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MARPOL - Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe *
Vom 12. März 1996
(BGBl. II Nr. 14 vom 10.04.1996 S. 399/Anlagenband;
19.06.1996 S. 977/Entschließung I, II, III, MEPC. 39(29);
27.11.1997 S. 2006/MEPC.65(37), 68(38);
20.01.1999 S. 18/MEPC.75(40);
10.01.2001 S. 18/MEPC.78(43);
13.02.2002 S. 304/MEPC.84(44), 89(45);
19.12.2002 S. 2942/MEPC.95(46)
23.03.2005 S. 314/MEPC.111(50) 05;
26.02.2003 S.130/Protokoll 97;
12.01.2006 S. 28/MEPC.116(51);
24.04.2006 S. 386/MEPC.115(51) 06;
17.11.2006 S. 984/MEPC.132(53);
23.03.2007 S. 397/MEPC.117(52), 118(52);
11.01.2008 S. 35/MEPC.143(54) 08;
15.09.2008 S. 943/MEPC.154(55);
16.10.2008 S. 1213/MEPC.164(56);
24.08.2009 S. 995/MEPC.156(55) 09;
27.04.2010 S. 266/MEPC.141(54);
26.06.2010 S. 556/MEPC.176(58) 10;
11.11.2010 S. 1252/MEPC.186(59), 187(59)10a;
27.01.2011 S. 90/MEPC.189(60), 190(60) 11;
09.09.2011 S. 850/MEPC.194(61) 11a;
12.10.2012 S. 1146/MEPC.202(62) 12, 203(62) 12a;
12.10.2012 S. 1194/MEPC.200(62) 12b, 201(62) 12c;
18.03.2013 S. 356/MEPC.216(63), 217(63) 13;
06.08.2013 S. 1098/MEPC.193(61) 13a;
23.09.2014 S. 709/MEPC.235(65) 14;
23.09.2014 S. 709/MEPC.238(65) 14a,
13.12.2018 S. 737/MEPC.246(66) 18a; MEPC.247(66) 18b;
13.12.2018 S. 737/MEPC.248(66) 18c; MEPC.251(66) 18d;
22.12.2020 S. 1210/MEPC.256(67), 257(67), 258(67), 265(68), 266(68), 270(69), 271(69), 274(69), 276(70), 277(70), 278(70), 286(71) 20
27.01.2021 S. 90/MEPC.301(72), 305(73), 314(74), 315(74), 316(74) 21
21.03.2022 S. 155/MEPC.324(75) 22
10.06.2022 Nr. 247-2024/ MEPC.343(78), 344(78)
16.12.2022 Nr. 247-2024/MEPC.359(79), 360(79), 361(79), 362(79) 24b
(Einheitliche Auslegung MSC-MEPC.5/Rundschreiben 8) Ausleg.
(Einheitliche Interpretationen MSC-MEPC.2/Rundschreiben 10) Interpr.2(10)
(Anwendung Entschließung A.747(18)) A.747(18)
Die Vertragsparteien des Übereinkommens -
im Bewußtsein der Notwendigkeit, die menschliche Umwelt im allgemeinen und die Meeresumwelt im besonderen zu schützen,
in der Erkenntnis, daß das vorsätzliche, fahrlässige oder unfallbedingte Freisetzen von Öl und sonstigen Schadstoffen aus Schiffen eine ernsthafte Verschmutzungsursache darstellt,
sowie in Erkenntnis der Bedeutung des Internationalen Übereinkommens von 1954 zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, der ersten mehrseitigen Übereinkunft, die vor allem zu dem Zweck geschlossen wurde, die Umwelt zu schützen, und in Anerkennung des bedeutenden Beitrags, den jenes Übereinkommen zum Schutz der Meere und der Küstenumwelt vor Verschmutzung geleistet hat,
in dem Wunsch, die absichtliche Verschmutzung. der Meeresumwelt durch Öl und andere Schadstoffe völlig zu beseitigen und das unfallbedingte Einleiten solcher Stoffe auf ein Mindestmaß zu verringern,
in der Erwägung, daß dieses Ziel am besten durch die Einführung von Vorschriften mit weltweiter Geltung erreicht wird, die sich nicht auf die Ölverschmutzung beschränken -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Allgemeine Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, diesem Übereinkommen und denjenigen seiner Anlagen, durch die sie gebunden sind, Wirksamkeit zu verleihen, um die Verschmutzung der Meeresumwelt durch das gegen das Übereinkommen verstoßende Einleiten von Schadstoffen oder solche Stoffe enthaltenden Ausflüssen zu verhüten.
(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedeutet eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen gleichzeitig eine Bezugnahme auf seine Protokolle und auf die Anlagen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
Artikel 3 Anwendung
(1) Dieses Übereinkommen gilt für
(2) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als schmälere oder erweitere er die Hoheitsrechte der Vertragsparteien nach dem Völkerrecht über den an ihre Küsten angrenzenden Meeresboden und Meeresuntergrund für Zwecke der Erforschung und Ausbeutung ihrer Naturschätze.
(3) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Staat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Maßnahmen sicher, daß derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe soweit zumutbar und durchführbar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen handeln.
Artikel 4 Verstöße
(1) Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Übereinkommens ist verboten und wird im Recht der für das betreffende Schiff zuständigen Verwaltung unter Strafe gestellt, gleichviel, wo der Verstoß begangen wird. Wird die Verwaltung von einem derartigen Verstoß unterrichtet und ist sie überzeugt, daß ausreichende Beweise vorliegen, um ein Verfahren wegen des angeblichen Verstoßes einzuleiten, so veranlaßt sie, daß ein solches Verfahren so bald wie möglich nach ihrem Recht eingeleitet wird.
(2) Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Übereinkommens im Hoheitsbereich einer Vertragspartei ist verboten und wird im Recht der betreffenden Vertragspartei unter Strafe gestellt. Sobald ein derartiger Verstoß begangen wird, wird die betreffende Vertragspartei
(3) Werden der für ein Schiff zuständigen Verwaltung Informationen oder Beweise hinsichtlich eines Verstoßes gegen dieses Übereinkommen durch das Schiff vorgelegt, so unterrichtet sie die Vertragspartei, welche die Informationen oder Beweise vorgelegt hat, und die Organisation umgehend über die von ihr getroffenen Maßnahmen.
(4) Die im Recht einer Vertragspartei nach Maßgabe dieses Artikels festgelegten Strafen müssen so streng sein, daß sie von Verstößen gegen dieses Übereinkommen abschrecken; sie müssen für jeden Ort, an dem ein Verstoß begangen wird, gleich streng sein.
Artikel 5 Zeugnisse und Sonderregeln über die Überprüfung von Schiffen
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird ein im Namen einer Vertragspartei nach den Regeln ausgestelltes Zeugnis von den anderen Vertragsparteien anerkannt und für alle unter dieses Übereinkommen fallenden Zwecke als ebenso gültig wie ein von ihnen ausgestelltes Zeugnis angesehen.
(2) Ein Schiff, das nach den Regeln ein Zeugnis mitführen muß, unterliegt in den Häfen oder an den der Küste vorgelagerten Umschlagplätzen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei der Überprüfung durch von der betreffenden Vertragspartei ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete. Die Überprüfung ist darauf zu beschränken, festzustellen, daß sich ein gültiges Zeugnis an Bord befindet, sofern nicht eindeutige Gründe zu der Annahme bestehen, daß der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung wesentlich von den Angaben des Zeugnisses abweicht. In diesem Fall oder wenn das Schiff kein gültiges Zeugnis mitführt, trifft die die Überprüfung durchführende Vertragspartei alle Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das Schiff nicht ausläuft, bis es dies ohne unangemessene Gefährdung der Meeresumwelt tun kann. Die Vertragspartei kann jedoch einem solchen Schiff erlauben, den Hafen oder den der Küste vorgelagerten Umschlagplatz zu verlassen, um die nächstgelegene geeignete Reparaturwerft anzulaufen.
(3) Verweigert eine Vertragspartei einem ausländischen Schiff das Anlaufen eines in ihrem Hoheitsbereich gelegenen Hafens oder der Küste vorgelagerten Umschlagplatzes oder trifft sie Maßnahmen gegen dieses Schiff, weil es dieses Übereinkommen nicht befolgt, so unterrichtet sie sofort den Konsul oder diplomatischen Vertreter der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, oder, wenn dies nicht möglich ist, die für das Schiff zuständige Verwaltung. Die. Vertragspartei kann Konsultationen mit der für das Schiff zuständigen Verwaltung beantragen, bevor sie das Anlaufen verweigert oder derartige Maßnahmen trifft. Die Verwaltung ist auch zu unterrichten, wenn ein Schiff kein gültiges Zeugnis nach den Regeln mitführt.
(4) Bei Schiffen von Nichtvertragsparteien wenden die Vertragsparteien die Vorschriften dieses Übereinkommens an, soweit dies notwendig ist, um sicherzustellen, daß diesen Schiffen keine günstigere Behandlung gewährt wird.
