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Kapitel 6.2
Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Druckgefäßen, Druckgaspackungen, Gefäßen, klein mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas

Bem.: Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen, die verflüssigtes entzündbares Gas enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften von 6.2.1 bis 6.2.3.

6.2.1 Allgemeine Vorschriften

6.2.1.1 Auslegung und Bau

6.2.1.1.1 Druckgefäße und deren Verschlüsse müssen so ausgelegt, hergestellt, geprüft und ausgerüstet sein, dass sie allen Beanspruchungen, einschließlich Ermüdung, denen sie unter normalen Beförderungsbedingungen ausgesetzt sind, standhalten.

6.2.1.1.2 In Anbetracht des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts und der Tatsache, dass andere als die als UN-zertifiziert gekennzeichneten Druckgefäße national oder regional verwendet werden können, dürfen Druckgefäße, die anderen als den in diesem Code festgelegten Vorschriften entsprechen, verwendet werden, sofern sie von den zuständigen Behörden in den Ländern, in denen sie befördert und verwendet werden, zugelassen sind.

6.2.1.1.3 In keinem Fall darf die minimale Wanddicke geringer sein als die in den technischen Normen für Auslegung und Bau festgelegte Wanddicke.

6.2.1.1.4 Für geschweißte Druckgefäße dürfen nur Metalle schweißbarer Qualität verwendet werden.

6.2.1.1.5 Der Prüfdruck von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern und Flaschenbündeln muss in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 200 oder bei einer Chemikalie unter Druck mit der Verpackungsanweisung P 206 sein. Der Prüfdruck für geschlossene Kryo-Behälter muss in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P203 sein. Der Prüfdruck eines Metallhydrid-Speichersystems muss mit der Verpackungsanweisung P 205 übereinstimmen.

6.2.1.1.6 Druckgefäße, die in Bündeln zusammengefasst sind, müssen durch eine Tragkonstruktion verstärkt sein und als Einheit zusammengehalten werden. Die Druckgefäße müssen so gesichert sein, dass Bewegungen in Bezug auf die gesamte Tragkonstruktion und Bewegungen, die zu einer Konzentration schädlicher lokaler Spannungen führen, verhindert werden. Anordnungen von Rohrleitungen (z.B. Rohrleitungen, Ventile und Druckanzeiger) sind so auszulegen und zu bauen, dass sie vor Beschädigungen durch Stöße und vor Beanspruchungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten, geschützt sind. Die Rohrleitungen müssen mindestens denselben Prüfdruck haben wie die Flaschen. Für verflüssigte giftige Gase muss jedes Druckgefäß ein Trennventil haben, um sicherzustellen, dass jedes Druckgefäß des Bündels getrennt befüllt werden kann und während der Beförderung kein gegenseitiger Austausch des Inhalts der Druckgefäße auftreten kann.

6.2.1.1.7 Berührungen zwischen verschiedenen Metallen, die zu Beschädigungen durch galvanische Reaktion führen können, müssen vermieden werden.

6.2.1.1.8 Für den Bau von verschlossenen Kryo-Druckbehältern für tiefgekühlt verflüssigte Gase gelten zusätzlich folgende Vorschriften:

  1. Für jedes Druckgefäß müssen die mechanischen Eigenschaften des verwendeten Metalls, einschließlich Kerbschlagzähigkeit und Biegekoeffizient, nachgewiesen werden.
  2. Die Druckgefäße müssen wärmeisoliert sein. Die Wärmeisolierung ist durch eine Ummantelung vor Stößen zu schützen. Ist der Raum zwischen Druckgefäß und Ummantelung luftentleert (Vakuumisolierung), muss die Ummantelung so ausgelegt sein, dass sie einem äußeren Druck von mindestens 100 kPa (1 bar), berechnet in Übereinstimmung mit einem anerkannten technischen Regelwerk oder einem rechnerischen kritischen Verformungsdruck von mindesten 200 kPa (2 bar) Überdruck, ohne bleibende Verformung standhält. Wenn die Ummantelung gasdicht verschlossen ist (z.B. bei Vakuumisolierung), muss durch eine Einrichtung verhindert werden, dass bei ungenügender Gasdichtheit des Druckgefäßes oder dessen Ausrüstungsteilen in der Isolierschicht ein gefährlicher Druck entsteht. Die Einrichtung muss das Eindringen von Feuchtigkeit in die Isolierung verhindern.
  3. Verschlossene Kryo-Behälter, die für die Beförderung tiefgekühlter verflüssigter Gase mit einem Siedepunkt unter -182 °C bei Atmosphärendruck ausgelegt sind, dürfen keine Werkstoffe enthalten, die mit Sauerstoff oder mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre in gefährlicher Weise reagieren können, wenn sich diese Werkstoffe in Teilen der Wärmeisolierung befinden, wo eine Gefahr der Berührung mit Sauerstoff oder mit Sauerstoff angereicherter Flüssigkeit besteht.
  4. Verschlossene Kryo-Behälter müssen mit geeigneten Hebe- und Sicherungseinrichtungen ausgelegt und gebaut sein.

6.2.1.1.9 Zusätzliche Vorschriften für den Bau von Druckgefäßen für Acetylen

Die Druckgefäße für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, müssen mit einem gleichmäßig verteilten porösen Material eines Typs gefüllt sein, der den von der zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften und Prüfungen entspricht, wobei dieses poröse Material:

  1. mit dem Druckgefäß verträglich ist und weder mit dem Acetylen noch im Falle der UN-Nummer 1001 mit dem Lösungsmittel schädliche oder gefährliche Verbindungen eingeht und
  2. geeignet sein muss, die Ausbreitung einer Zersetzung des Acetylens im porösen Material zu verhindem.

Im Falle der UN-Nummer 1001 muss das Lösungsmittel mit dem Druckgefäß verträglich sein.

6.2.1.2 Werkstoffe

6.2.1.2.1 Im unmittelbaren Kontakt mit gefährlichen Gütern stehende Werkstoffe von Druckgefäßen und deren Verschlüssen dürfen von den zur Beförderung vorgesehenen gefährlichen Gütern nicht angegriffen oder geschwächt werden und dürfen keine gefährliche Wirkung hervorrufen, wie z.B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den gefährlichen Gütern.

6.2.1.2.2 Druckgefäße und ihre Verschlüsse müssen aus denjenigen Werkstoffen hergestellt sein, die in den technischen Normen für Auslegung und Bau und in der für die zur Beförderung im Druckgefäß vorgesehenen Stoffe anwendbaren Verpackungsanweisung festgelegt sind. Der Werkstoff muss gegen Sprödbruch und Spannungsrisskorrosion beständig sein, wie in den technischen Normen für Auslegung und Bau angegeben.

6.2.1.3 Bedienungsausrüstung

6.2.1.3.1 Ventile, Rohrleitungen und andere unter Druck stehende Ausrüstungsteile mit Ausnahme von Druckentlastungseinrichtungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass der Berstdruck mindestens dem 1,5-fachen Prüfdruck des Druckgefäßes entspricht.

6.2.1.3.2 Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet oder ausgelegt sein, dass Schäden verhindert werden, die zur Freisetzung des Druckgefäßinhalts während der normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen führen können. Die zu den Absperrventilen führende Sammelrohrleitung muss ausreichend flexibel sein, um die Ventile und die Rohrleitung gegen Abscheren und gegen Freisetzen des Druckgefäßinhalts zu schützen. Die Füll- und Entleerungsventile und alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können. Ventile müssen nach 4.1.6.1.8 geschützt werden.

6.2.1.3.3 Druckgefäße, bei denen eine manuelle Handhabung nicht möglich ist, oder nicht rollbare Druckgefäße müssen mit Einrichtungen versehen sein (Gleiteinrichtungen, Ösen, Traggurte), die eine sichere Handhabung mit mechanischen Mitteln gewährleisten und die so angebracht sind, dass sie weder eine Schwächung des Druckgefäßes noch eine unzulässige Beanspruchung des Druckgefäßes zur Folge haben.

6.2.1.3.4 Einzelne Druckgefäße müssen mit zugelassenen Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein gemäß Verpackungsanweisung P 200 (1), P 205 oder 6.2.1.3.6.4 und 6.2.1.3.6.5. Druckentlastungseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass sie das Eindringen von Fremdstoffen, die Freisetzung von Gas und die Entwicklung eines gefährlichen Überdrucks verhindern. Im eingebauten Zustand müssen die Druckentlastungseinrichtungen an horizontalen Druckgefäßen, die mit einem Sammelrohr miteinander verbunden und mit einem entzündbaren Gas gefüllt sind, so angeordnet sein, dass sie frei in die Luft abblasen können und unter normalen Beförderungsbedingungen eine Einwirkung des ausströmenden Gases auf das betroffene Druckgefäß verhindert wird.

6.2.1.3.5 Druckgefäße, die volumetrisch gefüllt werden, müssen mit einer Füllstandsanzeige versehen sein.

6.2.1.3.6 Zusätzliche Vorschriften für verschlossene Kryo-Behälter

6.2.1.3.6.1 Jede Füll- und Entleerungsöffnung von verschlossenen Kryo-Behältern für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter entzündbarer Gase muss mit mindestens zwei hintereinander liegenden und voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein, wobei der erste eine Absperreinrichtung und der zweite eine Kappe oder eine gleichwertige Einrichtungen sein muss.

6.2.1.3.6.2 Bei Rohrleitungsabschnitten, die beidseitig geschlossen werden können und in denen Flüssigkeit eingeschlossen sein kann, muss ein System zur selbsttätigen Druckentlastung vorgesehen sein, um einen übermäßigen Druckaufbau innerhalb der Rohrleitung zu verhindern.

6.2.1.3.6.3 Jede Verbindung eines verschlossenen Kryo-Behälters muss eindeutig mit ihrer Funktion (z.B. Dampfphase oder flüssige Phase) gekennzeichnet sein.

6.2.1.3.6.4 Druckentlastungseinrichtung

6.2.1.3.6.4.1 Verschlossene Kryo-Behälter müssen mindestens mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Die Druckentlastungseinrichtung muss von einer Baumuster sein, die dynamischen Kräften, einschließlich Schwall, standhält.

6.2.1.3.6.4.2 Verschlossene Kryo-Behälter dürfen parallel zu der (den) federbelasteten Einrichtung(en) zusätzlich mit einer Berstscheibe versehen sein, um den Vorschriften von 6.2.1.3.6.5 zu entsprechen.

6.2.1.3.6.4.3 Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die erforderliche Abblasmenge ungehindert zur Druckentlastungseinrichtung gelangen kann.

