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IMDG Code Teil 6
Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Straßentankfahrzeuge



Kapitel 6.1
Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen
(außer Verpackungen für Stoffe der Klasse 6.2)

6.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften

6.1.1.1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für:

  1. Druckgefäße,
  2. Versandstücke mit radioaktiven Stoffen, die den Regelungen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) entsprechen müssen, jedoch:
    1. müssen radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften (Zusatzgefahren) außerdem der Sondervorschrift 172 in Kapitel 3.3 entsprechen,
    2. dürfen Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA) und oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO) in bestimmten, in diesem Code beschriebenen Verpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden die ergänzenden Vorschriften in den IAEO-Regelungen ebenfalls eingehalten,
  3. Versandstücke, deren Nettomasse 400 kg überschreitet und
  4. Verpackungen, für flüssige Stoffe, ausgenommen zusammengesetzte Verpackungen, die einen Fassungsraum von mehr als 450 Litern haben.

6.1.1.2 Allgemeine Vorschriften

6.1.1.2.1 Die Vorschriften für Verpackungen in 6.1.4 stützen sich auf die derzeit verwendeten Verpackungen. Um den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, dürfen Verpackungen verwendet werden, deren Spezifikationen von denen in 6.1.4 abweichen, vorausgesetzt, sie sind ebenso wirksam, von der zuständigen Behörde anerkannt und bestehen erfolgreich die in 6.1.1.2 und 6.1.5 beschriebenen Prüfungen. Andere als die in diesem Kapitel beschriebenen Prüfverfahren sind zulässig, vorausgesetzt, sie sind gleichwertig.

6.1.1.2.2 Jede einzelne Verpackung, die für flüssige Stoffe verwendet werden soll, muss erfolgreich eine geeignete Dichtheitsprüfung bestehen und in der Lage sein, das entsprechende, in 6.1.5.4.4 angegebene Prüfniveau zu erfüllen:

  1. vor der erstmaligen Verwendung zur Beförderung,
  2. nach der Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung vor der Wiederverwendung zur Beförderung.

Für diese Prüfung müssen die Verpackungen nicht mit ihren eigenen Verschlüssen ausgerüstet sein.

Das Innengefäß einer Kombinationsverpackung darf ohne Außenverpackung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüfergebnisse werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Diese Prüfung ist für eine Innenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung nicht erforderlich.

6.1.1.2.3 Gefäße, Teile von Gefäßen und Verschlüsse (Stopfen) aus Kunststoff, die mit gefährlichen Stoffen unmittelbar in Berührung kommen können, dürfen von diesen Stoffen nicht angegriffen werden und dürfen keine Werkstoffe enthalten, die mit ihnen gefährlich reagieren oder gefährliche Verbindungen bilden oder zu einer Erweichung, zu einer Beeinträchtigung der Festigkeit oder zu einer Fehlfunktion des Gefäßes oder Verschlusses führen können.

6.1.1.2.4 Verpackungen aus Kunststoff müssen ausreichend widerstandsfähig sein gegen Alterung und gegen Qualitätsverlust, der entweder durch das Füllgut oder durch ultraviolette Strahlung verursacht wird. Die Permeation des Füllguts darf unter normalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr begründen.

6.1.1.3 Die Verpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde zufriedenstellend erachteten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, rekonditioniert und geprüft sein, um sicherzustellen, dass jede Verpackung den Vorschriften dieses Kapitels entspricht.

Bemerkung: Die Norm ISO 16106:2006 "Verpackung - Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter - Gefahrgutverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen - Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001" enthält zufriedenstellende Leitlinien für Verfahren, die angewendet werden dürfen.

6.1.1.4  Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen Informationen über die zu befolgenden Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Leistungsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen.

6.1.2 Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps

6.1.2.1 Der Code besteht aus:

  1. einer arabischen Ziffer für die Verpackungsart, z.B. Fass, Kanister usw., gefolgt von
  2. einem oder mehreren lateinischen Großbuchstaben für die Art des Werkstoffes, z.B. Stahl, Holz usw., gegebenenfalls gefolgt von
  3. einer arabischen Ziffer für die Ausführung der Verpackung innerhalb der Verpackungsart.

