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6.7.3.3 Auslegungskriterien
6.7.3.3.1 Tankkörper müssen einen runden Querschnitt haben.
6.7.3.3.2 Tankkörper müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie einem Prüfdruck von mindestens dem 1,3fachen Berechnungsdruck standhalten. Bei der Konstruktion des Tankkörpers müssen die Mindestwerte für den höchstzulässigen Betriebsdruck berücksichtigt werden, die in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T50 in 4.2.5.2.6 für jedes zur Beförderung vorgesehene nicht gekühlte verflüssigte Gas angegeben sind. Es wird auf die in 6.7.3.4 vorgeschriebenen Mindestwerte für die Wanddicke der Tankkörper hingewiesen.
6.7.3.3.3 Bei Stählen, die eine ausgeprägte Streckgrenze aufweisen oder durch eine garantierte Dehngrenze (im Allgemeinen 0,2%-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze) gekennzeichnet sind, darf die primäre Membranspannung σ (sigma) des Tankkörpers beim Prüfdruck den niedrigeren der Werte 0,75 Re oder 0,50 Rm nicht überschreiten. Es bedeuten:
Re = Streckgrenze in N/mm2 oder 0,2 %-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze,Rm = Mindestzugfestigkeit in N/mm2.
6.7.3.3.3.1 Die zu verwendenden Werte Re und Rm sind die in den nationalen oder internationalen Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen für Re oder Rm festgelegten Werte um bis zu 15 % erhöht werden, sofern dieser erhöhte Wert in der Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt werden. Wenn es für den betreffenden Stahl keine Werkstoffnormen gibt, müssen die verwendeten Werte Re und Rm von der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle genehmigt werden.
6.7.3.3.3.2 Stähle, bei denen das Verhältnis Re/Rm mehr als 0,85 beträgt, dürfen nicht für den Bau von geschweißten Tankkörpern verwendet werden. Bei der Berechnung dieses Verhältnisses müssen die im Werkstoffabnahmezeugnis für Re und Rm festgelegten Werte zugrunde gelegt werden.
6.7 3.3.3.3 Die für den Bau von Tankkörpern verwendeten Stähle müssen eine Bruchdehnung in % von mindestens 10.000/Rm aufweisen, wobei der absolute Mindestwert bei Feinkornstählen 16 % und bei anderen Stählen 20 % beträgt.
6.7 3.3.3.4 Bei der Bestimmung der tatsächlichen Werte der Werkstoffe muss im Fall von Walzblechen darauf geachtet werden, dass bei dem Versuch zur Bestimmung der Zugfestigkeit die Achse des Probestücks senkrecht (quer) zur Walzrichtung liegt. Die bleibende Bruchdehnung muss an Probestücken mit rechteckigem Querschnitt gemäß ISO-Norm 6892:1998 unter Verwendung einer Messlänge von 50 mm gemessen werden.
6.7.3.4 Mindestwanddicke des Tankkörpers
6.7.3.4.1 Die Mindestwanddicke des Tankkörpers muss dem größeren der beiden folgenden Werte entsprechen:
Darüber hinaus müssen die in Spalte 14 der Gefahrgutliste angegebenen und in 4.2.5.3 beschriebenen anwendbaren Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks berücksichtigt werden.
6.7.3.4.2 Die zylindrischen Teile, Endböden und Mannlochabdeckungen von Tankkörpern mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen bei Verwendung des Bezugsstahls eine Wanddicke von mindestens 5 mm oder bei Verwendung eines anderen Stahls eine gleichwertige Dicke aufweisen. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen bei Verwendung des Bezugsstahls eine Wanddicke von mindestens 6 mm oder bei Verwendung eines anderen Stahls eine gleichwertige Dicke aufweisen.
6.7.3.4.3 Die Wanddicke der zylindrischen Teile, Endböden und Mannlochabdeckungen aller Tankkörper darf unabhängig von dem Werkstoff, aus dem sie hergestellt sind, nicht geringer als 4 mm sein.
6.7.3.4.4 Bei Verwendung eines anderen Stahls als Bezugsstahl, dessen Wanddicke in 6.7.3.4.2 festgelegt ist, muss die gleichwertige Wanddicke anhand der folgenden Formel bestimmt werden:
Hierin bedeuten:
e1 = erforderliche gleichwertige Dicke (in mm) des zu verwendenden Stahls,
e0 = Mindestdicke (in mm) des Bezugsstahls gemäß 6.7.3.4.2,
Rm1 = garantierte Mindestzugfestigkeit (in N/mm2) des zu verwendenden Stahls (siehe 6.7.3.3.3),
A1 = garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des zu verwendenden Stahls gemäß den nationalen oder internationalen Normen.
6.7.3.4.5 Die Wanddicke darf in keinen Fall geringer sein als die in 6.7.3.4.1 bis 6.7.3.4.3 vorgeschriebenen Werte. Alle Teile des Tankkörpers müssen die in 6.7.3.4.1 bis 6.7.3.4.3 festgelegte Mindestwanddicke aufweisen. In dieser Dicke darf kein Korrosionszuschlag enthalten sein.
6.7.3.4.6 Bei Verwendung von Baustahl (siehe 6.7.3.1) ist die Berechnung nach der Gleichung in 6.7.3.4.4 nicht erforderlich.
6.7.3.4.7 An der Verbindung zwischen den Tankböden und dem zylindrischen Teil des Tankkörpers darf sich die Blechdicke nicht plötzlich ändern.
6.7.3.5 Bedienungsausrüstung
6.7.3.5.1 Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet sein, dass sie während der Beförderung und des Umschlags gegen das Risiko des Abreißens oder der Beschädigung geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen Rahmen und Tankkörper eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass durch eine solche Bewegung kein Risiko der Beschädigung von Teilen besteht. Die äußeren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen), das innere Absperrventil und sein Sitz müssen so geschützt sein, dass sie durch äußere Beanspruchungen nicht abgerissen werden können (z.B. durch Verwendung von Sollbruchstellen). Die Befüllungs- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flanschen oder Schraubverschlüssen) sowie alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.
6.7.3.5.1.1 Im Fall von Offshore-Tankcontainern ist bei der Anordnung der Bedienungsausrüstung und bei der Konstruktion und Widerstandsfähigkeit der Schutzeinrichtungen für diese Ausrüstung die erhöhte Gefahr von Beschädigungen durch Aufprall während des Umladens dieser Tanks auf offener See zu berücksichtigen.
6.7.3.5.2 Alle Öffnungen mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 mm in den Tankkörpern von ortsbeweglichen Tanks mit Ausnahme von Öffnungen für Druckentlastungseinrichtungen, von Untersuchungsöffnungen und verschlossenen Entlüftungsöffnungen müssen mit mindestens drei hintereinander angeordneten und voneinander unabhängigen Absperreinrichtungen versehen sein:
6.7.3.5.2.1 Ist ein ortsbeweglicher Tank mit einem Durchflussbegrenzungsventil ausgerüstet, muss sich sein Sitz im Innern des Tankkörpers oder innerhalb eines geschweißten Flansches befinden; wenn es außen angebracht ist, muss seine Halterung so beschaffen sein, dass seine Funktionsfähigkeit bei Stößen erhalten bleibt. Die Durchflussbegrenzungsventile müssen so gewählt und angebracht sein, dass sie sich bei Erreichen der vom Hersteller festgelegten Durchflussmenge automatisch schließen. Verbindungen und Zubehörteile, die zu einem solchen Ventil führen oder von diesem wegführen, müssen für einen höheren Durchsatz als die Nenndurchflussmenge des Durchflussbegrenzungsventils ausgelegt sein.
6.7.3.5.3 Bei den Öffnungen für das Befüllen und Entleeren muss die erste Absperreinrichtung aus einem inneren Absperrventil und die zweite aus einem Absperrventil bestehen, das an jedem Füll- und Auslaufstutzen an einer zugänglichen Stelle angebracht sein muss.
6.7.3.5.4 Bei den Bodenöffnungen für das Befüllen und Entleeren ortsbeweglicher Tanks, die für die Beförderung von entzündbaren und/oder giftigen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen oder von Chemikalien unter Druck bestimmt sind, muss das innere Absperrventil eine schnell schließende Sicherheitseinrichtung sein, die bei einem unbeabsichtigten Verschieben des ortsbeweglichen Tanks während des Befüllens oder Entleerens oder bei Feuereinwirkung selbsttätig schließt. Außer bei ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Litern muss das Schließen dieser Einrichtung durch Fernbedienung ausgelöst werden können.
6.7.3.5.5 Zusätzlich zu den Öffnungen für das Befüllen, Entleeren und den Gasdruckausgleich dürfen die Tankkörper mit Öffnungen für das Anbringen von Füllstandsanzeigern, Thermometern und Manometern versehen sein. Die Anschlüsse für diese Instrumente müssen aus geeigneten geschweißten Stutzen oder Taschen bestehen und dürfen keine durch den Tankkörper führenden Schraubanschlüsse sein.
6.7.3.5.6 Alle ortsbeweglichen Tanks müssen mit Mannlöchern oder anderen ausreichend großen Untersuchungsöffnungen versehen sein, so dass die Untersuchung des Tankinneren und der ungehinderte Zugang zum Tankinneren für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten möglich ist.
6.7.3.5.7 Die äußeren Ausrüstungsteile müssen soweit wie möglich gruppenweise angeordnet werden.
6.7.3.5.8 Alle Anschlüsse an einem ortsbeweglichen Tank müssen ihrer Funktion entsprechend deutlich gekennzeichnet sein
6.7.3.5.9 Jede Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung muss unter Berücksichtigung der während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen für einen Nenndruck ausgelegt und gebaut sein, der mindestens dem höchstzulässigen Betriebsdruck des Tankkörpers entspricht. Alle Absperreinrichtungen mit Gewindespindeln müssen sich durch Drehen des Handrades im Uhrzeigersinn schließen lassen. Bei anderen Absperreinrichtungen müssen die Stellung (offen und geschlossen) und die Drehrichtung für das Schließen deutlich angezeigt sein. Alle Absperreinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen ausgeschlossen ist.
6.7.3.5.10 Rohrleitungen müssen so ausgelegt, gebaut und angebracht sein, dass das Risiko der Beschädigung durch Wärmespannungen, mechanische Erschütterungen und Schwingungen ausgeschlossen ist. Sämtliche Rohrleitungen müssen aus einem geeigneten metallenen Werkstoff bestehen. Soweit möglich, müssen die Rohrverbindungen geschweißt sein.
6.7.3.5.11 Die Verbindungen von Kupferrohrleitungen müssen hartgelötet oder durch eine metallene Verbindung gleicher Festigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt des Hartlots darf nicht unter 525 °C liegen. Durch diese Verbindungen darf die Festigkeit der Rohrleitungen nicht verringert werden, was beim Gewindeschneiden der Fall sein kann.
6.7.3.5.12 Der Berstdruck aller Rohrleitungen und Rohrleitungsbauteile darf nicht niedriger sein als der höhere der beiden folgenden Werte: das Vierfache des höchstzulässigen Betriebsdrucks des Tankkörpers oder das Vierfache des Drucks, dem der Tankkörper durch den Betrieb einer Pumpe oder einer anderen Einrichtung (außer Druckentlastungseinrichtungen) ausgesetzt sein kann.
6.7.3.5.13 Bei der Herstellung von Absperreinrichtungen, Ventilen und Zubehörteilen müssen verformungsfähige Metalle verwendet werden.
6.7.3.6 Bodenöffnungen
6.7.3.6.1 Bestimmte nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase dürfen nicht in ortsbeweglichen Tanks mit Bodenöffnungen befördert werden, wenn in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T50 in 4.2.5.2.6 angegeben ist, dass Bodenöffnungen nicht zulässig sind. Es dürfen sich keine Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels des Tankkörpers befinden, wenn er bis zur höchstzulässigen Füllgrenze gefüllt ist.
6.7.3.7 Druckentlastungseinrichtungen
6.7.3.7.1 Ortsbewegliche Tanks müssen mit einer oder mehreren federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen versehen sein. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen sich bei einem Druck, der nicht geringer ist als der höchstzulässige Betriebsdruck, selbsttätig öffnen und müssen bei einem Druck, der 110 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks entspricht, vollständig geöffnet sein. Diese Einrichtungen müssen sich nach dem Abblasen bei einem Druck wieder schließen, der höchstens 10 % unter dem Ansprechdruck liegt, und müssen bei allen niedrigeren Drücken geschlossen bleiben. Bei den Druckentlastungseinrichtungen muss es sich um eine Bauart handeln, die dynamischen Kräften einschließlich Flüssigkeitsschwall standhält. Berstscheiben, die nicht mit einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung in Reihe geschaltet sind, sind nicht zulässig.