Artikel 6 Aufdeckung von Verstößen und Durchführung des Übereinkommens
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aufdeckung von Verstößen und der Durchführung dieses Übereinkommens zusammen, indem sie alle geeigneten und durchführbaren Maßnahmen der Aufdeckung und der Umweltüberwachung sowie alle angemessenen Verfahren der Nachrichtenübermittlung und des Sammelns von Beweisen anwenden.
(2) Ein Schiff, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, kann in jedem Hafen oder an jedem der Küste vorgelagerten Umschlagplatz einer Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei benannte oder ermächtigte Bedienstete einer Überprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob das Schiff entgegen den Regeln Schadstoffe eingeleitet hat. Ergibt sich bei einer Überprüfung ein Verstoß gegen das Übereinkommen, so wird der Verwaltung ein Bericht zur weiteren Veranlassung übermittelt.
(3) Jede Vertragspartei legt der Verwaltung etwaige Beweise dafür vor, daß das Schiff entgegen den Regeln Schadstoffe oder solche Stoffe enthaltende Ausflüsse eingeleitet hat. Soweit möglich, teilt die zuständige Behörde der erstgenannten Vertragspartei dem Kapitän des Schiffes diesen Verstoß mit.
(4) Sobald eine Verwaltung derartige Beweise erhalten hat, untersucht sie die Angelegenheit; sie kann von der anderen Vertragspartei weitere oder bessere Beweise für den Verstoß verlangen. Ist die Verwaltung überzeugt, daß genügend Beweise vorliegen, um ein Verfahren wegen des Verstoßes einzuleiten, so läßt sie dieses Verfahren so bald wie möglich nach ihrem Recht einleiten. Die Verwaltung unterrichtet die Vertragspartei, die den Verstoß gemeldet hat, sowie die Organisation umgehend über die von ihr getroffenen Maßnahmen.
(5) Eine Vertragspartei kann ein Schiff, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, beim Anlaufen der in ihrem Hoheitsbereich gelegenen Häfen oder der Küste vorgelagerten Umschlagplätze auch überprüfen, wenn sie von einer Vertragspartei ein Ersuchen um Untersuchung samt ausreichenden Beweisen erhält, daß das Schiff irgendwo Schadstoffe oder solche Stoffe enthaltende Ausflüsse eingeleitet hat. Der Bericht über diese Untersuchung ist der ersuchenden Vertragspartei und der Verwaltung zu übermitteln, so daß die entsprechenden Maßnahmen aufgrund dieses Übereinkommens getroffen werden können.
Artikel 7 Unangemessene Verzögerung für Schiffe
(1) Es ist soweit wie möglich zu vermeiden, daß ein Schiff in Anwendung des Artikels 4, 5 oder 6 in unangemessener Weise fest- oder aufgehalten wird.
(2) Wird ein Schiff infolge der Anwendung des Artikels 4, 5 oder 6 in unangemessener Weise fest- oder aufgehalten, so hat es Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlusts oder Schadens.
Artikel 8 Meldungen über Ereignisse, die Schadstoffe betreffen
(1) Eine Meldung über ein Ereignis ist unverzüglich so ausführlich wie möglich nach Protokoll 1 zu machen.
(2) Jede Vertragspartei
(3) Sobald eine Vertragspartei eine Meldung nach diesem Artikel erhält, übermittelt sie dieselbe unverzüglich
(4) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihren für die Überwachung des Meeres verantwortlichen Schiffen und Luftfahrzeugen und anderen zuständigen Diensten Weisung zu erteilen, ihren Behörden jedes in Protokoll 1 bezeichnete Ereignis zu melden. Die Vertragspartei macht, wenn sie es für zweckdienlich erachtet, der Organisation und jeder anderen in Betracht kommenden Partei entsprechende Meldung.
Artikel 9 Andere Verträge und Auslegung
(1) Mit seinem Inkrafttreten tritt dieses Übereinkommen an die Stelle des Internationalen Übereinkommens von 1954 zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl in seiner geänderten Fassung im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien jenes Übereinkommens.
(2) Dieses Übereinkommen greift der Kodifizierung und Entwicklung des Seerechts durch die mit Entschließung 2750 C(XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie den gegenwärtigen oder künftigen Ansprüchen und Rechtsauffassungen eines Staates über das Seerecht und die Art und Ausdehnung des Hoheitsbereichs von Küsten- und Flaggenstaaten nicht vor.
(3) Der Ausdruck "Hoheitsbereich" in diesem Übereinkommen ist entsprechend dem bei der Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens geltenden Völkerrecht auszulegen.
Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, wenn die Streitigkeit nicht durch Verhandlungen zwischen den betroffenen Parteien beigelegt werden konnte und wenn diese nichts anderes vereinbaren, auf Antrag einer Partei einem Schiedsverfahren nach Protokoll II unterworfen.
Artikel 11 Übermittlung von Informationen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, der Organisation folgendes zu übermitteln:
(2) Die Organisation teilt den Vertragsparteien den Eingang jeder Mitteilung aufgrund dieses Artikels mit und leitet alle ihr nach Absatz 1 Buchstabe b bis f übermittelten Informationen an alle Vertragsparteien weiter.
Artikel 12 Schiffsunfälle
(1) Jede Verwaltung verpflichtet sich, eine Untersuchung jedes einem ihrer Schiffe zustoßenden Unfalls nach Maßgabe der Regeln durchzuführen, wenn dieser Unfall größere schädliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt gehabt hat,
(2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der Organisation Informationen über die Ergebnisse derartiger Untersuchungen zur Verfügung zu stellen, wenn sie der Auffassung ist, daß diese Informationen dazu beitragen können zu bestimmen, welche Änderungen an diesem Übereinkommen vorgenommen werden sollten.
Artikel 13 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 15. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1974 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,
(2) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.
(3) Der Generalsekretär der Organisation unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von jeder Unterzeichnung und von der Hinterlegung jeder neuen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie vom Zeitpunkt der Hinterlegung.
Artikel 14 Fakultative Anlagen
(1) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt dazu erklären, daß er eine der. Anlagen III, IV und V (im folgenden als "fakultative Anlage" bezeichnet) oder alle diese Anlagen nicht annimmt. Vorbehaltlich dieser Bestimmung werden die Vertragsparteien durch jede Anlage in ihrer Gesamtheit gebunden.
(2) Ein Staat, der erklärt hat, daß er durch eine fakultative Anlage nicht gebunden ist, kann diese Anlage jederzeit durch Hinterlegung einer Urkunde der in Artikel 13 Absatz 2 bezeichneten Art bei der Organisation annehmen.
(3) Ein Staat, der in bezug auf eine fakultative Anlage eine Erklärung nach Absatz 1 abgibt und diese Anlage nicht später nach Absatz 2 annimmt, geht keine Verpflichtung ein und hat keinen Anspruch auf Vorrechte aus diesem Übereinkommen in bezug auf mit dieser Anlage zusammenhängende Angelegenheiten; Bezugnahmen auf Vertragsparteien in diesem Übereinkommen umfassen den betreffenden Staat nicht, soweit Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser Anlage betroffen sind.
(4) Die Organisation unterrichtet die Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von jeder Erklärung aufgrund dieses Artikels sowie vom Eingang jeder nach Absatz 2 hinterlegten Urkunde.
Artikel 15 Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem wenigstens 15 Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Wett ausmachen, nach Artikel 13 Vertragsparteien geworden sind.
(2) Eine fakultative Anlage tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Bedingungen des Absatzes 1 für die betreffende Anlage erfüllt sind.
(3) Die Organisation unterrichtet die Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von dem. Tag, an dem es in Kraft tritt, und von dem Tag, an dem eine fakultative Anlage nach Absatz 2 in Kraft tritt.
(4) Für Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder einer fakultativen Anlage hinterlegt haben, nachdem die Erfordernisse für ihr Inkrafttreten erfüllt sind, aber vor dem Tag des Inkrafttretens, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens oder der Anlage oder drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Urkunde wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
(5) Für Staaten, die nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens oder einer fakultativen Anlage eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Übereinkommen oder die fakultative Anlage drei Monate nach Hinterlegung der Urkunde in Kraft.
(6) Nach dem Tag, an dem alle Voraussetzungen des Artikels 16 für das Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens oder einer fakultativen Anlage erfüllt sind, gilt jede hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde für das Übereinkommen oder die Anlage in ihrer geänderten Fassung.
Artikel 16 Änderungen
(1) Dieses Übereinkommen kann nach einem der in den folgenden Absätzen vorgesehenen Verfahren geändert werden.
(2) Änderungen nach Prüfung durch die Organisation:
(3) Änderung durch eine Konferenz:
(4)
(5) Für die Beschlußfassung über eine neue Anlage und ihr Inkrafttreten gelten dieselben Verfahren wie für die Beschlußfassung über eine Änderung eines Artikels des Übereinkommens und deren Inkrafttreten.
(6) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt jede Änderung dieses Übereinkommens aufgrund dieses Artikels, die. sich auf die Bauausführung eines Schiffes bezieht, nur für Schiffe, für die der Bauauftrag an oder nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderung erteilt worden ist oder, wenn kein Bauauftrag vorhanden ist, deren Kiel an oder nach diesem Tag gelegt worden ist.
(7) Jede Änderung eines Protokolls oder einer Anlage muß sich auf den Inhalt jenes Protokolls oder jener Anlage beziehen und den Artikeln dieses Übereinkommens entsprechen.
(8) Der Generalsekretär der Organisation unterrichtet alle Vertragsparteien von allen Änderungen, die nach diesem Artikel in Kraft treten, sowie von dem Tag, an dem jede Änderung in Kraft tritt.
(9) Jede Erklärung der Annahme oder des Einspruchs gegen eine Änderung aufgrund dieses Artikels wird dem Generalsekretär der Organisation schriftlich notifiziert. Dieser bringt den Vertragsparteien diese Notifikation und den Tag ihres Eingangs zur Kenntnis.
Artikel 17 Förderung der technischen Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien fördern in Konsultation mit der Organisation und sonstigen internationalen Gremien unter Mitwirkung des Exekutivdirektors des Umweltprogramms der Vereinten Nationen und in Koordination mit ihm die Unterstützung derjenigen Vertragsparteien, die um die technische Hilfe ersuchen
Artikel 18 Kündigung
(1) Dieses Übereinkommen oder jede fakultative Anlage kann von jeder Vertragspartei jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens oder der betreffenden Anlage für die betreffende Vertragspartei gekündigt werden.
(2) Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Organisation, der alle anderen Vertragsparteien von jeder eingegangenen Notifikation und vom Tag ihres Eingangs sowie vom Tag des Wirksamwerdens der Kündigung unterrichtet.
(3) Eine Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsnotifikation beim Generalsekretär der Organisation oder nach Ablauf eines gegebenenfalls in der Notifikation bezeichneten längeren Zeitabschnitts wirksam.
Artikel 19 Hinterlegung und Registrierung
(1) Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.
(2) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, wird sein Wortlaut vom Generalsekretär der Organisation dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen übermittelt.
Artikel 20 Sprachen
Dieses Übereinkommen wird in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in arabischer, deutscher, italienischer und japanischer Sprache werden angefertigt und zusammen mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.
Protokoll von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Vom 12. März 1996
(BGBl. II Nr. 14 vom 10.04.1996 S. 399/Anlagenband;
27.11.1997 S. 2006/MEPC. 68(38))
Die Vertragsparteien dieses Protokolls -
in Erkenntnis des wichtigen Beitrags, den das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe zum Schutz der Meeresumwelt vor einer solchen Verschmutzung leisten kann,
sowie in Erkenntnis der Notwendigkeit, die Verhütung und Überwachung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, insbesondere Öltankschiffe, weiter zu verbessern,
in Erkenntnis der weiteren Notwendigkeit, die in Anlage I jenes Übereinkommens enthaltenen Regeln zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Öl so bald und so umfassend wie möglich durchzuführen,
jedoch in Anbetracht der Notwendigkeit, die Anwendung der Anlage II jenes Übereinkommens aufzuschieben, bis bestimmte technische Probleme zufriedenstellend gelöst worden sind,
in der Erwägung, daß diese Ziele am besten durch den Abschluß eines Protokolls zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe erreicht werden -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel I Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien dieses Protokolls verpflichten sich, folgenden Bestimmungen Wirksamkeit zu verleihen:
(2) Das Übereinkommen und dieses Protokoll werden als ein einziges Übereinkommen angesehen und ausgelegt.
(3) Jede Bezugnahme auf dieses Protokoll stellt gleichzeitig eine Bezugnahme auf seine Anlage dar.
Artikel II Durchführung der Anlage II des Übereinkommens
(1) Ungeachtet des Artikels 14 Absatz 1 des Übereinkommens kommen die Vertragsparteien dieses Protokolls überein, daß sie drei Jahre lang vom Inkrafttreten des Protokolls an oder während eines von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien des Protokolls im Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt (im folgenden als "Ausschuß" bezeichnet) der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als "Organisation" bezeichnet) beschlossenen längeren Zeitabschnitts nicht durch Anlage II des Übereinkommens gebunden sind.
(2) Während des in Absatz 1 festgesetzten Zeitabschnitts gehen die Vertragsparteien dieses Protokolls keine Verpflichtung ein und haben sie keinen Anspruch auf Vorrechte aus dem Übereinkommen in bezug auf mit Anlage II des Übereinkommens zusammenhängende Angelegenheiten; Bezugnahmen auf die Vertragsparteien in dem Übereinkommen schließen nicht die Vertragsparteien des Protokolls ein, soweit Angelegenheiten im Zusammenhang mit jener Anlage betroffen sind.
