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Regelwerk, Wasser
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Internationales Übereinkommen von 2004 vom 13.02.2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen

Vom 5. Februar 2013
(BGBl. II Nr. 3 vom 13.02.2012 S. 42; 17.08.2017 S. 1239; 15.06.2020 S. 401 MEPC.296(72) 20; MEPC.297(72) 20a; MEPC.299(72) 20b; MEPC.325(75) 22)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
In Kraft für die Bundesrepublik Deutschland am 08.09.2017 (Bek. 17.08.2017 II S. 1239)

Siehe Fn.*
(Umsetzung des Ballastwasser-Übereinkommens MEPC.287(71))

Richtlinien zum Ballastwasser-Übereinkommen

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -

unter Berufung auf Artikel 196 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982, der wie folgt lautet: "Die Staaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt, die sich aus der Anwendung von Technologien im Rahmen ihrer Hoheitsbefugnisse oder unter ihrer Kontrolle oder aus der absichtlichen oder zufälligen Zuführung fremder oder neuer Arten in einen bestimmten Teil der Meeresumwelt, die dort beträchtliche und schädliche Veränderungen hervorrufen können, ergibt;

in Kenntnis der Ziele des Übereinkommens von 1992 über die biologische Vielfalt und unter Hinweis darauf, dass die Einschleppung und Zuführung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger über das Ballastwasser von Schiffen die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt bedroht, sowie unter Hinweis auf den Beschluss IV/5 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt von 1998 (COP 4) betreffend die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ökosysteme des Meeres und der Küsten und auf den Beschluss VI/23 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt von 2002 (COP 6) über nichtheimische Arten, die Ökosysteme, Habitate oder Arten bedrohen, einschließlich der Leitprinzipien über invasive Arten;

ferner in Kenntnis der Tatsache, dass die Konferenz der Vereinten Nationen von 1992 über Umwelt und Entwicklung (UNCED) die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (im Folgenden als "Organisation" bezeichnet) ersucht hat, die Annahme geeigneter Vorschriften über das Einleiten von Ballastwasser zu erwägen;

eingedenk des Vorsorgeprinzips, das in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung niedergelegt ist und auf das die am 15. September 1995 vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt angenommene Entschließung MEPC.67(37) Bezug nimmt;

sowie eingedenk der Tatsache, dass der Weltgipfel von 2002 für nachhaltige Entwicklung unter Ziffer 34 Buchstabe b seines Durchführungsplans dazu aufruft, Maß - nahmen auf allen Ebenen zu ergreifen, die darauf gerichtet sind, die Erarbeitung von Maßnahmen gegen invasive nichtheimische Arten in Ballastwasser zu beschleunigen;

in dem Bewusstsein, dass das unkontrollierte Einleiten von Ballastwasser und Sedimenten aus Schiffen zur Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern geführt hat, wodurch die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte und Ressourcen beeinträchtigt oder geschädigt werden;

in Anerkennung der Bedeutung, die dieser Angelegenheit seitens der Organisation durch die Entschließungen der Versammlung A.774(18) im Jahr 1993 und A.868(20) im Jahr 1997 beigemessen worden ist, die zu dem Zweck angenommen worden sind, sich mit der Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern zu befassen;

in der Erkenntnis, dass mehrere Staaten individuelle Maßnahmen mit dem Ziel der Verhütung, der Verringerung auf ein Mindestmaß und letztendlich der Beseitigung der Risiken der Einführung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger durch Schiffe, die ihre Häfen anlaufen, ergriffen haben, sowie in der Erkenntnis, dass diese Angelegenheit, da sie von weltweiter Bedeutung ist, Maßnahmen erfordert, die auf weltweit anwendbaren Regeln, einschließlich der Richtlinien für ihre wirksame Durchführung und einheitliche Auslegung, beruhen;

in dem Wunsch, die Entwicklung sichererer und wirksamerer Möglichkeiten der Behandlung von Ballastwasser fortzusetzen, die zu einer weiteren Verhütung, Verringerung auf ein Mindestmaß und letztendlich der Beseitigung der Einschleppung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger führen werden;

entschlossen, durch die Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen die Risiken zu verhüten, auf ein Mindestmaß zu verringern und letztendlich zu beseitigen, die sich aus der Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte und Ressourcen ergeben, sowie entschlossen, unerwünschte Nebenwirkungen einer solchen Kontrolle zu vermeiden und weitere Entwicklungen in damit zusammenhängenden Wissensbereichen und Technologien zu fördern;

in der Erwägung, dass diese Ziele am besten durch den Abschluss eines internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen erreicht werden können -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens haben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Der Ausdruck "Verwaltung" bezeichnet die Regierung des Staates, unter dessen Hoheitsgewalt das Schiff betrieben wird. Bei einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, ist die Verwaltung die Regierung dieses Staates. Bei schwimmenden Plattformen, einschließlich schwimmender Lagereinheiten und schwimmender Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten, die zur Erforschung und Ausbeutung des an die Küste angrenzenden Meeresbodens und Meeresuntergrunds eingesetzt sind, über die der Küstenstaat souveräne Rechte in Bezug auf die Erforschung und Ausbeutung seiner natürlichen Ressourcen ausübt, ist die Verwaltung die Regierung des betreffenden Küstenstaats.
  2. Der Ausdruck "Ballastwasser" bezeichnet Wasser einschließlich der darin enthaltenen Schwebstoffe, das an Bord eines Schiffes genommen wird, um den Trimm, die Krängung, den Tiefgang, die Stabilität oder die Spannungen des Schiffes zu regulieren.
  3. Der Ausdruck "Ballastwasser-Behandlung" bezeichnet mechanische, physikalische, chemische und biologische Verfahren, die, einzeln oder in Kombination, dazu dienen, in Ballastwasser und Sedimenten enthaltene schädliche Wasserorganismen und Krankheitserreger zu entfernen oder unschädlich zu machen oder ihre Aufnahme oder Einbringung zu vermeiden.
  4. Der Ausdruck "Zeugnis" bezeichnet das Internationale Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung.
  5. Der Ausdruck "Ausschuss" bezeichnet den Ausschuss der Organisation für den Schutz der Meeresumwelt.
  6. Der Ausdruck "Übereinkommen" bezeichnet das Internationale Übereinkommen zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen.
  7. Der Ausdruck "Bruttoraumzahl" bezeichnet die nach den Vermessungsregeln in Anlage I des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 oder in einem etwaigen Nachfolge-Übereinkommen berechnete Bruttoraumzahl.
  8. Der Ausdruck "schädliche Wasserorganismen und Krankheitserreger" bezeichnet Wasserorganismen und Krankheitserreger, die, wenn sie dem Meer, einschließlich Flussmündungen, oder Süßwasser führenden Wasserläufen zugeführt werden, die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen gefährden, der biologischen Vielfalt schaden oder sonstige rechtmäßige Arten der Nutzung solcher Gebiete beeinträchtigen können.
  9. Der Ausdruck "Organisation" bezeichnet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.
  10. Der Ausdruck "Generalsekretär" bezeichnet den Generalsekretär der Organisation.
  11. Der Ausdruck "Sedimente" bezeichnet aus Ballastwasser ausgefallene Stoffe, die sich in einem Schiff abgelagert haben.
  12. Der Ausdruck "Schiff" bezeichnet ein Fahrzeug beliebiger Art, das im Wasser betrieben wird, und schließt Unterwassergerät, schwimmendes Gerät, schwimmende Plattformen, schwimmende Lagereinheiten sowie schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten ein.

Artikel 2
Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, diesem Übereinkommen und seiner Anlage in vollem Umfang Wirksamkeit zu verleihen, damit durch die Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen die Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern verhütet, auf ein Mindestmaß verringert und letztendlich beseitigt wird.

(2) Die Anlage ist Bestandteil dieses Übereinkommens. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen gleichzeitig als Bezugnahme auf die Anlage.

(3) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei daran, einzeln oder zusammen mit anderen Vertragsparteien mit dem Völkerrecht in Einklang stehende strengere Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung oder Beseitigung der Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern durch die Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen zu treffen.

(4) Die Vertragsparteien sind bestrebt, zum Zweck der wirksamen Durchführung, Einhaltung und Durchsetzung dieses Übereinkommens zusammenzuarbeiten.

(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die weitere Entwicklung der Behandlung von Ballastwasser und der Normen für die Verhütung, Verringerung auf ein Mindestmaß und letztendlich Beseitigung der Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern durch die Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen zu fördern.

(6) Treffen Vertragsparteien Maßnahmen nach diesem Übereinkommen, so sind sie bestrebt, die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen in ihrem Hoheitsbereich oder dem anderer Staaten nicht zu beeinträchtigen oder zu schädigen.

(7) Die Vertragsparteien sollen sicherstellen, dass durch die Verfahren zur Ballastwasser-Behandlung, die verwendet werden, um diesem Übereinkommen zu entsprechen, der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, Sachwerten oder Ressourcen in ihrem Hoheitsbereich oder dem anderer Staaten nicht größerer Schaden zugefügt als durch sie verhütet wird.

(8) Die Vertragsparteien ermutigen Schiffe, die berechtigt sind, ihre Flagge zu führen, und für die dieses Übereinkommen gilt, soweit durchführbar, die Aufnahme von Ballastwasser mit potenziell schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern sowie von Sedimenten, die solche Organismen enthalten können, zu vermeiden, insbesondere durch die angemessene Umsetzung der von der Organisation ausgearbeiteten Empfehlungen.

(9) Die Vertragsparteien sind bestrebt, unter der Schirmherrschaft der Organisation zusammenzuarbeiten, um sich mit den im Zusammenhang mit der Ballastwasser-Behandlung stehenden Bedrohungen und Gefahren für empfindliche, verletzliche oder bedrohte Meeresökosysteme sowie die biologische Vielfalt in Gebieten jenseits der Grenzen nationaler Hoheitsbefugnisse zu befassen.

Artikel 3
Anwendungsbereich

(1) Soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt dieses Übereinkommen für

  1. Schiffe, die berechtigt sind, die Flagge einer Vertragspartei zu führen;
  2. Schiffe, die nicht berechtigt sind, die Flagge einer Vertragspartei zu führen, die jedoch unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei betrieben werden.

(2) Dieses Übereinkommen gilt nicht für

  1. Schiffe, die nicht entworfen oder gebaut worden sind, um Ballastwasser zu befördern;
  2. Schiffe einer Vertragspartei, die ausschließlich in Gewässern unter der Hoheitsgewalt dieser Vertragspartei betrieben werden, es sei denn, die Vertragspartei bestimmt, dass das Einleiten von Ballastwasser von diesen Schiffen die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen in ihrem Hoheitsbereich oder dem angrenzender oder anderer Staaten beeinträchtigen oder schädigen würde;
  3. Schiffe einer Vertragspartei, die nur in Gewässern unter der Hoheitsgewalt einer anderen Vertragspartei betrieben werden, vorbehaltlich der Erlaubnis letzterer Vertragspartei für diesen Ausschluss. Eine Vertragspartei darf eine solche Erlaubnis nicht erteilen, sofern dies die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen in ihrem Hoheitsbereich oder dem angrenzender oder anderer Staaten beeinträchtigen oder schädigen würde. Jede Vertragspartei, die eine derartige Erlaubnis nicht erteilt, unterrichtet die Verwaltung des betreffenden Schiffes darüber, dass das Übereinkommen für dieses Schiff gilt;
  4. Schiffe, die nur in Gewässern unter der Hoheitsgewalt einer einzigen Vertragspartei und auf Hoher See betrieben werden, mit Ausnahme der Schiffe, denen keine Erlaubnis nach Buchstabe c erteilt worden ist, es sei denn, diese Vertragspartei bestimmt, dass das Einleiten von Ballastwasser von derartigen Schiffen die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen in ihrem Hoheitsbereich oder dem angrenzender oder anderer Staaten beeinträchtigen oder schädigen würde;
  5. Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Staat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Maßnahmen sicher, dass derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe soweit zumutbar und durchführbar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen handeln;
  6. Ballastwasser, das in einem geschlossenen Tanksystem ständig in Schiffen mitgeführt und nicht ins Meer eingeleitet wird.

(3) Auf Schiffe von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens wenden die Vertragsparteien die Vorschriften des Übereinkommens in dem notwendigen Umfang an, um sicherzustellen, dass diese Schiffe keine günstigere Behandlung erfahren.

Artikel 4
Maßnahmen zur Kontrolle der Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern durch Ballastwasser und Sedimente von Schiffen

(1) Jede Vertragspartei schreibt vor, dass Schiffe, für die dieses Übereinkommen gilt und die berechtigt sind, ihre Flagge zu führen, oder unter ihrer Hoheitsgewalt betrieben werden, die im Übereinkommen bezeichneten Vorschriften zu erfüllen haben, insbesondere die anwendbaren Normen und Vorschriften in der Anlage, und trifft wirksame Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Schiffe die betreffenden Vorschriften erfüllen.

(2) Jede Vertragspartei erarbeitet unter gebührender Berücksichtigung ihrer besonderen Bedingungen und Fähigkeiten nationale Leitsätze, Strategien oder Programme für die Ballastwasser-Behandlung in ihren Häfen und in den Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt, die im Einklang mit den Zielen dieses Übereinkommens stehen und das Erreichen dieser Ziele fördern.

Artikel 5
Auffanganlagen für Sedimente

(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich sicherzustellen, dass in von ihr benannten Häfen und an von ihr benannten Umschlagplätzen, wo Reinigungs- oder Reparaturarbeiten an Ballasttanks stattfinden, ausreichende Auffanganlagen zur Aufnahme von Sedimenten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien bereitgestellt werden. Diese Auffanganlagen müssen so betrieben werden, dass Schiffe nicht in unangemessener Weise aufgehalten werden, und eine sichere Entsorgung dieser Sedimente gewährleisten, damit die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen in ihrem Hoheitsbereich oder dem angrenzender oder anderer Staaten nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden.

(2) Jede Vertragspartei teilt der Organisation zur Weiterleitung an die anderen betroffenen Vertragsparteien alle Fälle mit, in denen die nach Absatz 1 eingerichteten Anlagen nach ihrer Auffassung unzureichend sind.

Artikel 6
Wissenschaftliche und technische Forschung und Überwachung

(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, einzeln oder mit anderen zusammen

  1. die wissenschaftliche und technische Forschung über die Ballastwasser-Behandlung zu fördern und zu erleichtern;
  2. die Auswirkungen der Ballastwasser-Behandlung in den Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt zu überwachen.

Diese Forschung und Überwachung soll Folgendes umfassen: Beobachtung, Messung, Probenentnahme, Bewertung und Analyse der Wirksamkeit sowie der nachteiligen Auswirkungen der verschiedenen technischen und methodischen Vorgehensweisen und etwaiger nachteiliger Auswirkungen, die von solchen Organismen und Krankheitserregern verursacht worden sind, von denen sicher festgestellt worden ist, dass sie durch das Ballastwasser von Schiffen eingeschleppt worden sind.

(2) Zur Förderung der Ziele dieses Übereinkommens erleichtert jede Vertragspartei anderen Vertragsparteien auf deren Ersuchen den Zugriff auf einschlägige Informationen über

  1. in Bezug auf die Ballastwasser-Behandlung durchgeführte wissenschaftliche und technische Programme und über technische Maßnahmen;
  2. die aus Programmen zur Überwachung und Bewertung abgeleitete Wirksamkeit der Ballastwasser-Behandlung.

Artikel 7
Besichtigungen und Zeugniserteilung

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Besichtigungen von Schiffen und die Erteilung von Zeugnissen an Schiffe, die ihre Flagge führen oder die unter ihrer Hoheitsgewalt betrieben werden und der Besichtigung und der Erteilung von Zeugnissen unterliegen, nach den Regeln in der Anlage erfolgen.

(2) Eine Vertragspartei, die Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 3 sowie Abschnitt C der Anlage durchführt, darf keine zusätzliche Besichtigung eines Schiffes oder Erteilung eines Zeugnisses an ein Schiff einer anderen Vertragspartei verlangen noch ist die Verwaltung des Schiffes verpflichtet, das Schiff einer Besichtigung zu unterziehen und zu bescheinigen, dass es den von einer anderen Vertragspartei auferlegten zusätzlichen Maßnahmen entspricht. Die Nachprüfung dieser zusätzlichen Maßnahmen obliegt der Vertragspartei, die solche Maßnahmen durchführt, und darf kein unangemessenes Aufhalten des Schiffes verursachen.

Artikel 8
Verstöße

(1) Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Übereinkommens ist verboten und wird im Recht der für das betreffende Schiff zuständigen Verwaltung unter Strafe gestellt, gleichviel, wo der Verstoß begangen wird. Wird die Verwaltung von einem derartigen Verstoß unterrichtet, so untersucht sie die Angelegenheit und kann die meldende Vertragspartei ersuchen, zusätzliche Beweise für den angeblichen Verstoß vorzulegen. Ist die Verwaltung überzeugt, dass ausreichende Beweise vorliegen, um ein Verfahren wegen des angeblichen Verstoßes einzuleiten, so veranlasst sie, dass ein solches Verfahren so bald wie möglich nach ihrem Recht eingeleitet wird. Die Verwaltung unterrichtet die Vertragspartei, die den angeblichen Verstoß gemeldet hat, sowie die Organisation umgehend über die von ihr getroffenen Maßnahmen. Hat die Verwaltung innerhalb eines Jahres nach Eingang der Unterrichtung keine Maßnahmen getroffen, so unterrichtet sie hierüber die Vertragspartei, die den angeblichen Verstoß gemeldet hat.

(2) Jeder Verstoß gegen die Vorschriften des Übereinkommens im Hoheitsbereich einer Vertragspartei ist verboten und wird im Recht der betreffenden Vertragspartei unter Strafe gestellt. Sobald ein derartiger Verstoß begangen wird, wird die betreffende Vertragspartei

  1. entweder veranlassen, dass ein Verfahren nach ihrem Recht eingeleitet wird, oder
  2. der für das Schiff zuständigen Verwaltung alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen und Beweise dafür vorlegen, dass ein Verstoß begangen worden ist.

(3) Die im Recht einer Vertragspartei nach Maßgabe dieses Artikels vorgeschriebenen Strafen müssen so streng sein, dass sie von Verstößen gegen dieses Übereinkommen, gleichviel, wo diese begangen werden, abschrecken.

Artikel 9
Überprüfungen von Schiffen

(1) Ein Schiff, für das dieses Übereinkommen gilt, kann in jedem Hafen und an jedem Offshore-Umschlagplatz einer anderen Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete überprüft werden, damit festgestellt werden kann, ob das Schiff diesem Übereinkommen entspricht. Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist eine derartige Überprüfung beschränkt auf

  1. die Feststellung, dass sich an Bord ein gültiges Zeugnis befindet, das, falls es gültig ist, anzuerkennen ist, und
  2. die Überprüfung des Ballastwasser-Tagebuchs und/oder
  3. die Entnahme einer Probe aus dem Ballastwasser des Schiffes unter Berücksichtigung der von der Organisation auszuarbeitenden Richtlinien. Der Zeitbedarf für die Analyse der Proben darf jedoch nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, den Betrieb, das Verholen oder die Abfahrt des Schiffes in unangemessener Weise aufzuhalten.

(2) Führt das Schiff kein gültiges Zeugnis mit oder bestehen eindeutige Gründe zu der Annahme, dass

  1. der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung im Wesentlichen den Eintragungen in dem Zeugnis nicht entspricht oder
  2. der Kapitän oder die Besatzung mit wesentlichen Abläufen an Bord im Zusammenhang mit der Behandlung von Ballastwasser nicht vertraut ist oder solche Abläufe nicht durchgeführt hat,

so kann eine gründliche Überprüfung durchgeführt werden.

(3) Unter den in Absatz 2 bezeichneten Umständen trifft die die Überprüfung durchführende Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Schiff kein Ballastwasser einleitet, bevor es dies ohne Gefahr eines Schadens für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen tun kann.

Artikel 10
Aufdecken von Verstößen und Kontrolle von Schiffen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aufdeckung von Verstößen und bei der Durchsetzung dieses Übereinkommens zusammen.

(2) Wird festgestellt, dass ein Schiff gegen dieses Übereinkommen verstoßen hat, so kann die Vertragspartei, deren Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, und/oder die Vertragspartei, in deren Hafen oder an deren Offshore-Umschlagplatz das Schiff betrieben wird, zusätzlich zu den in Artikel 8 bezeichneten Strafen oder zu den in Artikel 9 bezeichneten Maßnahmen Schritte unternehmen, um gegen das Schiff eine Verwarnung auszusprechen, das Schiff festzuhalten oder ihm ein Anlaufen ihrer Häfen zu verbieten. Jedoch kann die Vertragspartei, in deren Hafen oder an deren Offshore-Umschlagplatz das Schiff betrieben wird, dem Schiff die Erlaubnis erteilen, den Hafen oder den Offshore-Umschlagplatz zu verlassen, um Ballastwasser einzuleiten oder zur nächstgelegenen geeigneten Reparaturwerft oder Auffanganlage weiterzufahren, sofern dies nicht die Gefahr eines Schadens für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen darstellt.

(3) Führt die Probenentnahme nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c zu einem Ergebnis oder belegt sie Hinweise, die von einem anderen Hafen oder Offshore-Umschlagplatz eingehen, die darauf hindeuten, dass das Schiff eine Gefahr für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen darstellt, so untersagt die Vertragspartei, in deren Gewässern das Schiff betrieben wird, diesem Schiff die Einleitung von Ballastwasser, bis die Gefahr beseitigt ist.

(4) Eine Vertragspartei kann ein Schiff beim Anlaufen der in ihrem Hoheitsbereich gelegenen Häfen oder Offshore-Umschlagplätze auch überprüfen, wenn sie von einer anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Untersuchung samt ausreichenden Beweisen erhält, dass ein Schiff unter Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Übereinkommens betrieben wird oder betrieben worden ist. Der Bericht über diese Untersuchung wird der ersuchenden Vertragspartei und der für das betreffende Schiff zuständigen Verwaltung zugeleitet, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.

Artikel 11
Unterrichtung über Kontrollmaßnahmen

(1) Ergeben sich aus einer Überprüfung nach Artikel 9 oder 10 Hinweise auf einen Verstoß gegen dieses Übereinkommen, so ist das Schiff darüber zu unterrichten. Der Verwaltung ist ein Bericht, der alle Beweise über den Verstoß enthält, zuzuleiten.

(2) Wird eine Maßnahme nach Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 2 oder 3 ergriffen, so unterrichtet der eine solche Maßnahme durchführende Bedienstete unverzüglich schriftlich die Verwaltung des betreffenden Schiffes oder, falls dies nicht möglich ist, den Konsul oder diplomatischen Vertreter des betreffenden Schiffes über alle Umstände, aufgrund deren die Maßnahme für erforderlich gehalten wurde. Außerdem ist die für die Ausstellung von Zeugnissen zuständige anerkannte Stelle zu unterrichten.

(3) Die betreffende Behörde des Hafenstaats unterrichtet zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Beteiligten den nächsten Anlaufhafen über alle einschlägigen Informationen über den Verstoß, wenn sie nicht in der Lage ist, Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 2 oder 3 zu ergreifen, oder wenn es dem Schiff erlaubt worden ist, zum nächsten Anlaufhafen weiterzufahren.

Artikel 12
Unangemessenes Aufhalten von Schiffen

(1) Es ist so weit wie möglich zu vermeiden, dass ein Schiff in Anwendung des Artikels 7 Absatz 2, des Artikels 8, 9 oder 10 in unangemessener Weise fest- oder aufgehalten wird.

(2) Wird ein Schiff infolge der Anwendung des Artikels 7 Absatz 2, des Artikels 8, 9 oder 10 in unangemessener Weise fest- oder aufgehalten, so hat es Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlusts oder Schadens.

Artikel 13
Technische Hilfe und Zusammenarbeit sowie regionale Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unmittelbar oder gegebenenfalls über die Organisation und andere internationale Gremien hinsichtlich der Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen denjenigen Vertragsparteien Unterstützung zu gewähren, die um technische Hilfe ersuchen

  1. für die Ausbildung von Personal;
  2. zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der einschlägigen Technologie, Ausrüstung und Anlagen;
  3. zur Einleitung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
  4. für andere Maßnahmen zur wirksamen Durchführung dieses Übereinkommens und der von der Organisation ausge - arbeiteten damit zusammenhängenden Richtlinien.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Politiken, beim Technologietransfer im Bereich der Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen aktiv zusammenzuarbeiten.

(3) Zur Förderung der Ziele dieses Übereinkommens bemühen sich Vertragsparteien, die ein gemeinsames Interesse daran haben, die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte und Ressourcen in einem bestimmten geographischen Gebiet zu schützen, insbesondere Vertragsparteien, die an umschlossene oder halbumschlossene Meere angrenzen, unter Berücksichtigung charakteristischer regionaler Eigenheiten die regionale Zusammenarbeit, auch durch den Abschluss regionaler Übereinkünfte in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen, zu verstärken. Die Vertragsparteien bemühen sich, in Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien regionaler Übereinkünfte einheitliche Verfahren zu erarbeiten.

Artikel 14
Übermittlung von Informationen

(1) Jede Vertragspartei übermittelt der Organisation die folgenden Informationen und stellt diese gegebenenfalls anderen Vertragsparteien zur Verfügung:

  1. alle Vorschriften und Verfahren hinsichtlich der Ballastwasser-Behandlung, einschließlich der innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Richtlinien für die Durchführung dieses Übereinkommens;
  2. Verfügbarkeit und Standort von Auffanganlagen für die umweltverträgliche Entsorgung von Ballastwasser und Sedimenten;
  3. alle Meldevorschriften für ein Schiff, das aus den in den Regeln A-3 und B-4 der Anlage aufgeführten Gründen nicht in der Lage ist, diesem Übereinkommen zu entsprechen.

(2) Die Organisation teilt den Vertragsparteien den Eingang jeder nach diesem Artikel übermittelten Information mit und leitet alle ihr nach Absatz 1 Buchstaben b und c übermittelten Informationen an alle Vertragsparteien weiter.

Artikel 15
Beilegung von Streitigkeiten

Die Vertragsparteien legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl bei.

Artikel 16
Verhältnis zum Völkerrecht und zu anderen Übereinkünften

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten eines Staates nach dem Völkergewohnheitsrecht, wie es im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen niedergelegt ist.

Artikel 17
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Mai 2005 am Sitz der Organisation für jeden Staat zur Unterzeichnung auf und steht danach jedem Staat zum Beitritt offen.

(2) Staaten können Vertragsparteien des Übereinkommens werden,

  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,
  2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
  3. indem sie ihm beitreten.

(3) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.

(4) Ein Staat, der zwei oder mehr Gebietseinheiten umfasst, in denen auf die in diesem Übereinkommen geregelten Fragen unterschiedliche Rechtsordnungen anzuwenden sind, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass sich dieses Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; er kann diese Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ersetzen.

(5) Jede derartige Erklärung ist dem Verwahrer schriftlich zu notifizieren; in ihr sind ausdrücklich die Gebietseinheit oder die Gebietseinheiten anzugeben, in denen dieses Übereinkommen anzuwenden ist.

Artikel 18
Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem wenigstens dreißig Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfunddreißig Prozent des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, nach Artikel 17 entweder das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder die erforderliche Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

(2) Für Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, nachdem die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind, jedoch vor dem Tag des Inkrafttretens, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens oder drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Urkunde wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(3) Jede nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde wird drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung wirksam.

(4) Nach dem Tag, an dem eine Änderung dieses Übereinkommens nach Artikel 19 als angenommen gilt, gilt jede hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde für das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung.

Artikel 19
Änderungen

(1) Dieses Übereinkommen kann nach einem der in den folgenden Absätzen vorgesehenen Verfahren geändert werden.

(2) Änderungen nach Prüfung in der Organisation:

  1. Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen. Eine vorgeschlagene Änderung wird dem Generalsekretär vorgelegt, der sie spätestens sechs Monate vor ihrer Prüfung an die Vertragsparteien und die Mitglieder der Organisation weiterleitet.
  2. Eine nach Buchstabe a vorgeschlagene und weitergeleitete Änderung wird dem Ausschuss zur Prüfung vorgelegt. Die Vertragsparteien, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, haben das Recht, sich an den Verhandlungen des Ausschusses zur Prüfung und Beschlussfassung zu beteiligen.
  3. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der im Ausschuss anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen, vorausgesetzt, dass mindestens ein Drittel der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend sind.
  4. Nach Buchstabe c beschlossene Änderungen werden vom Generalsekretär den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
  5. Eine Änderung gilt unter folgenden Umständen als angenommen:
    i) Eine Änderung eines Artikels dieses Übereinkommens gilt als an dem Tag angenommen, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär ihre Annahme notifiziert haben.
    ii) Eine Änderung der Anlage gilt nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Tag der Beschlussfassung oder nach einem sonstigen vom Ausschuss festgesetzten Tag als angenommen. Notifizieren jedoch bis zu diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär, dass sie Einspruch gegen die Änderung erheben, so gilt sie als nicht angenommen.
  6. Eine Änderung tritt unter folgenden Voraussetzungen in Kraft:
    i) Eine Änderung eines Artikels dieses Übereinkommens tritt für diejenigen Vertragsparteien, die erklärt haben, dass sie die Änderung angenommen haben, sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als nach Buchstabe e Ziffer i angenommen gilt.
    ii) Eine Änderung der Anlage tritt für alle Vertragsparteien sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als angenommen gilt; dies gilt nicht für eine Vertragspartei, die
    1. nach Buchstabe e Ziffer ii ihren Einspruch gegen die Änderung notifiziert und diesen Einspruch nicht zurückgenommen hat;
    2. dem Generalsekretär vor dem Inkrafttreten der Änderung notifiziert hat, dass die betreffende Änderung für sie erst nach einer späteren Notifikation ihrer Annahme in Kraft tritt.
  7. .
    i) Eine Vertragspartei, die nach Buchstabe f Ziffer ii Nummer 1 einen Einspruch notifiziert hat, kann dem Generalsekretär später notifizieren, dass sie die Änderung annimmt. Die Änderung tritt für diese Vertragspartei sechs Monate nach dem Tag der Notifikation der Annahme durch die Vertragspartei oder an dem Tag in Kraft, an dem die Änderung in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
    ii) Notifiziert eine Vertragspartei, die nach Buchstabe f Ziffer ii Nummer 2 eine Notifikation abgegeben hat, dem Generalsekretär ihre Annahme einer Änderung, so tritt die betreffende Änderung für diese Vertragspartei sechs Monate nach dem Tag der Notifikation der Annahme durch die Vertragspartei oder an dem Tag in Kraft, an dem die Änderung in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(3) Änderung durch eine Konferenz:

  1. Auf Antrag einer Vertragspartei, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt sein muss, beruft die Organisation eine Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung von Änderungen dieses Übereinkommens ein.
  2. Eine von einer solchen Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
  3. Sofern die Konferenz nichts anderes beschließt, gilt die Änderung nach dem Verfahren in Absatz 2 Buchstabe e als angenommen beziehungsweise tritt die Änderung nach dem Verfahren in Absatz 2 Buchstabe f in Kraft.

(4) Eine Vertragspartei, die sich ge - weigert hat, eine Änderung der Anlage anzunehmen, gilt lediglich für den Zweck der Anwendung dieser Änderung als Nichtvertragspartei.

(5) Jede Notifikation nach diesem Artikel hat in schriftlicher Form an den Generalsekretär zu erfolgen.

(6) Der Generalsekretär unterrichtet die Vertragsparteien und die Mitglieder der Organisation

  1. über jede Änderung, die in Kraft tritt, und über das Datum ihres Inkrafttretens allgemein und für jede einzelne Vertragspartei sowie
  2. über jede nach diesem Artikel erfolgte Notifikation.

Artikel 20
Kündigung

(1) Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei gekündigt werden.

(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer und wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation oder nach Ablauf eines gegebenenfalls in der Notifikation angegebenen längeren Zeitabschnitts wirksam.

Artikel 21
Verwahrer

(1) Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.

(2) Neben seinen Aufgaben, die an anderer Stelle in diesem Übereinkommen ausgeführt sind, wird der Generalsekretär wie folgt tätig:

  1. Er unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, über
    i) jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des jeweiligen Zeitpunkts;
    ii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
    iii) die Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu diesem Übereinkommen unter Angabe des Zeitpunkts ihres Eingangs und des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird;
  2. er übermittelt, sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, dessen Wortlaut an das Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 22
Sprachen

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, eng - lischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu London am 13. Februar 2004.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

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Regeln für die Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen Anlage

Abschnitt A
Allgemeine Bestimmungen

Regel A-1 Begriffsbestimmungen 20

Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Der Ausdruck "Jahresdatum" bezeichnet den Tag und den Monat eines jeden Jahres, die dem Datum des Ablaufs des Zeugnisses entsprechen.
  2. Der Ausdruck "Ballastwasser-Fassungsvermögen" bezeichnet den gesamten Volumeninhalt aller Tanks, Räume oder Abteilungen eines Schiffes, die dazu verwendet werden, Ballastwasser mitzuführen, aufzunehmen oder einzuleiten, insbesondere aller Mehrzwecktanks, -räume oder -abteilungen, deren Entwurf die Beförderung von Ballastwasser erlaubt.
  3. Der Ausdruck "Unternehmen" bezeichnet den Eigentümer des Schiffes oder irgendeine andere Stelle oder Person, wie den Geschäftsführer oder den Bareboat-Charterer, die vom Eigentümer des Schiffes die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die durch Übernahme dieser Verantwortung darin eingewilligt hat, alle durch den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung1 auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.
  4. Der Ausdruck "gebaut" bezeichnet hinsichtlich eines Schiffes einen Bauzustand,
    1. in dem der Kiel gelegt ist,
    2. der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes erkennen lässt,
    3. in dem die Montage von mindestens 50 Tonnen oder 1 Prozent des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist, oder
    4. in dem an dem Schiff ein größerer Umbau durchgeführt wird.
  5. Der Ausdruck "größerer Umbau" bezeichnet den Umbau eines Schiffes,
    1. durch den sein Ballastwasser-Fassungsvermögen um 15 Prozent oder mehr geändert wird,
    2. durch den der Schiffstyp geändert wird,
    3. der nach Ansicht der Verwaltung dazu bestimmt ist, die Lebensdauer des Schiffes um 10 Jahre oder mehr zu verlängern, oder
    4. durch den sein Ballastwassersystem auf andere Weise verändert wird als durch einen bloßen Komponenten-Austausch. Der Umbau eines Schiffes zur Erfüllung der Regel D-1 gilt nicht als "größerer Umbau" im Sinne dieser Anlage.
  6. Der Ausdruck "vom nächstgelegenen Land" bedeutet von der Basislinie, von der aus das Küstenmeer des betreffenden Hoheitsgebiets nach dem Völkerrecht festgelegt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens der Ausdruck "vom nächstgelegenen Land" vor der Nordostküste Australiens Folgendes bedeutet: von einer Linie, die von einem Punkt an der australischen Küste auf
    1 1°00' südlicher Breite, 142°08'östlicher Länge
    zu einem Punkt auf 10°35' südlicher Breite, 141°55' östlicher Länge gezogen ist, von dort aus zu einem Punkt auf 10°00' südlicher Breite, 142°00' östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 09°10' südlicher Breite, 143°52' östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 09°00' südlicher Breite, 144°30' östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 10°41' südlicher Breite, 145°00' östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 13°00' südlicher Breite, 145°00' östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 15°00' südlicher Breite, 146°00' östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 17°30' südlicher Breite, 147°00' östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 21°00' südlicher Breite, 152°55' östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 24°30' südlicher Breite, 154°00' östlicher Länge und von dort aus zu einem Punkt an der australischen Küste
    auf 24°42' südlicher Breite, 153°15' östlicher Länge.
  7. Der Ausdruck "aktive Substanz" bezeichnet eine Substanz oder einen Organismus einschließlich eines Virus oder eines Pilzes, die beziehungsweise der eine allgemeine oder eine spezifische Wirkung auf oder gegen schädliche Wasserorganismen und Krankheitserreger hat.
  8. Der Ausdruck "BWMS-Code" bezeichnet den durch die Entschließung MEPC.300(72) beschlossenen Code für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels 19 dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage beschlossen und in Kraft gesetzt werden.

Regel A-2 Allgemeine Anwendbarkeit

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf das Einleiten von Ballastwasser nur im Rahmen der Ballastwasser-Behandlung nach Maßgabe dieser Anlage durchgeführt werden.

Regel A-3 Ausnahmen

Regel B-3 oder andere von einer Vertragspartei nach Artikel 2 Absatz 3 oder nach Abschnitt C angenommene Maßnahmen gelten nicht für

  1. das Aufnehmen oder Einleiten von Ballastwasser und Sedimenten, das aus Gründen der Schiffssicherheit in Notfallsituationen oder zur Rettung von Menschenleben auf See erforderlich ist;
  2. das unfallbedingte Einleiten oder Eindringen von Ballastwasser und Sedimenten infolge einer Beschädigung des Schiffes oder seiner Ausrüstung,
    1. sofern vor und nach Eintritt des Schadens oder Feststellung des Schadens oder des Einleitens alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um das Einleiten zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu verringern, und
    2. sofern nicht der Eigentümer, das Unternehmen oder der Wachoffizier vorsätzlich oder leichtfertig den Schaden verursacht hat;
  3. das Aufnehmen und Einleiten von Ballastwasser und Sedimenten, sofern es dazu dient, von dem Schiff ausgehende Verschmutzungsereignisse zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu verringern;
  4. das Aufnehmen und spätere Wiedereinleiten desselben Ballastwassers und derselben Sedimente auf Hoher See;
  5. das Einleiten von Ballastwasser und Sedimenten von einem Schiff an dem Ort, von dem das gesamte Ballastwasser und alle Sedimente stammen, sofern keine Vermischung mit unbehandeltem Ballastwasser und Sedimenten aus anderen Gebieten stattgefunden hat. Hat eine Vermischung stattgefunden, so unterliegt das aus anderen Gebieten stammende Ballastwasser der Behandlung von Ballastwasser nach Maßgabe dieser Anlage.

Regel A-4 Befreiungen

  1. Eine Vertragspartei oder mehrere Vertragsparteien können in Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt Befreiungen von jeder Verpflichtung, Regel B-3 oder C-1 anzuwenden, zusätzlich zu den an anderer Stelle in diesem Übereinkommen vorgesehenen Befreiungen gewähren, jedoch nur, wenn diese Befreiungen
    1. einem oder mehreren Schiffen auf einer oder mehreren Reisen zwischen bestimmten Häfen oder Orten oder einem Schiff gewährt werden, das ausschließlich zwischen bestimmten Häfen oder Orten betrieben wird;
    2. vorbehaltlich einer Zwischenprüfung nicht mehr als fünf Jahre lang gelten;
    3. Schiffen gewährt werden, die Ballastwasser oder Sedimente nur zwischen den in Absatz 1.1 genannten Häfen oder Orten vermischen;
    4. nach Maßgabe der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien über die Risikobewertung gewährt werden.
  2. Ausnahmen nach Absatz 1 werden erst wirksam, nachdem sie der Organisation mitgeteilt und die einschlägigen Informationen an die Vertragsparteien weitergeleitet worden sind.
  3. Ausnahmen nach dieser Regel dürfen nicht die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen angrenzender oder anderer Staaten beeinträchtigen oder schädigen. Stellt die Vertragspartei fest, dass ein Staat Nachteile erleiden könnte, so ist dieser zu konsultieren, um etwa erkannte Probleme zu lösen.
  4. Alle Ausnahmen nach dieser Regel sind in das Ballastwasser-Tagebuch einzutragen.

Regel A-5 Gleichwertige Einhaltung

Die gleichwertige Einhaltung dieser Anlage durch ausschließlich für Sport- oder Erholungszwecke verwendete Sportfahrzeuge oder durch vorwiegend zur Seenotrettung verwendete Fahrzeuge von weniger als 50 Metern Länge über alles und mit einem Ballastwasser-Fassungsvermögen von höchstens 8 Kubikmetern wird von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien festgestellt.

Abschnitt B
Behandlungs- und Kontrollvorschriften für Schiffe

Regel B-1 Ballastwasser-Behandlungsplan

Jedes Schiff hat einen Ballastwasser-Behandlungsplan an Bord mitzuführen und durchzuführen. Dieser Plan muss von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien zugelassen sein. Der Ballastwasser-Behandlungsplan muss ein für jedes Schiff spezifischer Plan sein und mindestens

  1. die Sicherheitsverfahren für das Schiff und die Besatzung im Zusammenhang mit der nach diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Ballastwasser-Behandlung ausführlich darstellen;
  2. eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen enthalten, die zur Durchführung der in diesem Übereinkommen niedergelegten Vorschriften und ergänzenden Verfahren für die Ballastwasser-Behandlung zu ergreifen sind;
  3. die Verfahren für die Entsorgung von Sedimenten
    1. auf See und
    2. an Land

    ausführlich darstellen;

  4. die Verfahren für die Koordinierung der Ballastwasser-Behandlung an Bord des Schiffes, bei der es zu einem Einleiten ins Meer kommt, mit den Behörden des Staates, in dessen Gewässer das Einleiten erfolgen wird, enthalten;
  5. den Offizier an Bord benennen, der dafür verantwortlich ist, die ordnungsgemäße Durchführung des Plans sicherzustellen;
  6. eine Darstellung der nach diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Meldevorschriften für Schiffe enthalten;
  7. in der Arbeitssprache des Schiffes abgefasst sein. Ist die verwendete Sprache nicht Englisch, Französisch oder Spanisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.

Regel B-2 Ballastwasser-Tagebuch

  1. Jedes Schiff hat an Bord ein Ballastwasser-Tagebuch mitzuführen, das auch ein elektronisches Aufzeichnungssystem oder ein in ein anderes Tagebuch oder Aufzeichnungssystem integriertes Tagebuch sein kann und mindestens die in Anhang II bezeichneten Angaben enthält.
  2. Die Einträge im Ballastwasser-Tagebuch sind nach der letzten Eintragung mindestens zwei Jahre lang an Bord des Schiffes und danach mindestens drei Jahre lang in der Verfügungsgewalt des Unternehmens aufzubewahren.
  3. Im Fall eines Einleitens von Ballastwasser nach Regel A-3, A-4 oder B-3 Absatz 6 oder im Fall eines sonstigen unfallbedingten oder durch außergewöhnliche Umstände verursachten Einleitens von Ballastwasser, für das dieses Übereinkommen keine Ausnahme vorsieht, sind im Ballastwasser-Tagebuch die Umstände des Einleitens und die Gründe dafür einzutragen.
  4. Das Ballastwasser-Tagebuch ist so aufzubewahren, dass es für eine Überprüfung ohne Weiteres zur Verfügung steht; bei unbemannten geschleppten Schiffen kann es an Bord des Schleppschiffs aufbewahrt werden.
  5. Jeder Ballastwasser-Betriebsvorgang ist unverzüglich vollständig in das Ballastwasser-Tagebuch einzutragen. Jeder Eintrag ist von dem für den betreffenden Vorgang verantwortlichen Offizier zu unterschreiben, und nach dem letzten Eintrag ist jede Seite vom Kapitän zu unterzeichnen. Die Eintragungen im Ballastwasser-Tagebuch müssen in einer Arbeitssprache des Schiffes abgefasst sein. Ist diese Sprache nicht Englisch, Französisch oder Spanisch, so müssen die Eintragungen eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten. Werden Eintragungen auch in einer Amtssprache des Staates, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, vorgenommen, sind diese im Fall einer Streitigkeit oder Unstimmigkeit maßgebend.
  6. Von einer Vertragspartei ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete können das Ballastwasser-Tagebuch an Bord jedes Schiffes, für das diese Regel gilt, während seines Aufenthalts in einem ihrer Häfen oder an einem ihrer Offshore-Umschlagplätze überprüfen, daraus Kopien jeder Eintragung fertigen und die Übereinstimmung dieser Kopien mit dem Original vom Kapitän bescheinigen lassen. Jede mit dieser Bescheinigung versehene Kopie ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel für die in der Eintragung angegebenen Tatsachen zuzulassen. Die Überprüfung des Ballastwasser-Tagebuchs und die Beschaffung von mit einer Bescheinigung versehenen Kopien sind so schnell wie möglich und ohne unangemessene Verzögerung für das Schiff durchzuführen.

Regel B-3 Ballastwasser-Behandlung auf Schiffen 20a

  1. Ein vor 2009 gebautes Schiff
    1. mit einem Ballastwasser-Fassungsvermögen von 1.500 bis einschließlich 5.000 Kubikmetern muss bis zu der in Absatz 10 beschriebenen Erneuerungsbesichtigung Ballastwasser-Behandlungen durchführen, die mindestens die in Regel D-1 oder D-2 beschriebene Norm erfüllen; nach diesem Zeitpunkt muss es mindestens die in Regel D-2 beschriebene Norm erfüllen;
    2. mit einem Ballastwasser-Fassungsvermögen von weniger als 1.500 oder mehr als 5.000 Kubikmetern muss bis zu der in Absatz 10 beschriebenen Erneuerungsbesichtigung Ballastwasser-Behandlungen durchführen, die mindestens die in Regel D-1 oder D-2 beschriebene Norm erfüllen; nach diesem Zeitpunkt muss es mindestens die in Regel D-2 beschriebene Norm erfüllen.
  2. Ein im Jahr 2009 oder später und vor dem 8. September 2017 gebautes Schiff mit einem Ballastwasser-Fassungsvermögen von weniger als 5.000 Kubikmetern muss ab dem Zeitpunkt der in Absatz 10 beschriebenen Erneuerungsbesichtigung Ballastwasser-Behandlungen durchführen, die mindestens die in Regel D-2 beschriebene Norm erfüllen.
  3. Ein im Jahr 2009 oder später, jedoch vor dem Jahr 2012 gebautes Schiff mit einem Ballastwasser-Fassungsvermögen von 5.000 Kubikmetern oder mehr muss Ballastwasser-Behandlungen nach Absatz 1.2 durchführen.
  4. Ein im Jahr 2012 oder später und vor dem 8. September 2017 gebautes Schiff mit einem Ballastwasser-Fassungsvermögen von 5.000 Kubikmetern oder mehr muss ab dem Zeitpunkt der in Absatz 10 beschriebenen Erneuerungsbesichtigung Ballastwasser-Behandlungen durchführen, die mindestens die in Regel D-2 beschriebene Norm erfüllen.
  5. Ein am oder nach dem 8. September 2017 gebautes Schiff muss Ballastwasser-Behandlungen durchführen, die mindestens die in Regel D-2 beschriebene Norm erfüllen.
  6. Diese Regel gilt nicht für Schiffe, die Ballastwasser an eine Auffanganlage abgeben, bei deren Entwurf die von der Organisation für solche Anlagen ausgearbeiteten Richtlinien berücksichtigt worden sind.
  7. Ebenso können andere Methoden der Ballastwasser-Behandlung als Alternative zu den Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 5 und Absatz 8 anerkannt werden, vorausgesetzt, sie gewährleisten mindestens den gleichen Grad des Schutzes der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, von Sachwerten oder Ressourcen und sind vom Ausschuss im Grundsatz zugelassen.
  8. Ein vor dem 8. September 2017 gebautes Schiff, für das die in Absatz 10 beschriebene Erneuerungsbesichtigung nicht gilt, muss ab dem von der Verwaltung festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch ab dem 8. September 2024, Ballastwasser-Behandlungen durchführen, die mindestens die in Regel D-2 beschriebene Norm erfüllen.
  9. Ein Schiff, das Absatz 2, 4 oder 8 unterliegt, wird bis zu dem Zeitpunkt, ab dem es zur Erfüllung der Regel D-2 verpflichtet ist, zur Erfüllung entweder der Regel D-1 oder der Regel D-2 verpflichtet sein.
  10. Ungeachtet der Regel E-1.1.2 handelt es sich bei der in den Absätzen 1.1, 1.2, 2 und 4 genannten Erneuerungsbesichtigung
    1. um die erste Erneuerungsbesichtigung, wie vom Ausschuss bestimmt1, die am oder nach dem 8. September 2017 durchgeführt wird, wenn
      1. diese Besichtigung am oder nach dem 8. September 2019 abgeschlossen wird oder
      2. eine Erneuerungsbesichtigung am oder nach dem 8. September 2014, jedoch vor dem 8. September 2017, abgeschlossen wird, und
    2. um die zweite Erneuerungsbesichtigung, wie vom Ausschuss bestimmt1, die am oder nach dem 8. September 2017 durchgeführt wird, wenn die erste Erneuerungsbesichtigung, die am oder nach dem 8. September 2017 durchgeführt wird, vor dem 8. September 2019 abgeschlossen wird, sofern die Bedingungen nach Absatz 10.1.2 nicht erfüllt sind.
1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf Entschließung MEPC.298(72) verwiesen.

Regel B-4 Ballastwasser-Austausch

  1. Ein Schiff, das zur Erfüllung der Norm in Regel D-1 einen Ballastwasser-Austausch durchführt, muss
    1. diesen Ballastwasser-Austausch nach Möglichkeit mindestens 200 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernt bei einer Wassertiefe von mindestens 200 Metern unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien durchführen;
    2. in Fällen, in denen das Schiff nicht in der Lage ist, den Ballastwasser-Austausch nach Absatz 1.1 durchzuführen, diesen Austausch unter Berücksichtigung der in Absatz 1.1 genannten Richtlinien und so weit wie möglich vom nächstgelegenen Land entfernt durchführen, in jedem Fall jedoch mindestens 50 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernt und bei einer Wassertiefe von mindestens 200 Metern.
  2. In Seegebieten, in denen die Entfernung vom nächstgelegenen Land oder die Wassertiefe nicht den in Absatz 1.1 oder 1.2 genannten Werten entspricht, kann der Hafenstaat in Konsultation mit angrenzenden oder gegebenenfalls mit anderen Staaten Gebiete festlegen, in denen ein Schiff unter Berücksichtigung der in Absatz 1.1 genannten Richtlinien den Ballastwasser-Austausch durchführen kann.
  3. Ein Schiff ist nicht verpflichtet, von seiner geplanten Reise abzuweichen oder die Reise zu verzögern, um eine bestimmte Vorschrift des Absatzes 1 zu erfüllen.
  4. Ein Schiff, das einen Ballastwasser-Austausch durchführt, ist nicht zur Erfüllung des Absatzes 1 beziehungsweise des Absatzes 2 verpflichtet, wenn der Kapitän vernünftigerweise entscheidet, dass dieser Ballastwasser-Austausch wegen Schlechtwetters, der Bauart oder der Spannung des Schiffes, einer Störung oder eines Ausfalls der Ausrüstung oder wegen eines anderen außergewöhnlichen Umstands die Sicherheit oder Stabilität des Schiffes oder die Sicherheit seiner Besatzung oder seiner Fahrgäste gefährden würde.
  5. Ist ein Schiff zum Ballastwasser-Austausch verpflichtet, erfüllt diese Verpflichtung jedoch nicht nach dieser Regel, so sind die Gründe im Ballastwasser-Tagebuch einzutragen.

Regel B-5 Sediment-Behandlung auf Schiffen

  1. Alle Schiffe müssen gemäß dem Ballastwasser-Behandlungsplan des Schiffes aus den Räumen, die zur Beförderung von Ballastwasser bestimmt sind, Sedimente entfernen und entsorgen.
  2. Die in Regel B-3 Absätze 3 bis 5 bezeichneten Schiffe sollen ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit oder Betriebstüchtigkeit so entworfen und gebaut sein, dass die Aufnahme und das unerwünschte Zurückbehalten von Sedimenten auf ein Mindestmaß verringert und die Entfernung von Sedimenten erleichtert werden, und einen sicheren Zugang für die Entfernung von Sedimenten sowie die Probenentnahme unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien bieten. Die in Regel B-3 Absatz 1 bezeichneten Schiffe sollen diesem Absatz soweit durchführbar entsprechen.

Regel B-6 Aufgaben der Offiziere und der Besatzung

Offiziere und Besatzung müssen mit ihren Aufgaben bei der Durchführung der dem Schiff, auf dem sie Dienst tun, eigenen Ballastwasser-Behandlung und, entsprechend ihren Aufgaben, mit dem Ballastwasser-Behandlungsplan des Schiffes vertraut sein.

Abschnitt C
Sondervorschriften in bestimmten Gebieten

Regel C-1 Zusätzliche Maßnahmen

  1. Entscheidet eine Vertragspartei einzeln oder zusammen mit anderen Vertragsparteien, dass zusätzlich zu den Maßnahmen nach Abschnitt B weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern durch Ballastwasser und Sedimente von Schiffen zu verhüten, zu verringern oder zu beseitigen, so können diese Vertragspartei oder Vertragsparteien im Einklang mit dem Völkerrecht verlangen, dass Schiffe eine genau bezeichnete Norm oder Vorschrift erfüllen.
  2. Vor der Festlegung von Normen oder Vorschriften nach Absatz 1 sollen die Vertragspartei oder Vertragsparteien angrenzende oder andere Staaten konsultieren, die von diesen Normen oder Vorschriften betroffen sein können.
  3. Die Vertragspartei oder Vertragsparteien, die beabsichtigen, zusätzliche Maßnahmen nach Absatz 1 einzuführen, müssen
    1. die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien berücksichtigen;
    2. ihre Absicht, zusätzliche Maßnahmen festzulegen, außer in Notfallsituationen oder bei Epidemien mindestens 6 Monate vor dem geplanten Tag der Umsetzung der Maßnahmen der Organisation mitteilen. Diese Mitteilung muss Folgendes enthalten:
      1. die genauen Koordinaten des Gebiets, in dem die zusätzlichen Maßnahmen gelten;
      2. die Notwendigkeit und die Begründung für die Anwendung der zusätzlichen Maßnahmen einschließlich, soweit möglich, ihres Nutzens;
      3. eine Beschreibung der zusätzlichen Maßnahmen;
      4. alle Vorkehrungen, die ergriffen werden können, um die Erfüllung der zusätzlichen Maßnahmen durch die Schiffe zu erleichtern;
    3. soweit nach dem Völkergewohnheitsrecht vorgeschrieben, wie es im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen niedergelegt ist, die Genehmigung der Organisation einholen.
  4. Die Vertragspartei oder Vertragsparteien, die solche zusätzlichen Maßnahmen einführen, sind bestrebt, soweit durchführbar, alle geeigneten Dienste zur Verfügung zu stellen, darunter unter anderem auch Bekanntmachungen an Seefahrer über die Gebiete und über verfügbare und alternative Routen oder Häfen, um die Belastung für das Schiff zu verringern.
  5. Die Sicherheit und die Gefahrenabwehr des Schiffes dürfen durch von einer oder mehreren Vertragsparteien beschlossene zusätzliche Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden und unter keinen Umständen im Widerspruch zu einem anderen Übereinkommen stehen, dem das Schiff entsprechen muss.
  6. Die Vertragspartei oder Vertragsparteien, die zusätzliche Maßnahmen einführen, können diese Maßnahmen für einen bestimmten Zeitraum oder unter besonderen Umständen aussetzen, wenn sie dies für angemessen halten.

Regel C-2 Warnhinweise hinsichtlich der Ballastwasser-Aufnahme in bestimmten Gebieten und damit zusammenhängende flaggenstaatliche Maßnahmen

  1. Jede Vertragspartei ist bestrebt, Seefahrer über Gebiete unter ihrer Hoheitsgewalt zu unterrichten, in denen Schiffe aufgrund bekannter Umstände kein Ballastwasser aufnehmen sollen. Die betreffende Vertragspartei gibt in solchen Nachrichten die genauen Koordinaten des Gebiets oder der Gebiete und, soweit möglich, die Lage eines oder mehrerer alternativer Gebiete für die Ballastwasser-Aufnahme an. Warnhinweise können zu Gebieten gegeben werden,
    1. von denen bekannt ist, dass in ihnen eine Massenvermehrung von oder ein Befall mit schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern (zum Beispiel giftigen Algenblüten) stattfindet oder sie Populationen von ihnen enthalten, die wahrscheinlich für die Aufnahme oder das Einleiten von Ballastwasser von Bedeutung sind;
    2. die in der Nähe von Abwasserauslaufkanälen liegen;
    3. in denen der tidebedingte Wasseraustausch schwach ist, oder über Zeiten, von denen bekannt ist, dass zu ihnen ein Gezeitenstrom eine erhöhte Trübung verursacht.
  2. Zusätzlich zur Unterrichtung von Seefahrern über Gebiete nach Absatz 1 unterrichtet eine Vertragspartei die Organisation und alle möglicherweise betroffenen Küstenstaaten über alle in Absatz 1 bezeichneten Gebiete sowie über den Zeitraum, in dem der betreffende Warnhinweis voraussichtlich in Kraft sein wird. In der Mitteilung an die Organisation und alle möglicherweise betroffenen Küstenstaaten sind die genauen Koordinaten des Gebiets oder der Gebiete und, soweit möglich, die Lage eines oder mehrerer alternativer Gebiete für die Ballastwasser-Aufnahme anzugeben. Die Mitteilung hat für Schiffe, die in dem betreffenden Gebiet Ballastwasser aufnehmen müssen, Hinweise darüber zu enthalten, welche Vorkehrungen für die alternative Versorgung mit Ballastwasser getroffen worden sind. Die Vertragspartei unterrichtet Seefahrer, die Organisation und alle möglicherweise betroffenen Küstenstaaten auch dann, wenn ein gegebener Warnhinweis nicht mehr gilt.

Regel C-3 Übermittlung von Informationen

Die Organisation stellt die ihr nach den Regeln C-1 und C-2 übermittelten Informationen über geeignete Mitteilungswege zur Verfügung.

