zurück |
Kapitel 6.5
Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC)
6.5.1 Allgemeine Vorschriften
6.5.1.1 Anwendungsbereich
6.5.1.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für IBC, die für die Beförderung bestimmter gefährlicher Stoffe vorgesehen sind.
6.5.1.1.2 Die zuständige Behörde darf ausnahmsweise die Zulassung von IBC und ihren Bedienungsausrüstungen in Betracht ziehen, die den hier aufgestellten Vorschriften zwar nicht genau entsprechen, aber annehmbare Varianten darstellen. Um dem Fortschritt in Wissenschaft und Technik Rechnung zu tragen, darf die zuständige Behörde außerdem die Verwendung anderer Lösungen in Betracht ziehen, die hinsichtlich der Verträglichkeit mit den darin zu befördernden Stoffen mindestens die gleiche Sicherheit währende der Beförderung und eine mindestens gleichwertige Widerstandsfähigkeit gegenüber Stoß beim Umschlag und Feuer bieten.
6.5.1.1.3 Der Bau, die Ausrüstungen, die Prüfungen, die Kennzeichnung und der Betrieb von IBC unterliegen der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die IBC zugelassen werden.
6.5.1.1.4 Hersteller und nachfolgende Verteiler von IBC müssen Informationen über die zu befolgenden Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen IBC in der Lage sind, die anwendbaren Leistungsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen
6.5.1.2 Begriffsbestimmungen
Bauliche Ausrüstung (für alle Arten von IBC ausgenommen flexible IBC): Verstärkungs-, Befestigungs-, Handhabungs-, Schutz- oder Stabilisierungsteile des Packmittelkörpers, einschließlich des Palettensockels für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter sowie für IBC aus Pappe und Holz.
Bedienungsausrüstung: Befüllungs- und Entleerungseinrichtungen und, je nach Art des IBC, Druckentlastungs- oder Lüftungseinrichtungen, Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie Messinstrumente.
Geschützter IBC (für metallene IBC): Ein IBC, der mit einem zusätzlichem Schutz gegen Stöße ausgestattet ist; dieser Schutz kann z.B. aus einer Mehrschicht- (Sandwich-) oder Doppelwandkonstruktion oder aus einem Rahmen mit Gitter aus Metall bestehen.
Handhabungseinrichtungen (für flexiblen IBC): Traggurte, Schlingen, Ösen oder Rahmen, die am Packmittelkörper des IBC befestigt sind oder aus dem Werkstoff des Packmittelkörpers heraus gebildet sind.
Höchstzulässige Bruttomasse: Die Summe aus Masse des IBC und der gesamten Bedienungsausrüstung oder baulichen Ausrüstung und höchstzulässiger Nettomasse.
Kunststoffmaterial: Schließt, wenn dieser Begriff im Zusammenhang mit Innenbehältern von Kombinations-IBC verwendet wird, auch andere polymere Werkstoffe wie Gummi ein.
Kunststoffgewebe (für flexible IBC): Werkstoff aus gedehnten Bändern oder Einzelfasern eines geeigneten Kunststoffes.
Packmittelkörper: (für alle Arten von IBC außer Kombinations-IBC): Eigentlicher Behälter einschließlich der Öffnungen und deren Verschlüsse, jedoch ohne Bedienungsausrüstung.
6.5.1.3 Arten von IBC
6.5.1.3.1 Metallene IBC: IBC, die aus einem Packmittelkörper aus Metall sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung bestehen.
6.5.1.3.2 Flexible IBC: IBC, die aus einem mit geeigneten Bedienungsausrüstungen und Handhabungsvorrichtungen versehenen Packmittelkörper bestehen, der aus einer Folie, einem Gewebe oder einem anderen flexiblen Werkstoff oder aus Zusammensetzungen dieser Werkstoffe gebildet wird, und, soweit erforderlich, einer inneren Beschichtung oder einer Auskleidung.
6.5.1.3.3 Starre Kunststoff-IBC: IBC, die aus einem starren Packmittelkörper aus Kunststoff bestehen und mit einer baulichen Ausrüstung und einer geeigneten Bedienungsausrüstung versehen sein können.
6.5.1.3.4 Kombinations-IBC: IBC, die aus einer baulichen Ausrüstung in Form einer starren äußeren Umhüllung um einen Kunststoff-Innenbehälter mit den Bedienungs- oder anderen baulichen Ausrüstungen bestehen. Sie sind so ausgelegt, dass der Innenbehälter und die äußere Umhüllung, nach der Zusammensetzung eine untrennbare Einheit bilden, die als solche gefüllt, gelagert, befördert oder entleert wird.
6.5.1.3.5 IBC aus Pappe: IBC, die aus einem Packmittelkörper aus Pappe mit oder ohne getrennten oberen und unteren Deckel, gegebenenfalls mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen), sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung bestehen.
6.5.1.3.6 IBC aus Holz: IBC, die aus einem starren oder zerlegbaren Packmittelkörper aus Holz mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen) sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung bestehen.
6.5.1.4 Codierungssystem für die Kennzeichnung von IBC
6.5.1.4.1 Der Code besteht aus zwei arabischen Ziffern, wie unter (a) beschrieben, gefolgt von einem oder mehreren Großbuchstaben, die den Werkstoffen gemäß (b) entsprechen, und, sofern dies in einem besonderen Abschnitt angegeben ist, gefolgt von einer arabischen Ziffer, die die IBC-Variante bezeichnet.
Art | Für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung | |||
Durch Schwerkraft | Unter Druck von mehr als 10 kPa (0,1 bar) | Für flüssige Stoffe | ||
Starr | 11 | 21 | 31 | |
Flexibel | 13 | - | - |
6.5.1.4.2 Für Kombinations-IBC sind an der zweiten Stelle des Codes zwei Großbuchstaben (lateinische Buchstaben) zu verwenden, wobei der erste Buchstabe den Werkstoff des Innenbehälters des IBC und der zweite den der Außenverpackung des IBC bezeichnet.
6.5.1.4.3 Die nachstehenden Codes sind den folgenden IBC-Arten zugeordnet
Werkstoff | Variante | Code | Unter- abschnitt |
Metall A. Stahl | für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft | 11A | 6.5.5.1 |
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck | 21A | ||
für flüssige Stoffe | 31A | ||
B. Aluminium | für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft | 11B | |
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck | 21B | ||
für flüssige Stoffe | 31B | ||
N. andere, außer Stahl oder Aluminium | für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft | 11N | |
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck | 21N | ||
für flüssige Stoffe | 31N | ||
Flexibel H. Kunststoff | Kunststoffgewebe ohne Beschichtung oder Innenauskleidung | 13H1 | 6.5.5.2 |
Kunststoffgewebe, beschichtet | 13H2 | ||
Kunststoffgewebe mit Innenauskleidung | 13H3 | ||
Kunststoffgewebe, beschichtet und mit Innenauskleidung | 13H4 | ||
Kunststofffolie | 13H5 | ||
L. Textilgewebe | ohne Beschichtung oder Innenauskleidung | 13L1 | |
beschichtet | 13L2 | ||
mit Innenauskleidung | 13L3 | ||
beschichtet und mit Innenauskleidung | 13L4 | ||
M. Papier | mehrlagig | 13M1 | |
mehrlagig, wasserbeständig | 13M2 | ||
H. starrer Kunststoff | für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit baulicher Ausrüstung | 11H1 | 6.5.5.3 |
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, freitragend | 11H2 | ||
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck, mit baulicher Ausrüstung | 21H1 | ||
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck, freitragend | 21H2 | ||
für flüssige Stoffe, mit baulicher Ausrüstung | 31H1 | ||
für flüssige Stoffe, freitragend | 31H2 | ||
HZ. Kombination mit einem Kunststoff-Innenbehälter 1 | für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleeung durch Schwerkraft, mit starrem Kunststoff-Innenbehälter | 11HZ1 | 6.5.5.4 |
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter | 11HZ2 | ||
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck, mit starrem Kunststoff-Innenbehälter | 21HZ1 | ||
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck, mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter | 21HZ2 | ||
für flüssige Stoffe, mit starrem Kunststoff-Innenbehälter | 31HZ1 | ||
für flüssige Stoffe, mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter | 31HZ2 | ||
G. Pappe | für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft | 11G | 6.5.5.5 |
Holz C. Naturholz | für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit Innenauskleidung | 11C | 6.5.5.6 |
D. Sperrholz | für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit Innenauskleidung | 11D | |
F. Holzfaserwerkstoff | für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit Innenauskleidung | 11F | |
1) Dieser Code muss durch Ersetzen des Buchstabens "Z" durch einen Großbuchstaben gemäß 6.5.1.4.1(b) ergänzt werden, der den für die äußere Umhüllung verwendeten Werkstoff angibt. |
6.5.1.4.4 Der IBC-Code kann durch den Buchstaben "W" ergänzt werden. Der Buchstabe "W" bedeutet, dass der IBC zwar dem durch den Code bezeichneten IBC-Typ angehört, jedoch nach einer von 6.5.5 abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Vorschriften in 6.5.1.1.2 als gleichwertig gilt.
6.5.2 Kennzeichnung
6.5.2.1 Grundkennzeichnung
6.5.2.1.1 Jeder IBC, der für die Verwendung gemäß diesen Vorschriften gebaut und bestimmt ist, muss mit einer dauerhaften, lesbaren und an einer gut sichtbaren Stelle angebrachten Kennzeichnung versehen sein. Die Kennzeichnung mit Buchstaben, Ziffern und Symbolen mit einer Zeichenhöhe von mindestens 12 mm muss folgende Angaben umfassen:
Die Grundkennzeichnung muss in der Reihenfolge der vorstehenden Unterabsätze 6.5.2.1.1.1 bis 6.5.2.1.1.8 angebracht werden. Die nach 6.5.2.2 vorgeschriebene zusätzliche Kennzeichnung sowie jede weitere von der zuständigen Behörde genehmigte Kennzeichnung ist so anzubringen, dass die einzelnen Teile der Kennzeichnung einwandfrei zu erkennen sind.
6.5.2.1.2 Beispiele für die Kennzeichnung von verschiedenen IBC-Arten nach 6.5.2.1.1.1 bis 6.5.2.1.1.8:
11 A/Y/02 99/ NL/ ...* 007/ 5500/1500 | IBC aus Stahl für die Beförderung von festen Stoffen, die durch Schwerkraft entleert werden/für die Verpackungsgruppen II und III/ hergestellt im Februar 1999/zugelassen durch die Niederlande/hergestellt durch...* (Name des Herstellers) entsprechend einer Bauart, für welche die zuständige Behörde die Seriennummer 007 zugeteilt hat/ verwendete Last bei der Stapeldruckprüfung in kg/höchstzulässige Bruttomasse in kg. | |
13H3/Z/03 01/ F/ ...* 1713/ 0/1500 | Flexibler IBC für die Beförderung von festen Stoffen, die durch Schwerkraft entleert werden, hergestellt aus Kunststoffgewebe mit Innenauskleidung/nicht für die Stapelung ausgelegt. | |
31H1/Y/04 99/ GB/ ...* 9099/ 10800/1200 | Starrer Kunststoff-IBC für die Beförderung von flüssigen Stoffen, hergestellt aus Kunststoff mit einer baulichen Ausrüstung, die der Stapellast standhält. | |
31HA1/Y/05 01/ D/ ...* 1683/ 10800/1200 | Kombinations-IBC für die Beförderung von flüssigen Stoffen mit starrem Kunststoff-Innenbehälter und äußerer Umhüllung aus Stahl. | |
11C/X/01 02/ S/ ...* 9876/ 3000/910 | IBC aus Holz für die Beförderung von festen Stoffen, mit Innenauskleidung und zugelassen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I. | |
11 G/Z/06 02/ I/ ...* 962/ 0/500 | IBC aus Pappe/nicht für die Stapelung ausgelegt. | |
11 D/Y/07 02/ E/ ...* 261/ 3240/600 | IBC aus Sperrholz mit Innenauskleidung. |
Jedes der gemäß 6.5.2.1.1.1 bis 6.5.2.1.1.8 und gemäß 6.5.2.2 angebrachten Kennzeichnungselemente muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z.B. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle.
6.5.2.2 Zusätzliche Kennzeichnung
6.5.2.2.1 Jeder IBC muss neben der in 6.5.2.1 vorgeschriebenen Kennzeichnung mit den folgenden Angaben versehen sein, die auf einem Schild aus korrosionsbeständigem Werkstoff, das dauerhaft an einem für die Inspektion leicht zugänglichen Ort befestigt ist, angebracht sein dürfen:
Bemerkung: Für metallene IBC muss ein korrosionsbeständiges Metallschild verwendet werden.
Zusätzliche Kennzeichnung | IBC-Art | ||||
Metall | starrer Kunststoff | Kombination | Pappe | Holz | |
Fassungsraum in Liter a bei 20 °C | X | X | X | ||
Eigenmasse in kg a | X | X | X | X | X |
Prüfdruck (Überdruck) in kPa oder in bar a, falls zutreffend | X | X | |||
Höchstzulässiger Füllungs-/ Entleerungsdruck in kPa oder in bar a, falls zutreffen | X | X | X | ||
verwendeter Werkstoff für den Packmittelkörper und Mindestdicke in mm | X | ||||
Datum der letzten Dichtheitsprüfung (Monat und Jahr), falls zutreffend | X | X | X | ||
Datum der letzten Inspektion (Monat und Jahr) | X | X | X | ||
Seriennummer des Herstellers | X | ||||
höchstzulässige Stapellast b | X | X | X | X | X |
a) Die verwendeten Maßeinheiten sind anzugeben.
b) Siehe 6.5.2.2.2. Diese zusätzliche Kennzeichnung gilt für alle ab dem 1. Januar 2011 hergestellten, reparierten oder wiederaufgearbeiteten IBC. |
6.5.2.2.2 Die höchstzulässige anwendbare Stapellast bei der Verwendung des IBC muss wie folgt auf einem Piktogramm angegeben werden:
IBC, die gestapelt werden können |
IBC, die nicht gestapelt werden können |
Das Piktogramm muss mindestens 100 mm x 100 mm groß, dauerhaft und gut sichtbar sein. Die Buchstaben und Ziffern für die Angabe der Masse müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben.
Die über dem Piktogramm angegebene Masse darf nicht größer sein als die bei der Bauartprüfung aufgebrachte Last (siehe 6.5.6.6.4), dividiert durch 1,8.
Bemerkung: Die Vorschriften in 6.5.2.2.2 gelten für alle IBC, die ab dem 1. Januar 2011 hergestellt, repariert oder wiederaufgearbeitet werden.
6.5.2.2.3 Flexible IBC dürfen auch mit Piktogrammen versehen sein, auf denen die empfohlenen Hebemethoden angegeben sind.
6.5.2.2.4 Der Innenbehälter von nach dem 1. Januar 2011 hergestellten Kombinations-IBC muss mit den Kennzeichnungen versehen sein, die in 6.5.2.1.1 Unterabsatz .2, .3, .4, .5 und .6 angegeben sind, wobei das Datum gemäß Unterabsatz .4 das Datum der Herstellung des Kunststoff-Innenbehälters ist. Das Verpackungssymbol der Vereinten Nationen darf nicht angebracht werden. Die Kennzeichnung muss in der in 6.5.2.1.1 angegebenen Reihenfolge angebracht werden. Sie muss dauerhaft, lesbar und an einer Stelle angebracht sein, die beim Einsetzen des Innenbehälters in die Außenverpackung gut sichtbar ist.
Alternativ darf das Datum der Herstellung des Kunststoff-Innenbehälters auf dem Innenbehälter neben der übrigen Kennzeichnung angebracht werden. Beispiel für eine geeignete Kennzeichnungsmethode:
6.5.2.2.5 Wenn ein Kombinations-IBC so ausgelegt ist, dass die äußere Umhüllung für die Beförderung in leerem Zustand abgebaut werden kann (z.B. für die Rücksendung eines IBC an den ursprünglichen Versender zur Wiederverwendung), müssen alle abnehmbaren Teile im abgebauten Zustand mit dem Monat und Jahr der Herstellung und dem Namen oder Symbol des Herstellers oder jeder anderen von der zuständigen Behörde festgelegten Kennzeichnung des IBC (siehe 6.5.2.1.1.6) gekennzeichnet sein.
6.5.2.3 Übereinstimmung mit dem Baumuster
Die Kennzeichnung gibt an, dass die IBC einer erfolgreich geprüften Bauart entsprechen und die in der Bauartzulassung genannten Bedingungen erfüllt sind.
6.5.2.4 Kennzeichnung von wiederaufgearbeiteten Kombinations-IBC (31HZ1)
Die in 6.5.2.1.1 und 6.5.2.2 festgelegte Kennzeichnung muss von ursprünglichen IBC entfernt oder dauerhaft unlesbar gemacht werden; an einem in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Codes wiederaufgearbeiteten IBC müssen neue Kennzeichnungen angebracht werden.
___________
1) Die Prüflast der Stapeldruckprüfung in Kilogramm, die auf den IBC gestellt wird, muss das 1,8-fache der addierten höchstzulässigen Bruttomasse so vieler gleichartiger IBC betragen, wie während der Beförderung auf den IBC gestapelt werden dürfen (siehe 6.5.6.6.4)
weiter. |