Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Entschließung MEPC.104(49)
Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen
Vom 12.Oktober 2007
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2007 S. 657*; 10.06.2022 aufgehoben)
ersetzt durch Entschließung MEPC.356(78)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,
gestützt auf Artikel 38(a) des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation unter Hinweis auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, die ihm durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen worden sind;
sowie unter Hinweis darauf, dass die im Oktober 2001 abgehaltene Internationale Konferenz von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (im folgenden als das ""AFS-Übereinkommen" bezeichnet) nebst vier Konferenzentschließungen angenommen hat;
in Kenntnis der Tatsache, dass Artikel 11 Abs. 1 des AFS-Übereinkommens vorschreibt, dass die Schiffe, für die dieses Abkommen gilt, in allen Häfen, Werften oder der Küste vorgelagerten Umschlagplätzen einer Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei ermächtigten Bediensteten überprüft werden können, damit festgestellt werden kann, ob das Schiff diesem Übereinkommen entspricht und dass diese Überprüfung auch die Entnahme einer kleinen Stichprobe des Bewuchsschutzsystem des Schiffes umfasst,
ferner in Kenntnis der Tatsache, dass sich Artikel 11 Abs. 1 des AFS-Übereinkommens auf die von der Organisation auszuarbeitenden Richtlinien bezieht und dass nach Konferenzentschließung 2 die Organisation dringend um die Ausarbeitung dieser Richtlinien ersucht wird, damit sie vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens angenommen werden,
ferner in Kenntnis der Tatsache, dass durch die Entschließungen MEPC.102(48) und MEPC.105(49) die Organisation die "Richtlinien für die Besichtigung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen' und die "Richtlinien für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen" ausgearbeitet hat, und
nach Prüfung der auf der 11. Sitzung des Unterausschusses "Flaggenstaatliche Implementierung" abgegebenen Empfehlung
Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen | Anlage |
1. Allgemeines Zweck
1.1 Artikel 11 des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchssysteme auf Schiffen, im Folgenden bezeichnet als "das Übereinkommen", und Entschließung MEPC.102(48) Richtlinien für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen und die Ausstellung von Zeugnissen verweisen zur Überprüfung und Besichtigung auf die Probenentnahme als Verfahrensweise zur Feststellung, ob das Bewuchsschutzsystem eines Schiffes dem Übereinkommen entspricht.
1.2 Die "Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen", im Folgenden bezeichnet als "die Richtlinien", bestimmen Verfahren für Probenentnahmen zur Unterstützung der Wirksamkeit von Besichtigungen und Überprüfungen, um sicherzustellen, dass das Bewuchsschutzsystem eines Schiffes das Übereinkommen einhält und dadurch:
1.3 Allerdings müssen Überprüfungen oder Besichtigungen nicht unbedingt immer die Probenentnahme von Bewuchsschutzsystemen umfassen.
1.4 Diese Richtlinien gelten für Besichtigungen und Überprüfungen von Schiffen, die diesem Übereinkommen unterliegen.
1.5 Der einzige Zweck der in diesen Richtlinien beschriebenen Maßnahmen zur Probenentnahme ist die Feststellung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens. Infolgedessen beziehen sich solche Maßnahmen auf keine Bereiche, die nicht durch das Übereinkommen geregelt werden (selbst wenn sich solche Bereiche auf die Leistungsfähigkeit eines Bewuchsschutzsystems auf dem Schiffskörper beziehen; die handwerkliche Qualität bei der Aufbringung des Systems eingeschlossen).
Aufbau der Richtlinien
1.6 Diese Richtlinien enthalten:
1.7 Für den Fall, dass weitere Bewuchsschutzsysteme unter die Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes nach dem Übereinkommen fallen werden, oder im Hinblick auf neu gewonnene Erfahrungen kann die künftige Überprüfung oder Änderung dieser Richtlinien erforderlich werden.
2. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinien
2.1 bezeichnet der Ausdruck "Verwaltung" die Regierung eines Staates, unter dessen Zuständigkeit das Schiff betrieben wird. Bei einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, ist die Verwaltung die Regierung dieses Staates. Bei festen oder schwimmenden Plattformen, die zur Erforschung und Ausbeutung des an die Küste angrenzenden Meeresbodens und Meeresuntergrunds eingesetzt sind, über die der Küstenstaat Hoheitsrechte zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung ihrer natürlichen Ressourcen ausübt, ist die Verwaltung die Regierung des betreffenden Küstenstaats;
2.2 bezeichnet der Ausdruck "Bewuchsschutzsystem" eine Beschichtung, Farbe, Oberflächenbehandlung, Oberfläche oder Vorrichtung, die an einem Schiff dazu benutzt wird, um die Anlagerung unerwünschter Organismen einzudämmen und zu verhindern;
2.3 bezeichnet der Ausdruck "Schwellenwert" die Konzentrationsgrenze der zu untersuchenden Chemikalie, bei derer Unterschreitung die Übereinstimmung mit dem Übereinkommen angenommen wird;
2.4 bezeichnet der Ausdruck "Unternehmen" den Eigentümer des Schiffes oder irgendeine sonstige Stelle oder Person, wie den Geschäftsführer oder den Bareboat-Charterer, die vom Eigentümer des Schiffes die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die durch Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle durch den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen;
2.5 bezeichnet der Ausdruck "Länge" gemäß der Begriffsbestimmung im Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in der Fassung des Protokolls von 1988 zu jenem Übereinkommen oder in einem etwaigen Nachfolge-Übereinkommen;
2.6 bezeichnet der Ausdruck "Toleranzbereich" den numerischen Bereich, der dem Schwellenwert hinzugefügt wird und den Bereich anzeigt, in dem ermittelte Konzentrationen über dem Schwellenwert auf Grund der anerkannten analytischen Ungenauigkeit zulässig sind, und somit nicht die Annahme der Übereinstimmung beeinträchtigt.
3. Sicherheit des Personals bei der Probenentnahme Gesundheit
3.1 Personen, die die Probenentnahme durchführen, sollten sich dessen bewusst sein, dass Lösungsmittel oder andere Materialien, die für die Probenentnahme verwendet werden, schädlich sein können. Nasse Farbe, von der eine Stichprobe genommen wird, kann ebenfalls schädlich sein. In diesen Fällen sollen das Sicherheitsdatenblatt für das Lösungsmittel oder die Farbe gelesen und geeignete Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. Dies beinhaltet normalerweise das Tragen langer lösungsmittelbeständiger Handschuhe aus geeignetem undurchlässigem Material, zum Beispiel Nitrilkautschuk.
3.2 Die bei der Probenentnahme vom Schiffskörper entfernten Mengen trockener Bewuchsschutzfarbe sind normalerweise zu klein, um bedeutende gesundheitliche Auswirkungen zu verursachen.
Sicherheit
3.3 Der Zugang zu Schiffen zur Durchführung einer sicheren Probenentnahme kann sich als schwierig erweisen. Wenn ein Schiff längsseits festgemacht ist, müssen die Personen, die die Probenentnahme durchführen, sicherstellen, dass sie einen sicheren Zugang zum Erreichen des Schiffskörpers, wie zum Beispiel von den Plattformen, Krankörben, Hubarbeitsbühnen und Landstegen, haben. Sie müssen sicherstellen, dass sie durch Geländer oder einen Klettergurt geschützt werden oder andere Vorsichtsmaßnahmen treffen, damit sie nicht zwischen dem Kai und dem Schiff ins Wasser fallen. Im Zweifelsfall soll bei der Probenentnahme eine Rettungsweste oder unter Umständen eine Sicherheitsleine angelegt werden.
3.4 Der Zugang zu Schiffen im Trockendock soll auf sichere Art und Weise erfolgen. Ein Gerüst soll sicher aufgebaut werden und Hubarbeitsbühnen oder Auslegerbühnen sollen ordnungsgemäß errichtet und instand gehalten werden, wenn sie als Zugang benutzt werden. Es soll ein System geben, um die Anwesenheit eines Prüfers im Dockbereich zu protokollieren, und er soll vorzugsweise begleitet werden. Sicherheitsgeschirr soll in den Körben der Hubarbeitsbühnen getragen werden, wenn diese benutzt werden.
4. Stichproben und Analysen Verfahrensweise bei der Probenentnahme
4.1 Während der Probenentnahme soll darauf geachtet werden, dass die Unversehrtheit und die Funktionsfähigkeit des Bewuchsschutzsystems nicht beeinträchtigt werden.
4.2 Die Probenentnahme in Bereichen, in denen die Bewuchsschutzbeschichtung sichtbar beschädigt ist1) oder im Blockmarkierungsbereich auf dem Flachboden des Schiffes (auf dem nicht das unversehrte Bewuchsschutzsystem aufgebracht ist) soll vermieden werden. Die Probenentnahme neben oder unter Bereichen, bei denen das Bewuchsschutzsystem beschädigt ist, soll ebenfalls vermieden werden. Nachdem eine Entnahmestelle auf dem Schiffskörper ausgewählt wurde, soll jeglicher Bewuchs mit Wasser und einem weichen Schwamm/Lappen vor der Probenentnahme entfernt werden (um eine Kontaminierung der Probe zu vermeiden). Nach Möglichkeit soll die Probenentnahme, wenn sie im Trockendock erfolgt, nach dem Abwaschen des Schiffskörpers mit Wasser durchgeführt werden.
4.3 Die Materialien, die für Verfahren zur Entnahme kleiner Stichproben verwendet werden, sollen idealerweise billig, weit verfügbar und daher leicht zugänglich sein, unabhängig von den Bedingungen und Örtlichkeiten für die Probenentnahmen.
4.4 Das Verfahren zur Probenentnahme soll idealerweise leicht und zuverlässig durchgeführt werden können. Personen, die Probenentnahmen durchführen, sollen geeignete Schulungen in den Verfahren erhalten.
Technische Aspekte
4.5 Das Verfahren zur Probenentnahme soll die Art des auf dem Schiff verwendeten Bewuchsschutzsystems berücksichtigen.
4.6 Farbmuster zur Analyse während der Besichtigung und der Ausstellung von Zeugnissen können entweder als nasse Farbe 2) aus Farbbehältern oder als trockener Farbfilm vom Schiffskörper entnommen werden.
Strategie und Anzahl der Probenentnahmen
4.7 Die Strategie der Probenentnahme hängt von der Genauigkeit des Verfahrens, den analytischen Erfordernissen, den Kosten und der erforderlichen Zeit sowie dem Zweck der Probenentnahme ab. Die Anzahl der Farbeinzelproben, die von jeder Probe zu nehmen sind, soll so hoch sein, dass eine bestimmte Menge als Ersatz/zur Aufbewahrung für den Fall von Streitigkeiten zurückbehalten werden kann. Bei Trockenproben sollen dreifache Farbmuster an jedem Entnahmepunkt in unmittelbarer Nähe zueinander auf dem Schiffskörper entnommen werden (z.B. im Abstand von 10 cm zueinander).
4.8 In den Fällen, in denen festgestellt wird, dass auf dem Schiffskörper mehr als ein Bewuchsschutzsystem vorhanden ist, zu dem Zugang möglich ist, sollten Proben von jeder Art des Systems entnommen werden:
Analyse
4.9 Die Analyse des Bewuchsschutzsystems soll Idealerweise zu minimalem analytischem Arbeitsaufwand und wirtschaftlichen Kosten führen.
4.10 Die Analyse soll von einem anerkannten Labor, das die ISO-Norm 17.025 erfüllt, oder einer anderen entsprechenden Einrichtung nach dem Ermessen der Verwaltung oder des Hafenstaates vorgenommen werden.
4.11 Das Analyseverfahren sollte zügig durchgeführt werden, damit die Ergebnisse schnell den zur Durchsetzung des Übereinkommens ermächtigten Bediensteten mitgeteilt werden können.
4.12 Die Analyse soll zu eindeutigen Ergebnissen führen, die in Maßeinheiten gemäß dem Übereinkommen und der damit verbundenen Richtlinien ausgedrückt werden. So sollen zum Beispiel die Ergebnisse für zinnorganische Verbindungen ausgedrückt werden in: mg Zinn (Sn) pro kg Trockenfarbe.
Anmerkung: Die Methoden für die Probenentnahme von Verbindungen und für die Analyse werden in den Anhängen zu diesen Richtlinien beschrieben.
5. Schwellenwerte und Toleranzgrenzen Schwellenwerte
5.1 Die Analyse soll in quantitativer Hinsicht erfolgen, damit die Schwellenwerte innerhalb der vorgegebenen Toleranz exakt bestätigt werden können.
5.2 In den Fällen, in denen die Einhaltung oder Nichteinhaltung annehmbarer Grenzwerte nicht klar ist, sollten weitere Stichproben oder andere Verfahren zur Probenentnahme in Betracht gezogen werden.
