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Kapitel 2.7
Klasse 7 - Radioaktive Stoffe
Bemerkung: Für die Klasse 7 kann die Art der Verpackung einen entscheidenden Einfluss auf die Klassifizierung haben.
2.7.1 Begriffsbestimmungen
2.7.1.1 Radioaktive Stoffe sind Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskonzentration als auch die Gesamtaktivität je Sendung die in 2.7.2.2.1 bis 2.7.2.2.6 aufgeführten Werte übersteigt.
2.7.1.2 Kontamination
Kontamination ist das Vorhandensein eines radioaktiven Stoffes auf einer Oberfläche in Mengen von mehr als 0,4 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler geringer Toxizität oder 0,04 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler.
Nicht festhaftende Kontamination ist eine Kontamination, die unter Routine-Beförderungsbedingungen von der Oberfläche ablösbar ist.
Festhaftende Kontamination ist jede Kontamination mit Ausnahme der nicht festhaftenden Kontamination.
2.7.1.3 Besondere Begriffsbestimmungen
A1 und A2
A1 ist der in der Tabelle in 2.7.2.2.1 aufgeführte oder der nach 2.7.2.2.2 abgeleitete Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, der für die Bestimmung der Aktivitätsgrenzen für die Vorschriften dieses Code verwendet wird.A2 ist der in der Tabelle in 2.7.2.2.1 aufgeführte oder der nach 2.7.2.2.2 abgeleitete Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen, ausgenommen radioaktive Stoffe in besonderer Form, der für die Bestimmung der Aktivitätsgrenzen für die Vorschriften dieses Code verwendet wird.
Alphastrahler geringer Toxizität sind: natürliches Uran, abgereichertes Uran, natürliches Thorium, Uran-235 oder Uran-238, Thorium-232, Thorium-228 und Thorium-230, wenn sie in Erzen oder in physikalischen oder chemischen Konzentraten enthalten sind, oder Alphastrahler mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen.
Gering dispergierbarer radioaktiver Stoff ist entweder ein fester radioaktiver Stoff oder ein fester radioaktiver Stoff in einer dichten Kapsel, der eine begrenzte Dispersibilität hat und nicht pulverförmig ist.
Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO) ist ein fester Gegenstand, der selbst nicht radioaktiv ist, auf dessen Oberflächen jedoch radioaktive Stoffe verteilt sind.
Radioaktiver Stoff in besonderer Form ist entweder:
Spaltbare Nuklide sind Uran-233, Uran-235, Plutonium-239 und Plutonium-241. Spaltbare Stoffe sind Stoffe, die eines der spaltbaren Nuklide enthalten. Unter diese Begriffsbestimmung fallen nicht
Spezifische Aktivität eines Radionuklids ist die Aktivität des Radionuklids je Masseeinheit dieses Nuklids. Die spezifische Aktivität eines Stoffes ist die Aktivität je Masseeinheit dieses Stoffes, in dem die Radionuklide im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind.
Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA) ist ein radioaktiver Stoff mit begrenzter spezifischer Eigenaktivität oder ein radioaktiver Stoff, für den die Grenzwerte der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität gelten. Äußere, den LSA-Stoff umgebende Abschirmungsmaterialien sind bei der Bestimmung der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität nicht zu berücksichtigen.
Unbestrahltes Thorium ist Thorium, das höchstens 10-7 g Uran-233 pro Gramm Thorium-232 enthält.
Unbestrahltes Uran ist Uran, das höchstens 2 x 103 Bq Plutonium pro Gramm Uran-235, höchstens 9 x 106 Bq Spaltprodukte pro Gramm Uran-235 und höchstens 5 x 10-3 g Uran-236 pro Gramm Uran 235 enthält.
Uran - natürlich, abgereichert, angereichert
Natürliches Uran ist Uran (das chemisch abgetrennt sein darf) mit der natürlichen Zusammensetzung der Uranisotope (ca. 99,28 Masse-% Uran-238 und 0,72 Masse-% Uran-235).Abgereichertes Uran ist Uran mit einem geringeren Masseanteil Uran-235 als natürliches Uran.
Angereichertes Uran ist Uran mit einem Masseanteil an Uran-235 von mehr als 0,72 %.
