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6.1.4.4 Kanister aus Stahl oder Aluminium

3A1 aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel

3A2 aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel

3B1 aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel

3B2 aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel

6.1.4.4.1 Das Blech für den Mantel und die Böden muss aus Stahl, aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99 % oder aus einer Legierung auf Aluminiumbasis bestehen. Der Werkstoff muss geeignet sein und eine für den Fassungsraum und den Verwendungszweck des Kanisters ausreichende Dicke aufweisen.

6.1.4.4.2 Die Verbindungen zwischen Böden und Mantel aller Kanister aus Stahl müssen mechanisch gefalzt oder geschweißt sein. Die Mantelnähte von Kanistern aus Stahl, die zur Aufnahme von mehr als 40 Litern flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen geschweißt sein. Die Mantelnähte von Kanistern aus Stahl, die zur Aufnahme von höchstens 40 Litern flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen mechanisch gefalzt oder geschweißt sein. Bei Kanistern aus Aluminium müssen alle Nähte geschweißt sein. Die Verbindungen zwischen Böden und Mantel müssen, soweit vorhanden, durch die Verwendung eines gesonderten Verstärkungsringes verstärkt sein.

6.1.4.4.3 Der Durchmesser der Öffnungen der Kanister mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1 und 3B1) darf nicht größer sein als 7 cm. Kanister mit größeren Öffnungen gelten als Kanister mit abnehmbarem Deckel (3A2 und 3B2). Die Verschlüsse müssen so ausgelegt sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.

6.1.4.4.4 Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und sonstige Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht mit dem zu befördernden Stoff verträglich sind, müssen innen geeignete Schutzauskleidungen aufgebracht oder geeignete Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden. Diese Auskleidungen oder Oberflächenbehandlungen müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten.

6.1.4.4.5 Höchster Fassungsraum der Kanister: 60 Liter.

6.1.4.4.6 Höchste Nettomasse 120 kg.

6.1.4.5 Fässer aus Sperrholz

1D

6.1.4.5.1 Das verwendete Holz muss gut abgelagert und handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, welche die Verwendbarkeit des Fasses für den beabsichtigten Verwendungszweck beeinträchtigen können. Falls ein anderer Werkstoff als Sperrholz für die Herstellung der Böden verwendet wird, muss dieser Eigenschaften besitzen, die denen von Sperrholz gleichwertig sind.

6.1.4.5.2 Das für den Mantel verwendete Sperrholz muss aus mindestens zwei Lagen und das für die Böden mindestens aus drei Lagen bestehen; die einzelnen Lagen müssen kreuzweise zur Faserrichtung mit wasserbeständigem Klebstoff fest miteinander verleimt sein.

6.1.4.5.3 Die Auslegung des Fassmantels und der Böden sowie ihrer Verbindungen muss dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck des Fasses angepasst sein.

6.1.4.5.4 Um ein Durchrieseln des Inhalts zu verhindern, sind die Deckel mit Kraftpapier oder einem gleichwertigen Werkstoff auszukleiden, das/der am Deckel sicher zu befestigen ist und rundum überstehen muss.

6.1.4.5.5 Höchster Fassungsraum der Fässer: 250 Liter.

6.1.4.5.6 Höchste Nettomasse: 400 kg.

6.1.4.6 (bleibt offen)

6.1.4.7 Fässer aus Pappe

1G

6.1.4.7.1 Der Fassmantel muss aus mehreren Lagen Kraftpapier oder Vollpappe (nicht gewellt), die fest verleimt oder gepresst sind, bestehen und kann eine oder mehrere Schutzlagen aus Bitumen, gewachstem Kraftpapier, Metallfolie, Kunststoff usw. enthalten.

6.1.4.7.2 Die Böden müssen aus Naturholz, Pappe, Metall, Sperrholz, Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff bestehen und können eine oder mehrere Schutzlagen aus Bitumen, gewachstem Kraftpapier, Metallfolie, Kunststoff usw. enthalten.

