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T75Anweisung für ortsbewegliche TanksT75
Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für tiefgekühlt verflüssigte Gase. Die allgemeinen Vorschriften in 4.2.3 und die Vorschriften in 6.7.4 sind einzuhalten.

4.2.5.3 Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks 16

Bestimmten Stoffen sind Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks zugeordnet, die zusätzlich zu den oder anstelle der Vorschriften anzuwenden sind, die in den Anweisungen für ortsbewegliche Tanks oder in den Vorschriften des Kapitels 6.7 angegeben sind. Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks sind mit der alphanumerischen Bezeichnung beginnend mit "TP" für den englischen Ausdruck "tank provision" bezeichnet und bestimmten Stoffen in Kapitel 3.2 der Gefahrgutliste, Spalte 14 zugeordnet. Diese Sondervorschriften sind nachstehend aufgeführt:

TP 1Der in 4.2.1.9.2 vorgeschriebene Füllungsgrad darf nicht überschritten werden.
TP 2Der in 4.2.1.9.3 vorgeschriebene Füllungsgrad darf nicht überschritten werden.
TP 3Der höchste Füllungsgrad (in %) für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden, oder für erwärmte flüssige Stoffe ist in Übereinstimmung mit 4.2.1.9.5 zu bestimmen.
TP 4Der Füllungsgrad darf 90% oder jeden anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Wert nicht überschreiten (siehe 4.2.1.16.2).
TP 5Der in 4.2.3.6 vorgeschriebene Füllungsgrad ist einzuhalten.
TP 6Der Tank ist mit Druckentlastungseinrichtungen auszurüsten, die an den Fassungsraum und die Art der beförderten Stoffe angepasst sind, um unter allen Umständen, einschließlich einer vollständigen Feuereinwirkung, das Bersten des Tanks zu verhindern. Die Einrichtungen müssen auch mit dem Stoff verträglich sein.
TP 7Luft ist mit Stickstoff oder anderen Mitteln aus dem Dampfraum zu entfernen.
TP 8Der Prüfdruck des ortsbeweglichen Tanks darf auf 1,5 bar reduziert werden, wenn der Flammpunkt des beförderten Stoffes höher ist als 0 °C.
TP 9Ein Stoff mit dieser Beschreibung darf in einem ortsbeweglichen Tank nur mit Zulassung der zuständigen Behörde befördert werden.
TP 10Eine Bleiauskleidung von mindesten 5 mm Dicke, die jährlich geprüft werden muss, oder ein anderer von der zuständigen Behörde zugelassener geeigneter Auskleidungswerkstoff ist erforderlich. Ein ortsbeweglicher Tank darf nach Ablauf der Frist für die Prüfung der Auskleidung innerhalb von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist nach dem Entleeren, jedoch vor dem Reinigen, zur Beförderung aufgegeben werden, um ihn vor dem Wiederbefüllen der nächsten vorgeschriebenen Prüfung zuzuführen.
TP 11(bleibt offen)
TP 12(bleibt offen)
TP 13Für die Beförderung dieses Stoffes ist ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät bereitzustellen, sofern kein gemäß Regel II-2/19 (II-2/54) des SOLAS-Übereinkommens vorgeschriebenes umluftunabhängiges Atemschutzgerät an Bord vorhanden ist.
TP 14(bleibt offen)
TP 15(bleibt offen)
TP 16Der Tank ist mit einer besonderen Einrichtung auszurüsten, um unter normalen Beförderungsbedingungen Unter- und Überdruck zu verhindern. Diese Einrichtung muss von der zuständigen Behörde genehmigt sein. Die Druckentlastungseinrichtung muss den Vorschriften in 6.7.2.8.3 entsprechen, um eine Kristallisation des Produkts in der Druckentlastungseinrichtung zu verhindern.
TP 17Für die Wärmeisolierung des Tanks dürfen nur anorganische nicht brennbare Werkstoffe verwendet werden.
TP 18Die Temperatur muss zwischen 18 °C und 40 °C gehalten werden. Ortsbewegliche Tanks, die erstarrte Methacrylsäure enthalten, dürfen während der Beförderung nicht wieder aufgeheizt werden.
TP 19Zum Zeitpunkt des Baus muss die gemäß 6.7.3.4 bestimmte Mindestwanddicke des Tankkörpers um 3 mm Korrosionszuschlag erhönt werden. Die Wanddicke des Tankkörpers muss mit Ultraschall in der Halbzeit zwischen den wiederkehrenden hydraulischen Druckprüfungen überprüft werden und darf in keinem Fall geringer sein als die gemäß 6.7.3.4 bestimmte Mindestwanddicke.
TP 20Dieser Stoff darf nur in wärmeisolierten Tanks unter Stickstoffüberlagerung befördert werden.
TP 21Die Wanddicke des Tankkörpers darf nicht geringer sein als 8 mm. Die Tanks müssen mindestens alle 2,5 Jahre einer Wasserdruckprüfung und einer Prüfung des inneren Zustands unterzogen werden.
