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MARPOL - Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe *

Vom 12. März 1996
(BGBl. II Nr. 14 vom 10.04.1996 S. 399/Anlagenband;
19.06.1996 S. 977/Entschließung I, II, III, MEPC. 39(29);
27.11.1997 S. 2006/MEPC.65(37), 68(38);
20.01.1999 S. 18/MEPC.75(40);
10.01.2001 S. 18/MEPC.78(43);
13.02.2002 S. 304/MEPC.84(44), 89(45);
19.12.2002 S. 2942/MEPC.95(46)
23.03.2005 S. 314/MEPC.111(50) 05;
26.02.2003 S.130/Protokoll 97;
12.01.2006 S. 28/MEPC.116(51);
24.04.2006 S. 386/MEPC.115(51) 06;
17.11.2006 S. 984/MEPC.132(53);
23.03.2007 S. 397/MEPC.117(52), 118(52);
11.01.2008 S. 35/MEPC.143(54) 08;
15.09.2008 S. 943/MEPC.154(55);
16.10.2008 S. 1213/MEPC.164(56);
24.08.2009 S. 995/MEPC.156(55) 09;
27.04.2010 S. 266/MEPC.141(54);
26.06.2010 S. 556/MEPC.176(58) 10;
11.11.2010 S. 1252/MEPC.186(59), 187(59)10a;
27.01.2011 S. 90/MEPC.189(60), 190(60) 11;
09.09.2011 S. 850/MEPC.194(61) 11a;
12.10.2012 S. 1146/MEPC.202(62) 12, 203(62) 12a;
12.10.2012 S. 1194/MEPC.200(62) 12b, 201(62) 12c;
18.03.2013 S. 356/MEPC.216(63), 217(63) 13;
06.08.2013 S. 1098/MEPC.193(61) 13a;
23.09.2014 S. 709/MEPC.235(65) 14;
23.09.2014 S. 709/MEPC.238(65) 14a,
13.12.2018 S. 737/MEPC.246(66) 18a; MEPC.247(66) 18b;
13.12.2018 S. 737/MEPC.248(66) 18c; MEPC.251(66) 18d;
22.12.2020 S. 1210/MEPC.256(67), 257(67), 258(67), 265(68), 266(68), 270(69), 271(69), 274(69), 276(70), 277(70), 278(70), 286(71) 20
27.01.2021 S. 90/MEPC.301(72), 305(73), 314(74), 315(74), 316(74) 21
21.03.2022 S. 155/MEPC.324(75) 22
10.06.2022 Nr. 247-2024/ MEPC.343(78), 344(78)
16.12.2022 Nr. 247-2024/MEPC.359(79), 360(79), 361(79), 362(79) 24b



(Einheitliche Auslegung MSC-MEPC.5/Rundschreiben 8) Ausleg.
(Einheitliche Interpretationen MSC-MEPC.2/Rundschreiben 10) Interpr.2(10)
(Anwendung Entschließung A.747(18)) A.747(18)

Die Vertragsparteien des Übereinkommens -

im Bewußtsein der Notwendigkeit, die menschliche Umwelt im allgemeinen und die Meeresumwelt im besonderen zu schützen,

in der Erkenntnis, daß das vorsätzliche, fahrlässige oder unfallbedingte Freisetzen von Öl und sonstigen Schadstoffen aus Schiffen eine ernsthafte Verschmutzungsursache darstellt,

sowie in Erkenntnis der Bedeutung des Internationalen Übereinkommens von 1954 zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, der ersten mehrseitigen Übereinkunft, die vor allem zu dem Zweck geschlossen wurde, die Umwelt zu schützen, und in Anerkennung des bedeutenden Beitrags, den jenes Übereinkommen zum Schutz der Meere und der Küstenumwelt vor Verschmutzung geleistet hat,

in dem Wunsch, die absichtliche Verschmutzung. der Meeresumwelt durch Öl und andere Schadstoffe völlig zu beseitigen und das unfallbedingte Einleiten solcher Stoffe auf ein Mindestmaß zu verringern,

in der Erwägung, daß dieses Ziel am besten durch die Einführung von Vorschriften mit weltweiter Geltung erreicht wird, die sich nicht auf die Ölverschmutzung beschränken -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Allgemeine Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, diesem Übereinkommen und denjenigen seiner Anlagen, durch die sie gebunden sind, Wirksamkeit zu verleihen, um die Verschmutzung der Meeresumwelt durch das gegen das Übereinkommen verstoßende Einleiten von Schadstoffen oder solche Stoffe enthaltenden Ausflüssen zu verhüten.

(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedeutet eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen gleichzeitig eine Bezugnahme auf seine Protokolle und auf die Anlagen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Der Ausdruck "Regeln" bezeichnet die in den Anlagen enthaltenen Regeln.
  2. Der Ausdruck "Schadstoff" bezeichnet jeden Stoff, der bei Zuführung in das Meer geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden, die lebenden Schätze sowie die Tier- und Pflanzenwelt des Meeres zu schädigen, die Annehmlichkeiten der Umwelt zu beeinträchtigen oder die sonstige rechtmäßige Nutzung des Meeres zu behindern, und umfaßt alle Stoffe, die nach diesem Übereinkommen einer Überwachung unterliegen.
    1. Der Ausdruck "Einleiten" in bezug auf Schadstoffe oder solche Stoffe enthaltende Ausflüsse bezeichnet jedes von einem Schiff aus erfolgende Freisetzen unabhängig von seiner Ursache; er umfaßt jedes Entweichen, Beseitigen, Auslaufen, Lecken, Pumpen, Auswerfen oder Entleeren.
    2. Der Ausdruck "Einleiten" umfaßt nicht
      1. das Einbringen im Sinne des Londoner Übereinkommens vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen,
      2. das Freisetzen von Schadstoffen, das sich unmittelbar aus der Erforschung, Ausbeutung und damit zusammenhängenden auf See stattfindenden Verarbeitung von mineralischen Schätzen des Meeresbodens ergibt, oder
      3. das Freisetzen von Schadstoffen für Zwecke der rechtmäßigen wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Bekämpfung oder Überwachung der Verschmutzung.
  3. Der Ausdruck "Schiff" bezeichnet ein Fahrzeug jeder Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird; er umfaßt Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwassergerät, schwimmendes Gerät und feste oder schwimmende Plattformen.
  4. Der Ausdruck "Verwaltung" bezeichnet die Regierung des Staates, unter dessen Hoheitsgewalt das Schiff betrieben wird. Bei einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, ist die Verwaltung die Regierung dieses Staates. Bei festen oder schwimmenden Plattformen, die zur Erforschung und Ausbeutung des an die Küste angrenzenden Meeresbodens und Meeresuntergrunds eingesetzt sind, über die der Küstenstaat Hoheitsrechte in bezug auf die Erforschung und Ausbeutung ihrer Naturschätze ausübt, ist die Verwaltung die Regierung des betreffenden Küstenstaats.
  5. Der Ausdruck "Ereignis" bezeichnet einen Vorfall, bei dem ein Schadstoff oder einen solchen Stoff enthaltende Ausflüsse tatsächlich oder wahrscheinlich ins Meer gelangen.
  6. Der Ausdruck "Organisation" bezeichnet die Internationale Seeschiffahrts-Organisation.

