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Entschließung MEPC.206(62)
Verfahren für die Zulassung von anderen Methoden der Ballastwasser-Behandlung nach Regel B-3 Absatz 7 des Ballastwasser-Übereinkommens
Vom 13. September 2012
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2012 S. 754)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation hat am 15. Juli 2011 mit der Entschließung MEPC.206(62) das "Verfahren für die Zulassung von anderen Methoden der Ballastwasser-Behandlung nach Regel B-3 Absatz 7 des Ballastwasser-Übereinkommens" verabschiedet.
Das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) sieht in seiner Regel A-2 vor, dass das Einleiten von Ballastwasser nur im Rahmen der Ballastwasser-Behandlung nach Maßgabe der Anlage des Übereinkommens erfolgen darf. Dazu müssen Schiffe entweder die Norm für den Ballastwasser-Austausch (Regel D-1) oder die Norm für die Qualität des Ballstwassers (Regel D-2) erfüllen. Alternativ können nach Regel B-3 Absatz 7 andere Methoden der Ballastwasser-Behandlung anerkennt werden, vorausgesetzt sie gewährleisten mindestens den gleichen Grad des Schutzes der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, von Sachwerten oder Ressourcen und sind vom MEPC im Grundsatz zugelassen.
Ziel des Verfahrens ist es, in erster Linie eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Vorschriften für die Zulassung anderer Methoden zu gewährleisten.
Das Verfahren wird nachstehend veröffentlicht.
1 Einleitung
1.1 Regel B-3 Absatz 7 des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Überwachung und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) gestattet die Anwendung anderer Methoden der Ballastwasser-Behandlung, die im Grundsatz durch den MEPC zugelassen sind und mindestens den gleichen Grad des Schutzes der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, von Sachwerten oder Ressourcen entsprechend den Regeln B-3 Absatz 1 bis B-3 Absatz 5 erreichen.
1.2 Bei der Entwicklung anderer Methoden sind ebenfalls Sicherheitserwägungen in Bezug auf Schiff und Besatzung, die Umweltakzeptanz (das heißt, dass nicht größere Umweltbelastungen verursacht werden dürfen als vermieden werden), praktische Aspekte (das heißt die Verträglichkeit mit Entwurf und Betrieb des Schiffes), das Kosten-Nutzen-Verhältnis und die Wirtschaftlichkeit sowie ihre biologische Wirksamkeit zu berücksichtigen.
1.3 Das "Verfahren für die Zulassung anderer Methoden der Ballastwasser-Behandlung gemäß Regel B-3 Absatz 7 des Ballastwasser-Übereinkommens" (im Folgenden als "Verfahren" bezeichnet) zielt darauf ab, Kriterien für die Bewertung und Zulassung anderer Methoden der Ballastwasser-Behandlung (im Folgenden als "andere Methoden" bezeichnet) bereitzustellen.
1.4 Dieses Verfahren wurde erarbeitet, um sicherzustellen, dass diese anderen Methoden mindestens denselben Grad des Schutzes der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, von Sachwerten und Ressourcen gewährleisten wie die nach den Regeln B-3 Absatz 1 bis B-3 Absatz 5 erlaubten Methoden.
1.5 Andere Methoden der Ballastwasser-Behandlung müssen vor ihrer Zulassung durch die Verwaltung durch den Ausschuss im Grundsatz zugelassen werden.
1.6 Systeme auf der Grundlage einer anderen Methode, bei der aktive Substanzen und Zubereitungen dem Ballastwasser beigefügt oder an Bord durch das System erzeugt werden, bedürfen gemäß dem "Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden (G9)" ebenfalls einer Zulassung durch den Ausschuss.
1.7 Alle auf einer anderen Methode beruhenden Systeme an Bord müssen gemäß den "Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8)" oder den "Richtlinien für die Zulassung von Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnologien (G10)" ebenfalls eine Baumuster- oder Prototypzulassung erlangen.
1.8 In Fällen, in denen einer anderen Methode aufgrund ihrer Art keine Baumusterzulassung erteilt werden kann, soll die Verwaltung dem Ausschuss eine geeignete Methode zur Anerkennung oder Abnahme empfehlen.
1.9 Die Umweltbelastungen möglicher chemischer Nebenprodukte und/oder physikalische Auswirkungen einer anderen Methode müssen ebenfalls von der Verwaltung im Rahmen des Zulassungsverfahrens im Hinblick auf die Verträglichkeit für die Umwelt bewertet werden.
1.10 Das Verfahren legt die bereitzustellenden Angaben und die für ihre Bereitstellung zuständigen Parteien fest und beschreibt das erforderliche Zulassungsverfahren durch den Ausschuss.
1.11 Die Anwendung anderer Methoden der Ballastwasser-Behandlung soll in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Übereinkommens erfolgen, und zwar "durch die Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen die Risiken zu verhüten, auf ein Mindestmaß zu verringern und letztendlich zu beseitigen, die sich aus der Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte und Ressourcen ergeben, sowie unerwünschte Nebenwirkungen einer solchen Kontrolle zu vermeiden und weitere Entwicklungen in damit zusammenhängenden Wissensbereichen und Technologien zu fördern". Abhängig von der neuen Technologie, die bei der anderen Methode zur Anwendung kommt, könnten die Überprüfungen im Hinblick auf die Zulassung sich von den in Absatz 1.7 genannten unterscheiden, jedoch denselben Grad des Schutzes beibehalten.
1.12 Der Anwendungsbereich dieses Verfahrens umfasst keine anderen Methoden, die Organismen verwenden.
Englisch: "Guidelines for approval of prototype ballast water treatment technologies". Gemeint sind die "Guidelines for approval and oversight of prototype ballast water treatment technology programmes", die als "Richtlinien für die Zulassung und Beaufsichtigung von Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnologieprogrammen" im Verkehrsblatt bekannt gemacht worden sind (VkBl. 2011 S. 555).
2 Zweck
2.1 Das Ziel dieses Verfahrens ist es, einen gleichwertigen Grad des Schutzes aller anderen zugelassenen Methoden gegenüber den im Ballastwasser-Übereinkommen enthaltenen Normen sicherzustellen. Das Verfahren wird durch den Ausschuss im Lichte der gewonnenen Erfahrungen beobachtet und aktuahsiert, und wenn es der Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich macht.
2.2 Dieses Verfahren dient dem Zweck,
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Im Sinne dieses Verfahrens gelten die Begriffsbestimmungen des Übereinkommens und:
4 Anwendbarkeit
4.1 Das Verfahren gilt für alle Verwaltungen, Vertragsparteien des Ballastwasser-Übereinkommens und andere I MO-Mitgliedstaaten, die um die Zulassung einer anderen Methode im Grundsatz gemäß Regel B-3 Absatz 7 nachsuchen oder die eine Zulassung für solche anderen Methoden bewerten oder erteilen. Dieses Verfahren ist auch für den Ausschuss bestimmt, wenn dieser eine Zulassung im Grundsatz prüft.
4.2 Die Hersteller von Ausrüstungsgegenständen, die eine Zulassung für eine andere Methode anstreben, sollen sich ebenfalls an dieses Verfahren halten.
4.3 Methoden zur Ballastwasser-Behandlung, die Regel A-4 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkommens unterliegen, fallen nicht unter dieses Verfahren oder unter Regel B-3 Absatz 7.
5 Antrag an den Ausschuss auf Zulassung einer anderen Methode im Grundsatz
5.1 Die dem Antrag auf Zulassung im Grundsatz beigefügten Angaben sollen vollständig, von ausreichender Qualität und mit diesem Verfahren konform sein.
5.2 Der Antragsteller auf Zulassung einer anderen Methode im Grundsatz soll einen unabhängig geprüften und/oder betrieblichen Nachweis erbringen, dass die vorgelegte andere Methode:
Gleichwertigkeit und Bewertungskriterien für einen Antrag auf Zulassung einer anderen Methode im Grundsatz
5.3 Die Anträge auf Zulassung anderer Methoden müssen einen vollständig ausgearbeiteten und unabhängig geprüften Ansatz für die Bewertung des durch die andere Methode bereitgestellten Grades des Schutzes vor Einschleppung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger sowie für ihre Gleichwertigkeit gegenüber den Anforderungen der Regeln B-3 Absatz 1 bis B-3 Absatz 5 des Ballastwasser-Übereinkommens und gegebenenfalls den zusätzlichen Anforderungen in diesem Verfahren enthalten. Ein möglicher Ausgangspunkt für einen solchen Ansatz könnte ein Vergleich zwischen dem Grad des Schutzes sein, der durch die Behandlung von Ballastwasser nach den Regeln B-3 Absatz 1 bis B-3 Absatz 5 sichergestellt wird, und dem Grad des Schutzes, der durch die andere Methode gewährleistet wird, wenn sie auf vergleichbaren Schiffen zum Einsatz kommt.
5.4 Bei anderen Methoden soll durch eine Risikobewertung, unabhängig geprüfte physikalische und biologische Modelle, Funktionsprüfungen dieser Modelle und gegebenenfalls bordseitige Prüfungen in Originalgröße nachgewiesen werden, dass die andere Methode in der Lage ist, zu jedem Zeitpunkt einen Grad des Schutzes zu erreichen, der im Vergleich zu den bestehenden Anforderungen zumindest gleichwertig ist mit dem Grad des Schutzes im Hinblick auf die Verhütung der Einschleppung gefährlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger über das Einleiten von Ballastwasser. Die Risikobewertung soll mindestens ebenso streng sein wie die in den Richtlinien (G7) vorgeschriebene Bewertung.
5.5 In den Anträgen auf andere Methoden soll der Vergleichsmaßstab angegeben sein, anhand dessen die Leistung von Systemen, die auf einer bestimmten anderen Methode beruhen, gemessen werden kann. Der Vergleichsmaßstab
5.6 Eine andere Methode kann denselben Grad des Schutzes für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, von Sachwerten oder Ressourcen bieten, bei dem
Kriterien für ein Probenentnahmeprotokoll im Rahmen eines Antrags auf Zulassung einer anderen Methode im Grundsatz
5.7 Der Antrag auf Zulassung einer anderen Methode muss ein Protokoll über die Probenentnahme aus dem Ballastwasser und dessen Analyse enthalten, das im Einklang mit den "Richtlinien für die Entnahme von Proben aus dem Ballastwasser (G2)" stehen soll.
Kriterien für die Sicherheit von Schiff und Besatzung bei einem Antrag auf Zulassung einer anderen Methode im Grundsatz
5.8 Dem Antrag ist ein formalisiertes Sicherheitsbewertungsverfahren oder eine Sicherheitsanalyse beizufügen, um zu gewährleisten, dass die andere Methode oder das auf einer anderen Methode beruhende System sicher ist für den Einbau an Bord von Schiffen und etwaige Risiken für die Schiffsbesatzung durch das System erkannt und entsprechende Lösungen gefunden werden. Dieses formalisierte Sicherheitsbewertungsverfahren oder Sicherheitsanalyse muss in Einklang stehen mit Teil 3 der Anlage der "Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser Behandlungssystemen (G8)" und von der Verwaltung genehmigt sein.
6 Eingabeverfahren
6.1 Der Antragsteller soll die andere Methode auf der Grundlage des Vergleichsmaßstabs entsprechend einem von der Verwaltung genehmigten Protokoll bewerten.
6.2 Danach bereitet der Antragsteller einen Antrag für diese andere Methode vor und reicht diesen bei dem betreffenden Mitgliedstaat ein.
6.3 Die Verwaltung überprüft den Antrag, um sicherzustellen, dass er ordnungsgemäß ist (d. h. dass er alle erforderlichen Angaben enthält und die Informationen ausreichend genau sind, um dem Ausschuss eine Entscheidung zu ermöglichen). Wenn der Antrag ordnungsgemäß ist, legt der Mitgliedstaat dem Ausschuss einen Vorschlag auf eine Zulassung im Grundsatz vor, wobei die Fristen vor der Tagung des MEPC zu berücksichtigen sind, auf der die Zulassung im Grundsatz beantragt wird.
6.4 Während der Tagung entscheidet der Ausschuss darüber, ob der Vorschlag zur Prüfung durch den Ausschuss annehmbar ist, und legt den Zeitrahmen für die Bewertung des Vorschlags wie folgt fest:
6.5 Alle eigentumsrechtlich geschützten Daten sind durch den Ausschuss, die beteiligten zuständigen Behörden und gegebenenfalls die unabhängigen Gutachter vertraulich zu behandeln. Jedoch sollen alle Angaben zur Sicherheit und zum Umweltschutz, einschließlich der physikalischen/chemischen Eigenschaften sowie der Daten zum Umweltverhalten und zur Toxizität als nicht vertraulich behandelt werden.
6.6 Der Ausschuss bewertet den Antrag auf Zulassung einer anderen Methode im Grundsatz nach diesem Verfahren.
7 Bewertung der Gleichwertigkeit
7.1 Der Ausschuss überprüft die im Antrag aufgeführten Vergleichskennwerte und berücksichtigt sie gegebenenfalls bei der Bewertung der Gleichwertigkeit gegenüber dem Grad des Schutzes für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, von Sachwerten und Ressourcen im Sinne der Regeln B-3 Absatz 1 bis B-3 Absatz 5.
7.2 Bei anderen Methoden, die zumindest einen gleichwertigen Grad des Schutzes gegenüber der Verhütung der Einschleppung gefährlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger beim Einleiten von Ballastwasser bieten, soll durch eine Risikobewertung, unabhängig geprüfte physikalische und biologische Modelle, Funktionsprüfungen dieser Modelle und gegebenenfalls bordseitige Prüfungen in Originalgröße nachgewiesen werden, dass die andere Methode in der Lage ist, zu jedem Zeitpunkt einen Grad des Schutzes zu erreichen, der hinsichtlich der bestehenden Anforderungen zumindest gleichwertig oder besser ist als die anwendbaren Vorschriften des Ballastwasser-Übereinkonnnnens.
7.3 Die Risikobewertung ist das logische Verfahren zur Bestimmung der Wahrscheinlichkeit und der Folgen spezifischer Ereignisse, wie beispielsweise das Eindringen, die Ansiedlung oder die Ausbreitung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger in Situationen, in denen ein direkter Vergleich der Anwendungsmessgrößen mit den D-1- und D-2-Normen nicht möglich ist.
7.4 Wird eine Risikobewertung vorgenommen, um die Gleichwertigkeit einer anderen Methode gegenüber den bestehenden Normen zu prüfen und zu bewerten, so ist auf eine sorgfältige Anwendung der in den "Richtlinien für die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkonnnnens (G7)" dargelegten Grundsätze für die Risikobewertung zu achten. Das Fehlen vollständiger wissenschaftlicher Sicherheit soll im Entscheidungsfindungsverfahren sorgfältig berücksichtigt werden.
Gleichwertigkeit mit der D-1-Norm
7.5 Andere Methoden, die auf eine Gleichwertigkeit mit der D-1-Norm ausgelegt sind, können nur solange zur Anwendung kommen, bis das Schiff nach dem Ballastwasser-Übereinkommen die D-2-Norm erfüllen muss (sofern das System nicht auch gleichwertig mit der D-2-Norm ist):
Gleichwertigkeit mit der D-2-Norm
7.6 Andere Methoden, die auf eine Gleichwertigkeit mit der D-2-Norm ausgelegt sind, sollen mittels einer Risikobewertung, unabhängig geprüften physikalischen und biologischen Modellen, einer Funktionsprüfung dieser Modelle und gegebenenfalls einer betrieblichen Prüfung in Originalgröße von Systemen auf der Grundlage anderer Methoden den Nachweis erbringen, dass die andere Methode in der Lage ist, zu jedem Zeitpunkt einen Grad des Schutzes zu erreichen, der der Regel D-2 mindestens entspricht oder sie übertrifft:
8 Zulassung
8.1 Die Zulassung erfolgt in zwei Schritten:
Bewertung zur Zulassung im Grundsatz
8.2 Der Antrag auf Zulassung im Grundsatz soll durch den Ausschuss bewertet werden, um sicherzustellen, dass
8.3 Der Antrag auf Zulassung im Grundsatz soll nicht positiv beschieden werden, wenn Angaben fehlen oder erhebliche Unsicherheiten bestehen.
8.4 Der Ausschuss entscheidet unter Berücksichtigung des Berichts der Gutachter, ob er den Vorschlag und gegebenenfalls Änderungen des Vorschlags grundsätzlich billigt.
8.5 Die Verwaltung, die den Antrag beim Ausschuss eingereicht hat, unterrichtet den Antragsteller schriftlich über die hinsichtlich der anderen Methode getroffene Entscheidung.
Zulassung durch die Verwaltung
8.6 Eine andere Methode, die der Ausschuss im Grundsatz zugelassen hat, muss auch von einer Verwaltung zugelassen werden.
8.7 Ein bordgestütztes System kann eine Bewertung zur Baumusterzulassung benötigen.
8.8 Die Verwaltung soll eine andere Methode nach ihrer Sicherheit für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, von Sachwerten und Ressourcen bewerten.
9 Mitteilung der Zulassung
9.1 Der Ausschuss registriert die grundsätzliche Zulassung anderer Methoden und übermittelt einmal pro Jahr eine Liste mit folgenden Angaben:
9.2 Die Verwaltungen sind gehalten, die Zulassung einer anderen Methoden dem Ausschuss entsprechend der Entschließung MEPC.175(58) "Weitergabe von Informationen zu baumusterzugelassenen Ballastwasser-Behandlungssystemen" mitzuteilen.
10 Änderung
10.1 Der Inhaber der Zulassung einer anderen Methode muss der Verwaltung jede Änderung mitteilen.
10.2 Jede Änderung einer zugelassenen anderen Methode muss in Übereinstimmung mit diesem Verfahren neu bewertet werden.
11 Widerruf der Zulassung
11.1 Die Organisation kann eine Zulassung im Grundsatz unter folgenden Umständen widerrufen:
11.2 In der Entscheidung über den Widerruf einer grundsätzlichen Zulassung sind alle weiteren notwendigen Einzelheiten anzugeben, einschließlich des Datums, ab dem der Widerruf in Kraft tritt.
12 Verwendung auf Schiffen
12.1 Schiffe, die eine andere Methode gemäß Regel B-3 Absatz 7 des Ballastwasser-Übereinkommens anwenden, um ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen zu erfüllen, können dies nur tun, wenn die andere Methode eine Zulassung im Grundsatz durch den Ausschuss und die Zulassung einer Verwaltung erhalten hat.
ENDE |