Artikel III Übermittlung von Informationen
Der Wortlaut des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"ein Verzeichnis ernannter Besichtiger oder anerkannter Stellen, die ermächtigt sind, bei der Verwaltung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Entwurf, dem Bau, dem Betrieb und der Ausrüstung von Schiffen, die Schadstoffe gemäß den Regeln befördern, in ihrem Namen tätig zu werden, zur Weiterleitung an die Vertragsparteien zur Unterrichtung ihrer Bediensteten. Die Verwaltung teilt deshalb der Organisation die einzelnen Verantwortlichkeiten und Bedingungen der den ernannten Besichtigern oder anerkannten Stellen übertragenen Befugnis mit."
Artikel IV Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Protokoll liegt vom 1. Juni 1978 bis zum 31. Mai 1979 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Staaten können Vertragsparteien des Protokolls werden,
(2) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.
Artikel V Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem wenigstens fünfzehn Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, nach Artikel IV des Protokolls Vertragsparteien geworden sind.
(2) Jede nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde wird drei Monate nach dem Tag ihrer Hinterlegung wirksam.
(3) Nach dem Tag, an dem eine Änderung dieses Protokolls gemäß Artikel 16 des Übereinkommens als angenommen gilt, findet jede hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde auf das Protokoll in seiner geänderten Fassung Anwendung.
Artikel VI Änderungen
Die in Artikel 16 des Übereinkommens für Änderungen der Artikel, einer Anlage und eines Anhangs zu einer Anlage des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren gelten sinngemäß für Änderungen der Artikel, der Anlage und eines Anhangs zur Anlage dieses Protokolls.
Artikel VII Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär der Organisation.
(3) Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tag, an dem die Notifikation dem Generalsekretär der Organisation zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren in der Notifikation bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.
Artikel VIII Verwahrer
(1) Dieses Protokoll wird beim Generalsekretär der Organisation (im folgenden als "Verwahrer" bezeichnet) hinterlegt.
(2) Der Verwahrer
(3) Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Artikel IX Sprachen
Dieses Protokoll ist In einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in arabischer, deutscher, italienischer und japanischer Sprache werden angefertigt und zusammen mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.
Protokoll I
Bestimmungen über Meldungen von Ereignissen in Verbindung mit Schadstoffen
(nach Artikel 8 des Übereinkommens)
(Änderung BGBl._1997_47_2006 / MEPC 68 (38))
Artikel I Meldepflicht
(1) Der Kapitän eines Schiffes, das in ein in Artikel II bezeichnetes Ereignis verwickelt ist, oder die sonstige für das Schiff verantwortliche Person hat die Einzelheiten eines solchen Ereignisses unverzüglich und so ausführlich wie möglich nach Maßgabe dieses Protokolls zu melden.
(2) Falls das in Absatz 1 bezeichnete Schiff aufgegeben wird oder falls eine Meldung von einem solchen Schiff unvollständig oder nicht erhältlich ist, hat der Eigentümer, Charterer, Reeder oder Ausrüster des Schiffes oder ihr Beauftragter soweit wie möglich die dem Kapitän nach diesem Protokoll obliegenden Pflichten zu übernehmen.
Artikel II Zu meldende Fälle
(1) Eine Meldung ist zu machen, wenn ein Ereignis folgendes betrifft:
(2) Im Sinne dieses Protokolls
Artikel III Inhalt der Meldung
Die Meldungen müssen in jedem Fall umfassen
Artikel IV Zusätzliche Meldung
Jeder, der nach diesem Protokoll verpflichtet ist, eine Meldung zu machen, hat nach Möglichkeit
Artikel V Meldeverfahren
(1) Die Meldungen haben durch die schnellste zur Verfügung stehende Femmeldeverbindung mit größtem Vorrang an den nächstgelegenen Küstenstaat zu erfolgen.
(2) Zur Durchführung dieses Protokolls werden die Vertragsparteien dieses Übereinkommens Vorschriften oder Anweisungen über die zu befolgenden Verfahren bei der Meldung von Ereignissen in Verbindung mit Schadstoffen aufstellen oder aufstellen lassen, die sich auf von der Organisation ausgearbeitete Richtlinien stützen.
Protokoll II
Schiedsverfahren
(nach Artikel 10 des Übereinkommens)
Sofern die Streitparteien nichts anderes beschließen, wird das Schiedsverfahren nach Maßgabe dieses Protokolls durchgeführt.