6.2.1.3.6.4.4 Alle Einlassöffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen sich bei maximalen Füllungsbedingungen in der Dampfphase des verschlossenen Kryo-Behälters befinden; die Einrichtungen sind so anzuordnen, dass der Dampf ungehindert entweichen kann.

6.2.1.3.6.5 Abblasmenge und Einstellung der Druckentlastungseinrichtungen

Bemerkung: In Zusammenhang mit Druckentlastungseinrichtungen von verschlossenen Kryo-Behältern bedeutet höchstzulässiger Betriebsdruck der höchstzulässige effektive Überdruck im Scheitel des befüllten verschlossenen Kryo-Behälters im Betriebszustand, einschließlich der höchste effektive Druck während des Füllens und Entleerens.

6.2.1.3.6.5.1 Die Druckentlastungseinrichtungen müssen sich selbsttätig bei einem Druck öffnen, der nicht geringer sein darf als der höchstzulässige Betriebsdruck, und bei einem Druck von 110 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks vollständig geöffnet sein. Sie müssen sich nach der Entlastung bei einem Druck wieder schließen, der höchstens 10 % unter dem Ansprechdruck liegt, und bei allen niedrigeren Drücken geschlossen bleiben.

6.2.1.3.6.5.2 Bestscheiben müssen so eingestellt sein, dass sie bei einem Nenndruck bersten, der entweder niedriger als der Prüfdruck oder niedriger als 150 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks ist.

6.2.1.3.6.5.3 Bei Verlust des Vakuums in einem vakuumisolierten verschlossenen Kryo-Behälter muss die Gesamtabblasmenge aller eingebauten Druckentlastungungseinrichtungen ausreichend sein, damit der Druck (einschließlich Druckanstieg) im verschlossenen Kryo-Behälter 120 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks nicht übersteigt.

6.2.1.3.6.5.4 Die erforderliche Abblasmenge der Druckentlastungseinrichtungen ist nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten bewährten technischen Regelwerk zu berechnen 1

6.2.1.4 Zulassung von Druckgefäßen

6.2.1.4.1 Die Konformität von Druckgefäßen muss zum Zeitpunkt der Herstellung, wie von der zuständigen Behörde vorgeschrieben, beurteilt werden. Die Inspektion, Prüfung und Zulassung von Druckgefäßen muss durch eine Inspektionsstelle erfolgen. Die technische Dokumentation muss die vollständigen Spezifikationen zu Auslegung und Bau sowie die vollständige Dokumentation zur Herstellung und Prüfung enthalten.

6.2.1.4.2 Die Qualitätssicherungssysteme müssen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der zuständigen Behörde sein.

6.2.1.5 Erstmalige Inspektion und Prüfung

6.2.1.5.1 Neue Druckgefäße, mit Ausnahme geschlossener Kryo-Behälter und von Metallhydrid-Speichersystemen, sind nach den anwendbaren Auslegungsnormen während und nach der Herstellung Prüfungen und Inspektionen zu unterziehen, die Folgendes umfassen:

An einer ausreichenden Anzahl von Druckgefäßen:

  1. Prüfung der mechanischen Eigenschaften des Werkstoffs;
  2. Überprüfung der Mindestwanddicke;
  3. Überprüfung der Gleichmäßigkeit des Werkstoffes innerhalb jeder Fertigungsreihe
  4. Inspektion der äußeren und inneren Beschaffenheit der Druckgefäße;
  5. Inspektion des Halsgewindes;
  6. Überprüfung auf Übereinstimmung mit der Auslegungsnorm.

An allen Druckgefäßen:

  1. eine Flüssigkeitsdruckprüfung. Die Druckgefäße müssen dem Prüfdruck standhalten, ohne sich über das in der Auslegungsnorm festgelegte Maß hinaus zu verformen;
    Bemerkung: Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf die Flüssigkeitsdruckprüfung durch eine Prüfung mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.
  2. Inspektion und Bewertung von Herstellungsfehlern und entweder Reparatur oder Unbrauchbarmachen des Druckgefäßes. Bei geschweißten Druckgefäßen ist der Qualität der Schweißnähte besondere Beachtung zu schenken.
  3. eine Inspektion der Kennzeichnungen auf den Druckgefäßen;
  4. an Druckgefäßen für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, außerdem eine Inspektion der richtigen Einbringung und der Beschaffenheit des porösen Materials sowie gegebenenfalls der Menge des Lösemittels.

6.2.1.5.2 An einer angemessenen Probe von verschlossenen Kryo-Behältern sind die in 6.2.1.5.1.1, 6.2.1.5.1.2, 6.2.1.5.1.4 und 6.2.1.5.1.6 festgelegten Inspektionen und Prüfungen durchzuführen. Darüber hinaus sind an einer Probe verschlossener Kryo-Behälter die Schweißnähte durch Röntgen-, Ultraschall- oder anderen geeigneten zerstörungsfreien Prüfmethoden gemäß der anwendbaren Norm für die Auslegung und den Bau zu kontrollieren. Diese Inspektion der Schweißnähte findet keine Anwendung auf die Ummantelung.

Darüber hinaus sind alle verschlossenen Kryo-Behälter den in 6.2.1.5.1.7, 6.2.1.5.1.8 und 6.2.1.5.1.9 festgelegten erstmaligen Inspektionen und Prüfungen sowie nach dem Zusammenbau einer Dichtheitsprüfung und einer Prüfung der genügenden Funktion der Bedienungsausrüstung zu unterziehen.

6.2.1.5.3 Bei Metallhydrid-Speichersystemen muss überprüft werden, ob die in 6.2.1.5.1 Unterabsatz .1, .2, .3, .4, .5 (sofern anwendbar), .6, .7, .8 und .9 festgelegten Prüfungen an einem angemessenen Prüfmuster der im Metallhydrid-Speichersystem verwendeten Gefäße durchgeführt wurden. Darüber hinaus müssen an einem angemessenen Prüfmuster von Metallhydrid-Speichersystemen die in 6.2.1.5.1 Unterabsatz .3 und .6 und, sofern anwendbar, in 6.2.1.5.1 Unterabsatz .5 vorgeschriebenen Prüfungen und die Prüfung der äußeren Beschaffenheit des Metallhydrid-Speichersysteme durchgeführt werden.

Außerdem müssen alle Metallhydrid-Speichersysteme den in 6.2.1.5.1 Unterabsatz .8 und .9 festgelegten erstmaligen Prüfungen sowie einer Dichtheitsprüfung und einer Prüfung der zufriedenstellenden Funktion ihrer Bedienungseinrichtung unterzogen werden.

6.2.1.6 Wiederkehrende Inspektion und Prüfung

6.2.1.6.1 Mit Ausnahme von Kryo-Behältern sind nachfüllbare Druckgefäße durch eine von der zuständigen Behörde zugelassenen Stelle wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen zu unterziehen, die Folgendes umfassen:

  1. Prüfung des äußeren Zustandes des Druckgefäßes und Überprüfung der Ausrüstung und der Kennzeichnungen;
  2. Prüfung des inneren Zustandes des Druckgefäßes (z.B. innere Sichtprüfung, Überprüfung der Mindestwanddicke);
  3. Überprüfung der Gewinde, sofern Anzeichen von Korrosion vorliegen oder sofern die Ausrüstungsteile entfernt werden.
  4. Flüssigkeitsdruckprüfung und gegebenenfalls Prüfung der Werkstoffbeschaffenheit durch geeignete Prüfverfahren;
Bemerkung 1: Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf die Flüssigkeitsdruckprüfung durch eine Prüfung mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.

Bemerkung 2: Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf die Flüssigkeitsdruckprüfung für Flaschen oder Großflaschen durch eine gleichwertige Prüfmethode ersetzt werden, die auf akustischer Emissionsprüfung oder einer Kombination aus akustischer Emissionsprüfung und Ultraschalluntersuchung beruht. Die Norm ISO 16148:2006 darf als Leitfaden für Verfahren zur akustischen Emissionsprüfung verwendet werden.

Bemerkung 3: Die Flüssigkeitsdruckprüfung kann durch eine Ultraschalluntersuchung ersetzt werden, die für nahtlose Gasflaschen aus Aluminiumlegierung gemäß ISO 10461:2005 + A1:2006 und für nahtlose Gasflaschen aus Stahl gemäß ISO 6406:2005 durchzuführen ist.

  1. Prüfung der Bedienungsausrüstung, anderer Zubehörteile und Druckentlastungseinrichtungen bei Wiederinbetriebnahme.
Bemerkung: Für die Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfungen siehe Verpackungsanweisung P 200 oder bei einer Chemikalie unter Druck Verpackungsanweisung P 206 in 4.1.4.1.

6.2.1.6.2 Bei Druckgefäßen, die für die Beförderung von UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, vorgesehen sind, sind nur die in 6.2.1.6.1.1, 6.2.1.6.1.3 und 6.2.1.6.1.5 festgelegten Untersuchungen vorzunehmen. Darüber hinaus ist der Zustand des porösen Materials (z.B. Risse, oberer Freiraum, Lockerung, Zusammensinken) zu untersuchen.

6.2.1.6.3 Druckentlastungseinrichtungen von verschlossenen Kryo-Behältern müssen wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen unterzogen werden.

6.2.1.7 Anforderungen an die Hersteller

6.2.1.7.1 Der Hersteller muss zur zufriedenstellenden Herstellung von Druckgefäßen technisch in der Lage sein und über sämtliche dafür notwendigen Mittel verfügen; hierzu benötigt er insbesondere entsprechend qualifiziertes Personal:

  1. zur Überwachung des gesamten Fertigungsprozesses,
  2. zur Herstellung von Werkstoffverbindungen,
  3. zur Durchführung der entsprechenden Prüfungen.

6.2.1.7.2 Die Bewertung der Eignung des Herstellers ist in allen Fällen von einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Inspektionsstelle durchzuführen.

6.2.1.8 Anforderungen an die Inspektionsstellen

6.2.1.8.1 Inspektionsstellen müssen von den Herstellern unabhängig sein und zur Durchführung der erforderlichen Prüfungen und Inspektionen sowie zur Erteilung der erforderlichen Zulassungen befähigt sein.

6.2.2 Vorschriften für UN-Druckgefäße

Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften in 6.2.1 müssen UN-Druckgefäße den Vorschriften dieses Abschnitts, soweit anwendbar, einschließlich der Normen entsprechen.

Bemerkung: Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen, soweit veröffentlicht, neuere Fassungen der Normen angewendet werden.

6.2.2.1 Auslegung, Bau sowie erstmalige Inspektion und Prüfung

6.2.2.1.1 Für die Auslegung, den Bau sowie die erstmalige Inspektion und Prüfung von UN-Flaschen gelten folgende Normen, mit der Ausnahme, dass die Inspektionsvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung dem 6.2.2.5 entsprechen müssen:

ISO 9809-1:1999Gasflaschen - Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl - Gestaltung, Konstruktion und Prüfung - Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit von weniger als 1100 MPa

Bem.: Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.3 dieser Norm gilt nicht für UN-Flaschen.

ISO 9809-2:2000Gasflaschen - Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl - Gestaltung, Konstruktion und Prüfung - Teil 2: Normalgeglühte und angelassene Flaschen mit einer Zugfestigkeit größer oder gleich 1100 MPa
ISO 9809-3:2000Gasflaschen - Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl - Gestaltung, Konstruktion und Prüfung - Teil 3: Normalisierte Flaschen aus Stahl
ISO 7866:1999Gasflaschen- Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Aluminiumlegierung - Gestaltung, Konstruktion und Prüfung

Bem.: Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.2 dieser Norm gilt nicht für UN-Flaschen. Die Aluminiumlegierung 6351A-T6 oder gleichwertige Legierungen sind nicht zugelassen.

ISO 4706:2008Nachfüllbare, geschweißte Stahlgasflaschen - Teil 1: Prüfdruck bis 60 bar
ISO 18172-1:2007Gasflaschen - Wiederbefüllbare, geschweißte Flaschen aus nichtrostendem Stahl - Teil 1: bis zu einem Prüfdruck von 6 MPa
ISO 20703:2006Gasflaschen - Wiederbefüllbare geschweißte Gasflaschen aus Aluminium und Aluminiumlegierungen - Gestaltung, Konstruktion und Prüfung
ISO 11118:1999Gasflaschen - Metallene Einwegflaschen - Festlegungen und Prüfverfahren
ISO 11119-1:2002Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen - Festlegungen und Prüfverfahren - Teil 1: Umfangsgewickelte Gasflachen aus Verbundwerkstoffen
ISO 11119-2:2002Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen - Festlegungen und Prüfverfahren - Teil 2: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen mit lasttragenden metallischen Linern
ISO 11119-3:2002Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen - Festlegungen und Prüfverfahren - Teil 3: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen mit nichtmetallsichen Linern und nicht lasttragenden Linern.


Bemerkung 1: In den Normen, auf die oben verwiesen wird, müssen Flaschen aus Verbundwerkstoffen für eine unbegrenzte Betriebsdauer ausgelegt sein.

Bemerkung 2: Nach den ersten 15 Betriebsjahren dürfen nach diesen Normen hergestellte Flaschen aus Verbundwerkstoffen von der zuständigen Behörde, die für die ursprüngliche Zulassung der Flaschen verantwortlich war und die ihre Entscheidung auf der vom Hersteller, Eigentümer oder Verwender zur Verfügung gestellten Prüfinformationen stützt, für eine Verlängerung des Betriebs zugelassen werden.

6.2.2.1.2 Für die Auslegung, den Bau sowie die erstmalige Inspektion und Prüfung von UN-Großflaschen gelten folgende Normen, mit der Ausnahme, dass die Inspektionsvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konfirmitätsbewertung und Zulassung dem 6.2.2.5 entsprechen müssen:

ISO 11120:1999Gasflaschen - Nahtlose wiederbefüllbare Großflaschen aus Stahl für den Transport verdichteter Gase mit einem Fassungsraum zwischen 150 l und 3000 l - Gestaltung, Konstruktion und Prüfung

Bem.: Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.1 dieser Norm gilt nicht für UN-Großflaschen.

6.2.2.1.3 Für die Auslegung, den Bau sowie die erstmalige Inspektion und Prüfung von UN-Acetylen-Flaschen gelten folgende Normen, mit der Ausnahme, dass die Inspektionsvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konfirmitätsbewertung und Zulassung dem 6.2.2.5 entsprechen müssen:

Für die Flaschenwand:

ISO 9809-1:1999Gasflaschen - Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl - Gestaltung, Konstruktion und Prüfung - Teil 1: Flaschen Prüfung aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit von weniger als 1100 MPa

Bem.: Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.3 dieser Norm gilt nicht für UN-Flaschen.

ISO 9809-3:2000Gasflaschen - Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl - Gestaltung, Konstruktion und - Teil 3: Normalisierte Flaschen aus Stahl

Für das poröse Material in der Flasche:

ISO 3807-1:2000Acetylen-Flaschen - Grundanforderungen - Teil 1: Flaschen ohne Schmelzsicherungen
ISO 3807-2:2000Acetylen-Flaschen - Grundanforderungen - Teil 2: Flaschen mit Schmelzsicherungen

6.2.2.1.4 Für die Auslegung, den Bau sowie die erstmalige Inspektion und Prüfung von UN-Kryo-Behältern gilt folgende Norm, mit der Ausnahme, dass die Inspektionsvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung 6.2.2.5 entsprechen müssen:

ISO 21029-1:2004Kryo-Behälter - Ortsbewegliche vakuumisolierte Behälter mit einem Fassungsvermögen bis zu 1000 Liter - Teil 1: Gestaltung, Herstellung und Prüfung

6.2.2.1.5 Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Inspektion und Prüfung von UN-Metallhydrid-Speichersystemen gilt folgende Norm, mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung 6.2.2.5 entsprechen müssen:

ISO 16111:2008Ortsbewegliche Gasspeichereinrichtungen - In reversiblen Metallhydriden absorbierter Wasserstoff

6.2.2.2 Werkstoffe

Zusätzlich zu den in den Normen für die Auslegung und den Bau von Druckgefäßen enthaltenen Werkstoffvorschriften und den in der anwendbaren Verpackungsanweisung für das (die) zu befördernde(n) Gas(e) (z.B. Verpackungsanweisung P 200 oder P 205) festgelegten Einschränkungen gelten folgende Normen für die Werkstoffverträglichkeit:

ISO 11114-1:1997Ortsbewegliche Gasflaschen - Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen - Teil 1: Metallene Werkstoffe
ISO 11114-2:2000Ortsbewegliche Gasflaschen - Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen - Teil 2: Nicht metallene Werkstoffe


Bemerkung: Die in der Norm ISO 11114-1 für hochfeste Stahllegierungen bei höchsten Werten für die Zugfestigkeit von bis zu 1100 MPa festgelegten Grenzwerte gelten nicht für UN 2203 SILICIUMWASSERSTOFF (SILAN).

6.2.2.3 Bedienungsausrüstung

Für die Verschlüsse und ihren Schutz gelten folgende Normen:

ISO 11117:2008 + Cor 1:2009Gasflaschen - Ventilschutzkappen und Ventilschutzkörbe - Auslegung, Bau und Prüfungen

Bemerkung: Bis zum 31. Dezember 2014 darf der Bau weiterhin in Übereinstimmung mit ISO 11117:1998 erfolgen.

ISO 10297:2006Gasflaschen - Ventile für wiederbefüllbare Gasflaschen - Spezifikation und Typprüfung
ISO 13340:2001Ortsbewegliche Gasflaschen - Flaschenventile für Einwegflaschen - Spezifikation und Typprüfung

Für UN-Metallhydrid-Speichersysteme gelten die in der folgenden Norm festgelegten Vorschriften für die Verschlüsse und deren Schutz:

ISO 16111:2008Ortsbewegliche Gasspeichereinrichtungen - In reversiblen Metallhydriden absorbierter Wasserstoff

6.2.2.4 Wiederkehrende Inspektion und Prüfung

Für die wiederkehrende Kontrolle und Prüfung von UN-Flaschen und UN-Metallhydrid-Speichersystemen gelten folgende Normen:

ISO 6406:2005Nahtlose Gasflaschen aus Stahl - Wiederkehrende Prüfung
ISO 10461:2005 + A1:2006Nahtlose Gasflaschen aus Aluminiumlegierungen - Wiederkehrende Prüfung
ISO 10462:2005Gasflaschen - Ortsbewegliche Flaschen für gelöstes Acetylen - Wiederkehrende Prüfung und Instandhaltung
ISO 11623:2002Ortsbewegliche Gasflaschen - Wiederkehrende Prüfung von Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen
ISO 16111:2008Ortsbewegliche Gasspeichereinrichtungen - In reversiblen Metallhydriden absorbierter Wasserstoff
ISO 10460:2005Gasflaschen - Geschweißte Gasflaschen aus Kohlenstoffstahl - Wiederkehrende Prüfung
Bemerkung: Die in Absatz 12.1 dieser Norm beschriebene Reparatur von Schweißnähten ist nicht zugelassen. Die in Absatz 12.2 beschriebenen Reparaturen erfordern die Genehmigung durch die zuständigen Behörde, welche die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung in Übereinstimmung mit 6.2.2.6 zugelassen hat.

6.2.2.5 System für die Konformitätsbewertung und Zulassung für die Herstellung von Druckgefäßen

6.2.2.5.1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet:

Baumuster: Ein durch eine besondere Druckgefäßnorm festgelegtes Druckgefäßbaumuster.

System für die Konformitätsbewertung: Ein System für die Zulassung eines Herstellers durch die zuständige Behörde, welches die Zulassung des Druckgefäßbaumusters, die Zulassung des Qualitätssicherungssystems des Herstellers und die Zulassung der Inspektionsstellen umfasst.

Überprüfen: Durch Untersuchung oder Vorlage objektiver Beweise bestätigen, dass die festgelegten Anforderungen erfüllt worden sind.

6.2.2.5.2 Allgemeine Vorschriften

Zuständige Behörde

6.2.2.5.2.1 Die zuständige Behörde, die das Druckgefäß zulässt, muss das System für die Konformitätsbewertung zulassen, um sicherzustellen, dass die Druckgefäße den Vorschriften dieses Codes entsprechen. In den Fällen, in denen die zuständige Behörde, die ein Druckgefäß zulässt, nicht die zuständige Behörde des Herstellungslandes ist, müssen die Kennzeichen des Zulassungslandes und des Herstellungslandes in der Kennzeichnung des Druckgefäßes angegeben sein (siehe 6.2.2.7 und 6.2.2.8).

Die zuständige Behörde des Zulassungslandes muss der entsprechenden Behörde des Verwendungslandes auf Anforderung Beweise für die Erfüllung dieses Systems für die Konformitätsbewertung vorlegen.

6.2.2.5.2.2 Die zuständige Behörde darf ihre Aufgaben in dem System für die Konformitätsbewertung ganz oder teilweise delegieren.

6.2.2.5.2.3 Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass eine aktuelle Liste über die zugelassenen Inspektionsstellen und deren Kennzeichen sowie über die zugelassenen Hersteller und deren Kennzeichen zur Verfügung steht.