In allen Fällen ist ein sehr kleiner Masseanteil an Uran-234 vorhanden.
2.7.2 Klassifizierung
2.7.2.1 Allgemeine Vorschriften
2.7.2.1.1 Radioaktive Stoffe sind nach den Vorschriften in 2.7.2.2 bis 2.7.2.5 abhängig vom Aktivitätswert der in einem Versandstück enthaltenen Radionuklide, von den spaltbaren oder nicht spaltbaren Eigenschaften dieser Radionuklide, von der Art des zur Beförderung übergebenen Versandstücks und von der Art oder der Form des Versandstückinhalts oder von Sondervereinbarungen, unter denen die Beförderung durchgeführt wird, einer der in der Tabelle 2.7.2.1.1 festgelegten UN-Nummern zuzuordnen.
Tabelle 2.7.2.1.1 - Zuordnung von UN-Nummern
Freigestellte Versandstücke (1.5.1.5) | |
UN 2908 | RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - LEERE VERPACKUNG |
UN 2909 | RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM |
UN 2910 | RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - BEGRENZTE STOFFMENGE |
UN 2911 | RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - INSTRUMENTE oder FABRIKATE |
Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (2.7.2.3.1) | |
UN 2912 | RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt |
UN 3321 | RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt |
UN 3322 | RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt |
UN 3324 | RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), SPALTBAR |
UN 3325 | RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), SPALTBAR |
Oberflächenkontaminierte Gegenstände (2.7.2.3.2) | |
UN 2913 | RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt |
UN 3326 | RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), SPALTBAR |
Typ A-Versandstücke (2.7.2.4.4) | |
UN 2915 | RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt |
UN 3327 | RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR, nicht in besonderer Form |
UN 3332 | RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt |
UN 3333 | RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, SPALTBAR |
Typ B(U)-Versandstücke (2.7.2.4.6) | |
UN 2916 | RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt |
UN 3328 | RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANSTÜCK, SPALTBAR |
Typ B(M)-Versandstücke (2.7.2.4.6) | |
UN 2917 | RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt |
UN 3329 | RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR |
Typ C-Versandstücke (2.7.2.4.6) | |
UN 3323 | RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt |
UN 3330 | RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR |
Sondervereinbarung (2.7.2.5) | |
UN 2919 | RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt |
UN 3331 | RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, SPALTBAR |
Uranhexafluorid (2.7.2.4.5) | |
UN 2977 | RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR |
UN 2978 | RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt |
2.7.2.2 Bestimmung der Aktivitätswerte
2.7.2.2.1 Die folgenden grundlegenden Werte für die einzelnen Radionuklide sind in Tabelle 2.7.2.2.1 angegeben:
Tabelle 2.7.2.2.1 - Grundlegende Radionuklidwerte für einzelne Radionuklide
Periodensystem der Elemente | ||||||||||||||||||
Gruppe | Ia | IIa | IIIb | IVb | Vb | VIb | VIIb | VIIIb | Ib | IIb | IIIa | IVa | Va | VIa | VIIa | VIIIa | ||
1. Periode | H | He | ||||||||||||||||
2. Periode | Li | Be | B | C | N | O | F | Ne | ||||||||||
3. Periode | Na | Mg | Al | Si | P | S | Cl | Ar | ||||||||||
4. Periode | K | Ca | Sc | Ti | V | Cr | Mn | Fe | Co | Ni | Cu | Zn | Ga | Ge | As | Se | Br | Kr |
5. Periode | Rb | Sr | Y | Zr | Nb | Mo | Tc | Ru | Rh | Pd | Ag | Cd | In | Sn | Sb | Te | I | Xe |
6. Periode | Cs | Ba | La | Hf | Ta | W | Re | Os | Ir | Pt | Au | Hg | Tl | Pb | Bi | Po | At | Rn |
7. Periode | Fr | Ra | Ac | Ku | ||||||||||||||
Lanthanoide | Ce | Pr | Nd | Pm | Sm | Eu | Gb | Tb | Dy | Ho | Er | Tm | Yb | Lu | ||||
Aktinoide | Th | Pa | U | Np | Pu | Am | Cm | Bk | Cf | Es | Fm | Md | No | Lr |
2.7.2.2.2 Für einzelne Radionuklide, die nicht in Tabelle 2.7.2.2.1 aufgeführt sind, ist für die Bestimmung der in 2.7.2.2.1 genannten grundlegenden Radionuklidwerte eine multilaterale Genehmigung erforderlich. Es ist zulässig, einen A2-Wert zu verwenden, der gemäß der Empfehlung der Internationalen Strahlenschutzkommission (International Commission on Radiological Protection - ICRP) unter Verwendung eines Dosiskoeffizienten für den entsprechenden Lungenabsorptionstyp berechnet wird, sofern die chemischen Formen sowohl unter normalen Bedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen berücksichtigt werden. Alternativ dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde die Radionuklidwerte der Tabelle 2.7.2.2.2 verwendet werden.
Tabelle 2.7.2.2.2 - Grundlegende Radionuklidwerte für unbekannte Radionuklide oder Gemische
Radionuklid (Atomzahl) | A1 (Tbq) | A2 (TBq) | Aktivitäts- konzentration für freigestellte Stoffe (Bq/g) | Aktivitäts grenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) |
nur das Vorhandensein von Nukliden, die Beta- oder Gammastrahlen emittieren, ist bekannt | 0,1 | 0,02 | 1 x 101 | 1 x 104 |
das Vorhandensein von Nukliden, die Alphastrahlen, jedoch keine Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt | 0,2 | 9 x 10-5 | 1 x 10-1 | 1 x 103 |
das Vorhandensein von Nukliden, die Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt oder es sind keine relevanten Daten verfügbar | 0,001 | 9 x 10-5 | 1 x 10-1 | 1 x 103 |
2.7.2.2.3 Bei den Berechnungen von A1 und A2 für ein in Tabelle 2.7.2.2.1 nicht enthaltenes Radionuklid, ist eine radioaktive Zerfallskette, in der Radionuklide in ihrem natürlich vorkommenden Maße vorhanden sind und in der kein Tochternuklid eine Halbwertszeit hat, die entweder größer als zehn Tage oder größer als die des Ausgangsnuklids ist, als einzelnes Radionuklid zu betrachten; die zu berücksichtigende Aktivität und der zu verwendende A1- oder A2-Wert sind die Werte des Ausgangsnuklids dieser Zerfallskette. Bei radioaktiven Zerfallsketten, in denen ein Tochternuklid eine Halbwertszeit hat, die entweder größer als zehn Tage oder größer als die des Ausgangsnuklids ist, sind das Ausgangsnuklid und derartige Tochternuklide als Gemisch verschiedener Nuklide zu betrachten.
2.7.2.2.4 Für Gemische von Radionukliden können die in 2.7.2.2.1 genannten grundlegenden Radionuklidwerte wie folgt bestimmt werden:
wobei:
f(i) | der Anteil der Aktivität oder der Aktivitätskonzentration des Radionuklids i im Gemisch ist, |
X(i) | der entsprechende A1- oder A2-Wert oder die Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe oder der Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung für das entsprechende Radionuklid i ist und |
Xm | im Falle von Gemischen der abgeleitete A1- oder A2-Wert, die Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe oder der Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung ist. |
2.7.2.2.5 Wenn die Identität jedes Radionuklids bekannt ist, aber die Einzelaktivitäten einiger Radionuklide unbekannt sind, dürfen die Radionuklide in Gruppen zusammengefasst werden und der jeweils niedrigste entsprechende Radionuklidwert für die Radionuklide in jeder Gruppe bei der Anwendung der Formeln in 2.7.2.2.4 und 2.7.2.4.4 verwendet werden. Basis der Gruppeneinteilung können die gesamte Alphaaktivität und die gesamte Beta-/Gammaaktivität sein, sofern diese bekannt sind, wobei die niedrigsten Radionuklidwerte für die Alphastrahler bzw. Beta-/Gammastrahler zu verwenden sind.
2.7.2.2.6 Für einzelne Radionuklide oder Radionuklidgemische, für die keine relevanten Daten vorliegen, sind die Werte aus Tabelle 2.7.2.2.2 anzuwenden.