TP 22Schmiermittel für Dichtungen und andere Einrichtungen müssen mit Sauerstoff verträglich sein
TP 23(bleibt offen)
TP 24Um einen übermäßigen Druckanstieg durch die langsame Zersetzung des beförderten Stoffes zu verhindern, darf der ortsbewegliche Tank mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die unter maximalen Füllbedingungen im Dampfraum des Tankkörpers angeordnet ist. Diese Einrichtung muss auch beim Umkippen des Tanks das Austreten einer unzulässigen Menge flüssigen Stoffes oder das Eindringen von Fremdstoffen in den Tank verhindern. Diese Einrichtung muss von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genehmigt sein.
TP 25Schwefeltrioxid, mindestens 99,95 % rein, darf ohne Inhibitor in Tanks befördert werden, vorausgesetzt, seine Temperatur wird bei 32,5 °C oder darüber gehalten.
TP 26Bei der Beförderung in beheiztem Zustand muss die Heizeinrichtung außen am Tankkörper angebracht sein. Für die UN-Nummer 3176 gilt diese Vorschrift nur, wenn der Stoff gefährlich mit Wasser reagiert.
TP 27Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 4 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 4 bar oder weniger zulässig ist.
TP 28Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 2,65 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 2,65 bar oder weniger zulässig ist.
TP 29Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 1,5 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 1,5 bar oder weniger zulässig ist.
TP 30Dieser Stoff muss in isolierten Tanks befördert werden.
TP 31Dieser Stoff muss in festem Zustand in Tanks befördert werden.
TP 32Für die UN-Nummern 0331, 0332 und 3375 dürfen unter folgenden Bedingungen ortsbewegliche Tanks verwendet werden:
  1. Um einen unnötigen Einschluss zu vermeiden, muss jeder ortsbewegliche Tank aus Metall oder aus faserverstärkten Kunststoffen mit einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung, einer Berstscheibe oder einer Schmelzsicherung ausgerüstet sein. Der Ansprechdruck bzw. Berstdruck darf für ortsbewegliche Tanks mit einem Mindestprüfdruck über 4 bar nicht größer als 2,65 bar sein.
  2. Nur für die UN-Nummer 3375 muss die Eignung für eine Beförderung in Tanks nachgewiesen sein. Eine Methode für die Feststellung der Eignung ist das Prüfverfahren 8 (d) der Prüfserie 8 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil 1 Unterabschnitt 18.7).
  3. Die Stoffe dürfen nicht über einen Zeitraum im ortsbeweglichen Tank verbleiben, bei dem es zur Verkrustung kommen kann. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ein Verklumpen oder eine Anhaftung der Stoffe im Tank zu vermeiden (z.B. Reinigung usw.).
TP 33Die diesem Stoff zugeordnete Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für körnige und pulverförmige Stoffe und für feste Stoffe, die bei einer Temperatur über ihrem Schmelzpunkt eingefüllt und entleert, abgekühlt und als feste Masse befördert werden. Für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden, siehe 4.2.1.19.
TP 34Ortsbewegliche Tanks müssen nicht der Auflaufprüfung gemäß 6.7.4.14.1 unterzogen werden, wenn sie auf dem Schild gemäß 6.7.4.15.1 und außerdem mit einer Schriftgröße von mindestens 10 cm auf beiden Seiten der äußeren Umhüllung gekennzeichnet sind mit:
"NICHT FÜR DEN EISENBAHNTRANSPORT` / "NOT FOR RAILTRANSPORT".
TP 35(gestrichen)
TP 36In ortsbeweglichen Tanks dürfen Schmelzsicherungen im Dampfraum verwendet werden.
TP 37(gestrichen)
TP38(gestrichen)
TP39(gestrichen)
TP40Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht mit angeschlossener Sprühausrüstung befördert werden.
TP41Mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle kann die alle zweieinhalb Jahre durchzuführende innere Untersuchung entfallen oder durch andere Prüfverfahren ersetzt werden, vorausgesetzt, der ortsbewegliche Tank ist für die ausschließliche Beförderung der metallorganischen Stoffe vorgesehen, denen diese Sondervorschrift zugeordnet ist. Diese Untersuchung ist jedoch erforderlich, wenn die Voraussetzungen von 6.7.2.19.7 vorliegen.
TP 90Tanks mit Bodenöffnungen können auf kurzen internationalen Seereisen verwendet werden.
TP 91Ortsbewegliche Tanks mit Bodenöffnungen können auch auf langen internationalen Seereisen verwendet werden.

4.2.6 Zusätzliche Vorschriften für die Verwendung von Straßentankfahrzeugen und Straßen-Gaselemente-Fahrzeugen

4.2.6.1 Der Tank eines Straßentankfahrzeuges oder die Elemente eines Straßen-Gaselemente-Fahrzeuges müssen während des normalen Befüllungs- und Entleerungsbetriebs und während der Beförderung mit dem Fahrzeug fest verbunden sein. IMO-Tanks vom Typ 4 müssen während der Beförderung auf dem Schiff mit dem Chassis verbunden sein. Straßentankfahrzeuge und Straßen-Gaselemente-Fahrzeuge dürfen an Bord weder befüllt noch entleert werden. Ein Straßentankfahrzeug oder Straßen-Gaselemente-Fahrzeug muss auf seinen eigenen Rädern an Bord gefahren werden und mit dauerhaften Einrichtungen zur Befestigung an Bord des Schiffes ausgestattet sein.

4.2.6.2 Straßentankfahrzeuge und Straßen-Gaselemente-Fahrzeuge müssen den Vorschriften des Kapitels 6.8 entsprechen. IMO-Tanks vom Typ 4, 6, 8 und 9 dürfen in Übereinstimmung mit den Vorschriften in Kapitel 6.8 und nur für kurze internationale Seereisen verwendet werden.

4.2.6.3 Den Stoffen, die in IMO-Tanks vom Typ 9 befördert werden dürfen, ist Sondervorschrift 974 zugeordnet.

Kapitel 4.3
Verwendung von Schüttgut-Containern

Bemerkung: Bedeckte Schüttgut-Container (BK1) dürfen nicht für die Beförderung auf See verwendet werden, sofern in 4.3.3 nichts anderes angegeben ist.

4.3.1 Allgemeine Vorschriften

4.3.1.1 Dieser Abschnitt enthält allgemeine Vorschriften für die Verwendung von Containern zur Beförderung von festen Stoffen in loser Schüttung. Stoffe müssen in Schüttgut-Containern entsprechend der anwendbaren Schüttgut-Container-Anweisung befördert werden, die durch die Buchstaben BK in Spalte 13 der Gefahrgutliste bezeichnet ist; die Codes haben die folgende Bedeutung:

BK1: Die Beförderung in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen.

BK2: Die Beförderung in geschlossenen Schüttgut-Containern ist zugelassen.

BK3: Die Beförderung in flexiblen Schüttgut-Containern ist zugelassen.

Der verwendete Schüttgut-Container muss den Bestimmungen des Kapitels 6.9 entsprechen.

4.3.1.2 Mit Ausnahme der Regelung in 4.3.1.3 dürfen Schüttgut-Container nur verwendet werden, wenn in Spalte 13 der Gefahrgutliste dem Stoff ein Schüttgut-Container-Code zugeordnet ist.

4.3.1.3 Wenn einem Stoff in Spalte 13 der Gefahrgutliste nicht der Code BK2 oder BK3 zugeordnet ist, kann die zuständige Behörde des Ursprungslandes eine vorläufige Zustimmung zur Beförderung erteilen. Die Zustimmung muss in die Dokumentation der Sendung aufgenommen werden und mindestens die Angaben enthalten, die üblicherweise in den Schüttgut-Container-Anweisungen enthalten sind und sie muss die Beförderungsbedingungen festlegen. Die zuständige Behörde sollte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit diese Zuordnung in die Gefahrgutliste aufgenommen wird. Wenn ein Stoff nicht für die Beförderung in einem Schüttgut-Container des Typs BK1 zugelassen ist, kann eine Ausnahme gemäß 7.9.1 erteilt werden.

4.3.1.4 Stoffe, die bei während der Beförderung wahrscheinlich auftretenden Temperaturen flüssig werden können, sind nicht zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen.

4.3.1.5 Schüttgut-Container müssen staubdicht und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich der Auswirkungen von Vibration oder Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Druckänderungen, vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann.

4.3.1.6 Feste Stoffe in loser Schüttung müssen so verladen und gleichmäßig verteilt werden, dass Bewegungen, die zu einer Beschädigung des Schüttgut-Containers oder zu einem Austreten der gefährlichen Güter führen können, auf ein Minimum reduziert werden.

4.3.1.7 Sofern Lüftungseinrichtungen angebracht sind, müssen diese durchgängig und betriebsbereit sein.

4.3.1.8 Feste Stoffe in loser Schüttung dürfen nicht gefährlich mit dem Werkstoff des Schüttgut-Containers, der Dichtungen und der Ausrüstung, einschließlich Deckel und Planen, sowie mit den Schutzauskleidungen, die mit dem Ladegut in Kontakt stehen, reagieren oder diese bedeutsam schwächen. Schüttgut-Container müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht zwischen Bodenabdeckungen aus Holz gelangen oder in Berührung mit den Teilen des Schüttgut-Containers kommen können, die durch die gefährlichen Güter oder deren Rückstände angegriffen werden können.

4.3.1.9 Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jeder Schüttgut-Container untersucht und gereinigt werden, um sicherzustellen, dass innerhalb und außerhalb des Schüttgut-Containers keine Rückstände verbleiben, die

4.3.1.10 Während der Beförderung dürfen an der äußeren Oberfläche des Schüttgut-Containers keine gefährlichen Rückstände anhaften.

4.3.1.11 Wenn mehrere Verschlusssysteme hintereinander angebracht sind, ist das System, das sich am nächsten zu dem zu befördernden Stoff befindet, vor dem Befüllen zu verschließen.

4.3.1.12 Leere Schüttgut-Container, mit denen ein gefährlicher fester Stoff befördert wurde, sind in derselben Weise zu behandeln, wie es dieser Code für befüllte Schüttgut-Container vorschreibt, es sei denn, es wurden angemessene Maßnahmen ergriffen, um eine Gefahr auszuschließen.

4.3.1.13 Wenn Schüttgut-Container für die Beförderung von Gütern in loser Schüttung verwendet werden, die eine Staubexplosion verursachen oder entzündbare Dämpfe abgeben können (z.B. im Fall von bestimmten Abfällen), sind Maßnahmen zu ergreifen, um Zündquellen auszuschließen und eine gefährliche elektrostatische Entladung während der Beförderung, dem Befüllen oder Entladen zu verhindern.

4.3.1.14 Stoffe, z.B. Abfälle, die gefährlich miteinander reagieren können, sowie Stoffe verschiedener Klassen und nicht diesem Code unterliegende Güter, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen in ein und demselben Schüttgut-Container nicht miteinander vermischt werden. Gefährliche Reaktionen sind:

  1. eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
  2. eine Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;
  3. die Bildung ätzender flüssiger Stoffe oder
  4. die Bildung instabiler Stoffe.

4.3.1.15 Bevor ein Schüttgut-Container befüllt wird, ist eine Sichtprüfung vorzunehmen, um sicherzustellen, dass er in bautechnischer Hinsicht geeignet ist, seine Innenwände, seine Decke und sein Boden frei von Ausbuchtungen oder Beschädigungen sind und dass die Innenbeschichtungen oder Rückhalteeinrichtungen frei von Schlitzen, Rissen oder anderen Beschädigungen sind, welche die Tauglichkeit des Schüttgut-Containers, die Ladung zurückzuhalten, beeinträchtigen können. "In bautechnischer Hinsicht geeignet" bedeutet, dass die Bauelemente des Schüttgut-Containers, wie obere und untere seitliche Längsträger, obere und untere Querträger, Türschwelle und Türträger, Bodenquerträger, Eckpfosten und Eckbeschläge, keine größeren Beschädigungen aufweisen. "Größere Beschädigungen" umfassen:

  1. Ausbuchtungen, Risse oder Bruchstellen in Bauelementen oder tragenden Elementen, welche die Unversehrtheit des Schüttgut-Containers beeinträchtigen können;
  2. mehr als eine Verbindungsstelle oder eine untaugliche Verbindungsstelle (z.B. überlappende Verbindungsstelle) in oberen oder unteren Querträgern oder Türträgern;
  3. mehr als zwei Verbindungsstellen in einem der oberen oder unteren seitlichen Längsträger;
  4. eine Verbindungsstelle in einer Türschwelle oder in einem Eckpfosten;
  5. Türscharniere und Beschläge, die verklemmt, verdreht, zerbrochen, nicht vorhanden oder in anderer Art und Weise nicht funktionsfähig sind;
  6. undichte Dichtungen und Verschlüsse;
  7. jede Verwindung der Konstruktion, die stark genug ist, um eine ordnungsgemäße Positionierung des Umschlaggeräts, ein Aufsetzen und ein Sichern auf Fahrgestellen oder Fahrzeugen oder ein Einsetzen in Schiffsladeräumen zu verhindern;
  8. jede Beschädigung an Hebeeinrichtungen oder an den Aufnahmepunkten für die Umschlagseinrichtungen;
  9. jede Beschädigung an der Bedienungsausrüstung oder der betrieblichen Ausrüstung.

