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7.2.2 Trennung von Versandstücken
7.2.2.1 Anwendungsbereich
7.2.2.1.1 Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für die Trennung von:
7.2.2.2 Trennung von Versandstücken, die gefährliche Güter enthalten und konventionell gestaut werden
7.2.2.2.1 Definition der Trennbegriffe
Zeichenerklärung
(1) | Referenzversandstück | |
(2) | Versandstück mit unverträglichen Gütern | |
(3) | Gegen Feuer und Flüssigkeit widerstandsfähiges Deck |
Anmerkung: Die senkrechten Linien bezeichnen die gegen Feuer widerstandsfähigen und flüssigkeitsdichten Querschotten zwischen Abteilungen und Laderäumen
.1 | Entfernt von: Räumlich wirksam getrennt, damit unverträgliche Stoffe bei einem Unfall nicht in gefährlicher Weise aufeinander einwirken können. Sie können jedoch im selben Laderaum, in derselben Abteilung oder an Deck befördert werden, vorausgesetzt, dass ein horizontaler Abstand von mindestens 3 m, auch bei vertikaler Projektion, eingehalten wird. | |
.2 | Getrennt von: In verschiedenen Abteilungen oder Laderäumen, wenn die Stauung unter Deck erfolgt. Unter der Voraussetzung, dass ein dazwischenliegendes Deck gegen Feuer und Flüssigkeit widerstandfähig ist, kann eine vertikale Trennung als gleichwertig angesehen werden, z.B. in verschiedenen Abteilungen. Bei Stauung an Deck ist ein horizontaler Abstand von mindestens 6 m einzuhalten. | |
.3 | Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von: Bedeutet entweder eine vertikale oder horizontale Trennung. Wenn die dazwischenliegenden Decks nicht gegen Feuer und Flüssigkeit widerstandsfähig sind, ist nur eine Trennung in Längsrichtung z.B. durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden ganzen Laderaum zulässig. Bei Stauung an Deck ist ein horizontaler Abstand von mindestens 12 m einzuhalten. Der gleiche Abstand ist einzuhalten, wenn ein Versandstück an Deck gestaut ist und das andere im oberen Zwischendeck | |
Anmerkung: Eines der beiden Decks muss widerstandsfähig gegen Feuer und Flüssigkeit sein | ||
.4 | In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden ganzen Laderaum von: Eine nur vertikale Trennung allein genügt diesem Erfordernis nicht. Zwischen einem Versandstück unter Deck und einem an Deck muss ein Abstand in Längsrichtung von mindestens 24 m einschließlich einer dazwischenliegenden Abteilung eingehalten werden. Bei an Deck-Stauung ist ein horizontaler Abstand von mindestens 24 m einzuhalten. |
7.2.2.3 Trennung in Beförderungseinheiten
Gefährliche Güter, die voneinander getrennt werden müssen, dürfen nicht zusammen in dieselbe Beförderungseinheit gepackt werden. Ausgenommen sind gefährliche Güter, die "entfernt von" einander zu trennen sind, welche jedoch mit Genehmigung der zuständigen Behörde in derselben Beförderungseinheit befördert werden dürfen. In diesen Fällen muss eine gleiche Sicherheit gewährleistet werden.
7.2.2.4 Trennung konventionell gestauter gefährlicher Güter von solchen, die in Beförderungseinheiten befördert werden
7.2.2.4.1 Konventionell gestaute gefährliche Güter sind von solchen, die in offenen Beförderungseinheiten befördert werden, gemäß 7.2.2.2 zu trennen.
7.2.2.4.2 Konventionell gestaute gefährliche Güter sind von solchen, die in geschlossenen Beförderungseinheiten befördert werden, gemäß 7.2.2.2 zu trennen, es sei denn:
7.2.3 Trennung von Beförderungseinheiten auf Containerschiffen
7.2.3.1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
7.2.3.1.1 Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für die Trennung von Beförderungseinheiten, die auf Vollcontainerschiffen oder auf Decks oder in Laderäumen und Abteilungen anderer Schiffstypen befördert werden, vorausgesetzt, dass diese Plätze so eingerichtet sind, dass für die Container während der Reise eine dauerhafte Stauung gewährleistet ist (siehe 7.2.3.2). Für die offenen Laderäume auf offenen Containerschiffen siehe Tabelle 7.2.3.3.
7.2.3.1.2 Unter Container-Stellplatz ist ein Abstand von mindestens 6 m in Längsrichtung oder von mindestens 2,4 m in Querrichtung zu verstehen.
7.2.3.1.3 Für Schiffe, die gleichzeitig Stauplätze für eine konventionelle Stauung oder für irgendeine andere Art der Stauung haben, gelten die entsprechenden Unterabschnitte dieses Kapitels für die entsprechenden Stauplätze.
7.2.3.2 Trenntabelle für Frachtcontainer auf Containerschiffen
Trennan- forderungen | vertikal | horizontal | ||||||||
geschl. gegen geschl. | geschl. gegen offen | offen gegen offen | geschl. gegen geschl | geschl. gegen offen | offen gegen offen | |||||
an Deck | unter Deck | an Deck | unter Deck | an Deck | unter Deck | |||||
"entfernt von" .1 | überein- ander erlaubt | offen auf geschl. erlaubt; sonst wie "offen gegen offen" | nicht in derselben vertikalen Säule außer bei Trennung durch ein Deck | Längs- schiffs | keine Trennung | keine Trennung | keine Trennung | keine Trennung | ein Container- stellplatz | ein Container- stellplatz oder in Schott |
Quer- schiffs | keine Trennung | keine Trennung | keine Trennung | keine Trennung | ein Container- stellplatz | ein Container- stellplatz | ||||
"getrennt von" .2 | nicht in derselben vertikalen Säule außer bei Trennung durch ein Deck | wie offen gegen offen | Längs- schiffs | ein Container- stellplatz | ein Container- stellplatz oder ein Schott | ein Container- stellplatz | ein Container- stellplatz oder ein Schott | ein Container- stellplatz | ein Schott | |
Quer- schiffs | ein Container- stellplatz | ein Container- stellplatz | zwei Container- stellplatz | zwei Container- stellplatz | zwei Container- stellplätze | ein Schott | ||||
"getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderraum von" .3 | Längs- schiffs | ein Container- stellplatz | ein Schott | ein Container- stellplatz | ein Schott | zwei Container- stellplätze | zwei Schotte | |||
Quer- schiffs | zwei Container- stellplätze | ein Schott | zwei Container- stellplätze | ein Schott | drei Container- stellplätze | zwei Schotte | ||||
" in Längs- richtung getrennt durch eine dazwischen- liegende ganze Abteilung oder einen dazwischen- liegenden Laderaum von " .4 | verboten | Längs- schiffs | Horizontal mindestens 24 Meter Abstand | ein Schott horizontal mindestens 24 Meter Abstand* | Horizontal mindestens 24 Meter Abstand | zwei Schotte | Horizontal mindestens 24 Meter Abstand | zwei Schotte | ||
Quer- schiffs | verboten | verboten | verboten | verboten | verboten | verboten | ||||
* CONTAINER MÜSSEN MINDESTENS EINEN ABSTAND VON 6 METERN VOM DAZWISCHENLIEGENDEN SCHOTT HABEN. ANMERKUNG: ALLE SCHOTTE UND DECKS MÜSSEN GEGEN FEUER WIDERSTANDSFÄHIG UND FLÜSSIGKEITSDICHT SEIN. |
7.2.3.2.1 Bildliche Darstellung der Trennung von Beförderungseinheiten auf Containerschiffen
7.2.3.2.1.1 Die Abbildungen in diesem Unterabschnitt beziehen sich auf die Trennung von Beförderungseinheiten auf Vollcontainerschiffen oder auf Decks und in Laderäumen oder Abteilungen anderer Schiffstypen, vorausgesetzt, dass diese Plätze so eingerichtet sind, dass für die Beförderungseinheiten während der Reise eine dauerhafte Stauung gewährleistet ist *.
7.2.3.2.1.2 Um die Stellplätze festzulegen, auf denen Beförderungseinheiten keine gefährlichen Güter enthalten dürfen, die mit den Gütern in einer Referenzbeförderungseinheit unverträglich sind, ist die folgende Methode anzuwenden: Die Anzahl der Containerstellplätze (wie ein Containerstellplatz oder zwei Containerstellplätze) ist gemäß den anwendbaren Trennvorschriften in direkter Linie längsschiffs und querschiffs von der Referenzbeförderungseinheit festzulegen. Zwischen den äußeren Enden der Beförderungseinheiten, die diese Plätze belegen, werden Linien projiziert, so wie in der nachstehenden Abbildung dargestellt. Beförderungseinheiten, die sich teilweise oder ganz zwischen diesen Linien und der Referenzbeförderungseinheit befinden, dürfen keine gefährlichen Güter enthalten, die mit den Gütern in der Referenzbeförderungseinheit unverträglich sind.