Toleranzbereich
5.3 Die statistische Zuverlässigkeit für jedes Verfahren zur Entnahme kleiner Stichproben (für Verbindungen) soll dokumentiert werden. Die Analyse soll in quantitativer Hinsicht erfolgen., damit die Schwellenwerte innerhalb der vorgegebenen Toleranz exakt bestätigt werden können. Auf der Grundlage dieser Daten soll ein spezifischer Toleranzbereich für die Verbindung abgeleitet und in der Beschreibung der Methode für die Verbindung festgelegt werden. Im allgemeinen soll der Toleranzbereich nicht höher sein als die Standardabweichung unter typischen Prüfungsbedingungen und soll unter keinen Umständen über 30% liegen.
6. Bestimmung der Übereinstimmung
6.1 Es wird von der Übereinstimmung mit der Anlage 1 des Übereinkommens ausgegangen, wenn das Bewuchsschutzsystem zinnorganische Verbindungen in einer Größenordnung enthält, die keine biozide Wirkung auslöst. In der Praxis sollen zinnorganische Verbindungen nicht über 2.500 mg (gemessen als Sn) pro Kilo Trockenfarbe vorhanden sein.
6.2 Die Übereinstimmung hängt wesentlich von den Ergebnissen der Stichprobe und der nachfolgenden Analyse ab. Da jede Methode der Probenentnahme und Analyse ihre bestimmte Genauigkeit hat, kann eine verbindungsspezifische Toleranzgrenze in Grenzfällen bei Konzentrationen., die sich sehr nah am Schwellenwert bewegen, angewendet werden.
6.3 Im allgemeinen wird von einer Übereinstimmung ausgegangen, wenn die Ergebnisse der Proben unterhalb des Schwellenwerts liegen.
7. Dokumentation und Aufzeichnung der Daten
7.1 Die Ergebnisse des Verfahrens zur Entnahme von Stichproben sollen vollständig in einem für jede Methode konzipierten Protokoll dokumentiert werden. Beispiele hierfür sind in den Anhängen zu diesen Richtlinien enthalten.
7.2 Diese Protokolle sollen vom Probenehmer ausgefüllt und der zuständigen Behörde des Hafenstaates oder der Verwaltung vorgelegt werden.
Mögliche Verfahrensweisen für die Entnahme kleiner Stichproben und Analysen von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen- zinnorganische Verbindungen | Anhang |
1. Zweck dieses Verfahrens im Hinblick auf die Entnahme kleiner Stichproben und auf Analysen von Bewuchsschutzsystemen
1.1 Dieses Verfahren wurde zur Beschreibung einer schnellen Verfahrensweise zur Feststellung entwickelt, ob Bewuchsschutzsysteme auf Schiffskörpern zinnorganische Verbindungen enthalten, die als Biozide wirken. Dieses Verfahren wurde so entwickelt, dass Versiegelungen nicht beeinträchtigt werden und jedes darunter liegende bewuchshemmende Mittel (oder Grundierung) nicht beim Verfahren zur Probenentnahme entnommen wird. Dieses Verfahren empfiehlt sich nicht für Bewuchsschutzsysteme auf Siliziumbasis.
1.2 Dieses Verfahren beruht auf einer Analyse in zwei Schritten. In einem ersten Schritt wird die Gesamtmenge an Zinn als Indikator für eine zinnorganische Verbindung ermittelt. Der zweite Schritt, die Ermittlung spezifischer zinnorganischer Verbindungen, ist nur erforderlich, wenn das Ergebnis des ersten Schritts positiv ist.
2. Probenentnahmegerät und Materialien
2.1 Das Probenentnahmegerät ist so konstruiert, dass dadurch nur die obere Farbschicht entfernt wird, die darunter liegende Farbe (Versiegelung, Grundierung usw.) soll intakt bleiben. Das Ergebnis wird erzielt durch Verwendung einer beweglichen Scheibe (exzentrische Rotation), die mit einem Schleifmaterial wie Quarz oder Glasfasergewebe beschichtet ist. Das Schleifmaterial muss zur Verwendung als Trägersubstanz für die beseitigte Farbe geeignet sein.
2.2 Das Gerät erfüllt folgende Anforderungen:
2.3 Das im folgenden Kapitel beschriebene Gerät hat sich für das Verfahren zur Entnahme einer kleinen Stichprobe als geeignet erwiesen. Es kann allerdings auch jedes andere Gerät verwendet werden, vorausgesetzt dieses Gerät erfüllt nachweisbar alle oben aufgeführten Anforderungen.
2.4 Das hier beschriebene Probenenentnahmegerät besteht aus einer Polyäthylen-Scheibe, auf die mit Hilfe eines 0-Rings Glasfasergewebe aufgebracht werden kann. Die Scheibe wird auf einer exzentrisch rotierenden Achse bewegt.
3. Probenentnahmeverfahren
3.1 Das Probenentnahmeverfahren soll wie folgt durchgeführt werden:
3.2 Die Proben sollten in sachgerecht versiegelten Verpackungen aufbewahrt werden, die nicht mit der Probe reagieren oder sie kontaminieren.
Schaubild A: Schematischer Querschnitt des Probenentnahmegeräts
Die angegebenen Punkte A und B werden gegen die Oberfläche gedrückt. Die mit dem Glasfasergewebe bedeckte Polyäthylen-Scheibe wird mit einer Schwingungsweite von 2 r (r = 1,0 cm) auf der Oberfläche bewegt.
Spezifische Angaben: | |
Auf die Farboberfläche aufgebrachte Kraft: | 25N (Newton) |
Effektiver Durchmesser der Scheibe | 5 cm |
Umdrehungshäufigkeit | 6 Umdrehungen/s |
Verwendetes Lösungsmittel: | Isopropylalkohol (0,8 ml pro Probe) |
4. Strategie der Probenentnahme
4.1 Die Probenentnahme ist gemäß Nummer 4 der Richtlinien durchzuführen.
4.2 In den meisten Fällen ist die Zugänglichkeit aller Teile des Schiffskörpers zu Prüfungszwecken nicht gegeben. Eine Mindestanzahl von acht unabhängigen Proben soll von verschiedenen zugänglichen Teilen des Schiffskörpers entnommen werden.
5. Analyseverfahren
5.1 Die beiden Bestandteile, aus denen sich das Analyseverfahren zusammensetzt, werden im Ablaufdiagramm B dargestellt. Die beiden Bestandteile oder Schritte sind wie folgt:
Schritt 1: Untersuchung des Gesamtzinngehalts in Muster "A"
Analyse des Musters "A"
5.2 Muster "A" wird auf die Masse des Gesamtzinngehalts pro Kilogramm Trockenfarbe (oder Zinnmasse pro Probe) durch Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie analysiert, nachdem das Material durch Aufschließen mit Königswasser löslich gemacht wurde. Es soll darauf hingewiesen werden, dass jedes andere wissenschaftlich anerkannte Verfahren zur Zinnanalyse (wie z.B. AAS, RFA und ICP-OES) zulässig ist.
Schritt 2: Charakterisierung zinnorganischer Verbindungen in Muster "B"
Analyse des Musters "B"
5.3 Sollte die Analyse des Musters "A" zu positiven Ergebnissen führen, sollen die zinnorganischen Verbindungen in Muster "B" identifiziert und quantifiziert werden. Muster "B" kann unter Anwendung des folgenden Verfahrens analysiert werden:
5.4 Jede gleichermaßen zuverlässige Methode zur chemischen Identifizierung und Quantifizierung von zinnorganischen Verbindungen ist zulässig.
6. Schwellenwert und Toleranzbereich
6.1 Der Schwellenwert für das hier beschriebene Verfahren zur Entnahme kleiner Stichproben ist:
"2.500 mA Zinn (Sn) pro ka Trockenfarbe".
Toleranzbereich
6.2 Der Toleranzbereich liegt bei 500 mg Zinn pro kg Trockenfarbe (20%) zusätzlich zum Schwellenwert.
Zinnorganische Verbindungen, die als Biozide oder Katalysatoren wirken
6.3 Wie im Anhang zu Entschließung MEPC.102(48) angegeben, soll zur Bestimmung der Übereinstimmung mit Anlage 1 des Übereinkommens darauf hingewiesen werden, dass kleine Mengen zinnorganischer Verbindungen, die als chemische Katalysatoren wirken (wie zum Beispiel monosubstituierte und disubstituierte zinnorganische Verbindungen) zulässig sind, vorausgesetzt, sie wirken nicht als Biozide.