4.3.1.16 Bevor ein flexibler Schüttgut-Container befüllt wird, ist eine Sichtprüfung vorzunehmen, um sicherzustellen, dass er in bautechnischer Hinsicht geeignet ist, seine Gewebeschlaufen, seine lasttragenden Gurtbänder, sein Gewebe und die Teile der Verschlusseinrichtung, einschließlich Metall- und Textilteile, keine Ausbuchtungen oder Schäden aufweisen und dass die Innenauskleidungen keine Schlitze, Risse oder anderen Beschädigungen aufweisen.

4.3.1.16.1 Die zugelassene Verwendungsdauer von flexiblen Schüttgut-Containern für die Beförderung gefährlicher Güter beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Herstellung.

4.3.1.16.2 Wenn sich innerhalb des flexiblen Schüttgut-Containers eine gefährliche Anreicherung von Gasen entwickeln kann, muss eine Lüftungseinrichtung angebracht sein. Das Ventil muss so ausgelegt sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Eindringen fremder Stoffe oder von Wasser verhindert wird.

4.3.2 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Gütern der Klassen 4.2, 4.3, 5.1, 6.2, 7 und 8 in loser Schüttung

4.3.2.1 Güter der Klasse 4.2 in loser Schüttung

Nur geschlossene Schüttgut-Container (BK2) dürfen verwendet werden. Die in einem Schüttgut-Container beförderte Gesamtmasse muss so bemessen sein, dass die Selbstentzündungstemperatur höher als 55 °C ist.

4.3.2.2 Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung

Nur geschlossene Schüttgut-Container (BK2) dürfen verwendet werden. Diese Güter müssen in wasserdichten Schüttgut-Containern befördert werden.

4.3.2.3 Güter der Klasse 5.1 in loser Schüttung

Die Schüttgut-Container müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen unverträglichen Werkstoffen in Berührung kommen.

4.3.2.4 Güter der Klasse 6.2 in loser Schüttung

4.3.2.4.1 Beförderung von tierischen Stoffen der Klasse 6.2 in Schüttgut-Containern

Tierische Stoffe, die ansteckungsgefährliche Stoffe (UN-Nummern 2814, 2900 und 3373) enthält, sind zur Beförderung in Schüttgut-Containern zugelassen, sofern folgende Vorschriften erfüllt werden:

  1. Geschlossene Schüttgut-Container und ihre Öffnungen müssen bauartbedingt dicht sein oder durch Anbringen einer geeigneten Auskleidung abgedichtet werden.
  2. Die tierischen Stoffe müssen vollständig mit einem geeigneten Desinfektionsmittel behandelt werden, bevor sie für die Beförderung verladen werden.
  3. Geschlossene Schüttgut-Container dürfen erst nach gründlicher Reinigung und Desinfektion wieder verwendet werden.
Bemerkung: Zusätzliche Vorschriften können von den entsprechenden nationalen Gesundheitsbehörden festgelegt werden.

