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6.4.23 Zulassungsanträge und Beförderungsgenehmigungen für radioaktive Stoffe

6.4.23.1 (bleibt offen)

6.4.23.2 Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung muss enthalten:

  1. den Zeitraum der Beförderung, für den die Genehmigung beantragt wird,
  2. den tatsächlichen radioaktiven Inhalt, die vorgesehenen Beförderungsarten, das Beförderungsmittel und den voraussichtlichen oder vorgesehenen Beförderungsweg und
  3. ausführliche Angaben darüber, wie die in den gegebenenfalls nach 5.1.5.2.1.1.3, 5.1.5.2.1.1.6 oder 5.1.5.2.1.1.7 ausgestellten Zulassungszeugnissen für Bauarten von Versandstücken genannten Vorsichtsmaßnahmen und administrative Überwachungen oder Betriebsüberwachungen durchgeführt werden.

6.4.23.2.1 Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung für SCO-III-Gegenstände muss enthalten:

  1. Erklärung, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Sendung als SCO-III-Gegendstand betrachtet wird;
  2. eine Begründung, warum SCO-III gewählt wurde, durch den Nachweis, dass
    1. momentan keine geeignete Verpackung existiert;
    2. die Auslegung und/oder der Bau einer Verpackung oder die Zerlegung des Gegenstandes praktisch, technisch oder wirtschaftlich nicht machbar ist;
    3. keine andere praktikable Alternative existiert;
  3. eine detaillierte Beschreibung des vorgesehenen radioaktiven Inhalts in Bezug auf seinen physikalischen oder chemischen Zustand und der Art der emittierten Strahlung;
  4. eine detaillierte Beschreibung der Bauart des SCO-III-Gegenstandes, einschließlich vollständiger technischer Zeichnungen und Werkstoffverzeichnisse und Herstellungsverfahren;
  5. alle Informationen, die erforderlich sind, um die zuständige Behörde davon zu überzeugen, dass die Anforderungen in 4.1.9.2.4.5 und gegebenenfalls in 7.1.4.5.1 erfüllt sind.
  6. einen Beförderungsplan;
  7. eine Spezifikation des anwendbaren Managementsystems gemaß 1.5.3.1.

6.4.23.3 Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung aufgrund einer Sondervereinbarung muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Gesamtsicherheit bei der Beförderung zumindest derjenigen Sicherheit entspricht, die gegeben wäre, wenn alle anwendbaren Vorschriften dieses Codes erfüllt wären. Der Antrag muss außerdem enthalten:

  1. Angaben darüber, inwieweit und aus welchen Gründen die Beförderung nicht in volle Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften gebracht werden kann, und
  2. Angaben über alle besonderen Vorsichtsmaßnahmen oder besonderen administrativen Überwachungen oder Betriebsüberwachungen, die während der Beförderung durchzuführen sind, um die Nichterfüllung der anwendbaren Vorschriften auszugleichen.

6.4.23.4 Ein Antrag auf Zulassung von Typ B(U)- und Typ C-Versandstückmustern muss enthalten:

  1. eine genaue Beschreibung des vorgesehenen radioaktiven Inhalts mit Angabe seines physikalischen und chemischen Zustands und der Art der abgegebenen Strahlung;
  2. eine genaue Beschreibung der Bauart, einschließlich vollständiger Konstruktionszeichnungen, Werkstoffdatenblätter und Fertigungsverfahren;
  3. einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse oder einen auf rechnerischen Methoden basierenden Nachweis oder andere Nachweise, dass die Bauart die anwendbaren Vorschriften erfüllt;
  4. die vorgesehenen Gebrauchs- und Wartungsanweisungen für die Verpackung;
  5. wenn das Versandstück für einen höchsten normalen Betriebsdruck von mehr als 100 kPa Überdruck ausgelegt ist, Angaben über die für die Fertigung der dichten Umschließung verwendeten Werkstoffe, die Entnahme von Proben und die durchzuführenden Prüfungen;
  6. wenn das Versandstück nach der Lagerung für eine Beförderung verwendet werden soll, eine Begründung der Überlegungen zu den Alterungsmechanismen in der Sicherheitsanalyse und in den vorgeschlagenen Betriebs- und Wartungsanweiungen;
  7. wenn der vorgesehene radioaktive Inhalt bestrahlter Kernbrennstoff ist, Angabe und Begründung aller in der Sicherheitsanalyse getroffenen Annahmen, die sich auf die Eigenschaften des Brennstoffs beziehen, sowie Beschreibung aller in 6.4.11.5 (b) vorgeschriebenen beförderungsvorbereitenden Messungen,
  8. alle besonderen Stauungsvorschriften, die zur Gewährleistung einer sicheren Wärmeableitung vom Versandstück unter Berücksichtigung der verschiedenen zur Anwendung kommenden Beförderungsarten und Arten von Beförderungsmitteln oder Frachtcontainer notwendig sind;
  9. eine höchstens 21 cm x 30 cm große vervielfältigungsfähige Abbildung, die die Beschaffenheit des Versandstücks zeigt;
  10. eine Beschreibung des nach 1.5.3.1 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems und
  11. für Versandstücke, die nach der Lagerung für eine Beförderung verwendet werden sollen, ein Lückenanalyseprogramm, das ein systematisches Verfahren zur wiederkehrenden Bewertung von Änderungen der anwendbaren Vorschriften, Änderungen der technischen Kenntnisse und Änderungen des Zustands des Versandstückmusters während der Lagerung beschreibt.

6.4.23.5 Ein Antrag auf Zulassung eines Typ B(M)-Versandstückmusters muss zusätzlich zu den nach 6.4.23.4 für Typ B(U)-Versandstücke geforderten Angaben Folgendes enthalten:

  1. eine Liste der in 6.4.7.5, 6.4.8.4 bis 6.4.8.6  und 6.4.8.9 bis 6.4.8.15 festgelegten Vorschriften, denen das Versandstück nicht entspricht,
  2. alle vorgesehenen zusätzlichen Betriebsüberwachungen während der Beförderung, die nicht generell in diesem Code vorgeschrieben sind, die aber notwendig sind, um die Sicherheit des Versandstücks zu gewährleisten oder die unter (a) angegebenen Mängel auszugleichen;
  3. eine Angabe über Beschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart und über besondere Belade-, Beförderungs-, Entlade- oder Handhabungsverfahren und
  4. eine Angabe über den Bereich der Umgebungsbedingungen (Temperatur, Sonneneinstrahlung), die während der Beförderung zu erwarten sind und die bei der Bauart berücksichtigt wurden.

6.4.23.6 Ein Antrag auf Zulassung von Bauarten von Versandstücken, die 0,1 kg oder mehr Uranhexafluorid enthalten, muss alle Angaben, die die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Bauart den Vorschriften in 6.4.6.1 entspricht, und eine Beschreibung des nach 1.5.3.1 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems enthalten.

6.4.23.7 Der Antrag auf Zulassung von Versandstücken für spaltbare Stoffe muss alle Angaben, die die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Bauart den Vorschriften in 6.4.11.1 erfüllt, und eine Beschreibung des nach 1.5.3.1 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems enthalten.

6.4.23.8 Der Antrag auf Zulassung der Bauart für radioaktive Stoffe in besonderer Form und der Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe muss enthalten:

  1. eine genaue Beschreibung der radioaktiven Stoffe oder, wenn es sich um eine Kapsel handelt, des Inhalts; insbesondere sind Angaben zum physikalischen und chemischen Zustand aufzuführen;
  2. eine genaue Angabe zur Bauart jeder zu verwendenden Kapsel;
  3. einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse oder einen auf Berechnungen basierenden Nachweis, der zeigt, dass die radioaktiven Stoffe den Auslegungskriterien genügen, oder andere Nachweise, dass die radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder die gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe die anwendbaren Vorschriften dieses Codes erfüllen;
  4. eine Beschreibung des in 1.5.3.1 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems und
  5. alle im Zusammenhang mit bei der Sendung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form oder von gering dispergierbarer radioaktiven Stoffen vorgesehenen beförderungsvorbereitenden Maßnahmen.

6.4.23.9 Der Antrag auf Zulassung der Bauart spaltbarer Stoffe, die gemäß 2.7.2.3.5.6 von der Klassifizierung als "SPALTBAR" nach der Tabelle 2.7.2.1.1 ausgenommen sind, muss enthalten:

  1. eine genaue Beschreibung der Stoffe; insbesondere sind Angaben zum physikalischen und chemischen Zustand aufzuführen;
  2. einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse oder einen auf rechnerischen Methoden basierenden Nachweis, der zeigt, dass die Stoffe den in 2.7.2.3.6 festgelegten Anforderungen genügen;
  3. eine Beschreibung des in 1.5.3.1 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems;
  4. Angaben zu den vor der Beförderung zu ergreifenden besonderen Maßnahmen.

6.4.23.10 Der Antrag auf Zulassung alternativer Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten muss enthalten:

  1. eine Bezeichnung und genaue Beschreibung des Instruments oder Fabrikats, dessen vorgesehene Verwendungen und das oder die enthaltenen Radionuklide;
  2. die höchste Aktivität des oder der Radionuklide im Instrument oder Fabrikat;
  3. die vom Instrument oder Fabrikat ausgehenden höchsten äußeren Dosisleistungen;
  4. die chemischen und physikalischen Formen des oder der im Instrument oder Fabrikat enthaltenen Radionuklide;
  5. Einzelheiten über den Bau und die Bauart des Instruments oder Fabrikats, insbesondere in Bezug auf die Umschließung und Abschirmung des Radionuklids unter Routine-Beförderungsbedingungen, normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen;
  6. das anwendbare Managementsystem, einschließlich der für Strahlenquellen, Bauteile und Endprodukte anzuwendenden Qualitätsprüfungs- und Nachweisverfahren, um zu gewährleisten, dass die höchste festgelegte Aktivität der radioaktiven Stoffe oder die für das Instrument oder Fabrikat festgelegten höchsten Dosisleistungen nicht überschritten werden und dass die Instrumente oder Fabrikate gemäß den Bauartspezifikationen gebaut sind;
  7. die höchste Anzahl von Instrumenten oder Fabrikaten, die voraussichtlich je Sendung und jährlich zu befördern sind;
  8. Dosiseinschätzungen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und der Methodik, die in den "Radiation Protection and Safety of Radiation Sources: International Basic Safety Standards (Strahlenschutz und Sicherheit von Strahlungsquellen: Internationale grundlegende Sicherheftsnormen)", IAEA Safety Standards Series No. GSR Teil 3. IAEA , Wien (2014) enthalten sind, einschließlich der Individualdosen für Transportarbeiter und die Öffentlichkeit und, sofern zutreffend, der Kollektivdosen, die bei Routine-Beförderungsbedingungen, normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen auftreten, auf der Grundlage von repräsentativen Beförderungsszenarien, denen die Sendungen ausgesetzt sind.

6.4.23.11 Jedem von einer zuständigen Behörde ausgestellten Zulassungs-/Genehmigungszeugnis ist ein Identifizierungskennzeichen zuzuordnen. Das Identifizierungskennzeichen muss folgende allgemeine Form haben:

VRI / Nummer / Typenschlüssel
  1. Sofern in 6.4.23.12 (b) nichts anderes vorgesehen ist, entspricht der VRI dem für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendeten Unterscheidungszeichen 1 desjenigen Staates, der das Zeugnis ausstellt.
  2. Die Nummer ist von der zuständigen Behörde zuzuteilen, ist nur einmal zu vergeben und darf sich nur auf die bestimmte Bauart, die bestimmte Beförderung oder den alternativen Aktivitätsgrenzwert bei freigestellten Sendungen beziehen. Das Identifizierungskennzeichen für die Beförderungsgenehmigung muss sich eindeutig auf das Kennzeichen der Bauartzulassung beziehen.
  3. Die folgenden Typenschlüssel sind in nachstehender Reihenfolge zu verwenden, um die Arten der ausgestellten Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse zu kennzeichnen:
    AFTyp A-Versandstückmuster für spaltbare Stoffe
    B(U)Typ B(U)-Versandstückmuster [B(U)F, wenn für spaltbare Stoffe]
    B(M)Typ B(M)-Versandstückmuster [B(M)F, wenn für spaltbare Stoffe]
    CTyp C-Versandstückmuster [CF, wenn für spaltbare Stoffe]
    IFIndustrieversandstückmuster für spaltbare Stoffe
    SRadioaktive Stoffe in besonderer Form
    LDgering dispergierbare radioaktive Stoffe
    FEspaltbare Stoffe, die den Vorschriften nach 2.7.2.3.6 entsprechen
    TBeförderung
    XSondervereinbarung
    ALalternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten

    Im Falle von Versandstückmustern für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid, für die keiner der oben genannten Schlüssel zutrifft, ist folgender Typenschlüssel zu verwenden;

    H(U) unilaterale Zulassung

    H(M) multilaterale Zulassung

  

6.4.23.12 Diese Identifizierungskennzeichen sind wie folgt zu verwenden:

  1. Jedes Zeugnis und jedes Versandstück muss mit den zutreffenden Identifizierungskennzeichen versehen sein, welche die in 6.4.23.11 (a), (b) und (c)     vorgeschriebenen Symbole enthalten, mit der Ausnahme, dass bei Versandstücken nach dem zweiten Schrägstrich nur der anwendbare Bauart-Typenschlüssel     erscheint, d. h. "T" oder "X" darf nicht in dem Identifizierungskennzeichen auf dem Versandstück erscheinen. Wenn Bauartzulassung und Beförderungsgenehmigung zusammengefasst sind, brauchen die anwendbaren Typenschlüssel nicht wiederholt zu werden. Zum Beispiel.

A/132/B(M)F: Typ B(M)-Versandstückmuster, zugelassen für spaltbare Stoffe, für das eine multilaterale Zulassung erforderlich ist und dem die zuständige Behörde Österreichs die Versandstückmusternummer 132 zugeteilt hat (sowohl am Versandstück anzubringen als auch in das Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks einzutragen);

A/132/B(M)FT: Beförderungsgenehmigung, die für ein Versandstück mit den oben beschriebenen Identifizierungskennzeichen ausgestellt wurde (nur in dem Zeugnis einzutragen),

A/137/X: Genehmigung für eine Sondervereinbarung, die von der zuständigen Behörde Österreichs ausgestellt und der die Nummer 137 zugestellt wurde (nur in dem Zeugnis einzutragen),

A/139/IF: Industrieversandstückmuster für spaltbare Stoffe, das von der zuständigen Behörde Österreichs zugelassen und dem die Versandstückmusternummer 139 zugeteilt wurde (sowohl am Versandstück anzubringen als auch in das Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks einzutragen);

A/145/H(U): Versandstückmuster für spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid, das von der zuständigen Behörde Österreichs zugelassen und dem die Versandstückmusternummer 145 zugeteilt wurde (sowohl am Versandstück anzubringen als auch in das Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks einzutragen).

Wenn eine multilaterale Zulassung/Genehmigung durch Anerkennung nach 6.4.23.20 erfolgt, sind nur die Identifizierungskennzeichen zu verwenden, die vom Ursprungsland der Bauart oder der Beförderung erteilt wurde. Wenn eine multilaterale Zulassung/Genehmigung durch Ausstellung von Zeugnissen durch nachfolgende Staaten erfolgt, muss jedes Zeugnis die entsprechenden Identifizierungskennzeichen aufweisen, und das Versandstück, dessen Bauart auf diese Weise zugelassen wurde, muss mit allen entsprechenden Identifizierungskennzeichen  versehen sein.

Zum Beispiel wäre:

A/132/B(M)F
CH/28/B(M)F

das Identifizierungskennzeichen  eines Versandstücks, das ursprünglich von Österreich und anschließend durch ein gesondertes Zeugnis von der Schweiz zugelassen wurde. Zusätzliche Identifizierungskennzeichen würden in gleicher Weise auf dem Versandstück angeordnet werden.

Die Neufassung eines Zeugnisses muss durch einen Klammerausdruck hinter den Identifizierungskennzeichen in dem Zeugnis angegeben werden. Zum Beispiel würde A/132/B(M)F(Rev. 2) die zweite Neufassung des österreichischen Zulassungszeugnisses für die Bauart eines Versandstücks oder A/132/B(M)F(Rev. 0) die Erstausstellung des österreichischen Zulassungszeugnisses für die Bauart eines Versandstücks bezeichnen. Bei Erstausstellungen ist der Klammerausdruck freigestellt; anstelle von "Rev.0" dürfen auch andere Ausdrücke wie "Erstausstellung" verwendet werden. Die Nummern der Neufassung eines Zeugnisses dürfen nur von dem Staat vergeben werden, der die Erstausstellung des Zulassungs-/Genehmigungszeugnisses vorgenommen hat.

Zusätzliche Symbole (die aufgrund nationale Vorschriften erforderlich sein können) dürfen am Ende des des Identifizierungskennzeichens in Klammern hinzugefügt werden; zum Beispiel A/132/B(M)F(SP503).

Es ist nicht notwendig, die Identifizierungskennzeichen auf der Verpackung bei jeder Neufassung des Zeugnisses der Bauart zu ändern. Eine derartige Änderung des Identifizierungskennzeichens ist nur in solchen Fällen erforderlich, in denen die Neufassung des Zeugnisses der Bauart mit einer Änderung des Buchstabencodes für die Bauart nach dem zweiten Schrägstrich verbunden ist.

6.4.23.13 Jedes von einer zuständigen Behörde für radioaktive Stoffe in besonderer Form oder gering dispergierbare radioaktive Stoffe ausgestellte Zulassungszeugnis muss folgende Angaben enthalten:

  1. Art des Zeugnisses;
  2. Identifizierungskennzeichen der zuständigen Behörde;
  3. Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
  4. Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEO-Vorschriften über die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe (IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material), nach denen die radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder die gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe zugelassen sind;
  5. Herstellerbezeichnung der radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder der gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe;
  6. Beschreibung der radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder der gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe;
  7. Angaben zur Bauart der radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder der gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe, die Verweise auf Zeichnungen beinhalten dürfen;
  8. Beschreibung des radioaktiven Inhalts, einschließlich Angabe der entsprechenden Aktivitäten und gegebenenfalls der physikalischen und chemischen Form;
  9. Beschreibung des nach 1.5.3.1 vorgeschriebenen Managementsystems;
  10. Hinweis auf Informationen des Antragsteller erstellt über vor der Beförderung zu ergreifende besonderen Maßnahmen;
  11. Angabe der Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird;
  12. Unterschrift und Identität des Zuständigen, der das Zeugnis ausstellt.

6.4.23.14 Jedes von einer zuständigen Behörde für einen Stoff, der von der Klassifizierung als "SPALTBAR" ausgenommen ist, ausgestellte Zulassungszeugnis muss folgende Angaben enthalten:

  1. Art des Zeugnisses;
  2. Identifizierungskennzeichen der zuständigen Behörde;
  3. Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
  4. Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, nach denen die Freistellung zugelassen ist;
  5. Beschreibung des freigestellten Stoffes;
  6. einschränkende Spezifikationen des freigestellten Stoffes;
  7. Beschreibung des in Abschnitt 1.5.3.1 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems;
  8. Verweis auf Angaben des Antragstellers in Zusammenhang mit besonderen Maßnahmen, die vor der Beförderung zu treffen sind;
  9. Angabe zur Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird;
  10. Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt;
  11. Verweis auf Unterlagen, die den Nachweis für die Übereinstimmung mit Absatz 2.7.2.3.6 liefern.

6.4.23.15 Jedes von einer zuständigen Behörde für eine Sondervereinbarung ausgestellte Zulassungszeugnis muss folgende Angaben enthalten:

  1. Art des Zeugnisses;
  2. Identifizierungskennzeichen der zuständigen Behörde;
  3. Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
  4. Beförderungsart(en);
  5. alle Einschränkungen hinsichtlich Beförderungsart, Art des Beförderungsmittels oder des Frachtcontainers und alle notwendigen Angaben über den Beförderungsweg;
  6. Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEO-Vorschriften über die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe (IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material), nach denen die Sondervereinbarung genehmigt ist;
  7. folgende Erklärung: "Dieses Zeugnis befreit den Versender nicht von der Verpflichtung, etwaige Vorschriften der Regierung eines Staates, durch den oder in den das Versandstück befördert wird, einzuhalten.";
  8. Verweise auf Zeugnisse für einen alternativen radioaktiven Inhalt, auf eine andere Anerkennung einer zuständigen Behörde oder auf zusätzliche technische Daten oder Angaben, sofern diese von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden;
  9. Beschreibung der Verpackung durch Verweis auf Zeichnungen oder Angaben zur Bauart. Sofern dies von der zuständigen Behörde für notwendig erachtet wird, muss zusätzlich eine höchstens 21 cm x 30 cm große vervielfältigungsfähige Abbildung beigefügt werden, die die Beschaffenheit des Versandstücks zeigt, verbunden mit einer kurzen Beschreibung der Verpackung, einschließlich der Herstellungswerkstoffe, der Bruttomasse, der Hauptaußenabmessungen und des Aussehens;
  10. Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts einschließlich aller Einschränkungen bezüglich des radioaktiven Inhalts, die möglicherweise aus der Art der Verpackung nicht ersichtlich sind. Dies umfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Aktivitäten (sofern zutreffend, einschließlich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für spaltbare Stoffe oder gegebenenfalls für jedes spaltbare Nuklid) und, sofern zutreffend, die Angabe, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form, um gering dispergierbare radioaktive Stoffe oder um spaltbare Stoffe, die gemäß 2.7.2.3.5.6 ausgenommen sind,  handelt.
  11. zusätzlich bei Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten:
    1. genaue Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts;
    2. Wert für die Kritikalitätssicherheitskennzahl;
    3. Verweis auf die Dokumentation, die die Kritikalitätssicherheit des Versandstücks nachweist;
    4. alle besonderen Merkmale, aufgrund derer bei der Kritikalitätsbewertung das Nichtvorhandensein von Wasser in bestimmten Hohlräumen angenommen wurde;
    5. jede Erlaubnis (auf der Grundlage von 6.4.11.5 (b)) für eine Änderung der bei der Kritikalitätsbewertung angenommenen Neutronenvermehrung als Ergebnis der tatsächlichen Bestrahlungspraxis und
    6. Umgebungstemperaturbereich, für den die Sondervereinbarung genehmigt wurde;
  12. genaue Auflistung aller zusätzlichen Betriebsüberwachungen, die bei der Vorbereitung, Beladung, Beförderung, Entladung und Handhabung der Sendung erforderlich sind, einschließlich besonderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung;
  13. Gründe für die Sondervereinbarung, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird;
  14. Beschreibung der Ausgleichsmaßnahmen, die ergriffen werden müssen, weil die Beförderung aufgrund einer Sondervereinbarung erfolgt;
  15. Verweis auf Angaben des Antragstellers im Zusammenhang mit der Verwendung der Verpackung oder mit besonderen Maßnahmen, die vor der Beförderung zu ergreifen sind;
  16. Erklärung über die Umgebungsbedingungen, die für die Zwecke der Bauart angenommen wurden, sofern diese Bedingungen nicht den Vorschriften in 6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.15, soweit anwendbar, entsprechen;
  17. alle von der zuständigen Behörde erforderlich erachteten Notfallmaßnahmen;
  18. Beschreibung des nach 1.5.3.1 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems;
  19. Angabe der Identität des Antragstellers und des Beförderers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird;
  20. Unterschrift und Identität des Zuständigen, der das Zeugnis ausstellt.

6.4.23.16 Jedes von einer zuständigen Behörde für eine Beförderung ausgestellte Genehmigungszeugnis muss folgende Angaben enthalten:

  1. Art des Zeugnisses;
  2. Identifizierungskennzeichen der zuständigen Behörde;
  3. Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
  4. Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEO-Vorschriften über die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe (IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material), nach denen die Beförderung genehmigt ist;
  5. alle Einschränkungen hinsichtlich Beförderungsart, der Art des Beförderungsmittels oder des Frachtcontainers und notwendige Angaben über den Beförderungsweg;
  6. folgende Erklärung: "Dieses Zeugnis befreit den Versender nicht von der Verpflichtung, etwaige Vorschriften der Regierung eines Staates, durch den oder in den das Versandstück befördert wird, einzuhalten.";
  7. genaue Auflistung aller zusätzlichen Betriebsüberwachungen, die bei der Vorbereitung, Beladung, Beförderung, Entladung und Handhabung der Sendung erforderlich sind, einschließlich aller besonderen Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung oder Erhaltung der Kritikalitätssicherheit;
  8. Hinweis auf Informationen des Antragstellers über vor der Beförderung zu ergreifende besondere Maßnahmen;
  9. Verweis auf das (die) anwendbare(n) Zulassungszeugnis(se) der Bauart;
  10. Beschreibung des tatsächlichen radioaktiven Inhalts, einschließlich aller Einschränkungen bezüglich des radioaktiven Inhalts, die möglicherweise aus der Art der Verpackung nicht ersichtlich sind. Dies umfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Gesamtaktivitäten (sofern zutreffend, einschließlich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für spaltbare Stoffe oder gegebenenfalls für jedes spaltbare Nuklid) und, sofern zutreffend, die Angabe, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form, um gering dispergierbare radioaktive Stoffe oder um spaltbare Stoffe, die gemäß 2.7.2.3.5.6 ausgenommen sind, handelt;
  11. alle von der zuständigen Behörde für erforderlich erachteten Notfallmaßnahmen;
  12. Beschreibung des nach 1.5.3.1 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems;.
  13. Angabe zur Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird;
  14. Unterschrift und Identität des Zuständigen, der das Zeugnis ausstellt.

6.4.23.17 Jedes von einer zuständigen Behörde für die Bauart des Versandstücks ausgestellte Zulassungszeugnis muss folgende Angaben enthalten:

  1. Art des Zeugnisses;
  2. Identifizierungskennzeichen der zuständigen Behörde;
  3. Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
  4. alle Einschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart, sofern zutreffend;
  5. Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEO-Vorschriften über die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe (IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material), nach denen die Bauart zugelassen ist;
  6. folgende Erklärung: "Dieses Zeugnis befreit den Versender nicht von der Verpflichtung, etwaige Vorschriften der Regierung eines Staates, durch den oder in den das Versandstück befördert wird, einzuhalten.";
  7. Verweise auf Zeugnisse für einen alternativen radioaktiven Inhalt, auf eine andere Anerkennung einer zuständigen Behörde oder auf zusätzliche technische Daten oder Angaben, sofern diese von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten werden;
  8. Erklärung über die Erlaubnis der Beförderung, sofern gemäß 5.1.5.1.2 eine Beförderungsgenehmigung erforderlich ist und sofern eine solche Erklärung geeignet erscheint;
  9. Herstellerbezeichnung der Verpackung;
  10. Beschreibung der Verpackung durch Verweis auf Zeichnungen oder Angaben zur Bauart. Sofern dies von der zuständigen Behörde für notwendig erachtet wird, muss zusätzlich eine höchstens 21 cm x 30 cm große vervielfältigungsfähige Abbildung beigefügt werden, die die Beschaffenheit des Versandstücks zeigt, verbunden mit einer kurzen Beschreibung der Verpackung, einschließlich der Herstellungswerkstoffe, der Bruttomasse, der Hauptaußenabmessungen und des Aussehens;
  11. Angaben zur Bauart durch Verweis auf Zeichnungen;
  12. Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts, einschließlich aller Einschränkungen bezüglich des radioaktiven Inhalts, die möglicherweise aus der Art der Verpackung nicht ersichtlich sind. Dies umfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Aktivitäten (sofern zutreffend, einschließlich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für spaltbare Stoffe die Gesamtmasse spaltbarer Nuklide oder gegebenenfalls für jedes spaltbare Nuklid die Masse) und, sofern zutreffend, die Feststellung, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form, um gering dispergierbare radioaktive Stoffe oder um spaltbare Stoffe, die gemäß 2.7.2.3.5.6 ausgenommen sind, handelt;
  13. Beschreibung der dichten Umschließung;
  14. bei Versandstückmustern mit spaltbaren Stoffen, für die gemäß 6.4.22.4 eine multilaterale Zulassung des Versandstückmusters erforderlich ist:
    1. genaue Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts,
    2. Beschreibung des Einschließungssystems;
    3. Wert für die Kritikalitätssicherheitskennzahl,
    4. Verweis auf die Dokumentation, die die Kritikalitätssicherheit des Versandstücks nachweist,
    5. alle speziellen Merkmale, aufgrund derer bei der Kritikalitätsbewertung das Nichtvorhandensein von Wasser in bestimmten Hohlräumen angenommen wurde,
    6. jede Erlaubnis (auf der Grundlage von 6.4.11.5 (b)) für eine Änderung der bei der Kritikalitätsbewertung angenommenen Neutronenvermehrung als Ergebnis der tatsächlichen Bestrahlungspraxis und
    7. Umgebungstemperaturbereich, für den das Versandstückmuster zugelassen wurde.
  15. bei Typ B(M)-Versandstücken eine Aufstellung derjenigen Vorschriften in 6.4.7.5, 6.4.8.4, 6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.9 bis 6.4.8.15, denen das Versandstück nicht entspricht, und alle ergänzenden Informationen, die für andere zuständige Behörden nützlich sein können;
  16. bei Versandstückmustern, die 6.4.24.2 unterliegen, eine Aufstellung der derzeit gültigen Vorschriften, denen das Versandstück nicht entspricht;
  17. bei Versandstücken, die mehr als 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten, gegebenenfalls eine Angabe der geltenden Vorschriften gemäß 6.4.6.4 und aller darüber hinausgehender Informationen, die für andere zuständige Behörden nützlich sein können;
  18. genaue Auflistung aller zusätzlichen Betriebsüberwachungen, die bei der Vorbereitung, Verladung, Beförderung, Entladung und Handhabung der Sendung erforderlich sind, einschließlich besonderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung;
  19. Verweis auf Angaben des Antragstellers im Zusammenhang mit der Verwendung der Verpackung oder mit besonderen Maßnahmen, die vor der Beförderung zu ergreifen sind;
  20. Erklärung über die Umgebungsbedingungen, die für Zwecke der Bauart angenommen wurden, sofern diese nicht denen in 6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.15, soweit anwendbar, entsprechen.
  21. Beschreibung des nach 1.5.3.1 vorgeschriebenen, anzuwendbaren Managementsystems;
  22. alle von der zuständigen Behörde für erforderlich erachteten Notfallmaßnahmen;
  23. Angabe der Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird;
  24. Unterschrift und Identität des Zuständigen, der das Zeugnis ausstellt.

6.4.23.18 Jedes von einer zuständigen Behörde für alternative Aktivftätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten gemäß 5.1.5.2.1.4 ausgestellte Zulassungszeugnis muss folgende Angaben enthalten:

  1. Art des Zeugnisses;
  2. Identifizierungskennzeichen der zuständigen Behörde;
  3. Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
  4. Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, nach denen die Freistellung zugelassen ist;
  5. Bezeichnung des Instruments oder Fabrikats;
  6. Beschreibung des Instruments oder Fabrikats;
  7. Spezifikationen der Bauart des Instruments oder Fabrikats;
  8. Spezifikation des oder der Radionuklide, der (die) zugelassene(n) alternative(n) Aktivitätsgrenzwert(e) für die freigestellte Sendung(en) des oder der Instrumente oder Fabrikate;
  9. Verweis auf Unterlagen, die den Nachweis für die Übereinstimmung mit 2.7.2.2.2.2 liefern;
  10. Angabe zur Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird;
  11. Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt.

6.4.23.19 18 Der zuständigen Behörde muss die Seriennummer jeder Verpackung, die nach einer gemäß 6.4.22.2, 6.4.22.3, 6.4.22.4 und 6.4.24.2 zugelassen Bauart hergestellt wurde, mitgeteilt werden.

6.4.23.20 Eine multilaterale Zulassung/Genehmigung darf durch Anerkennung des von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart oder der Beförderung ausgestellten Originalzeugnisses erfolgen. Eine solche Anerkennung kann durch die zuständige Behörde des Staates, durch den oder in den die Beförderung erfolgt, in Form einer Bestätigung auf dem Originalzeugnis oder der Ausstellung einer gesonderten Bestätigung, Anlage, Ergänzung usw. erfolgen.

6.4.24 Übergangsvereinbarung für Klasse 7

Versandstücke, für die nach den Ausgaben der IAEA Safety Series No. 6 von 1985, 1985 (in der 1990 geänderten Fassung), 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der 2003 geänderten Fassung), 2005 und 2009 sowie der Ausgabe der IAEA Safety Standards Series No. SSR-6 von 2012 keine Bauartzulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist

6.4.24.1 22 Versandstücke, für die eine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde nicht erforderlich ist (freigestellte Versandstücke, Industrieversandstücke Typ IP-1, Typ IP-2 und Typ IP-3 sowie Typ A-Versandstücke), müssen den Vorschriften dieses Codes vollständig entsprechen, mit der Ausnahme, dass

  1. Versandstücke, die den Vorschriften der Ausgabe 1985 oder 1985 (in der 1990 geänderten Fassung) der IAEA Vorschriften entsprechen:
    1. weiter befördert werden dürfen, vorausgesetzt, sie wurden vor dem 31. Dezember 2003 für den Versand vorbereitet und sie unterliegen, sofern anwendbar, den Vorschriften von 6.4.24.5, oder
    2. weiterverwendet werden dürfen, vorausgesetzt, alle nachstehenden Bedingungen werden erfüllt:
      • sie sind nicht für die Aufnahme von Uranhexafluorid ausgelegt;
      • die anwendbaren Vorschriften von 1.5.3.1 dieses Codes werden angewendet;
      • die Aktivitätsgrenzwerte und die Klassifizierung in Kapitel 2.7 dieses Codes werden angewendet;
      • die Vorschriften und Beförderungskontrollen in den Teilen 1, 3, 4, 5 und 7 dieses Codes werden angewendet;
      • die Verpackung wurde nicht nach dem 31. Dezember 2003 hergestellt oder verändert;
  2. Versandstücke, die den Vorschriften der Ausgabe 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der 2003 geänderten Fassung), 2005 Oder 2009 der IAEA Safety Series No. 6 Oder der Ausgabe der IAEA Safety Standards Series No. SSR-6 von 2012 entsprechen:
    1. weiter befördert werden dürfen, vorausgesetzt, sie wurden vor dem 31. Dezember 2025 für den Versand vorbereitet und sie unterliegen, sofern anwendbar, den Vorschriften von 6.4.24.5, oder
    2. weiterverwendet werden dürfen, vorausgesetzt, alle nachstehenden Bedingungen werden erfüllt:
      • die anwendbaren Vorschriften von 1.5.3.1 dieses Codes werden angewendet;
      • die Aktivitätsgrenzwerte und die Klassifizierung in Kapitel 2.7 dieses Codes werden angewendet;
      • die Vorschriften und Beförderungskontrollen in den Teilen 1, 3, 4, 5 und 7 dieses Codes werden angewendet und
      • die Verpackung wurde nicht nach dem 31. Dezember 2025 hergestellt oder verändert

Versandstückmuster, die nach den Ausgaben der IAEA Safety Series No. 6 1985, 1985 (in der 1990 geänderten Fassung), 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der 2003 geänderten Fassung), 2005 und 2009 sowie der Ausgabe der IAEA Safety Standards Series No. SSR-6 von 2012 zugelassen sind

6.4.24.2 Versandstücke, für die eine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erforderlich ist, müssen den Vorschriften dieses Codes vollständig entsprechen, mit der Ausnahme, dass:

  1. Verpackungen, die nach einem Versandstückmuster hergestellt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den Vorschriften der Ausgabe 1985 oder 1985 (in der 1990 geänderten Fassung) der IAEA-Vorschriften zugelassen wurden, weiterverwendet werden können, vorausgesetzt, alle nachfolgenden Bedingungen werden erfüllt:
    1. das Versandstückmuster unterliegt einer multilateralen Zulassung;
    2. die anwendbaren Vorschriften von 1.5.3.1 dieses Codes werden angewendet;
    3. die Aktivitätsgrenzwerte und die Klassifizierung in Kapitel 2.7 dieses Codes werden angewendet;
    4. die Vorschriften und Beförderungskontrollen in den Teilen 1, 3, 4, 5 und 7 dieses Codes werden angewendet;
    5. für ein Versandstück, das spaltbare Stoffe enthält und auf dem Luftweg befördert wird, sind die Vorschriften von 6.4.11.11 erfüllt;
  2. Verpackungen, die nach einem Versandstückmuster hergestellt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den Vorschriften der Ausgabe der IAEA Safety Series No. 6 von 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der 2003 geänderten Fassung), 2005 oder 2009 oder der Ausgabe der IAEA Safety Standards Series No. SSR-6 von 2012 zugelassen wurden, weiterverwendet werden können, vorausgesetzt, alle nachfolgenden Bedingungen werden erfüllt:
    1. das Versandstückmuster unterliegt einer multilateralen Zulassung nach dem 31. Dezember 2025;
    2. die anwendbaren Vorschriften von 1.5.3.1 dieses Codes werden angewendet;
    3. die Aktivitätsgrenzwerte und die Einschränkungen bezüglich Stoffen in Kapitel 2.7 dieses Codes werden angewendet;
    4. die Vorschriften und Beforderungskontrollen in den Teilen 1, 3, 4, 5 und 7 dieses Codes werden angewendet.

6.4.24.3 22 Die Neuaufnahme der Herstellung von Verpackungen eines Versandstückmusters, das den Vorschriften der Ausgaben 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA Safety Series No. 6 entspricht, darf nicht genehmigt werden.

6.4.24.4 Die Neuaufnahme der Herstellung von Verpackungen eines Versandstückmusters, das den Vorschriften der Ausgabe der IAEA Safety Series No. 6 von 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der 2003 geänderten Fassung), 2005 oder 2009 oder der Ausgabe der IAEA Safety Standards Series No. SSR-6 von 2012 entspricht, darf nach dem 31. Dezember 2028 nicht genehmigt werden.

Versandstücke, die nach der 16. überarbeiteten Ausgabe oder der 17. überarbeiteten Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter (Ausgabe 2009 der IAEA Safety Standard Series No. TS-R-1) von den Vorschriften für spaltbare Stoffe freigestellt waren

6.4.24.5 Versandstücke mit spaltbaren Stoffen, die nach den Vorschriften von 2.7.2.3.5.1 (i) oder (iii) des IMDG-Codes Amendment 35-10 oder Amendment 36-12 (Absatz 417 (a) (i) oder (iii) der Ausgabe 2009 der IAEA-Vorschriften für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe) von der Klassifizierung als "SPALTBAR" freigestellt sind und die vor dem 31. Dezember 2014 für den Versand vorbereitet wurden, dürfen weiter befördert und weiterhin als "nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt" klassifiziert werden, mit der Ausnahme, dass die Begrenzungen je Sendung in der Tabelle 2.7.2.3.5 dieser Ausgaben für das Beförderungsmittel gelten. Die Sendung muss unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.

Radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nach den Ausgaben der IAEA Safety Series No. 6 von 1985, 1985 (in der 1990 geänderten Fassung) , 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der 2003 geänderten Fassung), 2005 und 2009 sowie der Ausgabe der IAEA Safety Standards Series No. SSR-6 von 2012 zugelassen sind

6.4.24.6 Radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nach einer Bauart hergestellt sind, die eine unilaterale Zulassung durch die zuständige Behörde nach den Ausgaben der IAEA Safety Series No. 6 von       1985, 1985 (in der 1990 geänderten Fassung), 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der 2003 geänderten Fassung), 2005 und 2009 sowie der Ausgabe der IAEA Safety Standards Series No. SSR-6 von 2012 erhalten hat, dürfen weiterverwendet werden, wenn das gemäß 1.5.3.1 vorgeschriebene Managementsystem erfüllt wird.
Die Neuaufnahme der Herstellung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, die nach einer Bauart hergestellt sind, die eine unilaterale Zulassung durch die zuständige Behörde nach der Ausgabe der IAEA Safety Series No. 6 von 1985 oder 1985 (in der 1990 geänderten Fassung) erhalten hat, ist verboten. Die Neuaufnahme der Herstellung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, die nach einer Bauart hergestellt sind, die eine unilaterale Zulassung durch die zuständige Behörde nach den Ausgaben der IAEA Safety Series No. 6 von 1996, 1996 (überarbeitet), 1996 (in der 2003 geänderten Fassung), 2005 oder 2009 oder der Ausgabe der IAEA Safety Standards Series No. SSR-6 von 2012 erhalten hat, darf nach dem 31. Dezember 2025 nicht genehmigt werden.

____
1) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1940 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1988.

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