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Kapitel 7.2 18
Allgemeine Trennvorschriften

7.2.1 Einleitung

Dieses Kapitel enthält allgemeine Vorschriften für die Trennung von miteinander unverträglichen Gütern.

Zusätzliche Trennvorschriften sind festgelegt in:

7.3 Packen und Verwendung von Güterbeförderungseinheiten und damit zusammenhängende Vorschriften (Versandvorgänge);

7.4 Stauung und Trennung auf Containerschiffen;

7.5 Stauung und Trennung auf Ro/Ro-Schiffen;

7.6 Stauung und Trennung auf Stückgutschiffen; und

7.7 Trägerschiffsleichter auf Trägerschiffen.

7.2.2 Begriffsbestimmungen

7.2.2.1 Trennung

Trennung bezeichnet das Verfahren, zwei oder mehr Stoffe oder Gegenstände voneinander zu trennen, die als miteinander unverträglich gelten, da infolge ihrer Zusammenpackung oder Zusammenstauung im Fall einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren entstehen könnten.

Da das Ausmaß der Gefahr jedoch unterschiedlich groß sein kann, können ggf. auch die zur Trennung geforderten Maßnahmen unterschiedlich sein. Die Trennung kann durch die Einhaltung bestimmter Abstände zwischen unverträglichen gefährlichen Gütern erzielt werden oder dadurch, dass ein oder mehrere stählerne Schotte oder Decks zwischen ihnen vorhanden sein müssen, oder durch eine Kombination dieser Maßnahmen. Zwischenräume zwischen solchen gefährlichen Gütern können mit anderer Ladung, die mit den jeweiligen gefährlichen Stoffen oder Gegenständen verträglich ist, aufgefüllt werden.

7.2.2.2 Trennbegriffe

Die folgenden Trennbegriffe, die durchgehend in diesem Code verwendet werden, sind in anderen Kapiteln dieses Teils bestimmt, da sie für das Packen von Güterbeförderungseinheiten und die Trennung an Bord von Schiffen unterschiedlicher Art gelten:

  1. "Entfernt von",
  2. "Getrennt von",
  3. "Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von",
  4. "In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von".

Trennbegriffe wie "Entfernt von Klasse ...", die in der Gefahrgutliste verwendet werden, bedeuten in Bezug auf "Klasse ...":

  1. alle Stoffe in "Klasse ..." und
  2. alle Stoffe, für die ein Zusatzgefahrzettel der "Klasse ..." erforderlich ist.

7.2.3 Trennvorschriften

7.2.3.1 Um festzustellen, welche Anforderungen bezüglich der Trennung zweier oder mehrerer gefährlicher Güter bestehen, sind die Trennvorschriften einschließlich der Trenntabelle (7.2.4) und Spalte 16b der Gefahrgutliste heranzuziehen (siehe auch Anhang zu diesem Kapitel). Bei widersprüchlichen Vorschriften haben immer die Vorschriften in Spalte 16b der Gefahrgutliste Vorrang.

7.2.3.2 Immer, wenn ein Trennbegriff Anwendung findet (siehe 7.2.2.2), dürfen die entsprechenden Güter:

  1. nicht in dieselbe Außenverpackung verpackt werden und
  2. nicht in derselben Güterbeförderungseinheit befördert werden, soweit in 7.2.6 und 7.3.4 nichts anderes bestimmt ist.

Für "begrenzte Mengen" und "freigestellte Mengen" siehe Kapitel 3.4 und 3.5

7.2.3.3 Wenn die Bestimmungen dieses Codes eine einzelne Zusatzgefahr (ein Zusatzgefahrzettel) angeben, sind die für diese Gefahr geltenden Trennvorschriften vorrangig einzuhalten, wenn sie strenger sind als die Trennvorschriften für die Hauptgefahr. Für eine Zusatzgefahr der Klasse 1 gelten die Trennvorschriften für Klasse 1 Unterklasse 1.3.

7.2.3.4 Die Trennvorschriften für Stoffe oder Gegenstände, die mehr als zwei Gefahren (zwei oder mehrere Zusatzgefahrzettel) aufweisen, sind in Spalte 16b der Gefahrgutliste aufgeführt.

Zum Beispiel:

In der Gefahrgutliste enthält die Eintragung für BROMCHLORID, Klasse 2.3, UN 2901, Zusatzgefahren 5.1 und 8, die folgende besondere Trennvorschrift:
"SG6 (Trennung wie für Klasse 5.1) und SG19 ("Getrennt von" Klasse 7 stauen)".