6.7.3.7.2 Druckentlastungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass das Eindringen von Fremdstoffen, das Entweichen von Gas und die Entwicklung eines gefährlichen Überdrucks ausgeschlossen sind.
6.7.3.7.3 Ortsbewegliche Tanks für die Beförderung bestimmter nicht tiefgekühlt verflüssigter Gase, die in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T50 in 4.2.5.2.6 aufgeführt sind, müssen mit einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Die Entlastungseinrichtung muss aus einer Berstscheibe bestehen, die einem federbelasteten Überdruckventil vorgeschaltet ist, es sei denn, ein für die ausschließliche Beförderung eines Stoffes eingesetzter ortsbeweglicher Tank ist mit einer zugelassenen Druckentlastungseinrichtung aus Werkstoffen ausgerüstet, die mit der Ladung verträglich sind. Zwischen der Berstscheibe und dieser Einrichtung muss ein Druckmessgerät oder eine sonstige geeignete Anzeigeeinrichtung angebracht sein, mit denen das Bersten der Scheibe, Porenbildung oder undichte Stellen festgestellt werden können, durch die das Druckentlastungssystem funktionsunfähig werden kann. Die Berstscheibe muss bei einem Nenndruck bersten, der 10 % über dem Ansprechdruck der Druckentlastungseinrichtung liegt.
6.7.3.7.4 Bei ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung verschiedener Gase müssen die Druckentlastungseinrichtungen bei dem Druck öffnen, der in 6.7.3.7.1 für das Gas mit dem höchstzulässigen Betriebsdruck der zur Beförderung in dem ortsbeweglichen Tank zugelassenen Gase angegeben ist.
6.7.3.8 Abblasleistung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.3.8.1 Die Gesamtabblasmenge der Druckentlastungseinrichtungen muss ausreichend sein, damit bei einem vollständig von Feuer umgebenen ortsbeweglichen Tank der Druck (einschließlich der Druckakkumulation) im Tankkörper den Wert von 120 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks nicht überschreitet. Zur Erzielung der vollen vorgeschriebenen Abblasmenge müssen federbelastete Druckentlastungseinrichtungen verwendet werden. Bei Tanks zur Beförderung verschiedener Gase muss die Gesamtabblasmenge der Druckentlastungseinrichtungen für das Gas errechnet werden, für das die höchste Abblasmenge der zur Beförderung in dem ortsbeweglichen Tank zugelassenen Gase erforderlich ist.
6.7.3.8.1.1 Für die Bestimmung der erforderlichen Gesamtabblasmenge der Druckentlastungseinrichtungen, die als Summe der einzelnen Abblasmengen aller dazu beitragenden Einrichtungen anzusehen ist, muss die folgende Formel ( ) angewendet werden:
Hierin bedeuten: | |||||
Q = | die mindestens erforderliche Abblasmenge in Kubikmetern Luft pro Sekunde (m3/s) unter den Normbedingungen: 1 bar und 0°C (273 K), | ||||
F = | Koeffizient mit folgendem Wert:
bei nicht isolierten Tanks F= 1 bei isolierten Tanks F= U(649-t)/13,6, jedoch in keinem Fall kleiner als 0,25, es bedeuten: | ||||
U = Wärmedurchgangskoeffizient der Isolierung bei 38 °C in kW·m-2·K-1, | |||||
t = tatsächliche Temperatur des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases beim Befüllen (in °C); ist die Temperatur nicht bekannt: t = 15 °C,
Der oben genannte Wert F für isolierte Tankkörper kann unter der Voraussetzung verwendet werden, dass die Isolierung den Vorschriften der 6.7.3.8.1.2 entspricht, | |||||
A = | gesamte Außenfläche des Tanks in Quadratmeter, | ||||
Z = | Kompressibilitätsfaktor des Gases bei Abblasebedingungen (ist dieser Faktor nicht bekannt, kann für Z = 1,0 eingesetzt werden), | ||||
T = | absolute Temperatur in Kelvin (°C+ 273) oberhalb der Druckentlastungseinrichtungen bei Abblasbedingungen, | ||||
L = | latente Verdampfungswärme des flüssigen Stoffes in kJ/kg bei Abblasbedingungen, | ||||
M = | Molekülmasse des abgeblasenen Gases, | ||||
C = | eine Konstante, die aus einer der folgenden Formeln als Funktion des Verhältnisses k für die spezifische Wärme abgeleitet wird:
hierin bedeuten: | ||||
Cp = spezifische Wärme bei konstantem Druck und | |||||
Cv = spezifische Wärme bei konstantem Volumen. | |||||
Wenn k > 1:
Wenn k = 1 oder wenn k unbekannt ist: Hierin ist e die mathematische Konstante 2,7183. |
C kann auch der folgenden Tabelle entnommen werden:
k | C | k | C | k | C | ||
1,00 | 0,607 | 1,26 | 0,660 | 1,52 | 0,704 | ||
1,02 | 0,611 | 1,28 | 0,664 | 1,54 | 0,707 | ||
1,04 | 0,615 | 1,30 | 0,667 | 1,56 | 0,710 | ||
1,06 | 0,620 | 1,32 | 0,671 | 1,58 | 0,713 | ||
1,08 | 0,624 | 1,34 | 0,674 | 1,60 | 0,716 | ||
1,10 | 0,628 | 1,36 | 0,678 | 1,62 | 0,719 | ||
1,12 | 0,633 | 1,38 | 0,681 | 1,64 | 0,722 | ||
1,14 | 0,637 | 1,40 | 0,685 | 1,66 | 0,725 | ||
1,16 | 0,641 | 1,42 | 0,688 | 1,68 | 0,728 | ||
1,18 | 0,645 | 1,44 | 0,691 | 1,70 | 0,731 | ||
1,20 | 0,649 | 1,46 | 0,695 | 2,00 | 0,770 | ||
1,22 | 0,652 | 1,48 | 0,698 | 2,20 | 0,793 | ||
1,24 | 0,656 | 1,50 | 0,701 |
Bemerkung: Diese Formel gilt nur für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase, deren kritische Temperatur weit über der Temperatur bei Abblasbedingungen liegt Bei Gasen, deren kritische Temperatur nahe oder unter der Temperatur bei Abblasbedingungen liegt, müssen bei der Berechnung der Abblasleistung der Druckentlastungseinrichtungen weitere thermodynamische Eigenschaften der Gase berücksichtigt werden (siehe z. B CGA S-1 2-2003 "Pressure Relief Device Standards - Part 2 - Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases" (Normen für Druckentlastungseinnchtungen - Teil 2 - Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase))
6.7.3.8.1.2 Die zur Verringerung der Abblasmenge verwendeten Isolierungssysteme müssen von der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle zugelassen sein. In jedem Fall müssen die für diesen Zweck zugelassenen Isolierungssysteme:
6.7.3.9 Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.3.9.1 Jede Druckentlastungseinrichtung muss mit den folgenden Angaben deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein:
Nach Möglichkeit muss auch Folgendes angegeben werden:
6.7.3.9.2 Die auf den Druckentlastungseinrichtungen angegebene nominale Abblasmenge muss nach ISO 4126-1:2004 und ISO 4126-7:2004 bestimmt werden.
6.7.3.10 Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen
6.7.3.10.1 Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die erforderliche Abblasmenge ungehindert zur Sicherheitseinrichtung gelangen kann. Zwischen dem Tankkörper und den Druckentlastungseinrichtungen darf keine Absperreinrichtung angebracht sein, es sei denn, es sind doppelte Einrichtungen für Wartungszwecke oder für sonstige Zwecke vorhanden, und die Absperrventile für die jeweils verwendeten Druckentlastungseinrichtungen sind in geöffneter Stellung verriegelt oder die Absperrventile sind so miteinander gekoppelt, dass mindestens eine der doppelt vorhandenen Einrichtungen immer in Betrieb ist und den Anforderungen gemäß 6.7.3.8 genügen kann. In einer Öffnung, die zu einer Lüftungs- oder Druckentlastungseinrichtung führt, darf sich kein Hindernis befinden, durch das die Strömung vom Tankkörper zu dieser Einrichtung begrenzt oder unterbrochen werden könnte. Werden von den Druckentlastungseinrichtungen abgehende Abblasleitungen verwendet, müssen diese die frei werdenden Dämpfe oder Flüssigkeiten bei minimalem Gegendruck auf die Entlastungseinrichtung in die Luft entweichen lassen.
6.7.3.11 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.3.11.1 Die Eintrittsöffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen im oberen Bereich des Tankkörpers so nahe wie möglich am Schnittpunkt von Längs- und Querachse des Tankkörpers angeordnet sein. Sämtliche Öffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen bei höchster Befüllung im Gasraum des Tankkörpers liegen; die Einrichtungen müssen so angeordnet sein, dass gewährleistet ist, dass die entweichenden Dämpfe ungehindert abgeblasen werden. Bei entzündbaren nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen müssen die entweichenden Dämpfe so vom Tankkörper abgelenkt werden, dass sie nicht gegen den Tankkörper geblasen werden. Schutzeinrichtungen, die die Strömung der entweichenden Dämpfe ablenken, sind zulässig, sofern die erforderliche Abblasmenge dadurch nicht verringert wird.
6.7.3.11.2 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, die den Zugang unbefugter Personen zu den Druckentlastungseinrichtungen verhindern und die Druckentlastungseinrichtungen vor Beschädigung beim Umkippen des ortsbeweglichen Tanks schützen.
6.7.3.12 Füllstandsanzeigevorrichtungen
6.7.3.12.1 Ortsbewegliche Tanks, die nicht nach Masse befüllt werden sollen, müssen mit einer oder mehreren Füllstandsanzeigevorrichtungen ausgerüstet werden. Füllstandsanzeigevorrichtungen aus Glas oder anderen zerbrechlichen Werkstoffen, die mit dem Inhalt des Tankkörpers direkt in Verbindung kommen, dürfen nicht verwendet werden.
6.7.3.13 Auflager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks
6.7.3.13.1 Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager auszulegen und zu bauen, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewährleistet. Die in 6.7.3.2.9 aufgeführten Kräfte und der in 6.7.3.2.10 genannte Sicherheitsfaktor müssen dabei berücksichtigt werden. Kufen, Rahmen, Schlitten oder sonstige vergleichbare Einrichtungen sind zulässig.
6.7.3.13.2 Die von den Auflagerkonsolen (z.B. Schlitten, Rahmen usw.) und Hebe- und Befestigungseinrichtungen der ortsbeweglichen Tanks ausgehenden kombinierten Beanspruchungen dürfen in keinem Bereich des Tankkörpers zu einer übermäßigen Beanspruchung führen. Alle ortsbeweglichen Tanks müssen mit dauerhaften Hebe- und Befestigungseinrichtungen ausgerüstet sein. Diese müssen vorzugsweise an den Tankauflagern befestigt sein, können aber auch an Verstärkungsblechen befestigt sein, die an den Auflagepunkten am Tankkörper angebracht sind.
6.7.3.13.3 Bei der Auslegung von Tankauflagern und Rahmen müssen die Auswirkungen der umweltbedingten Korrosion berücksichtigt werden.
6.7.3.13.4 Gabeltaschen müssen verschließbar sein. Die Einrichtungen zum Verschließen der Gabeltaschen müssen ein dauerhafter Bestandteil des Rahmens sein, oder sie müssen am Rahmen dauerhaft befestigt sein. Ortsbewegliche Einkammertanks mit einer Länge von weniger als 3,65 m brauchen nicht mit verschließbaren Gabeltaschen ausgerüstet zu sein, sofern:
6.7.3.13.5 Sind die ortsbeweglichen Tanks während der Beförderung nicht gemäß 4.2.2.3 geschützt, müssen die Tankkörper und die Bedienungsausrüstung gegen Beschädigung durch Längs- oder Querstöße oder beim Umkippen geschützt sein. Äußere Ausrüstungsteile müssen so geschützt sein, dass ein Austreten des Tankkörperinhalts durch Stöße oder durch Umkippen des ortsbeweglichen Tanks auf seine Ausrüstungsteile ausgeschlossen ist. Beispiele für Schutzmaßnahmen sind:
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