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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.194(61) *
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
(Revidiertes Muster des Nachtrags zum IAPP-Zeugnis)

Vom 9. September 2011
(BGBl. II Nr. 24 vom 20.09.2011 S. 850 Inkrafttreten)



(angenommen am 1. Oktober 2010)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet), auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet) sowie auf Artikel 4 des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (im Folgenden als "Protokoll von 1997" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1997 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 und das Protokoll von 1997 geänderten Fassung sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird;

ferner im Hinblick darauf, dass dem Übereinkommen von 1973 durch das Protokoll von 1997 die Anlage VI mit dem Titel "Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe" (im Folgenden als "Anlage VI" bezeichnet) hinzugefügt worden ist;

sowie im Hinblick darauf, dass durch die Entschließung MEPC.176(58) die revidierte Anlage VI beschlossen worden ist und diese am 1. Juli 2010 in Kraft getreten ist;

nach Prüfung des Änderungsentwurfs zur revidierten Anlage VI -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d des Übereinkommens von 1973 die Änderungen der Anlage VI, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii des Übereinkommens von 1973, dass die Änderungen als am 1. August 2011 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens von 1973 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Februar 2012 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens von 1973 allen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 und das Protokoll von 1997 geänderten Fassung beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 und das Protokoll von 1997 geänderten Fassung sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

.

Änderungen des Anhangs I der revidierten Anlage VI von MARPOL
(Revidiertes Muster des Nachtrags zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe)
Anlage

Absatz 2.3 des Musters des Nachtrags zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe erhält folgende Fassung:

"2.3 Schwefeloxide (SOx) und Partikelmasse (Regel 14)

2.3.1 Beim Betrieb des Schiffes außerhalb eines Emissions-Überwachungsgebiets im Sinne der Regel 14 Absatz 3 verwendet das Schiff

1.Ölhaltigen Brennstoff, der laut Nachweis anhand von Bunkerlieferbescheinigungen einen Schwefelgehalt hat, der folgenden Grenzwert nicht überschreitet:
  • 4,50 % m/m (nicht anwendbar vom 1. Januar 2012 an) ........................................................
  • 3,50 % m/m (nicht anwendbar vom 1. Januar 2020 an) ........................................................
  • 0,50 % m/m...........................................................................................................................

und/oder

[ ]

[ ]

[ ]

2.einen nach Regel 4 Absatz 1 zugelassenen gleichwertigen Ersatz entsprechend der Zusammenstellung in Absatz 2.6, der im Hinblick auf die Verringerung von SOx- Emissionen mindestens ebenso wirksam ist wie die Verwendung eines ölhal - tigen Brennstoffs mit einem Grenzwert für den Schwefelgehalt von
  • 4,50 % m/m (nicht anwendbar vom 1. Januar 2012 an) ........................................................
  • 3,50 % m/m (nicht anwendbar vom 1. Januar 2020 an) ........................................................
  • 0,50 % m/m ...........................................................................................................................
[ ]

[ ]

[ ]

2.3.2 Beim Betrieb des Schiffes in einem Emissions-Überwachungsgebiet im Sinne der Regel 14 Absatz 3 verwendet das Schiff

1.ölhaltigen Brennstoff, der laut Nachweis anhand von Bunkerlieferbescheinigungen einen Schwefelgehalt hat, der folgenden Grenzwert nicht überschreitet:
  • 1,00 % m/m (nicht anwendbar vom 1. Januar 2015 an) ........................................................
  • 0,10 % m/m ...........................................................................................................................

und/oder

[ ]

[ ]

2.einen nach Regel 4 Absatz 1 zugelassenen gleichwertigen Ersatz entsprechend der Zusammenstellung in Absatz 2.6, der im Hinblick auf die Verringerung von SOx- Emissionen mindestens ebenso wirksam ist wie die Verwendung eines ölhal - tigen Brennstoffs mit einem Grenzwert für den Schwefelgehalt von[ ]

[ ]

  • 1,00 % m/m (nicht anwendbar vom 1. Januar 2015 an) ........................................................
  • 0,10 % m/m ...........................................................................................................................


Zwanzigste Verordnung Umweltschutz-See *
Zwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr

Vom 9. September 2011
(BGBl. II Nr. 24 vom 20.09.2011 S. 850)

Auf Grund des

verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in London am 1. Oktober 2010 mit der Entschließung MEPC.194(61) angenommenen Änderungen der Anlage VI des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399 - Anlageband; 2003 II S. 130, 132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließung MEPC.190(60) vom 26. März 2010 (BGBl. 2011 II S. 90, 94), werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Diese Verordnung und die in Artikel 1 genannte Entschließung vom 1. Oktober 2010 treten am 1. Februar 2012 in Kraft.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE