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Kapitel 1.2
Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen

1.2.1 Begriffsbestimmungen 18

Es folgt eine Liste allgemein anwendbarer Begriffsbestimmungen, die im gesamten Code verwendet werden. Weitere Begriffsbestimmungen spezifischer Art sind in den einzelnen Kapiteln enthalten.

Im Sinne dieses Codes bedeuten:

Abfälle: Stoffe, Lösungen, Gemische und Gegenstände, die ein oder mehrere Bestandteile enthalten oder mit diesem/diesen verunreinigt sind, die diesem Code unterliegen, und für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren.

Aerosol: Siehe Druckgaspackung

Alternative Vereinbarung: Eine Zulassung, die von der zuständigen Behörde für einen ortsbeweglichen Tank oder einen MEGC ausgestellt wird, der nach technischen Vorschriften oder Prüfmethoden ausgelegt, gebaut und geprüft ist, die von den in diesem Code festgelegten abweichen (siehe z.B. 6.7.5.11.1).

Auskleidung: Ein getrennter Schlauch oder ein getrennter Sack, der in eine Verpackung (einschließlich IBC und Großverpackungen) eingesetzt wird, jedoch nicht Bestandteil dieser Verpackung ist; dazu gehören die Verschlüsse der Öffnungen.

Auslegungslebensdauer für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen: Die höchste Lebensdauer (in Anzahl Jahren), für die die Flasche oder Großflasche in Übereinstimmung mit der anwendbaren Norm ausgelegt und zugelassen ist.

Ausschließliche Verwendung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die alleinige Benutzung eines Beförderungsmittels oder eines großen Frachtcontainers durch einen einzigen Versender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge vor, während und nach der Beförderung und die Beförderung selbst entsprechend den Anweisungen des Versenders oder des Empfängers ausgeführt werden, sofern dies in diesem Code vorgeschrieben ist.

Außenverpackung: Der äußere Schutz einer Kombinationsverpackung oder einer zusammengesetzten Verpackung, einschließlich des saugfähigen Materials, des Polstermaterials und aller anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefäße oder Innenverpackungen zu umschließen und zu schützen.

Bauart für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die Beschreibung eines gemäß 2.7.2.3.5.6 freigestellten spaltbaren Stoffes, eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form, eines gering dispergierbaren radioaktiven Stoffes, eines Versandstückes oder einer Verpackung, die dessen/deren vollständige Identifizierung ermöglicht. Die Beschreibung kann Spezifikationen, Konstruktionszeichnungen, Berichte über den Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften und andere relevante Unterlagen enthalten.

Beförderer: Eine Person, Organisation oder Regierung, welche die Beförderung gefährlicher Güter mit jedem beliebigen Beförderungsmittel durchführt. Der Begriff schließt sowohl Beförderungen mit oder ohne Beförderungsvertrag ein.

Beförderung: Das tatsächliche Verbringen einer Sendung vom Herkunftsort zum Bestimmungsort.

Beförderungsmittel:

  1. für die Beförderung auf der Schiene oder Straße: jedes Fahrzeug,
  2. für die Beförderung auf dem Wasser: jedes Schiff oder jeder Laderaum oder festgelegte Decksbereich auf einem Schiff,
  3. für die Beförderung im Luftverkehr: jedes Luftfahrzeug.

Bergungsdruckgefäß: Ein Druckgefäß mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 3.000 Litern, in das ein oder mehrere beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Druckgefäße zum Zwecke der Beförderung, z.B. zur Wiederverwertung oder Entsorgung, eingesetzt werden.

Bergungsgroßverpackung: Sonderverpackung, die

  1. für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist und
  2. eine Nettomasse von mehr als 400 kg oder einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter, aber ein Höchstvolumen von 3 m3 hat,

und in die beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern.

Bergungsverpackung: Sonderverpackung, in die beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern.

Betriebsdauer für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen: Die Anzahl Jahre, für die der Betrieb der Flasche oder Großflasche zugelassen ist.

Betriebsdruck: Der entwickelte Druck eines verdichteten Gases bei einer Bezugstemperatur von 15 °C in einem vollen Druckgefäß.

Brennstoffzelle: Eine elektrochemische Vorrichtung, welche die chemische Energie eines Brennstoffs in elektrische Energie, Wärme und Reaktionsprodukte umwandelt.

Brennstoffzellen-Motor: Eine Vorrichtung, die für den Antrieb von Einrichtungen verwendet wird und die aus einer Brennstoffzelle und ihrer Brennstoffversorgung besteht - unabhängig davon, ob diese in die Brennstoffzelle integriert oder von dieser getrennt ist - und die alle Zubehörteile umfasst, die für ihre Funktion notwendig sind.

Containerschiff: Ein Schiff, das unter Deck geladenen Containern durch besonders konstruierte Führungsschienen während des Seetransports festen Stau gewährt. Container, die an Deck eines solchen Schiffes geladen werden, werden in besonderer Weise aufeinander gestapelt und durch Beschläge gesichert.

CTU-Code: Die Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten (IMO/ILO/UNECE Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units) (MSC.1/Circ.1497). 1

Dichte Umschließung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die vom Konstrukteur festgelegte Anordnung der Verpackungsbauteile, die eine Entweichen der radioaktiven Stoffe während der Beförderung verhindern sollen.

Dosisleistung Die Umgebungsäquivalentdosis bzw. die Richtungsäquivalentdosis je Zeiteinheit, die am fraglichen Punkt gemessen wird.

Druckfass: Geschweißtes ortsbewegliches Druckgefäß mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 150 Litern und höchstens 1.000 Liter (z.B. zylindrisches Gefäß mit Rollreifen, kugelförmige Gefäße auf Gleiteinrichtungen).

Druckgaspackung (Aerosol): Ein Gegenstand, der aus einem nicht nachfüllbaren Gefäß besteht, das den Vorschriften von 6.2.4 entspricht, aus Metall, Glas oder Kunststoff hergestellt ist, ein verdichtetes, verflüssigtes oder unter Druck gelöstes Gas mit oder ohne einem flüssigen, pastösen oder pulverförmigen Stoff enthält und das mit einer Entnahmeeinrichtung ausgerüstet ist, die ein Ausstoßen des Inhalts in Form einer Suspension von festen oder flüssigen Teilchen in einem Gas, in Form eines Schaums, einer Paste oder eines Pulvers oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand ermöglicht.

Druckgefäß: Ein Sammelbegriff für Flasche, Großflasche, Druckfass, verschlossener Kryo-Behälter, Metallhydrid-Speichersystem, Flaschenbündel und Bergungsdruckgefäß.

Durch oder in: Durch oder in die Länder, in denen eine Sendung befördert wird, jedoch werden Länder, "über" die eine Sendung in der Luft befördert wird, ausdrücklich ausgeschlossen, vorausgesetzt, in diesen Ländern erfolgt keine planmäßige Zwischenlandung.

Einschließungssystem für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die vom Konstrukteur festgelegte und von der zuständigen Behörde anerkannte Anordnung der spaltbaren Stoffe und der Verpackungsbauteile, die zur Erhaltung der Kritikalitätssicherheit vorgesehen ist.

Empfänger: Jede Person, Organisation oder Regierung, die zum Empfang einer Sendung berechtigt ist.

Entwickelter Druck: Der Druck des Inhalts eines Druckgefäßes bei Temperatur- und Diffusionsgleichgewicht.

Erwärmter Stoff: Ein Stoff, der wie folgt befördert oder zur Beförderung angeboten wird:

Fahrzeug: Straßenfahrzeug (einschließlich Sattelfahrzeug, d.h. Zugfahrzeug und Sattelauflieger) oder Schienenfahrzeug. Trailer oder Anhänger gelten als ein getrenntes Fahrzeug.

Fass: Zylindrische Verpackungen aus Metall, Pappe, Kunststoff, Sperrholz oder anderen geeigneten Werkstoffen mit flachen oder gewölbten Böden. Unter diesen Begriff fallen auch Verpackungen anderer Form wie z.B. runde Verpackungen mit kegelförmigem Oberboden oder eimerförmige Verpackungen. Nicht unter diesen Begriff fallen Holzfass (Fass aus Naturholz) und Kanister.

Fester Stoff: Gefährliche Güter außer Gasen, die nicht der Begriffsbestimmung für flüssige Stoffe in diesem Kapitel entsprechen.

Feste Stoffe als Schüttgut: Stoffe, außer flüssigen Stoffen oder Gasen, die aus einer Kombination von Teilchen, Körnchen oder größeren Teilen bestehen und in ihrer Zusammensetzung im Allgemeinen gleichförmig sind und die ohne irgendeine Form der Umschließung direkt in die Laderäume eines Schiffes geladen werden (dies schließt Stoffe ein, die in einem Leichter auf ein Trägerschiff geladen werden.).

Festgelegter Decksbereich: Der Bereich des Wetterdecks eines Schiffs oder eines Fahrzeugdecks eines Ro/Ro-Schiffs, der für die Stauung gefährlicher Güter vorgesehen ist.

Flammpunkt: Die niedrigste Temperatur eines flüssigen Stoffes, bei der seine Dämpfe mit Luft ein entzündbares Gemisch bilden.

Flasche: Ortsbewegliches Druckgefäß mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 150 Litern.

Flaschenbündel: Eine Einheit aus Flaschen, die aneinander befestigt und untereinander mit einem Sammelrohr verbunden sind und die als untrennbare Einheit befördert werden. Der gesamte mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum darf 3000 Liter nicht überschreiten; bei Flaschenbündeln, die für die Beförderung von giftigen Gasen der Klasse 2.3 vorgesehen sind, ist dieser mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum auf 1000 Liter begrenzt.

Flüssiger Stoff: Ein gefährlicher Stoff, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa (3 bar) hat und bei 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und der bei einem Druck von 101,3 kPa einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder darunter hat. Ein viskoser Stoff, für den ein spezifischer Schmelzpunkt nicht bestimmt werden kann, ist dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 oder der in Abschnitt 2.3.4 des Anhang A des europäischen Übereinkommens über die internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) 2 beschriebenen Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) zu unterziehen.

Frachtcontainer: Ein Transportgefäß, das von dauerhafter Beschaffenheit und genügend widerstandsfähig ist, so dass es wiederholt verwendet werden kann, das besonders dafür gebaut ist, die Beförderung von Gütern durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern, das so gebaut ist, dass es gesichert und/oder leicht umgeschlagen werden kann. Hierfür ist es mit Eckbeschlägen ausgerüstet. Es muss nach dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sein. Der Begriff "Frachtcontainer" schließt weder Fahrzeug noch Verpackung ein, jedoch sind Frachtcontainer, die auf einem Chassis befördert werden, eingeschlossen.

Für die Beförderung radioaktiver Stoffe dürfen Frachtcontainer als Verpackung verwendet werden. Außerdem: Ein kleiner Frachtcontainer ist ein Frachtcontainer mit einem Fassungsraum von höchstens 3 m3. Ein großer Frachtcontainer ist ein Frachtcontainer mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3.

Füllungsgrad: Das Verhältnis zwischen der Masse an Gas und der Masse an Wasser bei 15 °C, die ein für die Verwendung vorbereitetes Druckgefäß vollständig ausfüllen würde.

Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC): Ein multimodales Beförderungsgerät, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die in einem Rahmen montiert sind. Als Elemente eines MEGC gelten Flaschen, Großflaschen oder Flaschenbündel. Der MEGC ist mit Bedienungsausrüstungen und einer baulichen Ausrüstung versehen, die für die Beförderung von Gasen erforderlich sind.

Gefäß: Behältnis, das Stoffe oder Gegenstände aufnehmen und enthalten kann, einschließlich aller Verschlussmittel.

Genehmigung/Zulassung:

Multilaterale Genehmigung/Zulassung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine je nach Fall durch die jeweils zuständige Behörde des Ursprungslandes der Bauart oder der Beförderung und durch die zuständige Behörde jedes Landes, durch oder in das eine Sendung zu befördern ist, erteilte Genehmigung/Zulassung.

Unilaterale Zulassung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine Zulassung einer Bauart, die nur von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart erteilt werden muss.

Geschlossene Güterbeförderungseinheit: Mit Ausnahme der Klasse 1 eine Güterbeförderungseinheit, die den Inhalt durch bleibende Bauteile mit nicht durchbrochenen und starren Oberflächen umschließt. Güterbeförderungseinheiten mit Seiten- oder Dachplanen sind keine geschlossenen Güterbeförderungseinheiten; bezüglich der Begriffsbestimmung einer geschlossenen Güterbeförderungseinheit für Klasse 1 siehe 7.1.2

Geschlossener Ro/Ro-Laderaum: Ro/Ro-Laderaum, der weder ein offener Ro/Ro-Laderaum noch ein Wetterdeck ist.

GHS (Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals): Die achte überarbeitete Fassung des von den Vereinten Nationen mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.8 veröffentlichten Global Harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien.

Grenzüberschreitende Beförderung von Abfällen: Beförderung von Abfällen aus dem Hoheitsgebiet eines Landes in oder durch das Hoheitsgebiet eines anderen Landes oder in oder durch ein Gebiet, das nicht Hoheitsgebiet eines der beiden Länder ist, vorausgesetzt, es werden mindestens zwei Länder von der Beförderung berührt.

Großflasche: Ortsbewegliches Druckgefäß einer nahtlosen Bauweise oder einer Bauweise aus Verbundwerkstoff mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 150 Liter bis höchstens 3.000 Liter.

Großpackmittel (IBC): Starre oder flexible, transportable Verpackung, die nicht im Kapitel 6.1 aufgeführt ist und

  1. einen Fassungsraum hat von
    1. höchstens 3,0 m3 (3000 Liter) für feste und flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen II und III,
    2. höchstens 1,5 m3 für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, die in flexiblen IBC, IBC aus starrem Kunststoff, Kombinations-IBC, IBC aus Pappe und Holz verpackt sind,
    3. höchstens 3,0 m3 für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, die in metallenen IBC verpackt sind,
    4. höchstens 3,0 m3 für radioaktive Stoffe der Klasse 7;
  2. für mechanische Handhabung ausgelegt ist und
  3. den Beanspruchungen bei der Handhabung und Beförderung standhält, was durch Prüfungen festgestellt wird.

Regelmäßige Wartung eines flexiblen Großpackmittels (IBC): Die routinemäßige Ausführung von Arbeiten an flexiblen Kunststoff-IBC oder flexiblen IBC aus Textilgewebe, wie:

  1. Reinigung oder
  2. Ersatz nicht integraler Bestandteile, wie nicht integrale Auskleidungen und Verschlussverbindungen, durch Bestandteile, die den ursprünglichen Spezifikationen des Herstellers entsprechen,

vorausgesetzt, diese Arbeiten haben keine negativen Auswirkungen auf die Behältnisfunktion des flexiblen IBC und verändern nicht die Bauart.

Bemerkung: Für starre Großpackmittel (IBC) siehe Regelmäßige Wartung eines starren Großpackmittels (IBC).

Regelmäßige Wartung eines starren Großpackmittels (lBC): Die Ausführung regelmäßiger Arbeiten an metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC oder Kombinations-IBC wie

  1. Reinigung
  2. Entfernen und Wiederanbringen oder Ersetzen der Verschlüsse des Packmittelkörpers (einschließlich der damit verbundenen Dichtungen) oder der Bedienungsausrüstung entsprechend den ursprünglichen Spezifikationen des Herstellers, vorausgesetzt, die Dichtheit des IBC wird überprüft; oder
  3. Wiederherstellen der baulichen Ausrüstung, die nicht direkt die Funktion hat, ein gefährliches Gut einzuschließen oder einen Entleerungsdruck aufrechtzuerhalten, um eine Übereinstimmung mit der geprüften Bauart herzustellen (z.B. Richten der Stützfüße oder der Hebeeinrichtungen), vorausgesetzt, die Behältnisfunktion des IBC wird nicht beeinträchtigt.
Bemerkung: Für flexible Großpackmittel (IBC) siehe Regelmäßige Wartung eines flexiblen Großpackmittels (IBC).

Repariertes Großpackmittel (IBC): Ein metallener IBC, ein starrer Kunststoff-IBC oder ein Kombinations-IBC, der wegen eines Stoßes oder eines anderen Grundes (z.B. Korrosion, Versprödung oder andere Anzeichen einer gegenüber der geprüften Bauart verminderten Festigkeit) so wiederhergestellt wurde, dass er wieder der geprüften Bauart entspricht und in der Lage ist, den Bauartprüfungen standzuhalten. Für Zwecke dieses Codes gilt das Ersetzen des starren Innenbehälters eines Kombinations-IBC durch einen der ursprünglichen Bauart desselben Herstellers entsprechenden Behälter als Reparatur. Dieser Begriff schließt jedoch nicht die regelmäßige Wartung eines starren IBC (siehe Begriffsbestimmung oben) ein. Der Packmittelkörper eines starren Kunststoff-IBC und der Innenbehälter eines Kombinations-IBC sind nicht reparabel. Flexible IBC sind, sofern dies nicht von der zuständigen Behörde zugelassen ist, nicht reparabel.

Wiederaufgearbeitetes Großpackmittel (IBC): Ein metallener IBC, ein starrer Kunststoff-IBC oder ein Kombinations-IBC:

  1. der sich, ausgehend von einem den Vorschriften nicht entsprechenden Typ, aus der Fertigung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs ergibt oder
  2. der sich aus der Umwandlung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs in einen anderen, den Vorschriften entsprechenden UN-Typ ergibt.

Wiederaufgearbeitete IBC unterliegen denselben Vorschriften dieses Codes wie neue IBC des gleichen Typs (siehe Begriffsbestimmung der Bauart in 6.5.6.1.1).

Großverpackung: Eine aus einer Außenverpackung bestehende Verpackung, die Gegenstände oder Innenverpackungen enthält und die

  1. für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist und
  2. eine Nettomasse von mehr als 400 kg oder einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter, aber ein Höchstvolumen von 3 m3 hat.

Güterbeförderungseinheit: Ein Straßentank- oder Straßengüterfahrzeug, ein Kessel- oder Güterwagen, ein multimodaler Frachtcontainer, ein multimodaler ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC.

Handbuch Prüfungen und Kriterien: Siebte überarbeitete Ausgabe des "Manual of Tests and Criteria" herausgegeben von den Vereinten Nationen (ST/SG/AC.10/11/Rev.7).

Höchste Nettomasse: Wie in 6.1.4 verwendet, die höchste Nettomasse des Inhalts einer einzelnen Verpackung oder die höchste Summe aus den Massen der Innenverpackungen und ihren Inhalt, ausgedrückt in Kilogramm.

Höchster Fassungsraum: Wie in 6.1.4 verwendet. Das höchste Innenvolumen von Gefäßen oder Verpackungen ausgedrückt in Liter.

Höchster normaler Betriebsdruck für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Der höchste Druck über dem Luftdruck bei mittlerer Meereshöhe, der sich in der dichten Umschließung im Laufe eines Jahres unter den Temperatur- und Sonneneinstrahlungsbedingungen entwickeln würde, die den Umgebungsbedingungen während der Beförderung ohne Entlüftung, äußere Kühlung durch ein Hilfssystem oder betriebliche Überwachung entsprechen.

Holzfass: Verpackung aus Naturholz mit rundem Querschnitt und bauchig geformten Wänden, die aus Dauben und Böden besteht und mit Reifen versehen ist.

IMO-Tank Typ 4: Ein Straßentankfahrzeug zur Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 3 bis 9 einschließlich eines Sattelaufliegers mit einem festverbundenen Tank oder ein Tank, der mit mindestens vier Verriegelungszapfen gemäß ISO-Normen (d.h. Internationale ISO-Norm 1161:1984) mit einem Chassis verbunden ist.

IMO-Tank Typ 6: Ein Straßentankfahrzeug zur Beförderung nicht tiefgekühlt verflüssigter Gase der Klasse 2 einschließlich eines Sattelaufliegers mit einem festverbundenen Tank oder eines der mit einem Chassis verbundenen Tanks, der mit Bedienungsausrüstungen und einer baulichen Ausrüstung versehen ist, die für die Beförderung von Gasen erforderlich sind.

IMO-Tank Typ 8: Ein Straßentankfahrzeug zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase der Klasse 2 einschließlich eines Sattelaufliegers mit einem festverbundenen wärmeisolierten Tank, der mit Bedienungsausrüstungen und einer baulichen Ausrüstung versehen ist, die für die Beförderung gekühlt verflüssigter Gase erforderlich sind.

IMO-Tank Typ 9: Ein Straßen-Gaselemente-Fahrzeug für die Beförderung von verdichteten Gasen der Klasse 2, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr verbunden und fest mit dem Chassis verbunden sind, und das mit Bedienungsausrüstungen und baulicher Ausrüstung, die für die Beförderung von Gasen notwendig sind, ausgerüstet ist. Elemente sind Flaschen, Großflaschen und Flaschenbündel, die für die Beförderung von Gasen gemäß der Begriffsbestimmung in 2.2.1.1 bestimmt sind.

Innengefäß: Gefäß, das eine Außenverpackung erfordert, um seine Behältnisfunktion zu erfüllen.

Innenverpackungen: Verpackungen, für deren Beförderung eine Außenverpackung erforderlich ist.

Inspektionsstelle: Eine von der zuständigen Behörde zugelassene unabhängige Inspektions- und Prüfstelle.

Kanister: Verpackungen aus Metall oder Kunststoff mit rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt.

Kiste: Rechteckige oder mehreckige vollwandige Verpackung aus Metall, Holz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoff, Pappe, Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff. Sofern die Unversehrtheit der Verpackung während der Beförderung dadurch nicht gefährdet wird, dürfen kleine Öffnungen angebracht werden, um die Handhabung oder das Öffnen zu erleichtern oder um den Zuordnungskriterien zu entsprechen.

Kombinationsverpackungen: Verpackungen, die aus einer Außenverpackung und einem Innengefäß bestehen und so ausgeführt sind, dass Innengefäß und Außenverpackung eine Einheit bilden. Sind sie einmal zusammengesetzt, bilden sie eine Einheit, die als solche befüllt, gelagert, befördert und entleert wird.

Kontrolltemperatur: Die höchste Temperatur, bei der bestimmte Stoffe (wie organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe sowie verwandte Stoffe) über einen längeren Zeitraum sicher befördert werden können.

Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI), die einem Versandstück, einer Umverpackung oder einem Container mit spaltbaren Stoffen zugeordnet ist, für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine Zahl, anhand derer die Ansammlung von Versandstücken, Umverpackungen oder Containern mit spaltbaren Stoffen überwacht wird.

Kritische Temperatur: Die Temperatur, oberhalb der ein Stoff nicht in flüssigem Zustand existieren kann.

Kryo-Behälter: Ortsbewegliches wärmeisoliertes Druckgefäß für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1000 Litern.

Kurze internationale Seereise: Eine internationale Seereise, während der ein Schiff höchstens 200 Seemeilen von einem Hafen oder Ort entfernt ist, in dem oder an dem Fahrgäste und Besatzung in Sicherheit gebracht werden können. Weder die Entfernung zwischen dem letzten Anlaufhafen in dem Land, in dem die Seereise beginnt, und dem letzten Bestimmungshafen, noch die Rückreise darf die 600 Seemeilen überschreiten. Der letzte Bestimmungshafen ist der letzte Anlaufhafen der planmäßigen Seereise, in dem das Schiff seine Rückreise in das Land beginnt, in dem die Seereise begonnen hat.

Ladeeinheit (Unit load): Eine Anzahl von Versandstücken, die

  1. auf eine Ladeplatte wie z.B. eine Palette gestellt oder gestapelt und durch Gurte, Schrumpffolien oder andere geeignete Mittel auf dieser befestigt werden,
  2. in eine äußere Schutzumhüllung wie z.B. eine Boxpalette gestellt werden,
  3. dauerhaft durch Gurte zusammengebunden und gesichert sind.

Lange internationale Seereise: Eine internationale Seereise, die keine kurze internationale Seereise ist.

Leichterzubringerschiff: Ein für die Beförderung von Trägerschiffsleichtern zu oder von einem Trägerschiff besonders konstruiertes und ausgerüstetes Schiff.

Managementsystem für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine Reihe zusammenhängender oder sich gegenseitig beeinflussender Elemente (System) für die Festlegung von Strategien und Zielen und die Ermöglichung der Erreichung der Ziele in einer wirksamen und nachhaltigen Weise.

Manual of Tests and Criteria: Siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien.

Metallhydrid-Speichersystem: Ein einzelnes vollständiges Wasserstoff-Speichersystem, das ein Gefäß, ein Metallhydrid, eine Druckentlastungseinrichtung, ein Absperrventil, eine Bedienungsausrüstung und innere Bestandteile enthält und nur für die Beförderung von Wasserstoff verwendet wird.

Mit Wasser reagierende Stoffe: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln.

Nahrungs- und Futtermittel: Nahrungsmittel, Futtermittel oder andere essbare Stoffe, die als Nahrung für Menschen oder Tiere vorgesehen sind.

Nettoexplosivstoffmasse (NEM): Die Gesamtmasse der explosiven Stoffe ohne Verpackungen, Gehäuse usw. (Die Begriffe "Nettoexplosivstoffmenge", "Nettoexplosivstoffinhalt", "Nettoexplosivstoffgewicht" oder "Nettomasse des explosiven Inhalts" werden oft mit derselben Bedeutung verwendet.)

Neutronenstrahlungsdetektor: Eine Einrichtung zum Feststellen von Neutronenstrahlung. In einer derartigen Einrichtung kann ein Gas in einem dicht verschlossenen Elektronenröhrenwandler, der Neutronenstrahlung in ein messbares elektrisches Signal umwandelt, enthalten sein.

Notfalltemperatur: Die Temperatur, bei der Notfallmaßnahmen zu ergreifen sind.

Offene Güterbeförderungseinheit: Eine Einheit, die keine geschlossene Güterbeförderungseinheit ist.

Offener Kryo-Behälter: Ortsbewegliches wärmeisoliertes Gefäß für tiefgekühlt verflüssigte Gase, das durch ständiges Entlüften des tiefgekühlt verflüssigten Gases auf Umgebungsdruck gehalten wird.

Offener Ro/Ro-Laderaum: Ein Ro/Ro-Laderaum, der entweder an beiden Enden offen ist oder der an einem Ende offen ist und entsprechend den Anforderungen der Verwaltung durch bleibende Öffnungen in den Seitenbeplattungen oder der Decke mit einer über seine ganze Länge wirkenden angemessenen natürlichen Belüftung versehen ist.

Offshore-Schüttgut-Container: Ein Schüttgut-Container, der besonders für die wiederholte Verwendung für die Beförderung von gefährlichen Gütern von, zu und zwischen Offshore-Einrichtungen ausgelegt ist. Ein Offshore-Schüttgut-Container wird nach den "Richtlinien für die Zulassung von auf hoher See eingesetzten Offshore-Containern", die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) im Dokument MSC/Circ.860 festgelegt wurden, ausgelegt und gebaut.

Prüfdruck: Druck, der bei einer Druckprüfung für die erstmalige oder wiederkehrende Prüfung anzuwenden ist (für ortsbewegliche Tanks siehe 6.7.2.1).

Prüfstelle: Eine von der zuständigen Behörde zugelassene unabhängige Prüfstelle.

Qualitätssicherung: Ein systematisches Überwachungs- und Kontrollprogramm, das von jeder Organisation oder Stelle mit dem Ziel angewendet wird, dass die in diesem Code vorgeschriebenen Sicherheitsnormen in die Praxis eingehalten werden.

Radioaktiver Inhalt für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die radioaktiven Stoffe mit allen kontaminierten oder aktivierten festen Stoffen, flüssigen Stoffen und Gasen innerhalb der Verpackung.

Recycling-Kunststoffe: Werkstoffe, die aus gebrauchten Industrieverpackungen wiedergewonnen wurden und die gereinigt und für die Verarbeitung zu neuen Verpackungen vorbereitet wurden. Die besonderen Eigenschaften der für die Herstellung neuer Verpackungen verwendeten Recycling-Kunststoffe müssen garantiert und regelmäßig im Rahmen eines von der zuständigen Behörde anerkannten Qualitätssicherungsprogramms dokumentiert werden. Dieses Qualitätssicherungsprogramm muss Aufzeichnungen über eine zweckmäßige Vorsortierung sowie die Feststellung umfassen, ob die Werte jeder Charge des Recycling-Kunststoffs für den Schmelzindex, die Dichte und Zugfestigkeit denen des aus einem solchen Recycling-Kunststoff hergestellten Baumusters entsprechen. Zu den Qualitätssicherungsangaben gehören notwendige Angaben über den Verpackungswerkstoff, aus dem die Recycling-Kunststoffe gewonnen wurden, ebenso wie die Kenntnis der früher in diesen Verpackungen enthaltenen Stoffe, sofern diese möglicherweise die Eignung neuer, unter Verwendung dieses Kunststoffs hergestellter Verpackungen beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus muss das vom Hersteller der Verpackung angewendete Qualitätssicherungsprogramm nach 6.1.1.3 die Durchführung der mechanischen Bauartprüfungen nach 6.1.5 unter Verwendung von Verpackungen aus jeder Charge des Recycling-Kunststoffs umfassen. Bei dieser Prüfung darf die Stapelfestigkeit durch eine geeignete dynamische Stauchprüfung an Stelle der Stapeldruckprüfung nachgewiesen werden.

Bemerkung: Die Norm EN ISO 16103-2005 "Verpackung - Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter - Recycling-Kunststoffe" enthält zusätzliche Leitlinien für Verfahren, die bei der Zulassung der Verwendung von Recycling-Kunststoffen einzuhalten sind.

Regelmäßige Wartung eines flexiblen Großpackmittels (IBC): siehe Großpackmittel (IBC).

Regelmäßige Wartung eines starren Großpackmittels (IBC): siehe Großpackmittel (IBC).

Rekonditionierte Verpackung: Verpackung insbesondere

  1. ein Metallfass:
    1. das so gereinigt wurde, dass die Konstruktionswerkstoffe wieder ihr ursprüngliches Aussehen erhalten und dabei alle Reste des früheren Inhalts, ebenso wie innere und äußere Korrosion sowie äußere Beschichtungen und Bezettelungen entfernt wurden,
    2. das wieder in seine ursprüngliche Form und sein ursprüngliches Profil gebracht wurde, wobei die Falze (soweit vorhanden) gerichtet und abgedichtet und alle Dichtungen, die nicht integrierter Teil der Verpackung sind, ausgetauscht wurden, und
    3. das nach der Reinigung, aber vor dem erneuten Anstrich untersucht wurde, wobei Verpackungen, die sichtbare kleine Löcher, eine wesentliche Verminderung der Materialstärke, eine Ermüdung des Metalls, beschädigte Gewinde oder Verschlüsse oder andere bedeutende Mängel aufweisen, zurückgewiesen werden müssen;
  2. ein Fass oder Kanister aus Kunststoff,
    1. das/der so gereinigt wurden, dass die Konstruktionswerkstoffe wieder ihr ursprüngliches Aussehen erhalten und dabei alle Reste des früheren Inhalts sowie äußere Beschichtungen und Bezettelungen entfernt wurden;
    2. dessen Dichtungen, die nicht integrierter Teil der Verpackung sind, ausgetauscht wurden und
    3. das/der nach der Reinigung untersucht wurde, wobei Verpackungen, die sichtbare Schäden wie Risse, Falten oder Bruchstellen, beschädigte Gewinde oder Verschlüsse oder andere bedeutende Mängel aufweisen, zurückgewiesen werden müssen.

Repariertes Großpackmittel (IBC): siehe Großpackmittel (IBC).

Ro/Ro-Laderäume: Räume, die normalerweise in keiner Weise unterteilt sind und die sich entweder über einen erheblichen Teil der Länge oder über die Gesamtlänge des Schiffes erstrecken und bei denen Güter (verpackt oder als Massengut, in oder auf Schienen- oder Straßenfahrzeugen (einschließlich Straßentankwagen oder Eisenbahnkesselwagen), Trailern, Containern, Paletten, abnehmbaren Tanks (Aufsetztanks) oder in oder auf ähnlichen Beförderungs- oder Ladeeinheiten oder anderen Behältern) normalerweise in horizontaler Richtung ge- oder entladen werden können.

