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Entschließung MEPC.356(78) - Richtlinien von 2022 für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen
(angenommen am 10. Juni 2022)
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2023 S. 297)
Archiv: Entschließung MEPC.104(49)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch die internationalen Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden,
sowie gestützt darauf, dass die im Oktober 2001 abgehaltene Internationale Konferenz von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme an Schiffen das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme an Schiffen (im Folgenden als das "AFS-Übereinkommen" bezeichnet) nebst vier Konferenzentschließungen angenommen hat,
in Hinblick darauf, dass Artikel 11 Absatz 1 des AFS-Übereinkommens vorschreibt, dass die Schiffe, für die dieses Abkommen gilt, in allen Häfen, Werften oder der Küste vorgelagerten Umschlagplätzen einer Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei ermächtigten Bediensteten überprüft werden können, damit festgestellt werden kann, ob das Schiff diesem Übereinkommen entspricht, und dass diese Überprüfung auch die Entnahme einer kleinen Stichprobe des Bewuchsschutzsystems des Schiffes umfassen kann, sowie dass sich Artikel 11 Absatz 1 des AFS-Übereinkommens auf die von der Organisation auszuarbeitenden Richtlinien bezieht,
ferner in Hinblick auf Entschließung MEPC.104(49), mit welcher der Ausschuss die Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen angenommen hat,
ferner gestützt darauf, dass er auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung mit der Entschließung MEPC.331(76) Änderungen des AFS-Übereinkommens zur Einführung von Beschränkungen des Einsatzes von Cybutryn angenommen hat,
in Anerkennung der Notwendigkeit einer konsequenten Überarbeitung der Richtlinien im Zusammenhang mit dem AFS-Übereinkommen aufgrund der vorgenannten Änderungen,
ferner im Hinblick darauf, dass die Organisation mit den Entschließungen MEPC.358(78) und MEPC.357(78) die Richtlinien von 2022 für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen bzw. die Richtlinien 2022 für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen angenommen hat,
nach erfolgter Prüfung eines überarbeiteten Wortlauts der vom Unterausschuss "Pollution Prevention and Response" auf seiner neunten Tagung ausgearbeiteten Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen,
1 nimmt die Richtlinien von 2022 für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen(Richtlinien von 2022) an, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
2 fordert die Regierungen auf, die Richtlinien von 2022 sobald wie möglich oder dann anzuwenden, wenn das Übereinkommen für sie anwendbar wird;
3 empfiehlt eine regelmäßige Überprüfung der Richtlinien;
4 hebt die Entschließung MEPC.104(49) auf.
Anlage
Richtlinien von 2022 für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen
1 Allgemeines Zweck
1.1 Artikel 11 des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen, im Folgenden bezeichnet als "das Übereinkommen", und Entschließung MEPC.358(78) über Richtlinien von 2022 für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen verweisen zur Überprüfung und Besichtigung auf die Probenentnahme als Verfahrensweise zur Feststellung, ob das Bewuchsschutzsystem eines Schiffes dem Übereinkommen entspricht.
1.2 Die Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen, im Folgenden bezeichnet als "die Richtlinien", bestimmen Verfahren für Probenentnahmen zur Unterstützung der Wirksamkeit von Besichtigungen und Überprüfungen, um sicherzustellen, dass das Bewuchsschutzsystem eines Schiffes das Übereinkommen einhält und dadurch:
1.3 Allerdings müssen Überprüfungen oder Besichtigungen nicht unbedingt immer die Probenentnahme von Bewuchsschutzsystemen umfassen.
1.4 Diese Richtlinien gelten für Besichtigungen und Überprüfungen von Schiffen, die diesem Übereinkommen unterliegen.
1.5 Der einzige Zweck der in diesen Richtlinien beschriebenen Maßnahmen zur Probenentnahme ist die Feststellung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens. Infolgedessen beziehen sich solche Maßnahmen auf keine Bereiche, die nicht durch das Übereinkommen geregelt werden (selbst wenn sich solche Bereiche auf die Leistungsfähigkeit eines Bewuchsschutzsystems auf dem Schiffskörper beziehen; die handwerkliche Qualität bei der Aufbringung des Systems eingeschlossen).
Aufbau der Richtlinien
1.6 Diese Richtlinien enthalten:
1.7 Für den Fall, dass weitere Bewuchsschutzsysteme unter die Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes nach dem Übereinkommen fallen werden, oder im Hinblick auf neu gewonnene Erfahrungen kann die künftige Überprüfung oder Änderung dieser Richtlinien erforderlich werden.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinien
2.1 bezeichnet der Ausdruck "Verwaltung" die Regierung eines Staates, unter dessen Zuständigkeit das Schiff betrieben wird. Bei einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, ist die Verwaltung die Regierung dieses Staates. Bei festen oder schwimmenden Plattformen, die zur Erforschung und Ausbeutung des an die Küste angrenzenden Meeresbodens und Meeresuntergrunds eingesetzt sind, über die der Küstenstaat Hoheitsrechte zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung ihrer natürlichen Ressourcen ausübt, ist die Verwaltung die Regierung des betreffenden Küstenstaats.
2.2 bezeichnet der Ausdruck "Bewuchsschutzsystem" eine Beschichtung, Farbe, Oberflächenbehandlung, Oberfläche oder Vorrichtung, die an einem Schiff dazu benutzt wird, die Anlagerung unerwünschter Organismen einzudämmen und zu verhindern.
2.3 bezeichnet der Ausdruck "Schwellenwert" die Konzentrationsgrenze der zu untersuchenden Chemikalie, bei deren Unterschreitung die Übereinstimmung mit dem Übereinkommen angenommen wird.
2.4 bezeichnet der Ausdruck "Unternehmen" den Eigentümer des Schiffes oder irgendeine sonstige Stelle oder Person, wie den Geschäftsführer oder den Bareboat-Charterer, die vom Eigentümer des Schiffes die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die durch Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle durch den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.
2.5 bezeichnet der Ausdruck "Länge" die Länge gemäß der Begriffsbestimmung im Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in der Fassung des Protokolls von 1988 zu jenem Übereinkommen oder in einem etwaigen Nachfolge-Übereinkommen.
2.6 bezeichnet der Ausdruck "Toleranzbereich" den numerischen Bereich, der dem Schwellenwert hinzugefügt wird und den Bereich anzeigt, in dem ermittelte Konzentrationen über dem Schwellenwert aufgrund der anerkannten analytischen Ungenauigkeit zulässig sind, und somit nicht die Annahme der Übereinstimmung beeinträchtigt.
3 Sicherheit des Personals bei der Probenentnahme
Gesundheit
3.1 Personen, die die Probenentnahme durchführen, müssen sich dessen bewusst sein, dass Lösungsmittel oder andere Materialien, die für die Probenentnahme verwendet werden, schädlich sein können. Nasse Farbe, von der eine Stichprobe genommen wird, kann ebenfalls schädlich sein. In diesen Fällen müssen das Sicherheitsdatenblatt (material safety data sheet - MSDS) für das Lösungsmittel oder die Farbe gelesen und geeignete Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. Dies beinhaltet normalerweise das Tragen langer lösungsmittelbeständiger Handschuhe aus geeignetem undurchlässigem Material, zum Beispiel Nitrilkautschuk.
3.2 Die bei der Probenentnahme vom Schiffskörper entfernten Mengen trockener Bewuchsschutzfarbe sind normalerweise zu klein, um bedeutende gesundheitliche Auswirkungen zu verursachen.
Sicherheit
3.3 Der Zugang zu Schiffen zur Durchführung einer sicheren Probenentnahme kann sich als schwierig erweisen. Wenn ein Schiff längsseits festgemacht ist, müssen die Personen, die die Probenentnahme durchführen, sicherstellen, dass sie einen sicheren Zugang zum Erreichen des Schiffskörpers, wie zum Beispiel von den Plattformen, Krankörben, Hubarbeitsbühnen und Landstegen, haben. Sie müssen sicherstellen, dass sie durch Geländer oder einen Klettergurt geschützt werden oder andere Vorsichtsmaßnahmen treffen, damit sie nicht zwischen dem Kai und dem Schiff ins Wasser fallen. Im Zweifelsfall muss bei der Probenentnahme eine Rettungsweste oder unter Umständen eine Sicherheitsleine angelegt werden.
3.4 Der Zugang zu Schiffen im Trockendock muss auf sichere Art und Weise erfolgen. Ein Gerüst muss sicher aufgebaut werden und Hubarbeitsbühnen oder Auslegerbühnen müssen ordnungsgemäß errichtet und instand gehalten werden, wenn sie als Zugang benutzt werden. Es muss ein System geben, um die Anwesenheit eines Prüfers im Dockbereich zu protokollieren, und er muss vorzugsweise begleitet werden. Sicherheitsgeschirr muss in den Körben der Hubarbeitsbühnen getragen werden, wenn diese benutzt werden.
4 Stichproben und Analysen
Verfahrensweise bei der Probenentnahme
4.1 Während der Probenentnahme muss darauf geachtet werden, dass die Unversehrtheit und die Funktionsfähigkeit des Bewuchsschutzsystems nicht beeinträchtigt werden.
4.2 Die Probenentnahme in Bereichen, in denen die Bewuchsschutzbeschichtung sichtbar beschädigt ist 1, oder im Blockmarkierungsbereich auf dem Flachboden des Schiffes (auf dem nicht das unversehrte Bewuchsschutzsystem aufgebracht ist) muss vermieden werden. Die Probenentnahme neben oder unter Bereichen, bei denen das Bewuchsschutzsystem beschädigt ist, muss ebenfalls vermieden werden. Nachdem eine Entnahmestelle auf dem Schiffskörper ausgewählt wurde, muss jeglicher Bewuchs mit Wasser und einem weichen Schwamm/Lappen vor der Probenentnahme entfernt werden (um eine Kontaminierung der Probe zu vermeiden). Nach Möglichkeit muss die Probenentnahme, wenn sie im Trockendock erfolgt, nach dem Abwaschen des Schiffskörpers mit Wasser durchgeführt werden.
4.3 Die Materialien, die für Verfahren zur Entnahme kleiner Stichproben verwendet werden, sollen idealerweise billig, weit verfügbar und daher leicht zugänglich sein, unabhängig von den Bedingungen und Örtlichkeiten für die Probenentnahmen.
4.4 Das Verfahren zur Probenentnahme soll idealerweise leicht und zuverlässig durchgeführt werden können. Personen, die Probenentnahmen durchführen, müssen geeignete Schulungen in den Verfahren erhalten.
Technische Aspekte
4.5 Das Verfahren zur Probenentnahme muss die Art des auf dem Schiff verwendeten Bewuchsschutzsystems berücksichtigen (wobei zu berücksichtigen ist, dass verschiedene Teile des Schiffskörpers mit unterschiedlichen Bewuchsschutzsystemen behandelt sein können).
4.6 Die Probenentnahme und Analyse des Bewuchsschutzsystems des Schiffes kann sich auf einen oder alle in Anlage 1 des AFS-Übereinkommens aufgeführten Stoffe beziehen. Die folgenden Fälle können in Betracht kommen:
Fall A. Analyse nur von zinnorganischen VerbindungenFall B. Analyse nur von Cybutryn
Fall C. Vereinfachter Ansatz zum Nachweis von zinnorganischen Verbindungen und Cybutryn
4.7 Je nach Fall sind die Anzahl der Proben, die Analyse und die Definition der Übereinstimmung unterschiedlich.
4.8 Farbmuster zur Analyse während der Besichtigung und der Ausstellung von Zeugnissen können entweder als nasse Farbe 2 aus Farbbehältern oder als trockener Farbfilm vom Schiffskörper entnommen werden.
Strategie und Anzahl der Probenentnahmen
4.9 Die Strategie der Probenentnahme hängt von der Genauigkeit des Verfahrens, den analytischen Erfordernissen, den Kosten und der erforderlichen Zeit sowie dem Zweck der Probenentnahme ab. Die Anzahl der Farbeinzelproben, die von jeder Probe zu nehmen sind, muss so hoch sein, dass eine bestimmte Menge als Ersatz/zur Aufbewahrung für den Fall von Streitigkeiten zurückbehalten werden kann. Bei Trockenproben müssen dreifache Farbmuster an jedem Entnahmepunkt in unmittelbarer Nähe zueinander auf dem Schiffskörper entnommen werden (z.B. im Abstand von 10 cm zueinander).
4.10 In den Fällen, in denen festgestellt wird, dass auf dem Schiffskörper mehr als ein Bewuchsschutzsystem vorhanden ist, zu dem Zugang möglich ist, müssen Proben von jeder Art des Systems entnommen werden:
4.11 Die Verteilung der verbleibenden Bewuchsschutzfarbe auf der Oberfläche des Schiffskörpers ist möglicherweise nicht gleichmäßig. Daher ist es wichtig, dass die Probenentnahme für den Zustand des Schiffskörpers repräsentativ ist (siehe Richtlinien für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen, Anhang I, Absatz 2).
4.12 Die Analyse des Bewuchsschutzsystems muss idealerweise zu minimalem analytischem Arbeitsaufwand und wirtschaftlichen Kosten führen.
4.13 Die Analyse muss von einem anerkannten Labor, das die ISO-Norm 17025 erfüllt, oder einer anderen entsprechenden Einrichtung nach dem Ermessen der Verwaltung oder des Hafenstaates vorgenommen werden.
4.14 Das Analyseverfahren muss zügig durchgeführt werden, damit die Ergebnisse schnell den zur Durchsetzung des Übereinkommens ermächtigten Bediensteten mitgeteilt werden können.
4.15 Die Analyse muss zu eindeutigen Ergebnissen führen, die in Maßeinheiten gemäß dem Übereinkommen und der damit verbundenen Richtlinien ausgedrückt werden. So müssen zum Beispiel die Ergebnisse für zinnorganische Verbindungen in mg Zinn (Sn) pro kg Trockenfarbe und für Cybutryn in mg Cybutryn pro kg Trockenfarbe ausgedrückt werden.
ANMERKUNG: Die jeweiligen Verfahren für die Probenentnahme von Verbindungen und für die Analyse werden in den Anhängen zu diesen Richtlinien beschrieben.
5 Schwellenwerte und Toleranzgrenzen Schwellenwerte
5.1 Die Analyse muss in quantitativer Hinsicht erfolgen, damit die Schwellenwerte innerhalb der vorgegebenen Toleranz exakt bestätigt werden können.
5.2 In den Fällen, in denen die Einhaltung oder Nichteinhaltung annehmbarer Grenzwerte nicht klar ist, sind weitere Stichproben oder andere Verfahren zur Probenentnahme in Betracht zu ziehen.
Toleranzbereich
5.3 Die statistische Zuverlässigkeit für jedes Verfahren zur Entnahme kleiner Stichproben (für Verbindungen) muss dokumentiert werden. Die Analyse muss in quantitativer Hinsicht erfolgen, damit die Schwellenwerte innerhalb der vorgegebenen Toleranz exakt bestätigt werden können. Auf der Grundlage dieser Daten muss ein spezifischer Toleranzbereich für die Verbindung abgeleitet und in der Beschreibung der Verfahrensweise festgelegt werden. Im Allgemeinen darf der Toleranzbereich nicht höher sein als die Standardabweichung unter typischen Prüfungsbedingungen und darf unter keinen Umständen über 30 % liegen.
6 Bestimmung der Übereinstimmung
6.1 Es wird von der Übereinstimmung mit der Anlage 1 des Übereinkommens ausgegangen, wenn das Bewuchsschutzsystem:
6.2 Die Übereinstimmung hängt wesentlich von den Ergebnissen der Stichprobe und der nachfolgenden Analyse ab. Da jede Methode der Probenentnahme und Analyse ihre bestimmte Genauigkeit hat, kann eine verbindungsspezifische Toleranzgrenze in Grenzfällen bei Konzentrationen, die sich sehr nah am Schwellenwert bewegen, angewendet werden.
6.3 Im Allgemeinen wird von einer Übereinstimmung ausgegangen, wenn die Ergebnisse der Proben unterhalb des Schwellenwerts liegen.
7 Dokumentation und Aufzeichnung der Daten
7.1 Die Ergebnisse des Verfahrens zur Entnahme von Stichproben müssen vollständig in einem für jedes Verfahren konzipierten Protokoll dokumentiert werden. Beispiele hierfür sind in den Anhängen zu diesen Richtlinien enthalten.
7.2 Diese Protokolle müssen vom Probenehmer ausgefüllt und der zuständigen Behörde des Hafenstaates oder der Verwaltung vorgelegt werden.
Mögliche Verfahrensweisen für die Entnahme kleiner Stichproben und Analysen von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen | Anhang |
zinnorganische Verbindungen und/oder Cybutryn -
1 Zweck dieses Verfahrens im Hinblick auf die Entnahme kleiner Stichproben und auf Analysen von Bewuchsschutzsystemen
1.1 Dieses Verfahren wurde zur Beschreibung einer schnellen Verfahrensweise zur Feststellung entwickelt, ob Bewuchsschutzsysteme auf Schiffskörpern zinnorganische Verbindungen und/oder Cybutryn enthalten, die als Biozide wirken. Dieses Verfahren wurde so entwickelt, dass Versiegelungen nicht beeinträchtigt werden und jedes darunter liegende bewuchshemmende Mittel (oder Grundierung) nicht beim Verfahren zur Probenentnahme entnommen wird. Dieses Verfahren empfiehlt sich nicht für Bewuchsschutzsysteme auf Siliziumbasis.
1.2 Das Verfahren für zinnorganische Verbindungen (Fall A in Absatz 4.6 der Richtlinien) beruht auf einer Analyse in zwei Schritten. In einem ersten Schritt wird die Gesamtmenge an Zinn als Indikator für eine zinnorganische Verbindung ermittelt. Der zweite Schritt, die Ermittlung spezifischer zinnorganischer Verbindungen, ist nur erforderlich, wenn das Ergebnis des ersten Schritts positiv ist.
1.3 Das Verfahren für Cybutryn (Fall B in Absatz 4.6 der Richtlinien) beruht auf einer Einschrittanalyse.
1.4 Der vereinfachte Ansatz (Fall C in Absatz 4.6 der Richtlinien) zum Nachweis von zinnorganischen Verbindungen und Cybutryn beruht auf einer Einschrittanalyse.
2 Probenentnahmegerät und Materialien
2.1 Das Probenentnahmegerät ist so konstruiert, dass dadurch nur die obere Farbschicht entfernt wird, die darunter liegende Farbe (Versiegelung, Grundierung usw.) sollte intakt bleiben. Das Ergebnis wird erzielt durch Verwendung einer beweglichen Scheibe (exzentrische Rotation), die mit einem Schleifmaterial wie Quarz oder Glasfasergewebe beschichtet ist. Das Schleifmaterial muss zur Verwendung als Trägersubstanz für die beseitigte Farbe geeignet sein.
2.2 Das Gerät erfüllt folgende Anforderungen:
2.3 Das im folgenden Kapitel beschriebene Gerät hat sich für das Verfahren zur Entnahme einer kleinen Stichprobe als geeignet erwiesen. Es kann allerdings auch jedes andere Gerät verwendet werden, vorausgesetzt dieses Gerät erfüllt nachweisbar alle oben aufgeführten Anforderungen.
2.4 Das hier beschriebene Probenentnahmegerät besteht aus einer Polyäthylen-Scheibe, auf die mit Hilfe eines O-Rings Glasfasergewebe aufgebracht werden kann. Die Scheibe wird auf einer exzentrisch rotierenden Achse bewegt.
3 Probenentnahmeverfahren
3.1 Das Probenentnahmeverfahren muss wie folgt durchgeführt werden:
Fall A. Analyse nur von zinnorganischen Verbindungen, jede Probe ist dreifach zu entnehmen.
Einzelprobe "A" - für Schritt 1
Einzelprobe "B" - für Schritt 2
Einzelprobe "X" - zur Aufbewahrung/als Ersatz
Fall B. Analyse nur von Cybutryn, jede Probe ist zweifach zu entnehmen.
Einzelprobe "C" - für eine Einschrittanalyse
Einzelprobe "X" - zur Aufbewahrung/als Ersatz
Fall C. Vereinfachter Ansatz zum Nachweis von zinnorganischen Verbindungen und Cybutryn, jede Probe ist zweifach zu entnehmen.
Einzelprobe "C" - für eine Einschrittanalyse
Einzelprobe "X" - zur Aufbewahrung/als Ersatz
Die Proben müssen in sachgerecht versiegelten Verpackungen aufbewahrt werden, die nicht mit der Probe reagieren oder sie kontaminieren.
Schaubild A: Schematischer Querschnitt des Probenentnahmegeräts
Die angegebenen Punkte A und B werden gegen die Oberfläche gedrückt. Die mit dem Glasfasergewebe bedeckte Polyäthylen-Scheibe wird mit einer Schwingungsweite von 2 r (r = 1,0 cm) auf der Oberfläche bewegt.
Spezifische Angaben: | |
Auf die Farboberfläche aufgebrachte Kraft: | 25 N (Newton) |
Effektiver Durchmesser der Scheibe: | 5 cm |
Umdrehungshäufigkeit: | 6 Umdrehungen/s |
Verwendetes Lösungsmittel: | Isopropylalkohol (0,8 ml pro Probe). |
4 Strategie der Probenentnahme
4.1 Die Probenentnahme ist gemäß Absatz 4 der Richtlinien durchzuführen.
4.2 In den meisten Fällen ist die Zugänglichkeit aller Teile des Schiffskörpers zu Prüfungszwecken nicht gegeben. Eine Mindestanzahl von acht unabhängigen Proben muss von verschiedenen zugänglichen Teilen des Schiffskörpers entnommen werden.
5 Analyseverfahren
5.1 Das Analyseverfahren wird je nach den in Anhang 1 des AFS-Übereinkommens aufgeführten Zielstoffen unterschiedlich sein.
Fall A. Analyse nur von zinnorganischen Verbindungen
5.2 Die beiden Bestandteile, aus denen sich das Analyseverfahren zusammensetzt, werden im Ablaufdiagramm B dargestellt. Die beiden Bestandteile oder Schritte sind wie folgt:
Schritt 1: Untersuchung des Gesamtzinngehalts in Einzelprobe "A"
Analyse der Einzelprobe "A"
5.3 Einzelprobe "A" wird auf die Masse des Gesamtzinngehalts pro Kilogramm Trockenfarbe (oder Zinnmasse pro Probe) durch Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP/MS) analysiert, nachdem das Material durch Aufschließen mit Königswasser löslich gemacht wurde. Es muss darauf hingewiesen werden, dass jedes andere wissenschaftlich anerkannte Verfahren zur Zinnanalyse (wie z.B. AAS, RFA und ICP-OES) zulässig ist.
Schritt 2: Charakterisierung zinnorganischer Verbindungen in Einzelprobe "B"
Analyse der Einzelprobe "B"
5.4 Sollte die Analyse der Einzelprobe "A" zu positiven Ergebnissen führen, müssen die zinnorganischen Verbindungen in Einzelprobe "B" identifiziert und quantifiziert werden. Einzelprobe "B" kann unter Anwendung des folgenden Verfahrens analysiert werden:
5.5 Jede gleichermaßen zuverlässige Verfahrensweise zur chemischen Identifizierung und Quantifizierung von zinnorganischen Verbindungen ist zulässig.
Fall B. Analyse nur von Cybutryn
5.6 Eine Einschrittanalyse der "Einzelprobe C" zur Bestimmung des Cybutryn-Gehalts mittels Gas-Chromatographie/Massenspektrometrie (GC/MS).
Einschrittanalyse: Charakterisierung von Cybutryn in Einzelprobe "C"
Analyse der Einzelprobe "C"
5.7 Einzelprobe "C" ist unter Anwendung des folgenden Verfahrens zu analysieren:
5.8 Andere Verfahrensweisen zur chemischen Identifizierung und Quantifizierung von Cybutryn können, wenn sie sich als ebenso zuverlässig erweisen, von der Verwaltung oder dem Hafenstaat akzeptiert werden.
Fall C. Vereinfachter Ansatz zum Nachweis von zinnorganischen Verbindungen und Cybutryn
5.9 Eine Einschrittanalyse der Einzelprobe "C" zur Bestimmung des Gehalts von zinnorganischen Verbindungen und Cybutryn mittels Gas-Chromatographie/Massenspektrometrie (GC/MS).
Einschrittanalyse: Charakterisierung von zinnorganischen Verbindungen und Cybutryn in Einzelprobe "C"
5.10 Andere Verfahrensweisen zur chemischen Identifizierung und Quantifizierung von zinnorganischen Verbindungen und Cybutryn können, wenn sie sich als ebenso zuverlässig erweisen, von der Verwaltung oder dem Hafenstaat akzeptiert werden.
6 Schwellenwert und Toleranzbereich
6.1 Der Schwellenwert für zinnorganische Verbindungen für das hier beschriebene Verfahren zur Entnahme kleiner Stichproben ist:
"2.500 mg Zinn (Sn) pro kg Trockenfarbe".
6.2 Der Schwellenwert für Cybutryn für das hier beschriebene Verfahren zur Entnahme kleiner Stichproben ist:
"1.000 mg Cybutryn pro kg Trockenfarbe".
Toleranzbereich
6.3 Der Toleranzbereich liegt bei 500 mg Zinn pro kg Trockenfarbe (20 %) zusätzlich zum Schwellenwert.
6.4 Der Toleranzbereich liegt bei 250 mg Cybutryn pro kg Trockenfarbe (25 %) zusätzlich zum Schwellenwert.
Zinnorganische Verbindungen, die als Biozide oder Katalysatoren wirken
6.5 Wie im Anhang I zu Entschließung MEPC.358(78) angegeben, muss zur Bestimmung der Übereinstimmung mit Anlage 1 des Übereinkommens darauf hingewiesen werden, dass kleine Mengen zinnorganischer Verbindungen, die als chemische Katalysatoren wirken (wie zum Beispiel monosubstituierte und disubstituierte zinnorganische Verbindungen), zulässig sind, vorausgesetzt, sie wirken nicht als Biozide.
6.6 Anorganische Verunreinigungen in den Bestandteilen der Farben müssen berücksichtigt werden.
6.7 Derzeit kommen weder zinnorganische Katalysatoren noch anorganische Verunreinigungen in Konzentrationen vor, die nahe dem Schwellenwert (2.500 mg Sn/kg Trockenfarbe) oder höher liegen. Allerdings kamen zinnorganhaltige Verbindungen, soweit sie in der Farbe als Biozide vorhanden waren, in Konzentrationen bis zu 50.000 mg Sn/kg Trockenfarbe vor. Daher ist die Unterscheidung zwischen Bewuchsschutzsystemen, die zinnorganische Verbindungen enthalten, die als Biozide wirken, und Bewuchsschutzsystemen, die diese Verbindungen nicht oder nicht in Konzentrationen enthalten, in denen sie als Biozide wirken, zuverlässig möglich.
7 Bestimmung der Übereinstimmung
7.1 Der analytische Nachweis der Übereinstimmung wird je nach den in Anhang 1 des AFS-Übereinkommens aufgeführten Zielstoffen unterschiedlich sein.
Fall A. Analyse nur von zinnorganischen Verbindungen Verfahren in zwei Schritten
7.2 Der analytische Nachweis der Übereinstimmung mit dem Übereinkommen wird in einem Verfahren in zwei Schritten gemäß dem Flussdiagramm (Schaubild B) durchgeführt.
Schaubild B: Flussdiagramm zur Darstellung des Analyseverfahrens für zinnorganische Verbindungen in zwei Schritten
Übereinstimmung mit den Kriterien bei "Schritt 1"
7.3 Die Übereinstimmung mit dem Übereinkommen wird angenommen, wenn die Ergebnisse der in Schritt 1 analysierten Einzelproben "A" Folgendes einhalten:
7.4 Zeigen die Ergebnisse bei der Einzelprobe "A", dass keine als Biozid wirkende zinnorganische Verbindung vorhanden ist, muss Schritt 2 nicht mehr durchgeführt werden.
Nichtübereinstimmung mit den Kriterien bei "Schritt 1"
7.5 Ein positives Ergebnis (Nichtübereinstimmung) wird angezeigt, wenn die Bestimmungen von Absatz 7.3 nicht eingehalten werden.
7.6 Ein positives Ergebnis bei Schritt 1 (Einzelprobe "A") würde darauf hinweisen, dass Schritt 2 durchgeführt werden muss, und dass die als Einzelproben "B" bezeichneten Proben analysiert werden müssen, um die vorhandene zinnorganische Verbindung festzustellen und zu beschreiben (siehe Schaubild B).
Übereinstimmung mit den Kriterien bei "Schritt 2"
7.7 Die Übereinstimmung mit dem Übereinkommen wird angenommen, wenn die Ergebnisse der in Schritt 2 analysierten Einzelproben "B" gleichzeitig folgende Anforderungen erfüllen:
Nichtübereinstimmung mit den Kriterien bei "Schritt 2"
7.8 Ein positives Ergebnis bei Schritt 2 weist auf Nichtübereinstimmung mit dem Übereinkommen hin, wenn die Bestimmungen von Absatz 7.7 nicht erfüllt werden. Ein solches Ergebnis muss so ausgelegt werden, dass zinnorganische Verbindungen in dem Bewuchsschutzsystem mit einem Gehalt vorhanden sind, bei dem sie als Biozid wirken würden.
Fall B. Analyse nur von Cybutryn
7.9 Die Übereinstimmung mit dem Übereinkommen wird angenommen, wenn die Ergebnisse der in einer Einschrittanalyse von Cybutryn analysierten Einzelproben "C" folgende Anforderungen erfüllen:
7.10 Ein Durchschnittswert der Gesamtzahl der Proben, die eine Konzentration über dem Schwellenwert plus dem Toleranzbereich aufweisen, d. h. 1.250 mg Cybutryn pro kg Trockenfarbe, weist auf Nichtübereinstimmung hin.
Fall C. Vereinfachter Ansatz zum Nachweis von zinnorganischen Verbindungen und Cybutryn
7.11 Die Übereinstimmung mit dem Übereinkommen wird angenommen, wenn die Ergebnisse der in einer Einschrittanalyse von zinnorganischen Verbindungen und Cybutryn analysierten Einzelproben "C" die folgenden zwei Bedingungen erfüllen:
Nichtübereinstimmung bei der Einschrittanalyse von zinnorganischen Verbindungen und Cybutryn
7.12 Wenn eine der in Absatz 7.11 genannten Bedingungen nicht erfüllt ist, weist dies auf Nichtübereinstimmung hin. Ein solches Ergebnis muss so ausgelegt werden, dass Cybutryn oder zinnorganische Verbindungen in dem Bewuchsschutzsystem mit einem Gehalt vorhanden sind, bei dem sie als Biozid wirken würden.
Protokoll über das Verfahren zur Entnahme einer kleinen Stichprobe zur Übereinstimmung mit dem Übereinkommen in Bezug auf das Vorhandensein von als Biozid wirkenden zinnorganischen Verbindungen und/oder Cybutryn in Bewuchsschutzsystemen auf Schiffskörpern | Anhang zu Verfahren 1 |
Protokoll: Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben der Bewuchsschutzsysteme von Schiffen - zinnorganische Verbindungen und Cybutryn | Protokollnummer: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abschnitt 1: Verwaltung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Land | 2. Name des Hafens | 3. Datum | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Grund für die Stichprobe | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ ] Hafenstaatkontrolle | [ ] Besichtigung und Bestätigung | [ ] andere flaggenstaatliche Konformitätsüberprüfung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. Angaben zum Unternehmen: | 6. Einzelheiten über den Kontrollbeamten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Name des Schiffes:
2. Unterscheidungssignal: 3. Registerhafen: 4. Bruttoraumzahl: 5. IMO-Nummer: | 1. Name:
2. Bemerkungen: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abschnitt 2. Stichprobe | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Uhrzeit beim Beginn des Verfahrens zur Probenentnahme: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Beschreibung der Stelle, von der die Proben entnommen wurden (Spantnummer und Entfernung vom Wasserpass unter Bezugnahme auf Absatz 3.2): | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Anzahl der Probenentnahmen (drei oder zwei Einzelproben je Probe): | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Wurden vor der Probenentnahme Fotos der Entnahmestellen aufgenommen? | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
[ ] ja | [ ] nein | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens zur Probenentnahme: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. Weitere Bemerkungen zum Verfahren zur Probenentnahme: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abschnitt 3. Analyse und Ergebnisse | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fall A. Analyse nur von zinnorganischen Verbindungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Schritt 1: Analyse des Gesamtzinngehalts: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Name des Unternehmens: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verantwortlicher Analytiker: | Datum: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Ergebnisse der Einzelproben "A": | Gesamtzahl der analysierten Einzelproben "A": | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anzahl der Einzelproben, die 2.500 mg/kg überschreiten: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Überschreitet(/n) 1 oder mehr Einzelproben 3.000 mg/kg: | [ ] ja | [ ] nein | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schlussfolgerung: | Schritt 2 erforderlich | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Übereinstimmung, weitere Analyse nicht erforderlich | [ ] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Zusätzliche Bemerkungen zur Analyse der Ergebnisse der Einzelprobe "A": ... | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Zinnorganische Analyse vorgenommen durch: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Name des Unternehmens: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verantwortlicher Analytiker: | Datum: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. Ergebnisse der Einzelproben "B": | Gesamtzahl der analysierten Einzelproben "B": | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anzahl der Einzelproben, die 2.500 mg/kg überschreiten: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Überschreitet(/n) 1 oder mehr Einzelproben 3.000 mg/kg: | [ ] ja | [ ] nein | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schlussfolgerung: | Nichtübereinstimmung | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Übereinstimmung, weitere Analyse nicht erforderlich: | [ ] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. Zusätzliche Bemerkungen zur Analyse der Ergebnisse der Einzelprobe "B": ... | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fall B. Analyse nur von Cybutryn | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Eine Einschrittanalyse mittels Gas-Chromatographie/Massenspektrometrie (GC/MS) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Name des Unternehmens: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verantwortlicher Analytiker: | Datum: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Ergebnisse der Einzelproben "C": | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gesamtzahl der durch GC-MS analysierten Einzelproben "C": | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durchschnittliche Cybutryn-Konzentration (mg Cybutryn pro kg Trockenfarbe): | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Ergebnisse: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die durchschnittliche Konzentration von Cybutryn übersteigt den Schwellenwert von 1.250 mg Cybutryn pro kg Trockenfarbe | [ ] ja | [ ] nein | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Zusätzliche Bemerkungen zur Analyse der Ergebnisse der Einzelprobe "C": | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fall C. Vereinfachter Ansatz zum Nachweis von zinnorganischen Verbindungen und Cybutryn | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Eine Einschrittanalyse mittels Gas-Chromatographie/Massenspektrometrie (GC/MS) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Name des Unternehmens: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verantwortlicher Analytiker: | Datum: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Ergebnisse der Einzelproben "C": | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gesamtzahl der durch GC-MS analysierten Einzelproben "C": | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durchschnittliche Konzentration von zinnorganischen Verbindungen (mg Sn pro kg Trockenfarbe): | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durchschnittliche Cybutryn-Konzentration (mg Cybutryn pro kg Trockenfarbe): | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Ergebnisse: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die durchschnittliche Konzentration von zinnorganischen Verbindungen übersteigt den Schwellenwert von 3.000 mg Sn/kg Trockenfarbe | [ ] ja | [ ] nein | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die durchschnittliche Konzentration von Cybutryn übersteigt den Schwellenwert von 1.250 mg Cybutryn/kg Trockenfarbe | [ ] ja | [ ] nein | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Zusätzliche Bemerkungen zur Analyse der Ergebnisse der Einzelprobe "C" ... | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abschnitt 4: Endgültige Schlussfolgerung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zusammenfassende Schlussfolgerung: | Übereinstimmung mit AFS-Übereinkommen angenommen [ ] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nichtübereinstimmung mit AFS-Übereinkommen angenommen [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Protokoll in jeder Hinsicht richtig ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ausgestellt in | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Ort der Ausstellung des Protokolls) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Ausstellungsdatum) | (Name in Druckbuchstaben und Unterschrift des bevollmächtigten Beamten, der das Protokoll ausstellt)
(Siegel oder Stempel der Behörde/Organisation) |
1 Zweck dieses Verfahrens
1.1 Dieses Verfahren bestimmt Stichproben- und Analyseverfahren zur Ermittlung des Vorhandenseins von zinnorganischen Verbindungen und/oder Cybutryn in Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen. Dieses Verfahren ist so angelegt, dass die Probenentnahme und die erste Stufe der Analyse von einem Schiffsbesichtiger oder einem Hafenstaat-Besichtiger am Ort der Besichtigung/Überprüfung, zum Beispiel in einem Trockendock, durchgeführt werden kann.
1.2 Das Verfahren für zinnorganische Verbindungen beruht auf einer zweistufigen Analyse (Fall A in Absatz 4.6 der Richtlinien). Die erste Stufe ermittelt den Gesamtzinngehalt als Indikator für das Vorhandensein von zinnorganischen Verbindungen und die zweite Stufe ist lediglich erforderlich, wenn das Ergebnis der Analyse der ersten Stufe positiv ist, um besondere zinnorganische Verbindungen zu ermitteln.
1.3 Das Verfahren für die Cybutryn-Analyse (Fall B in Absatz 4.6 der Richtlinien) beruht auf einer Einschrittanalyse mittels der analytischen Methode Gas-Chromatographie/Massenspektrometrie (GC/MS).
1.4 Ein vereinfachter Ansatz zum Nachweis von zinnorganischen Verbindungen und Cybutryn (Fall C in Abschnitt 4.6 der Richtlinien) beruht auf einer Einschrittanalyse unter Verwendung der analytischen Methode Gas-Chromatographie/Massenspektrometrie (GC/MS).
2 Probenentnahme
2.1 Die Probenentnahme wird mittels Schleifpapier durchgeführt, das auf der Oberfläche des Bewuchsschutzsystems gerieben wird. Dies hat die Abscheidung von Farbsplittern des Bewuchsschutzsystems aus dem Dünnschichtbereich weniger als mehrere Mikrometer tief von der Oberfläche zur Folge, die nicht die darunter liegende Beschichtung wie zum Beispiel Versiegelungen beeinträchtigen.
2.2 Das Schleifpapier wird auf eine Scheibe mit einem Durchmesser von ungefähr 10 mm aufgeklebt. Beim Schleifen der Oberfläche des Bewuchsschutzsystems mit der Scheibe werden mehrere Milligramm der Probe auf das Schleifpapier abgeschieden.
Das Probenentnahmegerät besteht aus einem Elektromotor, zwei (oder drei) Drehstäben, auf denen jeweils eine Scheibe angebracht ist, und einer Batterie für die Stromversorgung. Die Scheiben werden durch Schraubenfedern auf die Oberfläche des Schiffskörpers gedrückt. Die Scheiben drehen sich entgegen dem Uhrzeigersinn, während die Stäbe sich im Uhrzeigersinn um den Mittelpunkt des Geräts drehen. Das schematische Schaubild ist in Abbildung 1 dargestellt.
Abbildung 1: schematisches Schaubild des Probenentnahmegeräts
2.4 Eine Entnahmestelle wird so gewählt, dass das Bewuchsschutzsystem über einen Bereich von ungefähr 50 x 50 cm oder mehr intakt ist.
2.5 Je nach den in Anhang 1 des AFS-Übereinkommens aufgeführten Zielstoffen:
Fall A. | Bei der Analyse von ausschließlich zinnorganischen Verbindungen müssen an jeder Entnahmestelle drei oder, falls nötig, mehr Probensätze entnommen werden, um mindestens sechs Einzelproben zu erhalten. |
Fall B. | Bei der Analyse von ausschließlich Cybutryn müssen an jeder Entnahmestelle drei oder, falls nötig, mehr Probensätze entnommen werden, um mindestens sechs Einzelproben zu erhalten. |
Fall C. | Bei der Analyse von zinnorganischen Verbindungen und Cybutryn müssen an jeder Entnahmestelle drei oder, falls nötig, mehr Probensätze entnommen werden, um mindestens sechs Einzelproben zu erhalten. |
2.6 Das Gerät wird zur Probenentnahme auf eine geeignete Stelle am Schiffskörper gedrückt und von Hand gehalten. Der Elektromotor wird eingeschaltet, damit das Gerät über die Farbfläche gleiten kann, um Farbsplitter leicht auf das Schleifpapier abzukratzen. Nach Abscheidung der Probe wird jede Scheibe vom Gerät entfernt und in einem inerten Behälter aufbewahrt.
2.7 Normalerweise muss die Probenentnahme mit dem Probenentnahmegerät erfolgen. Im Falle schwerer Zugänglichkeit zu der Entnahmestelle ist es allerdings zulässig, die Proben, falls nötig, von Hand mit den Scheiben abzuscheiden.
3 Analyse
Fall A. Analyse nur von zinnorganischen Verbindungen
3.1 Die Analyse der ersten Stufe
3.2 Auslegung des Ergebnisses der Analyse der ersten Stufe
3.3 Analyse der zweiten Stufe
Fall B. Bei der Analyse nur von Cybutryn
3.4 Die abgeschiedenen Farbeinzelproben werden vom Schleifpapier entfernt und die Gesamtmasse wird mit einer elektronischen Waage bis zu einer Empfindlichkeit von 0,1 mg gemessen. Für die Bestimmung der Cybutryn-Konzentration wird das folgende Verfahren vorgeschlagen:
Fall C. Vereinfachter Ansatz zum Nachweis von zinnorganischen Verbindungen und Cybutryn
3.5 Die abgeschiedenen Farbeinzelproben werden vom Schleifpapier entfernt und die Gesamtmasse wird mit einer elektronischen Waage bis zu einer Empfindlichkeit von 0,1 mg gemessen. Für die Bestimmung der Konzentration von zinnorganischen Verbindungen und Cybutryn wird das folgende Verfahren vorgeschlagen:
4 Übereinstimmung mit dem Übereinkommen
Fall A. Analyse von ausschließlich zinnorganischen Verbindungen
4.1 Bei zinnorganischen Verbindungen wird die Übereinstimmung mit dem Übereinkommen angenommen, wenn die Ergebnisse der Analyse der zweiten Stufe gleichzeitig folgende Anforderungen erfüllen:
4.2 Entspricht das Ergebnis nicht den oben genannten Kriterien, so ist es so auszulegen, dass zinnorganische Verbindungen in dem Bewuchsschutzsystem in einem Umfang vorhanden sind, in dem sie als Biozid wirken.
Fall B. Analyse nur von Cybutryn
4.3 Bei Cybutryn wird die Übereinstimmung mit dem Übereinkommen angenommen, wenn die Ergebnisse der Analyse von Cybutryn das folgende Kriterium erfüllen:
4.4 Entspricht das Ergebnis nicht dem oben genannten Kriterium, so ist es so auszulegen, dass Cybutryn in dem Bewuchsschutzsystem in einem Umfang vorhanden ist, in dem es als Biozid wirkt.
Fall C. Vereinfachter Ansatz zum Nachweis von zinnorganischen Verbindungen und Cybutryn
4.5 Bei zinnorganischen Verbindungen und Cybutryn wird die Übereinstimmung mit dem Übereinkommen angenommen, wenn die Ergebnisse der Analyse von Cybutryn und zinnorganischen Verbindungen die folgenden beiden Bedingungen erfüllen:
4.6 Entsprechen die Ergebnisse nicht einer der oben genannten Bedingungen, so sind sie so auszulegen, dass zinnorganische Verbindungen oder Cybutryn in dem Bewuchsschutzsystem in einem Umfang vorhanden sind, in dem sie als Biozid wirken.
Protokoll über die Probenentnahme und Analyse von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffskörpern - zinnorganische Verbindungen und/oder Cybutryn | Anhang zu Verfahren 2 |
Protokollnummer: | ||||||||
Abschnitt 1: Verwaltung | ||||||||
1. Land | 2. Ort | |||||||
3. Datum | ||||||||
4. Grund für die Besichtigung/Überprüfung | ||||||||
5. Einzelheiten über das Schiff | ||||||||
5.1 Name des Schiffes | ||||||||
5.2 Unterscheidungssignal | ||||||||
5.3 Bruttoraumzahl | 5.4 Baujahr | |||||||
5.5 Eigentümer oder Betreiber des Schiffes | ||||||||
5.6 Flaggenstaat | 5.7 Klasse des Schiffes | |||||||
5.8 Das AFS-Zeugnis ausstellende Behörde | ||||||||
5.9 Datum der Ausstellung | ||||||||
5.10 Datum der letzten Bestätigung | ||||||||
5.11 IMO-Nummer | ||||||||
5.12 Name des Kapitäns | ||||||||
5.13 Produktbezeichnung des Bewuchsschutzsystems | ||||||||
5.14 Name des Herstellers | ||||||||
5.15 Name der Werft, bei der das System aufgebracht wurde | ||||||||
5.16 Bemerkungen | ||||||||
6. Einzelheiten über den Kontrollbeamten | ||||||||
6.1 Name | ||||||||
6.2 Bemerkungen |
Abschnitt 2: Probenentnahme und Analyse
Fall A. Analyse nur von zinnorganischen Verbindungen
Protokollnummer | ||||||||
Probenentnahme und Analyse der Stufe 1 (Röntgenfluoreszenz-Analyse) | ||||||||
Datum: | Gerätekennung | |||||||
Probestelle | Einzelproben kennung | Scheibe zur Probenentnahme | Zinngehalt (mg/kg) | max. | min. | Durchschnitt | ||
A | A1 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | Durchschnitt mg/kg [ ] > 2.500 mg/kg | |||||
A2 | ||||||||
A3 | ||||||||
A4 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||||||
A5 | ||||||||
A6 | ||||||||
A7 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||||||
A8 | ||||||||
A9 | ||||||||
B | B1 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | Durchschnitt mg/kg [ ] > 2.500 mg/kg | |||||
B2 | ||||||||
B3 | ||||||||
B4 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||||||
B5 | ||||||||
B6 | ||||||||
B7 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||||||
B8 | ||||||||
B9 | ||||||||
C | C1 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | Durchschnitt mg/kg [ ] > 2.500 mg/kg | |||||
C2 | ||||||||
C3 | ||||||||
C4 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||||||
C5 | ||||||||
C6 | ||||||||
C7 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||||||
C8 | ||||||||
C9 | ||||||||
D | D1 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | Durchschnitt mg/kg [ ] > 2.500 mg/kg | |||||
D2 | ||||||||
D3 | ||||||||
D4 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||||||
D5 | ||||||||
D6 | ||||||||