7.2.4 Trenntabelle 22

Die allgemeinen Vorschriften für die Trennung zwischen den verschiedenen Klassen gefährlicher Güter sind in der nachstehenden "Trenntabelle" angegeben.

Da die Eigenschaften der Stoffe oder Gegenstände in den einzelnen Klassen sehr unterschiedlich sein können, ist immer in der Gefahrgutliste nachzusehen, ob besondere Trennvorschriften anzuwenden sind; im Falle sich widersprechender Vorschriften haben diese den Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften.

Für die Trennung ist auch ein einzelner Zusatzgefahrzettel zu berücksichtigen.

Klasse1.1 1.2 1.51.3 1.61.42.12.22.334.14.24.35.15.26.16.2789
Explosive Stoffe 1.1, 1.2, 1.5***4224444442424X
und Gegenstände 1.3, 1.6***4224334442422X
mit Explosivstoff 1.4***211222222X422X
Entzündbare Gase 2.1442XXX212X22X421X
nicht giftige, nicht entzündbare Gase 2.2221XXX1X1XX1X21XX
Giftige Gase 2.3221XXX2X2XX2X21XX
Entzündbare flüssige Stoffe 3442212XX2122X32XX
Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und polymerisierende Stoffe. 4.14321XXXX1X12X321X
Selbstentzündliche Stoffe 4.243221221X1221321X
Stoffe, die in Berührung
mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 4.3
442XXX1X1X22X221X
Entzündend (oxidierend)
wirkende Stoffe 5.1
4422XX2122X21312X
Organische Peroxide 5.244221222222X1322X
Giftige Stoffe 6.122XXXXXX1X11X1XXX
Ansteckungsgefährliche Stoffe 6.24444223332331X33X
Radioaktive Stoffe 7222211222212X3X2X
Ätzende Stoffe 84221XXX11122X32XX
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 9XXXXXXXXXXXXXXXXX
Die Zahlen und Zeichen in der Tabelle haben die folgende Bedeutung:
1 - "Entfernt von"
2 - "Getrennt von"
3 - "Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von"
4 - "In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von"
X - Die Gefahrgutliste ist heranzuziehen, um festzustellen, ob besondere Trennvorschriften anzuwenden sind.
* - Siehe 7.2.7.1 in diesem Kapitel im Hinblick auf Vorschriften für die Trennung von Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1.

7.2.5 Trenngruppen

7.2.5.1 Zum Zweck der Trennung werden gefährliche Güter, die ähnliche chemische Eigenschaften haben, in Trenngruppen zusammengefasst; die Trenngruppen sind in 7.2.5.2 aufgeführt. Die Eintragungen, die den jeweiligen Trenngruppen zugeordnet sind, sind in 3.1.4.4 aufgeführt und in Spalte 16b der Gefahrgutliste durch einen Trenngruppencode angegeben.

7.2.5.2 Die in Spalte 16b der Gefahrgutliste enthaltenen Trenngruppencodes werden im Folgenden beschrieben:

Trenngruppen-
code
TrenngruppeBeschreibung
SGG11Säuren
SGG1a1, Eintragungen
gekennzeichnet mit *
* kennzeichnet starke Säuren
SGG22Ammoniumverbindungen
SGG33Bromate
SGG44Chlorate
SGG55Chlorite
SGG66Cyanide
SGG77Schwermetalle und ihre Salze (einschließlich ihrer metallorganischen Verbindungen)
SGG88Hypochlorite
SGG99Blei und Bleiverbindungen
SGG1010flüssige halogenierte Kohlenwasserstoffe
SGG1111Quecksilber und Quecksilberverbindungen
SGG1212Nitrite und ihre Gemische
SGG1313Perchlorate
SGG1414Permanganate
SGG1515pulverförmige Metalle
SGG1616Peroxide
SGG1717Azide
SGG1818Alkalien

7.2.5.3 Anerkanntermaßen sind nicht alle Stoffe, Mischungen, Lösungen oder Zubereitungen, die in eine Trenngruppe fallen, im IMDG-Code namentlich aufgeführt. Diese werden unter N.A.G.-Eintragungen befördert. Wenn diese N.A.G.-Eintragungen in den Trenngruppen nicht selbst aufgeführt sind (siehe 3.1.4.4), muss der Versender entscheiden, ob eine Zuordnung zu einer Trenngruppe vorzunehmen ist, und dies gegebenenfalls im Beförderungsdokument angeben (siehe 5.4.1.5.11).

7.2.5.4 Die Trenngruppen in diesem Code decken nicht diejenigen Stoffe ab, die nicht die Einstufungskriterien dieses Codes erfüllen. Es ist bekannt, dass einige nicht gefährliche Stoffe ähnliche chemische Eigenschaften haben wie Stoffe, die in den Trenngruppen aufgeführt sind. Der Versender oder die Person, die für das Packen der Güter in eine Güterbeförderungseinheit verantwortlich ist und Kenntnisse über die chemischen Eigenschaften solcher nicht gefährlicher Güter hat, kann auf freiwilliger Basis entscheiden, die Bestimmungen für die entsprechenden Trenngruppen anzuwenden.

7.2.6 Besondere Trennvorschriften und Ausnahmen

7.2.6.1 Ungeachtet der Vorschriften in 7.2.3.3 und 7.2.3.4 dürfen Stoffe derselben Klasse ohne Berücksichtigung der Trennung, die aufgrund von Zusatzgefahren (Zusatzgefahrzettel) erforderlich ist, zusammengestaut werden, vorausgesetzt, die Stoffe reagieren nicht gefährlich miteinander und verursachen keine:

  1. Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme,
  2. Entwicklung entzündbarer, giftiger oder erstickender Gase,
  3. Bildung ätzender Stoffe oder
  4. Bildung instabiler Stoffe.

7.2.6.2 22 Wenn in der Gefahrgutliste festgelegt ist, dass "Trennung wie für Klasse..." anzuwenden ist, müssen die für diese Klasse zutreffenden Trennvorschriften gemäß 7.2.4 angewendet werden. Jedoch müssen im Sinne der Auslegung von 7.2.6.1, die erlaubt, dass Stoffe derselben Klasse zusammengestaut werden dürfen, vorausgesetzt, sie reagieren nicht gefährlich miteinander, die Trennvorschriften für die Klasse, die als Hauptgefahr in der Gefahrgutliste angegeben ist, angewendet werden.

Zum Beispiel:

UN 2965 BORTRIFLUORIDDIMETHYLETHERAT, Klasse 4.3

In der Eintragung in der Gefahrgutliste ist angegeben "SG5 (Trennung wie für Klasse 3), SG8 ("Entfernt von" Klasse 4.1 stauen), SG13 ("Entfernt von" Klasse 8 stauen), SG25 ("Getrennt von" Klassen 2.1 und 3 stauen) und SG26 (Zusätzlich: Von Stoffen der Klassen 2.1 und 3 muss bei Stauung an Deck eines Containerschiffs ein Mindestabstand in Querrichtung von zwei Container-Stellplätzen, bei Stauung auf Ro/Ro-Schiffen ein Abstand in Querrichtung von 6 m eingehalten werden.)".

Zur Ermittlung der Trennvorschriften entsprechend 7.2.4 muss die Spalte für Klasse 3 hinzugezogen werden.

Der Stoff darf zusammen mit anderen Stoffen der Klasse 4.3 gestaut werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren (siehe 7.2.6.1).

7.2.6.3 Eine Trennung ist nicht erforderlich:

  1. zwischen gefährlichen Gütern, die zwar in unterschiedlichen Klassen eingestuft sind, aber aus dem gleichen Stoff bestehen, wenn der Unterschied nur auf dem unterschiedlichen Wassergehalt beruht, wie z.B. Natriumsulfid in den Klassen 4.2 und 8, oder für Klasse 7, wenn es sich nur um unterschiedliche Mengen handelt;
  2. zwischen gefährlichen Gütern, die zwar zu einer in unterschiedlichen Klassen eingestuften Gruppe von Stoffen gehören, aber für die wissenschaftlich nachgewiesen wurde, dass sie nicht gefährlich reagieren, wenn sie miteinander in Kontakt kommen. Stoffe, die innerhalb derselben Tabelle 7.2.6.3.1, 7.2.6.3.2 oder 7.2.6.3.3 erscheinen, sind miteinander verträglich;
  3. bei Stoffen in der Tabelle 7.2.6.3.4 mit der Ausnahme, dass die in 7.2.6.1.1 bis 7.2.6.1.4 aufgeführten gefährlichen Reaktionen weiterhin gebührend berücksichtigt werden müssen.

