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P 132a VERPACKUNGSANWEISUNG
(Gegenstände, die aus einer geschlossenen Umhüllung aus Metall, Kunststoff oder Pappe bestehen und einen detonierenden Explosivstoff enthalten oder die aus einem kunststoffgebundenen detonierenden Explosivstoff bestehen)
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
nicht erforderlichnicht erforderlichKisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus massivem Kunststoff (4H2)


P 132b VERPACKUNGSANWEISUNG
(Gegenstände ohne geschlossene Umhüllung)
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Einwickler
aus Papier
aus Kunststoff

nicht erforderlichKisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus massivem Kunststoff (4H2)


P 133 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Horden mit unterteilenden Trennwänden
aus Pappe
aus Kunststoff
aus Holz

Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz
Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus massivem Kunststoff (4H2)
Zusätzliche Vorschrift:

Behälter sind als Zwischenverpackungen nur erforderlich, sofern die Innenverpackungen Horden sind.

Sondervorschrift für die Verpackung:
PP 69
Für die UN-Nummern 0043, 0212, 0225, 0268 und 0306 dürfen Horden nicht als Innenverpackungen verwendet werden.


P 134 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
Säcke
wasserbeständig

Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Einwickler
aus Wellpappe

Hülsen
aus Pappe

nicht erforderlichKisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus Schaumstoff (4H1)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (4D)
aus Pappe (4G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)


P 135 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
Säcke
aus Papier
aus Kunststoff

Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Einwickler
aus Papier
aus Kunststoff

nicht erforderlichKisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus Schaumstoff (4H1)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)


P 136 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
Säcke
aus Kunststoff
aus Textilgewebe

Kisten
aus Pappe
aus Kunststoff
aus Holz

Unterteilende Trennwände in der Außenverpackung

nicht erforderlich

Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)


P 137 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
Säcke
aus Kunststoff

Kisten
aus Pappe
aus Holz

Hülsen
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff

Unterteilende Trennwände in der Außenverpackung

nicht erforderlich

Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus starrem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)

Sondervorschrift für die Verpackung:
PP 70
Werden für die UN-Nummern 0059, 0439, 0440 und 0441 die Hohlladungen einzeln verpackt, müssen die konischen Höhlungen nach unten gerichtet und das Versandstück gemäß 5.2.1.7.1 gekennzeichnet sein. Werden die Hohlladungen paarweise verpackt, müssen die konischen Höhlungen der Hohlladungen einander zugewandt sein, um den Hohlladungseffekt im Falle einer ungewollten Auslösung möglichst gering zu halten.


P 138 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
Säcke
aus Kunststoff

nicht erforderlich

Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)

Zusätzliche Vorschrift:

Wenn die Enden der Gegenstände dicht verschlossen sind, sind keine Innenverpackungen erforderlich.


P 139 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
Säcke
aus Kunststoff

Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Spulen

Einwickler
aus Papier
aus Kunststoff

nicht erforderlich

Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)

Sondervorschriften für die Verpackung:
PP71
Für die UN-Nummern 0065, 0102, 0104, 0289 und 0290 müssen die Enden der Sprengschnur dicht verschlossen sein, z.B. mit Hilfe einer Verschlusseinrichtung, die so fest verschlossen ist, dass kein explosiver Stoff entweichen kann. Die Enden der "SPRENGSCHNUR, biegsam", müssen sicher befestigt sein.
PP72
Für die UN-Nummern 0065 und 0289 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern die Gegenstände in Rollen vorliegen.


P 140 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
Säcke
aus Kunststoff

Spulen

Einwickler
aus Kraftpapier
aus Kunststoff

Behälter
aus Holz

nicht erforderlich

Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)

Sondervorschriften für die Verpackung:
PP73
Wenn die Enden für die UN-Nummer 0105 dicht verschlossen sind, sind keine Innenverpackungen erforderlich.
PP74
Die Verpackung für die UN-Nummer 0101 muss staubdicht sein, es sei denn, die Stoppine befindet sich in einer Hülse aus Papier und die beiden Enden der Hülse sind mit abnehmbaren Kappen abgedeckt.
PP75
Für die UN-Nummer 0101 dürfen keine Fässer oder Kisten aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall verwendet werden.


P 141 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Horden mit unterteilenden Trennwänden
aus Kunststoff
aus Holz

Unterteilende Trennwände in der Außenverpackung

nicht erforderlich

Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)


P 142 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
Säcke
aus Papier
aus Kunststoff

Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Einwickler
aus Papier

Horden mit unterteilenden Trennwänden
aus Kunststoff

nicht erforderlich

Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)


P 143 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
Säcke
aus Kraftpapier
aus Kunststoff
aus Textilgewebe
aus Textilgewebe, gummiert

Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Horden mit unterteilenden Trennwänden
aus Kunststoff
aus Holz

nicht erforderlich

Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)

Zusätzliche Vorschrift:
Anstelle der oben genannten Innen- und Außenverpackungen dürfen Kombinationsverpackungen (6HH2) (Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus massivem Kunststoff in Kistenform) verwendet werden.
Sondervorschrift für die Verpackung:
PP76
Werden für UN-Nummern 0271, 0272, 0415 und 0491 Verpackungen aus Metall verwendet, so müssen diese so hergestellt sein, dass ein Explosionsrisiko infolge eines Anstiegs des Innendrucks auf Grund innerer oder äußerer Ursachen verhindert wird.


P 144 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Unterteilende Trennwände in der Außenverpackung

nicht erforderlich

Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach, mit Auskleidung aus Metall (4C1)
aus Sperrholz (4D) mit Auskleidung aus Metall
aus Holzfaserwerkstoff (4F), mit Auskleidung aus Metall
aus Schaumstoff (4H1)
aus massiven Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)

Sondervorschrift für die Verpackung:
PP77
Für die UN-Nummern 0248 und 0249 müssen die Verpackungen gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein. Werden die Vorrichtungen, durch Wasser aktivierbar, ohne Verpackung befördert, müssen sie mindestens zwei voneinander unabhängige Sicherungsvorrichtungen enthalten, um das Eindringen von Wasser zu verhindern.


P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG 16
Für Druckgefäße müssen die allgemeinen Verpackungsvorschriften von 4.1.6.1 eingehalten werden. Zusätzlich müssen für Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) die Anforderungen von 4.2.4 eingehalten werden.

Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel, die gemäß den Spezifikationen des Kapitels 6.2 gebaut werden, und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), die gemäß den Spezifikationen des 6.7.5 gebaut werden, sind für die Beförderung eines in den folgenden Tabellen genau bezeichneten Stoffes unter den dort genannten Bedingungen zugelassen. Für einige Stoffe kann in den Sondervorschriften für die Verpackung eine bestimmte Art von Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel verboten sein.

(1) Druckgefäße, die giftige Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 (ppm) gemäß Tabelle enthalten, dürfen mit keiner Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Druckentlastungseinrichtungen müssen auf Druckgefäßen angebracht sein, die für die Beförderung von UN 1013 Kohlendioxid und von UN 1070 Distickstoffmonoxid verwendet werden. Andere Druckgefäße müssen dann mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein, wenn dies von der zuständigen Behörde des Verwendungslandes festgelegt wurde. Die Art der Druckentlastungseinrichtung und, wenn erforderlich, der Ansprechdruck und die Abblasleistung der Druckentlastungseinrichtungen muss von der zuständigen Behörde des Verwendungslandes festgelegt werden.

(2) Die folgenden drei Tabellen umfassen verdichtete Gase (Tabelle 1), verflüssigte und gelöste Gase (Tabelle 2) und Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen (Tabelle 3). Sie enthalten Angaben über:

  1. die UN-Nummer, die Benennung und Beschreibung sowie die Klassifizierung des Stoffes;
  2. den LC50-Wert für giftige Stoffe;
  3. die durch den Buchstaben ≪X≫ bezeichneten Arten von Druckgefäßen, die für den Stoff zugelassen sind;
  4. die höchstzulässige Prüffrist für die wiederkehrende Prüfung der Druckgefäße;
    Bemerkung: Bei Druckgefäßen, für die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, beträgt die höchstzulässige Prüffrist 5 Jahre. Die Prüffrist darf auf die in den Tabellen 1 und 2 festgelegte Prüffrist (d. h. auf bis zu 10 Jahre) ausgedehnt werden, wenn dies von der zuständigen Behörde des Verwendungslandes zugelassen ist.
  5. den Mindestprüfdruck der Druckgefäße;
  6. den höchstzulässigen Betriebsdruck (wo kein Wert angegeben ist, darf der Betriebsdruck zwei Drittel des Prüfdrucks nicht überschreiten) der Druckgefäße für verdichtete Gase oder den (die) höchstzulässigen Füllungsgrad(e) in Abhängigkeit vom Prüfdruck für verflüssigte und gelöste Gase;
  7. die Sondervorschriften für die Verpackung, die für den Stoff gelten.

(3) Druckgefäße dürfen in keinem Fall über den in den nachfolgenden Vorschriften zugelassenen Grenzwert befüllt werden:

  1. Für verdichtete Gase darf der Betriebsdruck nicht größer sein als zwei Drittel des Prüfdrucks der Druckgefäße. Die Sondervorschrift für die Verpackung "o" in (3) legt Einschränkungen bezüglich dieser Obergrenze des Betriebsdrucks fest. Der Innendruck bei 65 °C darf in keinem Fall den Prüfdruck überschreiten.
  2. Für unter hohem Druck verflüssigte Gase ist der Füllungsgrad so zu wählen, dass der bei 65 °C entwickelte Druck den Prüfdruck der Druckgefäße nicht überschreitet.
    Mit Ausnahme der Fälle, in denen die Sondervorschrift für die Verpackung "o" in (3) gilt, ist die Verwendung anderer als der in der Tabelle angegebenen Prüfdrücke und Füllungsgrade zugelassen, vorausgesetzt,
    1. das Kriterium der Sondervorschrift für die Verpackung "r" in (3) ist, sofern anwendbar, erfüllt oder
    2. das oben genannte Kriterium ist in allen anderen Fällen erfüllt.

    Für unter hohem Druck verflüssigte Gase oder Gasgemische, für die entsprechende Daten nicht verfügbar sind, ist der höchstzulässige Füllungsgrad (FR) wie folgt zu bestimmen:

    FR = 8,5 x 10-4 x dg x Ph

    wobei
    FR = höchstzulässiger Füllungsgrad
    dg = Gasdichte (bei 15 °C, 1 bar) (in g/l)
    Ph = Mindestprüfdruck (in bar)
    Ist die Dichte des Gases nicht bekannt, ist der höchstzulässige Füllungsgrad wie folgt zu bestimmen:

    FR = (Ph x MM x 10-3) / (R x 338)

    wobei
    FR = höchstzulässiger Füllungsgrad
    Ph = Mindestprüfdruck (in bar)
    MM = Molekularmasse (in g/Mol)
    R = 8,31451 x 10-2 bar·l/Mol·K (Gaskonstante).
    Für Gasgemische ist die durchschnittliche Molekularmasse unter Berücksichtigung der Volumenkonzentrationen der einzelnen Komponenten zu verwenden.

  3. Für unter niedrigem Druck verflüssigte Gase ist die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum gleich der 0,95-fachen Dichte der flüssigen Phase bei 50 °C; außerdem darf die flüssige Phase bei Temperaturen bis zu 60 °C das Druckgefäß nicht ausfüllen. Der Prüfdruck des Druckgefäßes muss mindestens gleich dem Dampfdruck (absolut) des flüssigen Stoffes bei 65 °C minus 100 kPa (1 bar) sein.
    Für unter niedrigem Druck verflüssigte Gase oder Gasgemische, für die entsprechende Daten nicht verfügbar sind, ist der höchstzulässige Füllungsgrad wie folgt zu bestimmen.

FR = (0,0032 x BP - 0,24) x d1

wobei
FR = höchstzulässiger Füllungsgrad
BP = Siedepunkt (in Kelvin)
d1 = Dichte des flüssigen Stoffes beim Siedepunkt (in kg/l)

  • Für UN 1001 Acetylen, gelöst und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei siehe (3), Sondervorschrift für die Verpackung "p".
  • Bei verflüssigten Gasen, die mit verdichteten Gasen überlagert sind, müssen bei der Berechnung des Innendrucks des Druckgefäßes beide Bestandteile - das verflüssigte Gas und das verdichtete Gas - berücksichtigt werden.
    Die höchstzulässige Masse des Inhalts je Liter Fassungsraum darf nicht größer als die 0,95-fache Dichte der flüssigen Phase bei 50 °C sein; außerdem darf die flüssige Phase bei Temperaturen bis zu 60 °C das Druckgefäß nicht vollständig ausfüllen.
    Im gefüllten Zustand darf der Innendruck bei 65 °C den Prüfdruck des Druckgefäßes nicht überschreiten. Es müssen die Dampfdrücke und die volumetrischen Ausdehnungen aller Stoffe im Druckgefäß berücksichtigt werden. Wenn keine Versuchsdaten verfügbar sind, müssen folgende Schritte durchgeführt werden:
    1. Berechnung des Dampfdrucks des verflüssigten Gases und des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 15 °C (Fülltemperatur);
    2. Berechnung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase, die aus einer Erwärmung von 15 °C auf 65 °C resultiert, und Berechnung des für die gasförmige Phase verbleibenden Volumens;
    3. Berechnung des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 65 °C unter Berücksichtigung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase.
      Bemerkung: Der Kompressibilitätsfaktor des verdichteten Gases bei 15 °C und 65 °C muss berücksichtigt werden.
    4. Berechnung des Dampfdrucks des verflüssigten Gases bei 65 °C;
    5. der Gesamtdruck ist die Summe aus Dampfdruck des verflüssigten Gases und partiellem Druck des verdichteten Gases bei 65 °C;
    6. Berücksichtigung der Löslichkeit des verdichteten Gases bei 65 °C in der flüssigen Phase.

    Der Prüfdruck des Druckgefäßes darf nicht kleiner sein als der berechnete Gesamtdruck minus 100 kPa (1 bar).

    Wenn für die Berechnung die Löslichkeit des verdichteten Gases in der flüssigen Phase nicht bekannt ist, darf der Prüfdruck ohne Berücksichtigung der Gaslöslichkeit (Unterabsatz (vi)) berechnet werden.

  • (4) Das Befüllen der Druckgefäße muss durch qualifiziertes Personal mit geeigneter Ausrüstung und geeigneten Verfahren vorgenommen werden.

    Die Verfahren müssen folgende Kontrollen beinhalten:

    • Übereinstimmung der Gefäße und der Zubehörteile mit den Bestimmungen dieses Codes;
    • Verträglichkeit der Gefäße und der Zubehörteile mit dem zu befördernden Produkt;
    • Nichtvorhandensein von Schäden, welche die Sicherheit beeinträchtigen können;
    • Einhaltung des Füllungsgrades oder des Fülldrucks, abhängig davon, welcher von beiden anwendbar ist;
    • Kennzeichen und Erkennungszeichen.

    Die Bestimmungen gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfüllt:

    ISO 10691:2004Gasflaschen - Wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) - Verfahren für das Prüfen vor, während und nach dem Füllen
    ISO 11372:2011Gasflaschen - Acetylenflaschen - Füllbedingungen und Inspektion beim Füllen
    ISO 11755:2005Gasflaschen - Flaschenbündel für verdichtete und verflüssigte Gase (ausgenommen Acetylen) - Prüfung zum Zeitpunkt des Füllens
    ISO 13088:2011Gasflaschen - Acetylenflaschenbündel - Füllbedingungen und Inspektion beim Füllen
    ISO 24431:2016Gasflaschen - Nahtlose, geschweißte und Composite-Flaschen für verdichtete und verflüssigte Gase (ausgenommen Acetylen) - Inspektion zum Zeitpunkt des Füllens

    (5) Sondervorschriften für die Verpackung:

    Werkstoffverträglichkeit

    a: Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen dürfen nicht verwendet werden.

    b: Ventile aus Kupfer dürfen nicht verwendet werden.

    c: Metallteile, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, dürfen höchstens 65 % Kupfer enthalten.

    d: Werden Druckgefäße aus Stahl verwendet, sind nur solche zugelassen, welche gemäß 6.2.2.7.4 (p) mit dem Kennzeichen "H" versehen sind.