2.7.2.3 Bestimmung anderer Stoffeigenschaften
2.7.2.3.1 Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA)
2.7.2.3.1.1 (bleibt offen)
2.7.2.3.1.2 LSA-Stoffe werden in drei Gruppen unterteilt:
2.7.2.3.1.3 Ein LSA-III-Stoff ist ein fester Stoff, der so beschaffen sein muss, dass die Aktivität in Wasser 0,1 A2 nicht überschreitet, wenn der Gesamtinhalt eines Versandstücks der in 2.7.2.3.1.4 vorgeschriebenen Prüfung unterzogen wurde.
2.7.2.3.1.4 LSA-III-Stoffe sind wie folgt zu prüfen:
Eine feste Stoffprobe, die den gesamten Inhalt des Versandstücks repräsentiert, ist sieben Tage lang in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das für die Prüfung zu verwendende Wasservolumen muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wasser noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen. Im Anschluss an das siebentägige Eintauchen des Prüfmusters ist die Gesamtaktivität des freien Wasservolumens zu messen.
2.7.2.3.1.5 Der Nachweis der Einhaltung der nach 2.7.2.3.1.4 geforderten Leistungsvorgaben muss mit 6.4.12.1 und 6.4.12.2 übereinstimmen.
2.7.2.3.2 Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO)
SCO werden in zwei Gruppen unterteilt:
2.7.2.3.3 Radioaktive Stoffe in besonderer Form
2.7.2.3.3.2 Radioaktive Stoffe in besonderer Form müssen so beschaffen oder ausgelegt sein, dass sie, wenn sie den Prüfungen nach 2.7.2.3.3.4 bis 2.7.2.3.3.8 unterzogen werden, folgende Vorschriften erfüllen:
2.7.2.3.3.3 Der Nachweis der Einhaltung der nach 2.7.2.3.3.2 geforderten Leistungsvorgaben muss gemäß 6.4.12.1 und 6.4.12.2 erfolgen.
2.7.2.3.3.4 Prüfmuster, die die radioaktiven Stoffe in besonderer Form darstellen oder simulieren, müssen der in 2.7.2.3.3.5 festgelegten Stoßempfindlichkeitsprüfung, Schlagprüfung, Biegeprüfung und Erhitzungsprüfung oder den in 2.7.2.3.3.6 zugelassenen alternativen Prüfungen unterzogen werden. Für jede Prüfung darf ein anderes Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung ist das Prüfmuster nach einem Verfahren, das mindestens so empfindlich ist wie die in 2.7.2.3.3.7 für nicht dispergierbare feste Stoffe oder in 2.7.2.3.3.8 für gekapselte Stoffe beschriebenen Verfahren, einer Auslaugprüfung oder einer volumetrischen Dichtheitsprüfung zu unterziehen.
2.7.2.3.3.5 Die anzuwendenden Prüfverfahren sind:
2.7.2.3.3.6 Prüfmuster, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, dürfen ausgenommen werden von :
2.7.2.3.3.7 Bei Prüfmustern, die nicht dispergierbare feste Stoffe darstellen oder simulieren, ist folgende Auslaugprüfung durchzuführen:
2.7.2.3.3.8 Bei Prüfmustern, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, ist entweder eine Auslaugprüfung oder eine volumetrische Dichtheitprüfung wie folgt durchzuführen:
2.7.2.3.4 Gering dispergierbare radioaktive Stoffe
2.7.2.3.4.1 Für die Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe ist eine multilaterale Zulassung erforderlich. Gering dispergierbare radioaktive Stoffe müssen so beschaffen sein, dass die Gesamtmenge dieser radioaktiven Stoffe in einem Versandstück unter Berücksichtigung der Vorschriften in 6.4.8.14 die folgenden Vorschriften erfüllt:
2.7.2.3.4.2 Gering dispergierbare radioaktive Stoffe sind wie folgt zu prüfen:
Ein Prüfmuster, das einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff darstellt oder simuliert, muss der in 6.4.20.3 festgelegten gesteigerten Erhitzungsprüfung und der in 6.4.20.4 festgelegten Aufprallprüfung unterzogen werden. Für jede Prüfung darf ein anderes Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung muss das Prüfmuster der in 2.7.2.3.1.4 festgelegten Auslaugprüfung unterzogen werden. Nach jeder Prüfung muss ermittelt werden, ob die anwendbaren Vorschriften nach 2.7.2.3.4.1 erfüllt wurden.