6.1.2.2 Für Kombinationsverpackungen sind an der zweiten Stelle des Codes zwei lateinische Großbuchstaben hintereinander zu verwenden. Der erste bezeichnet den Werkstoff des Innengefäßes und der zweite den der Außenverpackung.

6.1.2.3 Bei zusammengesetzten Verpackungen ist lediglich die Codenummer für die Außenverpackung zu verwenden.

6.1.2.4 Auf den Verpackungscode können die Buchstaben "T, "V" oder "W" folgen. Der Buchstabe "T" bezeichnet eine Bergungsverpackung nach 6.1.5.1.11. Der Buchstabe "V" bezeichnet eine Sonderverpackung nach 6.1.5.1.7. Der Buchstabe "W" bedeutet, dass die Verpackung zwar dem durch den Code bezeichneten Verpackungstyp angehört, jedoch nach einer von 6.1.4 abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Vorschriften in 6.1.1.2 als gleichwertig gilt.

6.1.2.5 Die folgenden Ziffern sind für die Verpackungsart zu verwenden:

1 Fass
2 (bleibt offen)
3 Kanister
4 Kiste
5 Sack
6 Kombinationsverpackung

6.1.2.6  Die folgenden Großbuchstaben sind für die Werkstoffart zu verwenden:

A Stahl (alle Typen und Oberflächenbehandlungen)
B Aluminium
C Naturholz
D Sperrholz
F Holzfaserwerkstoff
G Pappe
H Kunststoff
L Textilgewebe
M Papier, mehrlagig
N Metall (außer Stahl und Aluminium)
P Glas, Porzellan oder Steinzeug
Bemerkung: Der Ausdruck "Kunststoff" schließt auch andere polymere Werkstoffe wie Gummi ein.

6.1.2.7 In der folgenden Tabelle sind die Codes angegeben, die zur Bezeichnung der Verpackungstypen in Abhängigkeit von der Verpackungsart, des für die Herstellung verwendeten Werkstoffs und der Kategorie zu verwenden sind; es wird auch auf die Unterabschnitte verwiesen, in denen die betreffenden Vorschriften nachzulesen sind.

ArtWerkstoffKategorieCodeUnter- abschnitt
1. FässerA. Stahlnicht abnehmbarer Deckel1A16.1.4.1
abnehmbarer Deckel1A2
B. Aluminiumnicht abnehmbarer Deckel1B16.1.4.2
abnehmbarer Deckel1B2
D. Sperrholz-1D6.1.4.5
G. Pappe-1G6.1.4.7
H. Kunststoffnicht abnehmbarer Deckel1H16.1.4.8
abnehmbarer Deckel1H2
N. Metall, außer Stahl oder Aluminiumnicht abnehmbarer Deckel1N16.1.4.3
abnehmbarer Deckel1N2
2. (bleibt offen)
3. KanisterA. Stahlnicht abnehmbarer Deckel3A16.1.4.4
abnehmbarer Deckel3A2
B. Aluminiumnicht abnehmbarer Deckel3B16.1.4.4
abnehmbarer Deckel3B2
H. Kunststoffnicht abnehmbarer Deckel3H16.1.4.8
abnehmbarer Deckel3H2
4. KistenA. Stahl-4A6.1.4.14
B. Aluminium-4B6.1.4.14
C. Naturholzeinfach4C16.1.4.9
mit staubdichten Wänden4C2
D. Sperrholz-4D6.1.4.10
F. Holzfaserwerkstoff-4F6.1.4.11
G. Pappe-4G6.1.4.12
H. KunststoffSchaumstoffe4H16.1.4.13
massive Kunststoffe4H2
N. Metall, außer Stahl oder Aluminium-4N6.1.4.14
5. SäckeH. Kunststoffgewebeohne Innenauskleidung oder Beschichtung5H16.1.4.16
staubdicht5H2
wasserbeständig5H3
H. Kunststofffolie-5H46.1.4.17
L. Textilgewebeohne Innenauskleidung oder Beschichtung5L16.1.4.15
staubdicht5L2
wasserbeständig5L3
M. Papiermehrlagig5M16.1.4.18
mehrlagig, wasserbeständig5M2
6. Kombinations-
verpackungen
H. Kunststoffgefäßin einem Fass aus Stahl6HA16.1.4.19
in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl6HA26.1.4.19
in einem Fass aus Aluminium6HB16.1.4.19
in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium6HB26.1.4.19
in einer Kiste aus Naturholz6HC6.1.4.19
in einem Fass aus Sperrholz6HD16.1.4.19
in einer Kiste aus Sperrholz6HD26.1.4.19
in einem Fass aus Pappe6HG16.1.4.19
in einer Kiste aus Pappe6HG26.1.4.19
in einem Fass aus Kunststoff6HH16.1.4.19
in einer Kiste aus massivem Kunststoff6HH26.1.4.19
P. Gefäß aus Glas, Porzellan oder Steinzeugin einem Fass aus Stahl6PA16.1.4.20
in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl6PA26.1.4.20
in einem Fass aus Aluminium6PB16.1.4.20
in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium6PB26.1.4.20
in einer Kiste aus Naturholz6PC6.1.4.20
in einem Fass aus Sperrholz6PD16.1.4.20
in einem Korb aus Weidengeflecht6PD26.1.4.20
in einem Fass aus Pappe6PG16.1.4.20
in einer Kiste aus Pappe6PG26.1.4.20
in einer Außenverpackung aus Schaumstoff6PH16.1.4.20
in einer Außenverpackung aus massivem Kunststoff6PH26.1.4.20