Artikel 3 Anwendung

(1) Dieses Übereinkommen gilt für

  1. Schiffe, die berechtigt sind, die Flagge einer Vertragspartei zu führen, sowie
  2. Schiffe, die nicht berechtigt sind, die Flagge einer Vertragspartei zu führen, die jedoch unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei betrieben werden.

(2) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als schmälere oder erweitere er die Hoheitsrechte der Vertragsparteien nach dem Völkerrecht über den an ihre Küsten angrenzenden Meeresboden und Meeresuntergrund für Zwecke der Erforschung und Ausbeutung ihrer Naturschätze.

(3) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Staat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Maßnahmen sicher, daß derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe soweit zumutbar und durchführbar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen handeln.

Artikel 4 Verstöße

(1) Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Übereinkommens ist verboten und wird im Recht der für das betreffende Schiff zuständigen Verwaltung unter Strafe gestellt, gleichviel, wo der Verstoß begangen wird. Wird die Verwaltung von einem derartigen Verstoß unterrichtet und ist sie überzeugt, daß ausreichende Beweise vorliegen, um ein Verfahren wegen des angeblichen Verstoßes einzuleiten, so veranlaßt sie, daß ein solches Verfahren so bald wie möglich nach ihrem Recht eingeleitet wird.

(2) Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Übereinkommens im Hoheitsbereich einer Vertragspartei ist verboten und wird im Recht der betreffenden Vertragspartei unter Strafe gestellt. Sobald ein derartiger Verstoß begangen wird, wird die betreffende Vertragspartei

  1. entweder veranlassen, daß ein Verfahren nach ihrem Recht eingeleitet wird, oder
  2. der für das Schiff zuständigen Verwaltung alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen und Beweise dafür vorlegen, daß ein Verstoß begangen worden ist.

(3) Werden der für ein Schiff zuständigen Verwaltung Informationen oder Beweise hinsichtlich eines Verstoßes gegen dieses Übereinkommen durch das Schiff vorgelegt, so unterrichtet sie die Vertragspartei, welche die Informationen oder Beweise vorgelegt hat, und die Organisation umgehend über die von ihr getroffenen Maßnahmen.

(4) Die im Recht einer Vertragspartei nach Maßgabe dieses Artikels festgelegten Strafen müssen so streng sein, daß sie von Verstößen gegen dieses Übereinkommen abschrecken; sie müssen für jeden Ort, an dem ein Verstoß begangen wird, gleich streng sein.

Artikel 5 Zeugnisse und Sonderregeln über die Überprüfung von Schiffen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird ein im Namen einer Vertragspartei nach den Regeln ausgestelltes Zeugnis von den anderen Vertragsparteien anerkannt und für alle unter dieses Übereinkommen fallenden Zwecke als ebenso gültig wie ein von ihnen ausgestelltes Zeugnis angesehen.

(2) Ein Schiff, das nach den Regeln ein Zeugnis mitführen muß, unterliegt in den Häfen oder an den der Küste vorgelagerten Umschlagplätzen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei der Überprüfung durch von der betreffenden Vertragspartei ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete. Die Überprüfung ist darauf zu beschränken, festzustellen, daß sich ein gültiges Zeugnis an Bord befindet, sofern nicht eindeutige Gründe zu der Annahme bestehen, daß der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung wesentlich von den Angaben des Zeugnisses abweicht. In diesem Fall oder wenn das Schiff kein gültiges Zeugnis mitführt, trifft die die Überprüfung durchführende Vertragspartei alle Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das Schiff nicht ausläuft, bis es dies ohne unangemessene Gefährdung der Meeresumwelt tun kann. Die Vertragspartei kann jedoch einem solchen Schiff erlauben, den Hafen oder den der Küste vorgelagerten Umschlagplatz zu verlassen, um die nächstgelegene geeignete Reparaturwerft anzulaufen.

(3) Verweigert eine Vertragspartei einem ausländischen Schiff das Anlaufen eines in ihrem Hoheitsbereich gelegenen Hafens oder der Küste vorgelagerten Umschlagplatzes oder trifft sie Maßnahmen gegen dieses Schiff, weil es dieses Übereinkommen nicht befolgt, so unterrichtet sie sofort den Konsul oder diplomatischen Vertreter der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, oder, wenn dies nicht möglich ist, die für das Schiff zuständige Verwaltung. Die. Vertragspartei kann Konsultationen mit der für das Schiff zuständigen Verwaltung beantragen, bevor sie das Anlaufen verweigert oder derartige Maßnahmen trifft. Die Verwaltung ist auch zu unterrichten, wenn ein Schiff kein gültiges Zeugnis nach den Regeln mitführt.

(4) Bei Schiffen von Nichtvertragsparteien wenden die Vertragsparteien die Vorschriften dieses Übereinkommens an, soweit dies notwendig ist, um sicherzustellen, daß diesen Schiffen keine günstigere Behandlung gewährt wird.

Artikel 6 Aufdeckung von Verstößen und Durchführung des Übereinkommens

(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aufdeckung von Verstößen und der Durchführung dieses Übereinkommens zusammen, indem sie alle geeigneten und durchführbaren Maßnahmen der Aufdeckung und der Umweltüberwachung sowie alle angemessenen Verfahren der Nachrichtenübermittlung und des Sammelns von Beweisen anwenden.

(2) Ein Schiff, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, kann in jedem Hafen oder an jedem der Küste vorgelagerten Umschlagplatz einer Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei benannte oder ermächtigte Bedienstete einer Überprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob das Schiff entgegen den Regeln Schadstoffe eingeleitet hat. Ergibt sich bei einer Überprüfung ein Verstoß gegen das Übereinkommen, so wird der Verwaltung ein Bericht zur weiteren Veranlassung übermittelt.