7.2.3.2.1.3 Folgende Darstellungsweise der Decks und der Laderäume wurde in den Abbildungen verwendet:
7.2.3.2.1.4 Definition der Trennbegriffe
(1) | Referenzbeförderungseinheit (CTU) | ||
(2) | CTU mit unverträglichen Gütern NICHT erlaubt | ||
(3) | CTU mit unverträglichen Gütern erlaubt | ||
(4) | Entfernung querschiffs | (a) ein Containerstellplatz | |
(b) zwei Containerstellplätze | |||
(c) drei Containerstellplätze | |||
(5) | Entfernung längsschiffs | (a) ein Containerstellplatz | |
(b) zwei Containerstellplätze |
Anmerkung: Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähig und flüssigkeitsdicht sein.
Situation längsschiffs und querschiffs: 1 Containerstellplatz
|
Situation längsschiffs: 1 Containerstellplatz
und querschiffs: 2 Containerstellplätze
|
Situation längsschiffs: 2 Containerstellplätze
und querschiffs: 3 Containerstellplätze
|
Anmerkung:
Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähig und flüssigkeitsdicht sein.
"ENTFERNT VON" .1 | |||
GESCHLOSSEN GEGEN GESCHLOSSEN | HORIZONTAL | VERTIKAL | |
AN DECK | UNTER DECK | ||
LÄNGSSCHIFFS | Keine Einschränkung | Keine Einschränkung | Übereinander erlaubt |
QUERSCHIFFS | Keine Einschränkung | Keine Einschränkung |
1 - Situation "Geschlossen gegen Geschlossen"
Anmerkung:
Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähig und flüssigkeitsdicht sein.
ENTFERNT VON .1 | |||
GESCHLOSSEN GEGEN OFFEN | HORIZONTAL | VERTIKAL | |
AN DECK | UNTER DECK | ||
LÄNGSSCHIFFS | Keine Einschränkung | Keine Einschränkung | Offen über geschlossen erlaubt andernfalls NICHT in derselben vertikalen Reihe außer bei Trennung durch ein Deck |
QUERSCHIFFS | Keine Einschränkung | Keine Einschränkung |
1 - Situation "Geschlossen gegen Offen"
Anmerkung:
Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähig und flüssigkeitsdicht sein.
"ENTFERNT VON" .1 | |||
OFFEN GEGEN OFFEN | HORIZONTAL | VERTIKAL | |
AN DECK | UNTER DECK | ||
LÄNGSSCHIFFS | Ein Containerstellplatz | Ein Containerstellplatz oder ein Schott | NICHT in derselben vertikalen Reihe außer bei Trennung durch ein Deck |
QUERSCHIFFS | Ein Containerstellplatz | Ein Containerstellplatz |
1 - Situation "Offen gegen Offen"
Anmerkung:
Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähig und flüssigkeitsdicht sein.
"GETRENNT VON" .2 | |||
GESCHLOSSEN GEGEN GESCHLOSSEN | HORIZONTAL | VERTIKAL | |
AN DECK | UNTER DECK | ||
LÄNGSSCHIFFS | Ein Containerstellplatz | Ein Containerstellplatz oder ein Schott | NICHT in derselben vertikalen Reihe außer bei Trennung durch ein Deck |
QUERSCHIFFS | Ein Containerstellplatz | Ein Containerstellplatz |
2 - Situation "Geschlossen gegen Geschlossen"
Anmerkung:
Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähig und flüssigkeitsdicht sein.
"GETRENNT VON" .2 | |||
GESCHLOSSEN GEGEN OFFEN | HORIZONTAL | VERTIKAL | |
AN DECK | UNTER DECK | ||
LÄNGSSCHIFFS | Ein Containerstellplatz | Ein Containerstellplatz oder ein Schott | NICHT in derselben vertikalen Reihe außer bei Trennung durch ein Deck |
QUERSCHIFFS | Ein Containerstellplatz | Zwei Containerstellplätze |
2 - Situation "Geschlossen gegen Offen"
Anmerkung:
Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähig und flüssigkeitsdicht sein
"GETRENNT VON" .2 | |||
OFFEN GEGEN OFFEN | HORIZONTAL | VERTIKAL | |
AN DECK | UNTER DECK | ||
LÄNGSSCHIFFS | Ein Containerstellplatz | Ein Schott | NICHT in derselben vertikalen Reihe außer bei Trennung durch ein Deck |
QUERSCHIFFS | Zwei Containerstellplätze | Ein Schott |
2 - Situation "Offen gegen Offen"
Anmerkung:
Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähigm und flüssigkeitsdicht sein.
"GETRENNT DURCH EINE GANZE ABTEILUNG ODER EINEN LADERAUM VON" .3 | |||
GESCHLOSSEN GEGEN GESCHLOSSEN ODER GESCHLOSSEN GEGEN OFFEN | HORIZONTAL | VERTIKAL | |
AN DECK | UNTER DECK | ||
LÄNGSSCHIFFS | Ein Containerstellplatz | Ein Schott | NICHT in derselben vertikalen Reihe, außer bei Trennung durch ein Deck |
QUERSCHIFFS | Zwei Containerstellplätze | Ein Schott |
3 -Situation "Geschlossen gegen Geschlossen" und"Geschlossen gegen Offen"
Anmerkung:
Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähig und flüssigkeitsdicht sein.
"GETRENNT DURCH EINE GANZE ABTEILUNG ODER EINEN LADERAUM VON" .3 | |||
OFFEN GEGEN OFFEN | HORIZONTAL | ||
AN DECK | UNTER DECK | VERTIKAL | |
LÄNGSSCHIFFS | Zwei Containerstellplätze | Zwei Schotte | NICHT in derselben vertikalen Reihe außer bei Trennung durch ein Deck |
QUERSCHIFFS | Drei Containerstellplätze | Zwei Schotte |
3 - Situation "Offen gegen Offen"
Anmerkung:
Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähig und flüssigkeitsdicht sein.
"IN LÄNGSRICHTUNG GETRENNT DURCH EINE DAZWISCHENLIEGENDE GANZE ABTEILUNG ODER EINEN DAZWISCHENLIEGENDEN LADERAUM VON" .4 | |||
GESCHLOSSEN GEGEN GESCHLOSSEN | HORIZONTAL | VERTIKAL | |
AN DECK | UNTER DECK | ||
LÄNGSSCHIFFS | Horizontal mindestens 24 Meter Abstand | Ein Schott und horizontal mindestens 24 m Abstand* | Verboten |
QUERSCHIFFS | Verboten | Verboten |
4 - Situation "Geschlossen gegen Geschlossen"
Anmerkung:
Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähig und flüssigkeitsdicht sein.
* Container mindestens 6 m von dazwischenliegendem Schott.
"IN LÄNGSRICHTUNG GETRENNT DURCH EINE DAZWISCHENLIEGENDE GANZE ABTEILUNG ODER EINEN DAZWISCHENLIEGENDEN LADERAUM VON" .4 | |||
GESCHLOSSEN GEGEN OFFEN | HORIZONTAL | ||
AN DECK | UNTER DECK | VERTIKAL | |
LÄNGSSCHIFFS | Horizontal mindestens 24 Meter Abstand | Zwei Schotte | Verboten |
QUERSCHIFFS | Verboten | Verboten |
> |
4 - Situation "Geschlossen gegen Offen"
Anmerkung:
Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähig und flüssigkeitsdicht sein.
"IN LÄNGSRICHTUNG GETRENNT DURCH EINE DAZWISCHENLIEGENDE GANZE ABTEILUNG ODER EINEN DAZWISCHENLIEGENDEN LADERAUM VON" .4 | |||
OFFEN GEGEN OFFEN | HORIZONTAL | VERTIKAL | |
AN DECK | UNTER DECK | ||
LÄNGSSCHIFFS | Horizontal mindestens 24 Meter Abstand | Zwei Schotte | Verboten |
QUERSCHIFFS | Verboten | Verboten |
4 - Situation "Offen gegen Offen"
Anmerkung:
Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähig und flüssigkeitsdicht sein.
weiter. |