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6.1.5 Vorschriften für die Prüfungen der Verpackungen
6.1.5.1 Durchführung und Wiederholung der Prüfungen
6.1.5.1.1 Die Bauart jeder Verpackung muss den in diesem Abschnitt vorgesehenen Prüfungen nach den von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren unterzogen werden.
6.1.5.1.2 Vor der Verwendung muss die Bauart einer Verpackung die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich bestanden haben. Die Bauart der Verpackung wird durch Auslegung, Größe, verwendetem Werkstoff und dessen Dicke, Art der Fertigung und Zusammenbau bestimmt, kann aber auch verschiedene Oberflächenbehandlungen einschließen. Hierzu gehören auch Verpackungen, die sich von der Bauart nur durch ihre geringere Bauhöhe unterscheiden.
6.1.5.1.3 Die Prüfungen müssen mit Mustern aus der Produktion in Abständen wiederholt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Werden solche Prüfungen an Verpackungen aus Papier oder Pappe durchgeführt, gilt eine Vorbereitung bei Umgebungsbedingungen als gleichwertig zu den in 6.1.5.2.3 angegebenen Vorschriften.
6.1.5.1.4 Die Prüfungen müssen auch nach jeder Änderung der Auslegung, des Werkstoffs oder der Art der Fertigung einer Verpackung wiederholt werden.
6.1.5.1.5 Die zuständige Behörde kann die selektive Prüfung von Verpackungen zulassen, die sich nur geringfügig von einer geprüften Bauart unterscheiden, wie z.B. Verpackungen, die Innenverpackungen kleinerer oder geringerer Nettomasse enthalten, oder auch Verpackungen wie Fässer, Säcke und Kisten, bei denen ein oder mehrere Außenmaß(e) etwas verringert ist (sind).
6.1.5.1.6 (bleibt offen)
Bemerkung: Für die Vorschriften zur Anordnung verschiedener Innenverpackungen in einer Außenverpackung und der zulässigen Variationen von Innenverpackungen siehe 4.1.1.5.1.
6.1.5.1.7 Gegenstände oder Innenverpackungen jeden Typs für feste oder flüssige Stoffe dürfen zusammengefasst und befördert werden, ohne dass sie Prüfungen in einer Außenverpackung unterzogen worden sind, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
6.1.5.1.8 Die zuständige Behörde kann jederzeit verlangen, dass durch Prüfungen nach diesem Abschnitt nachgewiesen wird, dass die Verpackungen aus der Serienherstellung die Vorschriften der Bauartprüfungen erfüllen.
6.1.5.1.9 Wenn aus Sicherheitsgründen eine Innenbehandlung oder Innenbeschichtung erforderlich ist, muss sie ihre schützenden Eigenschaften auch nach den Prüfungen beibehalten.
6.1.5.1.10 Unter der Voraussetzung, dass die Gültigkeit der Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt wird, und mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen mehrere Prüfungen mit einem einzigen Muster durchgeführt werden.
6.1.5.1.11 Bergungsverpackungen
6.1.5.1.11.1 Bergungsverpackungen (siehe 1.2.1) müssen nach den Vorschriften geprüft und gekennzeichnet werden, die für Verpackungen der Verpackungsgruppe II zur Beförderung von festen Stoffen oder Innenverpackungen gelten:
6.1.5.2 Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfungen
6.1.5.2.1 Die Prüfungen sind an versandfertigen Verpackungen, bei zusammengesetzten Verpackungen einschließlich der verwendeten Innenverpackungen, durchzuführen. Die Innenverpackungen oder gefäße oder Einzelverpackungen oder -gefäße mit Ausnahme von Säcken müssen bei flüssigen Stoffen zu mindestens 98 % ihres maximalen Fassungsraums, bei festen Stoffen zu mindestens 95 % ihres maximalen Fassungsraums gefüllt sein. Säcke müssen bis zur höchsten Masse, bei der sie verwendet werden dürfen, gefüllt sein. Bei zusammengesetzten Verpackungen, deren Innenverpackung für die Beförderung von flüssigen oder festen Stoffen vorgesehen ist, sind getrennte Prüfungen für den flüssigen und für den festen Inhalt erforderlich. Die in den Verpackungen zu befördernden Stoffe oder Gegenstände dürfen durch andere Stoffe oder Gegenstände ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Werden feste Stoffe durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngröße usw.) haben wie der zu befördernde Stoff. Es ist zulässig, Zusätze wie Säcke mit Bleischrot zu verwenden, um die erforderliche Gesamtmasse des Versandstücks zu erreichen, sofern diese so eingebracht werden, dass sie die Prüfergebnisse nicht beeinträchtigen.
6.1.5.2.2 Wenn bei den Fallprüfungen für flüssige Stoffe ein anderer Stoff verwendet wird, muss dieser vergleichbare relative Dichte und Viskosität haben wie der zu befördernde Stoff. Unter den Bedingungen in 6.1.5.3.5 darf auch Wasser für die Fallprüfung verwendet werden.
6.1 5.2.3 Verpackungen aus Papier oder Pappe müssen mindestens 24 Stunden lang in einem Klima konditioniert werden, dessen Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit gesteuert sind. Es gibt drei Möglichkeiten, von denen eine gewählt werden muss. Das bevorzugte Klima ist 23 °C ± 2 °C und 50 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit. Die beiden anderen Möglichkeiten sind 20 °C ± 2 °C und 65 % ± 2% relative Luftfeuchtigkeit oder 27 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit.
Bemerkung: Die Mittelwerte müssen innerhalb dieser Grenzwerte liegen. Schwankungen kurzer Dauer und Messgrenzen können Abweichungen von den individuellen Messungen bis zu ± 5 % für die relative Luftfeuchtigkeit zur Folge haben, ohne dass dies eine bedeutende Auswirkung auf die Reproduzierbarkeit der Prüfergebnisse hat.
6.1 5.2.4 Durch zusätzliche erforderliche Schritte ist sicherzustellen, dass der Kunststoff, der bei der Herstellung von Fässern, Kanistern und Kombinationsverpackungen (Kunststoff) verwendet wird, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen vorgesehen sind, den Vorschriften in 6.1.1.2, 6.1.4.8.1 und 6.1.4.8.3 entspricht. Dies kann zum Beispiel in der Weise geschehen, dass Prüfmuster der Gefäße oder Verpackungen über einen langen Zeitraum, z.B. 6 Monate, einer Vorprüfung unterzogen werden, bei der sie mit den Stoffen gefüllt bleiben, für deren Beförderung sie bestimmt sind. Im Anschluss daran müssen die Prüfmuster den betreffenden Prüfungen in 6.1.5.3, 6.1.5.4, 6.1.5.5 und 6.1.5.6 unterzogen werden. Bei Stoffen, die Spannungsrisse oder eine Schwächung des Werkstoffs bei Fässern oder Kanistern aus Kunststoff verursachen können, ist das Prüfmuster, das mit diesem oder einem anderen Stoff, von dem bekannt ist, dass er mindestens die gleiche spannungsrissauslösende Wirkung auf den betreffenden Kunststoff hat, gefüllt ist, einer überlagerten Last zu unterziehen die der Gesamtmasse gleicher Versandstücke entspricht, wie sie während der Beförderung auf einer solchen Verpackung gestapelt werden können. Die Stapelhöhe muss einschließlich des Prüfmusters mindestens 3 m betragen.
6.1.5.3 Fallprüfung
6.1.5.3.1 Anzahl der Prüfmuster (je Bauart und Hersteller) und Fallausrichtung
Bei anderen Versuchen als dem flachem Fall muss sich der Schwerpunkt senkrecht über der Aufprallstelle befinden.
Verpackung | Anzahl der Prüfmuster | Fallausrichtung |
Fässer aus Stahl Fässer aus Aluminium Fässer aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium Kanister aus Stahl Kanister aus Aluminium Fässer aus Sperrholz Fässer aus Pappe Fässer und Kanister aus Kunststoff fassförmige Kombinationsverpackungen | Sechs (drei je Fallversuch) | Erster Fallversuch (an 3 Prüfmustern): Die Verpackung muss diagonal zur Aufprallplatte auf den Bodenfalz oder, wenn keiner vorhanden ist, auf eine Rundnaht oder Kante fallen. Zweiter Fallversuch (an den 3 anderen Prüfmustern): |
Kisten aus Naturholz Kisten aus Sperrholz Kisten aus Holzfaserwerkstoffen Kisten aus Pappe Kisten aus Kunststoff Kisten aus Stahl oder Aluminium kistenförmige Kombinationsverpackungen | Fünf (eines für jeden Fallversuch) | Erster Fallversuch flach auf dem Boden. Zweiter Fallversuch Dritter Fallversuch Vierter Fallversuch Fünfter Fallversuch |
Säcke - einlagig mit Seitennaht | Drei (drei Fallversuche je Sack) | Erster Fallversuch flach auf eine Breitseite des Sackes. Zweiter Fallversuch Dritter Fallversuch |
Säcke - einlagig ohne Seitennaht oder mehrlagig | Drei (zwei Fallversuche je Sack) | Erster Fallversuch flach auf eine Breitseite des Sackes. Zweiter Fallversuch |
Ist bei einem aufgeführten Fallversuch mehr als eine Ausrichtung möglich, so ist die Ausrichtung zu wählen, bei der die Gefahr eines Versagens der Verpackung am größten ist.