(3) Jede Vertragspartei legt der Verwaltung etwaige Beweise dafür vor, daß das Schiff entgegen den Regeln Schadstoffe oder solche Stoffe enthaltende Ausflüsse eingeleitet hat. Soweit möglich, teilt die zuständige Behörde der erstgenannten Vertragspartei dem Kapitän des Schiffes diesen Verstoß mit.

(4) Sobald eine Verwaltung derartige Beweise erhalten hat, untersucht sie die Angelegenheit; sie kann von der anderen Vertragspartei weitere oder bessere Beweise für den Verstoß verlangen. Ist die Verwaltung überzeugt, daß genügend Beweise vorliegen, um ein Verfahren wegen des Verstoßes einzuleiten, so läßt sie dieses Verfahren so bald wie möglich nach ihrem Recht einleiten. Die Verwaltung unterrichtet die Vertragspartei, die den Verstoß gemeldet hat, sowie die Organisation umgehend über die von ihr getroffenen Maßnahmen.

(5) Eine Vertragspartei kann ein Schiff, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, beim Anlaufen der in ihrem Hoheitsbereich gelegenen Häfen oder der Küste vorgelagerten Umschlagplätze auch überprüfen, wenn sie von einer Vertragspartei ein Ersuchen um Untersuchung samt ausreichenden Beweisen erhält, daß das Schiff irgendwo Schadstoffe oder solche Stoffe enthaltende Ausflüsse eingeleitet hat. Der Bericht über diese Untersuchung ist der ersuchenden Vertragspartei und der Verwaltung zu übermitteln, so daß die entsprechenden Maßnahmen aufgrund dieses Übereinkommens getroffen werden können.

Artikel 7 Unangemessene Verzögerung für Schiffe

(1) Es ist soweit wie möglich zu vermeiden, daß ein Schiff in Anwendung des Artikels 4, 5 oder 6 in unangemessener Weise fest- oder aufgehalten wird.

(2) Wird ein Schiff infolge der Anwendung des Artikels 4, 5 oder 6 in unangemessener Weise fest- oder aufgehalten, so hat es Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlusts oder Schadens.

Artikel 8 Meldungen über Ereignisse, die Schadstoffe betreffen

(1) Eine Meldung über ein Ereignis ist unverzüglich so ausführlich wie möglich nach Protokoll 1 zu machen.

(2) Jede Vertragspartei

  1. trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, damit eine zuständige Person oder Stelle alle Meldungen über Ereignisse entgegennimmt und bearbeitet, und
  2. teilt der Organisation derartige Vorkehrungen in allen Einzelheiten zur Weiterleitung an die anderen Vertragsparteien und Mitgliedstaaten der Organisation mit.

(3) Sobald eine Vertragspartei eine Meldung nach diesem Artikel erhält, übermittelt sie dieselbe unverzüglich

  1. der für das beteiligte Schiff zuständigen Verwaltung und
  2. jedem anderen etwa betroffenen Staat.

(4) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihren für die Überwachung des Meeres verantwortlichen Schiffen und Luftfahrzeugen und anderen zuständigen Diensten Weisung zu erteilen, ihren Behörden jedes in Protokoll 1 bezeichnete Ereignis zu melden. Die Vertragspartei macht, wenn sie es für zweckdienlich erachtet, der Organisation und jeder anderen in Betracht kommenden Partei entsprechende Meldung.

Artikel 9 Andere Verträge und Auslegung

(1) Mit seinem Inkrafttreten tritt dieses Übereinkommen an die Stelle des Internationalen Übereinkommens von 1954 zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl in seiner geänderten Fassung im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien jenes Übereinkommens.

(2) Dieses Übereinkommen greift der Kodifizierung und Entwicklung des Seerechts durch die mit Entschließung 2750 C(XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie den gegenwärtigen oder künftigen Ansprüchen und Rechtsauffassungen eines Staates über das Seerecht und die Art und Ausdehnung des Hoheitsbereichs von Küsten- und Flaggenstaaten nicht vor.

(3) Der Ausdruck "Hoheitsbereich" in diesem Übereinkommen ist entsprechend dem bei der Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens geltenden Völkerrecht auszulegen.

Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten

Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, wenn die Streitigkeit nicht durch Verhandlungen zwischen den betroffenen Parteien beigelegt werden konnte und wenn diese nichts anderes vereinbaren, auf Antrag einer Partei einem Schiedsverfahren nach Protokoll II unterworfen.

Artikel 11 Übermittlung von Informationen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, der Organisation folgendes zu übermitteln:

  1. den Wortlaut von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und Verwaltungsvorschriften sowie sonstigen Vorschriften, die zu den verschiedenen unter dieses Übereinkommen fallenden Angelegenheiten ergangen sind,
  2. ein Verzeichnis ernannter Besichtiger oder anerkannter Stellen, die ermächtigt sind, bei der Verwaltung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Entwurf, dem Bau, dem Betrieb und der Ausrüstung von Schiffen, die Schadstoffe gemäß den Regeln befördern, in ihrem Namen tätig zu werden, zur Weiterleitung an die Vertragsparteien zur Unterrichtung ihrer Bediensteten. Die Verwaltung teilt deshalb der Organisation die einzelnen Verantwortlichkeiten und Bedingungen der den ernannten Besichtigern oder anerkannten Stellen übertragenen Befugnis mit.
  3. eine ausreichende Zahl von Mustern ihrer aufgrund der Regeln ausgestellten Zeugnisse,
  4. ein Verzeichnis der Auffanganlagen einschließlich ihres Standorts, ihrer Kapazität und der verfügbaren Anlagen sowie sonstiger Merkmale,
  5. amtliche Berichte oder Kurzfassungen amtlicher Berichte, soweit sie die Ergebnisse der Anwendung dieses Übereinkommens darstellen, sowie
  6. einen jährlichen Bericht, der in einer von der Organisation genormten Form Statistiken über die tatsächlich für Verstöße gegen dieses Übereinkommen verhängten Strafen enthält.

(2) Die Organisation teilt den Vertragsparteien den Eingang jeder Mitteilung aufgrund dieses Artikels mit und leitet alle ihr nach Absatz 1 Buchstabe b bis f übermittelten Informationen an alle Vertragsparteien weiter.

Artikel 12 Schiffsunfälle

(1) Jede Verwaltung verpflichtet sich, eine Untersuchung jedes einem ihrer Schiffe zustoßenden Unfalls nach Maßgabe der Regeln durchzuführen, wenn dieser Unfall größere schädliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt gehabt hat,

(2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der Organisation Informationen über die Ergebnisse derartiger Untersuchungen zur Verfügung zu stellen, wenn sie der Auffassung ist, daß diese Informationen dazu beitragen können zu bestimmen, welche Änderungen an diesem Übereinkommen vorgenommen werden sollten.

Artikel 13 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 15. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1974 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,

  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,
  2. indem sie es. vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
  3. indem sie ihm beitreten.

(2) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.

(3) Der Generalsekretär der Organisation unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von jeder Unterzeichnung und von der Hinterlegung jeder neuen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie vom Zeitpunkt der Hinterlegung.

Artikel 14 Fakultative Anlagen

(1) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt dazu erklären, daß er eine der. Anlagen III, IV und V (im folgenden als "fakultative Anlage" bezeichnet) oder alle diese Anlagen nicht annimmt. Vorbehaltlich dieser Bestimmung werden die Vertragsparteien durch jede Anlage in ihrer Gesamtheit gebunden.

(2) Ein Staat, der erklärt hat, daß er durch eine fakultative Anlage nicht gebunden ist, kann diese Anlage jederzeit durch Hinterlegung einer Urkunde der in Artikel 13 Absatz 2 bezeichneten Art bei der Organisation annehmen.

(3) Ein Staat, der in bezug auf eine fakultative Anlage eine Erklärung nach Absatz 1 abgibt und diese Anlage nicht später nach Absatz 2 annimmt, geht keine Verpflichtung ein und hat keinen Anspruch auf Vorrechte aus diesem Übereinkommen in bezug auf mit dieser Anlage zusammenhängende Angelegenheiten; Bezugnahmen auf Vertragsparteien in diesem Übereinkommen umfassen den betreffenden Staat nicht, soweit Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser Anlage betroffen sind.

(4) Die Organisation unterrichtet die Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von jeder Erklärung aufgrund dieses Artikels sowie vom Eingang jeder nach Absatz 2 hinterlegten Urkunde.

Artikel 15 Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem wenigstens 15 Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Wett ausmachen, nach Artikel 13 Vertragsparteien geworden sind.

(2) Eine fakultative Anlage tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Bedingungen des Absatzes 1 für die betreffende Anlage erfüllt sind.

(3) Die Organisation unterrichtet die Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von dem. Tag, an dem es in Kraft tritt, und von dem Tag, an dem eine fakultative Anlage nach Absatz 2 in Kraft tritt.

(4) Für Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder einer fakultativen Anlage hinterlegt haben, nachdem die Erfordernisse für ihr Inkrafttreten erfüllt sind, aber vor dem Tag des Inkrafttretens, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens oder der Anlage oder drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Urkunde wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

(5) Für Staaten, die nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens oder einer fakultativen Anlage eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Übereinkommen oder die fakultative Anlage drei Monate nach Hinterlegung der Urkunde in Kraft.

(6) Nach dem Tag, an dem alle Voraussetzungen des Artikels 16 für das Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens oder einer fakultativen Anlage erfüllt sind, gilt jede hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde für das Übereinkommen oder die Anlage in ihrer geänderten Fassung.

Artikel 16 Änderungen

(1) Dieses Übereinkommen kann nach einem der in den folgenden Absätzen vorgesehenen Verfahren geändert werden.

(2) Änderungen nach Prüfung durch die Organisation:

  1. Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird der Organisation vorgelegt und von ihrem Generalsekretär spätestens sechs Monate vor der Prüfung an alle Mitglieder der Organisation und alle Vertragsparteien weitergeleitet;
  2. jede nach Buchstabe a vorgeschlagene und weitergeleitete Änderung wird von der Organisation einem zuständigen Gremium zur Prüfung vorgelegt;
  3. die Vertragsparteien, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, haben ein Recht auf Teilnahme an der Arbeit des entsprechenden Gremiums;
  4. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen;
  5. sind die Änderungen nach Buchstabe d beschlossen worden, so werden sie vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt;
  6. Eine Änderung gilt unter folgenden Umständen als angenommen:
    1. Eine Änderung eines Artikels des Übereinkommens gilt als an dem Tag angenommen, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, angenommen wurde;
    2. Eine Änderung einer Anlage gilt als nach dem unter Buchstabe f Ziffer iii vorgesehenen Verfahren angenommen, sofern nicht das zuständige Gremium bei der Beschlußfassung feststellt, daß die Änderung als an dem Tag angenommen gilt, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, angenommen wurde. Dennoch kann eine Vertragspartei dem Generalsekretär der Organisation jederzeit vor Inkrafttreten einer Änderung einer Anlage notifizieren, daß ihre ausdrückliche Genehmigung erforderlich ist, damit die Änderung für sie in Kraft tritt. Der Generalsekretär bringt den Vertragsparteien diese Notifikation und den Tag ihres Eingangs zur Kenntnis;
    3. eine Änderung eines Anhangs einer Anlage gilt nach Ablauf eines von dem zuständigen Gremium zur Zeit der Beschlußfassung über die Änderung festzusetzenden Zeitabschnitts, der mindestens zehn Monate betragen muß, als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Zeit mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, der Organisation einen Einspruch übermitteln;
    4. für eine Änderung des Protokolls I gelten dieselben Verfahren wie für Änderungen der Anlagen nach Buchstabe f Ziffer ii oder iii;
    5. für eine Änderung des Protokolls II gelten dieselben Verfahren wie für Änderungen eines Artikels des Übereinkommens nach Buchstabe f Ziffer i;
  7. die Änderung tritt unter folgenden Voraussetzungen in Kraft:
    1. im Fall einer Änderung eines Artikels des Übereinkommens, des Protokolls II oder des Protokolls I oder einer Anlage, die nicht nach dem unter Buchstabe f Ziffer iii vorgesehenen Verfahren angenommen wird, tritt die nach den vorstehenden Bestimmungen angenommene Änderung sechs Monate nach dem Tag ihrer Annahme für die Vertragsparteien in Kraft, die erklärt haben, daß sie dieselbe angenommen haben;
    2. im Fall einer Änderung des Protokolls I, eines Anhangs einer Anlage oder einer Anlage, die nach dem unter Buchstabe f Ziffer iii vorgesehenen Verfahren angenommen wird, tritt die Änderung, die nach den vorstehenden Voraussetzungen als angenommen gilt, sechs Monate nach ihrer Annahme für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor diesem Tag eine Erklärung, daß sie dieselbe nicht annehmen, oder eine Erklärung nach Buchstabe f Ziffer ii, daß ihre ausdrückliche Genehmigung erforderlich ist, abgegeben haben.

(3) Änderung durch eine Konferenz:

  1. Auf Antrag einer Vertragspartei, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt sein muß, beruft die Organisation eine Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung von Änderungen ein.
  2. Jede von einer solchen Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossene Änderung wird vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
  3. Sofern die Konferenz nichts anderes beschließt, gilt die Änderung nach den diesbezüglichen Verfahren in Absatz 2 Buchstaben f und g als angenommen und in Kraft getreten.

(4)

  1. Im Fall einer Änderung einer fakultativen Anlage gilt eine Bezugnahme in diesem Artikel auf eine "Vertragspartei" als Bezugnahme auf eine durch die betreffende Anlage gebundene Vertragspartei.
  2. Eine Vertragspartei, die sich geweigert hat, eine Änderung einer Anlage anzunehmen, gilt lediglich für den Zweck der Anwendung dieser Änderung als Nichtvertragspartei.

(5) Für die Beschlußfassung über eine neue Anlage und ihr Inkrafttreten gelten dieselben Verfahren wie für die Beschlußfassung über eine Änderung eines Artikels des Übereinkommens und deren Inkrafttreten.

(6) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt jede Änderung dieses Übereinkommens aufgrund dieses Artikels, die. sich auf die Bauausführung eines Schiffes bezieht, nur für Schiffe, für die der Bauauftrag an oder nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderung erteilt worden ist oder, wenn kein Bauauftrag vorhanden ist, deren Kiel an oder nach diesem Tag gelegt worden ist.

(7) Jede Änderung eines Protokolls oder einer Anlage muß sich auf den Inhalt jenes Protokolls oder jener Anlage beziehen und den Artikeln dieses Übereinkommens entsprechen.

(8) Der Generalsekretär der Organisation unterrichtet alle Vertragsparteien von allen Änderungen, die nach diesem Artikel in Kraft treten, sowie von dem Tag, an dem jede Änderung in Kraft tritt.

(9) Jede Erklärung der Annahme oder des Einspruchs gegen eine Änderung aufgrund dieses Artikels wird dem Generalsekretär der Organisation schriftlich notifiziert. Dieser bringt den Vertragsparteien diese Notifikation und den Tag ihres Eingangs zur Kenntnis.

Artikel 17 Förderung der technischen Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien fördern in Konsultation mit der Organisation und sonstigen internationalen Gremien unter Mitwirkung des Exekutivdirektors des Umweltprogramms der Vereinten Nationen und in Koordination mit ihm die Unterstützung derjenigen Vertragsparteien, die um die technische Hilfe ersuchen

  1. für die Ausbildung wissenschaftlichen und technischen Personals;
  2. für die Lieferung der erforderlichen Auffang- und Überwachungsausrüstung und -anlagen;
  3. für die Erleichterung sonstiger Maßnahmen und Vorkehrungen zur Verhütung oder Verringerung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schiffe sowie
  4. für die Förderung der Forschung, vorzugsweise innerhalb der betreffenden Länder, wodurch den Zielen und Zwecken dieses Übereinkommens gedient wird.

Artikel 18 Kündigung

(1) Dieses Übereinkommen oder jede fakultative Anlage kann von jeder Vertragspartei jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens oder der betreffenden Anlage für die betreffende Vertragspartei gekündigt werden.

(2) Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Organisation, der alle anderen Vertragsparteien von jeder eingegangenen Notifikation und vom Tag ihres Eingangs sowie vom Tag des Wirksamwerdens der Kündigung unterrichtet.

(3) Eine Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsnotifikation beim Generalsekretär der Organisation oder nach Ablauf eines gegebenenfalls in der Notifikation bezeichneten längeren Zeitabschnitts wirksam.

Artikel 19 Hinterlegung und Registrierung

(1) Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.

(2) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, wird sein Wortlaut vom Generalsekretär der Organisation dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen übermittelt.

Artikel 20 Sprachen

Dieses Übereinkommen wird in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in arabischer, deutscher, italienischer und japanischer Sprache werden angefertigt und zusammen mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.

Protokoll von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe

Vom 12. März 1996
(BGBl. II Nr. 14 vom 10.04.1996 S. 399/Anlagenband;
27.11.1997 S. 2006/MEPC. 68(38))



Die Vertragsparteien dieses Protokolls -

in Erkenntnis des wichtigen Beitrags, den das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe zum Schutz der Meeresumwelt vor einer solchen Verschmutzung leisten kann,

sowie in Erkenntnis der Notwendigkeit, die Verhütung und Überwachung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, insbesondere Öltankschiffe, weiter zu verbessern,

in Erkenntnis der weiteren Notwendigkeit, die in Anlage I jenes Übereinkommens enthaltenen Regeln zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Öl so bald und so umfassend wie möglich durchzuführen,

jedoch in Anbetracht der Notwendigkeit, die Anwendung der Anlage II jenes Übereinkommens aufzuschieben, bis bestimmte technische Probleme zufriedenstellend gelöst worden sind,

in der Erwägung, daß diese Ziele am besten durch den Abschluß eines Protokolls zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe erreicht werden -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien dieses Protokolls verpflichten sich, folgenden Bestimmungen Wirksamkeit zu verleihen:

  1. diesem Protokoll und seiner Anlage, die Bestandteil des Protokolls ist;
  2. dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) mit den in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen und Ergänzungen.

(2) Das Übereinkommen und dieses Protokoll werden als ein einziges Übereinkommen angesehen und ausgelegt.

(3) Jede Bezugnahme auf dieses Protokoll stellt gleichzeitig eine Bezugnahme auf seine Anlage dar.

Artikel II Durchführung der Anlage II des Übereinkommens

(1) Ungeachtet des Artikels 14 Absatz 1 des Übereinkommens kommen die Vertragsparteien dieses Protokolls überein, daß sie drei Jahre lang vom Inkrafttreten des Protokolls an oder während eines von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien des Protokolls im Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt (im folgenden als "Ausschuß" bezeichnet) der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als "Organisation" bezeichnet) beschlossenen längeren Zeitabschnitts nicht durch Anlage II des Übereinkommens gebunden sind.

(2) Während des in Absatz 1 festgesetzten Zeitabschnitts gehen die Vertragsparteien dieses Protokolls keine Verpflichtung ein und haben sie keinen Anspruch auf Vorrechte aus dem Übereinkommen in bezug auf mit Anlage II des Übereinkommens zusammenhängende Angelegenheiten; Bezugnahmen auf die Vertragsparteien in dem Übereinkommen schließen nicht die Vertragsparteien des Protokolls ein, soweit Angelegenheiten im Zusammenhang mit jener Anlage betroffen sind.

Artikel III Übermittlung von Informationen

Der Wortlaut des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"ein Verzeichnis ernannter Besichtiger oder anerkannter Stellen, die ermächtigt sind, bei der Verwaltung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Entwurf, dem Bau, dem Betrieb und der Ausrüstung von Schiffen, die Schadstoffe gemäß den Regeln befördern, in ihrem Namen tätig zu werden, zur Weiterleitung an die Vertragsparteien zur Unterrichtung ihrer Bediensteten. Die Verwaltung teilt deshalb der Organisation die einzelnen Verantwortlichkeiten und Bedingungen der den ernannten Besichtigern oder anerkannten Stellen übertragenen Befugnis mit."

Artikel IV Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Protokoll liegt vom 1. Juni 1978 bis zum 31. Mai 1979 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Staaten können Vertragsparteien des Protokolls werden,

  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,
  2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
  3. indem sie ihm beitreten.

(2) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.

Artikel V Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem wenigstens fünfzehn Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, nach Artikel IV des Protokolls Vertragsparteien geworden sind.

(2) Jede nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde wird drei Monate nach dem Tag ihrer Hinterlegung wirksam.

(3) Nach dem Tag, an dem eine Änderung dieses Protokolls gemäß Artikel 16 des Übereinkommens als angenommen gilt, findet jede hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde auf das Protokoll in seiner geänderten Fassung Anwendung.

Artikel VI Änderungen

Die in Artikel 16 des Übereinkommens für Änderungen der Artikel, einer Anlage und eines Anhangs zu einer Anlage des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren gelten sinngemäß für Änderungen der Artikel, der Anlage und eines Anhangs zur Anlage dieses Protokolls.

Artikel VII Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär der Organisation.

(3) Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tag, an dem die Notifikation dem Generalsekretär der Organisation zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren in der Notifikation bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.

Artikel VIII Verwahrer

(1) Dieses Protokoll wird beim Generalsekretär der Organisation (im folgenden als "Verwahrer" bezeichnet) hinterlegt.

(2) Der Verwahrer

  1. unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
    1. von jeder neuen Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts;
    2. vom Tag des Inkrafttretens des Protokolls;
    3. von der Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu dem Protokoll unter Angabe des Zeitpunkts in dem sie einging, und des Zeitpunkts, in dem die Kündigung wirksam wird;
    4. von jedem nach Artikel II Absatz 1 des Protokolls gefaßten Beschluß;
  2. übermittelt allen Staaten, die das Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.

(3) Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel IX Sprachen

Dieses Protokoll ist In einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in arabischer, deutscher, italienischer und japanischer Sprache werden angefertigt und zusammen mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.


Protokoll I
Bestimmungen über Meldungen von Ereignissen in Verbindung mit Schadstoffen
(nach Artikel 8 des Übereinkommens)

(Änderung BGBl._1997_47_2006 / MEPC 68 (38))


Artikel I Meldepflicht

(1) Der Kapitän eines Schiffes, das in ein in Artikel II bezeichnetes Ereignis verwickelt ist, oder die sonstige für das Schiff verantwortliche Person hat die Einzelheiten eines solchen Ereignisses unverzüglich und so ausführlich wie möglich nach Maßgabe dieses Protokolls zu melden.

(2) Falls das in Absatz 1 bezeichnete Schiff aufgegeben wird oder falls eine Meldung von einem solchen Schiff unvollständig oder nicht erhältlich ist, hat der Eigentümer, Charterer, Reeder oder Ausrüster des Schiffes oder ihr Beauftragter soweit wie möglich die dem Kapitän nach diesem Protokoll obliegenden Pflichten zu übernehmen.

Artikel II Zu meldende Fälle

(1) Eine Meldung ist zu machen, wenn ein Ereignis folgendes betrifft:

  1. ein Einleiten über die gestattete Menge hinaus oder wahrscheinliches Einleiten von Öl oder von schädlichen flüssigen Stoffen aus welchen Gründen auch immer, einschließlich Gründen der Sicherheit des Schiffes oder zum Schutz des menschlichen Lebens auf See;
  2. ein Einleiten oder wahrscheinliches Einleiten von Schadstoffen in verpackter Form, einschließlich solcher in Frachtcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Straßen- und Schienenfahrzeugen und Trägerschiffsleichtern, oder
  3. die Beschädigung, die teilweise oder vollständige Manövrierunfähigkeit eines Schiffes von 15 Metern Länge oder darüber, welche
    1. die Sicherheit des Schiffes beeinträchtigt, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich Zusammenstoß, Strandung, Feuer, Explosion, Beschädigung schiffbaulicher Ver-bände, Wassereinbruch und Übergehen der Ladung;
    2. zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt führt, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich auf das Versagen oder den Ausfall der Ruderanlage, der Antriebsanlage, des Stromerzeu-gungssystems und wesentlicher Navigationsgeräte an Bord, oder
  4. ein Einleiten von Öl oder schädlichen flüssigen Stoffen während des Betriebs des Schiffes über die aufgrund dieses Übereinkommens gestattete Menge oder jeweilige Einleitrate hinaus.

(2) Im Sinne dieses Protokolls

  1. bezeichnet der in Absatz 1 Buchstabe a verwendete Ausdruck "Öl" Öl im Sinne der Regel 1 Nummer 1 der Anlage I des Übereinkommens;
  2. bezeichnet der in Absatz 1 Buchstabe a verwendete Ausdruck "schädliche flüssige Stoffe" schädliche flüssige Stoffe im Sinne der Regel 1 Nummer 6 der Anlage II des Übereinkommens;
  3. bezeichnet der in Absatz 1 Buchstabe b verwendete Ausdruck "Schadstoffe" in verpackter Form Stoffe, die im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) als Meeresschadstoffe bezeichnet sind.

Artikel III Inhalt der Meldung

Die Meldungen müssen in jedem Fall umfassen

  1. die genaue Bezeichnung der beteiligten Schiffe;
  2. Zeitpunkt, Art und Ort des Ereignisses;
  3. Menge und Art der betreffenden Schadstoffe;
  4. Hilfs- und Bergungsmaßnahmen.

Artikel IV Zusätzliche Meldung

Jeder, der nach diesem Protokoll verpflichtet ist, eine Meldung zu machen, hat nach Möglichkeit

  1. die ursprüngliche Meldung nach Bedarf zu ergänzen und Informationen über weitere Entwicklungen zur Verfügung zu stellen und
  2. den Ersuchen betroffener Staaten um zusätzliche Informationen so vollständig wie möglich zu entsprechen.

Artikel V Meldeverfahren

(1) Die Meldungen haben durch die schnellste zur Verfügung stehende Femmeldeverbindung mit größtem Vorrang an den nächstgelegenen Küstenstaat zu erfolgen.

(2) Zur Durchführung dieses Protokolls werden die Vertragsparteien dieses Übereinkommens Vorschriften oder Anweisungen über die zu befolgenden Verfahren bei der Meldung von Ereignissen in Verbindung mit Schadstoffen aufstellen oder aufstellen lassen, die sich auf von der Organisation ausgearbeitete Richtlinien stützen.

 

Protokoll II
Schiedsverfahren

(nach Artikel 10 des Übereinkommens)


Artikel I

Sofern die Streitparteien nichts anderes beschließen, wird das Schiedsverfahren nach Maßgabe dieses Protokolls durchgeführt.

Artikel II

(1) Ein Schiedsgericht wird aufgrund eines von einer Vertragspartei an eine andere Vertragspartei gerichteten Antrags nach Artikel 10 des Übereinkommens errichtet. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren hat aus einer Darstellung des Sachverhalts sowie etwaigen Unterlagen zu bestehen.

(2) Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär der Organisation davon, daß sie die Errichtung eines Gerichts beantragt hat, von den Namen der Streitparteien und den Artikeln des Übereinkommens oder den Regeln bezüglich deren Auslegung oder Anwendung ihres Erachtens Meinungsverschiedenheiten bestehen. Der Generalsekretär leitet diese Informationen an alle Vertragsparteien weiter.

Artikel III

Das Gericht besteht aus folgenden drei Mitgliedern: einem von jeder Streitpartei ernannten Schiedsrichter und einem dritten einvernehmlich von den beiden erstgenannten Schiedsrichtern ernannten Schiedsrichter als Obmann.

Artikel IV

(1) Ist nach Ablauf von sechzig Tagen nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters der Obmann nicht ernannt worden, so nimmt der Generalsekretär der Organisation auf Ersuchen einer Partei binnen weiterer sechzig Tage diese Ernennung vor, indem er ihn aus einer zuvor vom Rat der Organisation aufgestellten Liste hierzu befähigter Personen auswählt.

(2) Hat eine Partei nicht binnen sechzig Tagen nach Eingang des Ersuchens dasjenige Mitglied des Gerichts ernannt, für dessen Bestimmung sie verantwortlich ist, so kann die andere Partei unmittelbar den Generalsekretär der Organisation unterrichten; dieser ernennt binnen sechzig Tagen den Obmann, indem er ihn aus der in Absatz 1 vorgeschriebenen Liste auswählt.

(3) Der Obmann ersucht nach seiner Ernennung die Partei, die noch keinen Schiedsrichter gestellt hat, .dies in derselben Weise und unter denselben Bedingungen zu tun. Nimmt die Partei die erforderliche Ernennung nicht vor, so ersucht der Obmann den Generalsekretär der Organisation, die Ernennung in der in Absatz 2 vorgeschriebenen Form und unter den dort vorgesehenen Bedingungen vorzunehmen.

(4) Der Obmann darf, wenn er nach diesem Artikel ernannt wird, nicht Staatsangehöriger einer der beteiligten Parteien sein oder gewesen sein, es sei denn mit Zustimmung der anderen Partei.

(5) Im Fall des Todes oder des Nichterscheinens eines Schiedsrichters, für dessen Ernennung eine der Parteien verantwortlich ist, ernennt diese Partei binnen sechzig Tagen nach dem Tod oder Nichterscheinen einen Nachfolger. Nimmt die Partei die Ernennung nicht vor, so wird das Schiedsverfahren von den verbleibenden Schiedsrichtern durchgeführt. Im Fall des Todes oder Nichterscheinens des Obmanns wird nach Artikel III ein Nachfolger ernannt; kommt binnen sechzig Tagen nach dem Tod oder Nichterscheinen eine Einigung zwischen den Mitgliedern des Gerichts nicht zustande, so erfolgt die Ernennung nach dem vorliegenden Artikel.

Artikel V

Das Gericht kann über Widerklagen, die unmittelbar aus dem Gegenstand der Streitigkeit entstehen, verhandeln und entscheiden.

Artikel VI

Jede Partei übernimmt die Vergütung ihres Schiedsrichters und die damit verbundenen Kosten sowie die durch die Vorbereitung ihres Falles entstehenden Kosten. Die Vergütung des Obmanns sowie alle durch das Schiedsverfahren entstehenden allgemeinen Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Ausgaben Buch und legt eine Schlußabrechnung vor.

Artikel VII

Jede Vertragspartei, die ein rechtliches. Interesse hat und durch die Entscheidung in der Sache getroffen sein könnte, kann dem Schiedsverfahren durch eine schriftliche Anzeige an die Parteien, die das Verfahren ursprünglich eingeleitet haben, beitreten, wenn das Gericht diesem Beitritt zustimmt.

Artikel VIII

Jedes nach diesem Protokoll errichtete Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.

Artikel IX

(1) Entscheidungen des Gerichts, die sein Verfahren und seinen Tagungsort oder eine ihm vorgelegte Frage betreffen, bedürfen der Stimmenmehrheit der Mitglieder, die Abwesenheit oder Stimmenthaltung eines Mitglieds des Gerichts, für dessen Ernennung die Parteien verantwortlich waren, stellt kein Hindernis für Entscheidungen des Gerichts dar. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag.

(2) Die Parteien erleichtern die Arbeit des Gerichts und werden insbesondere nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften und unter Einsatz aller verfügbaren Mittel

  1. dem Gericht die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte liefern;
  2. dem Gericht die Möglichkeit geben, ihr Hoheitsgebiet zu betreten, Zeugen oder Sachverständige zu hören und Ortsbesichtigungen vorzunehmen.

(3) Die Abwesenheit oder das Nichterscheinen einer Partei stellt kein Verfahrenshindernis dar.

Artikel X

(1) Das Gericht fällt seinen Spruch binnen fünf Monaten nach seiner Errichtung, sofern es nicht, wenn dies notwendig ist, beschließt, die Frist um einen weiteren Zeitabschnitt von höchstens drei Monaten zu verlängern. Dem Spruch des Schiedsgerichts ist eine Begründung beizugeben. Der Spruch ist rechtsgültig und kann nicht angefochten werden; er wird dem Generalsekretär der Organisation übermittelt. Die Parteien führen den Spruch sofort aus.

(2) Jede Streitigkeit zwischen den Parteien über die Auslegung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs kann von jeder Partei dem Gericht, das den Spruch gefällt hat, oder, wenn es nicht zur Verfügung steht, einem anderen auf dieselbe Weise wie das ursprüngliche Gericht für diesen Zweck errichteten Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden.

Bekanntmachung der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung des
Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen

Vom 12. März 1996
(BGBl. II Nr. 14 vom 10.04.1996 S. 399)


Auf Grund des Artikels 6 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes Seerechtsübereinkommen 1982/1994 vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) wird nachstehend der Wortlaut der amtlichen deutschen Übersetzung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der vom 15. Juni 1995 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Bekanntmachung der amtlichen deutschen Übersetzung vom 5. März 1984 (BGBl. II S. 230),
  2. die am 7. Januar 1986 in Kraft getretene Entschließung MEPC. 14 (20) vom 7. September 1984 (BGBl. 1985 II S. 868),
  3. die am 6. April 1987 in Kraft getretenen Entschließungen MEPC. 16 (22) und MEPC. 21 (22) vom 5. Dezember 1985 (BGBl. 1986 II S. 942),
  4. die am 1. April. 1989 in Kraft getretene Entschließung MEPC. 29 (25) vom 1. Dezember 1987 (BGBl. 1988 II S. 974),
  5. die am 13. Oktober 1990 in Kraft getretene Entschließung MEPC. 34 (27) vom 17. März 1989 und die am 18. Februar 1991 in Kraft getretene Entschließung MEPC. 36 (28) vom 17. Oktober 1989 (BGBl. 1991 II S. 525),
  6. die am 17. März 1992 in Kraft getretene Entschließung MEPC. 42 (30) vom 16. November 1990 (BGBl. 1992 II S. 150),
  7. die am 4. April 1993 in Kraft getretenen Entschließungen MEPC. 47 (31) und MEPC. 48 (31) vom 4. Juli 1991 und die am 6. Juli 1993 in Kraft getretenen Entschließungen MEPC. 51 (32) und MEPC. 52 (32) vom 6. März 1992 (BGBl. 1993 II S. 993),
  8. die am 1. Juli 1994 in Kraft getretene Entschließung MEPC. 57 (33) vom 30. Oktober 1992 und die am 28. Februar 1994 in Kraft getretene Entschließung MEPC. 58 (33) vom 30. Oktober 1992 (BGBl. 1994 II S. 670),

zu 2. bis 8. jeweils die amtliche deutsche Übersetzung


Protokoll von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen

(BGBl. II Nr. 6 vom 06.03.2003 S. 130)


Die Vertragsparteien dieses Protokolls - als Vertragsparteien des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, in Erkenntnis der Notwendigkeit, die von Schiffen ausgehende Luftverunreinigung zu verhindern und zu überwachen, unter Hinweis auf Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung, in dem zur Anwendung des Vorsorgegrundsatzes aufgerufen wird, in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch den Abschluss eines Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen erreicht werden kann - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Zu ändernde Übereinkunft

Die Übereinkunft, die durch dieses Protokoll geändert wird, ist das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet).

Artikel 2 Hinzufügung einer Anlage VI zu dem Übereinkommen

Es wird eine Anlage VI mit dem Titel Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe" hinzugefügt, deren Wortlaut in der Anlage zu diesem Protokoll enthalten ist.

Artikel 3 Allgemeine Verpflichtungen

(1) Das Übereinkommen und dieses Protokoll werden im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls als eine Übereinkunft angesehen und ausgelegt.

(2) Jede Bezugnahme auf dieses Protokoll stellt gleichzeitig eine Bezugnahme auf seine Anlage dar.

Artikel 4 Änderungsverfahren

Bei der Anwendung des Artikels 16 des Übereinkommens auf Änderungen der Anlage VI und ihrer Anhänge bezeichnet der Ausdruck "Vertragspartei" eine durch jene Anlage gebundene Vertragspartei.

Schlussklauseln

Artikel 5 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Protokoll liegt vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 am Sitz der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (im Folgenden als "Organisation" bezeichnet) zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Ausschließlich Vertragsstaaten des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet) können Vertragsparteien des vorliegenden Protokolls werden,

  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,
  2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
  3. indem sie ihm beitreten.

(2) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär der Organisation (im Folgenden als "Generalsekretär" bezeichnet).

Artikel 6 Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem wenigstens fünfzehn Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, nach Artikel 5 des Protokolls Vertragsparteien geworden sind.

(2) Jede nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde wird drei Monate nach dem Tag ihrer Hinterlegung wirksam.

(3) Nach dem Tag, an dem eine Änderung dieses Protokolls nach Artikel 16 des Übereinkommens als angenommen gilt, findet jede hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde auf das Protokoll in seiner geänderten Fassung Anwendung.

Artikel 7 Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär.

(3) Eine Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder nach Ablauf eines gegebenenfalls in der Notifikation bezeichneten längeren Zeitabschnitts wirksam.

(4) Eine Kündigung des Protokolls von 1978 nach dessen Artikel VII gilt als gleichzeitige Kündigung des vorliegenden Protokolls nach diesem Artikel. Eine solche Kündigung wird an dem Tag wirksam, an dem die Kündigung des Protokolls von 1978 nach dessen Artikel VII wirksam wird.

Artikel 8 Verwahrer

(1) Dieses Protokoll wird beim Generalsekretär (im Folgenden als "Verwahrer" bezeichnet) hinterlegt.

(2) Der Verwahrer

  1. unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
    1. von jeder neuen Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts;
    2. vom Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls;
    3. von der Hinterlegung einer jeden Kündigungsurkunde zu diesem Protokoll unter Angabe des Zeitpunkts ihres Eingangs beim Verwahrer sowie des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Kündigung;
  2. übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.

(3) Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übersendet der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 9 Sprachen

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu London am sechsundzwanzigsten September 1997.

.

 Anlage

Hinzufügung einer Anlage VI zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen

Nach der bisherigen Anlage V wird die nachstehende Anlage VI hinzugefügt

Anlagen zum Übereinkommen: I / II / III / IV / V / VI

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