Ro/Ro-Schiff (Roll-on/Roll-off-Schiff): Ein Schiff mit einem oder mehreren geschlossenen oder offenen Decks, die normalerweise in keiner Weise unterteilt sind und sich im Allgemeinen über die gesamte Länge des Schiffs erstrecken; es befördert Güter, die normalerweise in horizontaler Richtung geladen und entladen werden.

Sack: Flexible Verpackung aus Papier, Kunststofffolien, Textilien, gewebten oder anderen geeigneten Werkstoffen.

SADT (self-accelerating decomposition temperature): Die niedrigste Temperatur, bei der in einem Stoff in den zur Beförderung aufgegebenen Verpackungen, IBC oder Tanks eine selbstbeschleunigende Zersetzung auftreten kann. Die SADT ist nach den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 28 enthaltenden Prüfverfahren zu bestimmen.

SAPT (self-accelerating polymerization temperature): Die niedrigste Temperatur, bei der die selbstbeschleunigende Polymerisation eines Stoffes in den zur Beförderung aufgegebenen Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Tanks auftreten kann. Die SAPT ist nach den für die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 28 festgelegten Prüfverfahren zu bestimmen.

Sattelanhänger: Jeder Anhänger, der dazu bestimmt ist, mit einem Kraftfahrzeug so verbunden zu werden, dass er teilweise auf diesem aufliegt und dass ein wesentlicher Teil seiner Masse und der Masse seiner Ladung von diesem getragen wird.

Schüttgut-Container: Ein Behältnissystem (einschließlich eventueller Auskleidungen oder Beschichtungen), das für die Beförderung fester Stoffe in direktem Kontakt mit dem Behältnissystem vorgesehen ist. Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und ortsbewegliche Tanks sind nicht eingeschlossen.

Ein Schüttgut-Container:

Beispiele für Schüttgut-Container sind Frachtcontainer, Offshore-Schüttgut-Container, Mulden, Silos für Güter in loser Schüttung, Wechselaufbauten (Wechselbehälter), trichterförmige Container, Rollcontainer, Ladeabteile von Fahrzeugen oder flexible Schüttgut-Container.

Sendung: Ein einzelnes Versandstück oder mehrere Versandstücke oder eine Ladung gefährlicher Güter, die ein Versender zur Beförderung aufgibt.

Sonderräume: Geschlossene Räume über oder unter dem Schottendeck, die für die Beförderung von Kraftfahrzeugen, welche im Tank flüssigen Treibstoff für ihren Eigenantrieb mitführen, vorgesehen sind und in die und aus denen diese Fahrzeuge gefahren werden können und zu dem Fahrgäste Zutritt haben.

Staubdichte Verpackung: Verpackungen, die für trockenen Inhalt, insbesondere für während der Beförderung entstandene feinstaubige feste Stoffe, undurchlässig ist.

Strahlungsdetektionssystem: Ein Gerät, das als Bestandteile Strahlungsdetektoren enthält.

Straßentankfahrzeug: Ein Fahrzeug, das mit einem Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern ausgerüstet ist; der Tank ist mit Druckentlastungseinrichtungen ausgestattet.

Tank: Ortsbeweglicher Tank (insbesondere ein Tankcontainer), ein Straßentankfahrzeug, ein Eisenbahnkesselwagen oder ein Gefäß zur Aufnahme fester und flüssiger Stoffe sowie verflüssigter Gase mit einem Fassungsraum von mindestens 450 Litern, wenn sie für den Transport von Gasen entsprechend der Begriffsbestimmung in 2.2.1.1 verwendet werden.

Tierische Stoffe: Tierkörper, Tierkörperteile oder aus Tieren gewonnene Nahrungsmittel oder Futtermittel.

Trägerschiff: Ein für die Beförderung von Trägerschiffsleichtern besonders konstruiertes und ausgerüstetes Schiff.

Trägerschiffsleichter oder Leichter: Ein unabhängiges Schiff ohne Eigenantrieb, das besonders dafür konstruiert und ausgerüstet ist, in beladenem Zustand auf ein Trägerschiff oder ein Leichterzubringerschiff gehoben und dort gestaut zu werden.

Transportkennzahl (TI), die einem Versandstück, einer Umverpackung oder einem Container oder unverpackten LSA-I-Stoffen oder SCO-I- oder SCO-III-Gegenständen zugeordnet ist, für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine Zahl, anhand derer die Strahlenexposition überwacht wird.

Überstaut: Dass Versandstücke oder Container direkt aufeinander gestaut werden.

Überwachung der Einhaltung von Vorschriften: Ein systematisches Programm von Maßnahmen, das von einer zuständigen Behörde mit dem Ziel festgelegt wird, die Einhaltung der Vorschriften dieses Codes in der Praxis zu gewährleisten.

Umverpackung: Eine Umschließung, die von einem einzigen Versender für die Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Stauung während der Beförderung verwendet wird. Beispiele für Umverpackungen sind:

  1. eine Ladeplatte, wie eine Palette, auf die mehrere Versandstücke gestellt oder gestapelt werden und die durch Kunststoffband, Schrumpf- oder Dehnfolie oder andere geeignete Mittel gesichert werden, oder
  2. eine äußere Schutzverpackung wie eine Kiste oder einen Verschlag.

Verpackung: Ein oder mehrere Gefäße und alle anderen Bestandteile und Werkstoff, die notwendig sind, damit die Gefäße ihre Behältnis- und andere Sicherheitsfunktionen erfüllen können.

Versandstück: Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung und ihrem Inhalt.

Verschlag: Eine Außenverpackung, die eine durchbrochene Oberfläche aufweist.