4.3.2.4.2 Abfälle der Klasse 6.2 in loser Schüttung (UN-Nummer 3291)

  1. Es sind nur geschlossene Schüttgut-Container (BK2) erlaubt;
  2. Geschlossene Schüttgut-Container und ihre Öffnungen müssen bauartbedingt dicht sein. Diese Schüttgut-Container müssen nicht poröse innere Oberflächen haben und müssen frei von Rissen oder anderen Eigenschaften sein, die zu einer Beschädigung der darin enthaltenen Verpackungen, einer Verhinderung der Desinfektion oder einer unbeabsichtigten Freisetzung führen könnten;
  3. Abfälle der UN-Nummer 3291 müssen innerhalb der geschlossenen Schüttgut-Container in UN-bauartgeprüften und -zugelassenen flüssigkeitsdicht verschlossenen Kunststoffsäcken enthalten sein, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II geprüft und gemäß 6.1.3.1 gekennzeichnet sind. Diese Kunststoffsäcke müssen in der Lage sein, den Prüfungen für die Reiß- und Schlagfestigkeit gemäß ISO 7765-1:1988 "Kunststofffolien und -bahnen - Bestimmung der Schlagfestigkeit nach dem Fallhammerverfahren - Teil 1: Eingrenzungsverfahren" und ISO 6383-2:1983 "Kunststoffe - Folien und Bahnen - Bestimmung der Reißfestigkeit - Teil 2: Elmendorf-Verfahren" standzuhalten. Jeder Kunststoffsack muss eine Schlagfestigkeit von mindestens 165 g und eine Reißfestigkeit von mindestens 480 g sowohl in paralleler als auch in senkrechter Ebene zur Länge des Kunststoffsacks haben. Die Nettomasse jedes Kunststoffsacks darf höchstens 30 kg betragen;
  4. Einzelne Gegenstände mit einer Masse von mehr als 30 kg, wie verschmutzte Matratzen, dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde ohne Kunststoffsack befördert werden;
  5. Abfälle der UN-Nummer 3291, die flüssige Stoffe enthalten, dürfen nur in Kunststoffsäcken befördert werden, die ausreichend absorbierendes Material enthalten, um die gesamte Menge flüssiger Stoffe aufzusaugen, ohne dass davon etwas in den Schüttgut-Container gelangt;
  6. Abfälle der UN-Nummer 3291, die scharfe Gegenstände enthalten, dürfen nur in UN-bauartgeprüften und -zugelassenen starren Verpackungen befördert werden, die den Vorschriften der Verpackungsanweisung P 621, IBC620 oder LP621 entsprechen;
  7. Starre Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P621, IBC620 oder LP621 dürfen ebenfalls verwendet werden. Sie müssen ordnungsgemäß gesichert sein, um unter normalen Beförderungsbedingungen Beschädigungen zu verhindern. Abfälle in starren Verpackungen und Kunststoffsäcken, die zusammen in demselben geschlossenen Schüttgut-Container befördert werden, müssen ausreichend voneinander getrennt sein, z.B. durch geeignete starre Absperrungen oder Trennwände, Maschennetze oder andere Mittel zur Sicherung, um eine Beschädigung der Verpackungen unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern;
  8. Abfälle der UN-Nummer 3291 in Kunststoffsäcken dürfen in geschlossenen Schüttgut-Containern nicht so stark komprimiert werden, dass die Säcke nicht mehr dicht bleiben;
  9. Nach jeder Beförderung muss der geschlossene Schüttgut-Container auf ausgetretenes oder verschüttetes Ladegut untersucht werden. Wenn Abfälle der UN-Nummer 3291 in einem geschlossenen Schüttgut-Container ausgetreten sind und verschüttet wurden, darf dieser erst nach gründlicher Reinigung und, soweit erforderlich, nach Desinfektion oder Dekontamination mit einem geeigneten Mittel wieder verwendet werden. Mit Ausnahme von medizinischen oder veterinärmedizinischen Abfällen dürfen keine anderen Güter zusammen mit Abfällen der UN-Nummer 3291 befördert werden. Diese anderen, in demselben geschlossenen Schüttgut-Container beförderten Abfälle müssen auf eventuelle Kontaminationen untersucht werden.

4.3.2.5 Stoffe der Klasse 7 in loser Schüttung

Für die Beförderung unverpackter radioaktiver Stoffe siehe 4.1.9.2.3.

4.3.2.6 Güter der Klasse 8 in loser Schüttung

Nur geschlossene Schüttgut-Container (BK2) dürfen verwendet werden. Diese Güter müssen in wasserdichten Schüttgut-Containern befördert werden.

4.3.3 Zusätzliche Vorschriften für die Verwendung bedeckter Schüttgut-Container (BK1)

4.3.3.1 Bedeckte Schüttgut-Container (BK1) dürfen nicht für die Beförderung im Seeverkehr verwendet werden, mit Ausnahme von UN-Nummer 3077, wenn die Kriterien von 2.9.3 nicht erfüllt sind, bei der Beförderung auf einer kurzen internationalen Seereise.

4.3.4 Zusätzliche Vorschriften für die Verwendung flexibler Schüttgut-Container (BK3)

4.3.4.1 Flexible Schüttgut-Container sind nur in Laderäumen von Stückgutschiffen zulässig. Sie dürfen nicht in Güterbeförderungseinheiten befördert werden.

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