6.1.3 Kennzeichnung

Bemerkung 1: Die Kennzeichnung auf der Verpackung gibt an, dass diese einer erfolgreich geprüften Bauart entspricht und die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, soweit diese sich auf die Herstellung und nicht auf die Verwendung der Verpackung beziehen. Folglich sagt die Kennzeichnung nicht unbedingt aus, dass die Verpackung für irgendeinen Stoff verwendet werden darf. Die Verpackungsart (z.B. Stahlfass), das maximale Fassungsvermögen und/oder die maximale Masse der Verpackung sowie etwaige Sondervorschriften sind für jeden Stoff oder Gegenstand im Teil 3 dieses Codes festgelegt.

Bemerkung 2: Die Kennzeichnung ist dazu bestimmt, Aufgaben der Verpackungshersteller, der Rekonditionierer, der Verpackungswender, der Beförderer und der Regelungsbehörden zu erleichtern. Bei der Verwendung einer neuen Verpackung ist die Originalkennzeichnung ein Hilfsmittel für den Hersteller zur Identifizierung des Typs und um anzugeben, welche Prüfvorschriften diese erfüllt.

Bemerkung 3: Die Kennzeichnung liefert nicht immer vollständige Einzelheiten beispielsweise über das Prüfniveau; es kann daher notwendig sein, diesem Gesichtspunkt auch unter Bezugnahme auf ein Prüfzertifikat, Prüfberichte oder ein Verzeichnis erfolgreich geprüfter Verpackungen Rechnung zu tragen. Zum Beispiel kann eine Verpackung, die mit einem X oder Y gekennzeichnet ist, für Stoffe verwendet werden, denen eine Verpackungsgruppe mit einem geringeren Gefahrengrad zugeordnet ist und deren höchstzulässiger Wert für die relative Dichte 1, der in den Vorschriften für die Prüfungen der Verpackungen in 6.1.5 angegeben ist, unter Berücksichtigung des entsprechenden Faktors 1,5 oder 2,25 bestimmt wird; d.h. Verpackungen der Verpackungsgruppe I, die für Stoffe mit einer relativen Dichte von 1,2 geprüft sind, dürfen als Verpackungen der Verpackungsgruppe II für Stoffe mit einer relativen Dichte von 1,8 oder als Verpackungen der Verpackungsgruppe III für Stoffe mit einer relativen Dichte von 2,7 verwendet werden, natürlich vorausgesetzt, alle Funktionskriterien werden für den Stoff mit der höheren relativen Dichte erfüllt.

6.1.3.1 Jede Verpackung, die für eine Verwendung gemäß diesem Code vorgesehen ist, muss mit Kennzeichnungen versehen sein, die dauerhaft und gut lesbar sind und an einer Stelle in einem zur Verpackung verhältnismäßigen Format so angebracht sind, dass sie gut sichbar sind. Bei Versandstücken mit einer Bruttomasse von mehr als 30 kg müssen die Kennzeichnung oder ein Doppel davon auf der Oberseite oder auf einer Seite der Verpackung erscheinen. Die Buchstaben, Ziffern und Zeichen müssen mindestens 12 mm hoch sein, ausgenommen an Verpackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern bzw. 30 kg, bei denen die Höhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen Verpackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern bzw. 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen.

Die Kennzeichnung besteht:

  1. Aus dem Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen

    Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.9 entspricht. Für Metallverpackungen, auf denen die Kennzeichnung durch Prägen angebracht wird, dürfen anstelle des Symbols die Buchstaben "UN" verwendet werden;

  2. Aus dem Code für die Bezeichnung des Verpackungstyps nach 6.1.2;
  3. Aus einem zweiteiligen Code
    1. aus einem Buchstaben, welcher die Verpackungsgruppe(n) angibt, für welche die Bauart erfolgreich geprüft worden ist:

      X für Verpackungsgruppe I, II und III

      Y für Verpackungsgruppe II und III

      Z nur für Verpackungsgruppe III,

    2. bei Verpackungen ohne Innenverpackungen, die für flüssige Stoffe Verwendung finden, aus der Angabe der auf die erste Dezimalstelle gerundeten relativen Dichte, für die das Baumuster geprüft worden ist; diese Angabe kann entfallen, wenn die relative Dichte 1,2 nicht überschreitet. Bei Verpackungen, die für feste Stoffe oder Innenverpackungen Verwendung finden, aus der Angabe der Bruttohöchstmasse in Kilogramm.
  4. Entweder aus dem Buchstaben "S", wenn die Verpackung für die Beförderung von festen Stoffen oder für Innenverpackungen vorgesehen ist, oder, wenn die Verpackung zur Aufnahme von flüssigen Stoffe vorgesehen ist (ausgenommen zusammengesetzte Verpackungen), aus der Angabe des auf die nächsten 10 kPa abgerundeten hydraulischen Prüfdrucks in kPa, dem die Verpackung nachweislich standgehalten hat.
  5. Aus den letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung der Verpackung. Bei Verpackungen der Verpackungsarten 1H und 3H zusätzlich aus dem Monat der Herstellung; dieser Teil der Kennzeichnung darf an anderer Stelle als die übrigen Angaben angebracht sein. Eine geeignete Weise ist:

    Bild

    * Die letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung dürfen an dieser Stelle angegeben werden. In diesem Fall müssen die beiden Ziffern des Jahres in der Bauartkennzeichnung und im inneren Kres der Uhr identisch sein.

    Bemerkung: Andere Methoden zur Angabe der erforderlichen Mindestinformationen in dauerhafter, sichtbarer und lesbarer Form sind ebenfalls zulässig.
  6. Aus dem Zeichen des Staates, in dem die Erteilung der Kennzeichnung zugelassen wurde, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr.
  7. Aus dem Namen des Herstellers oder einer sonstigen von der zuständigen Behörde festgelegten Identifizierung der Verpackung.

6.1.3.2 Zusätzlich zu der in 6.1.3.1 vorgeschriebenen dauerhaften Kennzeichnung müssen neue Metallfässer mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Litern die in 6.1.3.1 (a) bis (e) angegebenen Kennzeichen zusammen mit der Angabe der Nennmaterialstärke zumindest des für den Mantel verwendeten Metalls (in mm, ± 0,1 mm) in bleibender Form (z.B. durch Prägen) auf dem Unterboden aufweisen. Wenn die Nennmaterialstärke von mindestens einem der beiden Böden eines Metallfasses geringer ist als die des Mantels, ist die Nennmaterialstärke des Oberbodens, des Mantels und des Unterbodens in bleibender Form (z.B. durch Prägen) auf dem Unterboden anzugeben. Beispiel: "1,0 - 1,2 - 1,0" oder "0,9 - 1,0 - 1,0". Die Nennmaterialstärken des Metalls sind nach der entsprechenden ISO-Norm zu bestimmen, z.B. ISO 3574-1999 für Stahl. Die in 6.1.3.1 (f) und (g) angegebenen Kennzeichen dürfen, soweit in 6.1.3.5 nichts anderes vorgesehen ist, nicht in bleibender Form (z.B. durch Prägen) angebracht sein.

6.1.3.3 Jede Verpackung, mit Ausnahme der in 6.1.3.2 genannten, die einem Rekonditionierungsverfahren unterzogen werden kann, muss mit den in 6.1.3.1 a) bis e) angegebenen Kennzeichen in bleibender Form versehen sein. Kennzeichnungen sind bleibend, wenn sie dem Rekonditionierungsverfahren standhalten können (z.B. durch Prägen angebrachte Kennzeichnung). Diese bleibende Kennzeichnung darf bei Verpackungen, mit Ausnahme von Metallfässern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Litern, anstelle der in 6.1.3.1 vorgeschriebenen dauerhaften Kennzeichnung verwendet werden.

6.1.3.4 Bei wiederaufgearbeiteten Metallfässern muss die vorgeschriebene Kennzeichnung nicht bleibend sein (z.B. durch Prägen), wenn weder eine Änderung des Verpackungstyps noch ein Austausch oder eine Entfernung fest eingebauter Konstruktionsbestandteile vorgenommen wurde. Alle anderen wiederaufgearbeiteten Metallfässer müssen auf dem Oberboden oder an den Seiten mit den in 6.1.3.1 (a) bis (e) aufgeführten Kennzeichnungen in bleibender Form (z.B. durch Prägen) versehen sein.

6.1.3.5 Metallfässer aus Werkstoffen (wie z.B. rostfreier Stahl), die für eine mehrmalige Wiederverwendung ausgelegt sind, dürfen mit den in 6.1.3.1 (f) und (g) angegebenen Kennzeichen in bleibender Form (z.B. durch Prägen) versehen sein.

6.1.3.6 Aus Recycling-Kunststoffen gemäß Begriffsbestimmung in 1.2.1 hergestellte Verpackungen müssen mit "REC" gekennzeichnet sein. Dieses Kennzeichen muss neben den in 6.1.3.1 vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht sein.

6.1.3.7 Die Kennzeichnungen müssen in der Reihenfolge der Absätze in 6.1.3.1 angebracht werden; jedes der in diesen Absätzen und gegebenenfalls in 6.1.3.8 Absätze (h) bis (j) vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z.B. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle. Beispiele siehe 6.1.3.10. Alle zusätzlichen, von einer zuständigen Behörde zugelassenen Kennzeichnungen dürfen die korrekte Identifizierung der in 6.1.3.1 vorgeschriebenen Teile der Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.

6.1.3.8 Der Rekonditionierer einer Verpackung muss nach der Rekonditionierung auf den Verpackungen folgende dauerhafte Kennzeichnung in nachstehender Reihenfolge anbringen:

(h) das Zeichen des Staates, in dem die Rekonditionierung vorgenommen worden ist, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr,

(i) der Name des Rekonditionierers oder eine sonstige, von der zuständigen Behörde festgelegte Identifizierung der Verpackung;

(j) das Jahr der Rekonditionierung; den Buchstaben "R"; und für jede Verpackung, die der Dichtheitsprüfung nach 6.1.1.2.2 mit Erfolg unterzogen worden ist, den zusätzlichen Buchstaben "L".

6.1.3.9 Wenn nach einer Rekonditionierung die in 6.1.3.1 (a) bis (d) vorgeschriebenen Kennzeichen weder auf dem Oberboden noch auf dem Mantel des Metallfasses sichtbar sind, muss der Rekonditionierer auch diese in dauerhafter Form anbringen, gefolgt von den in 6.1.3.8 (h), (i) und (j) vorgeschriebenen Kennzeichen. Diese Kennzeichen dürfen keine größere Leistungsfähigkeit angeben als die, für die die ursprüngliche Bauart geprüft und gekennzeichnet wurde.

6.1.3.10 Beispiele von Kennzeichnungen für NEUE Verpackungen:

4G/Y145/S/02
NL/VL823
wie in 6.1.3.1 (a), (b), (c), (d) und (e)
wie in 6.1.3.1 (f) und (g)
für eine neue Kiste aus Pappe
1A1/Y1.4/150/98
NL/VL824
wie in 6.1.3.1 (a), (b), (c), (d) und (e)
wie in 6.1.3.1 (f) und (g)
für ein neues Stahlfass für die Beförderung von flüssigen Stoffen
1A2/Y150/S/01
NL/VL825
wie in 6.1.3.1 (a), (b), (c), (d) und (e)
wie in 6.1.3.1 (f) und (g)
für ein neues Stahlfass für die Beförderung von festen Stoffen oder Innenverpackungen
4HW/Y136/S/98
NL/VL826
wie in 6.1.3.1 (a), (b), (c), (d) und (e)
wie in 6.1.3.1 (f) und (g)
für eine neue Kiste aus Kunststoff, die nach gleichwertigen Spezifikationen hergestellt wurde.
1A2/Y/100/01
USA/MM5
wie in 6.1.3.1 (a), (b), (c), (d) und (e)
wie in 6.1.3.1 (f) und (g)
für ein wiederaufgearbeitetes Stahlfass für die Beförderung von flüssigen Stoffen, deren relative Dichte 1,2 nicht überschreitet.
Bemerkung: Für flüssige Stoffe ist die Angabe der relativen Dichte, die 1,2 nicht überschreitet, gemäß 6.1.3.1 (c) (ii) freigestellt.

6.1.3.11 Beispiele von Kennzeichnungen für REKONDITIONIERTE Verpackungen:

1A1/Y1.4/150/97
NL/RB/01 RL
wie in 6.1.3.1 (a), (b), (c), (d) und (e)
wie in 6.1.3.8 (h), (i) und (j)
 
1A2/Y150/S/99
USA/RB/00 R
wie in 6.1.3.1 (a), (b), (c), (d) und (e)
wie in 6.1.3.8 (h), (i) und (j)
 

6.1.3.12 Beispiele von Kennzeichnungen für BERGUNGSVERPACKUNGEN:

1A2T/Y300/S/01
USA/abc
wie in 6.1.3.1 (a), (b), (c), (d) und (e)
wie in 6.1.3.1 (f) und (g)
 


Bemerkung: Die in 6.1.3.10, 6.1.3.11 und 6.1.3.12 beispielhaft dargestellten Kennzeichnungen dürfen in einer Zeile oder in mehreren Zeilen angebracht werden, vorausgesetzt, die richtige Reihenfolge wird beachtet.

6.1.4 Vorschriften für Verpackungen

6.1.4.0 Allgemeine Vorschriften

Eine Permeation des in der Verpackung enthaltenen Stoffes darf unter normalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen.

6.1.4.1 Fässer aus Stahl

1A1 mit nicht abnehmbarem Deckel

1A2 mit abnehmbarem Deckel

6.1.4.1.1 Mantel und Böden müssen aus Stahlblech eines geeigneten Typs hergestellt sein und eine für den Fassungsraum und den Verwendungszweck des Fasses ausreichende Dicke aufweisen.

Bemerkung: Für Fässer aus Kohlenstoffstahl sind "geeignete" Stähle in den Normen ISO 3573:1999 ("Warmgewalztes Band und Blech aus weichen unlegierten Stählen") und ISO 3574:1999 ("Kaltgewalztes Band und Blech aus weichen unlegierten Stählen") ausgewiesen.

Für Fässer aus Kohlenstoffstahl mit einem Fassungsraum unter 100 Liter sind "geeignete" Stähle zusätzlich zu den oben genannten auch in den Normen ISO 11949:1995 ("Kaltgewalztes elektrolytisch verzinntes Weißblech"), ISO 11950:1995 ("Kaltgewalzter elektrolytisch spezialverchromter Stahl") und ISO 11951:1995 ("Kaltgewalztes Feinstblech in Rollen zur Herstellung von Weißblech oder von elektrolytisch spezialverchromtem Stahl") ausgewiesen.

6.1.4.1.2 Die Mantelnähte der Fässer, die zur Aufnahme von mehr als 40 Liter flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen geschweißt sein. Die Mantelnähte der Fässer, die für feste Stoffe und zur Aufnahme von höchstens 40 Liter flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen mechanisch gefalzt oder geschweißt sein.

6.1.4.1.3 Die Verbindungen zwischen Böden und Mantel müssen mechanisch gefalzt oder geschweißt sein. Getrennte Verstärkungsreifen dürfen verwendet werden.

6.1.4.1.4 Der Mantel von Fässern mit einem Fassungsraum von mehr als 60 Litern muss im Allgemeinen mit mindestens zwei Rollsicken oder mindestens zwei gesonderten Rollreifen versehen sein. Sind getrennte Rollreifen vorhanden, so müssen sie auf dem Mantel fest anliegen und so befestigt sein, dass sie sich nicht verschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißungen befestigt werden.