6.1.4.7.3 Die Auslegung des Fassmantels und der Böden sowie ihrer Verbindungen muss dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck des Fasses angepasst sein.

6.1.4.7.4 Die zusammengebaute Verpackung muss ausreichend wasserbeständig sein, so dass sich die Schichten unter normalen Beförderungsbedingungen nicht abspalten.

6.1.4.7.5 Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.

6.1.4.7.6 Höchste Nettomasse: 400 kg.

6.1.4.8 Fässer und Kanister aus Kunststoff

1H1 Fässer, mit nicht abnehmbarem Deckel

1H2 Fässer, mit abnehmbarem Deckel

3H1 Kanister, mit nicht abnehmbarem Deckel

3H2 Kanister, mit abnehmbarem Deckel

6.1.4.8.1 Die Verpackung muss aus geeignetem Kunststoff hergestellt werden, und ihre Festigkeit muss dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angemessen sein. Ausgenommen für Recyclingkunststoffe gemäß Begriffsbestimmung in 1.2.1 darf kein gebrauchter Werkstoff außer Produktionsrückständen oder Kunststoffregenerat aus demselben Fertigungsprozess verwendet werden. Die Verpackung muss ausreichend widerstandsfähig sein gegen Alterung und gegen Qualitätsverlust, der entweder durch das Füllgut oder durch ultraviolette Strahlung verursacht wird.

6.1.4.8.2 Ist ein Schutz gegen ultraviolette Strahlung erforderlich, so muss dies durch Beimischung von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Füllgut verträglich sein und ihre Wirkung während der gesamten Verwendungsdauer der Verpackung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von denen unterscheiden, die für die Herstellung der geprüften Bauart verwendet wurden, kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden, wenn der Rußgehalt 2 Masse-% oder der Pigmentgehalt 3 Masse-% nicht überschreitet; der Inhibitorengehalt gegen ultraviolette Strahlung ist nicht beschränkt.

6.1.4.8.3 Zusätze für andere Zwecke als zum Schutz gegen ultraviolette Strahlung dürfen dem Kunststoff unter der Voraussetzung beigemischt werden, dass sie die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Verpackungswerkstoffes nicht beeinträchtigen. In diesem Fall kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet werden.

6.1.4.8.4 Die Wanddicke muss an jeder Stelle der Verpackung dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein, wobei die Beanspruchungen der einzelnen Stellen zu berücksichtigen sind.

6.1.4.8.5 Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren oder Entlüften im Mantel oder in den Böden der Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1) und Kanistern mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer und Kanister mit größeren Öffnungen gelten als Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel (1H2 und 3H2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern und Kanistern müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.

6.1.4.8.6 Verschlusseinrichtungen für Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Bei allen abnehmbaren Deckeln müssen Dichtungen verwendet werden, es sei denn, das Fass oder der Kanister ist von sich aus dicht, wenn der abnehmbare Deckel ordnungsgemäß befestigt wird.

6.1.4.8.7 Höchster Fassungsraum der Fässer und Kanister:

1H1, 1H2: 450 Liter

3H1, 3H2: 60 Liter

6.1.4.8.8 Höchste Nettomasse:

1H1, 1H2: 400 kg

3H1, 3H2: 120 kg

6.1.4.9 Kisten aus Naturholz

4C1 einfach

4C2 mit staubdichten Wänden

6.1.4.9.1 Das verwendete Holz muss gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, damit eine wesentliche Verminderung der Festigkeit jedes einzelnen Teils der Kiste verhindert wird. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffes und die Art der Fertigung müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kiste angepasst sein. Die Deckel und Böden können aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen wie Holzfaserplatten oder Spanplatten oder anderen geeigneten Ausführungen bestehen.

6.1.4.9.2 Die Befestigungselemente müssen gegen Vibrationen, die erfahrungsgemäß unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten, beständig sein. Das Anbringen von Nägeln in Faserrichtung des Holzes am Ende von Brettern ist möglichst zu vermeiden. Verbindungen, bei denen die Gefahr einer starken Beanspruchung besteht, müssen unter Verwendung von umgenieteten Nägeln oder Ringschaftnägeln oder gleichwertigen Befestigungsmitteln hergestellt werden.

6.1.4.9.3 Kiste 4C2: Jeder Teil der Kiste muss aus einem Stück bestehen oder diesem gleichwertig sein. Teile sind als einem Stück gleichwertig anzusehen, wenn folgende Arten von Leimverbindungen angewendet werden: Lindermann-Verbindung (Schwalbenschwanz-Verbindung), Nut- und Federverbindung, überlappende Verbindung oder Stoßverbindung mit mindestens zwei gewellten Metallbefestigungselementen an jeder Verbindung.

6.1.4.9.4 Höchste Nettomasse: 400 kg.

6.1.4.10 Kisten aus Sperrholz

4D

6.1.4.10.1 Das verwendete Sperrholz muss mindestens aus drei Lagen bestehen. Es muss aus gut abgelagertem Schälfurnier, Schnittfurnier oder Sägefurnier hergestellt sein. Es muss handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, welche die Festigkeit der Kiste wesentlich beeinträchtigen können. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffes und die Art der Fertigung müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kiste angepasst sein. Die einzelnen Lagen müssen mit einem wasserbeständigen Klebstoff verleimt sein. Bei der Herstellung der Kisten dürfen auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden. Die Kisten müssen an den Eckleisten oder Stirnseiten fest vernagelt oder festgehalten oder durch andere gleichwertige Befestigungsmittel zusammengefügt sein.

6.1.4.10.2 Höchste Nettomasse: 400 kg.

6.1.4.11 Kisten aus Holzfaserwerkstoffen

4F

6.1.4.11.1 Die Kistenwände müssen aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen wie Holzfaserplatten oder Spanplatten oder anderen geeigneten Ausführungen bestehen. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffes und die Art der Fertigung müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kiste angepasst sein.

6.1.4.11.2 Die anderen Teile der Kisten dürfen aus anderen geeigneten Werkstoffen bestehen.

6.1.4.11.3 Die Kisten müssen mit geeigneten Mitteln fest zusammengefügt sein.

6.1.4.11.4 Höchste Nettomasse: 400 kg.

6.1.4.12 Kisten aus Pappe

4G

6.1.4.12.1 Es ist Vollpappe oder zweiseitige Wellpappe (ein- oder mehrwellig) von guter und fester Qualität, die dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kiste angepasst ist, zu verwenden. Die Wasserbeständigkeit der Außenfläche muss so sein, dass die Erhöhung der Masse während der 30 Minuten dauernden Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m2 ergibt - siehe ISO-Norm 535:1991. Die Pappe muss eine geeignete Biegefestigkeit haben. Sie muss so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, dass sie beim Zusammenbau nicht bricht, ihre Oberfläche nicht einreißt, und sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest mit den Außenschichten verklebt sein.

6.1.4.12.2 Die Stirnseiten der Kisten können einen Holzrahmen haben oder vollständig aus Holz oder einem anderen geeigneten Werkstoff bestehen. Zur Verstärkung dürfen Holzleisten oder andere geeignete Werkstoffe verwendet werden.

6.1.4.12.3 Die Fabrikkanten der Kisten müssen mit Klebeband geklebt, überlappt und geklebt oder überlappt und mit Metallklammern geheftet sein. Bei überlappten Verbindungen muss die Überlappung entsprechend groß sein.

6.1.4.12.4 Erfolgt der Verschluss durch Verkleben oder mit einem Klebeband, muss der Klebstoff wasserbeständig sein.

6.1.4.12.5 Die Abmessungen der Kisten müssen dem Inhalt angepasst sein.

6.1.4.12.6 Höchste Nettomasse: 400 kg.

6.1.4.13 Kisten aus Kunststoff

4H1 Kisten aus Schaumstoffen

4H2 Kisten aus massiven Kunststoffen

6.1.4.13.1 Die Kisten müssen aus geeigneten Kunststoffen hergestellt sein und ihre Festigkeit muss dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein. Die Kisten müssen ausreichend widerstandsfähig sein gegenüber Alterung und Abbau, der entweder durch das Füllgut oder durch ultraviolette Strahlung verursacht wird.

6.1.4.13.2 Die Schaumstoffkisten müssen aus zwei geformten Schaumstoffteilen bestehen: einem unteren Teil mit Aussparungen zur Aufnahme der Innenverpackungen und einem oberen Teil, der ineinandergreifend den unteren Teil abdeckt. Ober- und Unterteil müssen so ausgelegt sein, dass die Innenverpackungen festsitzen. Die Verschlusskappen der Innenverpackungen dürfen nicht mit der Innenseite des Oberteils der Kiste in Berührung kommen.

6.1.4.13.3 Für den Versand sind die Kisten aus Schaumstoff mit selbstklebendem Band zu verschließen, das genügend reißfest sein muss, um ein Öffnen der Kiste zu verhindern. Das selbstklebende Band muss wetterfest und der Klebstoff muss mit dem Schaumstoff der Kiste verträglich sein. Andere Verschlusseinrichtungen, die mindestens ebenso wirksam sind, dürfen verwendet werden.

6.1.4.13.4 Bei Kisten aus massiven Kunststoffen muss der Schutz gegen ultraviolette Strahlung, falls erforderlich, durch Beimischung von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Füllgut verträglich sein und ihre Wirkung während der gesamten Verwendungsdauer der Kiste behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von jenen unterscheiden, die für die Herstellung der geprüften Bauart verwendet wurden, kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet werden, wenn der Rußanteil 2 Masse-% oder der Pigmentanteil 3 Masse-% nicht überschreitet; der Inhibitorenanteil gegen ultraviolette Strahlung ist nicht beschränkt.

6.1.4.13.5 Zusätze für andere Zwecke als zum Schutz gegen ultraviolette Strahlung dürfen dem Kunststoff unter der Voraussetzung beigemischt werden, dass sie die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes der Kiste nicht beeinträchtigen. In diesem Fall kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden.

6.1.4.13.6 Kisten aus massiven Kunststoffen müssen Verschlusseinrichtungen aus einem geeigneten Werkstoff von ausreichender Festigkeit haben und sie müssen so ausgelegt sein, dass unbeabsichtigtes Öffnen verhindert wird.

6.1.4.13.7 Höchste Nettomasse 4H1: 60 kg.

Höchste Nettomasse 4H2: 400 kg.

6.1.4.14 Kisten aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall

4A aus Stahl

4B aus Aluminium

4N aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium

6.1.4.14.1 Die Festigkeit des Metalls und die Fertigung der Kisten müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kisten angepasst sein.

6.1.4.14.2 Die Kisten müssen, soweit erforderlich, mit Pappe oder Filzpolstern ausgelegt oder mit einer Innenauskleidung oder Innenbeschichtung aus geeignetem Werkstoff versehen sein. Wird eine doppelt gefalzte Metallauskleidung verwendet, so muss verhindert werden, dass Stoffe, insbesondere explosive Stoffe, in die Hohlräume der Falze eindringen.

6.1.4.14.3 Verschlüsse jeden geeigneten Typs sind zulässig; sie müssen unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen bleiben.

6.1.4.14.4 Höchste Nettomasse: 400 kg.

6.1.4.15 Säcke aus Textilgewebe

5L1 ohne Auskleidung oder Beschichtung

5L2 staubdicht

5L3 wasserbeständig.

6.1.4.15.1 Die verwendeten Textilien müssen von guter Qualität sein. Die Festigkeit des Gewebes und die Fertigung des Sackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein.

6.1.4.15.2 Säcke, staubdicht, 5L2: Die Staubdichtheit des Sackes muss erreicht werden z.B. durch:

  1. Papier, das mit einem wasserbeständigen Klebemittel wie Bitumen an die Innenseite des Sackes geklebt wird, oder
  2. Kunststofffolien, die an die Innenseite des Sackes angeklebt werden, oder
  3. eine oder mehrere Innenauskleidungen aus Papier oder Kunststoff.

6.1.4.15.3 Säcke, wasserbeständig, 5L3: Die Dichtheit des Sackes gegen Eindringen von Feuchtigkeit muss erreicht werden z.B. durch:

  1. getrennte Innenauskleidungen aus wasserbeständigem Papier (z.B. gewachstem Kraftpapier, Bitumenpapier oder mit Kunststoff beschichtetem Kraftpapier) oder
  2. Kunststofffolie, die an die Innenseite des Sackes geklebt wird, oder
  3. eine oder mehrere Innenauskleidungen aus Papier oder Kunststoff.

6.1.4.15.4 Höchste Nettomasse: 50 kg.

6.1.4.16. Säcke aus Kunststoffgewebe

5H1 ohne Auskleidung oder Beschichtung

5H2 staubdicht

5H3 wasserbeständig

6.1.4.16.1 Die Säcke müssen entweder aus gereckten Bändern oder gereckten Einzelfäden aus geeignetem Kunststoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffes und die Fertigung des Sackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein.

6.1.4.16.2 Bei Verwendung von flachen Gewebebahnen müssen die Säcke so hergestellt sein, dass der Verschluss des Bodens und einer Seite entweder durch Nähen oder durch eine andere Methode sichergestellt wird. Ist das Gewebe als Schlauch hergestellt, so ist der Boden des Sackes durch Vernähen, Verweben oder eine andere Verschlussmethode mit gleicher Festigkeit zu verschließen.

6.1.4.16.3 Säcke, staubdicht, 5H2: Die Staubdichtheit des Sackes muss erreicht werden, z.B. durch:

  1. auf die Innenseite des Sackes geklebtes Papier oder Kunststofffolie, oder
  2. eine oder mehrere getrennte Innenauskleidungen aus Papier oder Kunststoff.

6.1.4.16.4 Säcke, wasserbeständig, 5H3: Die Dichtheit des Sackes gegen Eindringen von Feuchtigkeit muss erreicht werden z.B. durch:

  1. getrennte Innenauskleidungen aus wasserbeständigem Papier (z.B. gewachstes Kraftpapier, beidseitiges Bitumenpapier oder mit Kunststoff beschichtetes Kraftpapier) oder
  2. auf die Innen- oder Außenseite des Sackes geklebte Kunststofffolie oder
  3. eine oder mehrere Innenauskleidungen aus Kunststoff.

6.1.4.16.5 Höchste Nettomasse: 50 kg.

6.1.4.17 Säcke aus Kunststoffolie

5H4

6.1.4.17.1 Die Säcke müssen aus einem geeigneten Kunststoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffs und die Fertigung des Sackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein. Die Nähte und Verschlüsse müssen den unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Druck- und Stoßbeanspruchungen standhalten.

6.1.4.17.2 Höchste Nettomasse: 50 kg.

6.1.4.18 Säcke aus Papier

5M1 mehrlagig

5M2 mehrlagig, wasserbeständig

6.1.4.18.1 Die Säcke müssen aus geeignetem Kraftpapier oder einem gleichwertigen Papier aus mindestens drei Lagen hergestellt sein, wobei die mittlere Lage aus einem mit den äußeren Papierlagen verbundenen Netzgewebe und Klebstoff bestehen darf. Die Festigkeit des Papiers und die Fertigung der Säcke müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Säcke angepasst sein. Die Nähte und Verschlüsse müssen staubdicht sein.