    Vorschriften für giftige Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 (ppm)

    k: Die Ventilöffnungen müssen mit druckfesten gasdichten Stopfen oder Kappen mit einem zu den Ventilöffnungen passenden Gewinde versehen sein.

    Jede Flasche eines Bündels muss mit einem eigenen Ventil ausgerüstet sein, das während der Beförderung geschlossen sein muss. Nach dem Befüllen muss die Sammelleitung entleert, gereinigt und verschlossen werden.

    Flaschenbündel, die UN 1045 Fluor, verdichtet, enthalten, dürfen mit Trennventilen an Gruppen von Flaschen mit einem (mit Wasser) ausgeliterten Gesamtfassungsraum von höchstens 150 Litern anstatt mit Trennventilen an jeder Flasche ausgerüstet sein.

    Flaschen und die einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels müssen einen Prüfdruck von mindestens 200 bar und eine Mindestwanddicke von 3,5 mm für Aluminiumlegierung oder 2 mm für Stahl haben. Einzelne Flaschen, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, müssen in einer starren Außenverpackung befördert werden, welche die Flasche und ihre Armaturen ausreichend schützt und den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe I entspricht. Druckfässer müssen eine von der zuständigen Behörde festgelegte Mindestwanddicke haben.

    Druckgefäße dürfen nicht mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein.

    Der Fassungsraum von Flaschen und einzelnen Flaschen eines Bündels ist auf höchstens 85 Liter zu begrenzen.

    Jedes Ventil muss dem Prüfdruck des Druckgefäßes standhalten können und muss entweder durch ein kegeliges Gewinde oder durch andere Mittel, die den Anforderungen der Norm ISO 10692-2:2001 entsprechen, direkt mit dem Druckgefäß verbunden sein.

    Jedes Ventil muss entweder ein packungsloser Typ mit einer unperforierten Membran oder eines Typs sein, der Undichtheiten durch die oder hinter der Packung verhindert.

    Jedes Druckgefäß muss nach dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden.

    Gasspezifische Vorschriften

    l: UN 1040 Ethylenoxid darf auch in luftdicht verschlossenen Innenverpackungen aus Glas oder Metall verpackt sein, die mit geeignetem Polstermaterial in Kisten aus Pappe, Holz oder Metall, die den Anforderungen für die Verpackungsgruppe I genügen, eingesetzt sind. Die höchstzulässige Menge in Innenverpackungen aus Glas beträgt 30 g, die höchstzulässige Menge in Innenverpackungen aus Metall 200 g. Nach dem Befüllen muss jede Innenverpackung durch Einsetzen in ein Heißwasserbad auf Dichtheit geprüft werden, wobei Temperatur und Dauer ausreichend sein müssen, um sicherzustellen, dass ein Innendruck in der Höhe des Dampfdrucks von Ethylenoxid bei 55 °C erreicht wird. Die höchste Nettomasse in einer Außenverpackung darf 2,5 kg nicht überschreiten.

    m: Die Druckgefäße müssen bis zu einem Betriebsdruck befüllt werden, der 5 bar nicht überschreitet.

    n: Flaschen und einzelne Flaschen eines Flaschenbündels dürfen höchstens 5 kg des Gases enthalten. Wenn Flaschenbündel mit UN 1045 Fluor, verdichtet, gemäß Sondervorschrift für die Verpackung "k" in Gruppen von Flaschen unterteilt sind, darf jede Gruppe höchstens 5 kg des Gases enthalten.

    o: Der in den Tabellen angegebene Betriebsdruck oder Füllungsgrad darf in keinem Fall überschritten werden.

    p: Für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei: Die Flaschen müssen mit einem homogenen monolithischen porösen Material gefüllt sein; der Betriebsdruck und die Menge Acetylen dürfen, je nach Fall, die in der Zulassung oder in der Norm ISO 3807-1:2000, ISO 3807-2:2000 bzw. ISO 3807:2013 beschriebenen Werte nicht überschreiten.

    Für die UN-Nummer 1001 Acetylen, gelöst: Die Flaschen müssen eine in der Zulassung festgelegte Menge Aceton oder eines geeigneten Lösungsmittels enthalten (siehe Norm ISO 3807-1:2000, ISO 3807-2:2000 bzw. ISO 3807:2013); Flaschen, die mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sind oder die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind, müssen in vertikaler Lage befördert werden.

    Ein Prüfdruck von 52 bar ist nur bei den Flaschen anzuwenden, die mit einer Schmelzsicherung ausgerüstet sind.

    q: Die Ventilöffnungen von Druckgefäßen für pyrophore Gase oder entzündbare Gemische von Gasen, die mehr als 1 % pyrophore Verbindungen enthalten, müssen mit gasdichten Stopfen oder Kappen ausgestattet sein. Wenn diese Druckgefäße in einem Bündel mit einer Sammelleitung verbunden sind, muss jedes Druckgefäß mit einem eigenen Ventil, das während der Beförderung geschlossen sein muss, und die Öffnung des Sammelleitungsventils mit einem druckfesten gasdichten Stopfen oder einer druckfesten gasdichten Kappe ausgestattet sein. Gasdichte Stopfen oder Kappen müssen mit zu den Ventilöffnungen passenden Gewinden versehen sein.

    r: Der Füllungsgrad dieses Gases ist so zu begrenzen, dass der Druck im Falle des vollständigen Zerfalls zwei Drittel des Prüfdrucks des Druckgefäßes nicht übersteigt.

    ra: Dieses Gas darf unter den folgenden Bedingungen auch in Kapseln verpackt werden:

    1. Die Masse des Gases darf 150 g je Kapsel nicht überschreiten.
    2. Die Kapseln müssen frei von Fehlern sein, die ihre Festigkeit verringern könnten.
    3. Die Dichtheit des Verschlusses muss durch eine zusätzliche Vorrichtung (Deckel, Kappe, Versiegelung, Umwicklung usw.) sichergestellt werden, die geeignet ist, Undichtheiten des Verschlusssystems während der Beförderung zu verhindern.
    4. Die Kapseln müssen in eine Außenverpackung von ausreichender Festigkeit eingesetzt werden. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.

    s: Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen:

    • dürfen nur mit Ventilen aus Messing oder aus rostfreiem Stahl ausgerüstet sein und
    • müssen gemäß Norm ISO 11621:1997 gereinigt sein und dürfen nicht mit Öl verunreinigt sein.

    t:

    1. Die Wanddicke von Druckgefäßen darf nicht weniger als 3 mm betragen.
    2. Vor der Beförderung muss sichergestellt sein, dass der Druck aufgrund möglicher Wasserstoffbildung nicht angestigen ist.

    Wiederkehrende Prüfung

    u: Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf für Gefäße aus Aluminiumlegierungen auf 10 Jahre verlängert werden, wenn die Legierung des Druckgefäßes einer Prüfung auf Spannungsrisskorrosion gemäß Norm ISO 7866:2012 + Cor 1:2014 unterzogen worden ist.

    v: Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen für Flaschen aus Stahl darf auf 15 Jahre ausgedehnt werden, wenn die zuständige Behörde des Verwendungslandes dies zugelassen hat.

    Vorschriften für n.a.g.-Eintragungen und Gemische

    z: Die Werkstoffe der Druckgefäße und ihrer Ausrüstungsteile müssen mit dem Inhalt verträglich sein und dürfen mit ihm keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen bilden.

    Der Prüfdruck und der Füllungsgrad sind nach den zutreffenden Vorschriften des Absatzes (3) zu berechnen.

    Giftige Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 dürfen nicht in Großflaschen, Druckfässern oder MEGC befördert werden und müssen der Sondervorschrift für die Verpackung "k" entsprechen. UN 1975 Stickstoffmonoxid und Distickstofftetroxid, Gemisch, darf jedoch in Druckfässern befördert werden.

    Druckgefäße, die pyrophore Gase oder entzündbare Gemische von Gasen mit mehr als 1 % pyrophore Verbindungen enthalten, müssen der Sondervorschrift für die Verpackung "q" entsprechen.

    Notwendige Maßnahmen zur Verhinderung gefährlicher Reaktionen (d.h. Polymerisation oder Zerfall) während der Beförderung sind zu treffen. Soweit erforderlich ist eine Stabilisierung durchzuführen oder ein Inhibitor hinzuzufügen.

    Gemische mit UN 1911 Diboran sind bis zu einem Druck zu befüllen, bei dem im Falle des vollständigen Zerfalls des Diborans zwei Drittel des Prüfdrucks des Druckgefäßes nicht überschritten werden. Gemische mit UN 2192 Germaniumwasserstoff (German), ausgenommen Gemische mit bis zu 35 % Germaniumwasserstoff (German) in Wasserstoff oder Stickstoff oder bis zu 28 % Germaniumwasserstoff (German) in Helium oder Argon, sind bis zu einem Druck zu befüllen, bei dem im Falle des vollständigen Zerfalls des Germaniumwasserstoffs (German) zwei Drittel des Prüfdrucks des Druckgefäßes nicht überschritten werden.

    Tabelle 1: VERDICHTETE GASE

    UN-
    Nr.
    Richtiger technischer NameKlasseZu- satz-
    gefahr
    LC50 ml/m3 Fla- schen Groß-
    fla- schen
    Druck-
    fässer
    Fla- schen-
    bün- del
    MEGCPrüf- frist, JahrePrüf- druck, bar 1höchstzu- lässiger Betriebsdruck, (bar) 1 Sonder-
    vorschriften für die Ver- packung
    1002LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT)2.2  XXXXX10   
    1006ARGON, VERDICHTET2.2  XXXXX10   
    1016KOHLENMONOXID, VERDICHTET2.32.13760XXXXX5  u
    1023STADTGAS, VERDICHTET2.32.1 XXXXX5   
    1045FLUOR, VERDICHTET2.35.1
    8
    185X  X 520030a, k, n, o
    1046HELIUM, VERDICHTET2.2  XXXXX10   
    1049WASSERSTOFF, VERDICHTET2.1  XXXXX10  d
    1056KRYPTON, VERDICHTET2.2  XXXXX10   
    1065NEON, VERDICHTET2.2  XXXXX10   
    1066STICKSTOFF, VERDICHTET2.2  XXXXX10   
    1071ÖLGAS, VERDICHTET2.32.1 XXXXX5   
    1072SAUERSTOFF, VERDICHTET2.25.1 XXXX 10  s
    1612HEXAETHYLTETRAPHOSPHAT UND VERDICHTETES GAS, GEMISCH2.3  XXXX 5  z
    1660STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET (STICKSTOFFOXID, VERDICHTET)2.35.1
    8
    115X  X 522533k, o
    1953VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.2.32.1< 5000XXXXX5  z
    1954VERDICHTETES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G.2.1  XXXXX10  z
    1955VERDICHTETES GAS, GIFTIG, N.A.G.2.3 < 5000XXXXX5  z
    1956VERDICHTETES GAS, N.A.G.2.2  XX-XXX10  z
    1957DEUTERIUM, VERDICHTET2.1  XXXXX10  d
    1964KOHLENWASSERSTOFFGAS GEMISCH, VERDICHTET, N.A.G.2.1  XXXXX10  z
    1971METHAN, VERDICHTET, oder ERDGAS, VERDICHTET, mit hohem Methangehalt2.1  XXXXX10   
    2034WASSERSTOFF UND METHAN, GEMISCH, VERDICHTET2.1  XXXXX10  d
    2190SAUERSTOFFDIFLUORID, VERDICHTET2.35.1, 82,6X  X 520030a, k, n, o
    3156VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.2.25.1 XXXXX10  z
    3303VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G.2.35.1< 5000 XXXXX5  z
    3304VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.2.38< 5000 XXXXX5  z
    3305VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.2.32.1, 8< 5000 XXXXX5  z
    3306VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.2.35.1, 8< 5000 XXXXX5  z
    1) Wenn keine Eintragung vorhanden ist, darf der Betriebsdruck nicht größer sein als zwei Drittel des Prüfdrucks.

    Tabelle 2: VERFLÜSSIGTE UND GELÖSTE GASE

    UN-
    Nr.
    Richtiger technischer NameKlasseZu- satz-
    gefahr
    LC50 ml/m3Fla- schenGroß-
    fla- schen
    Druck-
    fässer
    Fla- schen-
    bündel
    MEGCPrüf- frist, JahrePrüf- druck, (bar) Füll- ungs- gradSonder-
    vor- schriften für die Ver- packung
    1001ACETYLEN, GELÖST2.1  X X 1060
    52
     c, p
    1005AMMONIAK, WASSERFREI2.384000XXXXX5290,54b
    1008BORTRIFLUORID2.38387XXXXX5225
    300
    0,715 0,86a
    1009BROMTRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13B1)2.2  XXXXX1042
    120
    250
    1,13
    1,44
    1,60
     
    1010BUTADIENE, STABILISIERT (Buta-1,2-dien) oder2.1  XXXXX10100,59 
    1010BUTADIENE, STABILISIERT (Buta-1,3-dien) oder2.1  XXXXX10100,55 
    1010BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH STABILISIERT mit mehr als 40% Butadiene2.1  XXXXX10v, z
    1011BUTAN2.1  XXXXX10100,52v
    1012BUTENE, GEMISCH oder2.1  XXXXX10100,50z
    1012BUT-1-EN oder2.1  XXXXX10100,53 
    1012cis-BUT 2-EN oder2.1  XXXXX10100,55 
    1012trans-BUT 2-EN2.1  XXXXX10100,54 
    1013KOHLENDIOXID2.2  XXXXX10190
    250
    0,68
    0,76
     
    1017CHLOR2.35.1, 8293XXXXX5221,25a
    1018CHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 22)2.2  XXXXX10271,03 
    1020CHLORPENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115)2.2 'XXXXX10251,05 
    10211-CHLOR-1,2,2,2- TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 121)2.2  XXXXX10111,20 
    1022CHLORTRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13)2.2  XXXXX10100
    120
    190
    250
    0,83
    0,90
    1,04
    1,11
     
    1020DICYAN2.32.1350XXXXX51000,70u
    1027CYCLOPROPAN2.1  XXXXX10180,55 
    1028DICHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12)2.2  XXXXX10161,15 
    1029DICHLORMONOFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 21)2.2  XXXXX10101,23 
    10301,1-DIFLUORETHAN
    (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)
    2.1  XXXXX10160,79 
    1032DIMETHYLAMIN, WASSERFREI2.1  XXXXX10100,59b
    1033DIMETHYLETHER2.1  XXXXX10180,58 
    1035ETHAN2.1  XXXXX1095
    120
    300
    0,25
    0,30
    0,40
     
    1036ETHYLAMIN2.1  XXXXX10100,61b
    1037ETHYLCHLORID2.1  XXXXX10100,80a, ra
    1039ETHYLMETHYLETHER2.1  XXXXX10100,64 
    1040ETHYLENOXID oder ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem höchstzulässigen Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C2.32.12900XXXXX5150,78l
    1041ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID,
    GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid
    2.1  XXXXX10190
    250
    0,66
    0,75
     
    1043DÜNGEMITTEL, LÖSUNG, mit freiem Ammoniak2.2  XX X 5  b, z
    1048BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI2.382860XXXXX5601,51a, d
    1050CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI2.382810XXXXX5100
    120
    150
    200
    0,30
    0,56
    0,67
    0,74
    a, d
    a, d
    a, d
    a, d
    1053SCHWEFELWASSERSTOFF2.32.1712XXXXX5480,67d, u
    1055ISOBUTEN2.1  XXXXX10100,52 
    1058VERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzündbar, überlagert mit Stickstoff, Kohlendioxid oder Luft2.2  XXXXX10

    z

    1060METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT, oder2.1  XXXXX10  c, z
    1060METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT, (Propadien mit 1 % bis 4 % Methylacetylen)2.1  XXXXX10220,52c
    1061METHYLAMIN, WASSERFREI2.1  XXXXX10130,58b
    1062METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin2.3 850XXXXX5101,51a
    1063METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)2.1  XXXXX10170,81a
    1064METHYLMERCAPTAN2.32.11350XXXXX5100,78d, u
    1067DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)2.35.1, 8115XXX 5101,30k
    1069NITROSYLCHLORID2.3835X X 5131,10k
    1070DISTICKSTOFFMONOXID (Lachgas)2.25.1 XXXXX10180
    225
    250
    0,68
    0,74
    0,75
     
    1075PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT2.1  XXXXX10  v, z
    1076PHOSGEN2.385XXX 5201,23a, k
    1077PROPEN2.1  XXXXX10270,43 
    1078GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G.2.2  XXXXX10  z
    1079SCHWEFELDIOXID2.382520XXXXX5121,23 
    1080SCHWEFELHEXAFLUORID2.2  XXXXX1070
    140
    160
    1,06
    1,34
    1,38
     
    1081TETRAFLUORETHYLEN, STABILISIERT2.1  XXXXX10200 m, o
    1082CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1113)2.32.12000XXXXX5191,13u
    1083TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI2.1  XXXXX10100,56b
    1085VINYLBROMID, STABILISIERT2.1  XXXXX10101,37a
    1086VINYLCHLORID, STABILISIERT2.1  XXXXX10120,81a
    1087VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT2.1  XXXXX10100,67 
    1581CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2% Chlorpikrin2.3 850XXXXX5101,51a
    1582CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH2.3  XXXXX5170,81a
    1589CHLORCYAN, STABILISIERT2.3880X X 5201,03k
    1741BORTRICHLORID2.382541XXXXX5101,19a
    1749CHLORTRIFLUORID2.35.1, 8299XXXXX5301,40a
    1858HEXAFLUORPROPYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1216)2.2  XXXXX10221,11 
    1859SILICIUMTETRAFLUORID2.38922XXXXX5200
    300
    0,74
    1,10
    a
    1860VINYLFLUORID, STABILISIERT2.1  XXXXX102500,64a
    1911DIBORAN2.32.180X X 52500,07d. k, o
    1912METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH2.1  XXXXX10170,81a
    1952ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit höchstens 9 % Ethylenoxid2.2  XXXXX10190
    250
    0,66
    0,75
     
    19581,2-DICHLOR-1,1,2,2- TETRAFLUORETHAN
    (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 114)
    2.2  XXXXX10101,30 
    19591,1-DIFLUORETHYLEN
    (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a)
    2.1  XXXXX102500,77 
    1962ETHYLEN2.1  XXXXX10225
    300
    0,34
    0,38
     
    1965KOHLENWASSERSTOFFGAS GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G.2.1  XXXXX10  v, z
    1967INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, N.A.G.2.3  XXXXX5  z
    1968INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, N.A.G.2.2  XXXXX10  z
    1969ISOBUTAN2.1  XXXXX10100,49v
    1973CHLORDIFLUORMETHAN UND CHLORPENTAFLUORETHAN, GEMISCH, mit einem konstanten Siedepunkt, mit ca. 49 % Chlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 502)2.2  XXXXX10311,01 
    1974BROMCHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12B1)2.2  XXXX 10101,61 
    1975STICKSTOFFMONOXID UND DISTICKSTOFFTETROXID, GEMISCH (STICKSTOFFMONOXID UND STICKSTOFFDIOXID, GEMISCH)2.35.1, 8115XXX 5  k, z
    1976OCTAFLUORCYCLOBUTAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL RC 318)2.2  XXXXX10111,32 
    1978PROPAN2.1  XXXXX10230,43v
    1982TETRAFLUORMETHAN
    (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 14)
    2.2  XXXXX10200
    300
    0,71
    0,90
     
    19831-CHLOR-2,2,2- TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 133a)2.2  XXXXX10101,18 
    1984TRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 23)2.2  XXXXX10190
    250
    0,88
    0,96
     
    20351,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a)2.1  XXXXX10350,73 
    2036XENON2.2  XXXXX101301,28 
    20442,2-DIMETHYLPROPAN2.1  XXXXX10100,53 
    2073AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C,2.2           
    mit mehr als 35 %, aber höchstens 40 % Ammoniak   XXXXX5100,80b
    mit mehr als 40 %, aber höchstens 50 % Ammoniak   XXXXX5120,77b
    2188ARSENWASSERSTOFF (ARSIN)2.32.1178X X 5421,10d, k
    2189DICHLORSILAN2.32.1, 8314XXXXX510
    200
    0,90
    1,08
    a
    2191SULFURYLFLUORID2.3 3020XXXXX5501,10u
    2192GERMANIUMWASSERSTOFF (GERMAN)2.32.1620XXXXX52500,064d, q, r
    2193HEXAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 116)2.2  XXXXX102001,13 
    2194SELENHEXAFLUORID2.3850X X  5361,46k
    2195TELLURHEXAFLUORID2.3825X X 5201,00k
    2196WOLFRAMHEXAFLUORID2.38160X X  5103,08a, k
    2197IODWASSERSTOFF, WASSERFREI2.182860XXXXX5232,25a, d
    2198PHOSPHORPENTAFLUORID2.38190X X 5200
    300
    0,90
    1,25
    k
    k
    2199PHOSPHORWASSERSTOFF (PHOSPHIN)2.32.120X X 5225
    250
    0,30
    0,45
    d, k, q
    d, k, q
    2200PROPADIEN, STABILISIERT2.1  XXXXX10220,50 
    2202SELENWASSERSTOFF, WASSERFREI2.32.151X X 5311,60k
    2203SILICIUMWASSERSTOFF (SILAN)2.1  XXXXX10225
    250
    0,32
    0,36
    q
    q
    2204CARBONYLSULFID2.32.11700XXXXX5300,87u
    2417CARBONYLFLUORID2.38360XXXXX5200
    300
    0,47
    0,70
    2418SCHWEFELTETRAFLUORID2.3840X  5300,91a, k
    2419BROMTRIFLUORETHYLEN2.1  XXXXX10101,19 
    2420HEXAFLUORACETON2.38470XXXXX5221,08 
    2421DISTICKSTOFFTRIOXID2.35.1, 857X X 5  k
    2422OCTAFLUORBUT-2-EN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1318)2.2  XXXXX10121,34 
    2424OCTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 218)2.2  XXXXX10251,04 
    2451STICKSTOFFTRIFLUORID2.25.1 XXXXX102000,50 
    2452ETHYLACETYLEN, STABILISIERT2.1  XXXXX10100,57c
    2453ETHYLFLUORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 161)2.1  XXXXX10300,57 
    2454METHYLFLUORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 41)2.1  XXXXX103000,63 
    2455METHYLNITRIT2.2

    (siehe Sondervorschrift 900)

    25171-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b)2.1  XXXXX10100,99 
    2534METHYLCHLORSILAN2.32.1, 82810XXXXX5  z
    2548CHLORPENTAFLUORID2.35.1, 8122 X X513 1,49a, k
    2599CHLORTRIFLUORMETHAN UND TRIFLUORMETHAN, AZEOTROPES GEMISCH, mit ca. 60 % Chlortrifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 503)2.2 XXXXXX1031
    42
    100
    0,12
    0,17
    0,64
     
    2601CYCLOBUTAN2.1 XXXXX10100,63 
    2602DICHLORDIFLUORMETHAN UND 1,1-DIFLUORETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 74 % Dichlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 500)2.2 XXXXX10221,01 
    2676ANTIMONWASSERSTOFF (STIBIN)2.32.1178X  52000,49k, r
    2901BROMCHLORID2.35.1,
    8
    290XXXXX5101,50a
    3057TRIFLUORACETYLCHLORID2.3810XXX 5171,17k
    3070ETHYLENOXID UND DICHLORDIFLUORMETHAN, GEMISCH mit höchstens 12,5 °C Ethylenoxid2.2  XXXXX10181,09 
    3083PERCHLORYLFLUORID2.35.1770XXXXX5331,21u
    3153PERFLUOR(METHYLVINYLETHER)2.1  XXXXX10200,75 
    3154PERFLUOR(ETHYLVINYLETHER)2.1  XXXXX10100,98 
    3157VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.2.25.1 XXXXX10  z
    31591,1,1,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 134a)2.2  XXXXX10181,05 
    3160VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.2.32.1< 5000XXXXX5  z
    3161VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G.2.1  XXXXX10  z
    3162VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G.2.3 < 5000XXXXX5  z
    3163VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G.2.2  XXXXX10  z
    3220PENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 125)2.2  XXXXX1049
    35
    0,95
    0,87
     
    3252DIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 32)2.1  XXXXX10480,78 
    3296HEPTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 227)2.2  XXXXX10131,21 
    3297ETHYLENOXID UND CHLORTETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 8,8 % Ethylenoxid2.2  XXXXX10101,16 
    3298ETHYLENOXID UND PENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 7,9 % Ethylenoxid2.2  XXXXX10261,02 
    3299ETHYLENOXID UND TETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 5,6 % Ethylenoxid2.2  XXXXX10171,03 
    3300ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid2.32.1Mehr als 2900XXXXX5280,73 
    3307VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G.2.35.1< 5000XXXXX5  z
    3308VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.2.38< 5000XXXXX5  z
    3309VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG,. ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.2.32.1,
    8
    < 5000XXXXX5  z
    3310VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.2.35.1
    8
    < 5000XXXXX5  z
    3318AMMONIAKLÖSUNG, in Wasser, relative Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 50 % Ammoniak2.38 XXXX 5  b
    3337GAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A2.2  XXXXX10360,82 
    3338GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407A2.2  XXXXX10320,94 
    3339GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B2.2  XXXXX10330,93 
    3340GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C2.2  XXXXX10300,95 
    3354INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.2.1  XXXXX10  z
    3355INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.2.32.1 XXXXX5  z
    3374ACETYLEN, LÖSUNGSMITTELFREI2.1  X X 560
    52
     c, p

    Tabelle 3: STOFFE, DIE NICHT UNTER DIE KLASSE 2 FALLEN

    UN- Nr.Richtiger technischer NameKlasseZusatz- gefahrLC50, ml/m3Fla- schenGroßfla- schenDruck- fässerFlaschen- bündelMEGCPrüffrist, JahrePrüf- druck, barFüllungs- gradSondervorschriften für die Verpackung
    1051CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser6.1340X X 51000,55k
    1052FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI86.1966XXX 5100,84a, t
    1745BROMPENTAFLUORID5.16.1,
    8
    25X XX 510*k
    1746BROMTRIFLUORID5.16.1,
    8
    50X XX 510*k
    2495IODPENTAFLUORID5.16.1,
    8
    120X XX 510*k
    *) Ein füllungsfreier Raum von mindestens 8 Volumen-% ist erforderlich


    P 201 VERPACKUNGSANWEISUNG
    Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3167, 3168 und 3169.
    Die folgenden Verpackungen sind zugelassen:

    (1) Flaschen und Gasgefäße, die hinsichtlich Bau, Prüfung und Füllung den von der zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften entsprechen.

    (2) Folgende zusammengesetzte Verpackungen, wenn die allgemeinen Vorschriften von 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

    Außenverpackungen:

    Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G);

    Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2);

    Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2).

    Innenverpackungen:

    1. Für nicht giftige Gase dicht verschlossene Innenverpackungen aus Glas oder Metall mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 5 Litern je Versandstück;
    2. für giftige Gase dicht verschlossene Innenverpackungen aus Glas oder Metall mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von einem Liter je Versandstück.

    Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen.


    P 202 VERPACKUNGSANWEISUNG
    (bleibt offen)


    P 203 VERPACKUNGSANWEISUNG
    Diese Anweisung gilt für tiefgekühlt verflüssigte Gase der Klasse 2.
    Vorschriften für verschlossene Kryo-Behälter

    (1) Die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.6.1 müssen eingehalten werden.

    (2) Die Vorschriften des Kapitels 6.2 müssen eingehalten werden.

    (3) Die verschlossenen Kryo-Behälter müssen so isoliert sein, dass kein Reifbeschlag auftreten kann.

    (4) Prüfdruck

    Tiefgekühlte flüssige Stoffe sind in verschlossene Kryo-Behälter mit den folgenden Mindestprüfdrücken einzufüllen:

    1. Für verschlossene Kryo-Behälter mit Vakuumisolierung darf der Prüfdruck nicht geringer sein als das 1,3fache der Summe aus höchstem inneren Druck des gefüllten Behälters, einschließlich des inneren Drucks während des Füllens und Entleerens, plus 100 kPa (1 bar);
    2. für andere verschlossene Kryo-Behälter darf der Prüfdruck nicht geringer sein als das 1,3fache des höchsten inneren Drucks des gefüllten Behälters, wobei der während des Füllens und Entleerens entwickelte Druck zu berücksichtigen ist.

    (5) Füllungsgrad

    Für tiefgekühlt verflüssigte nicht entzündbare und nicht giftige Gase darf das Volumen der flüssigen Phase bei der Fülltemperatur und einem Druck von 100 kPa (1 bar) 98 % des (mit Wasser) ausgeliterten Fassungsraumes des Druckgefäßes nicht überschreiten.

    Für tiefgekühlt verflüssigte entzündbare Gase muss bei Erwärmung des Inhalts auf diejenige Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Öffnungsdruck der Druckentlastungsventile entspricht, der Füllungsgrad unter einem Wert bleiben, bei dem das Volumen der flüssigen Phase 98 % des (mit Wasser) ausgeliterten Fassungsraumes bei dieser Temperatur erreicht.

    (6) Druckentlastungseinrichtungen

    Verschlossene Kryo-Behälter müssen mit mindestens einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein.

    (7) Verträglichkeit

    Die zur Gewährleistung der Dichtheit von Verbindungsstellen oder zur Wartung der Verschlusseinrichtungen verwendeten Werkstoffe müssen mit dem Inhalt verträglich sein. Bei Behältern für die Beförderung von oxidierenden Gasen (das heißt, mit einer Zusatzgefahr 5.1) dürfen diese Werkstoffe mit den Gasen nicht gefährlich reagieren.

    (8) Wiederkehrende Prüfung

    Die wiederkehrende Prüfung der Druckentlastungseinrichtungen gemäß 6.2.1.6.3 muss spätestens alle fünf Jahre durchgeführt werden.

    Vorschriften für offene Kryo-Behälter

    Nur die folgenden nicht oxidierenden tiefgekühlt verflüssigten Gase der Klasse 2.2 dürfen in offenen Kryo-Behältern befördert werden: UN-Nummern 1913, 1951, 1963, 1970, 1977, 2591, 3136 und 3158.

    Offene Kryo-Behälter müssen so gebaut sein, dass sie den folgenden Vorschriften entsprechen:

    (1) Die Behälter sind so auszulegen, herzustellen, zu prüfen und auszurüsten, dass sie allen Bedingungen, einschließlich Ermüdung, standhalten, denen sie während ihres normalen Gebrauchs und unter normalen Beförderungsbedingungen ausgesetzt sind.

    (2) Der Fassungsraum darf nicht größer als 450 Liter sein.

    (3) Der Behälter muss eine Doppelwandkonstruktion haben, bei welcher der Raum zwischen der Innen- und Außenwand luftleer ist (Vakuumisolierung). Die Isolierung muss die Bildung von Raureif auf der Außenseite des Behälters verhindern.

    (4) Die Bauwerkstoffe müssen bei der Betriebstemperatur geeignete mechanische Eigenschaften haben.

    (5) Werkstoffe in direktem Kontakt mit den gefährlichen Gütern dürfen durch die zur Beförderung vorgesehenen gefährlichen Güter nicht angegriffen oder geschwächt werden und dürfen keine gefährliche Wirkungen verursachen, z.B. Katalyse einer Reaktion oder Reaktion mit den gefährlichen Gütern.

    (6) Behälter mit einer Doppelwandkonstruktion aus Glas müssen mit einer Außenverpackung mit geeignetem Polstermaterial oder saugfähigem Material versehen sein, das den Drücken und Stößen standhält, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können.

    (7) Der Behälter muss so ausgelegt sein, dass er während der Beförderung in aufrechter Position verbleibt, z.B. durch einen Boden, dessen kleinere horizontale Abmessung größer als die Höhe des Schwerpunktes des vollständig befüllten Behälters ist, oder durch Anbringung in einem Tragrahmen.

    (8) Die Öffnungen der Behälter müssen mit gasdurchlässigen Einrichtungen versehen sein, die das Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern und so angeordnet sind, dass sie während der Beförderung an Ort und Stelle verbleiben.

    (9) Offene Kryo-Behälter müssen mit folgenden Kennzeichen versehen sein, die dauerhaft angebracht sind, z.B. gestempelt, graviert oder geätzt:

    • Name und Adresse des Herstellers;
    • Modellnummer oder -bezeichnung;
    • Serien- oder Chargennummer;
    • UN-Nummer und richtiger technischer Name der Gase, für die der Behälter vorgesehen ist;
    • Fassungsraum des Behälters in Litern.


    P 205 VERPACKUNGSANWEISUNG

    Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3468.
    (1) Für Metallhydrid-Speichersysteme sind die allgemeinen Verpackungsvorschriften in 4.1.6.1 einzuhalten.

    (2) Durch diese Verpackungsanweisung sind nur Druckgefäße abgedeckt, deren mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum 150 Liter und deren höchster entwickelter Druck 25 MPa nicht übersteigt.

    (3) Metallhydrid-Speichersysteme, die den anwendbaren Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Gas-Druckgefäßen des Kapitels 6.2 entsprechen, sind nur für die Beförderung von Wasserstoff zugelassen.

    (4) Sofern Druckgefäße aus Stahl oder Druckgefäße aus Verbundwerkstoff mit Stahlauskleidung verwendet werden, dürfen nur solche eingesetzt werden, die gemäß Absatz 6.2.2.9.2 j) mit dem Kennzeichen ≪H≫ versehen sind.

    (5) Metallhydrid-Speichersysteme müssen den Betriebsbedingungen, den Auslegungskriterien, dem nominalen Fassungsraum, den Bauartprüfungen, den Losprüfungen, den Routineprüfungen, dem Prüfdruck, dem nominalen Füllungsdruck und den Vorschriften für Druckentlastungseinrichtungen für ortsbewegliche Metallhydrid-Speichersysteme entsprechen, wie sie in der Norm ISO 16111:2008 festgelegt sind, und ihre Konformität und Zulassung muss in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 6.2.2.5 bewertet werden.

    (6) Metallhydrid-Speichersysteme müssen mit Wasserstoff bei einem Druck befüllt werden, der den gemäß Norm ISO 16111:2008 festgelegten und in dem dauerhaften Kennzeichen auf dem System angegebenen nominalen Füllungsdruck nicht überschreitet.

    (7) Die Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung von Metallhydrid-Speichersystemen müssen der Norm ISO 16111:2008 entsprechen und in Übereinstimmung mit 6.2.2.6 durchgeführt werden; die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf fünf Jahre nicht überschreiten.


    P 206 VERPACKUNGSANWEISUNG
    Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505.
    Soweit in diesen Vorschriften nichts anderes angegeben ist, sind Flaschen und Druckfässer, die den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen, zugelassen.

    (1) Die allgemeinen Vorschriften für das Verpacken in 4.1.6.1 sind einzuhalten.

    (2) Die höchstzulässige Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen beträgt 5 Jahre.

    (3) Flaschen und Druckfässer müssen so gefüllt werden, dass bei 50 °C die nicht gasförmige Phase nicht mehr als 95 % ihres mit Wasser ausgeliterten Fassungsraumes einnimmt und sie bei 60 °C nicht vollständig gefüllt sind. In gefülltem Zustand darf der Innendruck bei 65 °C den Prüfdruck der Flaschen oder Druckfässer nicht übersteigen. Die Dampfdrücke und Volumenausdehnungen aller Stoffe in den Flaschen oder Druckfässern müssen berücksichtigt werden. Bei flüssigen Stoffen, die mit verdichteten Gasen überlagert sind, müssen bei der Berechnung des Innendrucks des Druckgefäßes beide Bestandteile - der flüssige Stoff und das verdichtete Gas - berücksichtigt werden. Wenn keine Versuchsdaten verfügbar sind, müssen folgende Schritte durchgeführt werden:

    1. Berechnung des Dampfdrucks des flüssigen Stoffes und des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 15 °C (Fülltemperatur);
    2. Berechnung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase, die aus einer Erwärmung von 15 °C auf 65 °C resultiert, und Berechnung des für die gasförmige Phase verbleibenden Volumens;
    3. Berechnung des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 65 °C unter Berücksichtigung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase;
      Bemerkung: Der Kompressibilitätsfaktor des verdichteten Gases bei 15 °C und 65 °C muss berücksichtigt werden.
    4. Berechnung des Dampfdrucks des flüssigen Stoffes bei 65 °C;
    5. der Gesamtdruck ist die Summe aus Dampfdruck des flüssigen Stoffes und partiellem Druck des verdichteten Gases bei 65 °C;
    6. Berücksichtigung der Löslichkeit des verdichteten Gases bei 65 °C in der flüssigen Phase.

    Der Prüfdruck der Flasche oder des Druckfasses darf nicht kleiner sein als der berechnete Gesamtdruck minus 100 kPa (1 bar).

    Wenn für die Berechnung die Löslichkeit des verdichteten Gases in der flüssigen Phase nicht bekannt ist, darf der Prüfdruck ohne Berücksichtigung der Gaslöslichkeit (Unterabsatz (f)) berechnet werden.

    (4) Der Mindestprüfdruck muss dem in der Verpackungsanweisung P200 für das Treibmittel angegebenen Prüfdruck entsprechen, darf jedoch nicht geringer als 20 bar sein.

    Zusätzliche Vorschrift:

    Flaschen und Druckfässer dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden, wenn sie mit einer Sprühausrüstung, wie einem Schlauch und einem Handrohr, verbunden sind.

    Sondervorschriften für die Verpackung:
    PP 89
    Für die UN-Nummern 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505 verwendete nicht nachfüllbare Flaschen dürfen ungeachtet von 4.1.6.1.9.2 einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1.000 Litern dividiert durch den in bar ausgedrückten Prüfdruck haben, vorausgesetzt, die Fassungsraum- und Druckbeschränkungen der Baunorm entsprechen der Norm ISO 11118:1999, die den höchsten Fassungsraum auf 50 Liter beschränkt.
    PP 97
    Für die der UN-Nummer 3500 zugeordneten Feuerlöschmittel beträgt die höchstzulässige Frist für die wiederkehrende Prüfung 10 Jahre. Sie dürfen in Großflaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 450 L gemäß den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.2 befördert werden.


    P207 VERPACKUNGSANWEISUNG
    Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1950.
    Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
    1. Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G);
      Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2).
      Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.
    2. Starre Außenverpackungen mit folgender höchstzulässiger Nettomasse:
      aus Pappe 55 kg
      aus einem anderen Werkstoff als Pappe 125 kg
      Die Vorschriften von 4.1.1.3 müssen nicht erfüllt werden.

    Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass übermäßige Bewegungen der Druckgaspackungen und ein unbeabsichtigtes Entleeren unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden.

    Sondervorschrift für die Verpackung:
    PP87
    Bei UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Verpackungen mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z.B. absorbierendes Material. Die Verpackungen müssen ausreichend belüftet sein, um die Bildung gefährlicher Atmosphären und einen Druckaufbau zu verhindern.


