Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

Entschließung MEPC.105(49)
Richtlinien für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen

Vom 12.Oktober 2007
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2007 S. 677) *



Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

unter Hinweis auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, die ihm durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen worden sind;

sowie unter Hinweis darauf, dass die im Oktober 2001 abgehaltene Internationale Konferenz von 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme für Schiffe das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (im Folgenden als das "AFS-Übereinkommen" bezeichnet) nebst vier Konferenzentschließungen angenommen hat;

ferner unter Hinweis darauf, dass Artikel 11 des AFS-Übereinkommens vorschreibt, dass die Schiffe, für die dieses Abkommen gilt, in allen Häfen, Werften oder der Küste vorgelagerten Umschlagplätzen einer Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei ermächtigten Bediensteten, überprüft werden können, damit festgestellt werden kann, ob das Schiff diesem Übereinkommen entspricht;

in Kenntnis der Tatsache, dass Artikel 3 Abs. 3 des AFS-Übereinkommens vorschreibt, dass die Vertragsparteien dieses Übereinkommens durch die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens sicherstellen, dass Schiffe von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens nicht günstiger behandelt werden,

in Kenntnis der Tatsache, dass sich Artikel 11 Abs. 2 des AFS-Übereinkommens auf die von der Organisation auszuarbeitenden Richtlinien bezieht und dass nach Konferenzentschließung 2 die Organisation dringend um die Ausarbeitung dieser Richtlinien ersucht wird, damit sie vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens angenommen werden,

ferner in Kenntnis der Tatsache, dass die Organisation mit den Entschließungen MEPC.102(48) und MEPC.104(49) "Richtlinien für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen" beziehungsweise "Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen" ausgearbeitet hat,

nach Prüfung des vom Unterausschuss "Flaggenstaatliche Implementierung" auf seiner elften Tagung erstellten Entwurfs von Richtlinien für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen gemäß dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen,

  1. nimmt die in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegebenen Richtlinien für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen gemäß dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen an;
  2. fordert die Regierungen auf, die Richtlinien so bald wie möglich oder jedenfalls dann anzuwenden, wenn das Übereinkommen für sie anwendbar wird;
  3. empfiehlt, dass die Richtlinien als Änderungen der Entschließung A.787(19) über Verfahren für die Hafenstaatkontrolle in der Fassung der Entschließung A.882(21) angenommen werden, sobald das AFS-Übereinkommen in Kraft getreten ist, und dass die Richtlinien regelmäßig überprüft werden.

.

Richtlinien für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen Anlage

Abschnitt 1

Überprüfungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen im Rahmen von Hafenstaatkontrollen sind in Artikel 11 des AFS-Übereinkommens geregelt. Das Verfahren für die Durchführung dieser Überprüfungen ist im Folgenden beschrieben. Das Flussdiagramm im Anhang zu dieser Anlage beschreibt ebenfalls das Verfahren für Hafenstaatkontrollen nach dem AFS-Übereinkommen.

Unterabschnitt 1

Überprüfung des Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem (IAFS-Zeugnis) oder der Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem

1 Schiffe, die eine IAFS-Zeugnis oder eine Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem mitführen müssen

  1. Beim Betreten des Schiffes und der Vorstellung beim Schiffsführer oder leitenden Bordoffizier soll der Kontrollbeamte des Hafenstaats das IAFS-Zeugnis oder die Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem, sowie gegebenenfalls die beigeheftete Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme, überprüfen.
  2. Das IAFS-Zeugnis enthält Angaben über die Einzelheiten des Schiffs und eine Reihe von Ankreuzfeldern, mit denen angegeben wird, ob ein Bewuchsschutzsystem, das unter die Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes nach Anlage 1 des AFS-Übereinkommens von 2001 fällt, aufgebracht oder nicht aufgebracht, entfernt oder nicht entfernt oder mit einer Versiegelungsdeckschicht überzogen oder nicht überzogen worden ist, und ob ein Bewuchsschutzsystem, das unter die Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes nach Anlage 1 des AFS-Übereinkommens von 2001 fällt, vor oder nach dem im AFS-Übereinkommen von 2001 festgelegten Zeitpunkt aufgebracht worden ist.
  3. Als vorbereitende Prüfung soll die Gültigkeit des IAFS-Zeugnisses bestätigt werden, indem nachgeprüft wird, dass das IAFS-Zeugnis von der Verwaltung oder einer anerkannten Organisation (AO) ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet/bestätigt worden ist und aus ihm hervorgeht, dass die vorgeschriebene Besichtigung durchgeführt worden ist. Bei der Überprüfung des IAFS-Zeugnisses soll insbesondere nachgeprüft werden, dass der Zeitraum für die erstmalige Besichtigung dem im Schiffstagebuch (in den Schiffstagebüchern) angegebenen Zeitraum für den Aufenthalt im Trockendock entspricht, und dass nur ein Feld angekreuzt ist.
  4. Die Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme soll überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Spezifikationen dem IAFS-Zeugnis beigeheftet und auf dem neuesten Stand sind. Die letzte Spezifikation muss sich auf das dazugehörige Ankreuzfeld auf der Vorderseite des IAFS-Zeugnisses beziehen.

2 Schiffe von Nichtvertragsparteien des AFS-Übereinkommens von 2001

  1. Da Schiffe von Nichtvertragsparteien des AFS-Übereinkommens von 2001 nicht zu einem IAFS-Zeugnis berechtigt sind, soll der Kontrollbeamte des Hafenstaats nach Unterlagen suchen, die alle Informationen des IAFS-Zeugnisses enthalten. Die in Entschließung MEPC.102(48) Nummer 5.2.2 und 5.3.2 beschriebenen Spezifikationen können als Beispiele für diese Art von Unterlagen verwendet werden. Verfügt das Schiff über solche Unterlagen, so kann der Kontrollbeamte des Hafenstaats deren Inhalt bei der Bewertung der Einhaltung der Vorschriften durch das Schiff berücksichtigen.
  2. Andernfalls soll sich der Kontrollbeamte des Hafenstaats an den Verfahren für Schiffe gemäß Nummer 1 orientieren (Schiffe, die ein IAFS-Zeugnis mitführen müssen).

Unterabschnitt 2

Entnahme einer kleinen Stichprobe bei Bewuchsschutzsystemen an Schiffen

1 Zusätzlich zur Überprüfung des IAFS-Zeugnisses ist im AFS-Übereinkommen von 2001 bestimmt, dass die Überprüfung auch die Entnahme einer kleinen Stichprobe des Bewuchsschutzsystems des Schiffes umfassen kann. Die Probenentnahme darf die Unversehrtheit, den Aufbau oder den Betrieb des Bewuchsschutzsystems nicht beeinträchtigen, wobei die in Entschließung MEPC.104(49) enthaltenen Richtlinien zu berücksichtigen sind.

2 Wird die Entnahme einer kleinen Stichprobe durchgeführt, so darf der Zeitbedarf für die Bearbeitung der Ergebnisse dieser Probenentnahme nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, das Verholen oder die Abfahrt des Schiffes zu verhindern.

Abschnitt 2

Gründlichere Überprüfung

1 Geben die Ergebnisse der Überprüfung, Beobachtungen an Bord oder sonstige Informationen eindeutige Gründe zu der Annahme, dass das Schiff gegen das AFS-Übereinkommen von 2001 verstößt, oder entspricht das Bewuchsschutzsystem in wesentlichen Punkten nicht den Einzelheiten des IAFS-Zeugnisses, so kann eine gründlichere Überprüfung unter Berücksichtigung der folgenden Schritte durchgeführt werden.

2 Überprüfung zusätzlicher Unterlagen; hierunter fallen:

  1. Schiffstagebücher, einschließlich Eintragungen über
    1. den Tag der letzten Instandsetzung und/oder Reparatur, des letzten Trockendocks oder der letzten Aufbringung des Bewuchsschutzsystems; den Tag der Abfahrt vom Aufbringungsort;
    2. den derzeitigen Hafen und den Tag der Ankunft;
    3. den Schiffsort zum Zeitpunkt oder ungefähren Zeitpunkt, an dem das Schiff betreten wurde;
  2. Überprüfung zusätzlicher Unterlagen gemäß Nummer 5.2.2 und 5.2.3 der Entschließung MEPC.102 (48).

3 Sofern zutreffend, stimmen die Stichprobentermine für die letzte Beschichtung des Schiffskörpers mit dem für das Trockendock überein?

4 Ist das IAFS-Zeugnis nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, so können Informationen zu folgenden Fragen sachdienlich sein:

  1. "Wann wurde das Bewuchsschutzsystem des Schiffes zum letzten Mal aufgebracht?";
  2. "Sofern das Bewuchsschutzsystem gemäß Anlage 1 des AFS-Übereinkommens von 2001 kontrolliert wird und entfernt wurde, in welcher Einrichtung und an welchem Tag wurden die Arbeiten durchgeführt?";
  3. "Sofern das Bewuchsschutzsystem unter die Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes nach Anlage 1 des AFS-Übereinkommens von 2001 fällt und mit einer Versiegelungsdeckschicht überzogen wurde, in welcher Einrichtung und an welchem Tag wurde die Arbeit ausgeführt?";
  4. "Wie heißen die Bewuchsschutz-Nersiegelungsmittel und deren Hersteller oder Lieferant für das vorhandene Bewuchsschutzsystem?";
  5. "Wenn das vorhandene Bewuchsschutzsystem vom vorhergehenden System abweicht, um welche Art von Bewuchsschutzsystem handelte es sich und wie heißen der vorhergehende Hersteller oder Lieferant?"

5 Durchführung zusätzlicher Überprüfungen, z.B. umfassendere Probenentnahme und Analyse des Bewuchsschutzsystems des Schiffes. Diese Probenentnahme und Analyse wird wahrscheinlich genauer und umfassender sein als die kurze Überprüfung, die während der erstmaligen Hafenstaatkontrolle durchgeführt werden kann, und kann Laboruntersuchungen und die Anwendung genauer wissenschaftlicher Prüfverfahren beinhalten. Bei der Durchführung dieser zusätzlichen Probennahmen oder Analysen sind die Richtlinien in Entschließung MEPC.104(49) heranzuziehen.

6 Zusätzliche Informationen, die dem Kontrollbeamten des Hafenstaats vorliegen, je nach den Umständen des Falles, wie z.B. Berichte von anderen Hafenstaaten über frühere Verstöße oder zur Last gelegte Zuwiderhandlungen.

Abschnitt 3

Maßnahmen der Hafenstaaten im Falle von zur Last gelegten Zuwiderhandlungen

1 Artikel 11 Abs. 4 des AFS-Übereinkommens von 2001 erlaubt den Parteien, auf Ersuchen einer anderen Partei Schiffe zu überprüfen, wenn ein Ersuchen um Untersuchung eingeht und hinreichender Beweis geliefert wird, dass das Schiff entgegen dem Übereinkommen betrieben wird oder wurde. Artikel 12 Abs. 2 erlaubt Hafenstaaten, die Überprüfungen durchführen, der Verwaltung des betreffenden Schiffes solche in ihrem Besitz befindlichen Informationen und Beweismittel zu übermitteln, dass ein Verstoß stattgefunden hat. Erfahrungsgemäß sind die Informationen, die an die Flaggenstaaten übermittelt werden, häufig nicht geeignet, um dem Flaggenstaat zu ermöglichen, ein Verfahren hinsichtlich der zur Last gelegten Verstöße gegen die Anforderungen des AFS-Übereinkommens von 2001 zu begründen. In diesem Abschnitt sollen Informationen bestimmt werden, die von Flaggenstaaten für die Verfolgung solcher möglichen Verstöße häufig benötigt werden.

2 Es wird empfohlen, dass die Behörden des Küsten- oder Hafenstaats bei der Erstellung eines Mängelberichts, sofern es um Zuwiderhandlungen gegen Anforderungen des AFS-Übereinkommens von 2001 geht, sich an der Einzelaufstellung möglicher Beweismittel in Abschnitt 2 orientieren. In diesem Zusammenhang soll beachtet werden, dass

  1. der Bericht die bestmögliche Zusammenstellung verfügbarer Daten sein soll; jedoch sollen, selbst wenn nicht alle Informationen geliefert werden können, so viele Informationen wie möglich übermittelt werden;
  2. es wichtig ist, dass alle Informationen in dem Bericht durch Tatsachen belegt werden, die bei Gesamtbetrachtung den Hafen- oder Küstenstaat zu dem Schluss kommen lassen, dass eine Zuwiderhandlung stattgefunden hat.

3 Zusätzlich zum Mängelbericht des Hafenstaats soll ein Bericht von einem Hafen- oder Küstenstaat auf der Grundlage der Einzelaufstellung möglicher Beweismittel erstellt werden. Es ist wichtig, dass diese Berichte beispielsweise durch folgende Dokumente ergänzt werden:

  1. eine Stellungnahme des Kontrollbeamten des Hafenstaats über das als nichtkonform angenommene Bewuchsschutzsystem. Zusätzlich zu den nach Abschnitt 2 erforderlichen Angaben soll die Stellungnahme Erwägungen beinhalten, die den Kontrollbeamten des Hafenstaats zur Durchführung einer genaueren Überprüfung veranlassen;
  2. Stellungnahmen über alle Verfahren bei einer Probenentnahme vom Bewuchsschutzsystem. Diese sollen umfassen: Örtlichkeit des Schiffes zum Zeitpunkt der Probennahme sowie Angabe der Probenentnahmestelle am Schiffskörper, einschließlich des senkrechten Abstands zum Wasserpass, Zeitpunkt der Probenentnahme, Identität der Person(en), die die Proben nimmt (nehmen) und Empfangsbestätigungen, aus denen die Personen hervorgehen, die die Proben aufbewahren und entgegennehmen;
  3. Berichte über Analysen aller Proben des Bewuchsschutzsystems; die Berichte sollen die Analyseergebnisse, eine Beschreibung des angewandten Verfahrens, Verweise auf wissenschaftliche Unterlagen zum Nachweis der Genauigkeit und Gültigkeit des angewandten Verfahrens, oder Kopien hiervon, die Namen der Personen, die die Analysen durchführen, und ihre Erfahrung sowie eine Beschreibung der Qualitätssicherungsmaßnahmen für die Analysen beinhalten;
  4. eine Stellungnahme des Kontrollbeamten des Hafenstaats an Bord des Schiffes nebst Dienstgrad und Organisation des Kontrollbeamten;
  5. Stellungnahmen befragter Personen;
  6. Zeugenaussagen;
  7. Fotografiere des Schiffskörpers und der Probenentnahmebereiche;
  8. Kopie des IAFS-Zeugnisses, einschließlich Kopien der einschlägigen Seiten des Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme, der Schiffstagebücher, der Sicherheitsdatenblätter oder ähnlichen Unterlagen, der Konformitätserklärung des Herstellers des Bewuchsschutzsystems, der Rechnungen der Werft und sonstiger Aufzeichnungen vom Trockendock betreffend das Bewuchsschutzsystem usw.

4 Sämtliche Beobachtungen, Fotografien und Unterlagen sollen einen unterschriebenen Echtheitsnachweis enthalten. Alle Bescheinigungen, Beglaubigungen oder Nachweise sollen den gesetzlichen Bestimmungen desjenigen Staates entsprechen, der sie erstellt. Alle Stellungnahmen sollen von der Person, die die Stellungnahme abgibt, mit Unterschrift und Datum versehen werden. Die Namen der Personen, die die Stellungnahmen unterschreiben, sollten in leserlicher Druckschrift über oder unter der Unterschrift stehen.

5 Die in Nummer 2 und 3 dieses Abschnitts genannten Berichte sollen an den Flaggenstaat gesendet werden. Sind der Küstenstaat, der die Zuwiderhandlung beobachtet, und der Hafenstaat, der die Untersuchung an Bord durchführt, nicht identisch, soll der Staat, der die Untersuchung durchführt, auch eine Abschrift seiner Untersuchungsergebnisse an den Staat senden, der die Untersuchung veranlasst hat.

Abschnitt 4

Pflichten des Hafenstaats hinsichtlich der Benachrichtigung des Flaggenstaats über die Zuwiderhandlung

1 Nach Artikel 11 Abs. 3 des AFS-Übereinkommens von 2001 muss in allen Fällen, in denen ein Schiff wegen eines Verstoßes gegen das Übereinkommen verwarnt oder zurückgehalten oder aus einem Hafen verwiesen oder ausgeschlossen wird, die Vertragspartei, die diese Maßnahmen ergreift unverzüglich die Verwaltung des Flaggenstaats des betreffenden Schiffes davon in Kenntnis setzen. Das Formblatt in Anhang 5 soll zur Benachrichtigung der Verwaltung des Flaggenstaats verwendet werden. Falls die vom Kontrollbeamten des Hafenstaats erkannten Mängel in dem Hafen, in dem die Überprüfung stattfindet, nicht beseitigt werden können und dem Schiff die Erlaubnis zum Auslaufen aus diesem Hafen erteilt wird, sollen die Richtlinien in Nummer 4.7.3 und die Formblätter in den Anhängen 6 und 7 verwendet werden.

.

Verfahren für Hafenstaatkontrollen nach dem AFS-Übereinkommen Anhang

 

* Nr. 177 Richtlinien für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen

Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) ha im Oktober 2001 auf einer Konferenz das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Übereinkommen) verabschiedet. Dieses Übereinkommen ist völkerrechtlich noch nicht in Kraft getreten. In Deutschland hat der Ratifizierungsprozess begonnen.

Am 18. Juli 2003 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der IMO (MEPC) die Richtlinien für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen (MEPC.105(49)) angenommen. Diese Richtlinien werden nachstehend bekannt gegeben. Sie sind ab dem Zeitpunkt anzuwenden, an dem das AFS-Übereinkommen für Deutschland gilt.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen