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2.2.0 Einleitende Bemerkung
Der Begriff "toxisch" hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff "giftig".
2.2.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
2.2.1.1 Gase sind Stoffe, die
2.2.1.2 Die Beförderungsbedingung eines Gases wird gemäß seines physikalischen Zustandes beschrieben als:
unter hohem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über -50 °C bis höchstens + 65 °C hat; und
unter geringem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über + 65 °C hat;
2.2.1.3 16 Diese Klasse umfasst verdichtete Gase, verflüssigte Gase, gelöste Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase, adsorbierte Gase, Mischungen eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren Dämpfen von Stoffen anderer Klassen, mit einem Gas gefüllte Gegenstände, Druckgaspackungen und Chemikalien unter Druck.
2.2.1.4 Gase werden in der Regel unter Druck befördert, der von hohem Druck bei verdichteten Gasen bis zu niedrigem Druck bei tiefgekühlt verflüssigten Gasen reicht.
2.2.1.5 Ihren chemischen Eigenschaften oder physiologischen Wirkungen entsprechend, die sehr verschieden sein können, können Gase entzündbar, nicht entzündbar, nicht giftig, giftig, entzündend (oxidierend) wirkend, ätzend sein, oder sie können gleichzeitig zwei oder mehrere dieser Eigenschaften besitzen.
2.2.1.5.1 Einige Gase sind chemisch und physiologisch inert. Diese Gase wie auch andere Gase, die normalerweise als nicht giftig gelten, wirken aber in hohen Konzentrationen erstickend.
2.2.1.5.2 Viele Gase dieser Klasse können bereits bei verhältnismäßig geringen Konzentrationen narkotisierende Wirkungen haben oder können bei einem Brand sehr giftige Gase entwickeln.
2.2.1.5.3 Alle Gase, die schwerer als Luft sind, können zu einer Gefahr werden, wenn sie sich am Boden von Laderäumen ansammeln.
2.2.2 Klassenunterteilung
Die Klasse 2 ist entsprechend der Hauptgefahr, die von dem Gas während der Beförderung ausgeht, wie folgt unterteilt:
Bemerkung: UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN siehe auch die Kriterien in der Sondervorschrift 63. Chemikalien unter Druck der UN-Nummern 3500 bis 3505 siehe auch Sondervorschrift 362. UN 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN) siehe auch Sondervorschrift 303.
2.2.2.1 Klasse 2.1 Entzündbare Gase
Gase, die bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa:
2.2.2.2 Klasse 2.2 Nicht entzündbare, nicht giftige Gase
Gase, die
Bemerkung: In 2.2.2.2.2 bedeutet "Gase, die in der Regel durch Abgabe von Sauerstoff stärker als Luft die Verbrennung anderer Stoffe bewirken oder fördern können" reine Gase oder Gasgemische mit einer Oxidationskraft von mehr als 23,5 %, berechnet nach einer in der ISO-Norm 10156:2017 angegebenen Methode.
2.2.2.3 Klasse 2.3 Giftige Gase
Gase,
Bemerkung: Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung den oben genannten Kriterien entsprechen, sind als giftig mit der Zusatzgefahr ätzend einzustufen.
2.2.2.4 Für Gase und Gasgemische mit Gefahren, die zu mehr als einer Klasse gehören, gilt folgende Rangfolge:
2.2.2.5 Gase der Klasse 2.2 unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn sie bei einem Druck unter 200 kPa bei 20 °C befördert werden und es sich nicht um verflüssigte oder tiefgekühlt verflüssige Gase handelt.
2.2.2.6 Gase der Klasse 2.2 unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn sie in Folgendem enthalten sind:
Bemerkung: Diese Ausnahme gilt nicht für Leuchtmittel. Für Leuchtmittel siehe 1.1.1.9.
2.2.3 Gasgemische
Für die Zuordnung von Gasgemischen (einschließlich der Dämpfe von Stoffen anderer Klassen) müssen die folgenden Grundsätze angewendet werden:
Hierin bedeuten: | fi | = Molenbruch des i-ten Bestandteils des Gemisches |
Ti | = Giftigkeitskennzahl des i-ten Bestandteils des Gemisches (Ti entspricht dem LC50-Wert, sofern vorhanden) |
Sind die LC50-Werte nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC50-Werts von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Wirkungen oder, wenn dies praktisch die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen bestimmt.
Hierin bedeuten: | fci | = Molenbruch des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches |
Tci | = Giftigkeitskennzahl des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches (Tci entspricht dem LC50-Wert, sofern vorhanden) |
2.2.4 Nicht zur Beförderung zugelassene Gase
Chemisch instabile Gase der Klasse 2 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden oder wenn die Beförderung, sofern zutreffend, gemäß 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P200 (5) Sondervorschrift für die Verpackung r erfolgt. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Sondervorschrift 386 in Kapitel 3.3. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.
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