6.1.5.3.2 Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Fallprüfung
Bei den nachstehend aufgeführten Verpackungen sind das Prüfmuster und dessen Inhalt auf eine Temperatur von -18 °C oder darunter zu konditionieren:
Werden die Prüfmuster auf diese Weise konditioniert, ist die Konditionierung nach 6.1.5.2.3 nicht erforderlich. Die Prüfflüssigkeiten müssen, wenn notwendig durch Zusatz von Frostschutzmitteln, in flüssigem Zustand gehalten werden.
6.1.5.3.3 Verpackungen mit abnehmbarem Deckel für flüssige Stoffe dürfen erst 24 Stunden nach dem Befüllen und Verschließen der Fallprüfung unterzogen werden, um einem möglichen Nachlassen der Dichtungsspannung Rechnung zu tragen.
6.1.5.3.4 Aufprallplatte
Die Aufprallplatte muss eine nicht federnde und horizontale Oberfläche besitzen und:
6.1.5.3.5 Fallhöhe
Für feste Stoffe und flüssige Stoffe, wenn die Prüfung mit dem zu befördernden festen oder flüssigen Stoff oder mit einem anderen Stoff, der im Wesentlichen dieselben physikalischen Eigenschaften besitzt, durchgeführt wird:
Verpackungsgruppe I | Verpackungsgruppe II | Verpackungsgruppe III |
1,8 m | 1,2 m | 0,8 m |
Für flüssige Stoffe in Einzelverpackungen und für Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen, wenn die Prüfung mit Wasser durchgeführt wird:
Bemerkung: Der Begriff Wasser umfasst Wasser/Frostschutzmittel-Lösungen mit einer relativen Dichte von mindestens 0,95 für die Prüfung bei -18 °C.
Verpackungsgruppe I | Verpackungsgruppe II | Verpackungsgruppe III |
1,8 m | 1,2 m | 0,8 m |
Verpackungsgruppe I | Verpackungsgruppe II | Verpackungsgruppe III |
d x 1,5 m | d x 1,0 m | d x 0,67 m |
6.1.5.3.6 Kriterien für das Bestehen der Prüfung
6.1.5.4 Dichtheitsprüfung
6.1.5.4.1 Die Dichtheitsprüfung ist bei allen Verpackungsbauarten durchzuführen, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen bestimmt sind; sie ist jedoch bei Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen nicht erforderlich.
6.1.5.4.2 Zahl der Prüfmuster: drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.
6.1.5.4.3 Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung: Verschlüsse mit einer Lüftungseinrichtung sind entweder durch ähnliche Verschlüsse ohne Lüftungseinrichtung zu ersetzen oder die Lüftungseinrichtungen sind dicht zu verschließen.
6.1.5.4.4 Prüfverfahren und anzuwendender Prüfdruck: Die Verpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse müssen, während sie einem inneren Luftdruck ausgesetzt sind, fünf Minuten lang unter Wasser getaucht werden; die Tauchmethode darf die Prüfergebnisse nicht beeinflussen.
Folgender Luftdruck (Überdruck) ist anzuwenden:
Verpackungsgruppe I | Verpackungsgruppe II | Verpackungsgruppe III |
Mindestens 30 kPa (0,3 bar) | Mindestens 20 kPa (0,2 bar) | Mindestens 20 kPa (0,2 bar) |
Andere Verfahren dürfen angewendet werden, wenn sie mindestens gleich wirksam sind.
6.1.5.4.5 Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Es darf keine Undichtigkeit festgestellt werden.
6.1.5.5 Innendruckprüfung (hydraulisch)
6.1.5.5.1 Zu prüfende Verpackungen: Die hydraulische Innendruckprüfung ist bei allen Verpackungsbauarten aus Metall, Kunststoff und allen Kombinationsverpackungen, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen bestimmt sind, durchzuführen. Diese Prüfung ist nicht erforderlich für Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen.
6.1.5.5.2 Zahl der Prüfmuster: Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.
6.1.5.5.3 Besondere Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfung: Verschlüsse mit Lüftungseinrichtung sind durch Verschlüsse ohne Lüftungseinrichtung zu ersetzen oder die Lüftungseinrichtung ist dicht zu verschließen.
6.1.5.5.4 Prüfverfahren und anzuwendender Prüfdruck: Verpackungen aus Metall und Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) einschließlich ihrer Verschlüsse sind dem Prüfdruck für die Dauer von 5 Minuten auszusetzen. Verpackungen aus Kunststoff und Kombinationsverpackungen (Kunststoff) einschließlich ihrer Verschlüsse sind dem Prüfdruck für die Dauer von 30 Minuten auszusetzen. Dieser Druck ist derjenige, der gemäß 6.1.3.1 (d) in der Kennzeichnung anzugeben ist. Die Art des Abstützens der Verpackung darf die Prüfungsergebnisse nicht verfälschen. Der Druck muss kontinuierlich und gleichmäßig aufgebracht werden; er muss während der ganzen Prüfdauer konstant gehalten werden. Der anzuwendende hydraulische Überdruck, der nach einer der folgenden Methoden bestimmt wird, darf nicht weniger betragen als:
6.1.5.5.5 Zusätzlich müssen Verpackungen, die zur Aufnahme von Stoffen der Verpackungsgruppe I bestimmt sind, für die Dauer von 5 oder 30 Minuten mit einem Mindestprüfdruck von 250 kPa (Überdruck) geprüft werden; die Dauer ist abhängig von dem Werkstoff, aus dem die Verpackung hergestellt ist.
6.1.5.5.6 Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Keine Verpackung darf undicht werden.
6.1.5.6 Stapeldruckprüfung
Alle Verpackungsbauarten mit Ausnahme der Säcke sind der Stapeldruckprüfung zu unterziehen.
6.1.5.6.1 Zahl der Prüfmuster: drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.
6.1.5.6.2 Prüfverfahren: Das Prüfmuster muss einer Kraft ausgesetzt werden, die auf die Fläche der oberen Seite des Prüfmusters wirkt und die der Gesamtmasse gleicher Versandstücke entspricht, die während der Beförderung darauf gestapelt werden könnten; enthält das Prüfmuster flüssigen Stoff, dessen relative Dichte sich von der Dichte des zu befördernden flüssigen Stoffes unterscheidet, so ist die Kraft in Abhängigkeit des letztgenannten flüssigen Stoffes zu berechnen. Die Höhe des Stapels einschließlich des Prüfmusters muss mindestens 3 m betragen. Die Prüfdauer beträgt 24 Stunden, ausgenommen sind Fässer und Kanister aus Kunststoff und Kombinationsverpackungen 6HH1 und 6HH2 für flüssige Stoffe, die der Stapeldruckprüfung für eine Dauer von 28 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 40°C ausgesetzt werden müssen.
6.1.5.6.3 Kriterien für das Bestehen der Prüfung: Kein Prüfmuster darf undicht werden. Bei Kombinationsverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen darf aus den Innengefäßen oder -verpackungen kein Füllgut austreten. Kein Prüfmuster darf Beschädigungen aufweisen, welche die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen können oder Verformungen zeigen, die seine Festigkeit mindern oder Instabilität in Stapeln von Versandstücken verursachen können. Kunststoffverpackungen müssen vor der Beurteilung des Ergebnisses auf Raumtemperatur abgekühlt werden.
6.1.5.7 Prüfbericht
6.1.5.7.1 Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der den Benutzern der Verpackung zur Verfügung stehen muss:
6.1.5.7.2 Der Prüfbericht muss eine Erklärung enthalten, dass die versandfertige Verpackung in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels geprüft worden ist und dass dieser Prüfbericht bei Anwendung anderer Verpackungsmethoden oder Verpackungskomponenten ungültig werden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
1) Der Ausdruck relative Dichte (d) gilt als Synonym für spezifisches Gewicht (SG) und wird in diesem Text durchgehend verwendet.
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