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Änderungstext
Entschließung MEPC.331(76) - Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
Änderungen der Anlagen 1 und 4 (Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Cybutryn und Vordruck des Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem)
(angenommen am 17. Juni 2021)
(BGBl. II Nr. 37 vom 02.02.2024)
(Übersetzung)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
sowie gestützt auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Übereinkommen), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,
nach der auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen des AFS-Übereinkommens betreffend die Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Cybutryn und den Vordruck des Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem -
1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c des AFS-Übereinkommens die Änderungen der Anlagen 1 und 4, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii des AFS-Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2022 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifiziert haben, dass sie Einspruch gegen die Änderungen erheben;
3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii und iii des AFS-Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2023 in Kraft treten;
4. fordert die Vertragsparteien ebenso auf, Schiffe, die ihre Flagge führen und nachweislich von den mit dieser Entschließung beschlossenen Änderungen der Anlage 1 des AFS-Übereinkommens betroffen sind, daran zu erinnern, rechtzeitig gemäß dem in den Absätzen 4 und 5.3 der Anlage der Entschließung MEPC.195(61) in der gegebenenfalls von der Organisation geänderten Fassung beschriebenen Verfahren eine Besichtigung für die Ausstellung eines Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem nach dem mit dieser Entschließung beschlossenen geänderten Mustervordruck zu beantragen, so dass Schiffe spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten der mit dieser Entschließung beschlossenen Änderungen der Anlage 1 des AFS-Übereinkommens ein gültiges Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem an Bord mitführen;
5. fordert die Vertragsparteien ferner auf, Schiffen, die nachweislich nicht von den mit dieser Entschließung beschlossenen Änderungen der Anlage 1 des AFS-Übereinkommens betroffen sind, bei der nächsten Auf- oder Anbringung des Bewuchsschutzsystems neue Internationale Zeugnisse über ein Bewuchsschutzsystem nach dem mit dieser Entschließung beschlossenen geänderten Mustervordruck auszustellen;
6. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe d des AFS-Übereinkommens allen Vertragsparteien des AFS-Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
7. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des AFS-Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten;
8. ersucht den Generalsekretär ferner, eine beglaubigte konsolidierte Fassung des AFS-Übereinkommens zu erstellen.
Anlage Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes
schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
Anlage 1
Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen
1 In der Tabelle in Anlage 1 des AFS-Übereinkommens von 2001 werden die folgenden Zeilen angefügt:
"
Bewuchsschutzsystem | Beschränkungsmaßnahmen | Anwendungsbereich | Tag des Wirksamwerdens der Maßnahme |
Cybutryn CAS-Nr. 28159-98-0 | Bewuchsschutzsysteme, die diesen Stoff enthalten, dürfen auf Schiffen nicht aufgebracht oder wieder aufgebracht werden | alle Schiffe | 1. Januar 2023 |
Cybutryn CAS-Nr. 28159-98-0 | Schiffe mit einem Bewuchsschutzsystem, das diesen Stoff am 1. Januar 2023 in der äußeren Deckschicht des Schiffskörpers oder der Schiffsaußenteile oder -flächen enthält, müssen entweder
1. das Bewuchsschutzsystem entfernen oder 2. eine Deckschicht aufbringen, die als Barriere ein Austreten dieses Stoffes aus dem darunter liegenden, nicht vorschriftsmäßigen Bewuchsschutzsystem verhindert | alle Schiffe mit Ausnahme von
1. festen und schwimmenden Plattformen, schwimmenden Lagereinheiten sowie schwimmenden Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten, die vor dem 1. Januar 2023 gebaut worden sind und am oder nach dem 1. Januar 2023 noch nicht im Trockendockwaren; 2. nicht in der Auslandfahrt eingesetzten Schiffen; 3. in der Auslandfahrt eingesetzten Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400, wenn dies von dem Küstenstaat/den Küstenstaaten zugelassen wird | bei der nächsten planmäßigen Erneuerung des Bewuchsschutzsystems nach dem 1. Januar 2023, spätestens jedoch 60 Monate nach der letztmaligen Aufbringung eines Cybutryn enthaltenden Bewuchsschutzsystems auf dem Schiff |
"
Anlage 4
Besichtigungen und Vorschriften über die Erteilung von Zeugnissen für Bewuchsschutzsysteme
2 Regel 2 Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
(3) Für Schiffe mit einem Bewuchsschutzsystem, das einer Beschränkungsmaßnahme nach Anlage 1 unterliegt, das jedoch vor dem Tag des Wirksamwerdens der Beschränkungsmaßnahme für dieses System auf- oder angebracht worden ist, stellt die Verwaltung spätestens zwei Jahre nach dem Wirksamwerden dieser Beschränkungsmaßnahme ein Zeugnis nach den Absätzen 2 und 3 aus. Dieser Absatz berührt nicht die Verpflichtung eines Schiffes, Anlage 1 einzuhalten. | "(3) Für Schiffe mit einem Bewuchsschutzsystem, das einer Beschränkungsmaßnahme nach Anlage 1 unterliegt, das jedoch vor dem Tag des Wirksamwerdens der Beschränkungsmaßnahme für dieses System auf- oder angebracht worden ist, stellt die Verwaltung spätestens zwei Jahre nach dem Wirksamwerden dieser Beschränkungsmaßnahme ein Zeugnis nach den Absätzen 1 und 2 aus. Dieser Absatz berührt nicht die Verpflichtung eines Schiffes, Anlage 1 einzuhalten." |
Anhang 1 zu Anlage 4
Mustervordruck des Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem
3 Der Abschnitt des Mustervordrucks des Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem (Anhang 1), in dem die Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften für einer Beschränkungsmaßnahme unterliegende Bewuchsschutzsysteme auf dem Schiff aufgeführt sind,
Während oder nach dem Bau dieses Schiffes ist kein Bewuchsschutzsystem auf- oder angebracht worden, das einer Beschränkungsmaßnahme im Sinne der Anlage 1 unterliegt ....................................................................... [ ]Ein Bewuchsschutzsystem, das einer Beschränkungsmaßnahme im Sinne der Anlage 1 unterliegt, ist früher auf diesem Schiff auf- oder angebracht, jedoch am .............................. (Datum) von .............................. (Name der Einrichtung einsetzen) entfernt worden. ................................................................................................................ [ ]
Ein Bewuchsschutzsystem, das einer Beschränkungsmaßnahme im Sinne der Anlage 1 unterliegt, ist früher auf diesem Schiff auf- oder angebracht, jedoch am .............................. (Datum) mit einer Versiegelungsdeckschicht überzogen worden, die von ............................................................ (Name der Einrichtung einsetzen) aufgebracht worden ist. ............................................................................................................................................................. [ ]
Ein Bewuchsschutzsystem, das einer Beschränkungsmaßnahme im Sinne der Anlage 1 unterliegt, ist auf diesem Schiff vor dem .............................. (Datum) 3 auf- oder angebracht worden, muss jedoch vor dem .............................. (Datum) 4 entfernt oder mit einer Versiegelungsdeckschicht überzogen werden. ................ [ ]
Hiermit wird bescheinigt, dass
das Schiff nach Regel 1 der Anlage 4 des Übereinkommens besichtigt worden ist und
die Besichtigung ergeben hat, dass das Bewuchsschutzsystem auf dem Schiff den anwendbaren Vorschriften der Anlage 1 des Übereinkommens entspricht.
wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Ein Bewuchsschutzsystem, das einer Beschränkungsmaßnahme im Sinne der Anlage 1 unterliegt und Folgendes enthält
Ist nicht während oder nach dem Bau dieses Schiffes aufgebracht worden | Ist früher auf diesem Schiff aufgebracht, jedoch entfernt worden von | Ist früher auf diesem Schiff aufgebracht, jedoch mit einer Versiegelungsdeckschicht überzogen worden, die aufgebracht worden ist von | Ist früher auf diesem Schiff aufgebracht worden, befindet sich jedoch nicht in der äußeren Deckschicht des Schiffskörpers oder der Schiffsaußenteile oder -flächen am | Ist auf diesem Schiff aufgebracht worden vor dem | |
Zinnorganische Verbindungen, die als Biozide wirken | [ ] | ... (Name der Einrichtung einsetzen) am ...... [ ] | ... (Name der Einrichtung einsetzen) am ...... [ ] | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend |
Cybutryn | [ ] | ... (Name der Einrichtung einsetzen) am ...... [ ] | ... (Name der Einrichtung einsetzen) am ...... [ ] | 1. Januar 2023
[ ] | 1. Januar 2023, muss jedoch vor dem ...... [ ] |
"
ENDE |