6.1.4.1.5 Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren oder Entlüften im Mantel oder in den Böden der Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gelten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1A2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Flansche können durch mechanisches Falzen angebracht oder angeschweißt sein. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.

6.1.4.1.6 Die Verschlusseinrichtungen für Fässer mit abnehmbarem Deckel müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und die Fässer dicht bleiben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein.

6.1.4.1.7 Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und sonstige Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht mit dem zu befördernden Stoff verträglich sind, müssen innen geeignete Schutzauskleidungen aufgebracht oder geeignete Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden. Diese Auskleidungen oder Oberflächenbehandlungen müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten.

6.1.4.1.8 Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter

6.1.4.1.9 Höchste Nettohöchstmasse: 400 kg

6.1.4.2 Fässer aus Aluminium

1B1 mit nicht abnehmbarem Deckel

1B2 mit abnehmbarem Deckel

6.1.4.2.1 Der Mantel und die Böden müssen aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99 % oder aus einer Aluminiumlegierung hergestellt sein. Der Werkstoff muss geeignet sein und eine für den Fassungsraum und den Verwendungszweck des Fasses ausreichende Dicke aufweisen.

6.1.4.2.2 Alle Nähe müssen geschweißt sein. Nähte müssen, soweit vorhanden, durch aufgepresstes Verstärkungsreifen verstärkt werden.

6.1.4.2.3 Der Mantel von Fässern mit einem Fassungsraum von mehr als 60 Litern muss im Allgemeinen mit mindestens zwei Rollsicken oder mindestens zwei getrennten Rollreifen versehen sein. Sind getrennte Rollreifen vorhanden, so müssen sie auf dem Mantel fest anliegen und so befestigt sein, dass sie sich nicht verschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißungen befestigt sein.

6.1.4.2.4 Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren oder Entlüften im Mantel oder in den Böden der Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gelten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1B2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Flansche müssen angeschweißt sein und die Schweißnaht muss eine dichte Verbindung bilden. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.

6.1.4.2.5 Die Verschlusseinrichtungen der Fässer mit abnehmbarem Deckel müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und die Fässer dicht bleiben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein.

6.1.4.2.6 Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.

6.1.4.2.7 Höchste Nettomasse: 400 kg.

6.1.4.3 Fässer aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium

1N1 mit nicht abnehmbarem Deckel

1N2 mit abnehmbarem Deckel

6.1.4.3.1 Mantel und Böden müssen aus einem anderen Metall oder einer anderen Metalllegierung als Stahl oder Aluminium hergestellt sein. Der Werkstoff muss geeignet sein und eine für den Fassungsraum und den Verwendungszweck des Fasses ausreichende Dicke aufweisen.

6.1.4.3.2 Die Nähte der umgebogenen Ränder müssen, soweit vorhanden, durch die Verwendung eines gesonderten Verstärkungsringes verstärkt sein. Alle Nähte müssen, sofern vorhanden, nach dem neuesten Stand der Technik für das verwendete Metall oder die verwendete Metalllegierung ausgeführt (geschweißt, gelötet usw.) sein.

6.1.4.3.3 Der Mantel von Fässern mit einem Fassungsraum von mehr als 60 Litern muss im Allgemeinen mit mindestens zwei Rollsicken oder mindestens zwei getrennten Rollreifen versehen sein. Sind getrennte Rollreifen vorhanden, so müssen sie auf dem Mantel fest anliegen und so befestigt sein, dass sie sich nicht verschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißen befestigt sein.

6.1.4.3.4 Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren oder Entlüften im Mantel oder in den Böden der Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel (1N1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gelten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1N2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Flansche müssen nach dem neuesten Stand der Technik für das verwendete Metall oder die verwendete Metalllegierung angebracht (geschweißt, gelötet usw.) sein, um die Dichtheit der Naht sicherzustellen. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind.

6.1.4.3.5 Die Verschlusseinrichtungen der Fässer mit abnehmbarem Deckel müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und die Fässer dicht bleiben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein.

6.1.4.3.6 Höchster Fassungsraum der Fässer : 450 Liter

6.1.4.3.7 Höchste Nettomasse: 400 kg

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