D7 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||||||
D8 | ||||||||
D9 | ||||||||
[ ] Stufe 2 erforderlich | [ ] ___ Proben von ___ überschreiten 2.500 mg/kg [ ] ___ Probe(n) unterschreitet(/n) 3.000 mg/kg | [ ] Übereinstimmung | ||||||
Probe entnommen von | Analysiert von | |||||||
Unterschrift | Unterschrift |
Protokollnummer: | ||||
Analyse der Stufe 2 (Gas-Chromatographie/Massenspektrometrie) | ||||
Datum | ||||
Gerätekennung | ||||
Bemerkungen zum Verfahren | ||||
Probenkennung |
Verwendete Einzelprobe |
Zinngehalt |
Zinngehalt |
Übereinstimmung |
A | [ ] > 2.500 mg/kg [ ] > 3.000 mg/kg | |||
B | [ ] > 2.500 mg/kg [ ] > 3.000 mg/kg | |||
C | [ ] > 2.500 mg/kg [ ] > 3.000 mg/kg | |||
D | [ ] > 2.500 mg/kg [ ] > 3.000 mg/kg | |||
4. Ergebnis
___ Proben von ___ überschreiten 2.500 mg/kg [ ] Nichtübereinstimmung ___ Probe(n) überschreitet(/n) 3.000 mg/kg [ ] Übereinstimmung | ||||
5. Zusätzliche Bemerkungen | ||||
6. Name des Labors | ||||
7. Analysiert von | 8. Unterschrift |
Fall B. Analyse nur von Cybutryn
Protokollnummer | ||||
Probenentnahme und Gas-Chromatographie/Massenspektrometrie-Analyse | ||||
Datum: | Gerätekennung | |||
Probestelle | Einzelprobenkennung | Scheibe zur Probenentnahme | Bemerkungen zu den Proben und dem Probenentnahmeverfahren | Bemerkungen zum Ort der Probenentnahme |
A | A1 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | ||
A2 | ||||
A3 | ||||
A4 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||
A5 | ||||
A6 | ||||
A7 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||
A8 | ||||
A9 | ||||
B | B1 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | ||
B2 | ||||
B3 | ||||
B4 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||
B5 | ||||
B6 | ||||
B7 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||
B8 | ||||
B9 | ||||
C | C1 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | ||
C2 | ||||
C3 | ||||
C4 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||
C5 | ||||
C6 | ||||
C7 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||
C8 | ||||
C9 | ||||
D | D1 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | ||
D2 | ||||
D3 | ||||
D4 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||
D5 | ||||
D6 | ||||
D7 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||
D8 | ||||
D9 | ||||
Durchschnittliche Cybutryn-Konzentration (mg Cybutryn pro kg Trockenfarbe) | ||||
Probe entnommen von | Analysiert von | |||
Unterschrift | Unterschrift |
Fall C. Vereinfachter Ansatz zum Nachweis von zinnorganischen Verbindungen und Cybutryn
Protokollnummer | ||||
Probenentnahme und Gas-Chromatographie/Massenspektrometrie-Analyse | ||||
Datum: | Gerätekennung | |||
Probestelle | Einzelprobenkennung | Scheibe zur Probenentnahme | Bemerkungen zu den Proben und dem Probenentnahmeverfahren | Bemerkungen zum Ort der Probenentnahme |
A | A1 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | ||
A2 | ||||
A3 | ||||
A4 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||
A5 | ||||
A6 | ||||
A7 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||
A8 | ||||
A9 | ||||
B | B1 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | ||
B2 | ||||
B3 | ||||
B4 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||
B5 | ||||
B6 | ||||
B7 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||
B8 | ||||
B9 | ||||
C | C1 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | ||
C2 | ||||
C3 | ||||
C4 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||
C5 | ||||
C6 | ||||
C7 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||
C8 | ||||
C9 | ||||
D | D1 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | ||
D2 | ||||
D3 | ||||
D4 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||
D5 | ||||
D6 | ||||
D7 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||
D8 | ||||
D9 | ||||
Durchschnittlicher Gehalt zinnorganischer Verbindungen (mg zinnorganische Verbindungen pro kg Trockenfarbe) | ||||
Probe entnommen von | Analysiert von | |||
Unterschrift | Unterschrift |
Abschnitt 3: Endergebnis | ||
1. | Ergebnis
[ ] Bewuchsschutzsystem stimmt mit dem AFS-Übereinkommen von 2001 überein. | |
2 | Bemerkungen | |
3. | Sachbearbeiter | |
3.1 | Name | 3.2 Datum |
3.3 | Unterschrift | |
4. | ermächtigter Verwaltungsbeamter | |
4.1 | Name | 4.2 Datum |
4.3 | Unterschrift |
________
Bekanntmachung der Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.356(78) "Richtlinien von 2022 für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen", in deutscher Sprache Vom 19. April 2023 Az.: 11-3-0 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.356(78) "Richtlinien von 2022 für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. |
1 Bei Instandsetzungen werden die Bewuchsschutzbeschichtungen auf Schiffskörpern oft beschädigt. Das Ausmaß des Schadens schwankt von Schiff zu Schiff und beschädigte Bereiche sind deutlich erkennbar. Typischerweise lässt sich der Schaden auf bestimmte Bereiche beschränken, z.B. Ankerkettenschaden (Bugbereich), Fenderschaden (senkrechte Seiten des Schiffskörpers), "Durchrostungsbereiche" (tiefer liegender Rost verursacht Fehlfunktionen an der Beschichtung) oder in manchen Fällen kleinere Schäden verstreut über größere Bereiche des Schiffskörpers (in der Regel bei älteren Schiffen, bei denen die ursprüngliche Beschichtung mehrfach erneuert wurde).
2 Zur Vermeidung der Kontaminierung müssen Proben nasser Farbe aus neu geöffneten Farbbehältern entnommen werden. Die Farbe muss umgerührt werden, um vor der Probenentnahme für eine gleichmäßige Konsistenz zu sorgen und alle Geräte müssen vor ihrer Benutzung gereinigt werden. Flüssige Farbproben müssen in entsprechend versiegelten Verpackungen aufbewahrt werden, die nicht auf die Probe reagieren und sie nicht kontaminieren. Bei Beschichtungen aus mehreren Komponenten (bei denen vor Aufbringung der Beschichtung die Mischung mehrerer Komponenten vor Ort erforderlich ist), muss von jeder Komponente eine Probe genommen und das erforderliche Mischverhältnis aufgezeichnet werden. Wird eine Probe nasser Farbe aus einem Behälter genommen, sind nähere Angaben der Farbe zu verzeichnen, zum Beispiel nähere Angaben, die für das internationale Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem erforderlich sind, zusammen mit der Chargennummer für das Produkt.
***
ENDE |