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6.1.5 Vorschriften für die Prüfungen der Verpackungen

6.1.5.1 Durchführung und Wiederholung der Prüfungen

6.1.5.1.1 Die Bauart jeder Verpackung muss den in diesem Abschnitt vorgesehenen Prüfungen nach den von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren unterzogen werden.

6.1.5.1.2 Vor der Verwendung muss die Bauart einer Verpackung die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich bestanden haben. Die Bauart der Verpackung wird durch Auslegung, Größe, verwendetem Werkstoff und dessen Dicke, Art der Fertigung und Zusammenbau bestimmt, kann aber auch verschiedene Oberflächenbehandlungen einschließen. Hierzu gehören auch Verpackungen, die sich von der Bauart nur durch ihre geringere Bauhöhe unterscheiden.

6.1.5.1.3 Die Prüfungen müssen mit Mustern aus der Produktion in Abständen wiederholt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Werden solche Prüfungen an Verpackungen aus Papier oder Pappe durchgeführt, gilt eine Vorbereitung bei Umgebungsbedingungen als gleichwertig zu den in 6.1.5.2.3 angegebenen Vorschriften.

6.1.5.1.4 Die Prüfungen müssen auch nach jeder Änderung der Auslegung, des Werkstoffs oder der Art der Fertigung einer Verpackung wiederholt werden.

6.1.5.1.5 Die zuständige Behörde kann die selektive Prüfung von Verpackungen zulassen, die sich nur geringfügig von einer geprüften Bauart unterscheiden, wie z.B. Verpackungen, die Innenverpackungen kleinerer oder geringerer Nettomasse enthalten, oder auch Verpackungen wie Fässer, Säcke und Kisten, bei denen ein oder mehrere Außenmaß(e) etwas verringert ist (sind).

6.1.5.1.6 (bleibt offen)

Bemerkung: Für die Vorschriften zur Anordnung verschiedener Innenverpackungen in einer Außenverpackung und der zulässigen Variationen von Innenverpackungen siehe 4.1.1.5.1.

6.1.5.1.7 Gegenstände oder Innenverpackungen jeden Typs für feste oder flüssige Stoffe dürfen zusammengefasst und befördert werden, ohne dass sie Prüfungen in einer Außenverpackung unterzogen worden sind, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Die Außenverpackung muss gemäß 6.1.5.3 erfolgreich mit zerbrechlichen Innenverpackungen (z.B. aus Glas), die flüssige Stoffe enthalten, bei einer der Verpackungsgruppe I entsprechenden Fallhöhe geprüft worden sein.
  2. Die gesamte Bruttomasse aller Innenverpackungen darf die Hälfte der Bruttomasse der Innenverpackungen, die für die in 6.1.5.1.7.1 genannte Fallprüfung verwendet werden, nicht überschreiten.
  3. Die Dicke des Polstermaterials zwischen den Innenverpackungen und zwischen den Innenverpackungen und der Außenseite der Verpackung darf nicht auf einen Wert verringert werden, der unterhalb der entsprechenden Dicken in der ursprünglich geprüften Verpackung liegt; wenn bei der ursprünglichen Prüfung eine einzige Innenverpackung verwendet wurde, darf die Dicke der Polsterung zwischen den Innenverpackungen nicht geringer sein als die Dicke der Polsterung zwischen der Außenseite der Verpackung und der Innenverpackung bei der ursprünglichen Prüfung. Bei Verwendung von weniger oder kleineren Innenverpackungen (verglichen mit den bei der Fallprüfung verwendeten Innenverpackungen) muss genügend Polstermaterial hinzugefügt werden, um die Zwischenräume aufzufüllen.
  4. Die Außenverpackung muss die in 6.1.5.6 beschriebene Stapeldruckprüfung in ungefülltem Zustand bestanden haben. Die Gesamtmasse gleicher Versandstücke ergibt sich aus der Gesamtmasse der Innenverpackungen, die für die in 6.1.5.1.7.1 genannte Fallprüfung verwendet werden.
  5. Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, müssen vollständig mit einer für die Aufnahme der gesamten in den Innenverpackungen enthaltenen Flüssigkeit ausreichenden Menge eines saugfähigen Stoffes umschlossen sein.
  6. Wenn die Außenverpackung zur Aufnahme von Innenverpackungen für flüssige Stoffe vorgesehen und nicht flüssigkeitsdicht ist, oder wenn die Außenverpackung zur Aufnahme von Innenverpackungen für feste Stoffe vorgesehen und nicht staubdicht ist, ist es erforderlich, ein Mittel in Form einer dichten Beschichtung, eines Kunststoffsacks oder eines anderen ebenso wirksamen Mittels zu verwenden, um den flüssigen oder festen Inhalt im Fall des Freiwerdens zurückzuhalten. Bei Verpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, muss sich der gemäß 6.1.5.1.7.5 vorgeschriebene saugfähige Stoff innerhalb des für das Zurückhalten des Inhalts verwendeten Mittels befinden.
  7. Die Verpackungen müssen mit Kennzeichnungen entsprechend den Vorschriften in 6.1.3 versehen sein, aus denen ersichtlich ist, dass die Verpackungen den Prüfungen der Verpackungsgruppe I für zusammengesetzte Verpackungen unterzogen wurden. Die in Kilogramm angegebene Bruttomasse muss der Summe aus Masse der Außenverpackung und halber Masse der in der Fallprüfung gemäß 6.1.5.1.7.1 verwendeten Innenverpackung(en) entsprechen. Die Kennzeichnung der Verpackung muss auch den Buchstaben "V" gemäß 6.1.2.4 enthalten.

6.1.5.1.8 Die zuständige Behörde kann jederzeit verlangen, dass durch Prüfungen nach diesem Abschnitt nachgewiesen wird, dass die Verpackungen aus der Serienherstellung die Vorschriften der Bauartprüfungen erfüllen.

6.1.5.1.9 Wenn aus Sicherheitsgründen eine Innenbehandlung oder Innenbeschichtung erforderlich ist, muss sie ihre schützenden Eigenschaften auch nach den Prüfungen beibehalten.

6.1.5.1.10 Unter der Voraussetzung, dass die Gültigkeit der Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt wird, und mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen mehrere Prüfungen mit einem einzigen Muster durchgeführt werden.

6.1.5.1.11 Bergungsverpackungen

6.1.5.1.11.1 Bergungsverpackungen (siehe 1.2.1) müssen nach den Vorschriften geprüft und gekennzeichnet werden, die für Verpackungen der Verpackungsgruppe II zur Beförderung von festen Stoffen oder Innenverpackungen gelten:

  1. Die für die Durchführung der Prüfungen verwendete Prüfsubstanz ist Wasser, und die Verpackungen müssen zu mindestens 98% ihres maximalen Fassungsraums gefüllt sein. Um die erforderliche Gesamtmasse des Versandstücks zu erreichen, dürfen beispielsweise Säcke mit Bleischrot beigefügt werden, sofern diese so eingesetzt sind, dass die Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt werden. Alternativ darf bei der Durchführung der Fallprüfung die Fallhöhe in Übereinstimmung mit 6.1.5.3.4 (b) variiert werden,
  2. Die Verpackungen müssen außerdem erfolgreich der Dichtheitsprüfung bei 30 kPa unterzogen worden sein; die Ergebnisse dieser Prüfung sind im Prüfbericht nach 6.1.5.7 zu vermerken;
  3. Die Verpackungen sind, wie in 6.1.2.4 angegeben, mit dem Buchstaben "T" zu kennzeichnen.

6.1.5.2 Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfungen

6.1.5.2.1 Die Prüfungen sind an versandfertigen Verpackungen, bei zusammengesetzten Verpackungen einschließlich der verwendeten Innenverpackungen, durchzuführen. Die Innenverpackungen oder gefäße oder Einzelverpackungen oder -gefäße mit Ausnahme von Säcken müssen bei flüssigen Stoffen zu mindestens 98 % ihres maximalen Fassungsraums, bei festen Stoffen zu mindestens 95 % ihres maximalen Fassungsraums gefüllt sein. Säcke müssen bis zur höchsten Masse, bei der sie verwendet werden dürfen, gefüllt sein. Bei zusammengesetzten Verpackungen, deren Innenverpackung für die Beförderung von flüssigen oder festen Stoffen vorgesehen ist, sind getrennte Prüfungen für den flüssigen und für den festen Inhalt erforderlich. Die in den Verpackungen zu befördernden Stoffe oder Gegenstände dürfen durch andere Stoffe oder Gegenstände ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Werden feste Stoffe durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngröße usw.) haben wie der zu befördernde Stoff. Es ist zulässig, Zusätze wie Säcke mit Bleischrot zu verwenden, um die erforderliche Gesamtmasse des Versandstücks zu erreichen, sofern diese so eingebracht werden, dass sie die Prüfergebnisse nicht beeinträchtigen.

6.1.5.2.2 Wenn bei den Fallprüfungen für flüssige Stoffe ein anderer Stoff verwendet wird, muss dieser vergleichbare relative Dichte und Viskosität haben wie der zu befördernde Stoff. Unter den Bedingungen in 6.1.5.3.5 darf auch Wasser für die Fallprüfung verwendet werden.

6.1 5.2.3 Verpackungen aus Papier oder Pappe müssen mindestens 24 Stunden lang in einem Klima konditioniert werden, dessen Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit gesteuert sind. Es gibt drei Möglichkeiten, von denen eine gewählt werden muss. Das bevorzugte Klima ist 23 °C ± 2 °C und 50 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit. Die beiden anderen Möglichkeiten sind 20 °C ± 2 °C und 65 % ± 2% relative Luftfeuchtigkeit oder 27 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit.

Bemerkung: Die Mittelwerte müssen innerhalb dieser Grenzwerte liegen. Schwankungen kurzer Dauer und Messgrenzen können Abweichungen von den individuellen Messungen bis zu ± 5 % für die relative Luftfeuchtigkeit zur Folge haben, ohne dass dies eine bedeutende Auswirkung auf die Reproduzierbarkeit der Prüfergebnisse hat.

6.1 5.2.4 Durch zusätzliche erforderliche Schritte ist sicherzustellen, dass der Kunststoff, der bei der Herstellung von Fässern, Kanistern und Kombinationsverpackungen (Kunststoff) verwendet wird, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen vorgesehen sind, den Vorschriften in 6.1.1.2, 6.1.4.8.1 und 6.1.4.8.3 entspricht. Dies kann zum Beispiel in der Weise geschehen, dass Prüfmuster der Gefäße oder Verpackungen über einen langen Zeitraum, z.B. 6 Monate, einer Vorprüfung unterzogen werden, bei der sie mit den Stoffen gefüllt bleiben, für deren Beförderung sie bestimmt sind. Im Anschluss daran müssen die Prüfmuster den betreffenden Prüfungen in 6.1.5.3, 6.1.5.4, 6.1.5.5 und 6.1.5.6 unterzogen werden. Bei Stoffen, die Spannungsrisse oder eine Schwächung des Werkstoffs bei Fässern oder Kanistern aus Kunststoff verursachen können, ist das Prüfmuster, das mit diesem oder einem anderen Stoff, von dem bekannt ist, dass er mindestens die gleiche spannungsrissauslösende Wirkung auf den betreffenden Kunststoff hat, gefüllt ist, einer überlagerten Last zu unterziehen die der Gesamtmasse gleicher Versandstücke entspricht, wie sie während der Beförderung auf einer solchen Verpackung gestapelt werden können. Die Stapelhöhe muss einschließlich des Prüfmusters mindestens 3 m betragen.

6.1.5.3 Fallprüfung

6.1.5.3.1 Anzahl der Prüfmuster (je Bauart und Hersteller) und Fallausrichtung

Bei anderen Versuchen als dem flachem Fall muss sich der Schwerpunkt senkrecht über der Aufprallstelle befinden.

VerpackungAnzahl der PrüfmusterFallausrichtung
Fässer aus Stahl
Fässer aus Aluminium
Fässer aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium
Kanister aus Stahl
Kanister aus Aluminium
Fässer aus Sperrholz
Fässer aus Pappe
Fässer und Kanister aus Kunststoff
fassförmige Kombinationsverpackungen
Sechs
(drei je Fallversuch)
Erster Fallversuch (an 3 Prüfmustern):
Die Verpackung muss diagonal zur Aufprallplatte auf den Bodenfalz oder, wenn keiner vorhanden ist, auf eine Rundnaht oder Kante fallen.

Zweiter Fallversuch (an den 3 anderen Prüfmustern):
Die Verpackung muss mit der schwächsten Stelle, die beim ersten Fall nicht geprüft wurde, auf der Aufprallfläche auftreffen, z.B. mit einem Verschluss oder bei bestimmten zylindrischen Fässern mit der geschweißten Längsnaht des Fassmantels

Kisten aus Naturholz
Kisten aus Sperrholz
Kisten aus Holzfaserwerkstoffen
Kisten aus Pappe
Kisten aus Kunststoff
Kisten aus Stahl oder Aluminium
kistenförmige Kombinationsverpackungen
Fünf
(eines für jeden Fallversuch)
Erster Fallversuch
flach auf dem Boden.

Zweiter Fallversuch
flach auf den Deckel.

Dritter Fallversuch
flach auf eine Längsseite.

Vierter Fallversuch
flach auf eine Querseite.

Fünfter Fallversuch
auf eine Ecke.

Säcke - einlagig mit SeitennahtDrei
(drei Fallversuche je Sack)
Erster Fallversuch
flach auf eine Breitseite des Sackes.

Zweiter Fallversuch
flach auf eine Schmalseite des Sackes.

Dritter Fallversuch
auf den Sackboden.

Säcke - einlagig ohne Seitennaht oder mehrlagigDrei
(zwei Fallversuche je Sack)
Erster Fallversuch
flach auf eine Breitseite des Sackes.

Zweiter Fallversuch
auf den Sackboden.

Ist bei einem aufgeführten Fallversuch mehr als eine Ausrichtung möglich, so ist die Ausrichtung zu wählen, bei der die Gefahr eines Versagens der Verpackung am größten ist.

6.1.5.3.2 Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Fallprüfung

Bei den nachstehend aufgeführten Verpackungen sind das Prüfmuster und dessen Inhalt auf eine Temperatur von -18 °C oder darunter zu konditionieren:

  1. Fässer aus Kunststoff (siehe 6.1.4.8),
  2. Kanister aus Kunststoff (siehe 6.1.4.8),
  3. Kisten aus Kunststoff, ausgenommen Kisten aus Schaumstoffen (siehe 6.1.4.13),
  4. Kombinationsverpackungen (Kunststoff) (siehe 6.1.4.19) und
  5. zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Kunststoff, ausgenommen Säcke und Beutel aus Kunststoff für feste Stoffe oder Gegenstände.

Werden die Prüfmuster auf diese Weise konditioniert, ist die Konditionierung nach 6.1.5.2.3 nicht erforderlich. Die Prüfflüssigkeiten müssen, wenn notwendig durch Zusatz von Frostschutzmitteln, in flüssigem Zustand gehalten werden.

6.1.5.3.3 Verpackungen mit abnehmbarem Deckel für flüssige Stoffe dürfen erst 24 Stunden nach dem Befüllen und Verschließen der Fallprüfung unterzogen werden, um einem möglichen Nachlassen der Dichtungsspannung Rechnung zu tragen.

6.1.5.3.4 Aufprallplatte

Die Aufprallplatte muss eine nicht federnde und horizontale Oberfläche besitzen und:

  1. fest eingebaut und ausreichend massiv sein, dass sie sich nicht verschieben kann,
  2. eben sein, wobei die Oberfläche frei von lokalen Mängeln sein muss, welche die Prüfergebnisse beeinflussen können,
  3. ausreichend starr sein, dass sie unter den Prüfbedingungen nicht verformbar ist und durch die Prüfungen nicht beschädigt werden kann, und
  4. ausreichend groß sein, um sicherzustellen, dass das zu prüfende Versandstück vollständig auf die Oberfläche fällt.

6.1.5.3.5 Fallhöhe

Für feste Stoffe und flüssige Stoffe, wenn die Prüfung mit dem zu befördernden festen oder flüssigen Stoff oder mit einem anderen Stoff, der im Wesentlichen dieselben physikalischen Eigenschaften besitzt, durchgeführt wird:

Verpackungsgruppe IVerpackungsgruppe IIVerpackungsgruppe III
1,8 m1,2 m0,8 m

Für flüssige Stoffe in Einzelverpackungen und für Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen, wenn die Prüfung mit Wasser durchgeführt wird:

Bemerkung: Der Begriff Wasser umfasst Wasser/Frostschutzmittel-Lösungen mit einer relativen Dichte von mindestens 0,95 für die Prüfung bei -18 °C.
  1. wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von höchstens 1,2 hat:
    Verpackungsgruppe IVerpackungsgruppe IIVerpackungsgruppe III
    1,8 m1,2 m0,8 m
  2. wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von mehr als 1,2 hat, ist die Fallhöhe aufgrund der relativen Dichte (d) des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstell, wie folgt zu berechnen:
    Verpackungsgruppe IVerpackungsgruppe IIVerpackungsgruppe III
    d x 1,5 md x 1,0 md x 0,67 m

6.1.5.3.6 Kriterien für das Bestehen der Prüfung

  1. Jede Verpackung mit flüssigem Inhalt muss dicht sein, nachdem der Ausgleich zwischen dem inneren Druck und dem äußeren Druck hergestellt worden ist. Für Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen ist dieser Druckausgleich nicht erforderlich.
  2. Wenn eine Verpackung für feste Stoffe einer Fallprüfung unterzogen wurde und dabei mit dem Oberteil auf die Aufprallplatte aufgetroffen ist, hat das Prüfmuster die Prüfung bestanden, wenn der Inhalt durch eine Innenverpackung oder ein Innengefäß (z.B. Kunststoffsack) vollständig zurückgehalten wird, auch wenn der Verschluss unter Aufrechterhaltung seiner Rückhaltefunktion nicht mehr staubdicht ist.
  3. Die Verpackung oder die Außenverpackung von Kombinationsverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen darf keine Beschädigungen aufweisen, welche die Sicherheit während der Beförderung beeinträchtigen können. Innengefäße, Innenverpackungen oder Gegenstände müssen vollständig in der Außenverpackung verbleiben, und aus dem (den) Innengefäß(en) oder der (den) Innenverpackung(en) darf kein Füllgut austreten.
  4. Weder die äußere Lage eines Sackes noch eine Außenverpackung darf eine Beschädigung aufweisen, welche die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen kann.
  5. Ein geringfügiges Austreten des Füllgutes aus dem Verschluss (den Verschlüssen) beim Aufprall gilt nicht als Versagen der Verpackung, vorausgesetzt, es tritt kein weiteres Füllgut aus.
  6. Bei Verpackungen für Güter der Klasse 1 ist kein Riss erlaubt, der das Austreten von losen explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff aus der Außenverpackung ermöglichen könnte.

6.1.5.4 Dichtheitsprüfung

6.1.5.4.1 Die Dichtheitsprüfung ist bei allen Verpackungsbauarten durchzuführen, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen bestimmt sind; sie ist jedoch bei Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen nicht erforderlich.

6.1.5.4.2 Zahl der Prüfmuster: drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.

6.1.5.4.3 Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung: Verschlüsse mit einer Lüftungseinrichtung sind entweder durch ähnliche Verschlüsse ohne Lüftungseinrichtung zu ersetzen oder die Lüftungseinrichtungen sind dicht zu verschließen.

6.1.5.4.4 Prüfverfahren und anzuwendender Prüfdruck: Die Verpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse müssen, während sie einem inneren Luftdruck ausgesetzt sind, fünf Minuten lang unter Wasser getaucht werden; die Tauchmethode darf die Prüfergebnisse nicht beeinflussen.

Folgender Luftdruck (Überdruck) ist anzuwenden:

Verpackungsgruppe IVerpackungsgruppe IIVerpackungsgruppe III
Mindestens
30 kPa (0,3 bar)
Mindestens
20 kPa (0,2 bar)
Mindestens
20 kPa (0,2 bar)

Andere Verfahren dürfen angewendet werden, wenn sie mindestens gleich wirksam sind.

6.1.5.4.5 Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Es darf keine Undichtigkeit festgestellt werden.

6.1.5.5 Innendruckprüfung (hydraulisch)

6.1.5.5.1 Zu prüfende Verpackungen: Die hydraulische Innendruckprüfung ist bei allen Verpackungsbauarten aus Metall, Kunststoff und allen Kombinationsverpackungen, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen bestimmt sind, durchzuführen. Diese Prüfung ist nicht erforderlich für Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen.

6.1.5.5.2 Zahl der Prüfmuster: Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.

6.1.5.5.3 Besondere Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfung: Verschlüsse mit Lüftungseinrichtung sind durch Verschlüsse ohne Lüftungseinrichtung zu ersetzen oder die Lüftungseinrichtung ist dicht zu verschließen.

6.1.5.5.4 Prüfverfahren und anzuwendender Prüfdruck: Verpackungen aus Metall und Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) einschließlich ihrer Verschlüsse sind dem Prüfdruck für die Dauer von 5 Minuten auszusetzen. Verpackungen aus Kunststoff und Kombinationsverpackungen (Kunststoff) einschließlich ihrer Verschlüsse sind dem Prüfdruck für die Dauer von 30 Minuten auszusetzen. Dieser Druck ist derjenige, der gemäß 6.1.3.1 (d) in der Kennzeichnung anzugeben ist. Die Art des Abstützens der Verpackung darf die Prüfungsergebnisse nicht verfälschen. Der Druck muss kontinuierlich und gleichmäßig aufgebracht werden; er muss während der ganzen Prüfdauer konstant gehalten werden. Der anzuwendende hydraulische Überdruck, der nach einer der folgenden Methoden bestimmt wird, darf nicht weniger betragen als:

  1. der gemessene Gesamtüberdruck in der Verpackung (d.h. Dampfdruck des flüssigen Stoffes und Partialdruck von Luft oder sonstigen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa) bei 55°C, multipliziert mit einem Sicherheitsfaktor von 1,5; der Bestimmung des Gesamtüberdrucks ist ein maximaler Füllungsgrad nach 4.1.1.4 und eine Fülltemperatur von 15°C zugrunde zu legen oder
  2. das um 100 kPa verminderte 1,75fache des Dampfdruckes des zu befördernden flüssigen Stoffes bei 50 °C, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 100 kPa, oder
  3. das um 100 kPa verminderte 1,5fache des Dampfdruckes des zu befördernden flüssigen Stoffes bei 55 °C, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 100 kPa.

6.1.5.5.5 Zusätzlich müssen Verpackungen, die zur Aufnahme von Stoffen der Verpackungsgruppe I bestimmt sind, für die Dauer von 5 oder 30 Minuten mit einem Mindestprüfdruck von 250 kPa (Überdruck) geprüft werden; die Dauer ist abhängig von dem Werkstoff, aus dem die Verpackung hergestellt ist.

6.1.5.5.6 Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Keine Verpackung darf undicht werden.

6.1.5.6 Stapeldruckprüfung

Alle Verpackungsbauarten mit Ausnahme der Säcke sind der Stapeldruckprüfung zu unterziehen.

6.1.5.6.1 Zahl der Prüfmuster: drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.

6.1.5.6.2 Prüfverfahren: Das Prüfmuster muss einer Kraft ausgesetzt werden, die auf die Fläche der oberen Seite des Prüfmusters wirkt und die der Gesamtmasse gleicher Versandstücke entspricht, die während der Beförderung darauf gestapelt werden könnten; enthält das Prüfmuster flüssigen Stoff, dessen relative Dichte sich von der Dichte des zu befördernden flüssigen Stoffes unterscheidet, so ist die Kraft in Abhängigkeit des letztgenannten flüssigen Stoffes zu berechnen. Die Höhe des Stapels einschließlich des Prüfmusters muss mindestens 3 m betragen. Die Prüfdauer beträgt 24 Stunden, ausgenommen sind Fässer und Kanister aus Kunststoff und Kombinationsverpackungen 6HH1 und 6HH2 für flüssige Stoffe, die der Stapeldruckprüfung für eine Dauer von 28 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 40°C ausgesetzt werden müssen.

6.1.5.6.3 Kriterien für das Bestehen der Prüfung: Kein Prüfmuster darf undicht werden. Bei Kombinationsverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen darf aus den Innengefäßen oder -verpackungen kein Füllgut austreten. Kein Prüfmuster darf Beschädigungen aufweisen, welche die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen können oder Verformungen zeigen, die seine Festigkeit mindern oder Instabilität in Stapeln von Versandstücken verursachen können. Kunststoffverpackungen müssen vor der Beurteilung des Ergebnisses auf Raumtemperatur abgekühlt werden.

6.1.5.7 Prüfbericht

6.1.5.7.1 Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der den Benutzern der Verpackung zur Verfügung stehen muss:

  1. Name und Adresse der Prüfeinrichtung,
  2. Name und Adresse des Antragstellers (soweit erforderlich),
  3. eine nur einmal vergebene Prüfberichts-Kennnummer,
  4. Datum des Prüfberichts,
  5. Hersteller der Verpackung,
  6. Beschreibung der Verpackungsbauart (z.B. Abmessungen, Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddicke, usw.), einschließlich des Herstellungsverfahrens (z.B. Blasformverfahren), gegebenenfalls mit Zeichnung(en) und/oder Foto(s).
  7. maximaler Fassungsraum,
  8. charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z.B. Viskosität und relative Dichte bei flüssigen Stoffen und Teilchengröße bei festen Stoffen,
  9. Beschreibung der Prüfung und Prüfergebnisse,
  10. Unterschrift, mit Name und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners.

6.1.5.7.2 Der Prüfbericht muss eine Erklärung enthalten, dass die versandfertige Verpackung in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels geprüft worden ist und dass dieser Prüfbericht bei Anwendung anderer Verpackungsmethoden oder Verpackungskomponenten ungültig werden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

1) Der Ausdruck relative Dichte (d) gilt als Synonym für spezifisches Gewicht (SG) und wird in diesem Text durchgehend verwendet.

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