Inspektionsstelle

6.2.2.5.2.4 Die Inspektionsstelle muss von der zuständigen Behörde für die Inspektion von Druckgefäßen zugelassen sein und muss:

  1. über in eine Organisationsstruktur eingebundenes, geeignetes, geschultes, sachkundiges und erfahrenes Personal verfügen, das seine technischen Aufgaben in zufriedenstellender Weise ausüben kann;
  2. Zugang zu geeigneten und hinreichenden Einrichtungen und Ausrüstungen haben;
  3. in unabhängiger Art und Weise arbeiten und frei von Einflüssen sein, die sie daran hindern könnten;
  4. geschäftliche Verschwiegenheit über die unternehmerischen und eigentumsrechtlich geschützten Tätigkeiten des Herstellers und anderer Stellen bewahren;
  5. eine klare Trennung zwischen den eigentlichen Aufgaben als Inspektionsstelle und den damit nicht zusammenhängenden Aufgaben ziehen;
  6. ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem betreiben;
  7. sicherstellen, dass die in der entsprechenden Druckgefäßnorm und in diesem Code festgelegten Prüfungen und Inspektionen durchgeführt werden, und
  8. ein wirksames und geeignetes Berichts- und Aufzeichnungssystem in Übereinstimmung mit 6.2.2.5.6 unterhalten.

6.2.2.5.2.5 Um die Übereinstimmung mit der entsprechenden Druckgefäßnorm sicherzustellen, muss die Inspektionsstelle Baumusterzulassungen durchführen, Prüfungen und Inspektionen der Druckgefäßproduktion durchführen und Bescheinigungen ausstellen (siehe 6.2.2.5.4 und 6.2.2.5.5).

Hersteller

6.2.2.5.2.6 Der Hersteller muss

  1. ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem gemäß 6.2.2.5.3 betreiben;
  2. Baumusterzulassungen gemäß 6.2.2.5.4 beantragen;
  3. eine Inspektionsstelle aus dem von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes aufgestellten Verzeichnis der zugelassenen Inspektionsstellen auswählen und
  4. Aufzeichnungen gemäß 6.2.2.5.6 aufbewahren.

Prüflabor

6.2.2.5.2.7 Das Prüflabor muss

  1. über genügend, in eine Organisationsstruktur eingebundenes Personal mit ausreichender Kompetenz und Erfahrung verfügen und
  2. über geeignete und hinreichende Einrichtungen und Ausrüstungen verfügen, um die in der Herstellungsnorm vorgeschriebenen Prüfungen zur Zufriedenheit der Inspektionsstelle durchzuführen.

6.2.2.5.3 Qualitätssicherungssystem des Herstellers

6.2.2.5.3.1 Das Qualitätssicherungssystem muss alle Elemente, Anforderungen und Vorschriften umfassen, die vom Hersteller übernommen werden. Es muss auf eine systematische und ordentliche Weise in Form schriftlich niedergelegter Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert werden.

Der Inhalt muss insbesondere geeignete Beschreibungen umfassen über:

  1. die Organisationsstruktur und Verantwortlichkeiten des Personals hinsichtlich der Auslegung und der Produktqualität;
  2. die bei der Auslegung der Druckgefäße verwendeten Techniken, Prozesse und Verfahren für die Auslegungskontrolle und -überprüfung;
  3. die entsprechenden Anweisungen, die für die Herstellung der Druckgefäße, die Qualitätskontrolle, die Qualitätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden;
  4. Aufzeichnungen zur Bewertung der Qualität, z.B. Kontrollberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten;
  5. Überprüfungen des Managements zur Sicherstellung der wirksamen Anwendung des Qualitätssicherungssystems gemäß der in 6.2.2.5.3.2 festgelegten Überprüfungen;
  6. das Verfahren, das die Art und Weise der Erfüllung von Kundenanforderungen beschreibt;
  7. das Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;
  8. die Mittel für die Kontrolle nicht konformer Druckgefäße, Zukaufteile, Zwischenprodukte und Fertigteile und
  9. Schulungsprogramme und Qualifizierungsprogramme für das entsprechende Personal.

6.2.2.5.3.2 Überprüfung des Qualitätssicherungssystems

Das Qualitätssicherungssystem ist erstmalig zu bewerten, um festzustellen, ob es die Anforderungen gemäß 6.2.2.5.3.1 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde erfüllt.

Der Hersteller ist über die Ergebnisse der Überprüfung in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung muss die Schlussfolgerungen der Überprüfung und die eventuell erforderlichen Korrekturmaßnahmen umfassen.

Wiederkehrende Überprüfungen sind zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrecht erhält und anwendet. Berichte über die wiederkehrenden Überprüfungen sind dem Hersteller zur Verfügung zu stellen.

6.2.2.5.3.3 Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems

Der Hersteller muss das Qualitätssicherungssystem in der zugelassenen Form so aufrecht erhalten, dass es geeignet und effizient bleibt.

Der Hersteller hat die zuständige Behörde, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle beabsichtigten Änderungen in Kenntnis zu setzen. Die vorgeschlagenen Änderungen sind zu bewerten, um festzustellen, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem die Anforderungen gemäß 6.2.2.5.3.1 weiterhin erfüllt.

6.2.2.5.4 Zulassungsverfahren

Erstmalige Baumusterzulassung

6.2.2.5.4.1 Die erstmalige Baumusterzulassung muss aus einer Zulassung des Qualitätssicherungssystems des Herstellers und einer Zulassung der Auslegung des herzustellenden Druckgefäßes bestehen. Ein Antrag für eine erstmalige Baumusterzulassung muss den Anforderungen gemäß 6.2.2.5.3, 6.2.2.5.4.2 bis 6.2.2.5.4.6 und 6.2.2.5.4.9 entsprechen.

6.2.2.5.4.2 Ein Hersteller, der beabsichtigt, Druckgefäße in Übereinstimmung mit einer Druckgefäßnorm und in Übereinstimmung mit diesem Code herzustellen, muss eine Baumusterzulassungsbescheinigung beantragen, erlangen und aufbewahren, die von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes für mindestens eine Druckgefäßbaumuster nach dem in 6.2.2.5.4.9 angegebenen Verfahren ausgestellt wird. Diese Bescheinigung muss der zuständigen Behörde des Verwendungslandes auf Anfrage vorgelegt werden.

6.2.2.5.4.3 Für jede Produktionsstätte ist ein Antrag zu stellen, der Folgendes umfassen muss:

  1. den Namen und den eingetragenen Sitz des Herstellers und, falls der Antrag durch einen bevollmächtigten Vertreter vorgelegt wird, dessen Name und Adresse;
  2. die Adresse der Produktionsstätte (sofern vom oben genannten Sitz abweichend);
  3. den Namen und den Titel der für das Qualitätssicherungssystem verantwortlichen Person(en);
  4. die Bezeichnung des Druckgefäßes und der entsprechenden Druckgefäßnorm;
  5. Einzelheiten einer eventuellen Ablehnung der Zulassung eines ähnlichen Antrags durch eine andere zuständige Behörde;
  6. den Namen der Inspektionsstelle für die Baumusterzulassung;
  7. Dokumentation über die Produktionsstätte, wie in 6.2.2.5.3.1 festgelegt, und
  8. die für die Baumusterzulassung erforderliche technische Dokumentation, durch die die Überprüfung der Konformität der Druckgefäße mit den Vorschriften der entsprechenden Auslegungsnorm für Druckgefäße ermöglicht wird. Die technische Dokumentation muss die Auslegung und das Herstellungsverfahren abdecken und; sofern dies für die Bewertung erforderlich ist, mindestens Folgendes umfassen:
    1. Norm für die Auslegung des Druckgefäßes sowie Zeichnungen über die Auslegung und die Herstellung, aus denen, soweit vorhanden, Einzelteile und Baueinheiten hervorgehen;
    2. Beschreibungen und Erläuterungen, die für das Verständnis der Zeichnungen und der vorgesehenen Verwendung der Druckgefäße notwendig sind;
    3. ein Verzeichnis der Normen, die für die vollständige Festlegung des Herstellungsverfahrens notwendig sind;
    4. Auslegungsberechnungen und Werkstoffspezifikationen und
    5. Prüfberichte der Baumusterzulassung, in denen die Ergebnisse der gemäß 6.2.2.5.4.9 durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen beschrieben sind.

6.2.2.5.4.4 Es ist eine erstmalige Überprüfung gemäß 6.2.2.5.3.2 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen.

6.2.2.5.4.5 Wird dem Hersteller die Zulassung versagt, so muss die zuständige Behörde schriftliche detaillierte Gründe für eine derartige Ablehnung vorlegen.

6.2.2.5.4.6 Nach der Zulassung sind der zuständigen Behörde Änderungen an Informationen, die gemäß 6.2.2.5.4.3 bezüglich der erstmaligen Zulassung mitgeteilt wurden, vorzulegen.

Nachfolgende Baumusterzulassungen

6.2.2.5.4.7 Ein Antrag für eine nachfolgende Baumusterzulassung muss den Vorschriften in 6.2.2.5.4.8 und 6.2.2.5.4.9 entsprechen, vorausgesetzt, der Hersteller ist im Besitz einer erstmaligen Baumusterzulassung. In diesem Fall muss das Qualitätssicherungssystem des Herstellers gemäß 6.2.2.5.3 während der erstmaligen Baumusterzulassung zugelassen worden und auf die neue Baumuster anwendbar sein.

6.2.2.5.4.8 Der Antrag muss enthalten:

  1. den Namen und den Sitz des Herstellers und, falls der Antrag durch einen bevollmächtigten Vertreter vorgelegt wird, dessen Name und Adresse;
  2. Einzelheiten einer eventuellen Ablehnung der Zulassung eines ähnlichen Antrags durch eine andere zuständige Behörde;
  3. den Nachweis, dass die erstmalige Baumusterzulassung erteilt worden ist, und
  4. die in 6.2.2.5.4.3.8 beschriebene technische Dokumentation.