Tabelle 7.2.6.3.1

UN-Nr.Richtiger technischer NameKlasseZusatzgefahr(en)Verpackungsgruppe
2014WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 20 %, aber höchstens 60 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf)5.18II
2984WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf)5.1III
3105ORGANISCHES PEROXID TYP  D, FLÜSSIG (Peroxyessigsäure, Typ  D, stabilisiert)5.28
3107ORGANISCHES PEROXID TYP  E, FLÜSSIG (Peroxyessigsäure, Typ  E, stabilisiert)5.28
3109ORGANISCHES PEROXID TYP  F, FLÜSSIG (Peroxyessigsäure, Typ  F, stabilisiert)5.28
3149WASSERSTOFFPEROXID UND PEROXYESSIGSÄURE, MISCHUNG, STABILISIERT mit Säure(n), Wasser und höchstens 5 % Peroxyessigsäure5.18II

Tabelle 7.2.6.3.2

UN-Nr.Richtiger technischer NameKlasseZusatzgefahr(en)Verpackungsgruppe
1295TRICHLORSILAN4.33/8I
1818SILICIUMTETRACHLORID8-II
2189DICHLORSILAN2.32.1/8-

Tabelle 7.2.6.3.3

UN-Nr.Richtiger technischer NameKlasseZusatzgefahr(en)Verpackungsgruppe
3391PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF4.2 I
3392PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF4.2 I
3393PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND4.24.3I
3394PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND4.24.3I
3395MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF4.3 I, II, III
3396MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR4.34.1I, II, III
3397MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG4.34.2I, II, III
3398MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF4.3 I, II, III
3399MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR4.33I, II, III
3400SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF4.2 II, III

Tabelle 7.2.6.3.4

UN-Nr. *Richtiger technischer NameKlasseZusatzgefahr(en)Verpackungsgruppe
3101ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG5.21 und/oder 8-
3102ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST5.21 und/oder 8-
3103ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG5.2keine oder 8-
3104ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST5.2keine oder 8-
3105ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG5.2keine oder 8-
3106ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST5.2keine oder 8-
3107ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG5.2keine oder 8-
3108ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST5.2keine oder 8-
3109ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG5.2keine oder 8-
3110ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST5.2keine oder 8-
3111ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG TEMPERATURKONTROLLIERT5.21 und/oder 8-
3112ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT5.21 und/oder 8-
3113ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT5.2keine oder 8-
3114ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT5.2keine oder 8-
3115ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT5.2keine oder 8-
3116ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT5.2keine oder 8-
3117ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG TEMPERATURKONTROLLIERT5.2keine oder 8-
3118ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT5.2keine oder 8-
3119ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT5.2keine oder 8-
3120ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT5.2keine oder 8-
1325ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. mit einer in 2.5.3.2.4 unter "freigestellt" aufgeführten technischen Benennung4.1keineII, III
* Ausgenommen Stoffe mit der technischen Benennung PEROXYESSIGSÄURE.

7.2.6.4 Ungeachtet der Tabelle 7.2.6.3.4 müssen die in 7.2.6.1.1 bis 7.2.6.1.4 aufgeführten gefährlichen Reaktionen weiterhin gebührend berücksichtigt werden.

7.2.6.5 Ungeachtet der Vorschriften in 7.2.5 dürfen Stoffe der Klasse 8, Verpackungsgruppe II oder III, die ansonsten aufgrund der Vorschriften betreffend die Trenngruppen, wie in Spalte 16b der Gefahrgutliste mit einem Eintrag "Entfernt von" oder "Getrennt von" "Säuren" oder "Entfernt von" oder "Getrennt von" "Alkalien" angegeben, voneinander getrennt werden müssten, unabhängig davon, ob sie sich in derselben Verpackung befinden, in derselben Güterbeförderungseinheit befördert werden, vorausgesetzt, dass:

  1. die Stoffe den Vorschriften in 7.2.6.1 entsprechen;
  2. das Versandstück höchstens 30  Liter an flüssigen Stoffen oder 30  kg an festen Stoffen enthält;
  3. das Beförderungsdokument die nach 5.4.1.5.11.3 erforderliche Erklärung enthält und
  4. eine Kopie des Prüfberichts, mit dem nachgewiesen wird, dass die Stoffe nicht gefährlich miteinander reagieren, auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wird.

7.2.7 Trennung von Gütern der Klasse 1

7.2.7.1 Trennung zwischen Gütern der Klasse 1

7.2.7.1.1 Güter der Klasse 1 dürfen nach den Vorgaben in 7.2.7.1.4 in derselben Abteilung, demselben Laderaum oder in derselben geschlossenen Güterbeförderungseinheit gestaut werden. In den anderen Fällen sind sie in unterschiedlichen Abteilungen oder Laderäumen oder in unterschiedlichen geschlossenen Güterbeförderungseinheiten zu stauen.

7.2.7.1.2 Wenn Güter, für die unterschiedliche Staumethoden vorgeschrieben sind, gemäß 7.2.7.1.4 in derselben Abteilung, demselben Laderaum oder derselben geschlossenen Güterbeförderungseinheit befördert werden dürfen, so gilt die Staumethode mit den strengsten Bestimmungen für die gesamte Ladung.

7.2.7.1.3 Wird eine gemischte Ladung von Gütern verschiedener Unterklassen in derselben Abteilung, demselben Laderaum oder derselben geschlossenen Güterbeförderungseinheit befördert, so ist die gesamte Ladung so zu behandeln, als gehöre sie der Unterklasse in der Reihenfolge 1.1 (höchste Gefahr), 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, und 1.4 (geringste Gefahr) an und die Staumethode mit den strengsten Bestimmungen gilt für die gesamten Ladung.

7.2.7.1.4 Zulässige gemischte Stauung für Güter der Klasse 1

VerträglichkeitsgruppeABCDEFGHJKLNS
AX            
B X          X
C  XX6X6 X1    X4X
D  X6XX6 X1    X4X
E  X6X6X X1    X4X
F     X      X
G  X1X1X1 X     X
H       X    X
J        X   X
K         X  X
L          X2  
N  X4X4X4      X3X5
S XXXXXXXXX X5X
"X" bedeutet, dass Güter der betreffenden Verträglichkeitsgruppen in derselben Abteilung, demselben Laderaum oder derselben Güterbeförderungseinheit gestaut werden dürfen.

Bemerkungen:

  1. Gegenstände mit Explosivstoff der Verträglichkeitsgruppe G (außer Feuerwerkskörpern und solchen Gegenständen, für die eine besondere Stauung erforderlich ist) dürfen zusammen mit Gegenständen mit Explosivstoff der Verträglichkeitsgruppen C, D und E gestaut werden, vorausgesetzt, dass keine explosiven Stoffe in derselben Abteilung, demselben Laderaum oder derselben geschlossenen Güterbeförderungseinheit befördert werden.
  2. Eine Sendung mit einer Art von Gütern der Verträglichkeitsgruppe L darf nur zusammen mit einer Sendung derselben Art von Gütern der Verträglichkeitsgruppe L gestaut werden.
  3. Verschiedene Arten von Gegenständen der Unterklasse 1.6, Verträglichkeitsgruppe N, dürfen nur zusammen befördert werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine zusätzliche Gefahr einer sympathetischen Detonation der Gegenstände besteht. Anderenfalls müssen sie wie Gegenstände der Unterklasse 1.1 behandelt werden.
  4. Wenn Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N mit Gegenständen oder Stoffen der Verträglichkeitsgruppen C, D und E befördert werden, müssen die Güter der Verträglichkeitsgruppe N wie Verträglichkeitsgruppe D behandelt werden.
  5. Wenn Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N zusammen mit Gegenständen oder Stoffen der Verträglichkeitsgruppe S befördert werden, muss die gesamte Ladung wie Verträglichkeitsgruppe N behandelt werden.
  6. Jede Kombination von Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen C, D und E muss wie Verträglichkeitsgruppe E behandelt werden. Jede Kombination von Stoffen der Verträglichkeitsgruppen C und D muss wie die am besten passende Verträglichkeitsgruppe gemäß 2.1.2.3 unter Berücksichtigung der Haupteigenschaften der zusammengeladenen Stoffe behandelt werden. Dieser Gesamtklassifizierungscode muss auf jedem Gefahrzettel oder Placard auf einer Ladeeinheit oder geschlossenen Güterbeförderungseinheit gemäß 5.2.2.2.2 erscheinen

7.2.7.1.5 Geschlossene Güterbeförderungseinheiten mit verschiedenen Gütern der Klasse 1 bedürfen keiner Trennung, sofern die Güter nach 7.2.7.1.4 zusammen befördert werden dürfen. Wenn dies nicht erlaubt ist, müssen geschlossene Güterbeförderungseinheiten "Getrennt von" einander gestaut werden.

7.2.7.2 Trennung von Gütern anderer Klassen

7.2.7.2.1 Unbeschadet der Trennvorschriften dieses Kapitels dürfen AMMONIUMNITRAT (UN 1942), AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL (UN 2067), Alkalimetallnitrate (z.B. UN 1486) und Erdalkalimetallnitrate (z.B. UN 1454) zusammen mit Sprengstoffen (ausgenommen SPRENGSTOFF, TYP  C, UN 0083) gestaut werden, vorausgesetzt, dass die zusammengestauten Stoffe insgesamt als Sprengstoffe der Klasse 1 behandelt werden.