2.7.2.3.4.3 Der Nachweis der Einhaltung der Leistungsvorgaben nach 2.7.2.3.4.1 und 2.7.2.3.4.2 muss 6.4.12.1 und 6.4.12.2 entsprechen.
2.7.2.3.5 Spaltbare Stoffe
Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, müssen der jeweiligen Eintragung der Tabelle 2.7.2.1.1 zugeordnet werden, deren Beschreibung den Ausdruck "SPALTBAR" oder "spaltbar, freigestellt" enthält. Die Zuordnung zu "spaltbar, freigestellt" ist nur zugelassen, wenn eine der Bedingungen in den nachfolgenden Absätzen .1 bis .4 erfüllt ist. Je Sendung ist nur eine Ausnahmeart zulässig (siehe auch 6.4.7.2).
Uran-235-Masse (g) | Masse der anderen spaltbaren Stoffe (g) | ||
| + |
| < 1 |
X | Y |
wobei X und Y die in Tabelle 2.7.2.3.5 definierten Massebegrenzungen darstellen, vorausgesetzt, entweder
Beryllium darf nicht in Mengen vorhanden sein, die 1 % der gemäß Tabelle 2.7.2.3.5 anwendbaren Massebegrenzungen je Sendung übersteigen, ausgenommen in den Fällen, in denen die Beryllium-Konzentration im Stoff nicht größer als 1 Gramm Beryllium je 1000 Gramm ist.
Deuterium darf ebenfalls nicht in Mengen vorhanden sein, die 1 % der gemäß Tabelle 2.7.2.3.5 anwendbaren Massebegrenzugen je Sendung übersteigen, ausgenommen in den Fällen, in denen Deuterium bis zur natürlichen Konzentration in Wasserstoff vorkommt.
Tabelle 2.7.2.3.5 - Massebegrenzungen je Sendung für die Ausnahme von den Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten
Spaltbarer Stoff | Masse (g) der spaltbaren Stoffe, gemischt mit Stoffen, die eine mittlere Wasserstoffdichte haben, die höchstens so groß ist wie die von Wasser | Masse (g) der spaltbaren Stoffe, gemischt mit Stoffen, die eine mittlere Wasserstoffdichte haben, die größer ist als die von Wasser |
Uran-235 (X) | 400 | 290 |
andere spaltbare Stoffe (Y) | 250 | 180 |
2.7.2.4 Klassifizierung von Versandstücken oder unverpackten Stoffen
Die Menge radioaktiver Stoffe in einem Versandstück darf die nachfolgend festgelegten, dem Versandstück-Typ entsprechenden Grenzwerte nicht übersteigen.
2.7.2.4.1 Klassifizierung als freigestelltes Versandstück
2.7.2.4.1.1 Versandstücke dürfen als freigestellte Versandstücke klassifiziert werden, wenn:
2.7.2.4.1.2 Ein Versandstück, das radioaktive Stoffe enthält, darf als freigestelltes Versandstück klassifiziert werden, vorausgesetzt, die Dosisleistung überschreitet an keinem Punkt der Außenfläche des Versandstückes 5 µSv/h.
Tabelle 2.7.2.4.1.2 - Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Versandstücke
Instrumente oder Fabrikate | Stoffe | ||
Aggregatzustand des Inhalts | Grenzwerte je Einzelstück a | Grenzwerte je Versandstück a | Grenzwerte je Versandstück a |
(1) | (2) | (3) | (4) |
feste Stoffe | |||
in besonderer Form | 10-2 A1 | A1 | 10-3 A1 |
in anderer Form | 10-2 A2 | A2 | 10-3 A2 |
flüssige Stoffe | 10-3 A2 | 10-1 A2 | 10-4 A2 |
Gase | |||
Tritium | 2 x 10-2 A2 | 2 x 10-1 A2 | 2 x 10-2 A2 |
in besonderer Form | 10-3 A1 | 10-2 A1 | 10-3 A1 |
in anderer Form | 10-3 A2 | 10-2 A2 | 10-3 A2 |
a) Für Radionuklidgemische siehe 2.7.2.2.4 bis 2.7.2.2.6 |
2.7.2.4.1.3 Radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder Fabrikat eingeschlossen oder als Bauteil enthalten sind, dürfen der UN-Nummer 2911 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - INSTRUMENTE oder FABRIKATE nur dann zugeordnet werden, wenn:
2.7.2.4.1.4 Radioaktive Stoffe in anderer als der in 2.7.2.4.1.3 festgelegten Form mit einer Aktivität, welche die in Tabelle 2.7.2.4.1.2 Spalte 4 festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, dürfen der UN-Nummer 2910 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - BEGRENZTE STOFFMENGE zugeordnet werden, vorausgesetzt:
2.7.2.4.1.5 Eine leere Verpackung, in der vorher radioaktive Stoffe enthalten waren, dürfen der UN-Nummer 2908 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - LEERE VERPACKUNG nur dann zugeordnet werden, wenn:
nicht überschreitet und
2.7.2.4.1.6 Fabrikate, die aus natürlichem Uran, abgereichertem Uran oder natürlichem Thorium hergestellt sind, und Fabrikate, in denen unbestrahltes natürliches Uran, unbestrahltes abgereichertes Uran oder unbestrahltes natürliches Thorium die einzigen radioaktiven Stoffe sind, dürfen der UN-Nummer 2909 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM nur dann zugeordnet werden, wenn die äußere Oberfläche des Urans oder des Thoriums eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff besitzt.
2.7.2.4.2 Klassifizierung als Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA)
Radioaktive Stoffe dürfen nur als LSA-Stoffe klassifiziert werden, wenn die Begriffsbestimmung für LSA in 2.7.1.3 und die Vorschriften in 2.7.2.3.1, 4.1.9.2 und 7.1.4.5.1 erfüllt sind.
2.7.2.4.3 Klassifizierung als oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO)
Radioaktive Stoffe dürfen nur als SCO-Gegenstände klassifiziert werden, wenn die Begriffsbestimmung für SCO in 2.7.1.3 und die Vorschriften in 2.7.2.3.2, 4.1.9.2 und 7.1.4.5.1 erfüllt sind.
2.7.2.4.4 Klassifizierung als Typ A-Versandstück
Versandstücke, die radioaktive Stoffe enthalten, dürfen als Typ A-Versandstücke klassifiziert werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden eingehalten:
Typ A-Versandstücke dürfen höchstens folgende Aktivitäten enthalten:
Bei Radionuklidgemischen, deren Identitäten und jeweiligen Aktivitäten bekannt sind, ist die folgende Bedingung für den radioaktiven Inhalt eines Typ A-Versandstücks anzuwenden:
wobei
B(i) | die Aktivität des Radionuklids i als radioaktiver Stoff in besonderer Form ist; |
A1(i) | der A1-Wert für das Radionuklid i ist; |
C(j) | die Aktivität des Radionuklids j, das kein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist, und |
A2(j) | der A2-Wert für das Radionuklid j ist. |
2.7.2.4.5 Klassifizierung von Uranhexafluorid
Uranhexafluorid darf nur der UN-Nummer 2977 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR, oder der UN-Nummer 2978 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt, zugeordnet werden.
2.7.2.4.5.1 Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten, dürfen nicht enthalten:
2.7.2.4.6 Klassifizierung als Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke
2.7.2.4.6.1 Versandstücke, die gemäß 2.7.2.4 (2.7.2.4.1 bis 2.7.2.4.5) nicht anderweitig klassifiziert sind, sind in Übereinstimmung mit dem von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart ausgestellten Zulassungszeugnis des Versandstücks zu klassifizieren.
2.7.2.4.6.2 Ein Versandstück darf nur als Typ B(U)-Versandstück klassifiziert werden, wenn es entsprechend seinem Zulassungszeugnis nicht enthält:
2.7.2.4.6.3 Ein Versandstück darf nur als Typ B(M)-Versandstück klassifiziert werden, wenn es entsprechend seinem Zulassungszeugnis nicht enthält:
2.7.2.4.6.4 Ein Versandstück darf nur als Typ C-Versandstück klassifiziert werden, wenn es entsprechend seinem Zulassungszeugnis nicht enthält:
2.7.2.5 Sondervereinbarungen
Radioaktive Stoffe sind als Beförderung unter Sondervereinbarung zu klassifizieren, wenn sie gemäß 1.5.4 befördert werden sollen.
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