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Entschließung MEPC.203(62)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
(Aufnahme von Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL)
Vom 12. Oktober 2012
(BGBl. II Nr. 33 vom 23.10.2012 S. 1146)
(angenommen am 15. Juli 2011)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden,
im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet), auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet) sowie auf Artikel 4 des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (im Folgenden als "Protokoll von 1997" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1997 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll
von 1978 und das Protokoll von 1997 geänderten Fassung sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,
ferner im Hinblick darauf, dass dem Übereinkommen von 1973 durch das Protokoll von 1997 die Anlage VI mit dem Titel "Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe" (im Folgenden als "Anlage VI " bezeichnet) hinzugefügt worden ist,
sowie im Hinblick darauf, dass die revidierte Anlage VI durch die Entschließung MEPC.176(58) beschlossen wurde und am 1. Juli 2010 in Kraft getreten ist, in der Erkenntnis, dass die Änderungen der Anlage VI und die Aufnahme eines neuen Kapitels 4 darauf abzielen, die Energieeffizienz von Schiffen mit Hilfe einer Reihe von technischen Leistungsnormen zu verbessern, die zu einer Senkung der Emis - sionen von aus ölhaltigem Brennstoff und dem Prozess der Verbrennung solchen Brennstoffs hervorgehenden Stoffen, einschließlich der in Anlage VI bereits geregelten Stoffe, führen, ferner in der Erkenntnis, dass die Beschlussfassung über die Änderungen der Anlage VI weder den Verhandlungen in an- deren internationalen Foren wie dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) vorgreift noch die Standpunkte der Staaten berührt, die an solchen Verhandlungen teilnehmen, nach Prüfung des Entwurfs von Änderungen der revidierten Anlage VI in Hinblick auf die Aufnahme von Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen -
Änderungen der Anlage VI von MARPOL über Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe durch Aufnahme neuer Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen | Anlage |
Kapitel 1
Allgemeines
1. Die Regel erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Soweit nicht in den Regeln 3, 5, 6, 13, 15, 16 und 18 ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Anlage für alle Schiffe. | "Soweit nicht in den Regeln 3, 5, 6, 13, 15, 16, 18, 19, 20, 21 und 22 ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Anlage für alle Schiffe." |
2. Absatz 21 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
21 Der Ausdruck "Tankschiff" bezeichnet ein Öltankschiff im Sinne der Regel 1 der Anlage I dieses Übereinkommens oder ein Chemikalientankschiff im Sinne der Regel 1 der Anlage II dieses Übereinkommens. | "21 Der Ausdruck "Tankschiff" bezeichnet im Zusammenhang mit Regel 15 dieser Anlage ein Öltankschiff im Sinne der Anlage I Regel 1 dieses Übereinkommens oder ein Chemikalientankschiff im Sinne der Anlage II Regel 1 dieses Übereinkommens." |
3. Am Ende der Regel 2 wird folgender Wortlaut angefügt:
" Im Sinne des Kapitels 4 haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
22 Der Ausdruck "vorhandenes Schiff" bezeichnet ein Schiff, das kein neues Schiff ist.
23 Der Ausdruck "neues Schiff" bezeichnet ein Schiff,
24 Der Ausdruck "größerer Umbau" bezeichnet im Zusammenhang mit Kapitel 4 den Umbau eines Schiffes,
25 Der Ausdruck " Massengutschiff " bezeichnet ein Schiff, das in erster Linie dafür bestimmt ist, Massengüter in loser Schüttung zu befördern, einschließlich solcher Typen wie Erzfrachtschiffe im Sinne des Kapitels XII Regel 1 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 (in seiner jeweils geltenden Fassung), jedoch mit Ausnahme von Tank-Massengutschiffen.
26 Der Ausdruck "Gastankschiff" bezeichnet ein Frachtschiff, das zum Zweck der Beförderung von verflüssigtem Gas als Massengut gebaut oder angepasst ist und eingesetzt wird.
27 Der Ausdruck "Tankschiff" bezeichnet im Zusammenhang mit Kapitel 4 ein Öltankschiff im Sinne der Anlage I Regel 1 von MARPOL oder ein Chemikalientankschiff oder ein NLS -Tankschiff im Sinne der Anlage II Regel 1 von MARPOL.
28 Der Ausdruck "Containerschiff" bezeichnet ein Schiff, das ausschließlich für die Beförderung von Containern in Laderäumen und an Deck ausgelegt ist.
