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7.2.7.3 Trennung von nicht gefährlichen Gütern

7.2.7.3.1 Im Allgemeinen ist es nicht erforderlich, Güter der Klasse 1 von anderer nicht gefährlicher Ladung zu trennen.

7.2.7.3.2 Post, Gepäck, persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände dürfen jedoch nicht zusammen mit Gütern der Klasse 1 in derselben Abteilung oder Abteilungen unmittelbar darüber oder darunter gestaut werden. Ausgenommen hiervon sind Güter der Verträglichkeitsgruppe S.

7.2.7.3.3 Werden Güter der Klasse 1 gegen ein Trennschott gestaut, muss Post auf der anderen Seite des Trennschotts "entfernt von" diesem gestaut werden, wobei der Zwischenraum möglichst mit ungefährlicher Ladung ausgefüllt werden sollte.

7.2.8 (bleibt offen)

7.2.9 Trennung von Gütern der Klasse 7

7.2.9.1 Radioaktive Stoffe müssen von Besatzung und Fahrgästen ausreichend getrennt werden. Für die Berechnung der Trennabstände und der Dosisleistung sind die folgenden Dosiswerte zugrunde zu legen:

  1. für Besatzungsmitglieder in regelmäßig benutzten Arbeitsbereichen eine Dosis von 5 mSv im Jahr,
  2. für Fahrgäste in Bereichen, zu denen Fahrgäste regelmäßig Zutritt haben, eine Dosis von 1 mSv im Jahr, unter Berücksichtigung der Expositionen, die von allen anderen relevanten kontrollierbaren Quellen und Praktiken erwartet werden.

7.2.9.2 Radioaktive Stoffe müssen von nicht entwickelten fotografischen Filmen ausreichend getrennt werden. Als Grundlage zur Bestimmung der Trennabstände ist davon auszugehen, dass die Strahleneinwirkung auf nicht entwickelte fotografische Filme je Sendung solcher Filme auf 0,1 mSv begrenzt sein muss.

7.2.9.3 Versandstücke oder Umpackungen der Kategorie II-GELB oder III-GELB dürfen nicht in Räumen befördert werden, in denen sich Fahrgäste regelmäßig aufhalten. Ausgenommen sind Räume, die für die zur Begleitung solcher Versandstücke und Umpackungen besonders befugten Personen vorgesehen sind.

7.2.9.4 Jede Gruppe von Versandstücken, Umpackungen und Frachtcontainern mit spaltbaren Stoffen, die in einem Ladungsbereich gestaut werden, muss so begrenzt werden, dass die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in der Gruppe den Wert 50 nicht übersteigt. Jede Gruppe ist so zu stauen, dass zwischen diesen Gruppen ein Abstand von mindestens 6 Metern eingehalten wird.

7.2.9.5 Wenn die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Beförderungsmittel oder in einem Frachtcontainer den Wert 50 übersteigt, sofern in 7.1.14.5.4 zugelassen, muss zu anderen Gruppen von Versandstücken, Umpackungen oder Frachtcontainern, die spaltbare Stoffe enthalten, oder zu anderen Beförderungsmitteln, die radioaktive Stoffe enthalten, ein Mindestabstand von 6 Metern eingehalten werden.

7.2.9.6 Jede Abweichung von den Trennvorschriften muss von der zuständigen Behörde des Flaggenstaates des Schiffes und sofern erforderlich, von der zuständigen Behörde jedes angelaufenen Hafens genehmigt werden.

7.2.9.7 Die in 7.2.9.1 geforderten Trennabstände können nach einer der beiden folgenden Methoden ermittelt werden:

7.2.9.8 Bei der Strahlungseinwirkung auf nicht entwickelte fotografische Filme und Platten ist von einem Wert von 0,1 mSv während einer Reise auszugehen. Eine der Trenntabellen (II und III) ist zu beachten. Tabelle III enthält umfassende Vorschriften, die allgemein anwendbar sind. Tabelle II enthält vereinfachte Informationen, die nur für Schiffe bestimmter Größe und für Reisen von bestimmter Dauer gelten.

7.2.9.9 Außer nach den Tabellen II und III können die Trennabstände auch mit Hilfe der Nomogramme in 7.2.9.10 ermittelt werden. Diese Nomogramme sind besonders in den Fällen nützlich, in denen Staufaktoren (Dichte oder Dicke der Ladung) erheblich von den in den Tabellen II und III angegeben Werten abweicht.