Verfahren für die Baumusterzulassung

6.2.2.5.4.9 Die Inspektionsstelle muss

  1. die technische Dokumentation prüfen, um festzustellen, ob
    1. das Baumuster mit den anwendbaren Vorschriften der Norm übereinstimmt und
    2. die Prototyp-Produktionscharge in Übereinstimmung mit der technischen Dokumentation hergestellt worden ist und für das Baumuster repräsentativ ist;
  2. überprüfen, ob die Produktionsinspektionen nach den Vorschriften in 6.2.2.5.5 durchgeführt worden sind;
  3. Druckgefäße aus einer Prototyp-Produktionscharge auswählen und die für die Baumusterzulassung erforderlichen Prüfungen dieser Druckgefäße beaufsichtigen;
  4. die in der Druckgefäßnorm festgelegten Untersuchungen und Prüfungen durchführen oder durchgeführt haben, um zu bestimmen, ob
    1. die Norm angewendet und erfüllt worden ist und
    2. die vom Hersteller angewendeten Verfahren die Anforderungen der Norm erfüllen, und
  5. sicherstellen, dass die verschiedenen Baumusteruntersuchungen und -prüfungen korrekt und fachkundig durchgeführt werden.

Nachdem die Prototypprüfung mit zufriedenstellenden Ergebnissen durchgeführt worden ist und alle anwendbaren Anforderungen gemäß 6.2.2.5.4 erfüllt worden sind, ist eine Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen, die den Namen und die Adresse des Herstellers, die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Untersuchung und die notwendigen Erkennungsmerkmale der Baumuster umfassen muss.

Wird dem Hersteller eine Baumusterzulassung versagt, so muss die zuständige Behörde eine ausführliche schriftliche Begründung für diese Ablehnung vorlegen.

6.2.2.5.4.10 Änderungen an zugelassenen Baumustern

Der Hersteller muss

  1. entweder die ausstellende zuständige Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters, sofern diese Änderungen nach den Definitionen der Druckgefäßnorm keine neue Auslegung darstellen, in Kenntnis setzen,
  2. oder eine nachfolgende Baumusterzulassung anfordern, sofern diese Änderungen gemäß der anwendbaren Druckgefäßnorm eine neue Auslegung darstellen. Diese Ergänzungszulassung ist in Form eines Nachtrags zur ursprünglichen Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen.

6.2.2.5.4.11 Die zuständige Behörde muss den anderen zuständigen Behörden Informationen über die Baumusterzulassung, Änderungen der Zulassung und zurückgezogene Zulassungen auf Anfrage mitteilen.

6.2.2.5.5 Produktionsinspektion und -bescheinigung

Die Inspektion und Bescheinigung jedes Druckgefäßes ist von einer Inspektionsstelle oder deren Vertreter durchzuführen. Die vom Hersteller für die Inspektion und Prüfungen während der Produktion ausgewählte Inspektionsstelle darf von der für die Baumusterzulassungsprüfung herangezogenen Inspektionsstelle abweichen.

Sofern zur Zufriedenheit der Inspektionsstelle nachgewiesen werden kann, dass der Hersteller über geschulte und fachkundige, vom Herstellungsprozess unabhängige Kontrolleure verfügt, darf die Inspektion durch diese Kontrolleure durchgeführt werden. In diesem Fall muss der Hersteller Aufzeichnungen über die Schulung der Kontrolleure aufbewahren.

Die Inspektionsstelle muss überprüfen, ob die Inspektionen des Herstellers und die an den Druckgefäßen vorgenommenen Prüfungen vollständig der Norm und den Vorschriften dieses Codes entsprechen. Sollte in Verbindung mit dieser Inspektion und Prüfung eine Nichtübereinstimmung festgestellt werden, so kann die Erlaubnis, Inspektionen von Kontrolleuren des Herstellers durchführen zu lassen, zurückgezogen werden.

Der Hersteller muss nach der Zulassung durch die Inspektionsstelle eine Erklärung über die Konformität mit dem zugelassenen Baumuster abgeben. Die Anbringung der Zertifizierungskennzeichnung auf dem Druckgefäß gilt als Erklärung, dass das Druckgefäß den anwendbaren Druckgefäßnormen, den Anforderungen dieses Konformitätsbewertungssystems und den Vorschriften dieses Codes entspricht. Auf jedem zugelassenen Druckgefäß muss die Inspektionsstelle oder der von der Inspektionsstelle dazu beauftragte Hersteller die Druckgefäßzertifizierungskennzeichnung und das registrierte Kennzeichen der Inspektionsstelle anbringen.

Vor dem Befüllen der Druckgefäße ist eine von der Inspektionsstelle und dem Hersteller unterzeichnete Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen.

6.2.2.5.6 Aufzeichnungen

Aufzeichnungen über die Baumusterzulassung und die Übereinstimmungsbescheinigung sind vom Hersteller und der Inspektionsstelle mindestens 20 Jahre lang aufzubewahren.

6.2.2.6 Zulassungssystem für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung von Druckgefäßen

6.2.2.6.1 Begriffsbestimmung

Für Zwecke dieses Unterabschnitts versteht man unter:

Zulassungssystem: Ein System für die Zulassung einer Stelle, welche die wiederkehrende Inspektion und Prüfung von Druckgefäßen durchführt (nachstehend "Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung" genannt), durch die zuständige Behörde, einschließlich der Zulassung des Qualitätssicherungssystems dieser Stelle.

6.2.2.6.2 Allgemeine Vorschriften

Zuständige Behörde

6.2.2.6.2.1 Die zuständige Behörde hat ein Zulassungssystem aufzustellen, um sicherzustellen, dass die wiederkehrende Inspektion und Prüfung von Druckgefäßen den Vorschriften dieses Codes entspricht. In den Fällen, in denen die zuständige Behörde, welche eine Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung von Druckgefäßen zulässt, nicht die zuständige Behörde des Staates ist, welche den Hersteller des Druckgefäßes zulässt, muss das Kennzeichen des Zulassungsstaates für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung in der Kennzeichnung von Druckgefäßen (siehe 6.2.2.7) angegeben werden. Die zuständige Behörde des Zulassungsstaates für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung muss auf Anfrage den Nachweis für die Übereinstimmung mit diesem Zulassungssystem, einschließlich der Aufzeichnungen der wiederkehrenden Inspektion und Prüfung, der zuständigen Behörde im Verwendungsland zur Verfügung stellen. Die zuständige Behörde des Zulassungsstaates kann die Zulassungsbescheinigung gemäß 6.2.2.6.4.1 auf Nachweis der Nichtübereinstimmung mit dem Zulassungssystem zurückziehen.

6.2.2.6.2.2 Die zuständige Behörde darf ihre Aufgaben in diesem Zulassungssystem ganz oder teilweise delegieren.

6.2.2.6.2.3 Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass ein aktuelles Verzeichnis der zugelassenen Stellen für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung und ihrer Kennzeichen verfügbar ist.

Stellen für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung

6.2.2.6.2.4 Die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung muss von der zuständigen Behörde zugelassen sein und muss:

  1. über in einer Organisationsstruktur eingebundenes, geeignetes, geschultes, sachkundiges und erfahrenes Personal verfügen, das seine technischen Aufgaben in zufriedenstellender Weise ausüben kann;
  2. Zugang zu geeigneten und hinreichenden Einrichtungen und Ausrüstungen haben;
  3. in unabhängiger Art und Weise arbeiten und frei von Einflüssen sein, die sie daran hindern könnten;
  4. geschäftliche Verschwiegenheit bewahren
  5. eine klare Trennung zwischen den eigentlichen Aufgaben der Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung und den damit nicht zusammenhängenden Aufgaben ziehen;
  6. ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem gemäß 6.2.2.6.3 betreiben;
  7. eine Zulassung gemäß 6.2.2.6.4 beantragen;
  8. sicherstellen, dass die wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen in Übereinstimmung mit 6.2.2.6.5 durchgeführt werden, und
  9. ein wirksames und geeignetes Berichts- und Aufzeichnungssystem in Übereinstimmung mit 6.2.2.6.6 unterhalten.

6.2.2.6.3 Qualitätssicherungssystem und Überprüfung der Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung

6.2.2.6.3.1 Qualitätssicherungssystem. Das Qualitätssicherungssystem muss alle Elemente, Anforderungen und Vorschriften umfassen, die von der Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung übernommen werden. Es muss auf eine systematische und ordentliche Weise in Form schriftlich niedergelegter Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert werden. Das Qualitätssicherungssystem muss umfassen:

  1. eine Beschreibung der Organisationsstruktur und der Verantwortlichkeiten;
  2. die entsprechenden Anweisungen, die für die Inspektion und Prüfung, die Qualitätskontrolle, die Qualitätssicherheit und die Arbeitsabläufe verwendet werden;
  3. Qualitätsaufzeichnungen, wie Inspektionsberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Nachweise;
  4. Nachprüfungen des Managements als Folge der Überprüfungen gemäß 6.2.2.6.2.3, um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungssystem sicherzustellen;
  5. ein Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;
  6. ein Mittel für die Kontrolle nicht konformer Druckgefäße und
  7. Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das entsprechende Personal.

6.2.2.6.3.2 Überprüfung. Die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung sowie ihr Qualitätssicherungssystem sind zu überprüfen, um festzustellen, ob sie die Anforderungen dieses Codes zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde erfüllt. Eine Überprüfung ist als Teil des erstmaligen Zulassungsverfahrens (siehe 6.2.2.6.4.3) durchzuführen. Eine Überprüfung kann als Teil des Verfahrens für die Änderung der Zulassung (6.2.2.6.4.6) erforderlich sein. Wiederkehrende Überprüfungen sind zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Stelle für wiederkehrende Inspektion und Prüfung den Vorschriften des Codes weiterhin entspricht. Die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung ist über die Ergebnisse der Überprüfung in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung muss die Schlussfolgerungen der Überprüfung und eventuell erforderliche Korrekturmaßnahmen umfassen.

6.2.2.6.3.3 Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems. Die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung muss das Qualitätssicherungssystem in der zugelassenen Form so aufrechterhalten, dass es geeignet und effizient bleibt. Die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung hat die zuständige Behörde, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über beabsichtigte Änderungen in Übereinstimmung mit dem Verfahren für die Änderung einer Zulassung gemäß 6.2.2.6.4.6 in Kenntnis zu setzen.

6.2.2.6.4 Zulassungsverfahren für Stellen für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung

Erstmalige Zulassung

6.2.2.6.4.1 Eine Stelle, die beabsichtigt, wiederkehrende Inspektionen und Prüfungen von Druckgefäßen in Übereinstimmung mit einer Druckgefäßnorm und diesem Code durchzuführen, muss eine Zulassungsbescheinigung beantragen, erlangen und aufbewahren, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wird. Diese Bescheinigung muss der zuständigen Behörde eines Verwendungslandes auf Anfrage vorgelegt werden.

6.2.2.6.4.2 Für jede Stelle für die wiedekehrende Inspektion und Prüfung ist ein Antrag zu stellen, der Folgendes umfassen muss:

  1. den Namen und die Adresse der Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung und, falls der Antrag durch einen bevollmächtigten Vertreter vorgelegt wird, dessen Name und Adresse;
  2. die Adresse jeder Einrichtung, welche wiederkehrende Inspektionen und Prüfungen durchführt;
  3. den Namen und den Titel der für das Qualitätssicherungssystem verantwortliche(n) Person(en);
  4. die Bezeichnung der Druckgefäße, der Prüfmethoden für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung und die entsprechenden Druckgefäßnorm, die im Qualitätssicherungssystem berücksichtigt wird;
  5. Dokumentation über jede Einrichtung, die Ausrüstung und das in 6.2.2.6.3.1 beschriebene Qualitätssicherungssytem;
  6. die Qualifizierungs- und Schulungsaufzeichnungen des Personals für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung und
  7. Einzelheiten einer eventuellen Ablehnung der Zulassung eines ähnlichen Antrags durch eine andere zuständige Behörde.

6.2.2.6.4.3 Die zuständige Behörde muss:

  1. die Dokumentation untersuchen, um festzustellen, ob die Verfahren in Übereinstimmung mit den Vorschriften der entsprechenden Druckgefäßnormen und dieses Codes sind, und
  2. eine Überprüfung in Übereinstimmung mit 6.2.2.6.3.2 durchführen, um festzustellen, ob die Inspektionen und Prüfungen nach den Vorschriften der entsprechenden Druckgefäßnormen und dieses Codes zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchgeführt werden.

6.2.2.6.4.4 Nach der Durchführung der Überprüfung mit zufriedenstellenden Ergebnissen und der Erfüllung aller Vorschriften des 6.2.2.6.4 ist eine Zulassungsbescheinigung auszustellen. Sie muss den Namen der Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung, das eingetragene Kennzeichen, die Adresse jeder Einrichtung und die notwendigen Daten für den Nachweis ihrer zugelassenen Tätigkeiten (z.B. Bezeichnung der Druckgefäße, Prüfverfahren für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung und Druckgefäßnormen) umfassen.

6.2.2.6.4.5 Wird der Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung die Zulassung versagt, muss die zuständige Behörde schriftliche detaillierte Gründe für eine derartige Ablehnung vorlegen.

Änderungen an Zulassungen für Stellen für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung

6.2.2.6.4.6 Nach der Zulassung muss die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung die ausstellende zuständige Behörde über alle Änderungen an den Informationen, die gemäß 6.2.2.6.4.2 im Rahmen der erstmaligen Zulassung unterbreitet wurden, in Kenntnis setzen. Diese Änderungen sind zu bewerten, um festzustellen, ob die Vorschriften der entsprechenden Druckgefäßnormen und dieses Codes erfüllt werden. Eine Überprüfung gemäß 6.2.2.6.3.2 kann vorgeschrieben werden. Die zuständige Behörde muss diese Änderungen schriftlich genehmigen oder ablehnen; soweit notwendig ist eine geänderte Zulassungsbescheinigung auszustellen.

6.2.2.6.4.7 Die zuständige Behörde muss den anderen zuständigen Behörden Informationen über die erstmalige Zulassung, Änderungen der Zulassung und zurückgezogene Zulassungen auf Anfrage mitteilen.

6.2.2.6.5 Wiederkehrende Inspektion und Prüfung sowie Bescheinigung

Die Anbringung der Kennzeichnung für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung an einem Druckgefäß gilt als Erklärung, dass das Druckgefäß den anwendbaren Druckgefäßnormen und den Vorschriften des Codes entspricht. Die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung muss die Kennzeichnung für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung einschließlich ihres eingetragenen Kennzeichens an jedem zugelassenen Druckgefäß anbringen (siehe 6.2.2.7.7). Bevor das Druckgefäß befüllt wird, muss von der Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung ein Dokument ausgestellt werden, mit dem bestätigt wird, dass das Druckgefäß der wiederkehrenden Inspektion und Prüfung unterzogen worden ist.

6.2.2.6.6 Aufzeichnungen

Die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung muss die Aufzeichnung über die Inspektionen und Prüfungen an Druckgefäßen (unabhängig davon, ob sie erfolgreich oder nicht erfolgreich verlaufen sind) einschließlich des Standortes der Prüfeinrichtung mindestens 15 Jahren aufbewahren. Der Eigentmer eines Druckgefäßes muss bis zur nächsten wiederkehrenden Inspektion und Prüfung eine identische Aufzeichnung aufbewahren, es sei denn das Druckgefäß wird dauerhaft außer Dienst gestellt.

6.2.2.7 Kennzeichnung von nachfüllbaren UN-Druckgefäßen

Bemerkung: Die Kennzeichnungsvorschriften für UN-Metallhydrid-Speichersysteme sind in 6.2.2.9 enthalten.

6.2.2.7.1 Nachfüllbare UN-Druckgefäße sind deutlich und lesbar mit Zertifizierungskennzeichen, betrieblichen Kennzeichen und Herstellungskennzeichen zu versehen. Diese Kennzeichen müssen auf dem Druckgefäß dauerhaft angebracht sein (z.B. geprägt, graviert oder geätzt). Die Kennzeichen müssen auf der Schulter, dem oberen Ende oder dem Hals des Druckgefäßes oder auf einem dauerhaft angebrachten Bestandteil des Druckgefäßes (z.B. angeschweißter Kragen oder an der äußeren Ummantelung eines verschlossenen Kryo-Behälters angeschweißte korrosionsbeständige Platte) erscheinen. Mit Ausnahme des UN-Verpackungssymbols beträgt die Mindestgröße der Kennzeichen 5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von mindestens 140 mm und 2,5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm. Die Mindestgröße des UN-Verpackungssymbols beträgt 10 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von mindestens 140 mm und 5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm.

6.2.2.7.2 Folgende Zertifizierungszeichen sind anzubringen:

(a) das UN-Symbol für Verpackungen

Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.9 entspricht.

(b) die für die Auslegung, den Bau und die Prüfung verwendete technische Norm (z.B. ISO 9809-1);

(c) der (die) Buchstabe(n) für die Angabe des Zulassungslandes, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr;

(d) das Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Inspektionsstelle, das bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Kennzeichnung zugelassen wurde, registriert ist;

(e) das Datum der erstmaligen Inspektion durch Angabe des Jahres (vier Ziffern), gefolgt von der Angabe des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d. h. "/").

6.2.2.7.3 Folgende betriebliche Kennzeichen sind anzubringen:

(f) der Prüfdruck in bar, dem die Buchstaben "PH" vorangestellt und die Buchstaben "BAR" hinzugefügt werden;

(g) die Masse des leeren Druckgefäßes einschließlich aller dauerhaft angebrachter Bestandteile (z.B. Halsring, Fußring, usw.) in Kilogramm, der die Buchstaben "KG" hinzugefügt werden. Diese Masse darf die Masse des Ventils, der Ventilkappe oder des Ventilschutzes, einer eventuellen Beschichtung oder des porösen Materials für Acetylen nicht enthalten. Die Masse ist in drei signifikanten Ziffern, aufgerundet auf die letzte Stelle, auszudrücken. Bei Flaschen mit einer Masse von weniger als 1 kg ist die Masse in zwei signifikanten Ziffern, aufgerundet auf die letzte Stelle, auszudrücken. Bei Druckgefäßen für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, müssen mindestens eine Nachkommastelle und bei Druckgefäßen mit einer leeren Masse von weniger als 1 kg mindestens zwei Nachkommastellen angegeben werden;

(h) die garantierte Mindestwanddicke des Druckgefäßes in Millimetern, der die Buchstaben "MM" hinzugefügt werden. Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich für Druckgefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter oder für Flaschen aus Verbundwerkstoffen oder für verschlossene Kryo-Behälter;

(i) bei Druckgefäßen für verdichtete Gase, UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, der Betriebsdruck in bar, dem die Buchstaben "PW" vorangestellt werden; bei verschlossenen Kryo-Behältern, der höchstzulässige Betriebsdruck, dem Buchstaben "MAWP" vorangestellt werden;

(j) bei Druckgefäßen für verflüssigte und tiefgekühlt verflüssigte Gase der Fassungsraum in Liter, der in drei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt ist und dem der Buchstabe "L" hinzugefügt wird. Ist der Wert für den minimalen oder nominalen Fassungsraum eine ganze Zahl, dürfen die Nachkommastellen vernachlässigt werden;

(k) bei Druckgefäßen für UN 1001 Acetylen, gelöst, die Gesamtmasse des leeren Druckgefäßes, der während der Befüllung nicht entfernten Ausrüstungs- und Zubehörteile, einer eventuellen Beschichtung, des porösen Materials, des Lösungsmittels und des Sättigungsgases, die in drei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt ist und der die Buchstaben "KG" hinzugefügt werden. Es muss mindestens eine Nachkommastelle angegeben werden. Bei Druckgefäßen mit einer Gesamtmasse von weinger als 1 kg muss die Gesamtmase in zwei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, angegeben werden.

(l) bei Druckgefäßen für UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, die Gesamtmasse des leeren Druckgefäßes, der während der Befüllung nicht entfernten Ausrüstungs- und Zubehörteile, einer eventuellen Beschichtung und des porösen Materials, die in drei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt ist und der die Buchstaben "KG" hinzugefügt werden. Es muss mindestens eine Nachkommastelle angegeben werden. Bei Druckgefäßen mit einer Gesamtmasse von weniger als 1 kg muss die Gesamtmasse in zwei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, angegeben werden.

6.2.2.7.4 Folgende Herstellungskennzeichen sind anzubringen:

(m) Identifikation des Flaschengewindes (z.B. 25E). Dieses Kennzeichen ist für verschlossene Kryo-Behälter nicht erforderlich;

(n) das von der zuständigen Behörde registrierte Kennzeichen des Herstellers. Ist das Herstellungsland mit dem Zulassungsland nicht identisch, ist (sind) dem Kennzeichen des Herstellers der (die) Buchstabe(n) für die Angabe des Herstellungslandes, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr, voranzustellen. Das Kennzeichen des Landes und das Kennzeichen des Herstellers sind durch eine Leerstelle oder einen Schrägstrich zu trennen;

(o) die vom Hersteller zugeordnete Seriennummer;

(p) bei Druckgefäßen aus Stahl und Druckgefäßen aus Verbundwerkstoffen mit Stahlauskleidung, die für die Beförderung von Gasen mit einer Gefahr der Wasserstoffversprödung vorgesehen sind, der Buchstabe "H", der die Verträglichkeit des Stahls angibt (siehe ISO-Norm 11114-1:1997).