    P208

    VERPACKUNGSANWEISUNG

    P208
    Diese Anweisung gilt für adsorbierte Gase der Klasse 2.
    (1) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.6.1 erfüllt sind:
    1. Flaschen, die gemäß den Spezifikationen in 6.2.2 und der Norm ISO 11513:2011 oder ISO 9809-1:2010 gebaut wurden und
    2. Flaschen, die vor dem 1. Januar 2016 gemäß 6.2.3 und einer von den zuständigen Behörden der Beförderungs- und Verwendungsländer zugelassenen Spezifikation gebaut wurden.

    (2) Der Druck jeder befüllten Flasche muss bei 20 °C geringer als 101,3 kPa und bei 50 °C geringer als 300 kPa sein.

    (3) Der Mindestprüfdruck der Flasche muss 21 bar betragen.

    (4) Der Mindestberstdruck der Flasche muss 94,5 bar betragen.

    (5) Der Innendruck der gefüllten Flasche bei 65 °C darf nicht größer als der Prüfdruck der Flasche sein.

    (6) Das adsorbierende Material muss mit der Flasche verträglich sein und darf mit dem zu adsorbierenden Gas keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen bilden. Das Gas darf in Kombination mit dem adsorbierenden Material die Flasche nicht angreifen oder schwächen oder eine gefährliche Reaktion (z.B. eine katalytische Reaktion) verursachen.

    (7) Die Qualität des adsorbierenden Materials muss bei jeder Befüllung überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verpackungsanweisung bezüglich des Drucks und der chemischen Stabilität bei der Aufgabe eines Versandstücks mit einem adsorbierten Gas zur Beförderung erfüllt werden.

    (8) Das adsorbierende Material darf nicht unter die Kriterien einer Klasse oder Unterklasse dieses Codes fallen.

    (9) Für Flaschen und Verschlüsse, die giftige Gase mit einem LC50)-Wert von höchstens 200 ml/m3 (ppm) (siehe Tabelle 1) enthalten, gelten folgende Vorschriften:

    1. Ventilöffnungen müssen mit druckfesten gasdichten Stopfen oder Kappen mit zu den Ventilöffnungen passenden Gewinden versehen sein.
    2. Jedes Ventil muss entweder ein Membranventil mit einer unperforierten Membran oder ein Typ sein, bei dem Undichtheiten durch die oder an der Dichtung vorbei verhindert werden.
    3. Jede Flasche und jeder Verschluss müssen nach dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden.
    4. Jedes Ventil muss dem Prüfdruck der Flasche standhalten können und entweder durch ein kegeliges Gewinde oder durch andere Mittel, die den Anforderungen der Norm ISO 10692-2:2001 entsprechen, direkt mit der Flasche verbunden sein.
    5. Flaschen und Ventile dürfen nicht mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein.

    (10) Ventilöffnungen von Flaschen, die pyrophore Gase enthalten, müssen mit gasdichten Stopfen oder Kappen mit zu den Ventilöffnungen passenden Gewinden versehen sein.

    (11) Das Befüllverfahren muss der Anlage A der Norm ISO 11513:2011 entsprechen.

    (12) Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf höchstens 5 Jahre betragen.

    (13) Stoffspezifische Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Tabelle 1):

    Werkstoffverträglichkeit

    a: Flaschen aus Aluminiumlegierungen dürfen nicht verwendet werden.

    d: Werden Flaschen aus Stahl verwendet, sind nur solche zugelassen, welche gemäß 6.2.2.7.4 (p) mit dem Kennzeichen "H" versehen sind.

    Gasspezifische Vorschriften

    r: Die Füllung mit diesem Gas ist so zu begrenzen, dass der Druck im Falle des vollständigen Zerfalls zwei Drittel des Prüfdrucks der Flasche nicht übersteigt.

    Werkstoffverträglichkeit für n.a.g.-Eintragungen von adsorbierten Gasen

    z: Die Werkstoffe der Flaschen und ihrer Ausrüstungsteile müssen mit dem Inhalt verträglich sein und dürfen mit ihm keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen bilden.

    Tabelle 1: ADSORBIERTE GASE

    UN- NummerRichtiger technischer NameKlasse oder UnterklasseZusatzgefahrLC50
    ml/m3
    Sondervorschriften
    für die Verpackung
    (1)(2)(3)(4)(5)(6)
    3510ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G.2.1z
    3511ADSORBIERTES GAS, N.A.G.2.2z
    3512ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G.2.3< 5.000z
    3513ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.2.25.1z
    3514ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.2.32.1< 5.000z
    3515ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G.2.35.1< 5.000z
    3516ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.2.38< 5.000z
    3517ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.2.32.1
    8
    < 5.000z
    3518ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.2.35.1
    8
    < 5.000z
    3519BORTRIFLUORID, ADSORBIERT2.38387a
    3520CHLOR, ADSORBIERT2.35.1
    8
    293a
    3521SILICIUMTETRAFLUORID, ADSORBIERT2.38450a
    3522ARSENWASSERSTOFF (ARSIN), ADSORBIERT2.32.120d
    3523GERMANIUMWASSERSTOFF (GERMAN), ADSORBIERT2.32.1620d, r
    3524PHOSPHORPENTAFLUORID, ADSORBIERT2.38190
    3525PHOSPHORWASSERSTOFF (PHOSPHIN), ADSORBIERT2.32.120d
    3526SELENWASSERSTOFF, ADSORBIERT2.32.12


    P 300 VERPACKUNGSANWEISUNG
    Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3064.
    Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

    Zusammengesetzte Verpackungen, bestehend aus Dosen aus Metall mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter als Innenverpackungen und Kisten aus Holz (4C1, 4C2, 4D oder 4F) als Außenverpackung, die nicht mehr als 5 Liter Lösung enthält.

    Zusätzliche Vorschriften:
    1. Die Dosen aus Metall müssen vollständig von saugfähigem Polstermaterial umgeben sein.
    2. Die Kisten aus Holz müssen vollständig mit einem geeigneten wasser- und nitroglycerinundurchlässigen Material ausgekleidet sein.


    P 301 VERPACKUNGSANWEISUNG
    Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3165.
    Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
    (1) Aluminium-Druckgefäß, das nahtlos gezogen und an den Enden verschweißt ist
    Das Hauptbehältnis für den Kraftstoff innerhalb dieses Gefäßes muss aus einer geschweißten Aluminiumblase mit einem maximalen Innenvolumen von 46 Litern bestehen. Das Außengefäß muss einen Mindestberechnungsdruck (Überdruck) von 1275 kPa und einen Mindestberstdruck von 2755 kPa haben. Jedes Gefäß muss während der Herstellung und vor dem Versand auf Dichtheit geprüft werden; es darf nicht undicht sein. Die vollständige innere Einheit muss sicher mit einem nicht brennbaren Polstermaterial, wie Vermiculit, in einer starken, dicht verschlossenen Außenverpackung aus Metall verpackt sein, die alle Armaturen wirksam schützt. Die maximale Kraftstoffmenge je Hauptbehältnis und Versandstück beträgt 42 Liter.

    (2) Aluminium-Druckgefäß
    Das Hauptbehältnis für den Kraftstoff innerhalb dieses Gefäßes muss aus einem dampfdicht verschweißten Kraftstoffabteil mit einer Blase aus Elastomer mit einem höchsten Innenvolumen von 46 Litern bestehen. Das Druckgefäß muss einen Mindestberechnungsdruck (Überdruck) von 2680 kPa und einen Mindestberstdruck von 5170 kPa haben. Jedes Gefäß muss während der Herstellung und vor dem Versand auf Dichtheit geprüft werden und sicher in nicht brennbares Polstermaterial, wie Vermiculit, in einer starken, dicht verschlossenen Außenverpackung aus Metall verpackt sein, die alle Armaturen wirksam schützt. Die maximale Kraftstoffmenge je Hauptbehältnis und Versandstück beträgt 42 Liter.


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