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Entschließung MEPC.153(55)
Richtlinien zum Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen:Bekanntmachung der Richtlinien für Ballastwasser-Auffanganlagen (G5)
Vom 26. Januar 2011
(VkBl. Nr. 4 vom 15.02.2011 S. 138)
(angenommen am 13. Oktober 2006)
Am 13. Oktober 2006 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) mit der Entschließung MEPC.153(55) die "Richtlinien für Ballastwasser-Auffanganlagen (G5)" verabschiedet.
Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, eine Anleitung für die Bereitstellung der in Regel B-3 Absatz 6 des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) bezeichneten Ballastwasser-Auffanganlagen zu geben.
Die Richtlinien werden im Anschluss an die allgemeine Bekanntmachung (VkBl. 2011 S. 133) nachstehend veröffentlicht.
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
unter Berufung auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses zum Schutz der Meeresumwelt, die ihm durch die internationalen Übereinkünfte zur Verhütung und Kontrolle der Meeresverschmutzung übertragen werden;
sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz-Entschließungen angenommen hat;
in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel A-2 des Ballastwasser-Übereinkommens das Einleiten von Ballastwasser nur im Rahmen der Ballastwasser-Behandlung nach Maßgabe der Anlage des Übereinkommens durchgeführt werden darf;
ferner in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel B-3 Absatz 6 des Ballastwasser-Übereinkommens die Normen für die Ballastwasser-Behandlung nicht für Schiffe gelten, die Ballastwasser an eine Auffanganlage abgeben, bei deren Entwurf die von der Organisation für solche Anlagen erarbeiteten Richtlinien berücksichtigt worden sind;
sowie in Kenntnis der Tatsache, dass die von der Internationalen Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen beschlossene Entschließung 1 die Organisation aufforderte, diese Richtlinien als dringliche Angelegenheit zu erarbeiten;
nach Prüfung des von der Arbeitsgruppe "Ballastwasser" erarbeiteten Entwurfs der "Richtlinien für Ballastwasser-Auffanganlagen (G5)" in seiner fünfundfünfzigsten Sitzung und der vom Unterausschuss Flaggenstaatmaßnahmen in seiner vierzehnten Sitzung erfolgten Empfehlung -
G5 - Richtlinien für Ballastwasser-Auffanganlagen
1 Einleitung
Zweck dieser Richtlinien
1.1 Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, eine Anleitung für die Bereitstellung der in Regel B-3 Absatz 6 bezeichneten Ballastwasser-Auffanganlagen zu geben. Diese Richtlinien beinhalten nicht die Forderung, dass eine Vertragspartei solche Anlagen bereitstellt. Dieser Leitfaden soll auch eine weltweit einheitliche Schnittstelle zwischen solchen Anlagen und den Schiffen fördern, ohne bestimmte Auffanganlagen an Land vorzuschreiben.
Anwendung
1.2 Diese Richtlinien gelten nicht für die in Regel B-3 Absatz 6 des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Übereinkommen) bezeichneten Ballastwasser-Auffanganlagen.
1.3 Diese Richtlinien gelten nicht für Sediment-Auffanganlagen im Sinne Artikel 5 und Regel B-5 des Übereinkommens.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 und Regel A-1 des Übereinkommens.
3 Allgemeine Vorschriften für Ballastwasser-Auffanganlagen
3.1 Eine Ballastwasser-Auffanganlage muss in der Lage sein, Ballastwasser von Schiffen ohne Gefährdung der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, von Sachwerten und Ressourcen durch die Freisetzung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern in die Umwelt aufzunehmen. Eine solche Anlage muss über Rohrleitungen, Sammelrohre, Reduzierstücke, Einrichtungen und sonstige Vorrichtungen verfügen, um - soweit möglich - von allen Schiffen, die Ballastwasser in einem Hafen abgeben wollen, genutzt werden zu können. Die Anlage muss über entsprechende Vorrichtungen zum Festmachen von Schiffen verfügen, die die Anlage benutzen, und gegebenenfalls sichere Ankerplätze bieten.
3.2 Jede Vertragspartei meldet der Organisation Einzelheiten zur Verfügbarkeit und zum Standort von Auffanganlagen für die umweltfreundliche Entsorgung von Ballastwasser und stellt diese Angaben gegebenenfalls anderen Vertragsparteien zur Verfügung.
4 Bereitstellung von Ballastwasser-Auffanganlagen
4.1 Im Rahmen der Prüfung der Anforderungen an diese Anlagen müssen viele Faktoren in Betracht gezogen werden; dazu gehören unter anderem die folgenden:
5 Aufbereitung und Entsorgung des abgegebenen Ballastwassers
5.1 Die Entsorgung von Ballastwasser aus einer Auffanganlage soll nicht zu einer Gefährdung der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, von Sachwerten und Ressourcen durch die Freisetzung oder Übertragung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern in die Umwelt führen.
5.2 Auf das Ballastwasser angewandte Aufbereitungsmethoden sollen keine Auswirkungen haben, die zu einer Gefährdung der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, von Sachwerten und Ressourcen führen können.
5.3 In Fällen, in denen Ballastwasser in der Meeresumwelt entsorgt wird, soll es mindestens die in Regel D-2 des Übereinkommens bezeichnete Norm für die Qualität des Ballastwassers erfüllen. Bei der Entsorgung in eine andere Umgebungen ist eine für den Hafenstaat akzeptable Norm einzuhalten. Eine solche Norm darf nicht zu einer Gefährdung der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, von Sachwerten und Ressourcen durch die Freisetzung oder Übertragung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern in die Umwelt führen.
6 Schwebstoffe
6.1 Die Auffanganlage soll von einem Schiff abgegebenes Ballastwasser einschließlich der darin enthaltenen Schwebstoffe akzeptieren.
7 Leistungsfähigkeit einer Auffanganlage
7.1 Einzelheiten über die Leistungsfähigkeit und etwaige Kapazitätsbeschränkungen einer Auffanganlage sind den Schiffen, die die Anlage nutzen wollen, zur Verfügung zu stellen.
7.2 Zu den Einzelheiten, die den Schiffen zur Verfügung gestellt werden, gehören unter anderem die folgenden:
7.4 Die Anlage muss über Schiffzu-Land-Anschlüsse verfügen, die einer anerkannten Norm wie etwa denen in den "Empfehlungen für Ladeleitungen für Öltanker und dazugehörige Ausrüstungsgegenstände" des Internationalen Schifffahrtsforums der Ölgesellschaften (OCIMF) entsprechen. Es ist bekannt, dass diese Norm ursprünglich für Öltankschiffe erarbeitet worden ist, jedoch lassen sich die darin enthaltenen allgemeinen Grundsätze auf Leitungsanschlüsse für den Ballasttransfer bei anderen Schiffstypen anwenden, insbesondere die Abschnitte, die sich auf Flansche und Anschlussverfahren beziehen.
8 Ausbildung
8.1 Für die Bereitstellung einer Ballastwasser-Auffanganlage verantwortliches und dafür tätiges Personal, einschließlich Aufbereitung und Entsorgung von Ballastwasser, sollen eine angemessene Einweisung erhalten haben. Zu den Ausbildungsmaßnahmen gehören unter anderem die folgenden:
8.2 Die Ausbildung soll vom Leiter oder Betreiber der Auffanganlage organisiert und von entsprechend qualifizierten Fachleuten durchgeführt werden.
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