6.4 Anorganische Verunreinigungen in den Bestandteilen der Farben sollen berücksichtigt werden.
6.5 Derzeit kommen weder zinnorganische Katalysatoren noch anorganische Verunreinigungen in Konzentrationen vor, die nahe beim Schwellenwert (2.500 mg Sn/kg Trockenfarbe) oder höher liegen. Allerdings kamen zinnorganhaltige Verbindungen, soweit sie in der Farbe als Biozide vorhanden waren, in Konzentrationen bis zu 50.000 mg Sn/kg Trockenfarbe vor. Daher ist die Unterscheidung zwischen Bewuchsschutzsystemen, die zinnorganische Verbindungen enthalten, die als Biozide wirken, und Bewuchsschutzsystemen, die diese Verbindungen nicht oder nicht in Konzentrationen enthalten, in denen sie als Biozide wirken, zuverlässig möglich.
7. Bestimmung der Übereinstimmung Verfahren in zwei Schritten
7.1 Der analytische Nachweis der Übereinstimmung mit dem Übereinkommen wird in einem Verfahren in zwei Schritten gemäß dem Flussdiagramm (Schaubild B) durchgeführt.
Schaubild B: Flussdiagramm zur Darstellung des Analyseverfahrens in zwei Schritten
Übereinstimmung mit den Kriterien auf der "Stufe von Schritt 1"
7.2 Die Übereinstimmung mit dem Übereinkommen wird angenommen, wenn die Ergebnisse der in Schritt 1 analysierten Muster "A"-Proben Folgendes einhalten:
7.3 Zeigen die Ergebnisse bei der "A"-Probe, dass keine als Biozid wirkende zinnorganische Verbindung vorhanden ist, muss Schritt 2 nicht mehr durchgeführt werden.
Nichtübereinstimmung mit den Kriterien auf der "Stufe von Schritt 1"
7.4 Ein positives Ergebnis (Nichtübereinstimmung) wird angezeigt, wenn die Bestimmungen von Nummer 7.2 nicht eingehalten werden.
7.5 Ein positives Ergebnis bei Schritt 1 ("A"-Probe) würde darauf hinweisen, dass Schritt 2 durchgeführt werden soll, und dass die als "B"-Proben bezeichneten Proben analysiert werden sollen, um die vorhandene zinnorganische Verbindung festzustellen und zu beschreiben (siehe Schaubild B).
Übereinstimmung mit den Kriterien auf der "Stufe von Schritt 2"
7.6 Die Übereinstimmung mit dem Übereinkommen wird angenommen, wenn die Ergebnisse der in Schritt 2 analysierten "B"-Proben gleichzeitig folgende Anforderungen erfüllen:
Nichtübereinstimmung mit den Kriterien auf der "Stufe von Schritt 2"
7.7 Ein positives Ergebnis bei Schritt 2 weist auf Nichtübereinstimmung mit dem Übereinkommen hin, wenn die Bestimmungen von Nummer 7.6 nicht erfüllt werden. Ein solches Ergebnis soll so ausgelegt werden, dass zinnorganische Verbindungen in dem Bewuchsschutzsystem mit einem Gehalt vorhanden sind, bei dem sie als Biozid wirken würden.
Protokoll über das Verfahren zur Entnahme einer kleinen Stichprobe zur Übereinstimmung mit dem Übereinkommen in Bezug auf das Vorhandensein von als Biozid wirkenden zinnorganischen Verbindungen in Bewuchsschutzsystemen auf Schiffskörpern | Anhang zu Verfahren 1 |
1 Zweck dieses Verfahrens
1.1 Dieses Verfahren bestimmt Stichproben- und Analyseverfahren zur Ermittlung des Vorhandensein; von zinnorganischen Verbindungen in Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen. Dieses Verfahren ist so angelegt, dass die Probenentnahme und die erste Stufe der Analyse von einem Schiffsbesichtiger oder einem Kontrollbeamten des Hafenstaats am Ort der Besichtigung/Überprüfung, zum Beispiel in einem Trockendock, durchgeführt werden kann.
1.2 Dieses Verfahren beruht auf einer zweistufigen Analyse. Die erste Stufe ermittelt den Gesamtzinngehalt als Indikator für das Vorhandensein von zinnorganischen Verbindungen und die zweite Stufe ist lediglich erforderlich, wenn das Ergebnis der Analyse der ersten Stufe positiv ist, um besondere zinnorganische Verbindungen zu ermitteln.