Tabelle I

Klasse 7 - Radioaktive Stoffe
Vereinfachte Trenntabelle für Personen

Summe der Transport- kennzahlen (TI)Trennabstände für radioaktive Stoffe von Fahrgästen und Besatzung
Stückgutschiff 1Fährschiff usw.2Versorgungsschiff für Offshore- Anlagen3
Konventionelle Ladung (m)Container (TEU)4
bis 1061Am Heck oder Bug so weit wie möglich von Wohn- und Aufenthaltsräumen und regelmäßig benutzten Arbeitsbereichen entfernt stauenAm Heck oder in der Mitte der Plattform stauen
Mehr als 10, jedoch nicht mehr als 2081wie obenwie oben
Mehr als 20, jedoch nicht mehr als 50132wie obenwie oben
Mehr als 50, jedoch nicht mehr als 100183wie obenwie oben
Mehr als 100, jedoch nicht mehr als 200264wie obenwie oben
Mehr als 200, jedoch nicht mehr als 400366wie obenwie oben
1) Stückgutschiff oder Ro/Ro-Containerschiff mit einer Mindestlänge von 150 m.
2) Fährschiff oder Kanalschiff, Küstenschiff oder Schiff für den Verkehr zwischen den Inseln mit einer Mindestlänge von 100 m.
3) Versorgungsschiff für Offshore-Anlagen mit einer Mindestlänge von 50 m (In diesem Fall ist die Höchstsumme der Transportkennzahlen praktisch 20.).
4) TEU bedeutet "20-Fuß-Container-Äquivalent-Einheit". (Diese entspricht einem Normcontainer von 6 m Nominallänge.)

Tabelle II

Klasse 7 - Radioaktive Stoffe
Vereinfachte Trenntabelle für fotografisches Material


1) Fährschiff oder Kanalschiff, Küstenschiff und Schiff für den Verkehr zwischen den Inseln mit einer Mindestlänge von 100 m.

2) Stückgutschiff oder Ro/Ro-Containerschiff mit einer Mindestlänge von 150 m.

3) Abschirmung erforderlich in Form von dazwischenliegender Ladung, entweder als eine geschlossene Reihe von beladenen Containern oder als sonstige Ladung mit einer Tiefe von (mindestens) 6 m zwischen dem fotografischen Material und Versandstücken der Klasse 7.

Tabelle III

Trenntabelle in Metern
Sicherheitsabstände für Personen und nicht entwickeltes fotografisches Material

 

Mindest- abstand von Wohn- und Aufenthalts- räumen und regelmäßig von Personen benutzten Räumen in MeternMindestabstand von nicht entwickeltem fotografischen Material in Metern
1- Tages- reise2-Tages- reise4-Tages- reise10-Tages- reise20-Tages- reise30-Tages- reise40-Tages- reise50-Tages- reise
Summe der Trans- port- kenn- zahlen (Bem. (7))Ladungs- dicke in Metern (Dichte- einheit)Null1Null12Null12Null12Null12Null12Null12Null12Null12
0,52X2XX3XX4XX62X82X103X113X123X
12X3XX4XX52X82X113X134X154X174X
23X4XX52X72X113X154X195X225X246X
34X5XX62X92X14X195X236X277X307X
54X62X82X113X3174X246X307X348X3893
106282X113X14X246X348X421034812354133
208213X154X5225X348X48123591446816476185
301031134X195X267X4210359144721748320593226
50133174X246X348X541337618592236110267120297
100185246X348X48123761851102561303281503691704010
150226307X42103591449322613031816039101854511*5012
200266348X48123681641102671503691854311*5113*5814
3003284210359144832051303281854411*5513*6315*7017
400369481236816495236150369*5013*6315*7318*8120
Bemerkungen:

(1) "X" bedeutet, dass die dazwischenliegende Ladung ohne zusätzlichen Abstand als Abschirmung ausreichend ist.

(2) Bei dazwischenliegender Ladung (gestaut gemäß Dichteeinheit) von 2 m für Personen und 3 m für fotografisches Material ist keine weitere Abschirmung durch Abstände erforderlich, und zwar unabhängig von der Reisedauer.

