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Entschließung MEPC.105(49)
Richtlinien für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen
Vom 12.Oktober 2007
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2007 S. 677) *
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
unter Hinweis auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, die ihm durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen worden sind;
sowie unter Hinweis darauf, dass die im Oktober 2001 abgehaltene Internationale Konferenz von 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme für Schiffe das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (im Folgenden als das "AFS-Übereinkommen" bezeichnet) nebst vier Konferenzentschließungen angenommen hat;
ferner unter Hinweis darauf, dass Artikel 11 des AFS-Übereinkommens vorschreibt, dass die Schiffe, für die dieses Abkommen gilt, in allen Häfen, Werften oder der Küste vorgelagerten Umschlagplätzen einer Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei ermächtigten Bediensteten, überprüft werden können, damit festgestellt werden kann, ob das Schiff diesem Übereinkommen entspricht;
in Kenntnis der Tatsache, dass Artikel 3 Abs. 3 des AFS-Übereinkommens vorschreibt, dass die Vertragsparteien dieses Übereinkommens durch die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens sicherstellen, dass Schiffe von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens nicht günstiger behandelt werden,
in Kenntnis der Tatsache, dass sich Artikel 11 Abs. 2 des AFS-Übereinkommens auf die von der Organisation auszuarbeitenden Richtlinien bezieht und dass nach Konferenzentschließung 2 die Organisation dringend um die Ausarbeitung dieser Richtlinien ersucht wird, damit sie vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens angenommen werden,
ferner in Kenntnis der Tatsache, dass die Organisation mit den Entschließungen MEPC.102(48) und MEPC.104(49) "Richtlinien für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen" beziehungsweise "Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen" ausgearbeitet hat,
nach Prüfung des vom Unterausschuss "Flaggenstaatliche Implementierung" auf seiner elften Tagung erstellten Entwurfs von Richtlinien für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen gemäß dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen,
Richtlinien für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen | Anlage |
Überprüfungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen im Rahmen von Hafenstaatkontrollen sind in Artikel 11 des AFS-Übereinkommens geregelt. Das Verfahren für die Durchführung dieser Überprüfungen ist im Folgenden beschrieben. Das Flussdiagramm im Anhang zu dieser Anlage beschreibt ebenfalls das Verfahren für Hafenstaatkontrollen nach dem AFS-Übereinkommen.
Überprüfung des Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem (IAFS-Zeugnis) oder der Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem
1 Schiffe, die eine IAFS-Zeugnis oder eine Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem mitführen müssen
2 Schiffe von Nichtvertragsparteien des AFS-Übereinkommens von 2001
Entnahme einer kleinen Stichprobe bei Bewuchsschutzsystemen an Schiffen
1 Zusätzlich zur Überprüfung des IAFS-Zeugnisses ist im AFS-Übereinkommen von 2001 bestimmt, dass die Überprüfung auch die Entnahme einer kleinen Stichprobe des Bewuchsschutzsystems des Schiffes umfassen kann. Die Probenentnahme darf die Unversehrtheit, den Aufbau oder den Betrieb des Bewuchsschutzsystems nicht beeinträchtigen, wobei die in Entschließung MEPC.104(49) enthaltenen Richtlinien zu berücksichtigen sind.
2 Wird die Entnahme einer kleinen Stichprobe durchgeführt, so darf der Zeitbedarf für die Bearbeitung der Ergebnisse dieser Probenentnahme nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, das Verholen oder die Abfahrt des Schiffes zu verhindern.
Gründlichere Überprüfung
1 Geben die Ergebnisse der Überprüfung, Beobachtungen an Bord oder sonstige Informationen eindeutige Gründe zu der Annahme, dass das Schiff gegen das AFS-Übereinkommen von 2001 verstößt, oder entspricht das Bewuchsschutzsystem in wesentlichen Punkten nicht den Einzelheiten des IAFS-Zeugnisses, so kann eine gründlichere Überprüfung unter Berücksichtigung der folgenden Schritte durchgeführt werden.
2 Überprüfung zusätzlicher Unterlagen; hierunter fallen:
3 Sofern zutreffend, stimmen die Stichprobentermine für die letzte Beschichtung des Schiffskörpers mit dem für das Trockendock überein?
4 Ist das IAFS-Zeugnis nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, so können Informationen zu folgenden Fragen sachdienlich sein:
5 Durchführung zusätzlicher Überprüfungen, z.B. umfassendere Probenentnahme und Analyse des Bewuchsschutzsystems des Schiffes. Diese Probenentnahme und Analyse wird wahrscheinlich genauer und umfassender sein als die kurze Überprüfung, die während der erstmaligen Hafenstaatkontrolle durchgeführt werden kann, und kann Laboruntersuchungen und die Anwendung genauer wissenschaftlicher Prüfverfahren beinhalten. Bei der Durchführung dieser zusätzlichen Probennahmen oder Analysen sind die Richtlinien in Entschließung MEPC.104(49) heranzuziehen.
6 Zusätzliche Informationen, die dem Kontrollbeamten des Hafenstaats vorliegen, je nach den Umständen des Falles, wie z.B. Berichte von anderen Hafenstaaten über frühere Verstöße oder zur Last gelegte Zuwiderhandlungen.
Maßnahmen der Hafenstaaten im Falle von zur Last gelegten Zuwiderhandlungen
1 Artikel 11 Abs. 4 des AFS-Übereinkommens von 2001 erlaubt den Parteien, auf Ersuchen einer anderen Partei Schiffe zu überprüfen, wenn ein Ersuchen um Untersuchung eingeht und hinreichender Beweis geliefert wird, dass das Schiff entgegen dem Übereinkommen betrieben wird oder wurde. Artikel 12 Abs. 2 erlaubt Hafenstaaten, die Überprüfungen durchführen, der Verwaltung des betreffenden Schiffes solche in ihrem Besitz befindlichen Informationen und Beweismittel zu übermitteln, dass ein Verstoß stattgefunden hat. Erfahrungsgemäß sind die Informationen, die an die Flaggenstaaten übermittelt werden, häufig nicht geeignet, um dem Flaggenstaat zu ermöglichen, ein Verfahren hinsichtlich der zur Last gelegten Verstöße gegen die Anforderungen des AFS-Übereinkommens von 2001 zu begründen. In diesem Abschnitt sollen Informationen bestimmt werden, die von Flaggenstaaten für die Verfolgung solcher möglichen Verstöße häufig benötigt werden.
2 Es wird empfohlen, dass die Behörden des Küsten- oder Hafenstaats bei der Erstellung eines Mängelberichts, sofern es um Zuwiderhandlungen gegen Anforderungen des AFS-Übereinkommens von 2001 geht, sich an der Einzelaufstellung möglicher Beweismittel in Abschnitt 2 orientieren. In diesem Zusammenhang soll beachtet werden, dass
3 Zusätzlich zum Mängelbericht des Hafenstaats soll ein Bericht von einem Hafen- oder Küstenstaat auf der Grundlage der Einzelaufstellung möglicher Beweismittel erstellt werden. Es ist wichtig, dass diese Berichte beispielsweise durch folgende Dokumente ergänzt werden:
4 Sämtliche Beobachtungen, Fotografien und Unterlagen sollen einen unterschriebenen Echtheitsnachweis enthalten. Alle Bescheinigungen, Beglaubigungen oder Nachweise sollen den gesetzlichen Bestimmungen desjenigen Staates entsprechen, der sie erstellt. Alle Stellungnahmen sollen von der Person, die die Stellungnahme abgibt, mit Unterschrift und Datum versehen werden. Die Namen der Personen, die die Stellungnahmen unterschreiben, sollten in leserlicher Druckschrift über oder unter der Unterschrift stehen.
5 Die in Nummer 2 und 3 dieses Abschnitts genannten Berichte sollen an den Flaggenstaat gesendet werden. Sind der Küstenstaat, der die Zuwiderhandlung beobachtet, und der Hafenstaat, der die Untersuchung an Bord durchführt, nicht identisch, soll der Staat, der die Untersuchung durchführt, auch eine Abschrift seiner Untersuchungsergebnisse an den Staat senden, der die Untersuchung veranlasst hat.
Pflichten des Hafenstaats hinsichtlich der Benachrichtigung des Flaggenstaats über die Zuwiderhandlung
1 Nach Artikel 11 Abs. 3 des AFS-Übereinkommens von 2001 muss in allen Fällen, in denen ein Schiff wegen eines Verstoßes gegen das Übereinkommen verwarnt oder zurückgehalten oder aus einem Hafen verwiesen oder ausgeschlossen wird, die Vertragspartei, die diese Maßnahmen ergreift unverzüglich die Verwaltung des Flaggenstaats des betreffenden Schiffes davon in Kenntnis setzen. Das Formblatt in Anhang 5 soll zur Benachrichtigung der Verwaltung des Flaggenstaats verwendet werden. Falls die vom Kontrollbeamten des Hafenstaats erkannten Mängel in dem Hafen, in dem die Überprüfung stattfindet, nicht beseitigt werden können und dem Schiff die Erlaubnis zum Auslaufen aus diesem Hafen erteilt wird, sollen die Richtlinien in Nummer 4.7.3 und die Formblätter in den Anhängen 6 und 7 verwendet werden.
Verfahren für Hafenstaatkontrollen nach dem AFS-Übereinkommen | Anhang |
* Nr. 177 Richtlinien für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen
Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) ha im Oktober 2001 auf einer Konferenz das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Übereinkommen) verabschiedet. Dieses Übereinkommen ist völkerrechtlich noch nicht in Kraft getreten. In Deutschland hat der Ratifizierungsprozess begonnen.
Am 18. Juli 2003 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der IMO (MEPC) die Richtlinien für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen (MEPC.105(49)) angenommen. Diese Richtlinien werden nachstehend bekannt gegeben. Sie sind ab dem Zeitpunkt anzuwenden, an dem das AFS-Übereinkommen für Deutschland gilt.
ENDE |