6.1.4.18.2 Säcke aus Papier 5M2: Um den Eintritt von Feuchtigkeit zu verhindern, muss ein Sack aus vier oder mehr Lagen entweder durch die Verwendung einer wasserbeständigen Lage anstelle einer der beiden äußeren Lagen oder durch die Verwendung einer wasserbeständigen Schicht aus geeignetem Schutzmaterial zwischen den beiden äußeren Lagen wasserdicht gemacht werden; ein Sack aus drei Lagen muss durch die Verwendung einer wasserbeständigen Lage anstelle der äußeren Lage wasserdicht gemacht werden. Wenn die Gefahr einer Reaktion des Füllguts mit Feuchtigkeit besteht oder dieses Füllgut in feuchtem Zustand verpackt wird, muss eine wasserdichte Lage oder Schicht, z.B. beidseitiges Bitumenpapier, kunststoffbeschichtetes Kraftpapier, Kunststofffolie, mit dem die innere Oberfläche des Sacks überzogen ist, oder eine oder mehrere Kunststoffinnenbeschichtungen, auch in direktem Kontakt zum Füllgut, angebracht werden. Die Nähte und Verschlüsse müssen wasserdicht sein.

6.1.4.18.3 Höchste Nettomasse: 50 kg.

6.1.4.19 Kombinationsverpackungen (Kunststoff)

6HA1 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl

6HA2 Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl

6HB1 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Aluminium

6HB2 Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium

6HC Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz

6HD1 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Sperrholz

6HD2 Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Sperrholz

6HG1 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe

6HG2 Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Pappe

6HH1 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Kunststoff

6HH2 Kunststoffgefäß in einer Kiste aus massivem Kunststoff

6.1.4.19.1 Innengefäß

  1. Für das Kunststoffinnengefäß gelten die Bestimmungen von 6.1.4.8.1 und 6.1.4.8.3 bis 6.1.4.8.6.
  2. Das Kunststoffinnengefäß muss ohne Spielraum in die Außenverpackung eingepasst sein, die keine hervorspringenden Teile aufweisen darf, die den Kunststoff abscheuern können.
  3. Höchster Fassungsraum des Innengefäßes:
    6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH1:250 Liter
    6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2:60 Liter
  4. Höchste Nettomasse:
    6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH1:400 kg
    6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2:75 kg

6.1.4.19.2 Außenverpackung

  1. Kunststoffinnengefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1): für die Fertigung der Außenverpackung gelten die betreffenden Bestimmungen von 6.1.4.1 oder 6.1.4.2.
  2. Kunststoffinnengefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium (6HA2 oder 6HB2): für die Fertigung der Außenverpackung gelten die betreffenden Bestimmungen von 6.1.4.14.
  3. Kunststoffinnengefäß in einer Kiste aus Holz 6HC: für die Fertigung der Außenverpackung gelten die betreffenden Bestimmungen von 6.1.4.9.
  4. Kunststoffinnengefäß in einem Fass aus Sperrholz 6HD1: für die Fertigung der Außenverpackung gelten die betreffenden Bestimmungen von 6.1.4.5.
  5. Kunststoffinnengefäß in einer Kiste aus Sperrholz 6HD2: für die Fertigung der Außenverpackung gelten die betreffenden Bestimmungen von 6.1.4.10.
  6. Kunststoffinnengefäß in einem Fass aus Pappe 6HG1: für die Fertigung der Außenverpackung gelten die Bestimmungen von 6.1.4.7.1 bis 6.1.4.7.4.
  7. Kunststoffinnengefäß in einer Kiste aus Pappe 6HG2: für die Fertigung der Außenverpackung gelten die betreffenden Bestimmungen von 6.1.4.12.
  8. Kunststoffinnengefäß in einem Fass aus Kunststoff 6HH1: für die Fertigung der Außenverpackung gelten die Bestimmungen von 6.1.4.8.1 und 6.1.4.8.2 bis 6.1.4.8.6.
  9. Kunststoffinnengefäß in einer Kiste aus massivem Kunststoff (einschließlich Wellkunststoff) 6HH2: für die Fertigung der Außenverpackung gelten die Bestimmungen von 6.1.4.13.1 und 6.1.4.13.4 bis 6.1.4.13.6.

6.1.4.20 Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug)

6PA1 Gefäß in einem Fass aus Stahl;

6PA2 Gefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl;

6PB1 Gefäß in einem Fass aus Aluminium;

6PB2 Gefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium

6PC Gefäß in einer Kiste aus Naturholz

6PD1 Gefäß in einem Fass aus Sperrholz

6PD2 Gefäß in einem Weidenkorb

6PG1 Gefäß in einem Fass aus Pappe

6PG2 Gefäß in einer Kiste aus Pappe

6PH1 Gefäß in einer Außenverpackung aus Schaumstoff

6PH2 Gefäß in einer Außenverpackung aus massivem Kunststoff.

6.1.4.20.1 Innengefäß

  1. Die Gefäße müssen in geeigneter Weise geformt (zylindrisch oder birnenförmig) sowie aus einem Material guter Qualität und frei von Mängeln hergestellt sein, die ihre Festigkeit verringern können. Die Wände müssen an allen Stellen ausreichend dick sein.
  2. Als Verschlüsse der Gefäße sind Schraubverschlüsse aus Kunststoff, eingeschliffene Glasstopfen oder Verschlüsse mindestens gleicher Wirksamkeit zu verwenden. Jeder Teil des Verschlusses, der mit dem Füllgut des Gefäßes in Berührung kommen kann, muss diesem gegenüber widerstandsfähig sein. Bei den Verschlüssen ist auf dichten Sitz zu achten; sie sind durch geeignete Maßnahmen so zu sichern, dass jede Lockerung während der Beförderung verhindert wird. Sind Verschlüsse mit Lüftungseinrichtungen erforderlich, so müssen diese 4.1.1.8 entsprechen.
  3. Das Gefäß muss unter Verwendung von Polstermaterial und/oder absorbierendem Material festsitzend in die Außenverpackung eingebettet sein.
  4. Höchster Fassungsraum der Gefäße: 60 Liter.
  5. Höchste Nettomasse: 75 kg.

6.1.4.20.2 Außenverpackung

  1. Gefäß in einem Fass aus Stahl 6PA1: Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen von 6.1.4.1. Der bei dieser Verpackungsart notwendige abnehmbare Deckel kann jedoch die Form einer Haube haben.
  2. Gefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl 6PA2: Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen von 6.1.4.14. Bei zylindrischen Gefäßen muss die Außenverpackung in vertikaler Richtung über das Gefäß und dessen Verschluss hinausragen. Umschließt die verschlagförmige Außenverpackung ein birnenförmiges Gefäß und ist sie an dessen Form angepasst, so ist die Außenverpackung mit einer schützenden Abdeckung (Haube) zu versehen.
  3. Gefäß in einem Fass aus Aluminium 6PB1: Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen von 6.1.4.2.
  4. Gefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium 6PB2: Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen von 6.1.4.14.
  5. Gefäß in einer Kiste aus Naturholz 6PC: Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen von 6.1.4.9.
  6. Gefäß in einem Fass aus Sperrholz 6PD1: Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen von 6.1.4.5.
  7. Gefäß in einem Weidenkorb 6PD2: Die Weidenkörbe müssen aus einem Material einwandfreier Qualität hergestellt sein. Sie sind mit einer schützenden Abdeckung (Haube) zu versehen, damit Beschädigungen des Gefäßes vermieden werden.
  8. Gefäß in einem Fass aus Pappe 6PG1: Für den Mantel der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen von 6.1.4.7.1 bis 6.1.4.7.4.
  9. Gefäß in einer Kiste aus Pappe 6PG2: Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen von 6.1.4.12.
  10. Gefäß in einer Außenverpackung aus Schaumstoff oder massivem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2): Für die Werkstoffe dieser beiden Außenverpackungen gelten die entsprechenden Bestimmungen von 6.1.4.13. Außenverpackungen aus massivem Kunststoff sind aus Polyethylen hoher Dichte oder einem anderen vergleichbaren Kunststoff herzustellen. Der abnehmbare Deckel dieser Verpackungsart kann jedoch die Form einer Haube haben.
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