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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.152(55)
Richtlinie zum Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen: Richtlinien für Sediment-Auffanganlagen (G1)

Vom 19. Januar 2011
(VkBl. Nr. 4 vom 15.02.2011 S. 133 ber. 24.08.2011 S. 650)



(angenommen am 13. Oktober 2006)

Am 13. Oktober 2006 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) mit der Entschließung MEPC.152(55) die "Richtlinien für Sediment-Auffanganlagen (G1)" verabschiedet.

Das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) sieht in seinem Artikel 5 vor, dass jede Partei sich verpflichtet sicherzustellen, dass in von ihr benannten Häfen und an von ihr benannten Umschlagplätzen, wo Reinigungs- oder Reparaturarbeiten an Ballasttanks stattfinden, ausreichende Auffanganlagen zur Aufnahme von Sedimenten unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien bereitgestellt werden.

Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, eine Anleitung für die Bereitstellung von Sediment-Auffanganlagen zu geben.

Sie werden im Anschluss an die allgemeine Bekanntmachung (VkBl. 2011 S. 133) nachstehend veröffentlicht.

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch die internationalen Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz-Entschließungen angenommen hat;

in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel A-2 des Ballastwasser-Übereinkommens das Einleiten von Ballastwasser nur im Rahmen der Ballastwasser-Behandlung nach Maßgabe der Anlage des Übereinkommens durchgeführt werden darf;

ferner in Kenntnis der Tatsache, dass Artikel 5 des Ballastwasser-Übereinkommens vorsieht, dass jede Partei sich verpflichtet, sicherzustellen, dass in von ihr benannten Häfen und an von ihr benannten Umschlagplätzen, wo Reinigungs- oder Reparaturarbeiten an Ballasttanks stattfinden, ausreichende Auffanganlagen zur Aufnahme von Sedimenten unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien bereitgestellt werden;

sowie in Kenntnis der Tatsache, dass die von der Internationalen Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen beschlossene Entschließung 1 die Organisation auffordert, diese Richtlinien als dringliche Angelegenheit zu erarbeiten;

nach Prüfung des von der Arbeitsgruppe "Ballastwasser" erarbeiteten Entwurfs der "Richtlinien für Sediment-Auffanganlagen (G1)" in seiner fünfundfünfzigsten Sitzung und der vom Unterausschuss Flaggenstaatmaßnahmen in seiner vierzehnten Sitzung abgegebenen Empfehlung -

  1. nimmt die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegebenen "Richtlinien für Sediment-Auffanganlagen (G1)" an;
  2. fordert die Regierungen auf, diese Richtlinien so bald wie möglich oder wenn das Übereinkommen auf sie Anwendung findet, anzuwenden;
  3. stimmt zu, diese Richtlinien zu beobachten. Anlage

G1 - Richtlinien für Sediment-Auffanganlagen

1 Einleitung

Zweck

1.1 Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, eine Anleitung für die Bereitstellung von Sediment-Auffanganlagen nach Artikel 5 des Übereinkommens zu geben. Dieser Leitfaden soll auch eine weltweit einheitliche Schnittstelle zwischen solchen Anlagen und den Schiffen fördern, ohne bestimmte Auffanganlagen an Land vorzuschreiben.

Anwendung

1.2 Diese Richtlinien gelten für die Sediment-Auffanganlagen, auf die in Artikel 5 und Regel B-5 des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Übereinkommen) Bezug genommen wird.

1.3 Diese Richtlinien gelten nicht für Sedimente, die aus anderen als Ballastwassertanks stammen.

1.4 Es wird anerkannt, dass es in einigen Ländern, Gebieten oder Häfen Anforderungen oder Regeln für die Entsorgung von Abfallstoffen einschließlich Schiffsabfällen gibt, die möglicherweise Sedimente aus Ballastwassertanks von Schiffen beinhalten. Diese Richtlinien beabsichtigen nicht, jegliche örtliche oder nationale Vorschriften oder Regeln für die Entsorgung und/oder Aufbereitung von Sedimenten aus Ballastwassertanks von Schiffen zu ersetzen oder auf sie nachteilig einzuwirken.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen des Übereinkommens und:

  1. "Ballastwassertank" bezeichnet jeden Tank, Laderaum oder Raum, der für die Beförderung von Ballastwasser, wie in Artikel 1 des Übereinkommens festgelegt, benutzt wird.

3 Allgemeine Anforderungen an Auffanganlagen

3.1 Artikel 5 des Übereinkommens verlangt, dass:
"Auffanganlagen so betrieben werden müssen, dass Schiffe nicht in unangemessener Weise aufgehalten werden, und eine sichere Entsorgung dieser Sedimente gewährleisten, damit die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen in ihrem Hoheitsgebiet oder dem angrenzender oder anderer Staaten nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden."

3.2 Eine Anlage soll möglichst von allen Schiffen genutzt werden können, die Sedimente aus Ballastwassertanks abgeben wollen.

3.3 Jede Partei hat die Organisation über die Verfügbarkeit und den Standort von Auffanganlagen für eine umweltverträgliche Abgabe von Sedimenten zu unterrichten und gegebenenfalls andere Parteien darüber zu informieren.

4 Bereitstellung von Sediment-Auffanganlagen

4.1 Im Rahmen der Prüfung der Anforderungen an diese Anlagen müssen viele Faktoren in Betracht gezogen werden; dazu gehören unter anderem die folgenden:

  1. die regionale, nationale und örtliche Gesetzgebung, die Auswirkungen auf die Anlage hat und sich auf die nachfolgenden Punkte bezieht;
  2. Standortwahl;
  3. Sammlung, Handhabung und Beförderung von Sedimenten;
  4. Probenentnahme, Prüfung und Analyse von Sedimenten;
  5. Lagerung von Sedimenten und Lagerungsbedingungen;
  6. geschätzte erforderliche Kapazität (Volumen/Gewicht) einschließlich des Feuchtigkeitsgehalts der Sedimente, die in der Anlage behandelt werden;
  7. Umweltnutzen und -kosten;
  8. Nähe der verfügbaren Standorte ZH örtlichen Anlagen für die Reinigung und Instandsetzung von Ballasttanks;
  9. Auswirkungen auf die Umwelt durch Bauweise und E3etrieb der Anlage;
  10. Ausbildung des Personals der Anlage;
  11. zum Entladen der Sedimente von Schiffen erforderliche Geräte, z.B. Kräne;
  12. menschliche Gesundheit;
  13. Sicherheit;
  14. Instandhaltung;
  15. betriebliche Einschränkungen; und
  16. Zugangswege vom Wasser her, Ansteuerungspunkte und Verkehrsmanagement.

5 Aufbereitung, Handhabung und Entsorgung von empfangenen Sedimenten

5.1 Auf die Sedimente angewendete Entsorgungs-, Behandlungs- und Aufbereitungsmaßnahmen müssen unerwünschte Nebenwirkungen vermeiden, die die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen dieses Staates oder anderer Staaten gefährden oder schädigen können.

5.2 Personen, die mit der Behandlung von Sedimenten zu tun haben, sollen sich der möglichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit im Zusammenhang mit Sedimenten aus Ballastwassertanks von Schiffen bewusst sein. Das Personal soll angemessen ausgebildet und mit geeigneter Schutzkleidung und -ausrüstung ausgestattet sein.

6 Fähigkeiten einer Auffanganlage

6.1 Auffanganlagen sollen unter Berücksichtigung der Schiffstypen, die sie möglicherweise benutzen können, konstruiert werden, und es sollen die Anforderungen für die Reinigung von Ballasttanks und von Instandsetzungseinrichtungen in dem Bereich (den Bereichen), für den (die) die Auffanganlage dient, beachtet werden.

6.2 Schiffen, die die Anlage benutzen wollen, sollen Einzelheiten zu den Fähigkeiten und zu etwaigen Kapazitätseinschränkungen des Aufnahmeprozesses (Anlagen und Ausrüstungen), zur Verfügung gestellt werden. Zu den den Schiffen zur Verfügung gestellten Angaben gehören unter anderem die folgenden:

  1. maximale Kapazität (Volumen oder Gewicht) für Sedimente;
  2. maximales Volumen oder Gewicht, das jeweils behandelt werden kann;
  3. Verpackungs- und Kennzeichnungsanforderungen;
  4. Betriebszeiten;
  5. Häfen, Liegeplätze, Bereiche, in denen Zugang zu der Anlage möglich ist;
  6. Angaben über die Anlandung;
  7. ob für die Anlandung Personal and Bord oder an Land benötigt wird;
  8. Kontaktdaten für die Anlage;
  9. wie um die Nutzung der Anlage ersucht werden kann, einschließlich einer möglichen Ankündigungsfrist, und welche Informationen vom Schiff erforderlich sind;
  10. alle zu zahlenden Gebühren; und
  11. andere einschlägige Angaben.

7 Ausbildung

7.1 Für die Bereitstellung einer Sediment-Auffanganlage zuständiges und dafür tätiges Personal, einschließlich Aufbereitung und Entsorgung, sollen eine angemessene Einweisung erhalten haben. Zu den Ausbildungsmaßnahmen gehören unter anderem die folgenden:

  1. der Zweck und die Grundsätze des Übereinkommens;
  2. die Risiken für Umwelt und menschliche Gesundheit;
  3. mit der Handhabung von Sedimenten verbundenen Risiken, einschließlich der Risiken für die allgemeine Sicherheit und für die menschliche Gesundheit;
  4. Sicherheit;
  5. ausreichende Kenntnis der zu benutzenden Geräte;
  6. ausreichende Kenntnisse der Schiffe, die die Anlage nutzen sowie möglicher betrieblicher Einschränkungen;
  7. die Schnittstelle für die Schiff-Hafen-Kommunikation; und
  8. die Kenntnis der örtlichen Entsorgungskontrolle.

7.2 Die Ausbildung soll vom Leiter oder Betreiber der Auffanganlage organisiert und von entsprechend qualifizierten Fachleuten durchgeführt werden.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE