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Regelwerk, Gefahrgut; Binnschifffahrt
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BinSchUO - Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt

Vom 6. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 59 vom 18.12.2008 S. 2450; 16.12.2011 S. 1300 11; 16.12.2012 S. 2 12; 20.12.2012 S. 2802 12a; 30.05.2014 S. 610 14; 16.06.2014 S. 748 14a; 31.08.2015 S. 1474 15; 02.06.2016 S. 1257 16; 29.11.2016 S. 2668 16a; 16.12.2016 S. 2948 16b; 02.03.2017 S. 330 17; 12.09.2018 S. 1398 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 9502-21



Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn. 1
Abweichung gültig vom 01.08.2013 bis 31.03.2015
Vorübergehenden Abweichungsverordnungen:
Nr. 1. gültig vom 01.04.2011 bis 31.03.2014
Nr. 2. gültig vom 15.05.2011 bis 14.05.2014
Nr. 3. gültig vom 01.12.2011 bis 30.11.2014
Nr. 4. gültig vom 16.06.2012 bis 15.06.2015
Nr. 5. gültig vom 01.01.2013 bis 31.12.2015
Nr. 6.
gültig vom 01.02.2013 bis 31.01.2016
Nr. 7. gültig vom 01.12.2013 bis 30.11.2016
Nr. 8. gültig vom 01.12.2014 bis 30.11.2017
Nr. 9. gültig vom 12.11.2014 bis 30.11.2016
Nr. 10. gültig vom 01.11.2015 bis 30.09.2018
Nr. 11. gültig vom 01.12.2017 bis 06.04.2018

Es verordnen

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungs- und Anwendungsbereich 11 12a 14

(1) Diese Verordnung regelt für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper auf den in Anhang I 2) bezeichneten Wasserstraßen des Bundes

  1. das Verfahren für die technische Zulassung zum Verkehr,
  2. die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Einrichtung,
  3. die Anforderungen an die Besatzung,
  4. die Anforderungen an die Beförderung von Fahrgästen.

Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit die Anforderungen an die Besatzung durch die Schiffspersonalverordnung-Rhein geregelt sind.

(2) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge im Sinne des Anhangs II § 1.02.

(3) Es richten sich

  1. die technischen Anforderungen
    1. nach Anhang II im Falle des Rheins,
    2. nach den Anhängen III bis X und XII im Falle der übrigen in Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des Bundes,
  2. die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Personen, mit denen ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper besetzt sein muss (Besatzung), nach
    1. Anhang X § 7.02 für kleine Fahrgastschiffe,
    2. Anhang X § 10.02 Buchstabe d für Zeesboote und Taxiboote,
    3. Teil II der Schiffspersonalverordnung-Rhein für Seeschiffe, sofern Kapitel 20 des Anhangs II eingehalten wird,
    4. Anhang XI Kapitel 1 und 3 für die übrigen Fahrzeuge,

soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b ist Anhang X Teil I und III auch auf dem Rhein anzuwenden.

(5) Auf der Donau gilt diese Verordnung unbeschadet des § 5 für Fahrzeuge, die in einem Donauuferstaat beheimatet sind, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, nur hinsichtlich der Anforderungen an die Besatzung; Anhang XI § 3.01 Nr. 3 und § 3.02 sind nicht anzuwenden.

(6) Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle

  1. Fähren,
  2. Barkassen,
  3. kleinen Fahrgastschiffe,
  4. Seeschiffe.

(7) Diese Verordnung gilt nicht für Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und Seeschubboote, die

  1. auf Seeschifffahrtsstraßen, einschließlich der Elbe im Hamburger Hafen, verkehren oder sich dort befinden;
  2. vorübergehend auf Wasserstraßen außerhalb des Rheins verkehren und auf denen nachstehend genannte Zeugnisse mitgeführt werden:
    1. ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) oder ein gleichwertiges Zeugnis, ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1966 über den Freibord oder ein gleichwertiges Zeugnis und ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP-Zeugnis) zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe (MARPOL) oder
    2. bei Fahrgastschiffen, die nicht unter alle in Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis über die Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsnormen für Fahrgastschiffe nach der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1) oder
    3. bei Sportfahrzeugen, die nicht unter alle in Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis des Flaggenstaates.

(8) Mit den in Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a genannten Vorschriften wird die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossene Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt.

§ 2 Begriffsbestimmungen 11 12 12a 14 16a

(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Wasserstraßen
    Wasserstraßen des Bundes nach Anhang I,
  2. Fahrtauglichkeitsbescheinigung
    Amtlicher Nachweis über die technische Zulassung zum Verkehr nach dem jeweiligen Muster in Anhang V,
  3. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften
    1. Rheinschifffahrtspolizeiverordnung,
    2. Donauschifffahrtspolizeiverordnung,
    3. Moselschifffahrtspolizeiverordnung,
    4. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung,
    5. Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung,
    6. Schifffahrtsordnung Emsmündung.

(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeuten

  1. Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
    Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Mai 2006 (BGBl. 2007 II S. 874), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
  2. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
    Anlage zu Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
  3. Moselschifffahrtspolizeiverordnung
    Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), zuletzt geändert durch Beschluss vom 6. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 874), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
  4. Donauschifffahrtspolizeiverordnung
    Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 und deren Anlage A (BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
  5. Schiffspersonalverordnung-Rhein
    Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung,
  6. Binnenschifferpatentverordnung
    Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Artikel 501 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
  7. ADN
    Die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908 - Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  8. Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
    Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. l S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
  9. Kollisionsverhütungsregeln
    Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), in der jeweils geltenden Fassung,
  10. Schiffssicherheitsverordnung
    Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1913), in der jeweils geltenden Fassung,
  11. Schiffssicherheitsgesetz
    Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  12. Schifffahrtsordnung Emsmündung
    Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, einschließlich der Schifffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutschniederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung) vom 22. Dezember 1986 (BGBl. 1987 II S. 141, 142, 144), das zuletzt durch das deutschniederländische Abkommen vom 5. April 2001 (BGBl. 2001 II S. 1049,1050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  13. Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk
    Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. 2000 II S. 1213, 1214) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
  14. Binnenschiffseichordnung
    Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
  15. Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
    Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2733) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
  16. SOLAS
    Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141, 142), das zuletzt durch die Entschließungen MSC.269(85) vom 4. Dezember 2008 und MSC.282(86) vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2011 II S. 506, 507, 518) geändert worden ist, sowie Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband), das zuletzt durch die Entschließung MSC.283(86) vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2011 II S. 506, 523) geändert worden ist, in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,
  17. MARPOL
    Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.200(62) und MEPC.201(62) vom 15. Juli 2011 (BGBl. 2012 II S. 1194, 1195, 1206), in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,
  18. Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder
    Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder) vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) in der jeweils geltenden Fassung,
  19. Mutterschutzgesetz
    Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  20. Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
    Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Zuständige Behörden 11 12a 14 16 16b

(1) Die für die technische Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen zuständige Behörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihr gebildeten Untersuchungskommissionen.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beruft nach den in Anhang II § 2.01 vorgesehenen Regelungen die Mitglieder der Untersuchungskommissionen. Für die in Anhang II § 2.01 Nr. 2 Buchstabe b und c genannten Sachgebiete beruft die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die von der zuständigen Berufsgenossenschaft benannten Aufsichtspersonen. Diese können bei Fahrzeugen, die der Überwachung nach § 17 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeit zugleich die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften überwachen. Neben den in Satz 1 genannten Sachverständigen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannte Sachverständige für besondere Sachgebiete, insbesondere für elektrische Anlagen, Flüssiggasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen heranziehen.

(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang X § 10.02 an Zeesboote und Taxiboote kann durch Bescheinigung eines von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannten Sachverständigen für dieses Gebiet nachgewiesen werden.

(4) Die Untersuchungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Sachverständigen für besondere Sachgebiete haben für die Zulassung des Fahrzeugs kein Stimmrecht; sie entscheiden nur auf ihrem Sachgebiet, auf diesem jedoch allein.

(5) Die Standorte der Untersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt macht das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt.

(6) Abweichend von Anhang II § 2.01 Nr. 2 Buchstabe c kann bei der Erteilung eines Fährzeugnisses der Inhaber eines Fährführerscheins als Sachverständiger an der Untersuchung teilnehmen.

(7) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs II §§ 2.11 und 5.03 Nr. 1 ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(8) Zuständige Behörde im Sinne des § 4a Absatz 4 Satz 1 ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, das das Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ausgestellt hat.

(9) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs II § 18.01 Satz 3 ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

(10) Zuständige Behörde für die Aufstellung und Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern im Sinne des Anhangs III § 6.02 istund die Anerkennung von Regulierern für solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.

(11) Zuständige Behörde

  1. für die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des
    1. Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 4 und Teil II § 1.03,
    2. Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 4 und Teil II § 1.03,
  2. für die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne
    1. des Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 6 und Teil II § 1.05 sowie
    2. des Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 6 und Teil II § 1.05 sowie
  3. für die Zulassung von AIS-Geräten im Sinne des Anhangs II § 7.06 Nummer 3

ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle.

(12) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs X § 1.01 Nummer 1 ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

§ 4 Grundsatz 11 16

(1) Bau, Ausrüstung und Einrichtung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage und eines Schwimmkörpers müssen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Dies gilt auch bezüglich der Anforderungen an die Besatzung mit Ausnahme des Rheins. Wird dabei auf schifffahrtspolizeiliche Vorschriften verwiesen, sind die auf die jeweilige Wasserstraße anwendbaren entsprechenden Vorschriften nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 gemeint.

(2) Ein Fahrzeug darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn es auf Antrag des Eigentümers oder dessen Bevollmächtigten zum Verkehr technisch zugelassen worden ist und den Voraussetzungen der technischen Zulassung entspricht. Zum Verkehr technisch zugelassen sein muss auch eine fortbewegte schwimmende Anlage oder ein fortbewegter Schwimmkörper, sofern es sich dabei um einen Sondertransport handelt, der einer besonderen schifffahrtspolizeilichen Erlaubnis bedarf und bei dem das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- und Manövriereigenschaften sowie besonderer Merkmale nach den Anhängen unter Berücksichtigung des Fahrtgebietes eine solche für erforderlich hält.

(3) Soweit eine technische Zulassung zum Verkehr nicht erforderlich ist, kann der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter diese beantragen. Sie wird erteilt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

§ 4a Beförderung von Fahrgästen 12a

(1) Die entgeltliche oder sonstige geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen (Fahrgäste) darf nur mit

  1. einem Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs II § 1.01 Nummer 18 oder 18a,
  2. einer Fähre im Sinne des Anhangs X § 1.01 Nummer 1,
  3. einer Barkasse im Sinne des Anhangs X § 5.01 ,
  4. einem kleinen Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs X § 7.01

erfolgen. Das Fahrzeug muss nach § 5 zugelassen sein.

(2) Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen

  1. auf Gütermotorschiffen im Sinne des Anhangs II § 1.01 Nummer 7, wenn der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird,
  2. auf einem nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung angemieteten Sportboot, das mit einer Charterbescheinigung nach § 9 der genannten Verordnung geführt wird, sofern die Beförderung dazu dient,
    1. in die Handhabung des Bootes eingewiesen zu werden,
    2. gelegentlich führerscheinpflichtige Wasserstraßenabschnitte zu überwinden, um ein Fahrtgebiet zu erreichen, das mit einer Charterbescheinigung befahren werden darf, oder
    3. das Sportboot an seinen ständigen Liegeplatz zurückzuführen, wenn die Weiterfahrt mit einer Charterbescheinigung nicht mehr erlaubt ist,
  3. auf einem Sportboot eines Wassersportvereins oder einer Sportbootschule, sofern die Beförderung Ausbildungszwecken dient,
  4. wenn das Gesamtentgelt für die jeweilige Fahrt die Betriebskosten dieser Fahrt nicht übersteigt und die Beförderung nicht geschäfts- oder erwerbsmäßig und nur gelegentlich erfolgt.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte auf Antrag des Eigentümers im Einzelfall oder für einen bestimmten Zeitraum, in Fahrtgebieten, in denen keine oder nur in geringem Umfang Fahrgastschifffahrt betrieben wird, die Beförderung von Fahrgästen auf einem Fahrzeug zulassen, das am 31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung verfügt. In der Zulassung sind das Fahrtgebiet, die erforderliche zusätzliche Ausrüstung, insbesondere mit Rettungsmitteln, die Anzahl der erforderlichen Besatzungsmitglieder und die Anzahl der zulässigen Fahrgäste vorzuschreiben, sofern das für das Fahrzeug ausgestellte Bootszeugnis nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält. Im Falle einer Einzelfallerlaubnis sind zusätzlich der Zeitpunkt und die Dauer der Fahrt anzugeben. Die Zulassung kann ferner mit den für die Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs erforderlichen Nebenbestimmungen, im Falle von Auflagen auch nachträglich, verbunden werden. Im Falle einer befristeten Zulassung soll deren Gültigkeit an diejenige des für das Fahrzeug erteilten Bootszeugnisses angepasst werden. Die Zulassung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.

§ 5 Technische Zulassung 11 12a 14 16

(1) Die technische Zulassung zum Verkehr wird nach vorangegangener Untersuchung durch eine Untersuchungskommission von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erteilt. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann ganz oder teilweise davon absehen, die technische Untersuchung bei einem Fahrzeug, einer schwimmenden Anlage oder einem Schwimmkörper durchzuführen, soweit sich aus einer gültigen Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Anhang VII ergibt, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise den technischen Vorschriften des Anhangs II oder XII entspricht.

(2) Die technische Zulassung zum Verkehr wird erteilt zum Verkehr

  1. auf den Wasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 oder 4 oder
  2. auf einer bestimmten Wasserstraße dieser Zonen oder auf einem ihrer Streckenabschnitte,

soweit sie im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen.

(3) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkörper, für das, die oder den

  1. ein Schiffsattest ausgestellt werden soll, muss den Anforderungen des Anhangs II,
  2. ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden soll, muss den Anforderungen des Anhangs XII

entsprechen, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.

(4) Radarausrüstungen und Wendeanzeiger müssen den Anforderungen des Anhangs II Anlage M oder des Anhangs IX Teil I bis VI entsprechen. Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den Anforderungen des Anhangs IX Teil VII bis VIII entsprechen.

(5) Eine Fähre, eine Barkasse und ein kleines Fahrgastschiff, insbesondere ein Taxiboot oder ein Zeesboot, müssen den Anforderungen des Anhangs X entsprechen, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.

(6) Eine Fähre wird nur zum Verkehr zwischen jeweils bestimmten Anlegestellen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse technisch zugelassen, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.

(7) Ein Seeschiff, das die Wasserstraßen der

  1. Zone 3 und 4 befährt, muss den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 20,
  2. Zone 1 und 2 befährt, muss den Anforderungen nach der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz, den Anforderungen nach § 6 der Schiffssicherheitsverordnung oder den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 20

entsprechen.

(8) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkörper, das, die oder der die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 befährt, muss den Anforderungen des Anhangs III entsprechen.

(9) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkörper, das, die oder der Wasserstraßen der Zone 3 außerhalb des Rheins und der Zone 4 befährt, muss nur den Anforderungen des Anhangs IV entsprechen.

(10) Im Falle des Absatzes 8 oder 9 ist die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen oder bei einem Schiffsattest ein Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis zu erstellen.

(11) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkörper muss mit Personen besetzt sein (Besatzung), die die Anforderungen des Anhangs II in Verbindung mit dem Anhang XI Kapitel 1 und 3 oder der Schiffspersonalverordnung-Rhein Teil II erfüllen.

(12) Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 1 schließt die technische Zulassung für die Wasserstraßen der anderen Zonen ein. Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 2 schließt die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4, die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 3 die für die Wasserstraßen der Zone 4 ein.

(13) Eine technische Zulassung zum Verkehr ist nicht erforderlich für

  1. Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper
    1. der Bundeswehr,
    2. zur ausschließlichen Verwendung im Hamburger Hafen;
  2. Fähren
    1. zur Verwendung im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes,
    2. auf anderen Wasserstraßen als dem Rhein zur Verwendung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs, sofern sie nicht im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden und bei höchstzulässiger Einsenkung eine Wasserverdrängung von weniger als 15 m3 haben.

§ 6 Fahrtauglichkeitsbescheinigung 12a

(1) Die technische Zulassung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers zum Verkehr wird durch eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nachgewiesen.

(2) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper, das, die oder der auf den in Anhang I genannten Wasserstraßen verkehrt, muss für die befahrene Zone folgende gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitführen:

  1. auf dem Rhein
    1. ein nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest nach dem Muster in Anhang V Teil II (Schiffsattest) oder
    2. ein nach dem 30. Dezember 2008 erteiltes oder erneuertes Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nach dem Muster in Anhang V Teil I, das bestätigt, dass sie unbeschadet der Übergangsbestimmungen nach Anhang II Kapitel 24 den technischen Vorschriften des Anhangs XII, deren Gleichwertigkeit mit den aufgrund des in Buchstabe a genannten Übereinkommens festgelegten technischen Anforderungen nach den geltenden Regeln und Verfahren festgestellt ist, voll entsprechen;
  2. auf den anderen Wasserstraßen
    1. ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder
    2. ein nach Artikel 22 der revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest.

(3) Die Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen zum Befahren der Zonen 1 und 2 sowie der Erleichterungen zum Befahren der Zonen 3 und 4 ist im Gemeinschaftszeugnis zu vermerken oder ist für Schiffe, für die ein Schiffsattest ausgestellt worden ist, durch ein Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis nachzuweisen.

(4) Für eine Fähre ist der Nachweis über die Zulassung zum Verkehr durch ein Fährzeugnis nach dem Muster in Anhang V Teil V zu erbringen.

(5) Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung, die die ausschließliche Inanspruchnahme der Erleichterungen des Anhangs IV §§ 3.02 und 3.03 bestätigt, berechtigt zur Fahrt auf allen Wasserstraßen der Zone 4.

§ 7 Anerkennung anderer Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und Typgenehmigungen 11 12a

(1) Die Eignung für die Fahrt auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 wird durch einen entsprechenden Eintrag im Gemeinschaftszeugnis oder durch ein Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis in Verbindung mit einem Schiffsattest, das von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, nachgewiesen, wenn es dem jeweiligen Muster des Anhangs V entspricht.

(2) Auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 steht ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteiltes Schiffsattest oder Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe dem im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten Schiffsattest oder Gemeinschaftszeugnis gleich, soweit es nicht unter Gewährung von Erleichterungen oder mit örtlichen Einschränkungen erteilt worden ist.

(3) Die Besatzung muss im Falle des Absatzes 2 nach Zahl und Zusammensetzung den Anforderungen des Anhangs II, XI oder der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgender Maßgabe entsprechen:

  1. Die Bescheinigung für den Rhein erfolgt durch die Eintragung in das Schiffsattest oder das Gemeinschaftszeugnis.
  2. Die Bescheinigung für alle anderen Wasserstraßen erfolgt durch einen Eintrag in das Gemeinschaftszeugnis oder eine Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Teil III.

(4) Bei Fähren auf den Grenzgewässern, die berechtigt sind, Übersetzverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Nachbarstaat zu betreiben, steht für diese Fähre ein amtliches Zeugnis des zuständigen Nachbarstaates, das die Tauglichkeit zum Fährverkehr bescheinigt, einem Fährzeugnis gleich.

(5) Soweit durch ein zwischenstaatliches Abkommen mit einem Drittland ein amtliches Zeugnis über die Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugs als ausreichend zum Verkehr auf den jeweiligen Bundeswasserstraßen anerkannt ist, steht dieses Zeugnis insoweit der jeweils erforderlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich. Für Fahrzeuge aus Drittländern wird ein Gemeinschaftszeugnis nach Anhang V Teil I erteilt.

(6) Fahrtauglichkeitsbescheinigungen von Fahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht in den Anwendungs- und Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 fallen, werden anerkannt, sofern diese nach dem Muster des Anhangs der Richtlinie 76/135/EG erstellt sind und das Fahrzeug den Bestimmungen der Richtlinie 76/135/EG entspricht und nachgewiesen ist, dass Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs nach Vorschriften erfolgte, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

(7) Eine von einer zuständigen Behörde eines Landes ausgestellte Fahrtauglichkeitsbescheinigung steht einer nach dieser Verordnung ausgestellten Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich, soweit sie nicht unter Gewährung von Erleichterungen oder mit örtlichen Einschränkungen erteilt worden ist.

(8) Typgenehmigungen und Bestimmungen zum Einbau und zur Funktionsprüfung nach Maßgabe des Anhangs XIII gelten als gleichwertig.

§ 8 Rechtsverordnungen über Anordnungen vorübergehender Art 16 16b

Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird nach die Befugnis nach § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung vorübergehende Anordnungen für die Dauer von jeweils höchstens drei Jahren zu erlassen, soweit es erforderlich ist,

  1. zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder
  2. Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.

Kapitel 2
Verfahren

§ 9 Erteilungsverfahren

(1) Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 6 wird auf Antrag dem Eigentümer des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers aufgrund einer vorherigen Untersuchung nach Maßgabe des Anhangs II §§ 2.02 bis 2.18 erteilt, soweit die Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erfüllt sind.

(2) Der Eigentümer oder Ausrüster hat rechtzeitig alle erforderlichen zeichnerischen und rechnerischen Unterlagen für den Freibord sowie den Schaltplan für die elektrische Anlage und gegebenenfalls den Nachweis ausreichender Stabilität vorzulegen.

§ 10 Erteilung, Befristung und Entzug einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung 16

(1) Entspricht ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung dieser Verordnung, wird eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 6 erteilt.

(2) Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt statt einer Rücknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung diese auch nachträglich befristen oder mit Auflagen versehen.

(3) Jede gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Maßgabe des Anhangs II §§ 2.13 und 2.14 entzogen werden, wenn das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper nicht mehr den seinem Zeugnis entsprechenden technischen Vorschriften genügt. Absatz 2 und die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

§ 11 Überprüfung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers

Bei der Überprüfung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers sind die in Anhang VIII in Verbindung mit Anhang II § 2.13 vorgesehenen Regelungen anzuwenden.

§ 12 Untersuchung von Amts wegen 16

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Untersuchungen von Amts wegen nach Maßgabe des Anhangs II § 2.11 anordnen.

§ 13 Gültigkeitsdauer, Verlängerung 12a 16

(1) Die Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Maßgabe des Anhangs II § 2.06 festgelegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Gültigkeitsdauer für ein Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis oder ein Gemeinschaftszeugnis für das Befahren der Zone 1, das aufgrund einer Bescheinigung nach Anhang III § 10.05 erteilt ist, längstens drei Jahre.

(3) Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann aufgrund einer erneuten Untersuchung nach Anhang II § 2.09 verlängert werden. Wird zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Verlängerung ohne Untersuchung vorgenommen, kann die Gültigkeitsdauer um höchstens ein Jahr verlängert werden. Dies ist in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken.

(4) Die Gültigkeitsdauer eines Attestes für Seeschiffe nach dem Muster des Anhangs V Teil VI, das nach den Bestimmungen des Anhangs II § 1.05 ausgestellt ist, wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Maßgabe eines der in Anhang II Kapitel 20 § 20.01 aufgeführten und gültigen internationalen oder nationalen Zeugnisse festgelegt.

§ 14 Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung 16

Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt kann unter den Voraussetzungen des Anhangs II § 2.05 eine vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den Mustern des Anhangs V Teil VII bis X erteilen.

§ 15 Gleichwertigkeit und Abweichungen 16

(1) Schreiben die Bestimmungen der Anhänge II, III, IV, IX, X und XII vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen zu treffen oder technische oder bauliche Anordnungen vorzusehen sind, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zulassen, dass auf einem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen getroffen werden oder bauliche oder technische Anordnungen vorgesehen werden; im Falle der Anhänge II bis IV, IX und XII gilt dies jedoch nur, soweit sie aufgrund der Empfehlungen

  1. der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt,
  2. der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 20 der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 389 S. 1)

als gleichwertig anerkannt sind.

(2) Soweit noch keine Empfehlung für eine Gleichwertigkeit im Sinne des Absatzes 1 ausgesprochen worden ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ein vorläufiges Schiffsattest oder ein vorläufiges Gemeinschaftszeugnis, längstens für sechs Monate, erteilen.

(3) Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen sind in das Vorläufige Schiffsattest oder Vorläufige Gemeinschaftszeugnis einzutragen.

Kapitel 3
Durchführung

§ 16 Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers oder Ausrüsters 11 12a 14 16 16b 17

(1) Der Eigentümer und der Ausrüster haben dafür zu sorgen, dass

  1. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne die nach § 6 vorgeschriebenen und für die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen in Betrieb genommen wird und sich die Bescheinigungen während der Fahrt an Bord befinden,
  2. sich Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände nach Maßgabe der Eintragungen in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung an Bord und in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand befinden,
  3. jede Namensänderung, jeder Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatortes der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt mitgeteilt und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zur Eintragung der jeweiligen Änderung vorgelegt wird,
  4. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper nach jeder Maßnahme im Sinne
    1. des Anhangs II § 2.08 Nr. 1 oder § 8a.02 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 zu einer Sonderuntersuchung,
    2. des Anhangs II § 8a.02 Nummer 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nummer 6 zu einer Sonderprüfung,
    3. des Anhangs II § 14a.02 Nummer 7 oder § 14a.11 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Nummer 3 zu einer Sonderprüfung

    unverzüglich vorgeführt wird,

  5. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper in einem den Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsvorschriften entsprechenden Zustand erhalten wird,
  6. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände an Bord vorhanden und funktionsfähig sind:
    1. die Steuereinrichtungen nach Anhang II §§ 6.01 bis 6.08,
    2. die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen nach Anhang II §§ 7.03, 7.04, 9.17 Nr. 3 und 4 Satz 2 und 3 und § 10.03b Nr. 3 und 5 Buchstabe c Satz 1,
    3. die Sprechverbindungen nach Anhang II § 7.08 Satz 1 bis 3,
    4. die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -auslöser nach Anhang II §§ 7.09, 10.03b Nr. 6 Buchstabe a und § 15.08 Nr. 3 und 4,
    5. die Lenzeinrichtungen nach Anhang II § 8.08 Nr. 1 bis 6 und 8 und § 15.08 Nr. 5,
    6. die nach Anhang II § 8.09 Nr. 2 Satz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl,
    7. die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für Kabinenschiffe nach Anhang II § 15.12 Nr. 10 Buchstabe b und c,
    8. die Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen nach Anhang II § 15.14 Nr. 1,
    9. die zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für die Fahrt auf den Zonen 1 und 2 nach Anhang III §§ 6.01 und 6.02 Nr. 1, 2, 3 und 4 Satz 1, §§ 6.03, 6.04, 6.05, 6.06 oder § 10.07,
  7. sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4, Anhang II § 8b.01 Nummer 6, Anhang II § 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen an Bord befinden,
  8. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG oder die nach Anhang II § 8b.05 in Verbindung mit Anhang II Anlage T Nummer 1.6 oder die nach Anhang II § 14a.06 Nummer 1 vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,
  9. sich die in Anhang II § 9.01 Nr. 2 Satz 1 genannten Unterlagen an Bord befinden oder im Falle des § 9.01 Nr. 2 Satz 2 jederzeit verfügbar sind,
  10. die elektrischen Einrichtungen an Bord nach den Bestimmungen des Anhangs II § 9.04 explosionsgeschützt ausgeführt sind,
  11. die Akkumulatoren an Bord entsprechend den Bestimmungen des Anhangs II § 9.11 aufgestellt sind,
  12. die Prüfungen von
    1. Druckbehältern nach Anhang II § 8.01,
    2. Antriebs- und Hilfssystemen nach Anhang II § 8b.02 Nummer 1,
    3. tragbaren Feuerlöschern nach Anhang II § 10.03 Nummer 5,
    4. fest installierten Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03a Nummer 6 und § 10.03b Nummer 9 Buchstabe b,
    5. Kranen nach Anhang II § 11.12 Nummer 6 Satz 1 und 3 und Nummer 7,
    6. von Flüssiggasanlagen nach Anhang II § 14.13 Satz 1 und 2 und
    7. Seil- und Kettenanlagen nach Anhang X § 3.05 Satz 1 und 2 veranlasst werden,
  13. sich die nach Anhang II § 11.12 Nummer 9 vorgeschriebene Bedienungsanleitung des Kranherstellers an Bord befindet,
  14. Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestimmungen des Anhangs II § 13.01 Nr. 2 bis 5 und der §§ 13.02 bis 13.07 sowie 14.01 Nr. 2, §§ 14.02, 14.03 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 2, §§ 14.04 bis 14.07, 14.08 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 2, Nr. 2, Nr. 3 Satz 2, Nr. 4 oder Nr. 5, §§ 14.09 bis 14.12 entsprechen und die dort genannten Verhaltensregeln über den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden,
  15. Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05 Nummer 1 und 2, § 15.09 Nummer 1 bis 4, Anhang III §§ 6.05, 10.07 Nummer 1 Buchstabe d und e, Anhang X § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, §§ 8.10, 9.09 oder Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 vorhanden sowie nach Anhang II § 10.05 Nummer 3, § 15.09 Nummer 9 oder Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 9 geprüft sind,
  16. eine Krankentrage nach Anhang II § 15.09 Nummer 11 vorhanden ist,
  17. Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nummer 5 gekennzeichnet sind,
  18. eine stillgelegte Bordkläranlage nicht wieder in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 14a.11 Nummer 5 vorgeschriebene Sonderprüfung durchgeführt worden ist,
  19. Seil- und Kettenanlagen auf Fähren den Bestimmungen des Anhangs X § 3.04 entsprechen.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann die Mitteilung einer anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften gemacht und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung dort vorgelegt werden.

(2) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass

  1. Flüssiggasanlagen nach Anhang II § 14.01 Nr. 2 mit einem anderen Gas als handelsüblichem Propan betrieben werden,
  2. die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Fahrzeit eines Fahrzeugs nach Anhang XI § 3.03 Nr. 2 Satz 1 nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird,
  3. ein Mitglied der Besatzung entgegen Anhang XI § 3.04 Nummer 2 Satz 1 und 4 während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird,
  4. ein Fahrzeug nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung ohne vorherige Sonderuntersuchung nach Anhang II § 2.08 Nummer 1 in Betrieb genommen wird.

(3) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass

  1. Fahrgäste nur mit Fahrzeugen nach § 4a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, befördert werden,
  2. sich die tragbaren Feuerlöscher an den in Anhang II § 10.03 Nr. 1 und § 15.12 Nr. 1 Satz 1 und 2 vorgeschriebenen Stellen befinden,
  3. die Abdeckung der Feuerlöschgeräte nach Anhang II § 10.03 Nr. 6 und der Auslöseeinrichtungen von fest installierten Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03b Nr. 5 Buchstabe c Satz 6 gekennzeichnet ist,
  4. eine stillgelegte Bordkläranlage erst nach der nach Anhang II § 14a.11 Nummer 5 vorgeschriebenen Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen wird,".
  5. in jeder Küche sowie in Frisiersalons und Parfümerien eine Feuerlöschdecke nach Anhang II § 15.12 Nr. 1 letzter Satz griffbereit vorhanden ist,
  6. die Fluchtwege und Notausgänge nach Anhang II § 15.06 Nr. 6 Buchstabe f deutlich markiert und beleuchtet sind und mit einem geeigneten Sicherheitsleitsystem nach Anhang II § 15.06 Nr. 7 ausgestattet sind,
  7. nach Anhang II § 15.06 Nr. 11 die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Fahrzeuge gegen Zutritt Unbefugter gesichert und die dort genannten Symbole angebracht sind,
  8. die vorgeschriebenen Rettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nr. 8 untergebracht und gekennzeichnet sind,
  9. die Bestimmungen nach Anhang II § 15.12 Nr. 4 und 8 Satz 1 über Hydrantenanlagen und Feuerlöschpumpen eingehalten werden,
  10. die Sicherheitsrolle und der Sicherheitsplan nach Anhang II § 8b.04 Nummer 4 Buchstabe b und § 15.13 Nr. 3 Buchstabe b an geeigneten Stellen deutlich sichtbar aufgehängt sind,
  11. sich nach Anhang II § 15.13 Nr. 4 Satz 1 und 3 in jeder Kabine Angaben für das Verhalten der Fahrgäste in den dort genannten Fällen sowie Angaben über den Aufstellort der Rettungsmittel befinden,
  12. die für die jeweilige Betriebsform und Fahrzeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers nach Anhang X § 8.16 und § 9.16, Anhang XI § 3.05 Nummer 1, 2, 3 und 4, § 3.06 Nummer 1 bis 6 und 7, § 3.07, § 3.08 Nummer 1, 3 und 4 und § 3.09 vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt ständig an Bord ist,
  13. die vorgeschriebene Besatzung nach Anhang XI § 3.08a Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3, und in Verbindung mit Nummer 4 und Anhang XI § 3.08b Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3, und in Verbindung mit Nummer 5 während der Fahrt ständig an Bord ist,
  14. sich die in Anhang II § 20.01 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 genannten Zeugnisse an Bord befinden und jederzeit verfügbar sind,
  15. das Seeschiff nach Anhang II § 20.01 Nr. 2 mit der dort genannten Freibordmarke versehen ist.

(4) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder einen Schwimmkörper nur führen, wenn

  1. sich die nach § 6 vorgeschriebenen und für die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen für das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder den Schwimmkörper während der Fahrt an Bord befinden,
  2. sich die Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände nach Maßgabe der Eintragungen der Fahrtauglichkeitsbescheinigung an Bord sowie in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand befinden,
  3. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper nach einer Maßnahme im Sinne
    1. des Anhangs II § 2.08 Nr. 1 oder § 8a.02 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 zu einer Sonderuntersuchung,
    2. des Anhangs II § 8a.02 Nummer 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nummer 6 zu einer Sonderprüfung,
    3. des Anhangs II § 14a.02 Nummer 7 oder § 14a.11 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Nummer 3 zu einer Sonderprüfung

    vorgeführt worden ist,

  4. sich das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper in einem den Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsvorschriften entsprechenden Zustand befindet,
  5. er dafür sorgt, dass die nach Anhang II § 4.04 Nr. 2 oder des Anhangs XII angebrachten Einsenkungsmarken deutlich sichtbar sind,
  6. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände an Bord vorhanden und funktionsfähig sind:
    1. die Steuereinrichtungen nach Anhang II §§ 6.01 bis 6.08,
    2. die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen nach Anhang II §§ 7.03, 7.04, 9.17 Nr. 3 und 4 Satz 2 und 3 und § 10.03b Nr. 3 und 5 Buchstabe c Satz 1,
    3. die Sprechverbindungen nach Anhang II § 7.08 Satz 1 bis 3,
    4. die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -auslöser nach Anhang II §§ 7.09, 10.03b Nr. 6 Buchstabe a und § 15.08 Nr. 3 und 4,
    5. die Lenzeinrichtungen nach Anhang II § 8.08 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 11 und § 15.08 Nr. 5,
    6. die nach Anhang II § 8.09 Nr. 2 Satz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl,
    7. die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für Kabinenschiffe nach Anhang II § 15.12 Nr. 10,
    8. die Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen nach Anhang II § 15.14 Nr. 1,
    9. die zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für die Fahrt auf den Zonen 1 und 2 nach Anhang III §§ 6.01 und 6.02 Nr. 1, 2, 3 und 4 Satz 1, §§ 6.03, 6.04, 6.05, 6.06 und 10.07,
  7. sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4, Anhang II § 8b.01 Nummer 6, § 9.01 Nummer 2 Satz 1 und § 11.12 Nummer 9, § 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen an Bord befinden,
  8. die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG oder die nach Anhang II § 8b.05 in Verbindung mit Anhang II Anlage T Nummer 1.6 oder die nach Anhang II § 14a.06 Nummer 1 vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,
  9. die elektrischen Einrichtungen an Bord nach den Bestimmungen des Anhangs II § 9.04 explosionsgeschützt ausgeführt sind,
  10. die Akkumulatoren an Bord entsprechend den Bestimmungen des Anhangs II § 9.11 aufgestellt sind,
  11. eine aktuelle Prüfbescheinigung für
    1. Druckbehälter nach Anhang II § 8.01,
    2. Antriebs- und Hilfssysteme nach Anhang II § 8b.02 Nummer 4,
    3. tragbare Feuerlöscher nach Anhang II § 10.03 Nummer 5 Satz 2,
    4. fest installierte Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03a Nummer 8 und § 10.03b Nummer 9 Buchstabe e,
    5. Krane nach Anhang II § 11.12 Nummer 6 Satz 4 und Nummer 7 Satz 3,
    6. Flüssiggasanlagen nach Anhang II § 14.13 Satz 2 und
    7. Seil- und Kettenanlagen nach Anhang X § 3.05 Satz 2

    vorliegt,

  12. die Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestimmungen des Anhangs II § 13.01 Nr. 2 bis 5 und der §§ 13.02 bis 13.07 sowie 14.01 Nr. 2, §§ 14.02, 14.03 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 2, §§ 14.04 bis 14.07, 14.08 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 2, Nr. 2, 3 Satz 2, Nr. 4 oder Nr. 5, §§ 14.09 bis 14.12 entsprechen, und wenn er dafür sorgt, dass die dort genannten Verhaltensregeln über den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden,
  13. Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05 Nummer 1 und 2, § 15.09 Nummer 1 bis 4 und 11, Anhang III §§ 6.05, 10.07 Nummer 1 Buchstabe d und e, Anhang X § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, §§ 8.10, 9.09 oder Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 und 11 vorhanden sind,
  14. sich die nach Anhang II § 14.15 Nummer 1 vorgeschriebene Bescheinigung an Bord befindet,
  15. die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nummer 5 gekennzeichnet sind,
  16. sich die nach Anhang X § 3.07 Nummer 1 vorgeschriebene Bescheinigung an Bord befindet.

(5) Der Schiffsführer

  1. hat die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8.01 Nummer 2 Satz 4, § 8a.02 Nummer 3 Satz 4, § 8b.01 Nummer 5, § 9.01 Nummer 2 Satz 1, § 11.12 Nummer 9, § 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen
  2. hat die jeweils im Falle des Absatzes 1 Nummer 12 ausgestellten Prüfbescheinigungen oder Abnahmeberichte als Nachweise an Bord mitzuführen,
  3. hat dafür zu sorgen, dass tragbare Feuerlöscher mit CO2 als Löschmittel nach Anhang II § 10.03 Nr. 4 nur zum Löschen von Bränden in Küchen und elektrischen Einrichtungen verwendet werden,
  4. hat dafür zu sorgen, dass auf dem Fahrzeug eine Flüssiggasanlage nach Anhang II § 14.01 Nummer 2 nur mit handelsüblichem Propan betrieben wird,
  5. hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Fahrzeit eines Fahrzeugs nach Anhang XI § 3.03 Nummer 2 Satz 1 einzuhalten und die Fahrt spätestens bei deren Ablauf zu beenden,
  6. darf kein Mitglied der Besatzung während seiner Mindestruhezeit nach Anhang XI § 3.04 Nummer 2 Satz 1 und 4 einsetzen,
  7. hat einen Nachweis über die Besatzung an Bord mitzuführen als Bestandteil des
    1. Schiffsattests oder des Gemeinschaftszeugnisses für die Fahrt auf dem Rhein,
    2. Gemeinschaftszeugnisses oder als Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Teil III für die Fahrt außerhalb des Rheins,
  8. hat das Fahrtenbuch nach Anhang XI § 3.04 Nummer 3 Satz 1 bis 4 richtig, vollständig und rechtzeitig zu führen,
  9. hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein und nach Maßgabe der Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches in Anlage A2 Abschnitt B der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und unverzüglich nach Fahrtantritt vorgenommen werden.

(6) Ein Mitglied der Besatzung muss

  1. ein Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 besitzen,
  2. das Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 rechtzeitig vorlegen,
  3. seine Befähigung an Bord nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 nachweisen.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten 11 12a 14 16b

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

  1. entgegen § 16 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 5 bis 16 ein Fahrzeug führt,
  2. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
  3. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 2 eine Prüfbescheinigung oder einen Abnahmebericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an Bord mitführt,
  4. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass tragbare Feuerlöscher nur zum Löschen von dort genannten Bränden verwendet werden,
  5. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur mit handelsüblichem Propan betrieben wird,
  6. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 5 die Fahrzeit eines Fahrzeugs nicht einhält oder eine Fahrt nicht einstellt,
  7. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 6 ein Mitglied der Besatzung während der Mindestruhezeit einsetzt,
  8. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 7 das dort genannte Fahrtenbuch nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,
  9. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 8 ein Fahrtenbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
  10. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Eintragung in das Schifferdienstbuch nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Fahrantritt vorgenommen wird.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster

  1. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrgast nur mit einem dort genannten Fahrzeug befördert wird,
  2. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass sich ein tragbarer Feuerlöscher an den vorgeschriebenen Stellen befindet,
  3. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Abdeckung eines Feuerlöschgerätes oder einer Auslöseeinrichtung von fest installierten Feuerlöschanlagen gekennzeichnet ist,
  4. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine stillgelegte Bordkläranlage erst nach einer dort vorgeschriebenen Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen wird,
  5. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass an den dort genannten Orten eine Feuerlöschdecke griffbereit vorhanden ist,
  6. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass ein Fluchtweg oder ein Notausgang markiert oder beleuchtet oder mit einem Sicherheitsleitsystem ausgestattet ist,
  7. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Teil eines Fahrzeugs gesichert ist oder ein Symbol angebracht ist,
  8. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Rettungsmittel untergebracht oder gekennzeichnet ist,
  9. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bestimmung über Hydrantenanlagen oder Feuerlöschpumpen eingehalten wird,
  10. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Urkunde aufgehängt ist,
  11. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Angabe in jeder Kabine befindet,
  12. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 12 oder 13 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist,
  13. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass sich ein Zeugnis an Bord befindet oder jederzeit verfügbar ist, oder
  14. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 15 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Seeschiff mit einer Freibordmarke versehen ist.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

  1. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug nicht ohne eine dort genannte Fahrtauglichkeitsbescheinigung in Betrieb genommen wird und sich die Bescheinigung während der Fahrt an Bord befindet,
  2. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genannter Ausrüstungsgegenstand an Bord befindet,
  3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Änderung der Untersuchungskommission mitgeteilt und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung vorgelegt wird,
  4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper zu einer Sonderprüfung vorgeführt wird,
  5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genannter Ausrüstungsgegenstand an Bord vorhanden und funktionstüchtig ist,
  6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Unterlage an Bord befindet,
  7. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne die dort genannten Kennzeichen in Betrieb genommen wird,
  8. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Unterlage an Bord befindet oder jederzeit verfügbar ist,
  9. ntgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine elektrische Einrichtung explosionsgeschützt ausgeführt ist,
  10. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass ein Akkumulator in der vorgeschriebenen Weise aufgestellt ist,
  11. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Prüfung rechtzeitig veranlasst wird,
  12. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Bedienungsanleitung an Bord befindet,
  13. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtung den dort genannten Bestimmungen entspricht und die dort genannten Verhaltensregeln eingehalten werden,
  14. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Rettungsmittel an Bord vorhanden und geprüft ist,
  15. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Krankentrage vorhanden ist,
  16. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass ein Beleuchtungskörper gekennzeichnet ist,
  17. entgegen § 16 Absatz 1 Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass eine stillgelegte Bordkläranlage erst nach Durchführung der dort vorgeschriebenen Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen wird,
  18. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass Seil- und Kettenanlagen den dort genannten Bestimmungen entsprechen,
  19. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 1 anordnet oder zulässt, dass eine dort genannte Flüssiggasanlage betrieben wird,
  20. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 2 anordnet oder zulässt, dass die Fahrzeit eines dort genannten Fahrzeugs nicht eingehalten oder die Fahrt nicht eingestellt wird,
  21. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 3 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, oder
  22. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug ohne die dort genannte Sonderuntersuchung in Betrieb genommen wird.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung entgegen § 16 Abs. 6 Nr. 2 das Schifferdienstbuch nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Kapitel 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18 Weitergeltung bestehender Fahrtauglichkeitsbescheinigungen 12a

(1) Die Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nach den in § 13 vorgesehenen Bedingungen erneuert.

(2) Für die Erneuerung der vor dem 30. Dezember 2008 erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigungen gelten die Übergangsbestimmungen des Anhangs II sowie gegebenenfalls der Anhänge III, IV, X und XII.

(3) Für die Erneuerung der nach dem 30. Dezember 2008 erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigungen gelten die Übergangsbestimmungen des Anhangs II sowie gegebenenfalls der Anhänge III, IV, X und XII, die nach Zeugniserteilung in Kraft getreten sind.

§ 19 Normen 16b

DIN-, EN- und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt.

§ 19a (aufgehoben) 14

§ 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, der durch die Einführungsverordnung zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung bestimmt wird. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt und im Verkehrsblatt bekannt.

_______
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 389 S. 1), geändert durch die Richtlinie 2006/137/EG vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 389 S. 261) und die Richtlinie 2008/59/EG vom 12. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 166 S. 31), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/87/EG vom 22. September 2008 (ABl. EU Nr. L 255 S. 5). Die Vorschriften der Richtlinie 98/34/EG sind beachtet worden.
2) Die Anhänge I bis XII werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
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