(1) Ein Schiedsgericht wird aufgrund eines von einer Vertragspartei an eine andere Vertragspartei gerichteten Antrags nach Artikel 10 des Übereinkommens errichtet. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren hat aus einer Darstellung des Sachverhalts sowie etwaigen Unterlagen zu bestehen.
(2) Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär der Organisation davon, daß sie die Errichtung eines Gerichts beantragt hat, von den Namen der Streitparteien und den Artikeln des Übereinkommens oder den Regeln bezüglich deren Auslegung oder Anwendung ihres Erachtens Meinungsverschiedenheiten bestehen. Der Generalsekretär leitet diese Informationen an alle Vertragsparteien weiter.
Das Gericht besteht aus folgenden drei Mitgliedern: einem von jeder Streitpartei ernannten Schiedsrichter und einem dritten einvernehmlich von den beiden erstgenannten Schiedsrichtern ernannten Schiedsrichter als Obmann.
(1) Ist nach Ablauf von sechzig Tagen nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters der Obmann nicht ernannt worden, so nimmt der Generalsekretär der Organisation auf Ersuchen einer Partei binnen weiterer sechzig Tage diese Ernennung vor, indem er ihn aus einer zuvor vom Rat der Organisation aufgestellten Liste hierzu befähigter Personen auswählt.
(2) Hat eine Partei nicht binnen sechzig Tagen nach Eingang des Ersuchens dasjenige Mitglied des Gerichts ernannt, für dessen Bestimmung sie verantwortlich ist, so kann die andere Partei unmittelbar den Generalsekretär der Organisation unterrichten; dieser ernennt binnen sechzig Tagen den Obmann, indem er ihn aus der in Absatz 1 vorgeschriebenen Liste auswählt.
(3) Der Obmann ersucht nach seiner Ernennung die Partei, die noch keinen Schiedsrichter gestellt hat, .dies in derselben Weise und unter denselben Bedingungen zu tun. Nimmt die Partei die erforderliche Ernennung nicht vor, so ersucht der Obmann den Generalsekretär der Organisation, die Ernennung in der in Absatz 2 vorgeschriebenen Form und unter den dort vorgesehenen Bedingungen vorzunehmen.
(4) Der Obmann darf, wenn er nach diesem Artikel ernannt wird, nicht Staatsangehöriger einer der beteiligten Parteien sein oder gewesen sein, es sei denn mit Zustimmung der anderen Partei.
(5) Im Fall des Todes oder des Nichterscheinens eines Schiedsrichters, für dessen Ernennung eine der Parteien verantwortlich ist, ernennt diese Partei binnen sechzig Tagen nach dem Tod oder Nichterscheinen einen Nachfolger. Nimmt die Partei die Ernennung nicht vor, so wird das Schiedsverfahren von den verbleibenden Schiedsrichtern durchgeführt. Im Fall des Todes oder Nichterscheinens des Obmanns wird nach Artikel III ein Nachfolger ernannt; kommt binnen sechzig Tagen nach dem Tod oder Nichterscheinen eine Einigung zwischen den Mitgliedern des Gerichts nicht zustande, so erfolgt die Ernennung nach dem vorliegenden Artikel.
Das Gericht kann über Widerklagen, die unmittelbar aus dem Gegenstand der Streitigkeit entstehen, verhandeln und entscheiden.
Jede Partei übernimmt die Vergütung ihres Schiedsrichters und die damit verbundenen Kosten sowie die durch die Vorbereitung ihres Falles entstehenden Kosten. Die Vergütung des Obmanns sowie alle durch das Schiedsverfahren entstehenden allgemeinen Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Ausgaben Buch und legt eine Schlußabrechnung vor.
Jede Vertragspartei, die ein rechtliches. Interesse hat und durch die Entscheidung in der Sache getroffen sein könnte, kann dem Schiedsverfahren durch eine schriftliche Anzeige an die Parteien, die das Verfahren ursprünglich eingeleitet haben, beitreten, wenn das Gericht diesem Beitritt zustimmt.
Jedes nach diesem Protokoll errichtete Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.
(1) Entscheidungen des Gerichts, die sein Verfahren und seinen Tagungsort oder eine ihm vorgelegte Frage betreffen, bedürfen der Stimmenmehrheit der Mitglieder, die Abwesenheit oder Stimmenthaltung eines Mitglieds des Gerichts, für dessen Ernennung die Parteien verantwortlich waren, stellt kein Hindernis für Entscheidungen des Gerichts dar. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag.
(2) Die Parteien erleichtern die Arbeit des Gerichts und werden insbesondere nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften und unter Einsatz aller verfügbaren Mittel
(3) Die Abwesenheit oder das Nichterscheinen einer Partei stellt kein Verfahrenshindernis dar.