Bemerkung: Zu den Alkalimetallnitraten gehören Caesiumnitrat (UN 1451), Kaliumnitrat (UN 1486), Lithiumnitrat (UN 2722), Natriumnitrat (UN 1498) und Rubidiumnitrat (UN 1477). Zu den Erdalkalimetallnitraten gehören Bariumnitrat (UN 1446), Berylliumnitrat (UN 2464), Calciumnitrat (UN 1454), Magnesiumnitrat (UN 1474) und Strontiumnitrat (UN 1507).

7.2.8 Trenncodes 18

Die in Spalte 16b der Gefahrgutliste enthaltenen Trenncodes werden im Folgenden beschrieben:

TrenncodeBeschreibung
SG1Für Versandstücke mit einem Zusatzgefahrzettel der Klasse 1, Trennung wie für Klasse 1, Unterklasse 1.3. In Bezug auf Stoffe der Klasse 1 jedoch Trennung wie für die Hauptgefahr.
SG2Trennung wie für Klasse 1.2G.
SG3Trennung wie für Klasse 1.3G.
SG4Trennung wie für Klasse 2.1.
SG5Trennung wie für Klasse 3.
SG6Trennung wie für Klasse 5.1.
SG7"Entfernt von" Klasse 3 stauen.
SG8"Entfernt von" Klasse 4.1 stauen.
SG9"Entfernt von" Klasse 4.3 stauen.
SG10"Entfernt von" Klasse 5.1 stauen.
SG11"Entfernt von" Klasse 6 2 stauen.
SG12"Entfernt von" Klasse 7 stauen.
SG13"Entfernt von" Klasse 8 stauen.
SG14Getrennt von" Klasse 1 mit Ausnahme von Unterklasse 1.4S stauen.
SG15"Getrennt von" Klasse 3 stauen.
SG16"Getrennt von" Klasse 4.1 stauen.
SG17"Getrennt von" Klasse 5.1 stauen.
SG18"Getrennt von" Klasse 6.2 stauen.
SG19"Getrennt von" Klasse 7 stauen.
SG20"Entfernt von" SGG1 - Säuren stauen.
SG21"Entfernt von" SGG18 - Alkalien stauen.
SG22"Entfernt von" Ammoniumsalzen stauen.
SG23"Entfernt von" tierischen und pflanzlichen Ölen stauen.
SG24"Entfernt von" SGG17 - Aziden stauen.
SG25"Getrennt von" Klassen 2.1 und 3 stauen.
SG26Zusätzlich: Von Stoffen der Klassen 2.1 und 3 muss bei Stauung an Deck eines Containerschiffs ein Mindestabstand in Querrichtung von zwei Container-Stellplätzen, bei Stauung auf Ro/Ro-Schiffen ein Abstand in Querrichtung von 6 m eingehalten werden.
SG27"Getrennt von" explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, die Chlorate oder Perchlorate enthalten, stauen.
SG28"Getrennt von" SGG2 - Ammoniumverbindungen und explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, die Ammoniumverbindungen oder Ammoniumsalze enthalten, stauen.
SG29Trennung von Nahrungs- und Futtermitteln gemäß 7.3.4.2.2, 7.6.3.1.2 oder 7.7.3.7.
SG30"Entfernt von" SGG7 - Schwermetallen und deren Salzen stauen.
SG31"Entfernt von" SGG9 - Blei und seinen Verbindungen stauen.
SG32"Entfernt von" SGG10 - flüssigen halogenierten Kohlenwasserstoffen stauen.
SG33"Entfernt von" SGG15 - pulverförmigen Metallen stauen.
SG34Wenn Ammoniumverbindungen enthalten sind, "Getrennt von" SGG4 - Chloraten oder SGG13 - Perchloraten und explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, die Chlorate oder Perchlorate enthalten, stauen.
SG35"Getrennt von" SGG1 - Säuren stauen.
SG36"Getrennt von" SGG18 - Alkalien stauen.
SG37"Getrennt von" Ammoniak stauen.
SG38"Getrennt von" SGG2 - Ammoniumverbindungen stauen.
SG39"Getrennt von" SGG2 - Ammoniumverbindungen, anderen als AMMONIUMPERSULFAT (UN 1444), stauen.
SG40"Getrennt von" SGG2 - Ammoniumverbindungen, anderen als Gemische von Ammoniumpersulfaten und/oder Kaliumpersulfaten und/oder Natriumpersulfaten, stauen.
SG41"Getrennt von" tierischen und pflanzlichen Ölen stauen.
SG42"Getrennt von" SGG3 - Bromaten stauen.
SG43"Getrennt von" Brom stauen.
SG44"Getrennt von" TETRACHLORKOHLENSTOFF (UN 1846) stauen.
SG45"Getrennt von" SGG4 - Chloraten stauen.
SG46"Getrennt von" Chlor stauen.
SG47"Getrennt von" SGG5 - Chloriten stauen.
SG48"Getrennt von" brennbaren Stoffen (insbesondere von flüssigen Stoffen) stauen. Brennbare Stoffe umfassen nicht Verpackungs- oder Staumaterial.
SG49"Getrennt von" SGG6 - Cyaniden stauen.
SG50Trennung von Nahrungs- und Futtermitteln gemäß 7.3.4.2.1, 7.6.3.1.2 oder 7.7.3.6.
SG51"Getrennt von" SGG8 - Hypochloriten stauen.
SG52"Getrennt von" Eisenoxid stauen.
SG53Nicht mit brennbaren Stoffen in derselben Güterbeförderungseinheit stauen.
SG54"Getrennt von" SGG11 - Quecksilber und seinen Verbindungen stauen.
SG55"Getrennt von" Quecksilbersalzen stauen.
SG56"Getrennt von" SGG12 - Nitriten stauen.
SG57"Getrennt von" geruchsempfindlichen Ladungen stauen.
SG58"Getrennt von" SGG13 - Perchloraten stauen.
SG59"Getrennt von" SGG14 - Permanganaten stauen.
SG60"Getrennt von" SGG16 - Peroxiden stauen.
SG61"Getrennt von" SGG15 - pulverförmigen Metallen stauen.
SG62"Getrennt von" Schwefel stauen.
SG63"In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von" Klasse 1 stauen.
SG64(bleibt offen)
SG65"Getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von" Klasse 1 außer Unterklasse 1.4 stauen.
SG66(bleibt offen)
SG67"Getrennt von" Unterklasse 1.4 und "In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von" Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6 außer den explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Verträglichkeitsgruppe J stauen.
SG68Wenn Flammpunkt 60 °C c.c. der darunter, Trennung wie für Klasse 3, jedoch "Entfernt von" Klasse 4.1.
SG69Für DRUCKGASPACKUNGEN mit einem Fassungsvermögen von maximal 1 Liter: Trennung wie für Klasse 9. "Getrennt von" Klasse 1 mit Ausnahme von Unterklasse 1.4 stauen.

