümers oder seines ermächtigten Beauftragten) |
Bestätigung betreffend das/die auf- oder angebrachte(n) Bewuchsschutzsystem(e)
Art(en) des/der verwendeten Bewuchsschutzsystems/Bewuchsschutzsysteme sowie Datum/Daten der Auf- oder Anbringung ...................................................................................................................................................................................................................... | |
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(Datum) | .......................................................................................
(Unterschrift des Eigentümers oder seines ermächtigten Beauftragten) |
Art(en) des/der verwendeten Bewuchsschutzsystems/Bewuchsschutzsysteme sowie Datum/Daten der Auf- oder Anbringung
...................................................................................................................................................................................................................... | |
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(Datum) | .......................................................................................
(Unterschrift des Eigentümers oder seines ermächtigten Beauftragten) |
Art(en) des/der verwendeten Bewuchsschutzsystems/Bewuchsschutzsysteme sowie Datum/Daten der Auf- oder Anbringung | |
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(Datum) | .......................................................................................
(Unterschrift des Eigentümers oder seines ermächtigten Beauftragten) |
AFS-Gesetz - Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
Vom 2. Juni 2008
(BGBl. II Nr. 13 vom 06.06.2008 S. 520; 23.07.2013 S. 2565 13)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem in London am 5. Oktober 2001 von der Internationalen Konferenz über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme für Schiffe angenommenen Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
(1) Der Hersteller eines zugelassenen, registrierten oder freigegebenen Bewuchsschutzsystems hat die Angaben nach Artikel 9 Abs. 3 des Übereinkommens einer anderen Vertragspartei auf deren Anforderung zu liefern. Artikel 66 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1) gilt sinngemäß.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Hersteller entgegen Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Änderungen des Übereinkommens nach seinem Artikel 16, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie Regelungen enthalten, die von den Ländern als eigene Angelegenheit auszuführen sind.
§ 3e des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 5 wird am Ende das Wort "oder" eingefügt.
3. Folgende Nummer 6 wird eingefügt:
"6. von Artikel 13 des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Übereinkommen) (BGBl. 2008 II S. 520)".
Artikel 2 des MARPOL-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2546), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird
a) die Nummernbezeichnung "1." gestrichen,
b) nach den Wörtern "in Kraft zu setzen" das Komma durch einen Punkt ersetzt und
c) die Nummer 2 aufgehoben.
2. In Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 1" gestrichen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
ENDE |