(1) Das Gericht fällt seinen Spruch binnen fünf Monaten nach seiner Errichtung, sofern es nicht, wenn dies notwendig ist, beschließt, die Frist um einen weiteren Zeitabschnitt von höchstens drei Monaten zu verlängern. Dem Spruch des Schiedsgerichts ist eine Begründung beizugeben. Der Spruch ist rechtsgültig und kann nicht angefochten werden; er wird dem Generalsekretär der Organisation übermittelt. Die Parteien führen den Spruch sofort aus.
(2) Jede Streitigkeit zwischen den Parteien über die Auslegung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs kann von jeder Partei dem Gericht, das den Spruch gefällt hat, oder, wenn es nicht zur Verfügung steht, einem anderen auf dieselbe Weise wie das ursprüngliche Gericht für diesen Zweck errichteten Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden.
Bekanntmachung der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung des
Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Vom 12. März 1996
(BGBl. II Nr. 14 vom 10.04.1996 S. 399)
Auf Grund des Artikels 6 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes Seerechtsübereinkommen 1982/1994 vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) wird nachstehend der Wortlaut der amtlichen deutschen Übersetzung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der vom 15. Juni 1995 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
zu 2. bis 8. jeweils die amtliche deutsche Übersetzung
Protokoll von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
(BGBl. II Nr. 6 vom 06.03.2003 S. 130)
Die Vertragsparteien dieses Protokolls - als Vertragsparteien des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, in Erkenntnis der Notwendigkeit, die von Schiffen ausgehende Luftverunreinigung zu verhindern und zu überwachen, unter Hinweis auf Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung, in dem zur Anwendung des Vorsorgegrundsatzes aufgerufen wird, in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch den Abschluss eines Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen erreicht werden kann - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Zu ändernde Übereinkunft
Die Übereinkunft, die durch dieses Protokoll geändert wird, ist das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet).
Artikel 2 Hinzufügung einer Anlage VI zu dem Übereinkommen
Es wird eine Anlage VI mit dem Titel Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe" hinzugefügt, deren Wortlaut in der Anlage zu diesem Protokoll enthalten ist.
Artikel 3 Allgemeine Verpflichtungen
(1) Das Übereinkommen und dieses Protokoll werden im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls als eine Übereinkunft angesehen und ausgelegt.
(2) Jede Bezugnahme auf dieses Protokoll stellt gleichzeitig eine Bezugnahme auf seine Anlage dar.
Artikel 4 Änderungsverfahren
Bei der Anwendung des Artikels 16 des Übereinkommens auf Änderungen der Anlage VI und ihrer Anhänge bezeichnet der Ausdruck "Vertragspartei" eine durch jene Anlage gebundene Vertragspartei.
Schlussklauseln
Artikel 5 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Protokoll liegt vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 am Sitz der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (im Folgenden als "Organisation" bezeichnet) zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Ausschließlich Vertragsstaaten des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet) können Vertragsparteien des vorliegenden Protokolls werden,
(2) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär der Organisation (im Folgenden als "Generalsekretär" bezeichnet).
Artikel 6 Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem wenigstens fünfzehn Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, nach Artikel 5 des Protokolls Vertragsparteien geworden sind.
(2) Jede nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde wird drei Monate nach dem Tag ihrer Hinterlegung wirksam.
(3) Nach dem Tag, an dem eine Änderung dieses Protokolls nach Artikel 16 des Übereinkommens als angenommen gilt, findet jede hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde auf das Protokoll in seiner geänderten Fassung Anwendung.
Artikel 7 Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär.
(3) Eine Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder nach Ablauf eines gegebenenfalls in der Notifikation bezeichneten längeren Zeitabschnitts wirksam.
(4) Eine Kündigung des Protokolls von 1978 nach dessen Artikel VII gilt als gleichzeitige Kündigung des vorliegenden Protokolls nach diesem Artikel. Eine solche Kündigung wird an dem Tag wirksam, an dem die Kündigung des Protokolls von 1978 nach dessen Artikel VII wirksam wird.
Artikel 8 Verwahrer
(1) Dieses Protokoll wird beim Generalsekretär (im Folgenden als "Verwahrer" bezeichnet) hinterlegt.
(2) Der Verwahrer
(3) Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übersendet der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Artikel 9 Sprachen
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu London am sechsundzwanzigsten September 1997.
Anlage |
Hinzufügung einer Anlage VI zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Nach der bisherigen Anlage V wird die nachstehende Anlage VI hinzugefügt
Anlagen zum Übereinkommen: I / II / III / IV / V / VI
Zu Anlage I weiter . |