29 Der Ausdruck "Stückgutschiff" bezeichnet ein Schiff mit mehreren durchlaufenden Decks oder mit einem Deck, das hauptsächlich für die Beförderung von Stückgut ausgelegt ist. Nicht unter diesen Begriff fallen spezielle Trockenfrachtschiffe, die in die Berechnung der Referenzlinien für Stückgutschiffe nicht einbezogen sind, und zwar Tiertransportschiffe, Leichterträgerschiffe, Schwerlastschiffe, Yachttransportschiffe und Transportschiffe für Kernbrennstoffe.
30 Der Ausdruck "Kühlfrachtschiff" bezeichnet ein Schiff, das ausschließlich für die Beförderung von gekühlter Ladung in Laderäumen ausgelegt ist.
31 Der Ausdruck "Tank-Massengutschiff" bezeichnet ein Schiff, das dazu bestimmt ist, flüssige und trockene Ladung im Umfang von 100 % seiner Tragfähigkeit als Massengut zu befördern.
32 Der Ausdruck "Fahrgastschiff" bezeichnet ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert.
33 Der Ausdruck "Ro-Ro-Frachtschiff (Fahrzeugtransportschiff)" bezeichnet ein Rollon-Rolloff-Frachtschiff mit mehreren durchlaufenden Decks, das für die Beförderung von leeren Personenkraftwagen und Lastkraftwagen ausgelegt ist.
34 Der Ausdruck "Ro-Ro-Frachtschiff" bezeichnet ein Schiff, das für die Beförderung von Rollon-Rolloff-Ladeeinheiten ausgelegt ist.
35 Der Ausdruck "Ro-Ro-Fahrgastschiff" bezeichnet ein Fahrgastschiff mit Rollon-Rolloff-Laderäumen.
36 Der Ausdruck "erreichter EEDI" bezeichnet den EEDI-Wert, den ein einzelnes Schiff nach Regel 20 erreicht hat.
37 Der Ausdruck "vorgeschriebener EEDI" bezeichnet den Höchstwert des erreichten EEDI, der nach Regel 21 für den betreffenden Schiffstyp und die betreffende Schiffsgröße erlaubt ist."
Kapitel 2
Besichtigung, Ausstellung von Zeugnissen und Überwachungsmaßnahmen
4 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
1 Jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 400 oder mehr sowie jede feste oder schwimmende Bohrplattform und sonstige Plattformen unterliegen den nachstehend bezeichneten Besichtigungen:
| "1 Jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr sowie jede feste oder schwimmende Bohrplattform und sonstige Plattformen unterliegen den nachstehend bezeichneten Besichtigungen mit dem Zweck, die Einhaltung des Kapitels 3 sicherzustellen:
|
5 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
2 Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400 kann die Verwaltung geeignete Maßnahmen festsetzen, um sicherzustellen, dass die anwendbaren Bestimmungen dieser Anlage eingehalten werden. | "2 Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400 kann die Verwaltung geeignete Maßnahmen festsetzen, um sicherzustellen, dass die anwendbaren Bestimmungen des Kapitels 3 eingehalten werden." |
6 Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"4 Schiffe, für die Kapitel 4 gilt, unterliegen auch den nachstehend bezeichneten Besichtigungen, wobei die von der Organisation angenommenen Richtlinien zu berücksichtigen sind:
7 Absatz 4 wird in Absatz 5 umnummeriert.
8 Absatz 5 wird in Absatz 6 umnummeriert.
Regel 6 Ausstellung oder Bestätigung eines Zeugnisses
9 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Ausstellung oder Bestätigung des Zeugnisses | "Ausstellung oder Bestätigung von Zeugnissen" |
10 Die folgende Unterüberschrift wird am Anfang der Regel eingefügt:
"Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe"
11 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
2 Einem Schiff, das vor dem Tag des Inkrafttretens der Anlage VI gebaut worden ist, wird ein Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung nach Absatz 1 spätestens bei seinem ersten planmäßigen Werftaufenthalt nach dem genannten Inkrafttreten ausgestellt, keinesfalls jedoch später als drei Jahre nach diesem Tag. | "2 Einem vor dem Tag, an dem diese Anlage für seine Verwaltung in Kraft getreten ist, gebauten Schiff wird ein Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung nach Absatz 1 spätestens bei seinem ersten planmäßigen Werftaufenthalt nach dem Tag dieses Inkrafttretens ausgestellt, keinesfalls jedoch später als drei Jahre nach diesem Tag." |
12 Am Ende der Regel wird folgender Wortlaut angefügt:
"Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz
4 Nach einer Besichtigung gemäß Regel 5 Absatz 4 wird jedem Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr ein schiffsbezogenes Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz ausgestellt, bevor es Reisen nach im Hoheitsbereich anderer Vertragsparteien gelegenen Häfen oder Offshore-Umschlagplätzen durchführen kann.
5 Dieses Zeugnis wird von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäß ermächtigten Stelle ausgestellt beziehungsweise bestätigt. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für das Zeugnis."
Regel 7 Ausstellung eines Zeugnisses durch eine andere Vertragspartei
13 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
1 Eine Vertragspartei kann auf Ersuchen der Verwaltung die Besichtigung eines Schiffes veranlassen und diesem nach Maßgabe dieser Anlage ein Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe ausstellen oder ausstellen lassen und, sofern angebracht, bestätigen oder bestätigen lassen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass dieser Anlage entsprochen ist. | "1 Eine Vertragspartei kann auf Ersuchen der Verwaltung die Besichtigung eines Schiffes veranlassen und diesem nach Maßgabe dieser Anlage ein Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe oder ein Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz ausstellen oder ausstellen lassen und, sofern angebracht, bestätigen oder bestätigen lassen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass den anwendbaren Bestimmungen dieser Anlage entsprochen ist." |
14 Absatz 4 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
4 Einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, der nicht Vertragspartei ist, darf kein Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe ausgestellt werden. | "4 Einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, der nicht Vertragspartei ist, darf ein Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe oder ein Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz nicht ausgestellt werden." |
15 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Form des Zeugnisses | "Form der Zeugnisse" |
16 Es wird folgende Unterüberschrift eingefügt und die vorhandene Regel wird in Absatz 1 umnummeriert:
"Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe"
17 Am Ende der Regel wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
"Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz
2 Das Internationale Zeugnis über die Energieeffizienz wird in der Form erstellt, die dem in Anhang VIII wiedergegebenen Muster entspricht, und muss mindestens in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Wird auch eine Amtssprache der ausstellenden Vertragspartei verwendet, so ist diese im Fall einer Streitigkeit oder Unstimmigkeit maßgebend."
Regel 9 Geltungsdauer und Gültigkeit des Zeugnisses
18 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Geltungsdauer und Gültigkeit des Zeugnisses | "Geltungsdauer und Gültigkeit der Zeugnisse" |
19 Die folgende Unterüberschrift wird am Anfang der Regel eingefügt:
"Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe"
20 Am Ende der Regel wird folgender Wortlaut angefügt:
"Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz
10 Das Internationale Zeugnis über die Energieeffizienz gilt vorbehaltlich des Absatzes 11 während der gesamten Lebensdauer des Schiffes.
11 Ein nach dieser Anlage ausgestelltes Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz wird in jedem der nachstehenden Fälle ungültig:
Regel 10 Hafenstaatkontrolle bezüglich betrieblicher Anforderungen
21 Am Ende der Regel wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
"5 In Bezug auf Kapitel 4 ist nach Artikel 5 des Übereinkommens jede Überprüfung durch den Hafenstaat darauf zu beschränken, gegebenenfalls festzustellen, ob sich ein gültiges Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz an Bord befindet."
22 Am Ende der Anlage wird folgendes neues Kapitel 4 angefügt:
"Kapitel 4
Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen
Regel 19 Anwendung
1 Dieses Kapitel gilt für alle Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr.
2 Dieses Kapitel gilt nicht für
3 Die Regeln 20 und 21 gelten nicht für Schiffe mit dieselelektrischem Antrieb, Turbinenantrieb oder Hybridantriebssystemen.
4 Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Verwaltung ein Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr von der Verpflichtung entbinden, die Regeln 20 und 21 einzuhalten.
5 Absatz 4 gilt nicht für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr,
6 Die Verwaltung einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, welche die Anwendung des Absatzes 4 auf ein Schiff, das zum Führen ihrer Flagge berechtigt ist, gestattet oder diese Anwendung aussetzt, widerruft oder ablehnt, hat die Einzelheiten dazu umgehend der Organisation mitzuteilen; diese leitet sie zur Unterrichtung an die Vertragsparteien dieses Protokolls weiter.
Regel 20 Erreichter Energieeffizienz-Kennwert (Erreichter EEDI)
1 Der erreichte EEDI ist zu berechnen für jedes in eine oder mehrere der in Regel 2 Absätze 25 bis 35 genannten Kategorien fallende
Der erreichte EEDI ist für jedes einzelne Schiff zu berechnen und hat die geschätzte Leistung des Schiffes auf dem Gebiet der Energieeffizienz anzugeben; die technische EEDI-Akte, welche die für die Berechnung des erreichten EEDI notwendigen Angaben enthält und den Berechnungsvorgang darlegt, ist beizufügen. Der erreichte EEDI ist auf der Grundlage der technischen EEDI-Akte entweder von der Verwaltung oder von einer von ihr ermächtigten Stelle zu überprüfen.
2 Der erreichte EEDI ist unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien zu berechnen.
Regel 21 Vorgeschriebener EEDI
1 Für jedes
das in eine der in Regel 2 Absätze 25 bis 31 definierten Kategorien fällt und für das dieses Kapitel gilt, ist nachstehender erreichter EEDI anzunehmen:
Erreichter EEDI d Vorgeschriebener EEDI = (1-X/100) x Referenzlinienwert,
wobei X der in Tabelle 1 angegebene Reduktionsfaktor für den vorgeschriebenen EEDI im Verhältnis zur EEDI-Referenzlinie ist.
2 Für jedes neue Schiff und jedes vorhandene Schiff, an dem ein größerer Umbau durchgeführt worden ist, der so umfangreich ist, dass das Schiff von der Verwaltung als ein neu gebautes Schiff angesehen wird, muss der erreichte EEDI berechnet werden und der Vorschrift des Absatzes 1 entsprechen, wobei der anwendbare Reduktionsfaktor einzusetzen ist, der dem Typ und der Größe des umgebauten Schiffes zum Zeitpunkt des Umbauvertrags oder bei fehlendem Vertrag zum Zeitpunkt des Umbau - beginns entspricht.
Tabelle 1: Reduktionsfaktoren (in Prozent) für den EEDI im Verhältnis zur EEDI-Referenzlinie
Schiffstyp | Größe | Phase 0 1. Jan. 2013 - 31. Dez. 2014 | Phase 1 1. Jan. 2015 - 31. Dez. 2019 | Phase 2 1. Jan. 2020 - 31. Dez. 2024 | Phase 3 1. Jan. 2025 und danach |
Massengutschiff | 20.000 DWT und mehr | 0 | 10 | 20 | 30 |
10.000 - 20.000 DWT | Nicht zutreffend | 0-10* | 0-20 * | 0-30 * | |
Gastankschiff | 10.000 DWT und mehr | 0 | 10 | 20 | 30 |
2.000 - 10.000 DWT | Nicht zutreffend | 0-10* | 0-20 * | 0-30 * | |
Tankschiff | 20.000 DWT und mehr | 0 | 10 | 20 | 30 |
4.000 - 20.000 DWT | Nicht zutreffend | 0-10* | 0-20 * | 0-30 * | |
Containerschiff | 15.000 DWT und mehr | 0 | 10 | 20 | 30 |
10.000 - 15.000 DWT | Nicht zutreffend | 0-10* | 0-20 * | 0-30 * | |
Stückgutschiff | 15.000 DWT und mehr | 0 | 10 | 15 | 30 |
3.000 - 15.000 DWT | Nicht zutreffend | 0-10* | 0-15 * | 0-30 * | |
Kühlschiff | 5.000 DWT und mehr | 0 | 10 | 15 | 30 |
3.000 - 5.000 DWT | Nicht zutreffend | 0-10* | 0-15 * | 0-30 * | |
Tank-Massengutschiff | 20.000 DWT und mehr | 0 | 10 | 20 | 30 |
4000 - 20.000 DWT | Nicht zutreffend | 0-10* | 0-20 * | 0-30 * |
*) Der Reduktionsfaktor ist, abhängig von der Größe des Schiffes, durch lineare Interpolation zwischen den beiden Werten zu ermitteln. Der untere Wert des Reduktionsfaktors ist auf die kleinere Schiffsgröße anzuwenden.
"Nicht zutreffend" bedeutet, dass kein vorgeschriebener EEDI zur Anwendung kommt.
3 Die Referenzlinienwerte sind wie folgt zu berechnen:
Referenzlinienwert = a × b-c
wobei a, b und c die in Tabelle 2 angegebenen Parameter sind.
Tabelle 2: Parameter zur Bestimmung der Referenzwerte für die verschiedenen Schiffstypen
Schiffstyp nach Regel 2 | a | b | c |
Absatz 25 Massengutschiff | 961,79 | DWT des Schiffes | 0,477 |
Absatz 26 Gastankschiff | 1.120,00 | DWT des Schiffes | 0,456 |
Absatz 27 Tankschiff1 | 218,80 | DWT des Schiffes | 0,488 |
Absatz 28 Containerschiff | 174,22 | DWT des Schiffes | 0,201 |
Absatz 29 Stückgutschiff | 107,48 | DWT des Schiffes | 0,216 |
Absatz 30 Kühlfrachtschiff | 227,01 | DWT des Schiffes | 0,244 |
Absatz 31 Tank-Massengutschiff | 1.219,00 | DWT des Schiffes | 0,488 |
4 Kann ein Schiff seiner Bauweise nach mehr als einem der in Tabelle 2 bezeichneten Schiffstypen zugeordnet werden, so ist der vorgeschriebene EEDI für das Schiff der strengste (niedrigste) vorgeschriebene EEDI.
5 Bei jedem Schiff, für das diese Regel gilt, darf die installierte Antriebsleistung nicht geringer sein als die Antriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit des Schiffes unter ungünstigen Bedingungen im Sinne der von der Organisation auszuarbeitenden Richtlinien aufrechtzuerhalten.
6 Die Organisation überprüft zu Beginn der Phase 1 und in der Mitte der Phase 2 den Stand der technischen Entwicklung und ändert, falls es sich als notwendig erweist, die Zeiträume, die EEDI-Referenzlinienparameter für die entsprechenden Schiffstypen und die in dieser Regel angegebenen Reduktionsfaktoren.
Regel 22 Plan für das Energieeffizienz-Management des Schiffes (SEEMP)
1 Jedes Schiff muss einen eigenen Plan für das Energieeffizienz-Management des Schiffes (SEEMP) mitführen. Dieser kann Teil des schiffseigenen Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMS) sein.
2 Der SEEMP ist unter Berücksichtigung der von der Organisation angenommenen Richtlinien auszuarbeiten.
Regel 23 Förderung der technischen Zusammenarbeit und Technologietransfer im Zusammenhang mit der Verbesserung der Energieeffizienz von Schiffen
1 Die Verwaltungen fördern und gewähren in Zusammenarbeit mit der Organisation und anderen internationalen Gremien je nach Fall unmittelbar oder über die Organisation Unterstützungsleistungen an Staaten, insbesondere Entwicklungsländer, die um technische Hilfe ersuchen.
2 Die Verwaltung einer Vertragspartei arbeitet vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Gesetze, ihrer sonstigen Vorschriften und ihrer Politik aktiv mit anderen Vertragsparteien zusammen, um die Entwicklung und den Transfer von Technologie und den Informationsaustausch im Verhältnis zu Staaten, insbesondere Entwicklungsländern, zu fördern, die um technische Unterstützung im Hinblick auf die Durchführung der zur Erfüllung der Vorschriften des Kapitels 4, insbesondere der Regel 19 Absätze 4 bis 6, erforderlichen Maßnahmen ersuchen."
23 Am Ende der Anlage wird folgender neuer Anhang VIII angefügt:
"Anhang VIII
Muster eines Internationalen Zeugnisses über die Energieeffizienz (IEE) Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz
Ausgestellt nach dem mit Entschließung MEPC.203(62) geänderten Protokoll von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) im Namen der Regierung
.......................................................................................................................................................................
(vollständige Bezeichnung der Vertragspartei)
durch ...............................................................................................................................................................
(vollständige amtliche Bezeichnung der nach dem Übereinkommen
ermächtigten zuständigen Person oder Stelle)
Angaben zum Schiff
Namedes Schiffes ..............................................................................................................................................
Unterscheidungssignal.......................................................................................................................................
Heimathafen.......................................................................................................................................................
Bruttoraumzahl..................................................................................................................................................
IMO-Nummer ...................................................................................................................................................
Hiermit wird bescheinigt, dass
Tag des Abschlusses der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht: ............................................ (TT/MM/JJJJ)
Ausgestellt in...............................................................................................................................................................
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
(TT/M M/JJJJ) ........................................................................................ (Datum der Ausstellung) | ........................................................................................ Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt) |
(Siegel bzw. Stempel der Stelle)
Nachtrag zum Internationalen Zeugnis über die Energieeffizienz (IEE-Zeugnis) Bericht zum Bau in Bezug auf die Energieeffizienz
Anmerkungen:
1 | Angaben zum Schiff | |
1.1 | Name des Schiffes | |
1.2 | IMO-Nummer | |
1.3 | Datum des Bauvertrags | |
1.4 | Bruttoraumzahl | |
1.5 | Tragfähigkeit | |
1.6 | Schiffstyp* | |
2 | Antriebssystem | |
2.1 | Dieselantrieb | [ ] |
2.2 | Dieselelektrischer Antrieb | [ ] |
2.3 | Turbinenantrieb | [ ] |
2.4 | Hybridantrieb | [ ] |
2.5 | Sonstiges Antriebssystem | [ ] |
3 | Erreichter Energieeffizienz-Kennwert (Erreichter EEDI) | |
3.1 | Der erreichte EEDI nach Regel 20 Absatz 1 wird berechnet auf der Grundlage der Angaben in der Technischen EEDI-Akte, in der auch das Verfahren für die Berechnung des erreichten EEDI dargelegt ist
Der erreichte EEDI beträgt .................... Gramm CO2/Tonnen-Meile. | [ ] |
3.2 | Der erreichte EEDI wird nicht berechnet, | |
3.2.1 | weil das Schiff nach Regel 20 Absatz 1 befreit ist, da es sich um kein neues Schiff im Sinne der Regel 2 Absatz 23 handelt | [ ] |
3.2.2 | weil die Art des Antriebssystems nach Regel 19 Absatz 3 befreit ist | [ ] |
3.2.3 | weil die für das Schiff zuständige Verwaltung dieses nach Regel 19 Absatz 4 von der Verpflichtung zur Einhaltung der Regel 20 entbindet | [ ] |
3.2.4 | weil der Schiffstyp nach Regel 20 Absatz 1 befreit ist | [ ] |
4 | Vorgeschriebener EEDI | |
4.1 | Der vorgeschriebene EEDI beträgtGramm CO2/Tonnen-Meile. | |
4.2 | Ein vorgeschriebener EEDI kommt nicht zur Anwendung, | |
4.2.1 | weil das Schiff nach Regel 21 Absatz 1 befreit ist, da es sich um kein neues Schiff im Sinne der Regel 2 Absatz 23 handelt | [ ] |
4.2.2 | weil die Art des Antriebssystems nach Regel 19 Absatz 3 befreit ist | [ ] |
4.2.3 | weil die für das Schiff zuständige Verwaltung dieses nach Regel 19 Absatz 4 von der Verpflichtung zur Einhaltung der Regel 21 entbindet | [ ] |
4.2.4 | weil der Schiffstyp nach Regel 21 Absatz 1 befreit ist | [ ] |
4.2.5 | weil das Fassungsvermögen des Schiffes unterhalb des Mindestfassungsvermögens in Tabelle 1 der Regel 21 Absatz 2 liegt | [ ] |
5 | Plan für das Energieeffizienz-Management des Schiffes | |
5.1 | Das Schiff verfügt über einen Plan für das Energieeffizienz-Management des Schiffes (SEEMP) nach Regel 22 | [ ] |
6 | Technische EEDI-Akte | |
6.1 | Dem IEE-Zeugnis liegt im Einklang mit Regel 20 Absatz 1 die technische EEDI-Akte bei | [ ] |
6.2 | Identifizierungs-/Prüfnummer der technischen EEDI-Akte | |
6.3 | Prüfdatum der technischen EEDI-Akte |
Hiermit wird bescheinigt, dass dieser Bericht in jeder Hinsicht zutreffend ist.
Ausgefertigt in...................................................................................................................................................
(Ort der Ausfertigung des Berichts)
(TT/MM/JJJJ)
......................................................................................... |
......................................................................................... |
(Siegel bzw. Stempel der Stelle)"
Einundzwanzigste Verordnung Umweltschutz-See
Einundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr *
Vom 12. Oktober 2012
(BGBl. II Nr. 33 vom 23.10.2012 S. 1146)
Auf Grund des
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in London am 15. Juli 2011 mit den Entschließungen MEPC.202(62) und MEPC.203(62) angenommenen und durch das Corrigendum vom 7. September 2012 berichtigten Änderungen der Anlage VI des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399 -Anlageband; 2003 II S. 130, 132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließung MEPC.194(61) vom 1. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 850, 851), werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Entschließungen mit den berichtigten Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Diese Verordnung und die in Artikel 1 genannten Entschließungen vom 15. Juli 2011 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
_____
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
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