Für DRUCKGASPACKUNGEN mit einem Fassungsvermögen von über 1 Liter: Trennung wie für die entsprechende Unterklasse der Klasse 2.

Für ABFALL-DRUCKGASPACKUNGEN: Trennung wie für die entsprechende Unterklasse der Klasse 2.

SG70Für Arsensulfide, "Getrennt von" SGG1 - Säuren.
SG71Gefährliche Güter, die Bestandteil des vollständigen Rettungsgeräts sind, sind von den Trennvorschriften in Kapitel 7.2 ausgenommen.
SG72Siehe Tabellen in 7.2.6.3.
SG73(bleibt offen)
SG74Trennung wie für Klasse 1.4G.
SG75"Getrennt von" SGG1a - starken Säuren stauen.
SG76Trennung wie für Klasse 7.
SG77Trennung wie für Klasse 8. In Bezug auf Klasse 7 ist jedoch keine Trennung erforderlich.
SG78"In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von" Unterklasse 1.1, 1.2 und 1.5 stauen.

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Flussdiagramm TrennungAnlage 16 22


Die Verwendung dieses Flussdiagramms ist nicht zwingend vorgeschrieben und es wird ausschließlich zu Informationszwecken dargestellt.

Bild

Beispiele

Die folgenden Beispiele veranschaulichen lediglich den Ablauf der Trennung. Weiter unten in diesem Code aufgeführte zusätzliche Vorschriften können anwendbar sein (z.B. 7.3.4).

  1. Trennung von 300  kg Zelluloid, Abfall (UN 2002) in einem Fass und 200  l Epibromhydrin (UN 2558) in einem Fass
    1. Gemäß der Gefahrgutliste ist UN 2002 der Klasse 4.2, Verpackungsgruppe III, zugeordnet und UN 2558 der Klasse 6.1, Verpackungsgruppe I, mit einer Zusatzgefahr der Klasse 3.
    2. Keine der UN-Nummern unterliegt Ausnahmen gemäß den Vorschriften in 3.4, 3.5, 7.2.6.3 und 7.2.6.5.
    3. Spalte 16b der Gefahrgutliste enthält keine besonderen Trennvorschriften für diese Stoffe.
    4. In der Trenntabelle in 7.2.4 steht an der Schnittstelle für die Klassen 4.2 und 6.1 die Zahl 1, während für die Klassen 4.2 und 3 an der Schnittstelle die Zahl 2 steht. 2 ist der strengere Wert; daher müssen die Stoffe "Getrennt von" einander sein.
  2. Trennung von 50  kg Kaliumperchlorat (UN 1489) in einem Fass und 50  kg Nickelcyanid (UN 1653) in einem Fass
    1. Gemäß der Gefahrgutliste ist UN 1489 der Klasse 5.1, Verpackungsgruppe II, und UN 1653 der Klasse 6.1, Verpackungsgruppe  II, zugeordnet.
    2. Keine der UN-Nummern unterliegt Ausnahmen gemäß den Vorschriften in 3.4, 3.5, 7.2.6.3 und 7.2.6.5.
    3. Bei UN 1489 enthält Spalte 16b der Gefahrgutliste die Angaben "SG38" ("Getrennt von" Ammoniumverbindungen) und "SG49" ("Getrennt von" Cyaniden).
    4. Bei UN 1653 enthält Spalte 16b der Gefahrgutliste die Angabe "SG35" ("Getrennt von" Säuren).
    5. In der Trenntabelle in 7.2.4 steht an der Schnittstelle für die Klassen 5.1 und 6.1 ein "1".
    6. Gemäß den Trenngruppen in Abschnitt 3.1.4 ist UN 1653 in Gruppe 6 (Cyanide) aufgeführt.
    7. Daher müssen die Stoffe "Getrennt von" einander sein.
  3. Trennung von 10  kg Aceton (UN 1090) in einer Kiste und 20  kg Ethyldichlorsilan (UN 1183) in einer anderen Kiste.
    1. Gemäß der Gefahrgutliste ist UN 1090 der Klasse 3, Verpackungsgruppe  II, zugeordnet.
    2. Gemäß der Gefahrgutliste ist UN 1183 der Klasse 4.3, Verpackungsgruppe  I, zugeordnet mit Zusatzgefahren der Klassen 3 und 8.
    3. Keine der UN-Nummern unterliegt Ausnahmen gemäß den Vorschriften in 3.4, 3.5, 7.2.6.3 und 7.2.6.5.
    4. Bei UN 1090 sind in Spalte 16b keine besonderen Trennvorschriften angegeben.
    5. Bei UN 1183 enthält Spalte 16b der Gefahrgutliste die Angaben "SG5" (Trennung wie für Klasse 3), "SG8" ("Entfernt von" Klasse 4,1), "SG13" ("Entfernt von" Klasse 8), "SG25" ("Getrennt von" Klassen 2.1 und 3) und "SG26" (Zusätzlich: Von Stoffen der Klassen 2.1 und 3 muss bei Stauung an Deck eines Containerschiffs ein Mindestabstand in Querrichtung von zwei Container-Stellplätzen, bei Stauung auf Ro/Ro-Schiffen ein Abstand in Querrichtung von 6 m eingehalten werden).
    6. In der Trenntabelle in 7.2.4 steht an der Schnittstelle für die Klassen 3 und 3 ein "X"; da jedoch UN 1183 "Getrennt von" Klasse 3 sein muss, müssen die Stoffe "Getrennt von" einander sein. Zusätzlich muss bei Stauung dieser Stoffe an Deck eines Containerschiffs ein Mindestabstand in Querrichtung von zwei Container-Stellplätzen eingehalten werden und bei Stauung auf Ro/Ro-Schiffen muss ein Abstand in Querrichtung von 6 m eingehalten werden
  4. Trennung von 10  kg Klebstoffe (UN 1133, VG  III) in begrenzten Mengen und 40  kg Berylliumnitrat (UN 2464) in demselben Frachtcontainer
    1. Gemäß der Gefahrgutliste ist UN 1133 der Klasse 3, Verpackungsgruppe  II, zugeordnet.
    2. Gemäß der Gefahrgutliste ist UN 2464 der Klasse 5.1, Verpackungsgruppe  II, zugeordnet mit einer Zusatzgefahr der Klasse 6.1.
    3. Gemäß Kapitel 3.4 unterliegt UN 1133 in begrenzten Mengen nicht den Trennvorschriften des Teils 7.
    4. Aus diesem Grund sind keine Trennvorschriften anzuwenden.
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