Verschluss: Eine Einrichtung, die dazu dient, die Öffnung eines Gefäßes zu verschließen.

Versender: Jede Person, Organisation oder Regierung, die eine Sendung für die Beförderung vorbereitet.

Wetterdeck: Ein Deck, das dem Wetter von oben und von mindestens zwei Seiten vollständig ausgesetzt ist.

Wiederaufgearbeitete Großverpackung: Eine Großverpackung aus Metall oder aus starrem Kunststoff:

  1. die sich ausgehend von einem den Vorschriften nicht entsprechenden Typ, aus der Fertigung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs ergibt oder
  2. die sich aus der Umwandlung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs in einen anderen, den Vorschriften entsprechenden UN-Typ ergibt.

Wiederaufgearbeitet Großverpackungen unterliegen denselben Vorschriften dieses Codes wie eine neue Großverpackung desselben Typs (siehe auch Definition der Bauart in 6.6.5.1.2).

Wiederaufgearbeitetes Großpackmittel (IBC): siehe Großpackmittel (IBC).

Wiederaufgearbeitete Verpackung: Verpackung, insbesondere

  1. ein Metallfass:
    1. das sich, ausgehend von einem den Vorschriften des Kapitels 6.1 nicht entsprechenden Typ, aus der Fertigung eines UN-Verpackungstyps ergibt, der diesen Vorschriften entspricht;
    2. das sich aus der Umwandlung eines UN-Verpackungstyps, der den Vorschriften des Kapitels 6.1 entspricht, in einen anderen Typ, der denselben Vorschriften entspricht, ergibt oder
    3. bei dem fest eingebaute Konstruktionsbestandteile (wie nicht abnehmbare Deckel) ausgetauscht wurden oder
  2. ein Fass aus Kunststoff:
    1. das sich aus der Umwandlung eines UN-Verpackungstyps in einen anderen UN-Verpackungstyp ergibt (z.B. 1H1 in 1H2) oder
    2. bei dem fest eingebaute Konstruktionsbestandteile ausgetauscht wurden.

Wiederaufgearbeitete Fässer unterliegen den gleichen Vorschriften dieses Codes, die für neue Fässer derselben Art gelten;

Wiederverwendete Großverpackung: Eine zur Wiederbefüllung vorgesehene Großverpackung, die nach einer Untersuchung als frei von solchen Mängeln befunden wurde, die das erfolgreiche Bestehen der Funktionsprüfungen beeinträchtigen könnten, unter diese Begriffsbestimmung fallen insbesondere solche Großverpackungen, die mit gleichen oder ähnlichen verträglichen Gütern wiederbefüllt und innerhalb von Vertriebsnetzen, die vom Versender des Produktes überwacht werden, befördert werden.

Wiederverwendete Verpackung: Eine Verpackung zur Wiederbefüllung, die nach einer Untersuchung als frei von solchen Mängeln befunden wurde, die das erfolgreiche Bestehen der Funktionsprüfungen beeinträchtigen könnten; unter diesen Begriff fallen insbesondere solche Verpackungen, die mit gleichen oder ähnlichen verträglichen Gütern wiederbefüllt und innerhalb von Vertriebsnetzen, die vom Versender des Produktes überwacht werden, befördert werden.

Zusammengesetzte Verpackung: Für die Beförderung zusammengesetzte Verpackung, bestehend aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die nach 4.1.1.5 in eine Außenverpackung eingesetzt sein müssen.

Zuständige Behörde: Die Behörde(n) oder sonstige Stelle(n), die für irgendeinen Zweck in Verbindung mit diesem Code als solche bestimmt oder anderweitig anerkannt wird (werden).

Zwischenverpackung: Eine Verpackung, die sich zwischen Innenverpackungen oder Gegenständen und einer Außenverpackung befindet.

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1) Weitere praktische Hinweise und Hintergrundinformationen zum CTU-Code sind als Informationsmaterial (MSC.1/Circ.1498) verfügbar. Der CTU-Code und das Informationsmaterial können unter www.unece.org/trans/wp24/guidelinespackingctus/intro.html abgerufen werden.

2) Publikation der Vereinten Nationen: ECE/TRANS/275 (Sales No. E.18.VIII.1).

1.2.1.1 Beispiele zur Erläuterung einiger Begriffsbestimmungen

Die folgenden Erklärungen und Beispiele sollen die Verwendung einiger der in diesem Kapitel definierten Verpackungsbegriffe erläutern.

Die Begriffsbestimmungen dieses Kapitels stehen im Einklang mit der Verwendung der definierten Begriffe im gesamten Code. Einige der definierten Begriffe werden jedoch häufig in anderer Weise verwendet. Dies wird besonders deutlich bei dem Begriff "Innengefäß", der oft zur Beschreibung des "inneren Teils" einer zusammengesetzten Verpackung verwendet wurde.

Der "innere Teil" von "zusammengesetzten Verpackungen" wird immer als "Innenverpackung" und nicht als "Innengefäß" bezeichnet. Eine Flasche aus Glas ist ein Beispiel für eine solche "Innenverpackung"

Der "innere Teil" von "Kombinationsverpackungen" wird normalerweise als "Innengefäß" bezeichnet. Zum Beispiel ist der "innere Teil" einer Kombinationsverpackung 6HA1 (Kunststoff) ein solches "Innengefäß", da der "innere Teil" normalerweise nicht zur Erfüllung einer Behältnisfunktion ohne seine "Außenverpackung" ausgelegt ist; er ist daher keine "Innenverpackung".

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