6.2.2.7.5 Die oben aufgeführten Kennzeichen sind in drei Gruppen anzuordnen.

Nachstehend ist ein Beispiel für die an einer Flasche angebrachten Kennzeichen dargestellt:

6.2.2.7.6 Andere Kennzeichen in anderen Bereichen als der Seitenwand sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind in Bereichen mit niedrigen Spannungen angebracht und haben keine Größe und Tiefe, die zu schädlichen Spannungskonzentrationen führen. Bei verschlossenen Kryo-Behältern dürfen solche Kennzeichen auf einer getrennten Platte angegeben sein, die an der äußeren Ummantelung angebracht ist. Solche Kennzeichen dürfen zu den vorgeschriebenen Kennzeichen nicht in Widerspruch stehen.

6.2.2.7.7 Zusätzlich zu den vorausgehenden Kennzeichen muss jedes nachfüllbare Druckgefäß, das die Vorschriften für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung des Unterabschnitts 6.2.2.4 erfüllt, mit Kennzeichen in nachfolgender Reihenfolge versehen sein:

  1. der (die) Buchstabe(n) des Unterscheidungszeichens des Staates, der die Stelle, welche die wiederkehrende Inspektion und Prüfung durchführt, zugelassen hat, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr. Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich, wenn die Stelle von der zuständigen Behörde des Staates zugelassen wurde, in dem die Zulassung der Herstellung erfolgt ist;
  2. das eingetragene Zeichen der von der zuständigen Behörde für die Durchführung von wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen zugelassenen Stelle;
  3. das Datum der wiederkehrenden Inspektion und Prüfung durch Angabe des Jahres (zwei Ziffern), gefolgt von der Angabe des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d.h. "/"). Für die Angabe des Jahres dürfen auch vier Ziffern verwendet werden.

6.2.2.7.8 Bei Acetylen-Flaschen dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde das Datum der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Inspektion und der Stempel der Stelle, welche die wiederkehrende Inspektion und Prüfung durchführt, auf einem Ring eingraviert sein, der durch das Ventil an der Flasche befestigt ist. Der Ring muss so gestaltet sein, dass er nur durch Demontage des Ventils von der Flasche entfernt werden kann.

6.2.2.7.9 Bei Flaschenbündeln gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung der Druckgefäße nur für die einzelnen Flaschen und nicht für eine Gruppenanordnung.

6.2.2.8 Kennzeichnung von nicht nachfüllbaren UN-Druckgefäßen

6.2.2.8.1 Nicht nachfüllbare UN-Druckgefäße sind deutlich lesbar mit Zertifizierungskennzeichen und spezifischen Kennzeichen für Gase und Druckgefäße zu versehen. Diese Kennzeichen müssen auf dem Druckgefäß dauerhaft angebracht sein (z.B. schabloniert, geprägt, graviert oder geätzt). Die Kennzeichen sind, sofern sie nicht mittels Schablone angebracht sind, auf der Schulter, dem oberen Ende oder dem Hals des Druckgefäßes oder auf einem dauerhaft befestigten Bestandteil des Druckgefäßes (z.B. angeschweißter Kragen) anzubringen. Mit Ausnahme des "UN"-Symbols und der Beschriftung "NICHT NACHFÜLLEN"/"DO NOT REFILL"; beträgt die Mindestgröße der Kennzeichen 5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von mindestens 140 mm und 2,5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm. Die Mindestgröße des "UN"-Symbols beträgt 10 min für Druckgefäße mit einem Durchmesser von mindestens 140 mm und 5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm. Die Mindestgröße für die Beschriftung "NICHT NACHFÜLLEN/"DO NOT REFILL" beträgt 5 mm.

6.2.2.8.2 Die in 6.2.2.7.2 bis 6.2.2.7.4 aufgeführten Kennzeichen mit Ausnahme von (g), (h) und (m) sind anzubringen. Die Seriennummer (o) darf durch die Chargennummer ersetzt werden. Zusätzlich ist die Beschriftung "NICHT NACHFÜLLEN"/"DO NOT REFILL" mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 5 mm vorgeschrieben.

6.2.2.8.3 Es gelten die Vorschriften in 6.2.2.7.5.

Bemerkung: Wegen der Größe von nicht nachfüllbaren Druckgefäßen darf diese Kennzeichnung durch einen Zettel ersetzt werden.

6.2.2.8.4 Andere Kennzeichen sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind in Bereichen mit niedrigen Spannungen mit Ausnahme der Seitenwand angebracht und haben keine Größe und Tiefe, die zu schädlichen Spannungskonzentrationen führen. Solche Kennzeichen dürfen zu den vorgeschriebenen Kennzeichen nicht in Widerspruch stehen.

6.2.2.9 Kennzeichnung von UN-Metallhydrid-Speichersystemen

6.2.2.9.1 UN-Metallhydrid-Speichersysteme sind deutlich und lesbar mit den nachstehenden Kennzeichen zu versehen. Diese Kennzeichen müssen auf dem Metallhydrid-Speichersystem dauerhaft angebracht sein (z.B. geprägt, graviert oder geätzt). Die Kennzeichen müssen auf der Schulter, dem oberen Ende oder dem Hals des Metallhydrid-Speichersystems oder auf einem dauerhaft angebrachten Bestandteil des Metallhydrid-Speichersystems erscheinen. Mit Ausnahme des Symbols der Vereinten Nationen für Verpackungen beträgt die Mindestgröße der Kennzeichen 5 mm für Metallhydrid-Speichersysteme, deren geringste Abmessung über alles mindestens 140 mm beträgt, und 2,5 mm für Metallhydrid-Speichersysteme, deren geringste Abmessung über alles weniger als 140 mm beträgt. Die Mindestgröße des Symbols der Vereinten Nationen für Verpackungen beträgt 10 mm für Metallhydrid-Speichersysteme, deren geringste Abmessung über alles mindestens 140 mm beträgt, und 5 mm für Metallhydrid-Speichersysteme, deren geringste Abmessung über alles weniger als 140 mm beträgt.

6.2.2.9.2 Folgende Kennzeichen sind anzubringen:

  1. das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen ;
    Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.9 entspricht;
  2. "ISO 16111" (die für die Auslegung, die Herstellung und die Prüfung verwendete technische Norm);
  3. der (die) Buchstabe(n) für die Angabe des Zulassungslandes, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr;
  4. das Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüfstelle, das/der bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Kennzeichnung zugelassen wurde, registriert ist;
  5. das Datum der erstmaligen Prüfung durch Angabe des Jahres (vier Ziffern), gefolgt von der Angabe des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d. h. ≪/≫);
  6. der Prüfdruck des Gefäßes in bar, dem die Buchstaben ≪PH≫ vorangestellt und die Buchstaben ≪BAR≫ hinzugefügt werden;
  7. der nominale Füllungsdruck des Metallhydrid-Speichersystems in bar, dem die Buchstaben ≪RCP≫ vorangestellt und die Buchstaben ≪BAR≫ hinzugefügt werden;
  8. das von der zuständigen Behörde registrierte Kennzeichen des Herstellers. Ist das Herstellungsland mit dem Zulassungsland nicht identisch, ist (sind) dem Kennzeichen des Herstellers der (die) Buchstabe(n) für die Angabe des Herstellungslandes, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr, voranzustellen. Das Kennzeichen des Landes und das Kennzeichen des Herstellers sind durch eine Leerstelle oder einen Schrägstrich zu trennen;
  9. die vom Hersteller zugeordnete Seriennummer;
  10. bei Druckgefäßen aus Stahl und Druckgefäßen aus Verbundwerkstoff mit Stahlauskleidung der Buchstabe ≪H≫, der die Verträglichkeit des Stahls angibt (siehe ISO-Norm 11114-1:1997), und
  11. bei Metallhydrid-Speichersystemen mit einer begrenzten Lebensdauer das Ablaufdatum, angegeben durch die Buchstaben "FINAL", gefolgt durch die Angabe des Jahres (vier Ziffern) und des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d. h. ≪/≫).

Die in den Unterabsätzen (a) bis (e) festgelegen Zertifizierungskennzeichen müssen nacheinander in der angegebenen Reihenfolge erscheinen. Dem Prüfdruck (Unterabsatz (f)) muss der nominale Füllungsdruck (Unterabsatz (g)) unmittelbar vorangestellt sein. Die in den Absätzen (h) bis (k) festgelegten Herstellungskennzeichen müssen in der angegebenen Reihenfolge erscheinen.

6.2.2.9.3 Andere Kennzeichen in anderen Bereichen als der Seitenwand sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind in Bereichen mit niedrigen Spannungen angebracht und ihre Größe und Tiefe führen nicht zu schädlichen Spannungskonzentrationen. Solche Kennzeichen dürfen nicht in Widerspruch zu den vorgeschriebenen Kennzeichen stehen.

6.2.2.9.4 Zusätzlich zu den vorausgehenden Kennzeichen muss jedes Metallhydrid-Speichersystem, das die Vorschriften für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung gemäß 6.2.2.4 erfüllt, mit Kennzeichen versehen sein, die folgende Angaben enthalten:

  1. der (die) Buchstabe(n) des Unterscheidungszeichens des Staates, der die Stelle, welche die wiederkehrende Inspektion und Prüfung durchführt, zugelassen hat. Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich, wenn diese Stelle von der zuständigen Behörde des Landes zugelassen wurde, in dem die Zulassung der Herstellung erfolgt ist;
  2. das eingetragene Zeichen der von der zuständigen Behörde für die Durchführung von wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen zugelassenen Stelle;
  3. das Datum der wiederkehrenden Inspektion und Prüfung durch Angabe des Jahres (zwei Ziffern), gefolgt von der Angabe des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d. h. ≪/≫). Für die Angabe des Jahres dürfen auch vier Ziffern verwendet werden.

Die oben angegebenen Kennzeichen müssen nacheinander in der angegebenen Reihenfolge erscheinen.

6.2.3 Vorschriften für andere als UN-Druckgefäße

6.2.3.1 Druckgefäße, die nicht gemäß 6.2.2 ausgelegt, gebaut, kontrolliert, geprüft und zugelassen sind, müssen nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerk und den allgemeinen Vorschriften in 6.2.1 ausgelegt, gebaut, kontrolliert, geprüft und zugelassen sein.

6.2.3.2 Nach den Vorschriften dieses Abschnitts ausgelegte, gebaute, kontrollierte, geprüfte und zugelassene Druckgefäße sind nicht mit dem UN-Symbol für Verpackungen zu kennzeichnen.

6.2.3.3 Metallene Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, Flaschenbündel und Bergungsdruckgefäße müssen so gebaut sein, dass das Berstverhältnis (Berstdruck dividiert durch Prüfdruck) mindestens:

1,50 bei nachfüllbaren Druckgefäßen und

2,00 bei nicht nachfüllbaren Druckgefäßen beträgt.

6.2.3.4 Die Kennzeichnung muss im Einklang mit den Vorschriften der zuständigen Behörde des Verwendungslandes sein.

6.2.3.5 Bergungsdruckgefäße

Bemerkung: Die Vorschriften in 6.2.3.5 für Bergungsdruckgefäße dürfen, sofern nicht anderweitig zugelassen, ab dem 1. Januar 2013 auf neue Bergungsdruckgefäße angewendet werden und müssen ab dem 1. Januar 2014 auf alle neuen Bergungsdruckgefäße angewendet werden. Gemäß nationalen Vorschriften zugelassene Bergungsdruckgefäße dürfen mit Zulassung der zuständigen Behörden der Verwendungsländer verwendet werden.

6.2.3.5.1 Um eine sichere Handhabung und Entsorgung der in dem Bergungsdruckgefäß beförderten Druckgefäße zu ermöglichen, darf die Auslegung Ausrüstungen umfassen, die sonst nicht für Flaschen oder Druckfässer verwendet werden, wie flache Gefäßböden, Schnellöffnungseinrichtungen und Öffnungen im zylindrischen Teil.

6.2.3.5.2 Anweisungen für die sichere Handhabung und Verwendung des Bergungsdruckgefäßes müssen in der Dokumentation des Antrags an die zuständige Behörde klar angegeben und Bestandteil der Zulassungsbescheinigung sein. In der Zulassungsbescheinigung müssen die zur Beförderung in einem Bergungsdruckgefäß zugelassenen Druckgefäße angegeben sein. Darüber hinaus muss ein Verzeichnis der Werkstoffe aller Teile, die mit den gefährlichen Gütern in Kontakt kommen können, eingeschlossen sein.

6.2.3.5.3 Der Hersteller muss dem Eigentümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulassungsbescheinigung zur Verfügung stellen.

6.2.3.5.4 Die Kennzeichnung von Bergungsdruckgefäßen gemäß 6.2.3 muss von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes unter Berücksichtigung der jeweils anwendbaren geeigneten Kennzeichnungsvorschriften nach 6.2.2.7 festgelegt werden. Die Kennzeichnung muss den mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum und den Prüfdruck des Bergungsdruckgefäßes enthalten.

6.2.4 Vorschriften für Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas

6.2.4.1 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas

6.2.4.1.1 Jedes Gefäß oder jede Brennstoffzellen-Kartusche ist einer Prüfung in einem Heißwasserbad zu unterziehen. Die Temperatur des Wasserbades und die Dauer der Prüfung sind so zu wählen, dass der Innendruck mindestens den Wert erreicht, der bei 55°C (50°C, wenn die flüssige Phase bei 50°C nicht mehr als 95 % des Fassungsraums des Gefäßes oder der Brennstoffzellen-Kartusche einnimmt) erreicht werden würde. Wenn der Inhalt wärmeempfindlich ist oder die Gefäße oder Brennstoffzellen-Kartuschen aus Kunststoff hergestellt sind, der bei dieser Temperatur weich wird, ist die Temperatur des Wasserbades zwischen 20°C und 30°C einzustellen, wobei jedoch außerdem eines von 2.000 Gefäßen oder eine von 2.000 Brennstoffzellen-Kartuschen bei der höheren Temperatur zu prüfen ist.

6.2.4.1.2 An einem Gefäß oder einer Brennstoffzellen-Kartusche dürfen weder Undichtheiten noch bleibende Verformungen auftreten, ausgenommen Gefäße oder Brennstoffzellen-Kartuschen aus Kunststoff, die sich durch Weichwerden verformen dürfen, sofern sie dicht bleiben.

6.2.4.2 Druckgaspackungen

Jede gefüllte Druckgaspackung muss einer Prüfung in einem Heißwasserbad oder einer zugelassenen Alternative zur Prüfung im Wasserbad unterzogen werden.

6.2.4.2.1 Prüfung in einem Heißwasserbad

6.2.4 2.1.1 Die Temperatur des Wasserbades und die Dauer der Prüfung sind so zu wählen, dass der Innendruck mindestens den Wert erreicht, der bei 55 °C (50 °C, wenn die flüssige Phase bei 50 °C nicht mehr als 95 % des Fassungsraums der Druckgaspackung einnimmt) erreicht werden würde. Wenn der Inhalt wärmeempfindlich ist oder die Druckgaspackungen aus Kunststoff hergestellt sind, der bei dieser Temperatur weich wird, ist die Temperatur des Wasserbades zwischen 20 °C und 30 °C einzustellen, wobei jedoch außerdem eine von 2000 Druckgaspackungen bei der höheren Temperatur zu prüfen ist.

6.2.4.2.1.2 An einer Druckgaspackung dürfen weder Undichtheiten noch bleibende Verformungen auftreten, ausgenommen Druckgaspackungen aus Kunststoff, die sich durch Weichwerden verformen dürfen, sofern sie dicht bleiben.

6.2.4.2.2 Alternative Methoden

Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen alternative Methoden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, angewendet werden, vorausgesetzt, die Vorschriften von 6.2.4.2.2.1, 6.2.4.2.2.2 und 6.2.4.2.2.3 werden erfüllt.

6.2.4.2.2.1 Qualitätssicherungssystem

Die Befüller von Druckgaspackungen und die Hersteller von Bauteilen für Druckgaspackungen müssen über ein Qualitätssicherungssystem verfügen. Das Qualitätssicherungssystem muss Verfahren zur Anwendung bringen, um sicherzustellen, dass alle Druckgaspackungen, die undicht oder verformt sind, aussortiert und nicht zur Beförderung aufgegeben werden.

Das Qualitätssicherungssystem muss umfassen:

  1. eine Beschreibung der Organisationsstruktur und der Verantwortlichkeiten;
  2. die entsprechenden Anweisungen, die für die Inspektion und die Prüfung, die Qualitätskontrolle, die Qualitätssicherheit und die Arbeitsabläufe verwendet werden;
  3. Qualitätsaufzeichnungen, wie Inspektionsberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Nachweise;
  4. Nachprüfungen des Managements, um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungssystem sicherzustellen;
  5. ein Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;
  6. ein Mittel für die Kontrolle nicht konformer Druckgaspackungen;
  7. Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das entsprechende Personal und
  8. Verfahren für die Sicherstellung, dass am Endprodukt keine Schäden vorhanden sind.

Es sind eine erstmalige Bewertung und wiederkehrende Bewertungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen. Diese Bewertungen müssen sicherstellen, dass das zugelassene System geeignet und effizient ist und bleibt. Die zuständige Behörde ist vorab über alle vorgeschlagenen Änderungen am zugelassenen System in Kenntnis zu setzen.

6.2.4.2.2.2 Druck- und Dichtheitsprüfung von Druckgaspackungen vor dem Befüllen

Jede leere Druckgaspackung muss einem Druck ausgesetzt werden, der mindestens so hoch sein muss, wie der bei 55 °C (50 °C, wenn die flüssige Phase bei 50 °C nicht mehr als 95 % des Fassungsraums der Druckgaspackung einnimmt) in einer gefüllten Druckgaspackung erwartete Druck. Dieser muss mindestens zwei Drittel des Auslegungsdrucks der Druckgaspackung betragen. Wenn eine Druckgaspackung beim Prüfdruck Anzeichen einer Undichtheit von mindestens 3,3 x 10-2 mbar * l * s-1, von Verformungen oder anderer Mängel liefert, muss sie aussortiert werden.

6.2.4.2.2.3 Prüfung von Druckgaspackungen nach dem Befüllen

Vor dem Befüllen muss der Befüller sicherstellen, dass die Crimp-Einrichtung richtig eingestellt ist und das festgelegte Treibmittel verwendet wird.

Jede befüllte Druckgaspackung muss gewogen und auf Dichtheit geprüft werden. Die Einrichtung zur Feststellung von Undichtheiten muss genügend empfindlich sein, um bei 20 °C mindestens eine Undichtheit von 2,0 x 10-3 mbar * l * s-1 festzustellen.

Alle Druckgaspackungen, die Anzeichen einer Undichtheit, einer Verformung oder einer überhöhten Masse liefem, müssen aussortiert werden.

6.2.4.3 Mit Zustimmung der zuständigen Behörde unterliegen Druckgaspackungen und Gefäße, klein, nicht den Vorschriften in 6.2.4.1 und 6.2.4.2, wenn sie steril sein müssen, jedoch durch eine Prüfung im Wasser nachteilig beeinflusst werden können, vorausgesetzt:

  1. sie enthalten ein nicht entzündbares Gas und
    1. sie enthalten entweder andere Stoffe, die Bestandteile pharmazeutischer Produkte für medizinische, veterinärmedizinische oder ähnliche Zwecke sind, oder
    2. sie enthalten andere Stoffe, die im Herstellungsverfahren für pharmazeutische Produkte verwendet werden, oder
    3. sie werden in medizinischen, veterinärmedizinischen oder ähnlichen Anwendungen eingesetzt;
  2. durch die vom Hersteller verwendeten alternativen Methoden für die Feststellung von Undichtheiten und für die Druckfestigkeit ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird, wie Heliumnachweis und Prüfung einer statistischen Probe von mindestens 1 von 2000 jeder Fertigungscharge im Wasserbad,
  3. sie werden für pharmazeutische Produkte gemäß den Unterabsätzen (a) (i) und (iii) unter der Ermächtigung einer staatlichen Gesundheitsverwaltung hergestellt. Sofern dies von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wird, müssen die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) 2 aufgestellten Grundsätze der "guten Herstellungspraxis" (GMP) eingehalten werden.

_________
1) Siehe zum Beispiel CGA-Veröffentlichungen S-1.2-2003 "Pressure Relief Device Standards - Parts 2 - Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases" (Normen für Druckentlastungseinrichtungen - Teil 2 - Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase) und S-1.1-2003 "Pressure Relief Device Standards - Part 1 - Cylinders for Compressed Gases" (Normen für Druckentlastungseinrichtungen - Teil 1 - Flaschen für verdichtete Gase).

2) WHO-Veröffentlichung: "Quality assurance of pharmaceuticals. A compendium of guidelines and related materials. Volume 2: Good manufacturing practises and inspection" (Qualitätssicherheit von pharmazeutischen Produkten. Eine Übersicht von Richtlinien und ähnlichen Dokumenten. Band 2: Gute Herstellungspraxis und Inspektion).

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