(3) Bei einem Stahlschott oder Stahldeck ist der Trenn-Abstand mit 0,8 zu multiplizieren. Bei zwei Stahlschotten oder Stahldecks ist der Trenn-Abstand mit 0,64 zu multiplizieren.

(4) "Ladung gemäß Dichteeinheit" bedeutet Ladung, die mit einer Dichte von 1 t je m3 gestaut ist. Ist die Dichte geringer, muss die Stautiefe der Ladung proportional vergrößert werden.

(5) "Mindestabstand" bedeutet den geringsten Abstand in jeder Richtung, sowohl vertikal als auch horizontal, von der äußeren Oberfläche des nächsten Versandstücks.

(6) Die Zahlen unterhalb der Doppellinie der Tabelle gelten für den Fall, dass nach den betreffenden Bestimmungen dieser Klasse eine Transportkennzahl von insgesamt mehr als 200 zulässig ist.

(7) Transportkennzahlen von Versandstücken, Umpackungen, Frachtcontainern bzw. Tanks.

* Die Beförderung darf nicht erfolgen, wenn keine Abschirmung durch andere Ladung oder Schotten entsprechend den Werten in den anderen Spalten erreicht werden kann.

7.2.9.10 Vorschriften für die Anwendung der Nomogramme

7.2.9.10.1 Befindet sich keine Ladung zwischen den radioaktiven Stoffen und den Personen oder nicht entwickelten fotografischen Filmen oder Platten, wird der Sicherheitsabstand wie folgt errechnet:

  1. für Personen - es sind die Skalen F und G anzuwenden. Der Sicherheitsabstand in Metern (Dp) ist auf der G-Skala jeweils neben der Summe der Transportkennzahlen (N) auf der F-Skala abzulesen.
  2. Für Filme und Platten - es ist eine gerade Linie zwischen der Reisedauer (t), auf der I-Skala und der Summe der Transportkennzahlen (N) auf der F-Skala zu ziehen. Der Schnittpunkt auf der H-Skala ist der Sicherheitsabstand in Metern (Df).

7.2 9.10.2 Befindet sich Ladung zwischen den radioaktiven Stoffen und den Personen oder nicht entwickelten fotografischen Filmen und Platten, wird der Sicherheitsabstand wie folgt errechnet:

  1. für Personen - es ist eine gerade Linie zu ziehen durch die Ladungsdicke (S) in Metern auf der A-Skala und den Staufaktor (u) auf der B-Skala, der der Ladungsdichte entspricht; die Linie schneidet die Skalen C und D. Von diesem Schnittpunkt ist eine weitere gerade Linie durch den Wert der Summe der Transportkennzahlen (In 1 Meter Abstand der äußeren Oberfläche) auf der E-Skala zu ziehen; der Schnittpunkt mit der G-Skala ergibt den Sicherheitsabstand in Metern (Dp) und
  2. für Filme und Platten - wie bei Personen, jedoch ist vom Schnittpunkt der Skalen F und G eine gerade Linie zur I-Skala zu ziehen; am Schnittpunkt dieser Linie mit der H-Skala ist der Sicherheitsabstand in Metern für Filme und Platten (Df) abzulesen
Bemerkung: Für eine Ladungsdicke (S) bis zu 2,5 Metern gelten die linke Seite der A-Skala und die linke (untere) Seite der B-Skala. Für S zwischen 2,5 und 7,5 Metern gelten die rechte Seite der A-Skala und die rechte (obere) Seite der B-Skala. Für S über 7,5 Meter sind S und u durch 10 zu teilen und die entsprechenden Teile der A-Skala und B-Skala anzuwenden. Ist kein dazwischenliegendes Schott vorhanden, sind die unteren Linien der B-Skala maßgebend. Bei einem Schott sind die mittleren Linien und bei zwei Schotten die oberen Linien maßgebend.

7.2 9.10.3 Sonstige Faktoren, wie die Abschätzung der Mindestladungsdicke oder die Bestimmung des Staufaktors, von dazwischenliegender Ladung, wenn die Ladungsdicke bekannt ist, können ebenfalls mit Hilfe des Nomogramms gelöst werden.

 

* Für Containerschiffe mit teilweise offenen Laderäumen, sind für diese Laderäume die Abbildungen in 7.2.3.3.1 anzuwenden.

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