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IMDG Code Teil 3
Gefahrgutliste, Sondervorschriften und Ausnahmen


Kapitel 3.1
Allgemeines

3.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften

3.1.1.1 Die Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 erfasst viele gefährliche Güter, die normalerweise befördert werden. Die Liste umfasst namentlich genannte chemische Stoffe und Gegenstände, Gattungseintragungen oder "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)-Eintragungen. Da es nicht praxisgerecht ist, für jeden chemischen Stoff oder Gegenstand, der von wirtschaftlicher Bedeutung ist, eine namentliche Eintragung vorzunehmen, so für Bezeichnungen von Gemischen und Lösungen mit verschiedenen chemischen Bestandteilen und Konzentrationen, führt die Gefahrgutliste Gattungseintragungen oder "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)-Eintragungen auf (z.B. EXTRAKTE, AROMASTOFFE, FLÜSSIG, UN 1197 oder ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE, N.A.G., UN 1993). Somit enthält die Gefahrgutliste entsprechende Bezeichnungen oder Eintragungen für jedes gefährliche Gut, das befördert werden kann.

3.1.1.2 Ist ein gefährliches Gut namentlich in der Gefahrgutliste aufgeführt, muss es entsprechend den Vorschriften dieser Liste, die für dieses gefährliche Gut gelten, befördert werden. Um die Beförderung von Stoffen, Materialien oder Gegenständen zu erlauben, die nicht besonders namentlich in der Gefahrgutliste aufgeführt sind, darf eine Gattungs- oder "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)-Eintragung verwendet werden. Das gefährliche Gut darf nur befördert werden, nachdem seine gefährlichen Eigenschaften bestimmt worden sind. Gefährliche Güter müssen entsprechend den Klassendefinitionen, den Prüfungen und den Prüfkriterien eingestuft werden. Die Bezeichnung, die die gefährlichen Güter am genauesten beschreibt, muss verwendet werden. Nur wenn für die gefährlichen Güter keine namentliche Eintragung in der Gefahrgutliste vorgesehen ist oder sich die Haupt- oder Zusatzgefahren dieser Güter verändern, darf eine Gattungs- oder eine "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)-Eintragung verwendet werden. Die Einstufung der gefährlichen Güter ist durch den Versender oder, wenn im Code besonders festgelegt, durch die entsprechende zuständige Behörde vorzunehmen. Nachdem die Klasse des gefährlichen Gutes festgelegt wurde, müssen alle in diesem Code vorgeschriebenen Beförderungsbedingungen eingehalten werden. Jedes gefährliche Gut, das explosive Eigenschaften besitzt oder bei dem diese zu erwarten sind, muss zuerst für eine Einstufung in Klasse 1 vorgesehen werden. Einige Sammeleintragungen können Gattungs- oder "N.A.G."-Eintragungen sein unter der Voraussetzung, dass die im Code enthaltenen Vorschriften über die Sicherheit sowohl extrem gefährliche Güter von der normalen Beförderung ausschließen als auch alle Zusatzgefahren, die von einigen Gütern ausgehen, berücksichtigen.

3.1.1.3 Die Gütern innewohnende Instabilität kann sich durch verschiedene gefährliche Reaktionen, wie z.B. durch Explosion, Polymerisation mit starker Entwicklung von Wärme oder Freisetzung von entzündbaren, giftigen, ätzenden oder erstickend wirkenden Gasen, äußern. Die Gefahrgutliste weist auf gewisse gefährliche Güter oder Güter in einer besonderen Form oder Konzentration oder einem physikalischen Zustand hin, für die die Seebeförderung verboten ist. Das bedeutet, dass diese speziellen Güter nicht für die Beförderung auf See unter normalen Beförderungsbedingungen geeignet sind. Es bedeutet nicht, dass diese Güter generell vom Transport ausgeschlossen sind. Für die meisten Güter kann die ihnen innewohnende Instabilität durch entsprechende Verpackungen, Verdünnung, Stabilisierung, Hinzufügen von Inhibitoren, Temperaturkontrolle oder andere Maßnahmen unter Kontrolle gehalten werden.

3.1.1.4 Wenn Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf ein gefährliches Gut in der Gefahrgutliste angegeben sind (wie z.B. "stabilisiert" oder "mit x % Wasser oder Phlegmatisierungsmitteln"), darf dieses gefährliche Gut normalerweise nicht ohne Einhaltung dieser Maßnahmen befördert werden, es sei denn, an anderer Stelle ist festgelegt, dass ohne diese Maßnahmen oder in anderer Form befördert werden darf (so wie bei der Klasse 1).

3.1.1.5 Bedingt durch die Natur ihrer chemischen Zusammensetzung neigen bestimmte Stoffe dazu, unter gewissen Temperaturbedingungen oder in Kontakt mit einem Katalysator, zu polymerisieren oder anderweitig in gefährlicher Art und Weise zu reagieren. Durch das Hinzufügen von ausreichenden Mengen an chemischen Inhibitoren oder Stabilisatoren oder durch besondere Beförderungsbedingungen kann dies abgeschwächt werden. Um eine gefährliche Reaktion während der beabsichtigten Reise auszuschließen, müssen diese Produkte ausreichend stabilisiert werden. Ist dieses nicht sichergestellt, darf dieses Produkt nicht befördert werden.

3.1.1.6 Wenn der Inhalt eines ortsbeweglichen Tanks erwärmt zu befördern ist, ist die Beförderungstemperatur während der gesamten beabsichtigten Reise einzuhalten, es sei denn, eine einsetzende Kristallisierung oder Verfestigung beim Abkühlen führt - wie bei einigen stabilisierten oder inhibitierten Produkten - nicht zur Instabilität.

3.1.2 Richtiger technischer Name

Bemerkung 1: Die richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter sind solche, die in Kapitel 3.2 der Gefahrgutliste aufgeführt sind. Synonyme, Zweitbezeichnungen, Anfangsbuchstaben, Abkürzungen von Namen usw. sind im Index aufgeführt, um die Suche nach dem richtigen technischen Namen zu erleichtern (siehe Teil 5, Vorschriften für den Versand).

Bemerkung 2: Für die richtigen technischen Namen, die für die Beförderung von Proben zu verwenden sind, siehe 2.0.4. Für die richtigen technischen Namen, die für die Beförderung von Abfällen zu verwenden sind, siehe 5.4.1.4.3.3.

3.1.2.1 Der richtige technische Name ist derjenige Teil der Eintragung, der die Güter in der Gefahrgutliste am genauesten beschreibt und in Großbuchstaben aufgeführt ist (unter Hinzufügung von Zahlen, griechischen Buchstaben, Angaben "sec", "tert" und den Buchstaben "m", "n", "o", "p", die Bestandteil des Namens sind). Ein alternativer richtiger technischer Name kann in Klammern dem offiziell verwendeten richtigen technischen Namen folgen (z.B. ETHANOL (ETHYLALCOHOL)). Teile der Eintragung, die in Kleinbuchstaben angegeben sind, gelten nicht als Bestandteil des richtigen technischen Namens, dürfen aber verwendet werden.

3.1.2.2 Wenn unter einer einzelnen UN-Nummer eine Kombination mehrerer unterschiedlicher richtiger technischer Namen aufgeführt ist und diese durch "und" oder "oder" in Kleinbuchstaben oder durch Kommas getrennt sind, darf im Beförderungsdokument oder auf den Kennzeichen des Versandstücks nur der zutreffendste richtige technische Name angegeben werden. Folgende Beispiele veranschaulichen die Auswahl des richtigen technischen Namens für solche Eintragungen:

  1. UN 1057 FEUERZEUGE oder NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE - Der richtige technische Name ist derjenige, der den nachfolgenden Kombinationen am besten entspricht:
    FEUERZEUGE
    NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE;
  2. UN 2583 ALKYLSULFONSÄUREN, FEST oder ARYLSULFONSÄUREN, FEST mit mehr als 5% freier Schwefelsäure - Der richtige technische Name ist derjenige, der den nachfolgenden Kombinationen am besten entspricht:
    ALKYLSULFONSÄUREN, FEST
    ARYLSULFONSÄUREN, FEST;
  3. UN 2793 METALLISCHES EISEN als BOHRSPÄNE, FRÄSSPÄNE, DREHSPÄNE, ABFÄLLE, in selbsterhitzungsfähiger Form. Der richtige technische Name ist die am besten geeignete der nachstehenden Kombinationen:
    METALLISCHES EISEN, BOHRSPÄNE
    METALLISCHES EISEN, FRÄSSPÄNE
    METALLISCHES EISEN, DREHSPÄNE
    METALLISCHES EISEN, ABFÄLLE.

3.1.2.3 Die richtigen technischen Namen dürfen im Singular oder im Plural, wie zutreffend, verwendet werden. Wenn dieser technische Name zur näheren Bestimmung erklärende Formulierungen enthält, ist die Reihenfolge bei der Dokumentation oder bei der Kennzeichnung der Versandstücke freigestellt. Für Güter der Klasse 1 dürfen Handels- oder militärische Namen verwendet werden, wenn sie den richtigen technischen Namen, ergänzt durch einen beschreibenden Wortlaut, enthalten.

3.1.2.4 Zahlreiche Stoffe haben eine Eintragung sowohl für den flüssigen als auch für den festen Zustand (siehe Begriffsbestimmungen von flüssiger Stoff und fester Stoff in 1.2.1) oder für den festen Stoff und die Lösung. Diese sind verschiedenen UN-Nummern zugeordnet, die nicht unbedingt nacheinander erscheinen. Einzelheiten sind aus dem alphabetischen Index ersichtlich, z.B.:

NITROXYLENE, FLÜSSIG-6.11665
NITROXYLENE, FEST-6.13447.

3.1.2.5 Wird ein Stoff, der gemäß Begriffsbestimmungen in 1.2.1 ein fester Stoff ist, in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben, ist der richtige technische Name um die Präzisierung "GESCHMOLZEN"/"MOLTEN" zu ergänzen, wenn diese nicht bereits darin enthalten ist (z.B. ALKYLPHENOL, FEST, N.A.G., GESCHMOLZEN oder ALKYLPHENOL, SOLID, N.O.S., MOLTEN). Für erwärmte Stoffe, siehe 5.4.1.4.3.4.

3.1.2.6 Außer für selbstzersetzliche Stoffe oder für organische Peroxide und wenn es nicht schon in großen Buchstaben im Stoffnamen der Gefahrgutliste angegeben wird, muss das Wort "STABILISIERT"/"STABILIZED" als Teil des richtigen technischen Namens zur Stoffbezeichnung hinzugefügt werden; dieses gilt insbesondere für Stoffe, die in Übereinstimmung mit 1.1.3 nicht ohne Stabilisierung befördert werden dürfen. Diese Stoffe sind in der Lage, unter normalen Beförderungsbedingungen gefährlich zu reagieren (z.B. GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., STABILISIERT oder TOXIC LIQUID, ORGANIC, N.O.S., STABILIZED). Wenn für die Stabilisierung solcher Stoffe eine Temperaturkontrolle angewendet wird, um die Entwicklung eines gefährlichen Überdrucks oder eine zu starke Wärmeentwicklung zu verhindern, oder wenn eine chemische Stabilisierung in Verbindung mit einer Temperaturkontrolle angewendet wird, gilt Folgendes:

  1. Wenn bei flüssigen oder festen Stoffen die SAPT (bei Anwendung einer chemischen Stabilisierung mit oder ohne Inhibitor gemessen) höchstens dem in 2.4.2.5.2 vorgeschriebenen Wert entspricht, gelten die Sondervorschrift 386 in Kapitel 3.3 und die Vorschriften in 7.3.7
    für flüssige Stoffe: bei denen die SADT höchstens 50 °C ist, gelten die Vorschriften von 7.3.7.5;
  2. sofern der Ausdruck " TEMPERATURKONTROLLIERT"/" TEMPERATURE CONTROLLED" nicht bereits in dem in der Gefahrgutliste angegebenen Namen in Großbuchstaben enthalten ist, ist er als Teil des richtigen technischen Namens hinzuzufügen;
  3. für Gase: die Beförderungsbedingungen sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

3.1.2.7 Hydrate können unter dem richtigen technischen Namen für wasserfreie Stoffe befördert werden.

3.1.2.8 Gattungs- oder "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)- Eintragungen

3.1.2.8.1 Die richtigen technischen Namen von Gattungseintragungen und "Nicht Anderweitig Genannt"-Eintragungen, denen in Kapitel 3.2 in Spalte 6 der Gefahrgutliste die Sondervorschrift 274 oder 318 zugeordnet ist, sind mit der technischen Benennung des Gutes zu ergänzen, sofern nicht ein nationales Gesetz oder ein internationales Übereinkommen bei Stoffen, die einer Kontrolle unterstehen, die genaue Beschreibung verbietet. Bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 darf die Beschreibung der gefährlichen Güter durch eine zusätzliche Beschreibung für die Angabe der Handelsnamen oder der militärischen Benennungen ergänzt werden. Die technischen Benennungen sind unmittelbar nach dem richtigen technischen Namen in Klammern anzugeben. Eine geeignete nähere Bestimmung, wie "enthält"/"contains" oder "enthaltend"/"containing", oder andere bezeichnende Ausdrücke, wie "Mischung"/"mixture", "Lösung"/"solution" usw., und der Prozentsatz des technischen Bestandteils dürfen ebenfalls verwendet werden. Zum Beispiel: "UN 1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g. (enthält Xylen und Benzen), 3, II" oder "UN 1993 Flammable liquid, n.o.s. (contains xylene and benzene), 3, II".

3.1.2.8.1.1 Die technische Benennung ist eine anerkannte chemische oder biologische Benennung oder eine andere Benennung, die üblicherweise in wissenschaftlichen oder technischen Handbüchern, Zeitschriften und Texten verwendet wird. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. Bei Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestiziden) darf (dürfen) nur die allgemein gebräuchliche(n) ISO-Benennung( en), (eine) andere Benennung(en) gemäß "The WHO Recommended Classification of Pesticidesby Hazard and Guidelines to Classification" oder die Benennung(en) des (der) aktiven Bestandteils (Bestandteile) verwendet werden.

3.1.2.8.1.2 Wenn ein Gemisch gefährlicher Güter oder Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, durch eine der N.A.G.- oder Gattungseintragungen beschrieben wird (werden), denen in der Gefahrgutliste die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, müssen nicht mehr als die zwei Bestandteile angegeben werden, die für die Gefahr(en) des Gemisches oder der Gegenstände maßgebend sind, ausgenommen Stoffe, die einer Kontrolle unterstehen und deren Offenlegung durch ein nationales Gesetz oder ein internationales Übereinkommen verboten ist. Wenn ein Versandstück, das eine Mischung enthält, mit einem Zusatzgefahrzettel bezettelt ist, muss eine der beiden in Klammern angezeigten technischen Benennungen die Benennung des Bestandteils sein, der die Verwendung des Zusatzgefahrzettels erforderlich macht.

3.1.2.8.1.3 Folgende Beispiele veranschaulichen, wie bei den N.A.G.-Eintragungen der richtige technische Name durch die technische Benennung der Güter ergänzt wird:

UN 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. (Drazoxolon).

UN 3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND (Trimethylgallium).

UN 3540 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. (Pyrrolidin)

3.1.2.9 Meeresschadstoffe

3.1.2.9.1 Für Dokumentationszwecke muss der richtige technische Name von "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)-Eintragungen, die gemäß 2.10.3 als Meeresschadstoffe klassifiziert sind, durch den anerkannten chemischen Namen des Bestandteils ergänzt werden, der für die Klassifizierung als Meeresschadstoff maßgeblich ist, sofern in Sondervorschrift 274 nichts anderes festgelegt ist.

3.1.2.9.2 Das folgende Beispiel veranschaulicht, wie bei den N.A.G.-Eintragungen der richtige technische Name durch die anerkannte technische Benennung ergänzt wird:

UN 1993, ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Propylacetat, Di-n-butylzinn-di-2-ethylhexanoat), Klasse 3, VG III, (50 °C c.c.), MEERESSCHADSTOFF

3.1.3 Mischungen oder Lösungen

Bemerkung: Wenn ein Stoff in der Gefahrgutliste namentlich aufgeführt ist, muss er bei der Beförderung durch den richtigen technischen Namen gemäß Gefahrgutliste identifiziert werden. Solche Stoffe können technische Unreinheiten (die z.B. aus dem Produktionsprozess herrühren) oder Additive für die Stabilisierung oder für andere Zwecke enthalten, die keine Auswirkungen auf ihre Klassifizierung haben. Jedoch gilt ein namentlich genannter Stoff, der technische Unreinheiten oder Additive für die Stabilisierung oder für andere Zwecke enthält, die Auswirkungen auf seine Klassifizierung haben, als Mischung oder Lösung (siehe 2.0.2.2 und 2.0.2.5).

3.1.3.1 Eine Mischung oder Lösung unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn die Merkmale, Eigenschaften, die Form oder der Aggregatzustand der Mischung oder Lösung so ausgeprägt sind, dass die Mischung oder Lösung nicht den Kriterien, einschließlich der Kriterien der menschlichen Erfahrung, für die Aufnahme in eine Klasse entspricht.

3.1.3.2 Eine Mischung oder Lösung, die die Klassifizierungskriterien dieses Codes erfüllt und nur einen in der Gefahrgutliste namentlich genannten überwiegenden Stoff und einen oder mehrere nicht den Vorschriften dieses Codes unterliegende Stoffe oder Spuren eines oder mehrerer in der Gefahrgutliste namentlich genannter Stoffe enthält, ist der UN-Nummer und dem richtigen technischen Namen des in der Gefahrgutliste genannten überwiegenden Stoffes zuzuordnen, es sei denn:

  1. die Mischung oder Lösung ist in der Gefahrgutliste namentlich genannt;
  2. aus der Benennung und der Beschreibung des in der Gefahrgutliste namentlich genannten Stoffes geht hervor, dass die Eintragung nur für den reinen Stoff gilt;
  3. die Gefahrenklasse oder -unterklasse, die Zusatzgefahr(en), die Verpackungsgruppe oder der Aggregatzustand der Mischung oder Lösung unterscheidet sich von denen des in der Gefahrgutliste namentlich genannten Stoffes oder
  4. die Gefahrenmerkmale und -eigenschaften der Mischung oder Lösung machen Notfallmaßnahmen erforderlich, die sich von denen des in der Gefahrgutliste namentlich genannten Stoffes unterscheiden.

3.1.3.3 Bezeichnende Ausdrücke, wie "LÖSUNG" bzw. "MISCHUNG", sind als Teil des richtigen technischen Namens hinzuzufügen, z.B. "ACETON, LÖSUNG". Darüber hinaus darf nach der Grundbeschreibung der Mischung oder Lösung auch die Konzentration der Mischung oder Lösung angegeben werden, z.B. "ACETON, LÖSUNG, 75 %".

3.1.3.4 Eine Mischung oder Lösung, die die Klassifizierungskriterien dieses Codes erfüllt, in der Gefahrgutliste nicht namentlich genannt ist und zwei oder mehr gefährliche Güter enthält, ist einer Eintragung zuzuordnen, deren richtiger technischer Name, Beschreibung, Gefahrenklasse oder -unterklasse, Zusatzgefahr(en) und Verpackungsgruppe die Mischung oder Lösung am genauesten beschreibt.

3.1.4 Trenngruppen

3.1.4.1 Gefährliche Güter, die gewisse gleiche chemische Eigenschaften besitzen, sind zum Zwecke der Trennung in Trenngruppen zusammengefasst worden, siehe 7.2.5.

3.1.4.2 Anerkanntermaßen sind nicht alle Stoffe, Mischungen, Lösungen oder Zubereitungen, die in eine Trenngruppe fallen, im IMDG-Code namentlich aufgeführt. Diese werden unter N.A.G.-Eintragungen befördert. Wenn diese N.A.G.-Eintragungen in den Trenngruppen nicht selbst aufgeführt sind (siehe 3.1.4.4), muss der Versender entscheiden, ob die Zuordnung zu einer Trenngruppe vorzunehmen ist, und dies gegebenenfalls im Beförderungsdokument angeben (siehe 5.4.1.5.11).

3.1.4.3 Die Trenngruppen in diesem Code erfassen keine Stoffe, die nicht durch die Einstufungskriterien des Codes erfasst werden. Anerkanntermaßen besitzen einige nicht gefährliche Stoffe ähnliche chemische Eigenschaften wie die in den Trenngruppen aufgeführten. Ein Versender oder eine Person, die für das Verpacken der Güter in eine Güterbeförderungseinheit verantwortlich ist und Kenntnisse über die chemischen Eigenschaften dieser nicht gefährlichen Güter besitzt, kann auf freiwilliger Basis entscheiden, ob er/sie die Trennvorschriften einer Trenngruppe, die sich auf diese Güter beziehen, anwendet.

3.1.4.4 Die nachfolgenden Trenngruppen werden festgelegt.

1Säuren (Acids) (SGG1 oder SGG1a)
1052Fluorwasserstoff, wasserfrei *
1182Ethylchlorformiat
1183Ethyldichlorsilan
1238Methylchlorformiat
1242Methyldichlorsilan
1250Methyltrichlorsilan
1295Trichlorsilan
1298Trimethylchlorsilan
1305Vinyltrichlorsilan
1572Kakodylsäure
1595Dimethylsulfat
1715Acetanhydrid
1715Essigsäureanhydrid
1716Acetylbromid
1717Acetylchlorid
1718Butylphosphat
1722Allylchlorformiat
1723Allyliodid
1724Allyltrichlorsilan, stabilisiert
1725Aluminiumbromid, wasserfrei
1726Aluminiumchlorid, wasserfrei
1727Ammoniumhydrogendifluorid, fest
1728Amyltrichlorsilan
1729Anisoylchlorid
1730Antimonpentachlorid, flüssig
1731Antimonpentachlorid, Lösung
1732Antimonpentafluorid
1733Antimontrichlorid
1736Benzoylchlorid
1737Benzylbromid
1738Benzylchlorid
1739Benzylchlorformiat
1740Hydrogendifluorid, n.a.g.
1740Bifluoride, n.a.g.
1742Bortrifluorid-Essigsäure-Komplex, flüssig
1743Bodrifluorid-Propionsäure-Komplex, flüssig
1744Brom oder Bromlösung
1745Brompentafluorid
1746Bromtrifluorid
1747Butyltrichlorsilan
1750Chloressigsäure, Lösung
1751Chloressigsäure, fest
1752Chloracetylchlorid
1753Chlorphenyltrichlorsilan
1754Chlorsulfonsäure (mit oder ohne Schwefeltrioxid)
1755Chromsäure, Lösung
1756Chromiumfluorid, fest
1757Chromiumfluorid, Lösung
1758Chromiumoxychlorid
1762Cyclohexenyltrichlorsilan
1763Cyclohexyltrichlorsilan
1764Dichloressigsäure
1765Dichloracetylchlorid
1766Dichlorphenyltrichlorsilan
1767Diethyldichlorsilan
1768Difluorphosphorsäure, wasserfrei
1769Diphenyldichlorsilan
1770Diphenylbrommethan
1771Dodecyltrichlorsilan
1773Eisenchlorid, wasserfrei
1775Fluorborsäure
1776Fluorphosphorsäure, wasserfrei
1777Fluorsulfonsäure *
1778Fluorkieselsäure
1779Ameisensäure mit mehr als 85 Masse-% Säure
1780Fumarylchlorid
1781Hexadecyltrichlorsilan
1782Hexafluorphosphorsäure
1784Hexyltrichlorsilan
1786Fluorwasserstoffsäure und Schwefelsäure, Mischung *
1787Iodwasserstoffsäure *
1788Bromwasserstoffsäure *
1789Chlorwasserstoffsäure *
1790Fluorwasserstoffsäure *
1792Iodmonochlorid, fest
1793Isopropylphosphat
1794Bleisulfat mit mehr als 3% freier Säure
1796Nitriersäure, Mischung *
1798Gemische aus Salpetersäure und Salzsäure *
1799Nonyltrichlorsilan
1800Octadecyltrichlorsilan
1801Octyltrichlorsilan
1802Perchlorsäure mit höchstens 50 Masse-% Säure *
1803Phenolsulfonsäure, flüssig
1804Phenyltrichlorsilan
1805Phosphorsäure, Lösung
1806Phosphorpentachlorid
1807Phosphorpentoxid
1808Phosphodribromid
1809Phosphortrichlorid
1810Phosphoroxychlorid
1811Kaliumhydrogendifluorid, fest
1815Propionylchlorid
1816Propyltrichlorsilan
1817Pyrosulfurylchlorid
1818Siliciumtetrachlorid
1826Abfallnitriersäure, Mischung*
1827Zinntetrachlorid, wasserfrei
1828Schwefelchloride
1829Schwefeltrioxid, stabilisiert
1830Schwefelsäure mit mehr als 51 % Säure *
1831Schwefelsäure, rauchend *
1832Schwefelsäure, gebraucht *
1833Schweflige Säure
1834Sulfurylchlorid
1836Thionylchlorid
1837Thiophosphorylchlorid
1838Titantetrachlorid
1839Trichloressigsäure
1840Zinkchlorid, Lösung
1848Propionsäure mit mindestens 10 und weniger als 90 Masse-% Säure
1873Perchlorsäure mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure *
1898Acetyliodid
1902Diisooctylphosphat
1905Selensäure
1906Abfallschwefelsäure *
1938Bromessigsäure, Lösung
1939Phosphoroxybromid
1940Thioglycolsäure
2031Salpetersäure, andere als rotrauchende *
2032Salpetersäure, rotrauchend *
2214Phthalsäureanhydrid mit mehr als 0,05% Maleinsäureanhydrid
2215Maleinsäureanhydrid
2218Acrylsäure, stabilisiert
2225Benzolsulfonylchlorid
2226Benzotrichlorid
2240Chromsulfonsäure *
2240Chromschwefelsäure *
2262Dimethylcarbamoylchlorid
2267Dimethylthiophosphorylchlorid
2305Nitrobenzensulfonsäure
2308Nitrosylschwefelsäure, flüssig *
2331Zinkchlorid, wasserfrei
2353Butyrylchlorid
2395Isobutyrylchlorid
2407Isopropylchlorformiat
2434Dibenzyldichlorsilan
2435Ethylphenyldichlorsilan
2437Methylphenyldichlorsilan
2438Trimethylacetylchlorid
2439Natriumhydrogendifluorid
2440Zinnchloridpentahydrat
2442Trichloracetylchlorid
2443Vanadiumoxytrichlorid
2444Vanadiumtetrachlorid
2475Vanadiumtrichlorid
2495Iodpentafluorid
2496Propionsäureanhydrid
2502Valerylchlorid
2503Zirkoniumtetrachlorid
2506Ammoniumhydrogensulfat
2507Chlorplatinsäure, fest
2508Molybdänpentachlorid
2509Kaliumhydrogensulfat
2511alpha-Chlorpropionsäure
2513Bromacetylbromid
2531Methacrylsäure, stabilisiert
2564Trichloressigsäure, Lösung
2571Alkylsulfonsäuren
2576Phosphoroxybromid, geschmolzen
2577Phenylacetylchlorid
2578Phosphortrioxid
2580Aluminiumbromid, Lösung
2581Aluminiumchlorid, Lösung
2582Eisen(III)chlorid, Lösung
2583Alkylsulfonsäuren, fest oder Arylsulfonsäuren, fest mit mehr als 5% freier Schwefelsäure
2584Alkylsulfonsäuren, flüssig oder Arylsulfonsäuren, flüssig mit mehr als 5% freier Schwefelsäure
2585Alkylsulfonsäuren, fest oder Arylsulfonsäuren, fest mit höchstens 5% freier Schwefelsäure
2586Alkylsulfonsäuren, flüssig oder Arylsulfonsäuren, flüssig mit höchstens 5% freier Schwefelsäure
2604Bortrifluoriddiethyletherat
2626Chlorsäure, wässerige Lösung mit höchsten 10 % Säure
2642Fluoressigsäure
2670Cyanurchlorid
2691Phosphorpentabromid
2692Bortribromid
2698Tetrahydrophthalsäureanhydride mit mehr als 0,05% Maleinsäureanhydrid
2699Trifluoressigsäure
2739Buttersäureanhydrid
2740n-Propylchlorformiat
2742Chlorformiate, giftig, ätzend, entzündbar, n.a.g.
2743n-Butylchlorformiat
2744Cyclobutylchlorformiat
2745Chlormethylchlorformiat
2746Phenylchlorformiat
27482-Ethylhexylchlorformiat
2751Diethylthiophosphorylchlorid
2789Eisessig oder Essigsäure, Lösung mit mehr als 80 Masse-% Säure
2790Essigsäure, Lösung mit mindestens 10 Masse-% und höchstens 80 Masse-% Säure,
2794Batterien (Akkumulatoren), nass, gefüllt mit Säure, elektrische Sammler
2796Schwefelsäure mit höchstens 51 % freier Säure oder Batterieflüssigkeit, sauer *
2798Phenylphosphordichlorid
2799Phenylphosphorthiodichlorid
2802Kupferchlorid
2817Ammoniumhydrogendifluorid, Lösung
2819Amylsäurephosphat
2820Buttersäure
2823Crotonsäure, fest
2826Ethylchlorthioformiat
2829Kapronsäure
2834Phosphorige Säure
2834Orthophosphorige Säure
2851Bortrifluoriddihydrat
2865Hydroxylaminsulfat
2869Titantrichlorid, Mischung
2879Selenoxychlorid
2967Sulfaminsäure
2985Chlorsilane, entzündbar, ätzend , n.a.g.
2986Chlorsilane, ätzend, entzündbar, n.a.g.
2987Chlorsilane, ätzend, n.a.g.
2988Chlorsilane, mit Wasser reagierend, entzündbar, ätzend, n.a.g.
3246Methansulfonylchlorid
3250Chloressigsäure, geschmolzen
3260Ätzender saurer anorganischer fester Stoff, n.a.g.
3261Ätzender saurer organischer fester Stoff, n.a.g.
3264Ätzender saurer anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.
3265Ätzender saurer organischer flüssiger Stoff, n.a.g.
3277Chlorformiate, giftig, ätzend, n.a.g.
3361Chlorsilane, giftig, ätzend, n.a.g.
3362Chlorsiliane, giftig, ätzend, entzündbar
3412Ameisensäure mit mindestens 10 %, aber höchstens 85 Masse-% Säure
3412Ameisensäure mit mindestens 5 %, aber höchstens 10 Masse-% Säure
3419Bortrifluorid-Essigsäure-Komplex, fest
3420Bortrifluorid-Propionsäure-Komplex, fest
3421Kaliumhydrogendifluorid, Lösung
3425Bromessigsäure, fest
3453Phosphorsäure, fest
3456Nitrosylschwefelsäure, fest
3463Propionsäure mit mindestens 90 Masse-% Säure
3472Crotonsäure, flüssig
3498Iodmonochlorid, flüssig
2Ammoniumverbindungen (Ammonium compounds) (SGG2)
0004Ammoniumpikrat, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0222Ammoniumnitrat, mit mehr als 0,2% brennbaren Stoffen
0402Ammoniumperchlorat
1310Ammoniumpikrat, angefeuchtet, mit mindestens 10 Masse-% Wasser
1439Ammoniumdichromat
1442Ammoniumperchlorat
1444Ammoniumpersulfat
1546Ammoniumarsenat
1630Quecksilber(II)ammoniumchlorid
1727Ammoniumhydrogendifluorid, fest
1835Tetramethylammoniumhydroxid, Lösung
1843Ammoniumdinitro-ortho-kresolat, fest
1942Ammoniumnitrat mit höchstens 0,2 % brennbaren Stoffen
2067Ammoniumnitrathaltiges Düngemittel, einheitliche nicht trennbare Mischungen
2071Ammoniumnitrathaltiges Düngemittel, einheitliche nicht trennbare Mischungen
2073Ammoniaklösung, relative Dichte weniger als 0,880 bei 15 °C in Wasser, mit mehr als 35%, aber höchstens 50% Ammoniak
2426Ammoniumnitrat, flüssig (heiße konzentrierte Lösung)
2505Ammoniumfluorid
2606Ammoniumhydrogensulfat
2683Ammoniumsulfid, Lösung
2687Dicyclohexylammoniumnitrit
2817Ammoniumhydrogendifluorid, Lösung
2818Ammoniumpolysulfid, Lösung
2854Ammoniumfluorosilicat
2859Ammoniummetavanadat
2861Ammoniumpolyvanadat
2863Natriumammoniumvanadat
3375Ammoniumnitrat-Emulsion oder Ammoniumnitrat-Suspension oder Ammoniumnitrat-Gel
3423Tetramethylammoniumhydroxid, fest
3424Ammoniumdinitro-ortho-kresolat, Lösung
3Bromate (Bromates) (SGG3)
1450Bromate, anorganische, n.a.g.
1473Magnesiumbromat
1484Kaliumbromat
1494Natriumbromat
2469Zinkbromat
2719Bariumbromat
3213Ammoniumbromat
3213Bromate, anorganische, wässerige Lösung, n. a. g.
4Chlorate (Chlorates) (SGG4)
1445Bariumchlorat, fest
1452Calciumchlorat
1458Chlorat und Borat, Mischung
1459Chlorat und Magnesiumchlorid, Mischung, fest
1461Chlorate, anorganische, n.a.g.
1485Kaliumchlorat
1495Natriumchlorat
1506Strontiumchlorat
1513Zinkchlorat
2427Kaliumchlorat, wässerige Lösung
2428Natriumchlorat, wässerige Lösung
2429Calciumchlorat, wässerige Lösung
2573Thalliumchlorat
2721Kupferchlorat
2723Magnesiumchlorat
3405Bariumchlorat, Lösung
3407Chlorat und Magnesiumchlorid, Mischung, Lösung
5Chlorite (Chlorites) (SGG5)
1453Calciumchlorit
1462Chlorite, anorganische, n.a.g.
1496Natriumchlorit
1908Chlorit, Lösung
6Cyanide (Cyanides) (SGG6)
1541Acetoncyanhydrin, stabilisiert
1565Bariumcyanid
1575Calciumcyanid
1587Kupfercyanid
1588Cyanide, anorganische, fest, n.a.g.
1620Bleicyanid
1626Kaliumquecksilber(II)cyanid
1636Quecksilbercyanid
1642Quecksilberoxycyanid, desensibilisiert
1653Nickelcyanid
1679Kaliumkupfer(I)cyanid
1680Kaliumcyanid, fest
1684Silbercyanid
1689Natriumcyanid, fest
1694Brombenzylcyanide, flüssig
1713Zinkcyanid
1889Cyanbromid
1889Bromcyan
1935Cyanid, Lösung, n.a.g.
2205Adiponitril
2316Natriumkupfer(I)cyanid, fest
2317Natriumkuper(I)cyanid, Lösung
3413Kaliumcyanid, Lösung
3414Natriumcyanid, Lösung
3449Brombenzylcyanide, fest
7Schwermetalle und ihre Salze (einschließlich ihrer metallorganischen Verbindungen) (Heavy metals and their salts (including their organometallic compounds)) (SGG7)
0129Bleiazid, angefeuchtet, mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0130Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0135Quecksilberfulminat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
1347Silberpikrat, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser
1366Diethylzink
1370Dimethylzink
1389Alkalimetallamalgam, flüssig
1392Erdalkalimetallamalgam, flüssig
1435Zinkaschen
1436Zinkstaub
1436Zinkpulver
1469Bleinitrat
1470Bleiperchlorat, fest
1493Silbernitrat
1513Zinkchlorat
1514Zinknitrat
1515Zinkpermanganat
1516Zinkperoxid
1587Kupfercyanid
1616Bleiacetat
1617Bleiarsenate
1618Bleiarsenite
1620Bleicyanid
1623Quecksilber(II)arsenat
1624Quecksilber(II)chlorid
1625Quecksilber(II)nitrat
1626Kaliumquecksilber(II)cyanid
1627Quecksilber(I)nitrat
1629Quecksilberacetat
1630Quecksilber(II)ammoniumchlorid
1631Quecksilber(II)benzoat
1634Quecksilberbromide
1636Quecksilbercyanid
1637Quecksilbergluconat
1638Quecksilberiodid
1639Quecksilbernucleat
1640Quecksilberoleat
1641Quecksilberoxid
1642Quecksilberoxycyanid, desensibilisiert
1643Kaliumquecksilber(II)iodid
1644Quecksilbersalicylat
1645Quecksilbersulfate
1646Quecksilberthiocyanat
1649Antiklopfmischung für Motorkraftstoff
1653Nickelcyanid
1674Phenylquecksilber(II)acetat
1683Silberarsenit
1684Silbercyanid
1712Zinkarsenat und Zinkarsenit, Mischung
1713Zinkcyanid
1714Zinkphosphid
1794Bleisulfat mit mehr als 3% freier Säure
1838Titantetrachlorid
1840Zinkchlorid, Lösung
1872Bleidioxid
1894Phenylquecksilber(II)hydroxid
1895Phenylquecksilber(II)nitrate
1931Zinkdithionit
1931Zinkhydrosulfit
2024Quecksilberverbindung, flüssig, n.a.g.
2025Quecksilberverbindung, fest, n.a.g.
2026Phenylquecksilberverbindung, n.a.g.
2291Bleiverbindung, löslich, n.a.g.
2331Zinkchlorid, wasserfrei
2441Titantrichlorid, pyrophor oder Titantrichloridmischung, pyrophor
2469Zinkbromat
2546Titanpulver, trocken
2714Zinkresinat
2777Quecksilberhaltiges Pestizid, fest, giftig
2778Quecksilberhaltiges Pestizid, flüssig, entzündbar, giftig
2809Quecksilber
2855Zinkfluorosilicat
2869Titantrichlorid, Gemisch
2878Titanschwammgranulate oder Titanschwammpulver
2881Metallkatalysator, trocken
2989Bleiphosphit, zweibasig
3011Quecksilberhaltiges Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar
3012Quecksilberhaltiges Pestizid, flüssig, giftig
3089Metallpulver, entzündbar, n.a.g.
3174Titandisulfid
3181Entzündbare Metallsalze organischer Verbindungen, n.a.g.
3189Selbsterhitzungsfähiges Metallpulver, n.a.g.
3401Alkalimetallamalgam, fest
3402Erdalkalimetallamalgam, fest
3408Bleiperchlorat, Lösung
3483Antiklopfmischung für Motorkraftstoff, entzündbar
8Hypochlorite (Hypochlorites) (SGG8)
1471Lithiumhypochlorit
1748Calciumhypochlorit, trocken oder Calciumhypochlorit, Mischung, trocken, mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff)
1791Hypochlorit, Lösung
2208Calciumhypochlorit, Mischung, trocken mit mehr als 10%, aber höchstens 39% aktivem Chlor
2741Bariumhypochlorit mit mehr als 22% aktivem Chlor
2880Calciumhypochlorit, hydratisiert oder Calciumhypochlorit, hydratisierte Mischung, mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser
3212Hypochlorite, anorganische, n.a.g.
3255tert-Butylhypochlorit
3485Calciumhypochlorit, trocken, ätzend oder Calciumhypochlorit, Mischung, trocken, ätzend mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff)
3486Calciumhypochlorit, Mischung, trocken, ätzend mit mehr als 10 %, aber höchstens 39 % aktivem Chlor
3487Calciumhypochlorit, hydratisiert, ätzend oder Calciumhypochlorit, hydratisierte Mischung, ätzend mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser
9Blei und Bleiverbindungen (Lead and its compounds) (SGG9)
0129Bleiazid, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0130Bleistyphnat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0130Bleitrinitroresorcinat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
1469Bleinitrat
1470Bleiperchlorat, fest
1616Bleiacetat
1617Bleiarsenate
1618Bleiarsenite
1620Bleicyanid
1649Antiklopfmischung für Motorkraftstoff
1794Bleisulfate mit mehr als 3% freier Säure
1872Bleidioxid
2291Bleiverbindung, löslich, n.a.g.
2989Bleiphosphid, zweibasig
3408Bleiperchlorat, Lösung
3483Antiklopfmischung für Motorkraftstoff, entzündbar
10Flüssige halogenierte Kohlenwasserstoffe (Liquid halogenated hydrocarbons) (SGG10)
1099Allylbromid
1100Allylchlorid
1107Amylchlorid
11261-Brombutan
1127Chlorbutane
1134Chlorbenzen
11501,2-Dichlorethylen
1152Dichlorpentane
1184Ethylendichlorid
12781-Chlorpropan
12791,2-Dichlorpropan
1303Vinylidenchlorid, stabilisiert
1591o-Dichlorbenzen
1593Dichlormethan
1605Ethylendibromid
1647Methylbromid und Ethylendibromid, Mischung, flüssig
1669Pentachlorethan
1701Xylylbromid
17021,1,2,2-Tetrachlorethan
1710Trichlorethylen
1723Allyliodid
1737Benzylbromid
1738Benzylchlorid
1846Tetrachlorkohlenstoff
1887Bromchlormethan
1888Chloroform
1891Ethylbromid
1897Tetrachlorethylen
1991Chloropren, stabilisiert
2234Chlorbenzotrifluoride
2238Chlortoluene
2279Hexachlorbutadien
2321Trichlorbenzene, flüssig
2322Trichlorbuten
23392-Brombutan
23411-Brom-3-methylbutan
2342Brommethylpropane
23432-Brompentan
2344Brompropane
23562-Chlorpropan
23621,1-Dichlorethan
2387Fluorbenzen
2388Fluortoluene
23902-Iodbutan
2391Iodmethylpropane
2392Iodpropane
24562-Chlorpropen
2504Tetrabromethan
2515Bromoform
2554Methylallylchlorid
2644Methyliodid
2646Hexachlorcyclopentadien
2664Dibrommethan
26881-Brom-3-chlorpropan
28311,1,1-Trichlorethan
2872Dibromchlorpropane
11Quecksilber und Quecksilberverbindungen (Mercury and mercury compounds) (SGG11)
0135Quecksilberfulminat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
1389Alkalimetallamalgam, flüssig
1392Erdalkalimetallamalgam, flüssig
1623Quecksilber(II)arsenat
1624Quecksilber(II)chlorid
1625Quecksilber(II)nitrat
1626Kaliumquecksilber(II)cyanid
1627Quecksilber(I)nitrat
1629Quecksilberacetat
1630Quecksilber(II)ammoniumchlorid
1631Quecksilber(II)benzoat
1634Quecksilberbromide
1636Quecksilbercyanid
1637Quecksilbergluconat
1638Quecksilberiodid
1639Quecksilbernucleat
1640Quecksilberoleat
1641Quecksilberoxid
1642Quecksilberoxycyanid, desensibilisiert
1643Kaliumquecksilber(II)iodid
1644Quecksilbersalicylat
1645Quecksilber(II)sulfat
1646Quecksilberthiocyanat
1894Phenylquecksilber(II)hydroxid
1895Phenylquecksilber(II)nitrat
2024Quecksilberverbindung, flüssig, n.a.g.
2025Quecksilberverbindung, fest, n.a.g.
2026Phenylquecksilberverbindung, n.a.g.
2777Quecksilberhaltiges Pestizid, fest, giftig
2778Quecksilberhaltiges Pestizid, flüssig, entzündbar, giftig
2809Quecksilber
3011Quecksilberhaltiges Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar
3012Quecksilberhaltiges Pestizid, flüssig, giftig
3401Alkalimetallamalgam, fest
3402Erdalkalimetallamalgam, fest
12Nitrite und ihre Gemische (Nitrites and their mixtures) (SGG12)
1487Kaliumnitrat und Natriumnitrit, Mischung
1488Kaliumnitrit
1500Natriumnitrit
2627Nitrite, anorganische, n.a.g.
2726Nickelnitrit
3219Nitrite, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g.
13Perchlorate (Perchlorates) (SGG13)
1442Ammoniumperchlorat
1447Bariumperchlorat, fest
1455Calciumperchlorat
1470Bleiperchlorat, fest
1475Magnesiumperchlorat
1481Perchlorate, anorganische, n.a.g.
1489Kaliumperchlorat
1502Natriumperchlorat
1508Strontiumperchlorat
3211Perchlorate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g.
3406Bariumperchlorat, Lösung
3408Bleiperchlorat, Lösung
14Permanganate (Permanganates) (SGG14)
1448Bariumpermanganat
1456Calciumpermanganat
1482Permanganate, anorganische, n.a.g.
1490Kaliumpermanganat
1503Natriumpermanganat
1515Zinkpermanganat
3214Permanganate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g.
15Pulverförmige Metalle (Powered metals) (SGG15)
1309Aluminiumpulver, überzogen
1326Hafniumpulver, angefeuchtet mit mindestens 25% Wasser
1352Titanpulver, angefeuchtet, mit mindestens 25% Wasser
1358Zirconiumpulver, angefeuchtet, mit mindestens 25% Wasser
1383Pyrophores Metall oder pyrophore Legierung, n.a.g.
1396Aluminiumpulver, nicht überzogen
1398Aluminiumsiliciumpulver, nicht überzogen
1418Magnesiumpulver oder Magnesiumlegierungspulver
1435Zinkaschen
1436Zinkpulver oder Zinkstaub
1854Bariumlegierungen, pyrophor
2008Zirkoniumpulver, trocken
2009Zirkonium, trocken, Bleche, Streifen oder gerollter Draht
2545Hafniumpulver, trocken
2546Titanpulver, trocken
2878Titanschwammpulver
2881Metallkatalysator, trocken
2950Magnesiumgranulate, überzogen, mit einer Teilchengröße von mindestens 149 Mikron
3078Cerium, Späne oder körniges Pulver
3089Metallpulver, entzündbar, n.a.g.
3170Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder Nebenprodukte der Aluminiumumschmelzung
3189Metallpulver, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.
16Peroxide (Peroxides) (SGG16)
1449Bariumperoxid
1457Calciumperoxid
1472Lithiumperoxid
1476Magnesiumperoxid
1483Peroxide, anorganische, n.a.g.
1491Kaliumperoxid
1504Natriumperoxid
1509Strontiumperoxid
1516Zinkperoxid
2014Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, 20 - 60% Wasserstoffperoxid
2015Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert
2466Kaliumsuperoxid
2547Natriumsuperoxid
3149Wasserstoffperoxid und Peroxyessigsäure, Mischung
3377Natriumperborat-monohydrat
3378Natriumcarbonat-peroxyhydrat
17Azide (Azides) (SGG17)
0129Bleiazid, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0224Bariumazid, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 50 Masse-% Wasser
1571Bariumazid, angefeuchtet mit mindestens 50 Masse-% Wasser
1687Natriumazid
18Alkalien (Alkalis) (SGG18)
1005Ammoniak, wasserfrei
1160Dimethylamin, wässerige Lösung
1163Dimethylhydrazin, asymmetrisch
1235Methylamin, wässerige Lösung
1244Methylhydrazin
1289Natriummethylat, Lösung, in Alkolhol
1382Kaliumsulfid, wasserfrei oder Kaliumsulfid mit weniger als 30 % Kristallwasser
1385Natriumsulfid, wasserfrei oder Natriumsulfid mit weniger als 30 % Kristallwasser
1431Natriummethylat
1604Ethylendiamin
1719Ätzender alkalischer flüssiger Stoff, n.a.g.
1813Kaliumhydroxid, fest
1814Kaliumhydroxid, Lösung
1819Natriumaluminat, Lösung
1823Natriumhydroxid, fest
1824Natriumhydroxid, Lösung
1825Natriummonoxid
1835Tetramethylammoniumhydroxid, Lösung
1847Kaliumsulfid mit mindestens 30 % Kristallwasser
1849Natriumsulfid mit mindestens 30 % Kristallwasser
1907Natronkalk mit mehr als 4 % Natriumhydroxid
1922Pyrrolidin
2029Hydrazin, wasserfrei
2030Hydrazin, wässerige Lösung mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin
2033Kaliummonoxid
2073Ammoniaklösung in Wasser, relative Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 35 %, aber höchstens 50 % Ammoniak
2079Diethylentriamin
2259Triethylentetramin
2270Ethylamin, wässerige Lösung mit mindestens 50 % und höchstens 70 % Ethylamin
2318Natriumhydrogensulfid mit weniger als 25 % Kristallwasser
2320Tetraethylenpentamin
23791,3-Dimethylbutylamin
2382Dimethylhydrazin, symmetrisch
23861-Ethylpiperidin
23991-Methylpiperidin
2401Piperidin
2491Ethanolamin oder Ethanolamin, Lösung
2579Piperazin
2671Aminopyridine (o-, m-, p-)
2672Ammoniaklösung in Wasser, relative Dichte zwischen 0,880 und 0,957 bei 15 °C, mit mehr als 10 %, aber höchstens 35 % Ammoniak
2677Rubidiumhydroxidlösung
2678Rubidiumhydroxid
2679Lithiumhydroxidlösung
2680Lithiumhydroxid
2681Caesiumhydroxidlösung
2682Caesiumhydroxid
2683Ammoniumsulfid, Lösung
2733Amine, entzündbar, ätzend, n.a.g. oder Polyamine, entzündbar, ätzend, n.a.g.
2734Amine, flüssig, ätzend, entzündbar, n.a.g. oder Polyamine, flüssig, ätzend, entzündbar, n.a.g.
2735Amine, flüssig, ätzend, n.a.g. oder Polyamine, flüssig, ätzend, n.a.g.
2795Batterien (Akkumulatoren), nass, gefüllt mit Alkalien, elektrische Sammler
2797Batterieflüssigkeit, alkalisch
2818Ammoniumpolysulfid, Lösung
2949Natriumhydrogensulfid, hydratisiert mit mindestens 25 % Kristallwasser
3028Batterien (Akkumulatoren), trocken, Kaliumhydroxid, fest, enhaltend, elektrische Sammler
3073Vinylpyridine, stabilisiert
3206Alkalimetallalkoholate, selbsterhitzungsfähig, ätzend, n.a.g.
3253Dinatriumtrioxosilicat
3259Amine, fest, ätzend, n.a.g. oder Polyamine, fest, ätzend, n.a.g.
3262Ätzender basischer anorganischer fester Stoff, n.a.g.
3263Ätzender basischer organischer fester Stoff, n.a.g.
3266Ätzender basischer anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.
3267Ätzender basischer organischer flüssiger Stoff, n.a.g.
3293Hydrazin, wässerige Lösung mit höchstens 37 Masse-% Hydrazin
3318Ammoniaklösung in Wasser, relative Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 50 % Ammoniak
3320Natriumborhydrid und Natriumhydroxid, Lösung, mit höchstens 12 Masse-% Natriumborhydrid und höchstens 40 Masse-% Natriumhydroxid
3423Tetramethylammoniumhydroxid, fest
3274Alkoholate, Lösung in Alkohol, n.a.g.
3484Hydrazin, wässerige Lösung, entzündbar, mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin

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* kennzeichnet starke Säuren

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