2. Probenentnahme
2.1 Die Probenentnahme wird mittels Schleifpapier durchgeführt, das auf der Oberfläche des Bewuchsschutzsystems gerieben wird. Dies hat die Abscheidung von Farbsplittern des Bewuchsschutzsystems aus dem Dünnschichtbereich weniger als mehrere Mikrometer tief von der Oberfläche zur Folge, die nicht die darunter liegende Beschichtung wie zum Beispiel Versiegelungen beeinträchtigen.
2.2 Das Schleifpapier wird auf eine Scheibe mit einem Durchmesser von ungefähr 10 mm aufgeklebt. Beim Schleifen der Oberfläche des Bewuchsschutzsystems mit der Scheibe werden mehrere Milligramm der Probe auf das Schleifpapier abgeschieden.
2.3 Das Probenentnahmegerät besteht aus einem Elektromotor, zwei (oder drei) Drehstäben, auf denen jeweils eine Scheibe angebracht ist, und einer Batterie für die Stromversorgung. Die Scheiben werden durch Schraubenfedern auf die Oberfläche des Schiffskörpers gedrückt. Die Scheiben drehen sich entgegen dem Uhrzeigersinn, während die Stäbe sich im Uhrzeigersinn um den Mittelpunkt des Geräts drehen. Das schematische Schaubild ist in Abbildung 1 dargestellt.
Abbildung 1: Schematisches Schaubild des Probenentnahmegeräts
2.4 Die Entnahmestelle wird so gewählt, dass das Bewuchsschutzsystem über einen Bereich von ungefähr 50 x 50 cm oder mehr intakt ist. An jeder Entnahmestelle sollen drei oder mehr Probensätze, falls nötig, entnommen werden, um mindestens sechs Einzelproben zu erhalten.
2.5 Das Gerät wird zur Probenentnahme auf eine geeignete Stelle am Schiffskörper gedrückt und von Hand zu halten. Der Elektromotor wird eingeschaltet, damit das Gerät über die Farbfläche gleiten kann, um Farbsplitter leicht auf das Schleifpapier abzukratzen. Nach Abscheidung der Probe wird jede Scheibe vom Gerät entfernt und in einem inerten Behälter aufbewahrt.
2.6 Normalerweise soll die Probenentnahme mit dem Probenentnahmegerät erfolgen. Im Falle schwerer Zugänglichkeit zu der Entnahmestelle ist es allerdings zulässig, die Proben, falls nötig, von Hand mit den Scheiben abzuscheiden.
3. Der Analyse der ersten Stufe
3.1 Es ist davon auszugehen, dass die Analyse der ersten Stufe am Ort der Besichtigung oder Überprüfung, zum Beispiel in Trockendocks und Seehäfen, durchgeführt wird. Zur Durchführung der Analyse vor Ort ist bei diesem Verfahren eine Röntgen-Fluoreszenz-Analyse (RFA) vorzunehmen, um den Gesamtzinngehalt zu ermitteln.
3.2 Die analytischen Merkmale, wie die Erkennungsgrenze und Genauigkeit, sind in hohem Maße von der Art des Geräts abhängig, d. h. der Art der Röntgenröhre, dem Spektrometer, den optischen Zusammenstellungen (Filter oder Kollimator) usw.. Bei den unterschiedlichen Arten der RFA-Geräte ist ein energiedispersives Spektrometer mit einem Silizium-Driftdetektor (SDD) in kompakter Form, das ohne Flüssigstickstoff betrieben werden kann, dem derzeitigen Analysesystem für die praktische Anwendung vorzuziehen, wohingegen ein System zur Wellenlängenstreuung oder ein Festkörperdetektor verfügbar sind, wenn die Analyse im Labor durchgeführt wird.
3.3 Speziell angepasste Software für die Zinnanalyse wird zur Unterstützung des Anwenders erstellt, bei dem es sich wahrscheinlich um einen Schiffsbesichtiger oder einen Kontrollbeamten des Hafenstaates handelt, um den Gesamtzinngehalt in den Einzelproben zu ermitteln.
3.4 Die angepasste Software benötigt wahrscheinlich im voraus eine Kalibrierungskurve der charakteristischen Röntgenstrahlenintensität von Zinn im Verhältnis zum Zinngehalt, insbesondere im Bereich von 0,1 bis 0,5 %.
3.5 Nach den Vorbereitungsarbeiten, einschließlich des Aufwärmens des RFA-Geräts und des Hochfahrens des Computers wird eine Einzelprobe (Probenentnahmescheibe) auf den Probenstand des Geräts angeordnet. Danach wird die Analyse mit der angepassten Software durchgeführt. Eine einzelne Serie von Analysen einer Einzelprobe dauert normalerweise fünf Minuten und das Ergebnis wird automatisch auf dem Display angezeigt.
3.6 Da die RFA-Analyse keine der Eigenschaften der Einzelproben beeinträchtigt, können alle abgeschiedenen Einzelproben (sechs bis neun Einzelproben), einschließlich der für die zweite Analyse und zur Aufbewahrung, für diese Analyse verwendet werden.
4. Auslegung des Ergebnisses der Analyse der ersten Stufe
4.1 Nach den oben beschriebenen Arbeitsschritten können RFA-Daten von sechs oder neun Einzelproben für jede Entnahmestelle erhalten werden. Unter Auslassung der höchsten und niedrigsten Werte aus diesen Daten wird ein durchschnittlicher Zinngehalt aus den mittleren Werten für den repräsentativen Wert der Entnahmestelle berechnet.
4.2 Die Übereinstimmung mit dem Übereinkommens wird angenommen, wenn der Zinngehalt (durchschnittliche Werte) bei keinem der Proben die Summe des Schwellenwerts (2.500 mg pro kg) und des Toleranzbereichs (500 mg pro kg) überschreitet.
4.3 Wenn einer oder mehrere der Durchschnittswerte der Proben aus verschiedenen Entnahmestellen nicht die vorstehenden Kriterien erfüllen, sollen die Proben an ein Labor für die Analyse der zweiten Stufe gesandt werden. Ungeachtet der Ergebnisse ist es ebenfalls möglich, sie der Analyse der zweiten Stufe zu unterziehen, wenn der E3esichtiger oder der Kontrollbeamte des Hafenstaates dies für erforderlich hält.
5. Analyse der zweiten Stufe
5.1 DA der zweite Schritt der Analyse die abschließenden und endgültigen Ergebnisse der Proben liefert, soll das Verfahren von Fachleuten auf der Grundlage wissenschaftlicher Beweise gründlich nachgeprüft werden. Im Folgenden wird eine kurze Zusammenfassung einer vorläufigen Verfahrensweise für die Analyse der zweiten Stufe dargelegt.
5.2 Die abgeschiedenen Farbeinzelproben werden vom Schleifpapier entfernt und die Gesamtmasse wird mit einer elektronischen Waage bis zu einer Empfindlichkeit von 0,1 mg gemessen. Die Einzelproben werden hydrolysiert mit einer wässrigen Natronlauge, die mit einem organischen Lösungsmittel extrahiert und dann mit Propylmagnesiumbromid derivatisiert wird. Nach Reinigung des Extrakts wird eine Analyse unter Anwendung der hochauflösenden Gaschromatographie/Massenspektrometrie durchgeführt. Zur Quantifizierungsanalyse wird Tetrabutylzinn d36 als interne Standardsubstanz zugeführt.
5.3 Diese Analysen liefern Daten der chemischen Spezies und ihres Gehalts (mg pro kg der Einzelproben). Der Gehalt zinnorganischer Verbindungen wird in einer Einheit von mg pro kg Trockenfarbe ermittelt.
6 Übereinstimmung mit dem Übereinkommen
6.1 Die Übereinstimmung mit dem Übereinkommen wird angenommen, wenn die Ergebnisse der Analyse der zweiten Stufe gleichzeitig folgende Anforderungen erfüllen:
6.2 Entspricht das Ergebnis nicht den oben genannten Kriterien, so ist es so auszulegen, dass zinnorganische Verbindungen in dem Bewuchsschutzsystem in einem Umfang vorhanden sind, in dem sie als Biozid wirken.
Protokoll über die Probenentnahme und Analyse von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffskörpern - zinnorganische Verbindungen | Anhang zu Verfahren 2 |
*Nr. 176 Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen
Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hat im Oktober 2001 auf einer Konferenz das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Übereinkommen) verabschiedet. Dieses Übereinkommen ist völkerrechtlich noch nicht in Kraft getreten. In Deutschland hat der Ratifizierungsprozess begonnen.
Am 18. Juli 2003 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der IMO (MEPC) die Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen (MEPC.104(49)) angenommen. Diese Richtlinien werden nachstehend bekannt gegeben. Sie sind ab dem Zeitpunkt anzuwenden, an dem das AFSÜbereinkommen für Deutschland gilt.
ENDE |