Abschnitt D
Normen für die Ballastwasser-Behandlung

Regel D-1 Norm für den Ballastwasser-Austausch

  1. Schiffe, die den Ballastwasser-Austausch nach dieser Regel durchführen, müssen eine effektive Volumenerneuerung von mindestens 95 Prozent des Ballastwassers erreichen.
  2. Bei Schiffen, die das Ballastwasser mit der Durchpumpmethode austauschen, gilt ein dreimaliges Durchpumpen des Volumens jedes Ballastwassertanks als Erfüllung der in Absatz 1 bezeichneten Norm. Wird das Volumen weniger als drei Mal durchgepumpt, so kann dies anerkannt werden, sofern das betreffende Schiff nachweisen kann, dass ein Austausch von mindestens 95 Prozent des Ballastwasser-Volumens erreicht worden ist.

Regel D-2 Norm für die Qualität des Ballastwassers

  1. Schiffe, die eine Ballastwasser-Behandlung nach dieser Regel durchführen, dürfen höchstens Konzentrationen von weniger als 10 lebensfähigen Organismen pro Kubikmeter mit einer Größe von mindestens 50 Mikrometern und von weniger als 10 lebensfähigen Organismen pro Milliliter mit einer Größe von weniger als 50 Mikrometern und mindestens 10 Mikrometern einleiten; außerdem darf die Einleitung von Indikatormikroben die in Absatz 2 angegebenen Konzentrationen nicht überschreiten.
  2. Zu den als für die menschliche Gesundheit unbedenklich geltenden Indikatormikroben gehören
    1. toxigene Vibrio cholerae (O1 und O139) in einer Konzentration von weniger als 1 koloniebildenden Einheit (KBE) je 100 ml oder von weniger als 1 KBE je 1 g (Nassgewicht) Zooplankton,
    2. Escherichia coli in einer Konzentration von weniger als 250 KBE je 100 ml,
    3. Darm-Enterokokken in einer Konzentration von weniger als 100 KBE je 100 ml.

Regel D-3 Zulassungsvorschriften für Ballastwasser-Behandlungssysteme 20

Mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle müssen alle zur Erfüllung dieses Übereinkommens eingesetzten Ballastwasser-Behandlungssysteme von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien zugelassen werden.

  1. Mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle müssen alle zur Erfüllung dieses Übereinkommens eingesetzten Ballastwasser-Behandlungssysteme von der Verwaltung wie folgt zugelassen werden:
    1. Ballastwasser-Behandlungssysteme, die am oder nach dem 28. Oktober 2020 eingebaut1 werden, müssen nach Maßgabe des BWMS-Codes in der jeweils geänderten Fassung zugelassen werden, und
    2. Ballastwasser-Behandlungssysteme, die vor dem 28. Oktober 2020 eingebaut werden, müssen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien2 oder des BWMS-Codes in der jeweils geänderten Fassung zugelassen werden.
  2. Alle zur Erfüllung dieses Übereinkommens eingesetzten Ballastwasser-Behandlungssysteme müssen in Bezug auf das Schiff, seine Ausrüstung und die Besatzung sicher sein.

1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf Absatz 2 der in BWM.2/Rundschreiben 66 enthaltenen einheitlichen Auslegung von Anhang I (Muster des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung) des Ballastwasser-Übereinkommens betreffend das "Einbaudatum" verwiesen.

2) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird je nach Fall auf die Entschließungen MEPC.125(53), MEPC.174(58) oder MEPC.279(70) verwiesen.

Regel D-4 Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnologien

  1. Für jedes Schiff, das vor dem Tag, an dem die Norm in Regel D-2 für dieses Schiff wirksam würde, an einem von der Verwaltung zugelassenen Programm zur Erprobung und Beurteilung erfolgversprechender Ballastwasser-Aufbereitungstechnologien teilnimmt, gilt die Norm in Regel D-2 erst fünf Jahre nach dem Tag, ab dem das Schiff sonst verpflichtet gewesen wäre, diese Norm zu erfüllen.
  2. Für jedes Schiff, das nach dem Tag, an dem die Norm in Regel D-2 für dieses Schiff wirksam geworden ist, an einem von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien zugelassenen Programm zur Erprobung und Beurteilung erfolgversprechender Ballastwasser-Technologien teilnimmt, die zu Aufbereitungstechnologien führen könnten, mit denen eine höhere Norm als die in Regel D-2 erreicht werden kann, wird die Anwendung der Norm in Regel D-2 für fünf Jahre nach dem Tag des Einbaus dieser Technologie ausgesetzt.
  3. Bei der Aufstellung und Ausführung eines Programms zur Erprobung und Beurteilung erfolgversprechender Ballastwasser-Technologien
    1. berücksichtigen die Vertragsparteien die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien und
    2. erlauben die Vertragsparteien nur die Teilnahme der Anzahl an Schiffen, die für die wirksame Erprobung solcher Technologien mindestens erforderlich ist.
  4. Während des gesamten Erprobungs- und Beurteilungszeitraums muss das Aufbereitungssystem gleichmäßig und wie entworfen betrieben werden.

Regel D-5 Überprüfung der Normen durch die Organisation

  1. Der Ausschuss nimmt auf einer Sitzung, die spätestens drei Jahre vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der in Regel D-2 niedergelegten Norm stattfindet, eine Überprüfung vor, um festzustellen, ob geeignete Technologien zur Erreichung der Norm zur Verfügung stehen, die Kriterien in Absatz 2 zu bewerten und die sozioökonomischen Auswirkungen insbesondere in Bezug auf die Entwicklungsbedürfnisse von Entwicklungsländern, vor allem der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern, zu bewerten. Der Ausschuss nimmt gegebenenfalls darüber hinaus regelmäßige Überprüfungen der in Regel B-3 Absatz 1 genannten für Schiffe geltenden Vorschriften, einschließlich aller von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien, sowie aller anderen in dieser Anlage behandelten Aspekte der Ballastwasser-Behandlung vor.
  2. Bei diesen Überprüfungen geeigneter Technologien sind auch folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Sicherheitserwägungen in Bezug auf Schiff und Besatzung;
    2. die Umweltakzeptanz, das heißt, dass nicht mehr oder größere Umweltbelastungen verursacht werden dürfen als vermieden werden;
    3. praktische Aspekte, das heißt die Verträglichkeit mit Entwurf und Betrieb des Schiffes;
    4. das Kosten-Nutzen-Verhältnis, das heißt die Wirtschaftlichkeit;
    5. die biologische Wirksamkeit in Bezug auf die Entfernung oder anderweitige Unschädlichmachung der im Ballastwasser vorhandenen schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserreger.
  3. Der Ausschuss kann zur Durchführung der in Absatz 1 bezeichneten Überprüfungen eine oder mehrere Gruppen bilden. Der Ausschuss legt für jede auf diese Weise gebildete Gruppe die Zusammensetzung und den Arbeitsauftrag sowie die von ihr zu behandelnden besonderen Themen fest. Diese Gruppen können Vorschläge zur Änderung dieser Anlage zur Prüfung durch die Vertragsparteien ausarbeiten und empfehlen. Ausschließlich die Vertragsparteien dürfen sich an der Formulierung von Empfehlungen und an Entscheidungen des Ausschusses über Änderungen beteiligen.
  4. Entscheiden die Vertragsparteien aufgrund von in dieser Regel bezeichneten Überprüfungen, Änderungen dieser Anlage anzunehmen, so erfolgen Annahme und Inkrafttreten dieser Änderungen entsprechend dem Verfahren nach Artikel 19 dieses Übereinkommens.

Abschnitt E
Vorschriften für Besichtigungen und die Erteilung von Zeugnissen über die Ballastwasser-Behandlung

Regel E-1 Besichtigungen 20b 22

  1. Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr, für die dieses Übereinkommen gilt, ausgenommen schwimmende Plattformen, schwimmende Lagereinheiten und schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten, unterliegen den nachstehend aufgeführten Besichtigungen:
    1. einer erstmaligen Besichtigung, bevor das Schiff in Dienst gestellt oder bevor das nach Regel E-2 oder E-3 erforderliche Zeugnis zum ersten Mal ausgestellt wird. Bei dieser Besichtigung muss überprüft werden, ob der nach Regel B-1 erforderliche Ballastwasser-Behandlungsplan sowie die dazugehörige Bauausführung und Ausrüstung, die dazugehörigen Systeme und Einrichtungen, die dazugehörige allgemeine Anordnung und die dazugehörigen Werkstoffe oder Verfahren in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen. Diese Besichtigung muss bestätigen, dass unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien +) eine Inbetriebnahmeprüfung zur Validierung des Einbaus eines Ballastwasser-Behandlungssystems durchgeführt worden ist, mit welcher nachgewiesen worden ist, dass dessen mechanische, physikalische, chemische und biologische Verfahren ordnungsgemäß funktionieren;
    2. einer Erneuerungsbesichtigung in von der Verwaltung festgesetzten Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, sofern nicht Regel E-5 Absatz 2, 5, 6 oder 7 Anwendung findet. Bei der Besichtigung muss überprüft werden, ob der nach Regel B-1 erforderliche Ballastwasser-Behandlungsplan sowie die dazugehörige Bauausführung und Ausrüstung, die dazugehörigen Systeme und Einrichtungen, die dazugehörige allgemeine Anordnung und die dazugehörigen Werkstoffe oder Verfahren in jeder Hinsicht den anwendbaren Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen;
    3. einer Zwischenbesichtigung innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem zweiten Jahresdatum oder innerhalb von drei Monaten vor und nach dem dritten Jahresdatum des Zeugnisses; sie tritt an die Stelle einer der in Absatz 1.4 bezeichneten jährlichen Besichtigungen. Die Zwischenbesichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, dass die Ausrüstung für die Ballastwasser-Behandlung und die dazugehörigen Systeme und Verfahren in jeder Hinsicht den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen und einwandfrei arbeiten. Diese Zwischenbesichtigungen sind in dem nach Regel E-2 oder E-3 ausgestellten Zeugnis zu bestätigen;
    4. einer jährlichen Besichtigung innerhalb von drei Monaten vor und nach jedem Jahresdatum des Zeugnisses; sie umfasst eine allgemeine Überprüfung der zu dem nach Regel B-1 erforderlichen Ballastwasser-Behandlungsplan gehörigen Bauausführung, Ausrüstung, Systeme, Einrichtungen, allgemeinen Anordnung und Werkstoffe oder Verfahren und hat die Gewähr dafür zu bieten, dass diese nach Absatz 9 instand gehalten worden sind und unter Berücksichtigung des Einsatzzwecks des Schiffes in zufriedenstellendem Zustand verbleiben. Diese jährlichen Besichtigungen sind in dem nach Regel E-2 oder E-3 ausgestellten Zeugnis zu bestätigen;
    5. einer je nach Sachlage allgemeinen oder teilweisen zusätzlichen Besichtigung, die durchgeführt wird nach einer Änderung, einem Ersatz oder einer wesentlichen Instandsetzung der Bauausführung, Ausrüstung, Systeme, Einrichtungen, allgemeinen Anordnung und Werkstoffe, die beziehungsweise der erforderlich ist, damit das Schiff in jeder Hinsicht diesem Übereinkommen entspricht. Die Besichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, dass die Änderung, der Ersatz oder die wesentliche Instandsetzung wirksam durchgeführt worden ist, so dass das Schiff den Vorschriften dieses Übereinkommens entspricht. Wird eine zusätzliche Besichtigung anlässlich des Einbaus eines Ballastwasser-Behandlungssystems durchgeführt, so muss diese Besichtigung bestätigen, dass unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien +) eine Inbetriebnahmeprüfung zur Validierung des Einbaus des Systems durchgeführt worden ist, mit welcher nachgewiesen worden ist, dass dessen mechanische, physikalische, chemische und biologische Verfahren ordnungsgemäß funktionieren.
  2. Die Verwaltung setzt geeignete Maßnahmen für Schiffe fest, die nicht unter Absatz 1 fallen, um sicherzustellen, dass die anwendbaren Bestimmungen dieses Übereinkommens eingehalten werden.
  3. Die Besichtigungen von Schiffen zum Zweck der Anwendung dieses Übereinkommens werden von Bediensteten der Verwaltung durchgeführt. Jedoch kann die Verwaltung die Besichtigungen entweder für diesen Zweck ernannten Besichtigern oder von ihr anerkannten Stellen übertragen.
  4. Eine Verwaltung, die Besichtiger ernennt oder Stellen anerkennt, die Besichtigungen nach Absatz 3 durchführen sollen, ermächtigt jeden ernannten Besichtiger und jede anerkannte Stelle2 mindestens,
    1. zu verlangen, dass ein der Besichtigung unterliegendes Schiff diesem Übereinkommen entspricht;
    2. Besichtigungen und Überprüfungen durchzuführen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines Hafenstaats, der Vertragspartei
  5. Die Verwaltung notifiziert der Organisation die jeweiligen Verantwortlichkeiten der ernannten Besichtiger oder anerkannten Stellen sowie die Bedingungen der ihnen übertragenen Befugnis zwecks Weiterleitung an die Vertragsparteien zur Unterrichtung ihrer Bediensteten.
  6. Stellt die Verwaltung, ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Stelle fest, dass die Ballastwasser-Behandlung auf dem Schiff den Eintragungen in dem nach Regel E-2 oder E-3 vorgeschriebenen Zeugnis nicht entspricht oder derart ist, dass das Schiff nicht in See gehen kann, ohne eine Gefahr für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen darzustellen, so sorgt der Besichtiger oder die Stelle sofort dafür, dass Abhilfemaßnahmen getroffen werden, um das Schiff in einen vorschriftsmäßigen Zustand zu versetzen. Es ist umgehend ein Besichtiger oder eine Stelle zu unterrichten, der beziehungsweise die sicherstellt, dass das Zeugnis nicht ausgestellt oder, soweit angebracht, eingezogen wird. Hält sich das Schiff im Hafen einer anderen Vertragspartei auf, so sind die zuständigen Behörden des Hafenstaats sofort zu unterrichten. Hat ein Bediensteter der Verwaltung, ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Stelle die zuständigen Behörden des Hafenstaats benachrichtigt, so gewährt die Regierung des betreffenden Hafenstaats dem Bediensteten, dem Besichtiger oder der Stelle jede Unterstützung, deren sie bedürfen, um ihre Pflichten aufgrund dieser Regel zu erfüllen, einschließlich der in Artikel 9 bezeichneten Maßnahmen.
  7. Wird das Schiff von einem Unfall betroffen oder wird ein Fehler entdeckt, der die Fähigkeit des Schiffes zur Durchführung der Ballastwasser-Behandlung nach diesem Übereinkommen wesentlich beeinträchtigt, so hat der Eigentümer, der Betreiber oder eine andere für das Schiff verantwortliche Person bei nächster Gelegenheit die Verwaltung, die anerkannte Stelle oder den ernannten Besichtiger zu benachrichtigen, die für die Ausstellung des entsprechenden Zeugnisses zuständig sind und die Untersuchung veranlassen, um festzustellen, ob eine Besichtigung nach Absatz 1 erforderlich ist. Hält sich das Schiff im Hafen einer anderen Vertragspartei auf, so hat der Eigentümer, der Betreiber oder eine andere für das Schiff verantwortliche Person ebenfalls sofort die zuständigen Behörden des Hafenstaats zu benachrichtigen, und der ernannte Besichtiger oder die anerkannte Stelle vergewissert sich, dass die Benachrichtigung stattgefunden hat.
  8. Die betreffende Verwaltung übernimmt in jedem Fall die volle Gewähr für die Vollständigkeit und Gründlichkeit der Besichtigung und verpflichtet sich, die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung dieser Pflicht zu treffen.
  9. Der Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung, Systeme und Verfahren ist so zu erhalten, dass er diesem Übereinkommen entspricht, damit sichergestellt ist, dass das Schiff in jeder Hinsicht geeignet bleibt, in See zu gehen, ohne eine Gefahr für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen darzustellen.
  10. Nach einer Besichtigung des Schiffes nach Absatz 1 dürfen an der Bauausführung, der Ausrüstung, den Einrichtungen, der allgemeinen Anordnung und den Werkstoffen, die zu dem nach Regel B-1 erforderlichen Ballastwasser-Behandlungsplan gehören und auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Verwaltung keine Änderungen mit Ausnahme des bloßen Ersatzes dieser Ausrüstung oder dieser Einrichtungen vorgenommen werden.

Regel E-2 Ausstellung oder Bestätigung eines Zeugnisses

  1. Die Verwaltung stellt sicher, dass einem Schiff, für das Regel E-1 gilt, nach erfolgreicher Durchführung einer Besichtigung nach Regel E-1 ein Zeugnis ausgestellt wird. Ein im Namen einer Vertragspartei ausgestelltes Zeugnis wird von den anderen Vertragsparteien anerkannt und für alle Zwecke im Rahmen dieses Übereinkommens als ebenso gültig betrachtet wie ein von ihnen ausgestelltes Zeugnis.
  2. Zeugnisse werden von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäß ermächtigten Person oder Stelle ausgestellt oder bestätigt. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für das Zeugnis.

Regel E-3 Ausstellung oder Bestätigung eines Zeugnisses durch eine andere Vertragspartei

  1. Eine andere Vertragspartei kann auf Ersuchen der Verwaltung die Besichtigung eines Schiffes veranlassen und diesem nach Maßgabe dieser Anlage ein Zeugnis ausstellen oder ausstellen lassen und, sofern angebracht, dieses Zeugnis bestätigen oder bestätigen lassen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass diesem Übereinkommen entsprochen worden ist.
  2. Der ersuchenden Verwaltung werden so bald wie möglich eine Kopie des Zeugnisses und eine Kopie des Besichtigungsberichts übermittelt.
  3. Ein solches Zeugnis muss die Feststellung enthalten, dass es auf Ersuchen der Verwaltung ausgestellt wurde; es hat dieselbe Gültigkeit wie ein von der Verwaltung ausgestelltes Zeugnis und wird ebenso anerkannt.
  4. Einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, der nicht Vertragspartei ist, darf kein Zeugnis ausgestellt werden.

Regel E-4 Form des Zeugnisses

Das Zeugnis wird in der Amtssprache des ausstellenden Staates und in der Form abgefasst, die dem in Anhang I wiedergegebenen Muster entspricht. Ist die benutzte Sprache weder Englisch noch Französisch noch Spanisch, so muss der Wortlaut eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.

Regel E-5 Geltungsdauer und Gültigkeit des Zeugnisses 20b

  1. Das Zeugnis darf nur für einen von der Verwaltung bestimmten Zeitabschnitt von höchstens fünf Jahren ausgestellt werden.
  2. Für Erneuerungsbesichtigungen gilt Folgendes:
    1. Ungeachtet des Absatzes 1 ist das neue Zeugnis, wenn die Erneuerungsbesichtigung innerhalb von drei Monaten vor dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses abgeschlossen wird, vom Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung bis zu einem Tag gültig, der höchstens fünf Jahre nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses liegt.
    2. Wird die Erneuerungsbesichtigung nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses abgeschlossen, so ist das neue Zeugnis vom Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung bis zu einem Tag gültig, der höchstens fünf Jahre nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses liegt.
    3. Wird die Erneuerungsbesichtigung früher als drei Monate vor dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses abgeschlossen, so ist das neue Zeugnis vom Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung an bis zu einem Tag gültig, der höchstens fünf Jahre nach dem Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung liegt.
  3. Wird ein Zeugnis für einen Zeitabschnitt von weniger als fünf Jahren ausgestellt, so kann die Verwaltung die Gültigkeit des Zeugnisses über das Datum des Ablaufs hinaus bis zu der in Absatz 1 bestimmten Höchstdauer verlängern, sofern die in Regel E-1 Absatz 1.3 genannten Besichtigungen, die vorzunehmen sind, wenn ein Zeugnis für einen Zeitabschnitt von fünf Jahren ausgestellt wird, ordnungsgemäß durchgeführt werden.
  4. Ist eine Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen und kann ein neues Zeugnis nicht vor dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses ausgestellt oder an Bord des Schiffes gebracht werden, so kann die von der Verwaltung ermächtigte Person oder Stelle das vorhandene Zeugnis bestätigen, und dieses Zeugnis wird für einen weiteren Zeitabschnitt von höchstens fünf Monaten nach dem Datum des Ablaufs als gültig anerkannt.
  5. Hält sich ein Schiff zu dem Zeitpunkt, zu dem das Zeugnis abläuft, nicht in einem Besichtigungshafen auf, so kann die Verwaltung die Geltungsdauer des Zeugnisses verlängern; diese Verlängerung darf jedoch nur zu dem Zweck gewährt werden, dem Schiff die Reise zum Besichtigungshafen zu ermöglichen, und zwar nur in Fällen, in denen dies geboten und zweckmäßig erscheint. Ein Zeugnis darf um höchstens drei Monate verlängert werden, und ein Schiff, dem eine Verlängerung gewährt wird, ist nach seiner Ankunft in dem Besichtigungshafen nicht berechtigt, aufgrund der Verlängerung diesen Hafen zu verlassen, ohne ein neues Zeugnis zu besitzen. Ist die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen, so gilt das neue Zeugnis bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens fünf Jahre nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses vor Gewährung der Verlängerung liegt.
  6. Ein Zeugnis, das einem Schiff, das Reisen von kurzer Dauer durchführt, ausgestellt wurde und das nicht nach den vorstehenden Bestimmungen verlängert wurde, kann von der Verwaltung um eine Nachfrist von bis zu einem Monat von dem darin eingetragenen Datum des Ablaufs verlängert werden. Ist die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen, so ist das neue Zeugnis bis zu einem Zeitpunkt gültig, der höchstens fünf Jahre nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses vor Gewährung der Verlängerung liegt.
  7. Unter von der Verwaltung zu bestimmenden besonderen Umständen braucht ein neues Zeugnis nicht vom Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses an gültig zu sein, wie es nach Absatz 2.2, 5 oder 6 vorgeschrieben ist. Unter diesen besonderen Umständen gilt das neue Zeugnis bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens fünf Jahre nach dem Tag des Abschlusses der Erneuerungs - besichtigung liegt.
  8. Wird eine jährliche Besichtigung oder Zwischenbesichtigung vor Ablauf des in Regel E-1 genannten Zeitabschnitts abgeschlossen,
    1. so ist das im Zeugnis eingetragene Jahresdatum durch Bestätigung in ein Datum zu ändern, das nicht mehr als drei Monate nach dem Datum liegt, an dem die Besichtigung abgeschlossen wurde;
    2. so ist die folgende nach Regel E-1 erforderliche jährliche Besichtigung oder Zwischenbesichtigung in den in jener Regel vorgeschriebenen Zeitabständen abzuschließen, wobei das neue Jahresdatum angewendet wird;
    3. so kann das Datum des Ablaufs unverändert bleiben, vorausgesetzt, dass eine oder mehrere jährliche Besichtigungen oder Zwischenbesichtigungen so durchgeführt worden sind, dass die größten Zeitabstände zwischen den Besichtigungen, die nach Regel E-1 vorgeschrieben sind, nicht überschritten werden.
  9. Ein nach Regel E-2 oder E-3 ausgestelltes Zeugnis wird in jedem der nachstehenden Fälle ungültig:
    1. sobald das Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt. Ein neues Zeugnis wird nur ausgestellt, wenn die das neue Zeugnis ausstellende Vertragspartei sich vollständig vergewissert hat, dass das Schiff Regel E-1 entspricht. Bei einem Überwechseln zwischen Vertragsparteien übermittelt die Vertragspartei, deren Flagge das Schiff bisher zu führen berechtigt war, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Überwechseln darum ersucht wird, der Verwaltung so bald wie möglich Kopien der Zeugnisse, die das Schiff vor dem Überwechseln mitführte, sowie, falls vorhanden, Kopien der entsprechenden Besichtigungsberichte;
    2. wenn die einschlägigen Besichtigungen nicht innerhalb der in Regel E-1 Absatz 1 bestimmten Zeitabschnitte abgeschlossen werden oder
    3. wenn die Bestätigungen in dem Zeugnis nicht nach Regel E-1 Absatz 1 vorgenommen werden.

.

Muster des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung Anhang I 22

Internationales Zeugnis
über die Ballastwasser-Behandlung

Ausgestellt nach dem Internationalen Übereinkommen zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) im Namen der Regierung von

................................................
vollständige Bezeichnung des Staates

durch

...................................................................
(vollständige Bezeichnung der
nach dem Übereinkommen ermächtigten zuständigen Person der Stelle)

Angaben zum Schiff 1

Name des Schiffes....

Unterscheidungssignal ....

Registerhafen ....

Bruttoraumzahl...

IMO-Nummer 2 ....

Baudatum ....

Ballastwasser-Fassungsvermögen (in Kubikmetern) ....

Angaben zu der/den verwendeten Methode(n) der Ballastwasser-Behandlung

Verwendete Methode der Ballastwasser-Behandlung . . . . . . . . .

(gegebenenfalls)
Einbaudatum (TT/MM/JJJJ) . . . . . . . . .

(gegebenenfalls)
Name des Herstellers. . . . . . . . . . . . . . .

Die auf diesem Schiff hauptsächlich verwendete(n) Methode(n) der Ballastwasser-Behandlung entspricht/entsprechen:

[ ] Regel D-1

[ ] Regel D-2 (Beschreibung)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

[ ] das Schiff unterliegt Regel D-4

[ ] einem anderen Ansatz nach Regel

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Hiermit wird bescheinigt, dass

  1. das Schiff nach Regel E-1 der Anlage des Übereinkommens besichtigt worden ist und
  2. die Besichtigung ergeben hat, dass die Ballastwasser-Behandlung auf dem Schiff der Anlage des Übereinkommens entspricht.

Dieses Zeugnis gilt bis zum .... vorbehaltlich der Besichtigungen nach Regel E-1 der Anlage des Übereinkommens.

Tag des Abschlusses der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht: TT/MM/JJJJ

Ausgestellt in........................................
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
............................................................................................................................
(Tag der Ausstellung)(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)
(Siegel oder Stempel der zuständigen Stelle)

1) Abweichend hiervon können die Angaben zum Schiff auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.

2) Durch Entschließung A.1117(30) von der Organisation angenommenes IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System in der jeweils geänderten Fassung.

Bestätigung für jährliche Besichtigungen und Zwischenbesichtigungen

Hiermit wird bescheinigt, dass bei einer nach Regel E-1 der Anlage des Übereinkommens erforderlichen Besichtigung festgestellt wurde, dass das Schiff den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens entspricht.

Jährliche Besichtigung:Gezeichnet:..............................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: ...................

Datum: ................

(Siegel oder Stempel der zuständigen Stelle)

Jährliche Besichtigung*/Zwischenbesichtigung*Gezeichnet:..............................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: ...................

Datum: ................

(Siegel oder Stempel der zuständigen Stelle)

Jährliche Besichtigung*/Zwischenbesichtigung*Gezeichnet:..............................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

 Ort: ...................

Datum: ................

(Siegel oder Stempel der zuständigen Stelle)

JährlicheBesichtigung:Gezeichnet:..............................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

 Ort: ...................

Datum: ................

(Siegel oder Stempel der zuständigen Stelle)

Jährliche Besichtigung/Zwischenbesichtigung nach Regel E-5 Absatz 8.3

Hiermit wird bescheinigt, dass bei einer jährlichen Besichtigung/Zwischenbesichtigung* nach Regel E-5 Absatz 8.3 der Anlage des Übereinkommens festgestellt wurde, dass das Schiff den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens entspricht.

Gezeichnet: ..........................................................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
Ort: ......................................................................................................................................
Datum: ..................................................................................................................................
(Siegel oder Stempel der zuständigen Stelle)

Bestätigung der Verlängerung des Zeugnisses nach Regel E-5 Absatz 3 bei einer Geltungsdauer von weniger als 5 Jahren

Das Schiff entspricht den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens; dieses Zeugnis wird nach Regel E-5 Absatz 3 der Anlage des Übereinkommens bis zum ...als gültig anerkannt.

Gezeichnet: ..........................................................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
Ort: ......................................................................................................................................
Datum: ..................................................................................................................................
(Siegel oder Stempel der zuständigen Stelle)

Bestätigung nach Regel E-5 Absatz 4 nach Abschluss der Erneuerungsbesichtigung

Das Schiff entspricht den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens; dieses Zeugnis wird nach Regel E-5 Absatz 4 der Anlage des Übereinkommens bis zum ... als gültig anerkannt.

Gezeichnet: ..........................................................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
Ort: ......................................................................................................................................
Datum: ..................................................................................................................................
(Siegel oder Stempel der zuständigen Stelle)

Bestätigung der Verlängerung der Geltungsdauer des Zeugnisses bis zur Ankunft des Schiffes im Besichtigungshafen oder der Verlängerung um eine Nachfrist in Anwendung der Regel E-5 Absatz 5 oder 6

Dieses Zeugnis wird nach Regel E-5 Absatz 5 oder 6* der Anlage des Übereinkommens bis zum ... als gültig anerkannt.

Gezeichnet: ..........................................................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
Ort: ......................................................................................................................................
Datum: ..................................................................................................................................
(Siegel oder Stempel der zuständigen Stelle)

*) Nichtzutreffendes streichen

Bestätigung der Verschiebung des Jahresdatums in Anwendung der Regel E-5 Absatz 8

Nach Regel E-5 Absatz 8 der Anlage des Übereinkommens wird das neue Jahresdatum festgelegt auf den ....

Gezeichnet: ..........................................................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
Ort: ......................................................................................................................................
Datum: ..................................................................................................................................
(Siegel oder Stempel der zuständigen Stelle)

Nach Regel E-5 Absatz 8 der Anlage des Übereinkommens wird das neue Jahresdatum festgelegt auf den....

Gezeichnet: ....
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
Ort: ......................................................................................................................................
Datum: ..................................................................................................................................
(Siegel oder Stempel der zuständigen Stelle)

.

Muster eines Ballastwasser-Tagebuchs Anhang II

Internationales Übereinkommen zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen

Zeitraum vom .... bis zum ......

Name des Schiffes..........

IMO- Nummer................

Bruttoraumzahl ...........

Flagge .........

Gesamtes Ballastwasser-Fassungsvermögen (in Kubikmetern) ......

Das Schiff führt einen Ballastwasser-Behandlungsplan mit: ........ [ ]

Skizze des Schiffes mit Angabe der Ballasttanks:

1 Einführung

Nach Regel B-2 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen sind Aufzeichnungen über jeden Ballastwasser-Betriebsvorgang anzufertigen. Hierzu gehören Einleitungen auf See und die Abgabe an Auffanganlagen.

2 Ballastwasser und Ballastwasser-Behandlung

Der Ausdruck "Ballastwasser" bezeichnet Wasser einschließlich der darin enthaltenen Schwebstoffe, das an Bord genommen wird, um den Trimm, die Krängung, den Tiefgang, die Stabilität oder die Spannungen des Schiffes zu regulieren. Die Ballastwasser-Behandlung hat nach einem zugelassenen Ballastwasser-Behandlungsplan sowie unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien3 zu erfolgen.

3 Eintragungen im Ballastwasser-Tagebuch

In jedem der folgenden Fälle sind Eintragungen im Ballastwasser-Tagebuch vorzunehmen:

3.1 bei der Ballastwasser-Aufnahme:

.1 Datum, Uhrzeit und Lage des Hafens oder der Einrichtung der Aufnahme (Hafen oder Breiten-/Längengrad), Tiefe, falls außerhalb des Hafens
.2 geschätztes Volumen der Aufnahme in Kubikmetern
.3 Unterschrift des für den Vorgang verantwortlichen Offiziers

3.2 beim Umwälzen oder Aufbereiten von Ballastwasser für die Zwecke der Ballastwasser-Behandlung:

.1 Datum und Uhrzeit des Vorgangs
.2 geschätztes Volumen des umgewälzten oder aufbereiteten Ballastwassers (in Kubikmetern)
.3 Wurde der Vorgang nach Maßgabe des Ballastwasser-Behandlungsplans durchgeführt?
.4 Unterschrift des für den Vorgang verantwortlichen Offiziers

3.3 beim Einleiten von Ballastwasser ins Meer:

.1 Datum, Uhrzeit und Lage des Hafens oder der Einrichtung des Einleitens (Hafen oder Breiten-/Längengrad)
.2 geschätztes Volumen des eingeleiteten Ballastwassers in Kubikmetern sowie verbleibendes Volumen in Kubikmetern
.3 Wurde vor dem Einleiten ein zugelassener Ballastwasser-Behandlungsplan durchgeführt?
.4 Unterschrift des für den Vorgang verantwortlichen Offiziers

3.4 bei Abgabe von Ballastwasser an eine Auffanganlage:

.1 Datum, Uhrzeit und Ort der Aufnahme
.2 Datum, Uhrzeit und Ort der Abgabe
.3 Hafen oder Einrichtung
.4 geschätztes Abgabe- oder Aufnahmevolumen in Kubikmetern
.5 Wurde vor der Abgabe ein zugelassener Ballastwasser-Behandlungsplan durchgeführt?
.6 Unterschrift des für den Vorgang verantwortlichen Offiziers

3.5 bei unfallbedingter oder durch außergewöhnliche Umstände verursachter Aufnahme oder Einleitung von Ballastwasser:

.1 Datum und Uhrzeit des Vorfalls
.2 Hafen oder Position des Schiffes zur Zeit des Vorfalls
.3 geschätztes Volumen des eingeleiteten Ballastwassers
.4 Umstände der Aufnahme, des Einleitens, des Entweichens oder des Verlusts, Grund dafür und allgemeine Bemerkungen
.5 Wurde vor dem Einleiten ein zugelassener Ballastwasser-Behandlungsplan durchgeführt?
.6 Unterschrift des für den Vorgang verantwortlichen Offiziers

3.6 Weitere Betriebsvorgänge und allgemeine Bemerkungen

4 Ballastwasser-Volumen

Das Ballastwasser-Volumen an Bord soll in Kubikmetern geschätzt werden. Das Ballastwasser-Tagebuch enthält viele Bezugnahmen auf das geschätzte Ballastwasser-Volumen. Es wird anerkannt, dass die Schätzgenauigkeit bezüglich des Ballast-Volumens der Auslegung unterliegt.

Aufzeichnungen über Ballastwasser-Betriebsvorgänge

Musterseite aus dem Ballastwasser-Tagebuch

Name des Schiffes ....

Unterscheidungssignal ...

DatumKennnummerAufzeichnung des jeweiligen Vorgangs/
Unterschrift der für den Vorgang verantwortlichen Offiziere
   
   
   
   
   
   
   

.......................................
Unterschrift des Kapitäns


1) Es wird auf den von der Organisation mit Entschließung A.741(18) angenommenen ISM-Code in seiner geänderten Fassung verwiesen.

2) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.739(18) angenommenen Richtlinien und die von der Organisation mit Entschließung A.789(19) angenommenen Spezifikationen in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

3) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.868(20) angenommenen Richtlinien für die Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser zur weitestmöglichen Verringerung der Anzahl schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger verwiesen.

+ Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die Leitlinien von 2020 für Inbetriebnahmeprüfungen von Ballastwasser-Behandlungssystemen (BWM.2/Circ.70/Rev.1) in der jeweils geänderten Fassung verwiesen.

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