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6.4.11 Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten

6.4.11.1 Spaltbare Stoffe sind so zu befördern, dass

  1. bei Routine-Beförderungsbedingungen, normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen die Unterkritikalität gewährleistet bleibt; insbesondere sind folgende mögliche Ereignisse zu berücksichtigen:
    1. Eindringen von Wasser in Versandstücke oder Auslaufen von Wasser aus diesen,
    2. Verlust von Wirksamkeit eingebauter Neutronenabsorber oder -moderatoren,
    3. Veränderung der Anordnung des Inhalts entweder im Innern des Versandstücks oder als Ergebnis des Verlustes aus dem Versandstück,
    4. Verringerung von Abständen innerhalb oder zwischen Versandstücken;
    5. Eintauchen der Versandstücke in Wasser oder Bedecken der Versandstücke durch Schnee und
    6. Temperaturänderungen und
  2. folgende Vorschriften erfüllt werden:
    1. die Vorschriften in 6.4.7.2, ausgenommen für unverpackte Stoffe, wenn dies in 2.7.2.3.5.5 ausdrücklich zugelassen ist;
    2. die an anderer Stelle in diesem Code festgelegten Vorschriften, welche die radioaktiven Eigenschaften der Stoffe betreffen;
    3. die Vorschriften in 6.4.7.3, sofern die Stoffe nicht durch 2.7.2.3.5 ausgenommen sind;
    4. die Vorschriften in 6.4.11.4 bis 6.4.11.14, sofern die Stoffe nicht durch 2.7.2.3.5, 6.4.11.2 oder 6.4.11.3 ausgenommen sind.

6.4.11.2 Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, welche die Vorschriften des Absatzes (d) und eine der Vorschriften der Absätze (a) bis (c) erfüllen, sind von den Vorschriften nach 6.4.11.4 bis 6.4.11.14 ausgenommen.

  1. Versandstücke, die spaltbare Stoffe in irgendeiner Form enthalten, vorausgesetzt:
    1. die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks ist nicht kleiner als 10 cm;
    2. die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden Formel berechnet:
      ___
      * Plutonium darf jeden Isotopenaufbau haben, vorausgesetzt, die Menge an Pu-241 im Versandstück ist geringer als die Menge an Pu-240;
      wobei die Werte für Z dabei der Tabelle 6.4.11.2 entnommen werden;
    3. die Kritikalitätssicherheitskennzahl jedes Versandstücks ist nicht größer als 10;
  2. Versandstücke, die spaltbare Stoffe in irgendeiner Form enthalten, vorausgesetzt:
    1. die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks ist nicht kleiner als 30 cm;
    2. nach der Durchführung der in 6.4.15.1 bis 6.4.15.6 festgelegten Prüfungen
      • hält das Versandstück seinen spaltbaren Inhalt zurück;
      • werden die äußeren Mindestgesamtabmessungen des Versandstücks von mindestens 30 cm beibehalten;
      • verhindert das Versandstück das Eindringen eines Würfels von 10 cm Kantenlänge;
    3. die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden Formel berechnet:
      _____
      * Plutonium darf jeden Isotopenaufbau haben, vorausgesetzt, die Menge an Pu-241 im Versandstück ist geringer als die Menge an Pu-240;
      wobei die Werte für Z dabei der Tabelle 6.4.11.2 entnommen werden;
    4. die Kritikalitätssicherheitskennzahl jedes Versandstücks ist nicht größer als 10;
  3. Versandstücke, die spaltbare Stoffe in irgendeiner Form enthalten, vorausgesetzt:
    1. die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks ist nicht kleiner als 10 cm;
    2. nach der Durchführung der in 6.4.15.1 bis 6.4.15.6 festgelegten Prüfungen
      • hält das Versandstück seinen spaltbaren Inhalt zurück;
      • werden die äußeren Mindestgesamtabmessungen des Versandstücks von mindestens 10 cm beibehalten;
      • verhindert das Versandstück das Eindringen eines Würfels von 10 cm Kantenlänge;
    3. die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden Formel berechnet:
      ____
      * Plutonium darf jeden Isotopenaufbau haben, vorausgesetzt, die Menge an Pu-241 im Versandstück ist geringer als die Menge an Pu-240;
    4. die Gesamtmasse spaltbarer Nuklide in einem Versandstück ist nicht größer als 15 g;
  4. die Gesamtmasse von Beryllium, mit Deuterium angereicherten wasserstoffhaltigen Stoffen, Graphit und anderen allotropischen Formen von Kohlenstoff in einem einzelnen Versandstück darf nicht größer sein als die Masse spaltbarer Nuklide im Versandstück, es sei denn, die Gesamtkonzentration dieser Stoffe ist nicht größer als 1 g in 1.000 g des Stoffes. In Kupferlegierungen enthaltenes Beryllium muss bis zu 4 Masse-% der Legierung nicht berücksichtigt werden.

Tabelle 6.4.11.2 - Werte von Z für die Berechnung der Kritikalitätssicherheitskennzahl gemäß 6.4.11.2

Anreicherung aZ
bis zu 1,5 % angereichertes Uran2.200
bis zu 5 % angereichertes Uran850
bis zu 10 % angereichertes Uran660
bis zu 20 % angereichertes Uran580
bis zu 100 % angereichertes Uran450
a) Wenn ein Versandstück Uran mit variierenden Anreicherungen von U-235 enthält, muss für Z der Wert verwendet werden, welcher der höchsten Anreicherung entspricht.

6.4.11.3 Versandstücke, die höchstens 1.000 g Plutonium enthalten, sind von der Anwendung nach 6.4.11.4 bis 6.4.11.14 ausgenommen, vorausgesetzt:

  1. höchstens 20 Masse-% des Plutoniums sind spaltbare Nuklide;
  2. die Kritikalitätssicherheitskennzahl des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden Formel berechnet.

CSI = 50 x 2 x (Masse an Plutonium (g) / 1000);

in Fällen, in denen Uran zusammen mit dem Plutonium vorhanden ist, ist die Masse an Uran nicht größer als 1 % der Masse an Plutonium.

6.4.11.4 Wenn die chemische oder physikalische Form, die Isotopenzusammensetzung, die Masse oder die Konzentration, das Moderationsverhältnis oder die Dichte oder die geometrische Anordnung nicht bekannt ist, müssen die Bewertungen gemäß 6.4.11.8 bis 6.4.11.13 unter der Annahme durchgeführt werden, dass jeder einzelne unbekannte Parameter den Wert aufweist, der unter Zugrundelegung, mit den bei diesen Bewertungen bekannten Bedingungen und Parametern zur höchsten Neutronenvermehrung führt.

6.4.11.5 Bei bestrahltem Kernbrennstoff müssen die Bewertungen gemäß 6.4.11.8 bis 6.4.11.13 auf einer Isotopenzusammensetzung beruhen, die nachweislich entweder:

  1. zur höchsten Neutronenvermehrung während der Bestrahlungsgeschichte führt oder
  2. zu einer vorsichtigen Abschätzung der Neutronenvermehrung für die Bewertungen des Versandstücks führt. Nach der Bestrahlung, jedoch vor der Beförderung müssen Messungen durchgeführt werden, um die Konservativität der Isotopenzusammensetzung zu bestätigen.

6.4.11.6 Das Versandstück muss, nachdem es den Prüfungen gemäß 6.4.15 unterzogen wurde,

  1. die Mindestaußenabmessungen des Versandstücks über alles auf mindestens 10 cm erhalten und
  2. das Eindringen eines Würfels mit 10 cm Seitenlänge verhindern.

6.4.11.7 Das Versandstück muss für einen Umgebungstemperaturbereich von -40 °C bis +38 °C ausgelegt sein, sofern die zuständige Behörde im Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks nichts anderes festlegt.

6.4.11.8 Für ein einzelnes Versandstück muss angenommen werden, dass Wasser in alle Hohlräume des Versandstücks, einschließlich solcher innerhalb der dichten Umschließung, eindringen oder aus diesen ausfließen kann. Wenn jedoch die Bauart besondere Vorrichtungen aufweist, die das Eindringen von Wasser in bestimmte Hohlräume oder das Ausfließen aus diesen auch bei Versagen verhindern, darf bezüglich dieser Hohlräume das Nichtvorhandensein einer Undichtigkeit unterstellt werden. Die besonderen Vorrichtungen müssen eine der Folgenden umfassen:

  1. mehrfache hochwirksame Wasserbarrieren, von denen mindestens zwei  wasserdicht bleiben, wenn das Versandstück den Prüfungen gemäß 6.4.11.13 (b) unterzogen wird, eine strenge Qualitätskontrolle bei Herstellung, Wartung und Instandsetzung von Verpackungen sowie Prüfungen zum Nachweis des Verschlusses jedes Versandstücks vor jeder Beförderung oder
  2. nur bei Versandstücken mit Uranhexafluorid mit einer höchsten Anreicherung von 5 Masse-% Uran-235:
    1. Versandstücke, bei denen im Anschluss an die Prüfungen gemäß 6.4.11.13 (b) kein physischer Kontakt zwischen dem Ventil oder dem Stopfen und einem sonstigen Bauteil der Verpackung, außer seinem ursprünglichen Verbindungspunkt besteht und bei denen zusätzlich im Anschluss an die Prüfung gemäß 6.4.17.3 die Ventile und der Stopfen dicht bleiben, und
    2. eine strenge Qualitätskontrolle bei Herstellung, Wartung und Instandsetzung von Verpackungen, verbunden mit Prüfungen zum Nachweis des Verschlusses jedes Versandstücks vor jeder Beförderung.

6.4.11.9 Es ist eine unmittelbare Reflexion des Einschließungssystem durch mindestens 20 cm Wasser oder eine größere Reflexion, die zusätzlich durch das die Verpackung umgebende Material erbracht werden kann, anzunehmen. Wenn jedoch nachgewiesen werden kann, dass das Einschließungssystem im Anschluss an die Prüfungen gemäß 6.4.11.13 (b) innerhalb der Verpackung verbleibt, kann bei 6.4.11.10 (c) eine unmittelbare Reflexion des Versandstücks durch mindestens 20 cm Wasser angenommen werden.

6.4.11.10 Das Versandstück muss unter den Bedingungen gemäß 6.4.11.8 und 6.4.11.9 und unter Versandstückbedingungen, die unter Zugrundelegung der folgenden Punkte zur maximalen Neutronenvermehrung führen, unterkritisch sein:

  1. Routine-Beförderungsbedingungen (zwischenfallfrei)
  2. die Prüfungen gemäß 6.4.11.12 (b)
  3. die Prüfungen gemäß 6.4.11.13 (b).

6.4.11.11 Bei Versandstücken für die Luftbeförderung:

  1. muss das Versandstück unter Bedingungen nach den Prüfungen für Typ C-Versandstücke gemäß 6.4.20.1 und unter Annahme einer Reflexion durch mindestens 20 cm Wasser, jedoch ohne Eindringen von Wasser, unterkritisch sein und
  2. bei der Bewertung gemäß 6.4.11.10 ist die Verwendung von Besonderheiten gemäß 6.4.11.8 zulässig, vorausgesetzt, das Eindringen von Wasser in die Hohlräume oder das Ausfließen von Wasser aus diesen wird verhindert, wenn das Versandstück der Prüfung für Typ C-Versandstücke gemäß 6.4.20.1 gefolgt von der Wassereindringprüfung gemäß 6.4.19.3 unterzogen wird.

6.4.11.12 Es ist eine Anzahl "N" so zu bestimmen, dass fünfmal "N" Versandstücke für die Anordnung und Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, bei Berücksichtigung des Folgenden unterkritisch sind:

  1. es darf sich nichts zwischen den Versandstücken befinden und die Anordnung der Versandstücken wird allseitig durch mindestens 20 cm Wasser reflektiert und
  2. der Zustand der Versandstücke entspricht dem eingeschätzten oder nachgewiesenen Zustand, nachdem sie den Prüfungen gemäß 6.4.15 unterzogen wurden.

6.4.11.13 Es ist eine Anzahl "N" so zu bestimmen, dass zweimal "N" Versandstücke für die Anordnung und Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, bei Berücksichtigung des Folgenden unterkritisch sind:

  1. wasserstoffhaltiger Moderator zwischen den Versandstücken und die Anordnung von Versandstücken wird allseitig durch mindestens 20 cm Wasser reflektiert und
  2. die Prüfungen gemäß 6.4.15 und anschließend die einschränkendere der nachstehenden Prüfungen:
    1. die Prüfungen gemäß 6.4.17.2 (b) und entweder 6.4.17.2 (c) bei Versandstücken mit einer Masse von höchstens 500 kg und einer auf die Außenabmessungen bezogene Gesamtdichte von höchstens 1000 kg/m3 oder 6.4.17.2 (a) bei allen anderen Versandstücken, und anschließend die Prüfung gemäß 6.4.17.3 und vervollständigt durch die Prüfungen gemäß 6.4.19.1 bis 6.4.19.3 oder
    2. die Prüfung gemäß 6.4.17.4 und
  3. wenn nach den Prüfungen gemäß 6.4.11.13 (b) irgendein Teil des spaltbaren Stoffes aus der dichten Umschließung entweicht, muss angenommen werden, dass spaltbare Stoffe aus jedem Versandstück in der Anordnung entweichen, und die gesamten spaltbaren Stoffe müssen in einer Konfiguration und unter Moderationsbedingungen angeordnet werden, die bei einer unmittelbaren Reflexion durch mindestens 20 cm Wasser zur maximalen Neutronenvermehrung führt.

6.4.11.14 Die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen ist durch Division der Zahl 50 durch den kleineren der beiden Werte für "N" zu ermitteln, die aus 6.4.11.12 und 6.4.11.13 abgeleitet werden (d. h. CSI = 50/N). Der Wert der Kritikalitätssicherheitskennzahl kann Null sein, vorausgesetzt, eine unbegrenzte Anzahl von Versandstücken ist unterkritisch (d. h. N ist tatsächlich in beiden Fällen unendlich).

6.4.12 Prüfmethoden und Nachweisverfahren

6.4.12.1 22 Der Nachweis der Einhaltung der nach 2.7.2.3.3.1, 2.7.2.3.3.2, 2.7.2.3.4.1, 2.7.2.3.4.2, 2.7.2.3.4.3 und 6.4.2 bis 6.4.11 geforderten Auslegungskriterien muss durch eines oder mehrere der nachstehend genannten Verfahren erbracht werden.

  1. Durchführung von Prüfungen mit Proben, die LSA-III-Stoffe oder radioaktive Stoffe in besonderer Form oder gering dispergierbare radioaktive Stoffe repräsentieren, oder mit Prototypen oder Serienmustern der Verpackung, wobei der Inhalt der zur Prüfung vorgesehenen Probe oder Verpackung so weit wie möglich die zu erwartende Bandbreite des radioaktiven Inhalts simulieren muss und die zu prüfende Probe oder Verpackung so vorbereitet wird, wie sie zur Beförderung aufgegeben wird.
  2. Bezugnahme auf frühere zufriedenstellende und ausreichend ähnliche Nachweise.
  3. Durchführung der Prüfungen mit Modellen eines geeigneten Maßstabes, die alle für den zu untersuchenden Aspekt wesentlichen Merkmale enthalten, sofern die technische Erfahrung gezeigt hat, dass die Ergebnisse derartiger Prüfungen für die Auslegung geeignet sind. Bei Verwendung von maßstabgerechten Modellen ist zu berücksichtigen, dass bestimmte Prüfparameter, wie z.B. der Durchmesser der Durchstoßstange oder die Stapeldrucklast, einer Anpassung bedürfen.
  4. Berechnung oder begründete Betrachtung, wenn die Berechnungsverfahren und Parameter allgemein als belastbar und konservativ anerkannt sind.

6.4.12.2 22 Nachdem die Probe, der Prototyp oder das Serienmuster den Prüfungen unterzogen wurde, sind geeignete Bewertungsmethoden anzuwenden, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieses Kapitels in Übereinstimmung mit den in diesem Kapitel vorgeschriebene Auslegungs- und Akzeptanzkreterien erfüllt wurden (siehe 2.7.2.3.3.1, 2.7.2.3.3.2, 2.7.2.3.4.1, 2.7.2.3.4.2, 2.7.2.3.4.3 und 6.4.2 bis 6.4.11)

6.4.12.3 Vor der Prüfung sind alle Prüfmuster zu kontrollieren, um Mängel oder Schäden festzustellen und zu protokollieren, einschließlich :

  1. Abweichungen von der Bauart,
  2. Fertigungsfehler,
  3. Korrosion oder andere Beeinträchtigungen und
  4. Verformung einzelner Teile.

Die dichte Umschließung des Versandstücks muss eindeutig festgelegt sein. Die äußeren Teile des Prüfmusters müssen eindeutig gekennzeichnet sein, so dass leicht und zweifelsfrei auf jeden Teil des Prüfmusters Bezug genommen werden kann.

6.4.13 Prüfung der Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Strahlungsabschirmung und Bewertung der Kritikalitätssicherheit

Nach jeder  Prüfung, Gruppe von Prüfungen bzw. Abfolge anwendbarer Prüfungen, die in 6.4.15 bis 6.4.21 festgelegt sind:

  1. sind Mängel und Schäden festzustellen und zu protokollieren,
  2. ist zu ermitteln, ob die Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Abschirmung in dem in diesem Kapitel für die getesteten Versandstücke geforderten Maße erhalten geblieben ist, und
  3. ist bei Versandstücken mit spaltbaren Stoffen ist zu ermitteln, ob die für die Bewertung einzelner oder mehrerer Versandstücke gemäß 6.4.11.1 bis 6.4.11.14 getroffenen Annahmen und Bedingungen gültig sind.

6.4.14 Aufprallfundament für die Fallprüfungen 22

Das Aufprallfundament für die Fallprüfungen gemäß 2.7.2.3.3.5.1, 6.4.15.4, 6.4.16 (a), 6.4.17.2, und 6.4.20.2 muss eine ebene, horizontale Oberfläche aufweisen, die so beschaffen sein muss, dass jede Steigerung ihres Widerstands gegen Verschiebung oder Verformung beim Aufprall des Prüfmusters zu keiner signifikant größeren Beschädigung des Prüfmusters führen würde.

6.4.15 Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen

6.4.15.1 Bei diesen Prüfungen handelt es sich um die Wassersprühprüfung, die Fallprüfung, die Stapeldruckprüfung und die Durchstoßprüfung. Die Prüfmuster des Versandstücks müssen der Fallprüfung, der Stapeldruckprüfung und der Durchstoßprüfung unterzogen werden, wobei in jedem Fall vorher die Wassersprühprüfung durchgeführt werden muss. Für alle diese Prüfungen darf dasselbe Prüfmuster verwendet werden, sofern die Vorschriften in 6.4.15.2 erfüllt sind.

6.4.15.2 Die Zeitspanne zwischen dem Abschluss der Wassersprühprüfung und der anschließenden Prüfung muss so gewählt werden, dass das Wasser in größtmöglichem Umfang eingedrungen ist, ohne dass die Außenseite des Prüfmusters merklich getrocknet ist. Sofern nichts anderes dagegen spricht, beträgt diese Zeitspanne 2 Stunden, wenn das Sprühwasser gleichzeitig aus vier Richtungen einwirkt. Allerdings ist keine Zwischenpause vorzusehen, wenn das Sprühwasser aus jeder der vier Richtungen nacheinander einwirkt.

6.4.15.3 Wassersprühprüfung: Das Prüfmuster ist einer Wassersprühprüfung zu unterziehen, die eine mindestens einstündige Beregnung mit einer Niederschlagsmenge von ungefähr 5 cm pro Stunde simuliert.

6.4.15.4 Fallprüfung: Das Prüfmuster muss so auf das Aufprallfundament fallen, dass es hinsichtlich der zu prüfenden Sicherheitsmerkmale den größtmöglichen Schaden erleidet.

  1. Die Fallhöhe, gemessen vom untersten Punkt des Prüfmusters bis zur Oberfläche des Aufprallfundaments, muss in Abhängigkeit von der zutreffenden Masse mindestens dem Abstand in der nachfolgenden Tabelle entsprechen. Das Aufprallfundament muss 6.4.14 entsprechen.
  2. Bei rechteckigen Versandstücken aus Pappe oder Holz mit einer Masse von höchstens 50 kg ist ein gesondertes Prüfmuster dem freien Fall auf jede Ecke aus einer Höhe von 0,3 m zu unterziehen.
  3. Bei zylindrischen Versandstücken aus Pappe mit einer Masse von höchstens 100 kg ist ein gesondertes Prüfmuster dem freien Fall auf jedes Viertel der beiden Ränder aus einer Höhe von 0,3 m zu unterziehen.

Freifallhöhe zur Prüfung von Versandstücken unter normalen Beförderungsbedingungen

Masse des Versandstücks (kg)Freifallhöhe (m)
Masse des Versandstücks < 50001,2
5000 < Masse des Versandstücks < 100000,9
10000 < Masse des Versandstücks < 150000,6
15000 < Masse des Versandstücks0,3

6.4.15.5 Stapeldruckprüfung: Sofern die Form der Verpackung ein Stapeln nicht wirksam ausschließt, ist das Prüfmuster für einen Zeitraum von 24 Stunden einer Druckbelastung auszusetzen, die dem größeren der nachstehenden Werte entspricht:

  1. dem Äquivalent des Fünffachen der Höchstmasse des Versandstücks und
  2. dem Äquivalent von 13 kPa multipliziert mit der senkrecht projizierten Fläche des Versandstücks.

Die Belastung muss gleichmäßig auf zwei gegenüberliegende Seiten des Prüfmusters einwirken, von denen eine die normalerweise als Auflagefläche benutzte Seite des Versandstücks ist.

6.4.15.6 Durchstoßprüfung: Das Prüfmuster wird auf eine starre, flache, horizontale Unterlage gestellt, die sich während der Prüfung nicht merklich verschieben darf.

  1. Eine Stange mit einem Durchmesser von 3,2 cm, mit einem halbkugelförmigen Ende und einer Masse von 6 kg muss mit senkrecht stehender Längsachse so auf die Mitte der schwächsten Stelle des Prüfmusters gerichtet und fallen gelassen werden, dass sie bei genügend weitem Eindringen die dichte Umschließung trifft. Durch die Prüfung darf die Stange nicht merklich verformt werden.
  2. Die Fallhöhe, vom unteren Ende der Stange bis zur vorgesehenen Aufschlagstelle auf der Oberfläche des Prüfmusters gemessen, muss 1 m betragen.

6.4.16 Zusätzliche Prüfungen für Typ A-Versandstücke für flüssige Stoffe und Gase

Ein Prüfmuster oder gesonderte Prüfmuster sind jeder der folgenden Prüfungen zu unterziehen, es sei denn, dass eine der Prüfungen nachweisbar strenger für das Prüfmuster ist als die andere; in diesem Fall ist ein Prüfmuster der strengeren Prüfung zu unterziehen.

  1. Fallprüfung: Das Prüfmuster muss so auf das Aufprallfundament fallen, dass die dichte Umschließung den größtmöglichen Schaden erleidet. Die Fallhöhe, vom untersten Teil des Prüfmusters bis zur Oberfläche des Aufprallfundaments gemessen, beträgt 9 m. Das Aufprallfundament muss 6.4.14 entsprechen.
  2. Durchstoßprüfung: Das Prüfmuster muss der in 6.4.15.6 beschriebenen Prüfung unterzogen werden, wobei die in 6.4.15.6 (b) genannte Fallhöhe von 1 m auf 1,7 m zu erhöhen ist.

6.4.17 Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen

6.4.17.1 Das Prüfmuster wird den kumulativen Wirkungen der Prüfungen gemäß 6.4.17.2 und 6.4.17.3 in der hier angegebenen Reihenfolge ausgesetzt. Im Anschluss an diese Prüfungen muss dieses Prüfmuster oder ein gesondertes Prüfmuster den Einflüssen der Wassertauchprüfung(en) gemäß 6.4.17.4 und, sofern zutreffend, gemäß 6.4.18 ausgesetzt werden.

6.4.17.2 Mechanische Prüfung: Die mechanische Prüfung besteht aus drei verschiedenen Fallprüfungen. Jedes Prüfmuster ist den anwendbaren Fallprüfungen gemäß 6.4.8.8 oder 6.4.11.13 zu unterziehen. Die Reihenfolge der Fallprüfungen ist so zu wählen, dass bei Abschluss der mechanischen Prüfung das Prüfmuster eine derartige Beschädigung erlitten hat, dass in der darauf folgenden Erhitzungsprüfung die größtmögliche Beschädigung eintritt.

  1. Bei der Fallprüfung I muss das Prüfmuster so auf das Aufprallfundament fallen, dass es den größtmöglichen Schaden erleidet und die Fallhöhe, vom untersten Teil des Prüfmusters bis zur Oberfläche des Aufprallfundaments gemessen, muss 9 m betragen. Das Aufprallfundament muss 6.4.14 entsprechen.
  2. Bei der Fallprüfung II muss das Prüfmuster so auf eine auf dem Aufprallfundament fest und senkrecht montierte Stange fallen, dass es den größtmöglichen Schaden erleidet. Die Fallhöhe, von der vorgesehenen Aufschlagstelle am Prüfmuster bis zur Oberseite der Stange gemessen, muss 1 m betragen. Die Stange muss aus einem massiven Baustahlzylinder mit einem runden Querschnitt und einem Durchmesser von 15,0 +/- 0,5 cm und einer Länge von 20 cm, sofern nicht eine längere Stange einen größeren Schaden verursachen würde, bestehen; in diesem Fall ist eine Stange zu verwenden, die so lang ist, dass sie den größtmöglichen Schaden verursacht. Die Stirnfläche der Stange muss flach und horizontal sein, wobei deren Kanten auf einen Radius von höchstens 6 mm abgerundet sind. Das Aufprallfundament, auf dem die Stange befestigt ist, muss 6.4.14 entsprechen.
  3. Bei der Fallprüfung III muss das Prüfmuster einer dynamischen Quetschprüfung unterzogen werden; dazu ist das Prüfmuster so auf dem Aufprallfundament zu positionieren, dass es den größtmöglichen Schaden erleidet, wenn eine Masse von 500 kg aus 9 m Höhe auf das Prüfmuster fällt. Die Masse besteht aus einer massiven Baustahlplatte mit einer Grundfläche von 1 m mal 1 m und muss in waagerechter Lage fallen. Die Kanten und Ecken der unteren Fläche der Stahlplatte müssen auf einen Radius von höchstens 6 mm abgerundet sein. Die Fallhöhe ist von der Unterseite der Platte zum obersten Punkt des Prüfmusters zu messen. Das Aufprallfundament, auf dem das Prüfmuster liegt, muss 6.4.14 entsprechen.

6.4.17.3 Erhitzungsprüfung: Das Prüfmuster muss sich bei einer Umgebungstemperatur von 38 °C, bei den Sonneneinstrahlungsbedingungen gemäß Tabelle in 6.4.8.5 und bei der durch den radioaktiven Inhalt des Versandstücks erzeugten höchsten inneren Wärmeleistung, für die es ausgelegt ist, im thermischen Gleichgewicht befinden. Alternativ darf von diesen Parametern vor und während der Prüfung unter der Voraussetzung abgewichen werden, dass sie bei der anschließenden Bewertung der Auswirkungen auf das Versandstück berücksichtigt werden.

Für die Erhitzungsprüfung gilt:

  1. Das Prüfmuster ist für die Dauer von 30 Minuten einer thermischen Umgebung auszusetzen, die einen Wärmestrom aufweist, der mindestens einem Feuer aus einem Kohlenwasserstoff-Luft-Gemisch entspricht, das bei ausreichend ruhigen Umgebungsbedingungen einen minimalen durchschnittlichen Strahlungskoeffizienten des Feuers von 0,9 und eine durchschnittliche Temperatur von mindestens 800 °C gewährleistet und die das Prüfmuster vollständig einschließt; der Oberflächenabsorptionskoeffizient ist mit 0,8 oder dem Wert anzunehmen, den das Versandstück nachweislich aufweist, wenn es dem beschriebenen Feuer ausgesetzt wird.
  2. Anschließend ist das Prüfmuster einer Umgebungstemperatur von 38 °C, den Sonneneinstrahlungsbedingungen gemäß Tabelle in 6.4.8.5 und der durch den radioaktiven Inhalt des Versandstücks erzeugten höchsten inneren Wärmeleistung, für die es ausgelegt ist, so lange auszusetzen, bis an jeder Stelle des Prüfmusters die Temperaturen sinken und/oder sich dem ursprünglichen Gleichgewichtszustand nähern. Alternativ darf von diesen Parametern nach Beendigung der Erhitzungsphase unter der Voraussetzung abgewichen werden, dass sie bei der anschließenden Bewertung der Auswirkungen auf das Versandstück berücksichtigt werden.

Während und nach der Prüfung darf das Prüfmuster nicht künstlich gekühlt werden und die von selbst fortdauernde Verbrennung von Werkstoffen des Prüfmusters ist zuzulassen.

6.4.17.4 Wassertauchprüfung: Das Prüfmuster muss in einer Lage, die zur größtmöglichen Beschädigung führt, für die Dauer von mindestens acht Stunden mindestens 15 m tief in Wasser eingetaucht werden. Für die Einhaltung dieser Bedingungen ist für Nachweiszwecke ein äußerer Überdruck von mindestens 150 kPa anzunehmen.

6.4.18 Gesteigerte Wassertauchprüfung für Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke mit einem Inhalt von mehr als 105 A2 und für Typ C-Versandstücke

Gesteigerte Wassertauchprüfung: Das Prüfmuster muss für die Dauer von mindestens einer Stunde mindestens 200 m tief in Wasser eingetaucht werden. Bei Nachweisen ist ein äußerer Überdruck von mindestens 2 MPa anzunehmen, um diesen Bedingungen zu entsprechen.

6.4.19 Wassereindringprüfung für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen

6.4.19.1 Versandstücke, bei denen zur Beurteilung gemäß 6.4.11.8 bis 6.4.11.13 ein Eindringen oder Auslaufen von Wasser in dem Umfang angenommen wurde, der zur höchsten Reaktivität führt, sind von der Prüfung ausgenommen.

6.4.19.2 Bevor das Prüfmuster der nachstehenden Wassereindringprüfung unterzogen wird, muss es den Prüfungen gemäß 6.4.17.2 (b) und wie in 6.4.11.13 gefordert,  entweder 6.4.17.2 (a) oder (c) und der Prüfung gemäß 6.4.17.3 unterzogen werden.

6.4.19.3 Das Prüfmuster muss in einer Lage, in der größte Undichtigkeit zu erwarten ist, für die Dauer von mindestens 8 Stunden mindestens 0,9 m tief in Wasser eingetaucht werden.

6.4.20 Prüfungen für Typ C-Versandstücke

6.4.20.1 Prüfmuster sind den Wirkungen jeder der nachstehenden Prüfungen in der angegebenen Reihenfolge auszusetzen:

  1. den Prüfungen gemäß 6.4.17.2 (a), 6.4.17.2 (c), 6.4.20.2 und 6.4.20.3 und
  2. der Prüfung gemäß 6.4.20.4.

Für jede Prüffolge (a) und (b) kann ein gesondertes Prüfmuster verwendet werden.

6.4.20.2 Eindring-/Zerreißprüfung: Das Prüfmuster muss den schädigenden Wirkungen eines senkrechten massiven Baustahlkörpers ausgesetzt werden. Die Lage des Prüfmusters des Versandstücks und die Aufprallstelle auf der Oberfläche des Versandstücks ist so zu wählen, dass nach Abschluss der Prüffolge gemäß 6.4.20.1 (a) die größtmögliche Beschädigung erzielt wird.

  1. Das Prüfmuster, das ein Versandstück mit einer Masse von weniger als 250 kg repräsentiert, ist auf das Aufprallfundament zu stellen und dem Fall eines Körpers mit einer Masse von 250 kg aus einer Höhe von 3 m über der vorgesehenen Aufprallstelle zu unterziehen. Bei dieser Prüfung ist der Körper eine zylindrische Stange mit einem Durchmesser von 20 cm, dessen auftreffendes Ende ein Kreiskegelstumpf mit folgenden Abmessungen ist: 30 cm Höhe und 2,5 cm Durchmesser am Ende, wobei eine Kante auf einen Radius von höchstens 6 mm abgerundet ist. Das Aufprallfundament, auf dem das Prüfmuster steht, muss 6.4.14 entsprechen.
  2. Bei Versandstücken mit einer Masse von 250 kg ist der Körper mit dem Boden auf das Aufprallfundament zu stellen, und das Prüfmuster muss auf den Körper fallen. Die Fallhöhe, von der Aufschlagstelle am Prüfmuster bis zur Oberseite des Körpers gemessen, muss 3 m betragen. Bei dieser Prüfung hat der Körper die gleichen Eigenschaften und Abmessungen wie in (a), jedoch müssen die Länge und die Masse des Körpers so sein, dass am Prüfmuster die größtmögliche Beschädigung erzielt wird. Das Aufprallfundament, auf dem der Boden des Körpers steht, muss 6.4.14 entsprechen.

6.4.20.3 Gesteigerte Erhitzungsprüfung: Die Bedingungen dieser Prüfung müssen 6.4.17.3 entsprechen, jedoch muss die Dauer, die das Prüfmuster der thermischen Umgebung ausgesetzt ist, 60 Minuten betragen.

6.4.20.4 Aufprallprüfung: Das Prüfmuster muss mit einer Geschwindigkeit von mindestens 90 m/s und in einer Lage, die zur größtmöglichen Beschädigung führt, auf das Aufprallfundament aufschlagen. Das Aufprallfundament muss 6.4.14 entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Aufpralloberfläche eine beliebige Ausrichtung haben darf, so lange die Oberfläche senkrecht zur Aufprallrichtung des Prüfmuster steht.

6.4.21 Prüfungen für Verpackungen, die für Uranhexafluorid ausgelegt sind

Prüfmuster, die Verpackungen darstellen oder simulieren, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind, müssen einer Wasserdruckprüfung bei einem Innendruck von mindestens 1,38 MPa unterzogen werden; wenn jedoch der Prüfdruck kleiner ist als 2,76 MPa, bedarf die Bauart einer multilateralen Zulassung. Für die Wiederholungsprüfung der Verpackungen kann, vorbehaltlich der multilateralen Zulassung, eine andere gleichwertige zerstörungsfreie Prüfung angewendet werden.

6.4.22 Zulassung von Versandstückmustern und Stoffen

6.4.22.1 Für die Zulassung der Bauarten von Versandstücken, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten, gilt:

  1. für jede Bauart, die die Vorschriften nach 6.4.6.4 erfüllt, ist eine multilaterale Zulassung erforderlich;
  2. für jede Bauart, die die Vorschriften nach 6.4.6.1 bis 6.4.6.3 erfüllt, ist eine unilaterale Zulassung durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes der Bauart erforderlich, sofern nicht eine multilaterale Zulassung in diesem Code vorgeschrieben ist.

6.4.22.2 Für jedes Typ B(U)- und Typ C-Versandstückmuster ist eine unilaterale Zulassung erforderlich, es sei denn:

  1. ein Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, das auch 6.4.22.4, 6.4.23.7 und 5.1.5.2.1 unterliegt, erfordert eine multilaterale Zulassung und
  2. ein Typ B(U)-Versandstückmuster für gering dispergierbare radioaktive Stoffe erfordert eine multilaterale Zulassung.

6.4.22.3 Für jedes Typ B(M)-Versandstückmuster, einschließlich der Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, die außerdem 6.4.22.4, 6.4.23.7 und 5.1.5.2.1 unterliegen, und einschließlich der Versandstückmuster für gering dispergierbare radioaktive Stoffe, ist eine multilaterale Zulassung erforderlich.

6.4.22.4 Für jedes Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, das nicht nach einem der Absätze oder Unterabschnitte 2.7.2.3.5.1 bis 2.7.2.3.5.6, 6.4.11.2 und 6.4.11.3 ausgenommen ist, ist eine multilaterale Zulassung erforderlich.

6.4.22.5 Die Bauart radioaktiver Stoffe in besonderer Form bedarf einer unilateralen Zulassung. Die Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe bedarf einer multilateralen Zulassung (siehe auch 6.4.23.8).

6.4.22.6 Die Bauart eines spaltbaren Stoffes, der gemäß 2.7.2.3.5.6 von der Klassifizierung als "SPALTBAR" ausgenommen ist, bedarf einer multilateralen Zulassung.

6.4.22.7 Alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestelle Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten gemäß 2.7.2.2.2.2 bedürfen einer multilateralen Zulassung.

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