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Entschließung MEPC.182(59)
Richtlinien von 2009 für die Probenentnahme von ölhaltigem Brennstoff zur Feststellung der Einhaltung der revidierten Anlage VI von MARPOL
Vom 14. Juli 2010
(VkBl. Nr. 15 vom 14.08.2010 S. 336)
(angenommen am 17. Juli 2009)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;
sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Anlage VI von MARPOL am 19. Mai 2005 in Kraft getreten ist;
ferner gestützt auf die Entschließung MEPC.96(47), mit der der Ausschuss die "Richtlinien für die Probennahme von Bunkeröl zur Feststellung der Einhaltung von Anlage VI von MARPOL 73/78" angenommen hat;
angesichts der Tatsache, dass die revidierte Anlage VI von MARPOL 73/78 mit Entschließung MEPC.176(58) angenommen worden ist und voraussichtlich am 1. Juli 2010 in Kraft treten wird;
sowie angesichts der Tatsache, dass nach Regel 18 Absatz 8.1 über die Qualität von ölhaltigem Brennstoff in der revidierten der Anlage VI von MARPOL der Bunkerlieferbescheinigung eine typische Probe des gelieferten ölhaltigen Brennstoffs beizugeben ist, wobei die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien zu berücksichtigen sind;
in Anerkennung der Notwendigkeit, die "Richtlinien für die Probennahme von Bunkeröl zur Feststellung der Einhaltung von Anlage VI von MARPOL 73/78" nach den Bestimmungen der revidierten Anlage VI von MARPOL zu ändern;
nach Prüfung der Änderungen der "Richtlinien für die Probennahme von Bunkeröl zur Feststellung der Einhaltung von Anlage VI von MARPOL 73/78", die der Unterausschuss "Flüssige Massengüter und Gase" in seiner dreizehnten Sitzung erarbeitet hat -
Richtlinien von 2009 für die Probenentnahme von ölhaltigem Brennstoff zur Feststellung der Einhaltung der revidierten Anlage VI von MARPOL 1
1 Vorwort
Hauptziel dieser Richtlinien ist es, ein vereinbartes Verfahren dafür festzulegen, wie eine typische Probe des zum Zweck der Verbrennung an Bord von Schiffen gelieferten ölhaltigen Brennstoffs zu ziehen ist.
2 Einleitung
Die Grundlage dieser Richtlinien ist Anlage VI Regel 18 Absatz 5 von MARPOL 73/78 in der durch die Entschließung MEPC.176(58) geänderten Fassung, wo vorgesehen ist, dass für jedes Schiff, das den Regeln 5 und 6 dieser Anlage unterliegt, über den ölhaltigen Brennstoff, der zum Zweck der Verbrennung an Bord geliefert und dort verwendet wird, genaue Aufzeichnungen in Form einer Bunkerlieferbescheinigung zu führen sind, die mindestens die in Anhang V zu jener Anlage aufgeführten Angaben enthält. Nach Anlage VI Regel 18 Absatz 8.1 ist jeder Bunkerlieferbescheinigung eine typische Probe des gelieferten ölhaltigen Brennstoffs beizugeben. Diese Probe darf ausschließlich für die Feststellung der Einhaltung der Anlage VI von MARPOL 73/78 verwendet werden.
3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinien haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
3.1 Der Ausdruck Vertreter des Lieferanten bezeichnet die Person auf dem Tankschiff, beziehungsweise, bei Lieferungen unmittelbar von Land auf das Schiff, allgemein die Person, die für die Lieferung und deren Bescheinigung zuständig ist.
3.2 Der Ausdruck Vertreter des Schiffes bezeichnet den Kapitän des Schiffes oder den verantwortlichen Schiffsoffizier, der für die Übernahme des Bunkeröls und deren Bescheinigung zuständig ist.
3.3 Der Ausdruck typische Probe bezeichnet ein Produktmuster, dessen physikalische und chemische Eigenschaften identisch sind mit den durchschnittlichen Eigenschaften der Gesamtmenge, die der Probenentnahme unterzogen wird.
3.4 Der Ausdruck A-Probe bezeichnet die typische Probe des an das Schiff gelieferten Brennstoffs; diese Probe wird während des gesamten Bunkervorgangs durch die am Bunkeröl-Einfüllstutzen des belieferten
Schiffes angeordnete Vorrichtung zur Probenentnahme gewonnen.
3.5 Der Ausdruck B-Probe bezeichnet die typische Probe im Sinne von Anlage VI Regel 18 Absatz 8.1 von MARPOL 73/78 des an das Schiff gelieferten Brennstoffs; sie wird aus der A-Probe gewonnen.
4 Verfahren der Probenentnahme
4.1 Die A-Probe soll nach einem der nachstehenden Verfahren gewonnen werden:
4.2 Die Vorrichtung zur Probenentnahme soll entsprechend den Anweisungen beziehungsweise Richtlinien des Herstellers benutzt werden.
5 Probenentnahme und Unversehrtheit der Proben
5.1 Es soll ein Mittel vorgesehen werden, um die Vor-, richtung zur Probenentnahme während der gesamten Dauer der Lieferung luftdicht zu verschließen.
5.2 Auf nachstehende Punkte ist zu achten:
5.3 Der Behälter für die Aufnahme der A-Probe soll an der Vorrichtung zur Probenentnahme befestigt und luftdicht verschlossen werden, damit die Probe während der Dauer der Bunkerlieferung vor einer Manipulation oder Verschmutzung geschützt ist.
6 Ort der Probenentnahme
Für die Zwecke dieser Richtlinien soll eine Probe des an das Schiff gelieferten Brennstoffs am BunkerölEinfüllstutzen des belieferten Schiffes gewonnen werden; die Probe soll während der Dauer der Bunkerlieferung fortlaufend gezogen werden*.
7 Umgang mit der B-Probe
7.1 Der Behälter für die Aufnahme der B-Probe soll sauber und trocken sein.
7.2 Die A-Probe soll unmittelbar vor der Befüllung des Behälters für die Aufnahme der B-Probe kräftig geschüttelt werden, um ihre Homogenität sicherzustellen.
7.3 Die Menge der B-Probe soll ausreichend groß sein, um die vorgeschriebenen Prüfungen durchführen zu können, jedoch auf keinen Fall weniger als 400 ml betragen. Der Behälter soll zu 90 Prozent ± 5 Prozent seines Fassungsvermögens gefüllt und anschließend luftdicht verschlossen werden.
8 Versiegelung der B-Probe
8.1 Unmittelbar nach Gewinnung der B-Probe soll vom Vertreter des Lieferanten in Gegenwart des Vertreters des Schiffes eine gegen Manipulation gesicherte Sicherheitsversiegelung mit einem unverwechselbaren Identifizierungsmerkmal angebracht werden. Am Behälter für die Aufnahme der B-Probe soll ein Etikett unlösbar angebracht werden, das die nachstehenden Angaben enthält:
8.2 Zur Erleichterung der gegenseitigen Bezugnahme können die Angaben zum Identifizierungsmerkmal der Versiegelung auch auf der Bunkerlieferbescheinigung vermerkt werden.
9 Aufbewahrung der B-Probe
9.1 Die B-Probe soll an einem sicheren Ort außerhalb des Unterkunftsbereichs des Schiffes aufbewahrt werden, an dem die Besatzung keinen Dämpfen ausgesetzt wäre, die der Probe entweichen können. Beim Betreten eines Ortes, an dem Proben aufbewahrt werden, soll mit Sorgfalt vorgegangen werden.
9.2 Die B-Probe soll - vorzugsweise bei kühler Umgebungstemperatur - an einem geschützt gelegenen Ort aufbewahrt werden, an dem sie keinen erhöhten Temperaturen und keiner unmittelbaren Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist.
9.3 Gemäß Anlage VI Regel 18 Absatz 8.1 von MARPOL 73/78 soll die B-Probe so lange im Verantwortungsbereich des Schiffes aufbewahrt werden, bis der ölhaltige Brennstoff im Wesentlichen verbraucht ist, auf jeden Fall aber mindestens zwölf Monate lang, gerechnet ab dem Tag der Lieferung.
9.4 Der Kapitän des Schiffes soll ein Verfahren entwickeln und einhalten, um die Übersicht über die B-Proben zu behalten.
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*) Die Formulierung "...soll während der Dauer der Bunkerlieferung fortlaufend gezogen werden" in Abschnitt 6 der Richtlinien ist so zu verstehen, dass während der Dauer der in jeweils einer Bunkerlieferbescheinigung dokumentierten Lieferung von Bunkeröl fortlaufend einige Tropfen der Probe gesammelt werden.
Wenn eine solche Menge an Bunkeröl übernommen wird, dass zwei oder mehr Bunkerlieferbescheinigungen erforderlich werden, so darf die Tätigkeit der Probenentnahme für den Wechsel der Probenbehälter kurzzeitig unterbrochen und dann je nach Notwendigkeit wieder aufgenommen werden.
Richtlinien von 2009 für die Probenentnahme von ölhaltigem Brennstoff zur Feststellung der Einhaltung der revidierten Anlage VI von MARPOL
Am 17. Juli 2009 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen SeeschifffahrtsOrganisation (IMO) mit der Entschließung MEPC.182(59) die "Richtlinien von 2009 für die Probenentnahme von ölhaltigem Brennstoff zur Feststellung der Einhaltung der revdierten Anlage VI von MARPOL" verabschiedet.
Nach Regel 18 Absatz 8.1 der revidierten Anlage VI (BGBl. 2010 II S. 556) des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL-Übereinkommen) ist der Bunkerlieferbescheinigung eine typische Probe des gelieferten ölhaltigen Brennstoffs beizugeben.
Die "Richtlinien von 2009 für die Probenentnahme von ölhaltigem Brennstoff zur Feststellung der Einhaltung der revidierten Anlage VI von MARPOL" enthalten eine Beschreibung des Verfahrens dafür, wie die typische Probe des zum Zweck der Verbrennung an Bord von Schiffen gelieferten ölhaltigen Brennstoffs zu ziehen ist.
Diese Richtlinien ersetzen die "Richtlinien für die Probennahme von Bunkeröl zur Feststellung der Einhaltung von Anlage VI von MARPOL 73/78" vom 8. März 2002 (Entschließung MEPC.96(47), VkBl. 2005 S. 262). Sie werden nachstehend veröffentlicht.
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