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Regelwerk

Gemeinsame Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung

Vom 15. Juli 2013
(BAnz AT 31.07.2013 V1; 19.03.2014 V1; 15.04.2014 V1; 19.03.2015 V1; 07.12.2016 V1 16)


Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Es verordnen,

§ 1 Abweichende Regelung zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist mit den sich aus der in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelung ergebenden Maßgaben anzuwenden.

§ 2 Abweichende Regelungen zur Binnenschifferpatentverordnung

Die Binnenschifferpatentverordnung ist mit den sich aus den in dem Anhang 2 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 16

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.


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Abweichung zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) Anhang 1
(zu § 1)

I. Inhaltsübersicht

- Beförderung von Fahrgästen (§ 4a Absatz 4)*

II. Vorübergehende Regelung

§ 4a Absatz 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"(4) Bis zu einer Neuregelung der Fahrgastbeförderung mit Sportbooten darf abweichend von Absatz 1

  1. ein Fahrzeug, für das am 31. Dezember 2012 ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung erteilt war, auf der Grundlage der in dem Bootszeugnis getroffenen Festlegungen unter Gestellung eines Bootsführers und
  2. ein Sondertransport, der am 31. Dezember 2012 über eine Erlaubnis nach § 1.21 Absatz 2 der Schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d verfügte, auf der Grundlage der in der Erlaubnis getroffenen Festlegungen

Fahrgäste befördern. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 handelt es sich nicht um eine Vermietung im Sinne der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 kann eine abgelaufene Genehmigung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 (*) verlängert werden."

* erstmals erlassen


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Abweichung zur Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV) Anhang 2
(zu § 2)

I. Inhaltsübersicht

- Einteilung der allgemeinen Fahrerlaubnisse (§ 7 Absatz 1 Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse E, Absatz 4)*

II. Vorübergehende Regelungen

1. In § 7 Absatz 1 sind die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse E in der folgenden Fassung anzuwenden

"ESportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m3, 4Sportschifferzeugnis"

2. § 7 Absatz 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"(4) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, berechtigen auch

1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2

  1. eine Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt,

2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4

  1. eine Fahrerlaubnis für Sportboote mit Antriebsmaschine nach § 2 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 4 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen,
  2. eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt, oder der Klasse E."

* erstmals erlassen

UWS Umweltmanagement GmbHENDE