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Entschließung MEPC.207(62)
Richtlinien von 2011 für die Beschränkung von und den Umgang mit biologischem Schiffsbewuchs zur weitestmöglichen Reduzierung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten
*

angenommen am 15. Juli 2011

Vom 7. November 2012
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2012 S. 882)



Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt hinsichtlich der in den Aufgabenbereich der Organisation fallenden Angelegenheiten, welche die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe betreffen;

sowie unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation sich mit der Annahme des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen klar zur weitestmöglichen Reduzierung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten bekannt haben;

ferner unter Hinweis auf die Tatsache, dass Untersuchungen gezeigt haben, dass der Bewuchs an Schiffen ein wichtiger Einschleppungsweg für im Wasser lebende invasive Arten ist, die, im Falle ihrer Ansiedlung in neuen Ökosystemen, eine Gefahr für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte und Ressourcen darstellen können;

in Kenntnis der Ziele des Übereinkommens von 1992 über die biologische Vielfalt und unter Hinweis darauf, dass die Einschleppung und Zuführung im Wasser lebender invasiver Arten durch Schiffsbewuchs den Erhalt und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt gefährdet;

sowie in Kenntnis der Tatsache, dass die Einführung von Verfahrensweisen für die Kontrolle von und den Umgang mit Schiffsbewuchs einen großen Beitrag zur Reduzierung des Risikos der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten leisten kann;

ferner in Kenntnis der Tatsache, dass dieses Problem vor dem Hintergrund seiner globalen Bedeutung einen weltweit einheitlichen Ansatz für den Umgang mit biologischem Bewuchs erfordert;

nach Prüfung des vom Unterausschuss Flüssige Massengüter und Gase erarbeiteten Entwurfs der "Richtlinien für die Beschränkung von und den Umgang mit biologischem Schiffsbewuchs zur weitestmöglichen Reduzierung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten" auf seiner zweiundsechzigsten Tagung -

  1. nimmt die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegebenen "Richtlinien von 2011 für die Beschränkung von und den Umgang mit biologischem Schiffsbewuchs zur weitestmöglichen Reduzierung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten" an;
  2. fordert die Mitgliedstaaten auf, zügig Maßnahmen zur Anwendung dieser Richtlinien zu ergreifen; hierzu zählen deren Weitergabe an die Schifffahrtsindustrie und an andere Beteiligte, die Berücksichtigung der Richtlinien bei der Ergreifung von Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos der Zuführung im Wasser lebender invasiver Arten über Bewuchs sowie die Berichterstattung über die bei deren Umsetzung gewonnenen Erfahrungen an den MEPC;
  3. stimmt zu, die Richtlinien im Lichte der gewonnenen Erfahrungen zu beobachten.

Richtlinien von 2011 für die Beschränkung von und den Umgang mit biologischem Schiffsbewuchs zur weitestmöglichen Reduzierung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten

1 Einleitung

1.1 Mit der Annahme des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) haben sich die Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) klar zur Reduzierung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten bekannt. Untersuchungen haben gezeigt, dass auch Bewuchs bei der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten eine erhebliche Rolle spielen kann. Bewuchs an Schiffen, die die Gewässer von Staaten anlaufen, kann zur Ansiedlung im Wasser lebender invasiver Arten führen, die eine Gefahr für das Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen, für wirtschaftliche und kulturelle Aktivitäten und für die Gewässer darstellen können.

1.2 Das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Übereinkommen) behandelt zwar Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen, sein Schwerpunkt liegt jedoch auf der Verhütung nachteiliger Auswirkungen infolge der Verwendung von Bewuchsschutzsystemen und der in diesen möglicherweise enthaltenen Bioziden und nicht auf der Verhütung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten.

1.3 Das Schädigungspotenzial über Bewuchs eingeschleppter im Wasser lebender invasiver Arten wurde von der IMO, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD), mehreren regionalen Meeresübereinkommen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (zum Beispiel das Übereinkommen von Barcelona zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung), der Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftlichen Zusammenarbeit (APEC) und dem Sekretariat des Regionalen Umweltprogramms des Pazifiks (SPREP) erkannt.

1.4 Alle Schiffe weisen ein gewisses Maß an Bewuchs auf, selbst solche, die möglicherweise erst vor kurzem gereinigt wurden oder bei denen ein Bewuchsschutz-Beschichtungssystem neu aufgebracht wurde. Untersuchungen haben gezeigt, dass der Bewuchsprozess innerhalb der ersten Stunden nach dem Eintauchen des Schiffes in das Wasser einsetzt. Der an einem Schiff möglicherweise vorzufindende Bewuchs unterliegt dem Einfluss einer Reihe von Faktoren, zum Beispiel:

  1. Entwurf und Bau, insbesondere Anzahl, Lage und Ausführung von Nischen;
  2. jeweiliges Einsatzprofil, einschließlich von Faktoren wie den Einsatzgeschwindigkeiten, dem Verhältnis der Zeit in Fahrt zur Zeit am Liegeplatz, im Hafen oder vor Anker, sowie dem Aufenthaltsort des Schiffes, wenn dieses nicht im Einsatz ist (zum Beispiel offene Reede oder Mündungshafen);
  3. besuchte Orte und befahrene Handelswege;
  4. Instandhaltungshistorie, einschließlich: Typ, Alter und Zustand vorhandener Bewuchsschutz-Beschichtungssysteme, Anbringung und Betrieb von Bewuchsschutzsystemen und Verfahrensweisen für Trockenstellung/Slippen und Reinigung des Schiffskörpers.

1.5 Die Einführung von Verfahren für die Beschränkung von und den Umgang mit Bewuchs kann einen großen Beitrag zur Reduzierung des Risikos der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten leisten. Solche Verfahren für den Umgang mit Bewuchs können zudem eine Verbesserung der hydrodynamischen Leistungsfähigkeit eines Schiffes bewirken und können wirksame Instrumente zur Steigerung der Energieeffizienz und Verringerung der von Schiffen ausgehenden Luftemissionen darstellen. Dieses Konzept wurde von der IMO in den "Leitlinien für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP)" (MEPC.1/ Circ.683) erläutert.

1.6 Diese "Richtlinien für die Beschränkung von und den Umgang mit biologischem Schiffsbewuchs zur weitestmöglichen Reduzierung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten" (im Folgenden als "Richtlinien" bezeichnet) sollen einen weltweit einheitlichen Ansatz für den Umgang mit biologischem Bewuchs bieten. Die Richtlinien werden im Zuge des wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts weiterentwickelt, um dem Risiko auf immer geeignetere Weise begegnen zu können. Hafenstaaten, Flaggenstaaten und Küstenstaaten sowie andere Beteiligte, die zu einer Verringerung der mit Bewuchs verbundenen Probleme beitragen können, sollen sich mit der gebührenden Sorgfalt um die weitestmögliche Umsetzung der Richtlinien bemühen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen:

Der Ausdruck "AFS-Übereinkommen" bezeichnet das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen.

Der Ausdruck "Bewuchsschutz-Beschichtungssystem" bezeichnet die Gesamtheit aller Komponentenbeschichtungen, Oberflächenbehandlungen (einschließlich Grundbeschichtung, Versiegelung, Bindemittel, Korrosionsschutz- und Bewuchsschutz-Beschichtung) oder andere Oberflächenbehandlungen, die auf einem Schiff eingesetzt werden, um die Anlagerung unerwünschter Wasserorganismen einzudämmen oder zu verhindern.

Der Ausdruck "Bewuchsschutzsystem" bezeichnet eine Beschichtung, Farbe, Oberflächenbehandlung, Oberfläche oder Vorrichtung, die auf einem Schiff benutzt wird, um die Anlagerung unerwünschter Organismen einzudämmen oder zu verhindern.

Der Ausdruck "biologischer Bewuchs" bezeichnet die Ansammlung von Wasserorganismen, wie Mikroorganismen, Pflanzen und Tieren, auf Oberflächen und Einrichtungen, die in Gewässer eingetaucht oder diesen ausgesetzt sind. Biologischer Bewuchs kann Mikrobewuchs und Makrobewuchs umfassen (siehe unten).

Der Ausdruck "Reinigung im Wasser" bezeichnet die physische Entfernung von Bewuchs von einem Schiff, während dieses sich im Wasser befindet.

Der Ausdruck "im Wasser lebende invasive Art" bezeichnet eine Art, die eine Gefahr für das Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen, für wirtschaftliche und kulturelle Aktivitäten und für Gewässer darstellen kann.

Der Ausdruck "System zur Verhütung von Bewuchs" bezeichnet ein Bewuchsschutzsystem, das zur Verhütung der Ansammlung von Bewuchs in internen Seewasserkühlsystemen und Seekästen benutzt wird und das den Einsatz von Opferanoden, Einspritzsystemen und Elektrolyse umfassen kann.

Der Ausdruck "Mitgliedstaaten" bezeichnet Staaten, die Mitglieder der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation sind.

Der Ausdruck "Makrobewuchs" bezeichnet große, klar definierte mehrzellige Organismen, die für das menschliche Auge sichtbar sind, wie Seepocken, Röhrenwürmer oder Algenwedel.

Der Ausdruck "Mikrobewuchs" bezeichnet mikroskopische Organismen, einschließlich Bakterien und Kieselalgen, sowie die schleimigen Substanzen, die diese produzieren. Biologischer Schiffsbewuchs, der nur aus Mikrobewuchs besteht, wird im Allgemeinen als Schleimschicht bezeichnet.

Der Ausdruck "Nischen" bezeichnet Bereiche auf einem Schiff, die aufgrund abweichender auf sie wirkender hydrodynamischer Kräfte, aufgrund ihrer Anfälligkeit für Verschleiß oder eine Beschädigung ihres Beschichtungssystems oder aufgrund eines unzureichenden oder fehlenden Anstrichs einer erhöhten Anfälligkeit für biologischen Bewuchs unterliegen können; zum Beispiel Seekästen, Bugstrahler, Propellerwellen, Einlassgitter und Trockenstellungs-Stützbereiche usw.

Der Ausdruck "Organisation" bezeichnet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.

Der Ausdruck "Behörde des Hafenstaats" bezeichnet jeden Bediensteten beziehungsweise jede Organisation, der beziehungsweise die von der Regierung eines Hafenstaats dazu ermächtigt wurde, die Einhaltung und Durchsetzung von Normen und Regeln, die für die Umsetzung innerstaatlicher und internationaler Kontrollmaßnahmen in der Schifffahrt von Bedeutung sind, zu überprüfen.

Der Ausdruck "Schiff" bezeichnet ein Fahrzeug beliebiger Art, das im Wasser betrieben wird, und schließt Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge,

Unterwassergerät, schwimmendes Gerät, feste oder schwimmende Plattformen, schwimmende Lagereinheiten sowie schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten ein.

Der Ausdruck "Staaten" bezeichnet, soweit jeweils zutreffend, Küsten-, Hafen- oder Mitgliedstaaten.

Der Ausdruck "Behandlung" bezeichnet ein Verfahren, das im Wasser lebende invasive oder möglicherweise invasive Arten, die ein Schiff bewachsen, auf mechanischem, physischem, chemischem oder biologischem Wege entfernt oder sterilisiert.

3 Anwendung

3.1 Die Richtlinien sollen nützliche Empfehlungen zu allgemeinen Maßnahmen zur Reduzierung der mit biologischem Bewuchs verbundenen Risiken bei allen Arten von Schiffen bieten und richten sich an Staaten, Kapitäne, Reeder und Eigentümer, Schiffbauer, Schiffsreinigungs- und Instandhaltungsunternehmen, Hafenbehörden, Anlagen für die Reparatur, Trockenstellung und das Recycling von Schiffen, Schiffskonstrukteure, Klassifikationsgesellschaften, Hersteller von Bewuchsschutzfarben sowie deren Zulieferer und an alle anderen Beteiligten. Ein Staat soll festlegen, inwieweit die Richtlinien innerhalb seiner Grenzen angewendet werden.

3.2 Ein separater, auf diesen Richtlinien basierender Leitfaden bietet Empfehlungen für Eigentümer und/ oder Führer von Sportbooten mit einer Länge von weniger als 24 Metern; der Leitfaden verwendet hierbei diesem Sektor angemessene Terminologie.

3.3 Die Staaten sollen die Organisation über alle maßgeblichen auf biologischen Bewuchs bezogenen Regeln, Vorschriften für den Umgang mit biologischem Bewuchs oder Beschränkungen unterrichten, die sie in der internationalen Schifffahrt anwenden.

4 Ziele

4.1 Das Ziel dieser Richtlinien ist es, Staaten, Kapitänen, Reedern und Eigentümern, Schiffbauern, Anlagen für die Reparatur, Trockenstellung und das Recycling von Schiffen, Schiffsreinigungs- und Instandhaltungsunternehmen, Schiffsbauern, Klassifikationsgesellschaften, Herstellern von Bewuchsschutzfarben und deren Zulieferern sowie allen anderen Beteiligten praktische Leitlinien für Maßnahmen zur weitestmöglichen Reduzierung des Risikos der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten durch Schiffsbiobewuchs an die Hand zu geben. Es ist wichtig, dass Verfahren für den Umgang mit biologischem Bewuchs sowohl wirksam als auch umweltverträglich sind, dass sie praktisch anwendbar sind und dass sie so konzipiert sind, dass sie die Kosten und Verzögerungen für das Schiff so gering wie möglich halten und dass sie nach Möglichkeit auf diesen Richtlinien basieren.

4.2 Um die Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten so weit wie möglich zu reduzieren, sollen auf einem Schiff Verfahren für den Umgang mit biologischem Bewuchs eingeführt werden; diese sollen den Einsatz von Bewuchsschutzsystemen und anderen Betriebsverfahren zur Reduzierung

der Bildung von biologischem Bewuchs umfassen. Der Zweck dieser Verfahren ist es, die unter Wasser befindlichen Flächen des Schiffes und dessen interne Seewasserkühlsysteme so weit wie möglich von biologischem Bewuchs frei zu halten. Bei einem Schiff, das diesen Leitlinien folgt und den Makrobewuchs so gering wie möglich hält, wäre die Wahrscheinlichkeit, dass es im Wasser lebende invasive Arten über seinen biologischen Bewuchs einschleppt, geringer.

4.3 Die in diesen Richtlinien dargestellten Maßnahmen für den Umgang mit Bewuchs sollen die in diesem Sektor gegenwärtig angewendeten Instandhaltungsverfahren ergänzen.

5 Plan für den Umgang mit biolgischem Bewuchs und Tagebuch über biologischen Bewuchs

5.1 Die Einführung eines wirksamen Systems für den Umgang mit biologischem Bewuchs ist für die weitestmögliche Reduzierung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten von entscheidender Bedeutung. Die auf einem Schiff im Zuge des Umgangs mit biologischem Bewuchs durchzuführenden Maßnahmen sollen in einem Plan für den Umgang mit biologischem Bewuchs dargestellt sein und Aufzeichnungen zu den Verfahrensweisen beim Umgang mit biologischem Bewuchs sollen in einem Tagebuch über biologischen Bewuchs geführt werden; der Plan und das Tagebuch werden im Folgenden erläutert.

Plan für den Umgang mit biologischem Bewuchs

5.2 Jedes Schiff soll über einen Plan für den Umgang mit biologischem Bewuchs verfügen. Der Zweck des Plans soll in der Bereitstellung wirksamer Verfahren für den Umgang mit biologischem Bewuchs bestehen. Ein Beispiel für einen Plan für den Umgang mit biologischem Bewuchs ist in Anhang 1 aufgeführt. Der Plan für den Umgang mit biologischem Bewuchs kann in einem eigenständigen Dokument bestehen oder er kann teilweise oder vollständig in die bestehenden Betriebs- und Verfahrenshandbücher und/oder das System für die geplante Instandhaltung des Schiffes integriert sein.

5.3 Der Plan für den Umgang mit biologischem Bewuchs soll auf das jeweilige Schiff zugeschnitten sein und zu den Betriebsunterlagen des Schiffes genommen werden. Ein solcher Plan soll unter anderem Folgendes enthalten:

  1. die maßgeblichen Teile dieser Richtlinien;
  2. nähere Angaben zu den zum Einsatz kommenden Bewuchsschutzsystemen und Betriebsverfahren oder Behandlungen, einschließlich derjenigen für Nischen;
  3. Angaben zu den für Bewuchs anfälligen Bereichen des Schiffskörpers, einen Zeitplan für geplante Überprüfungen, Reparaturen, Instandhaltungen und Erneuerungen der Bewuchsschutzsysteme;
  4. nähere Angaben zu den empfohlenen, für das gewählte Bewuchsschutzsystem und die Betriebsverfahren geeigneten Betriebsbedingungen;
  5. Angaben, die für die Sicherheit der Besatzung von Bedeutung sind, einschließlich Angaben zu dem/den verwendeten Bewuchsschutzsystem(en);
  6. nähere Angaben zu den Unterlagen, die erforderlich sind, um die im Biobewuchs-Tagebuch gemäß Anhang 2 eingetragenen Behandlungen nachzuweisen.

5.4 Der Plan für den Umgang mit biologischem Bewuchs soll nach Bedarf aktualisiert werden.

Tagebuch über biologischen Bewuchs

5.5 Es wird empfohlen, auf jedem Schiff ein Tagebuch über biologischen Bewuchs zu führen. In das Tagebuch sollen nähere Angaben zu allen Überprüfungen und Maßnahmen für den Umgang mit biologischem Bewuchs eingetragen werden, die auf dem Schiff durchgeführt werden. Dies soll den Eigentümer und den Betreiber des Schiffes bei der Beurteilung der Wirksamkeit der einzelnen Bewuchsschutzsysteme und Betriebsverfahren des Schiffs im Besonderen und des Plans für den Umgang mit biologischem Bewuchs im Allgemeinen unterstützen. Das Tagebuch könnte zudem beteiligte Behörden dabei unterstützen, das Risikopotenzial des Schiffes bezüglich biologischem Bewuchs schnell und effizient zu bewerten, wodurch sich Verzögerungen beim Betrieb des Schiffes auf ein Mindestmaß reduzieren ließen. Bei dem Tagebuch über biologischen Bewuchs kann es sich um ein eigenständiges Dokument handeln oder es kann teilweise oder vollständig in die bestehenden Betriebs- und Verfahrenshandbücher und/oder das System für die geplante Instandhaltung des Schiffes integriert sein.

5.6 Es wird empfohlen, das Tagebuch über biologischen Bewuchs während der gesamten Lebensdauer des Schiffes auf diesem aufzubewahren.

5.7 Folgende Informationen sollen in ein Tagebuch über biologischen Bewuchs eingetragen werden:

  1. nähere Angaben zu den eingesetzten Bewuchsschutzsystemen und Betriebsverfahren (gegebenenfalls entsprechend den Eintragungen im Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem 1, zum Ort und Zeitpunkt der Anbringung, zu den beschichteten Bereichen des Schiffes, zu ihrer Instandhaltung sowie gegebenenfalls zu ihrem Einsatz;
  2. Zeitpunkte und Orte der Trockenstellungen/ des Slippens, einschließlich des Zeitpunkts, zu dem das Schiff wieder zu Wasser gelassen wurde sowie alle zur Entfernung von biologischem Bewuchs oder zur Erneuerung oder Reparatur des Bewuchsschutzsystems ergriffenen Maßnahmen;
  3. Zeitpunkt und Ort der Überprüfungen im Wasser, die Ergebnisse dieser Überprüfungen und etwaige Abhilfemaßnahmen, mittels deren sich festgestelltem biologischen Bewuchs angenommen wurde
  4. Zeitpunkte und Einzelheiten der Überprüfungen und Instandhaltungen der internen Seewasserkühlsysteme, die Ergebnisse dieser Überprüfungen und etwaige Abhilfemaßnahmen, mittels deren sich festgestelltem biologischem Bewuchs angenommen wurde, sowie gemeldete Verstopfungen;
  5. nähere Angaben dazu, wann das Schiff außerhalb seines üblichen Einsatzprofils betrieben wurde, einschließlich näherer Angaben dazu, wann das Schiff für längere Zeiträume aufgelegt oder nicht im Einsatz war.

5.8 Ein Beispiel für ein Tagebuch über biologischen

Bewuchs und die einzutragenden Informationen ist in Anhang 2 enthalten.

6 Auf- oder Anbringung und Instandhaltung von Bewuchsschutzsystemen

6.1 Bewuchsschutzsysteme und Betriebsverfahren sind die wichtigsten Instrumente zur Verhütung und Beschränkung von biologischem Bewuchs an den unter Wasser liegenden Flächen, einschließlich Schiffskörper und Nischen, vorhandener Schiffe. Ein Bewuchsschutzsystem kann in einem auf freiliegende Flächen aufgebrachten Beschichtungssystem, in der Verwendung von gegen biologischen Bewuchs resistenten Werkstoffen für Rohrleitungen und andere nicht angestrichene Komponenten, in Systemen zur Verhütung von Meeresbewuchs für Seekästen und interne Seewasserkühlsysteme oder in anderen innovativen Maßnahmen zur Beschränkung von biologischem Bewuchs bestehen.

6.2 Das verwendete Bewuchsschutzsystem soll den Anforderungen des AFS-Übereinkommens entsprechen. Auswahl des Bewuchsschutzsystems

6.3 Verschiedene Bewuchsschutzsysteme sind für unterschiedliche Schiffseinsatzprofile ausgelegt; daher ist es entscheidend, dass Schiffsbetreiber, Schiffskonstrukteure und Schiffbauer fundierten technischen Rat einholen, um sicherzustellen, dass ein geeignetes System auf- oder angebracht wird. Wird kein geeignetes Bewuchsschutzsystem auf- oder angebracht, verstärkt dies die Ansammlung von biologischem Bewuchs.

6.4 Bei der Wahl eines Bewuchsschutzsystems sind unter anderem folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  1. geplante Zeitabstände zwischen den Trockenstellungen - einschließlich aller verbindlichen Vorschriften für die Besichtigung von Schiffen;
  2. Schiffsgeschwindigkeit - unterschiedliche Bewuchsschutzsysteme sind darauf ausgelegt, ihre optimale Bewuchsschutzleistung bei jeweils anderen Schiffsgeschwindigkeiten zu erbringen;
  3. Einsatzprofil - Nutzungsmuster, Handelswege und Einsatzhäufigkeit sowie einsatzfreie Zeiträume beeinflussen die Geschwindigkeit, mit der sich Bewuchs ansammelt;
  4. Typ und Konstruktionsweise des Schiffes;
  5. gesetzliche Vorschriften für den Verkauf und Verwendung von Bewuchsschutzsystemen.

6.5 Zudem soll berücksichtigt werden, dass eine zugeschnittene und differenzierte Aufbringung von Bewuchsschutz-Beschichtungssystemen für die verschiedenen Bereiche des Schiffes erforderlich ist, um die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und Langlebigkeit der Beschichtung mit dem in bestimmten Bereichen, wie dem Bug, dem Ruder oder den internen Seewasserkühlsystemen und den Innenbereichen von Seekästen, zu erwartenden Verschleiß, Abrieb sowie den dortigen Wasserströmungsgeschwindigkeiten in Einklang zu bringen.

Auf- oder Anbringung, Wiederauf- oder -anbringung oder Reparatur des Bewuchsschutzsystems

6.6 Sowohl bei der Auf- oder Anbringung als auch bei der Wiederauf- oder -anbringung oder Reparatur des Bewuchsschutzsystems soll bei der Oberflächenvorbereitung zur Sicherstellung der vollständigen Entfernung aller Rückstände von biologischem Bewuchs, abblätternden Farbe und anderen Oberflächenverunreinigungen, insbesondere in Nischen, sorgfältig vorgegangen werden, um Haftung und Haltbarkeit des Bewuchsschutzsystems zu verbessern.

6.7 Bei der Auf- oder Anbringung, Wiederauf- oder -anbringung oder Reparatur von Bewuchsschutzsystemen an Seekästen soll Folgendes berücksichtigt werden:

  1. Einlassgitter und Innenflächen von Seekästen sollen über ein Bewuchsschutz-Beschichtungssystem verfügen, das für die Strömungsverhältnisse des durch das Gitter und den Seekasten fließenden Seewassers geeignet ist.
  2. Bei der Oberflächenvorbereitung und der Aufbringung eines Bewuchsschutz-Beschichtungssystems soll sorgfältig vorgegangen werden, um eine ausreichende Haftung und Beschichtungsdicke sicherzustellen. Besondere Aufmerksamkeit soll den Ecken und Kanten von Seekästen, Ausblasrohren, Aussteifungen und Gitterstäben geschenkt werden. Bei Gittern kann bei jeder Trockenstellung eine Oberflächenvorbereitung der Art, wie sie bei einer größeren Überholung erfolgt, erforderlich sein, um die Haltbarkeit der Beschichtung sicherzustellen.
  3. Die Auf- oder Anbringung von Systemen zur Verhütung von Meeresbewuchs zum unterstützenden Einsatz bei der Behandlung des Seekastens und der internen Seewasser führenden Rohrleitungen im Rahmen des Plans für den Umgang mit Bewuchs wird empfohlen. Vor der Anbringung von Systemen zur Verhütung von Meeresbewuchs sollen deren Folgewirkungen, einschließlich möglicher Auswirkungen auf das Schiff und/oder die Umwelt, sowie das Bestehen von Regeln, welche die Verwendung von Systemen zur Verhütung von Meeresbewuchs betreffen, sorgfältig geprüft werden.

6.8 Es gibt weitere Nischen, die ebenso einer besonderen Anfälligkeit für biologischen Bewuchs unterliegen können. Im Folgenden werden Maßnahmen für den Umgang mit Nischen erläutert.

  1. Trockenstellungs-Stützbereiche - die Positionen der Pallen und Stützen sollen bei jeder Trockenstellung geändert werden oder es sollen andere Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Bereiche unter den Pallen, zumindest bei jeder zweiten Trockenstellung, mit Bewuchsschutzfarbe gestrichen werden. Diese Bereiche sollen einer Oberflächenvorbereitung der Art, wie sie bei einer größeren Überholung erfolgt, unterzogen und bei jeder Trockenstellung, bei der sie zugänglich sind, beschichtet werden. Wo eine wechselnde Positionierung der Trockenstellungs-Stützbereiche nicht möglich ist, zum Beispiel in kritischen lasttragenden Bereichen wie unter dem Maschinenraum, sollen die entsprechenden Bereiche besonders berücksichtigt und auf andere Weise behandelt werden, zum Beispiel im Wege der Aufbringung spezieller Beschichtungen oder der Anwendung spezieller Verfahren.
  2. Bug- und Heckstrahler - die Gehäuse von Bug- und Heckstrahlern und anderen für Beschichtungsschäden anfälligen Querstrahlern sowie die diese umgebenden Bereiche sollen bei Trockenstellungen regelmäßig instand gehalten werden. Besondere Aufmerksamkeit soll freiflutenden Räumen geschenkt werden, die sich möglicherweise in den die Querstrahlertunnel umgebenden Bereichen befinden. Die Gehäuse beziehungsweise Vertiefungen und einziehbare Ausrüstungsteile, wie Stabilisatoren und Querstrahlergehäuse, sollen im Sinne ihrer bestmöglichen Wirksamkeit über ein Bewuchsschutz-Beschichtungssystem angemessener Dicke verfügen.
  3. Kanten und Schweißverbindungen - freiliegende Kanten auf dem Schiffskörper, wie solche, die Schlingerkiele und Einbuchtungen umgeben, sowie Schweißverbindungen sollen geglättet und beschichtet werden, um eine angemessene Beschichtungsdicke sicherzustellen und so die Wirksamkeit des Systems zu optimieren.
  4. Ruderscharniere und Öffnungen von Stabilisierungsflossen - Vertiefungen in Ruderscharnieren und hinter Stabilisierungsflossen müssen bei Trockenstellungen zu Instandhaltungszwecken sorgfältig und wirksam gereinigt und neu beschichtet werden. Ruder und Stabilisierungsflossen sollen während des Beschichtungsvorgangs über ihren gesamten Bewegungsspielraum bewegt werden, um sicherzustellen, dass alle Oberflächen ordnungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Bewuchsschutzsystems beschichtet werden. Ruder, Ruderbeschläge und die diese umgebenden Bereiche des Schiffskörpers sollen ebenso ausreichend beschichtet werden, damit sie den höheren Verschleißraten, denen diese Bereiche unterliegen, standhalten.
  5. Propeller und Welle - Propeller und unter Wasser liegende Propellerwellen sollen, wo dies möglich und zweckmäßig ist, mit Antihaftbeschichtungen gegen Bewuchs versehen werden, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten und um eine Selbstreinigung zu ermöglichen, so dass sich die Notwendigkeit regelmäßiger Reinigungen und Polierarbeiten unter Wasser auf ein Mindestmaß reduziert.
  6. Stevenrohrabdichtungen und die Innenflächen von Trossenabweisern - freiliegende Abschnitte von Stevenrohrabdichtungen und die Innenflächen von Trossenabweisern sollen sorgfältig mit Bewuchsschutz-Beschichtungssystemen gestrichen werden, die für die Strömungsintensität des diese Flächen über- und umspülenden Wassers geeignet sind.
  7. Opferanoden für den Kathodenschutz - Nischen für biologischen Bewuchs lassen sich auf ein Mindestmaß reduzieren, indem man Opferanoden so anbringt, dass sie bündig mit dem Schiffskörper abschließen, indem man eine Spaltabdeckung aus Gummi in den Spalt zwischen Opferanode und Schiffskörper einfügt oder indem man den Spalt verschließt. Durch das Verschließen des Spalts wird die Naht oder Verbindung wasserdicht. Schließt die Opferanode nicht bündig mit dem Schiffskörper ab, so soll die Oberfläche des Schiffskörpers unter der Anode und dem Anodenband mit einem Bewuchsschutz-Beschichtungssystem versehen werden, das für geringe Wasserströmungsgeschwindigkeiten geeignet ist, um die Ansammlung von biologischem Bewuchs zu verhindern. Sind Opferanoden mit Hilfe von Schrauben angebracht, die in die Anodenoberfläche versenkt sind, so soll die Senkung zur Beseitigung einer möglichen Nische verschlossen werden.
  8. Staudruckrohre - sind einziehbare Staudruckrohre eingebaut, so soll das Gehäuse innen mit einem Bewuchsschutz-Beschichtungssystem versehen werden, das für statische Bedingungen geeignet ist.
  9. Seewassereinlassrohre und Außenbordauslässe - Bewuchsschutz-Beschichtungssysteme sollen im Inneren der Rohröffnung und in zugänglichen Innenbereichen aufgebracht werden. Die gewählte Korrosionsschutz- oder Grundbeschichtung soll für den jeweiligen Werkstoff des Rohres geeignet sein, falls dieser vom Werkstoff des Schiffskörpers abweicht. Bei der Oberflächenvorbereitung und der Aufbringung der Beschichtung soll sorgfältig vorgegangen werden, um eine gute Haftung und Beschichtungsdicke sicherzustellen.

Verfahren für Schiffsinstandhaltungs- und -recyclinganlagen

6.9 Schiffsinstandhaltungs- und -recyclinganlagen sollen (den geltenden nationalen und lokalen Gesetzen und sonstigen Regeln entsprechende) Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass lebensfähige Organismen aus dem biologischen Bewuchs oder chemische und physische Schadstoffe nicht in die lokalen Gewässer entweichen. Diese Maßnahmen umfassen Folgendes:

  1. das Auffangen biologischen Materials, um das Risiko, dass Organismen überleben und sich ansiedeln, sowie das Risiko anderer Folgen eines Entweichens biologischen Materials in die Gewässer so weit wie möglich zu reduzieren;
  2. die umweltverträgliche Behandlung und/oder Beseitigung aufgefangenen biologischen Materials;
  3. die Planung der Zeiten, zu denen Schiffe an Schiffsreinigungs- und -instandsetzungsanlagen und an Orten, an denen Schiffe festgemacht sind, während sie auf die Durchführung einer Reinigung und Instandhaltung warten, eintreffen beziehungsweise diese verlassen, um so das Risiko einer Kontaminierung anderer Schiffe sowie der umgebenden Umwelt durch von Bewuchs betroffene Schiffe so weit wie möglich zu reduzieren;
  4. die Entfernung des biologischen Bewuchses von allen unter Wasser liegenden Schiffsoberflächen, einschließlich der Nischen, bei Trockenstellungen;
  5. die Absenkung oder das Ausfahren einziehbarer Ausrüstungsteile, wie der Stabilisatoren, Querstrahler, Impulsgeber und Ähnlichem, bei Trockenstellung des Schiffes, um die Ausrüstungsteile und ihre Gehäuse zum Zwecke der Entfernung des biologischem Bewuchses zugänglich zu machen.

7 Überprüfung, Reinigung und Instandhaltung im Wasser

7.1 Trotz des Einsatzes wirksamer Bewuchsschutzsysteme und Betriebsverfahren können sich während der vorgesehenen Lebensdauer des Bewuchsschutzsystems nicht wünschenswerte Mengen an biologischem Bewuchs ansammeln. Um ein Schiff so weit wie möglich von biologischem Bewuchs frei zu halten, kann es ratsam sein, das Schiff im Wasser zu überprüfen, zu reinigen und instand zu halten.

Überprüfung von Schiffen im Wasser

7.2 Die Überprüfung im Wasser kann ein nützliches und flexibles Instrument zur Überprüfung des Zustands von Bewuchsschutzsystemen und des Status des biologischen Bewuchses des Schiffes darstellen. Überprüfungen im Wasser sollen als allgemeines Instrument für die routinemäßige Überwachung in regelmäßigen Abständen durchgeführt und um die zur Beherrschung mit erhöhten Risiken behafteter Situationen erforderlichen spezifischen Überprüfungen ergänzt werden. Eine Überprüfung im Wasser kann bei folgenden besonderen Gelegenheiten angebracht sein:

  1. vor und nach jedem geplanten Zeitraum der Inaktivität oder erheblichen oder unvorhergesehenen Änderungen des Einsatzprofils des Schiffes;
  2. vor der Durchführung von Reinigungen im Wasser, um zu ermitteln, ob bekannte oder vermutete invasive Arten oder andere relevante Arten von Wasserlebewesen auf dem Schiff vorhanden sind;
  3. nachdem ein bekannter oder vermuteter Meeresschädling oder eine andere relevante Art im internen Seewasserkühlsystem des Schiffes entdeckt worden ist;
  4. nach einer Beschädigung oder einem vorzeitigen Versagen des Bewuchsschutzsystems.

7.3 Es wird empfohlen, dass Schiffsbetreiber Nischen

auf dem Schiff benennen, an denen sich biologischer Bewuchs ansammeln kann, damit sich dieser Bereiche bei Überprüfungen gezielt angenommen werden kann. Zu diesen Bereichen können zählen:

7.4 Untersuchungen durch Taucher und ferngesteuerte Fahrzeuge (ROVs) können geeignete Optionen für Überprüfungen im Wasser darstellen, obgleich ihnen bei der Sicht und infolge des Verhältnisses der möglichen Tauchzeit zum zu untersuchenden Bereich Grenzen gesetzt sind und die effektive Beurteilung vieler für biologischen Bewuchs anfälliger Nischen sie vor Schwierigkeiten stellt. Solche Besichtigungen sollen von Personen durchgeführt werden, die hinreichend qualifiziert und erfahren sind und die mit dem Risiko für biologischen Bewuchs sowie mit dem damit verbundenen Risiko, das invasive Arten von Wasserlebewesen darstellen, und mit den mit Unterwasserbesichtigungen verbundenen Sicherheitsrisiken vertraut sind. Es ist möglich, dass Regulierungsbehörden Taucher für Untersuchungen von biologischem Bewuchs empfohlen oder zugelassen haben.

Reinigung und Instandhaltung im Wasser

7.5 Die Reinigung im Wasser kann einen wichtigen Bestandteil des Umgangs mit Biobewuchs darstellen. Je nach Art des biologischen Bewuchses (d. h. Mikrobewuchs gegenüber Makrobewuchs), der Menge der freigesetzten Rückstände des Bewuchsschutz-Beschichtungssystem und dem Biozidgehalt dieses Bewuchsschutz-Beschichtungssystems kann sie jedoch auch zu Umweltrisiken unterschiedlichen Grades führen. Verglichen mit Makrobewuchs kann Mikrobewuchs mittels schonenderer Techniken entfernt werden, welche die Verschlechterung des Bewuchsschutz-Beschichtungssystems und/oder die Biozidfreisetzung auf ein Mindestmaß reduzieren. Die Entfernung von Mikrobewuchs kann die Schiffskörpereffizienz verbessern, wodurch sich Treibstoffverbrauch und Treibhausgasemissionen verringern. Es wird daher empfohlen, den Schiffskörper nach Möglichkeit mittels schonender Verfahren zu reinigen, wenn erheblicher Mikrobewuchs auftritt. Die Reinigung im Wasser kann das Risiko einer Verbreitung im Wasser lebenden invasiven Arten von auch dadurch reduzieren, dass sie die Ansammlung von Makrobewuchs verhindert.

7.6 Es kann für Staaten zweckmäßig sein, zur Beurteilung des Risikos von Reinigungsmaßnahmen im Wasser eine Risikobewertung durchzuführen und mögliche Gefahren für ihre Umwelt, Sachwerte und Ressourcen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die Risikobewertung kann folgende Faktoren umfassen:

  1. das biologische Risiko, das die biologischen Bewuchsorganismen darstellen, die von dem Schiff entfernt werden (einschließlich der Lebensfähigkeit dieser Organismen oder der Möglichkeit biologisches Bewuchsmaterial aufzufangen);
  2. Faktoren, die die Ablagerung von biologischem Bewuchs beeinflussen können, wie Änderungen des Einsatzprofils des Schiffes;
  3. das geografische Gebiet, aus dem der Schiffsbewuchs stammt, soweit dieses bekannt ist;
  4. toxische Wirkungen, die mit Stoffen im Zusammenhang stehen, die im Bewuchsschutz-Beschichtungssystem enthalten sind und bei Reinigungsarbeiten freigesetzt werden könnten, sowie mit Folgeschäden am Bewuchsschutz-Beschichtungssystem.

7.7 Personal, das die Durchführung von Reinigungen im Wasser anbietet, soll alle diesbezüglichen Regeln beziehungsweise Anforderungen kennen, einschließlich aller Regeln über das Einleiten von Chemikalien in die Meeresumwelt und der Lage empfindlicher Gebiete (zum Beispiel geschützte Meeresgebiete und Gebiete für den Ballastwasser-Austausch). Wird erheblicher Makrobewuchs festgestellt, so soll er gemäß diesen Regeln entfernt oder behandelt werden (soweit dies ohne Beschädigung des Bewuchsschutzsystems möglich ist). Soweit verfügbar, soll geeignete Technologie eingesetzt werden, um die Freisetzung sowohl von Bewuchsschutz-Beschichtung als auch von Farbresten sowie von lebensfähigen Adult-, Juvenil- oder Reproduktionsstadien von Makrobewuchs-Organismen so weit wie möglich zu reduzieren. Das aufgefangene Material soll auf eine Weise beseitigt werden, die kein Risiko für die Gewässer darstellt.

7.8 Bei unter Wasser liegenden Bereichen, die mit biozidhaltigen Bewuchsschutz-Beschichtungen versehen sind, sollen Reinigungstechniken angewendet werden, die das Entweichen von Bioziden in die Umwelt auf ein Mindestmaß reduzieren. Die Reinigung stark bewachsener Bewuchsschutz-Beschichtungssysteme kann nicht nur die Bildung von Bewuchsrückständen zur Folge haben, sondern führt zu einer vorzeitigen Aufzehrung des Bewuchsschutz-Beschichtungssystems und kann einen Biozidimpuls erzeugen, der die lokale Umwelt schädigen und sich auf die zukünftigen Möglichkeiten der Hafenbehörde hinsichtlich der Beseitigung von Baggerschlamm auswirken kann. Schiffskörper mit aufgezehrten Bewuchsschutz Beschichtungssystemen bewachsen innerhalb kurzer Zeit erneut. Es wird daher nicht empfohlen, Schiffskörper Reinigungen im Wasser zu unterziehen oder sie unter Wasser zu bürsten, um auf diese Weise Trockenstellungen über die angegebene Lebensdauer der Beschichtung hinaus zu verzögern.

7.9 Bei unter Wasser liegenden Bereichen, die mit biozidfreien Bewuchsschutz-Beschichtungssystemen versehen sind, können regelmäßige Unterwasserreinigungen im Rahmen der geplanten Instandhaltung erforderlich sein, um die Schiffskörpereffizienz zu erhalten und das Risiko der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten so weit wie möglich zu reduzieren. Es sollen Reinigungstechniken eingesetzt werden, welche die Beschichtung nicht beschädigen oder in ihrer Funktion beeinträchtigen.

7.10 Bei Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen soll darauf geachtet werden, dass es zu keiner Behinderung zukünftiger während des Einsatzes durchzuführender Reinigungen und/oder Instandhaltungen kommt; zum Beispiel soll darauf geachtet werden, dass Seekastengitter im Verlauf von Reparaturarbeiten nicht zugeschweißt werden.

7.11 Es soll darauf geachtet werden, dass alle angebrachten Systeme zur Verhütung von Meeresbewuchs wirksam arbeiten, um so die Ablagerung von Biobewuchs zu verhindern.

7.12 Auch das regelmäßige Polieren unbeschichteter Propeller zur Erhaltung der betrieblichen Effizienz führt zu einer weitestmöglichen Reduzierung der Ansammlung von Makrobewuchs. Im Falle unbeschichteter Propellerwellen ist es möglich, dass diese zur gleichen Zeit wie der Propeller einer Reinigung unterzogen werden müssen. Da beim regelmäßigen Polieren des Schiffspropellers Taucher zum Einsatz kommen, wird empfohlen, diese Gelegenheit zu nutzen, um Seekästen und andere vergleichbare Bereiche auf Makrobewuchs hin zu beurteilen.

7.13 Interne Seewasserkühlsysteme müssen regelmäßig überwacht werden, um sicherzustellen, dass eine wirksame Beschränkung des biologischen Bewuchses aufrechterhalten wird. Seewasserkühlsysteme, die in Betrieb sind, während sich das Schiff im Hafen befindet, können für die Ablagerung von biologischem Bewuchs anfällig sein und sollen genau überwacht werden. Sind Seewasserkühlsysteme von Bewuchs betroffen, so sollen sie auf geeignete Weise aufbereitet werden. Die Einleitung von aufbereitetem Wasser aus internen

Seewasserkühlsystemen soll gemäß den geltenden Regeln erfolgen.

8 Entwurf und Bau

8.1 Bei dem Erstentwurf und dem Bau von Schiffen bieten sich die umfassendsten, wirksamsten und nachhaltigsten Möglichkeiten, das Bewuchsrisiko auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Bei dem Entwurf und Bau eines Schiffes oder wenn ein Schiff in erheblichem Umfang verändert wird, soll Folgendes berücksichtigt werden:

  1. Kleine Nischen und geschützte Bereiche sollen bei dem Schiff so weit wie möglich vermieden werden, zum Beispiel durch den bündigen Einbau von Rohren in Seekästen. Wo dies nicht möglich ist, sollen sie so entworfen werden, dass sie für Überprüfungen, Reinigungen und für die Durchführung von Bewuchsschutzmaßnahmen leicht zugänglich sind.
  2. Abrundung und/oder Abschrägung von Ecken, Gittern und Überständen, um die Abdeckung mit den Bewuchsschutz-Beschichtungssystemen zu verbessern und Ausstattung von Gittern mit Scharnieren, um Tauchern den Zugang zu ermöglichen.
  3. Vorsehen der Möglichkeit, Seekästen und andere Bereiche, wie Moonpools, Welldecks und sonstige freiflutende Räume, zum Zwecke der Behandlung und/oder Reinigung zu verschließen.

8.2 Internen Seewasserkühlsysteme sollen so aus geeigneten Werkstoffen entworfen und hergestellt und mit möglichst wenigen Bögen, Knicken und Flanschen in den Seewasser führenden Rohrleitungen ausgeführt werden, dass biologischer Bewuchs auf ein Mindestmaß reduziert wird.

8.3 Um unnötige Nischen zu vermeiden und gleichzeitig die Sicherheit und einen effektiven Betrieb des Schiffes sicherzustellen, soll, wo dies möglich ist, insbesondere darauf geachtet werden, dass unausgefüllte Lücken in allen Ausrüstungsteilen an der Außenhaut vermieden und die folgenden Teile genau ausgeführt werden:

  1. Seekästen - weitestmögliche Reduzierung von Größe und Anzahl sowie Verwendung glatter Oberflächen für größtmögliche Strömungseffizienz, Anbringung von Systemen zur Verhütung von Meeresbewuchs und von Dampf- oder Heißwasserreinigungssystemen, Auslegung von Gittern und deren Öffnungsvorrichtungen für die Überprüfung und Instandhaltung unter Wasser;
  2. einziehbare Ausrüstungsteile und andere Ausrüstung - nach Möglichkeit Vermeidung externer Verstärkungsvorrichtungen (wie Versteifungen), Entwurf für die Überprüfung und Instandhaltung im Wasser;
  3. Tunnelquerstrahler - Tunnel sollen oberhalb der Leerwasserlinie liegen oder für Taucher zugänglich sein, Entwurf von Gittern und deren Öffnungsvorrichtungen für die Überprüfung, Instandhaltung und Betätigung unter Wasser;
  4. formstabile Anschwellungen - Bevorzugung voll umschlossener Typen gegenüber freiflutenden Typen, Treffen von Vorkehrungen zur Gewährleistung der Zugänglichkeit für die Überprüfung, Reinigung und Instandhaltung unter Wasser;
  5. Stevenrohrabdichtungen und Trossenabweiser - Auslegung für die Überprüfung, Reinigung und Instandhaltung im Wasser;
  6. eintauchbare Ausrüstung und solche zur Verwendung auf dem Meeresgrund - soweit dies erforderlich ist, Sicherstellung der Verfügbarkeit von Einrichtungen zum Abspülen von Ausrüstung im Zuge deren Wiederanbordnahme und von abgeschlossenen Abspülbereichen für die Reinigung von Ausrüstung an Bord.

9 Weitergabe von Informationen

9.1 Die Staaten werden ermuntert, für diese Richtlinien erhebliche Informationen vorzuhalten und über die Organisation auszutauschen. Die Staaten werden dementsprechend ermuntert, der Organisation folgende Informationen bezüglich des Umgangs mit biologischem Bewuchs zur Verfügung zu stellen:

  1. Exemplare der geltenden regionalen, innerstaatlichen und örtlichen Gesetze, Regeln, Normen, Befreiungen oder Richtlinien;
  2. technische und Forschungsdaten, einschließlich Untersuchungen über die Auswirkungen und die Beschränkung im Wasser lebender invasiver Arten im biologischen Schiffsbewuchs und über die Wirksamkeit und praktische Anwendbarkeit umweltschonender Technologien für die Reinigung im Wasser;
  3. Ausbildungsmaterialien wie CDs, DVDs oder gedruckte Materialien;
  4. die Lage und die Nutzungsbedingungen von Reinigungs- und Instandhaltungsdiensten und -anlagen für Schiffe und Ausrüstung, die den Anforderungen dieser Richtlinien genügen.

9.2 Die Behörden der Staaten sollen Schiffe rechtzeitig mit klaren und präzisen Informationen über Maßnahmen für den Umgang mit und Vorschriften für die Behandlung von biologischem Bewuchs, die in der Schifffahrt angewendet werden, versorgen und sicherstellen, dass diese weite Verbreitung finden. Schiffseigentümer und -betreiber sollen bestrebt sein, sich mit allen Vorschriften über biologischen Bewuchs vertraut zu machen, indem sie die entsprechenden Informationen von ihren Hafen- oder Schiffsagenten oder den zuständigen Behörden (d. h. den Behörden der Staaten) anfordern. Die Behörden der Staaten sollen Schiffe zudem rechtzeitig mit allen verfügbaren Informationen über bestimmte im Wasser lebende invasive Arten versorgen, die möglicherweise in einem Hafen vorhanden sind und sich in Form von biologischem Bewuchs an ein Schiff anlagern könnten (zum Beispiel, ob eine bestimmte relevante Art gegenwärtig laicht).

9.3 Organisationen oder Schiffsagenten, die Schiffseigentümer und -betreiber vertreten, sollen mit den behördlichen Vorschriften der Staaten betreffend die Verfahren für den Umgang mit und die Behandlung von biologischem Bewuchs vertraut sein; hierzu zählt auch die Kenntnis der Informationen, die für die Erlangung einer Einreiseerlaubnisbenötigt werden. Das Schiff soll sich die Vorschriften des Staates vor seiner Ankunft bestätigen lassen und genaue Informationen über diese einholen.

9.4 Zur Überwachung der Wirksamkeit dieser Richtlinien können Staaten der Organisation im Rahmen des Bewertungsprozesses Angaben aus Aufzeichnungen zur Verfügung stellen, die die Gründe dafür beschreiben, dass Schiffe diese Richtlinien nicht anwenden konnten, zum Beispiel Gründe im Zusammenhang mit Entwurf, Bau oder dem Betrieb eines Schiffes, insbesondere solche, die auf Gesichtspunkten der Schiffssicherheit oder einem Mangel an Informationen über die Richtlinien beruhen.

10 Ausbildung und Schulung

10.1 Schulungen für Kapitäne und Besatzungen, Betreiber von Anlagen für die Reinigung oder Überprüfung im Wasser und mit der Besichtigung oder Überprüfung betraute Personen sollen Unterweisungen in der Anwendung von Verfahren für den Umgang mit und die Behandlung von Bewuchs umfassen, die auf den in diesen Richtlinien enthaltenen Informationen basieren. Des Weiteren sollen Unterweisungen in folgenden Themenbereichen erfolgen:

  1. Führung der entsprechenden Aufzeichnungen und Tagebücher;
  2. Auswirkungen invasiver Arten von Wasserlebewesen aus dem biologischem Bewuchs von Schiffen;
  3. Vorteile der Anwendung von Verfahren für den Umgang mit biologischem Bewuchs für das Schiff und Gefahren, die sich ergeben, wenn solche nicht angewendet werden;
  4. Maßnahmen für den Umgang mit biologischem Bewuchs und zugehörige Sicherheitsverfahren;
  5. einschlägige Gesundheits- und Sicherheitsbelange.

10.2 Die Staaten und die Industrieverbände sollen sicherstellen, dass die einschlägigen Schulungseinrichtungen für den Bereich Seeverkehr Kenntnis von diesen Richtlinien haben und sie gegebenenfalls in ihre Lehrpläne aufnehmen.

11 Weitere Maßnahmen

11.1 Soweit dies praktisch durchführbar ist, sollen Staaten und Hafenbehörden bestrebt sein, den reibungslosen Verkehr der ihre Häfen an- und auslaufenden und diese verlassenden Schiffe sicherzustellen, um Wartezeiten vor der Küste zu vermeiden, so dass Bewuchsschutzsysteme so wirkungsvoll wie möglich funktionieren können.

11.2 Die Staaten können auf Schiffen unter ihrer Hoheitsgewalt zum zusätzlichen Schutz ihrer Meeresumwelt oder in Notfallsituationen weitere Maßnahmen anwenden. Im Umgang mit Notfallsituationen bezüglich biologischem Bewuchs sollen Staaten die Leitlinien für ballastwasserbezogene Notfallsituationen (BWM.2/Circ.1 7) berücksichtigen.

11.3 Die Staaten sollen diese Richtlinien bei der Erarbeitung weiterer Maßnahmen und/oder Beschränkungen hinsichtlich des Umgangs mit biologischem Schiffsbewuchs berücksichtigen.

11.4 Werden weitere Maßnahmen angewendet, so sollen Staaten die Organisation über die besonderen Vorschriften, unter Übermittlung der zugehörigen Unterlagen, zum Zwecke der Weitergabe an andere Staaten und nichtstaatliche Stellen, unterrichten.

11.5 Wenden Staaten weitere Maßnahmen an, so soll dies nicht zu einer Gefährdung der Sicherheit des Schiffes und der Besatzung führen.

12 Zukünftige Arbeit

Forschungsbedarf

12.1 Die Staaten und andere Beteiligte sollen die Forschung in den folgenden Bereichen beziehungsweise die Entwicklung von Technologien für diese Bereiche fördern und unterstützen:

  1. weitestmögliche Reduzierung von und/oder Umgang mit Makro- und Mikrobewuchs, insbesondere in Nischen (zum Beispiel neue oder andersartige Bewuchsschutzsysteme sowie unterschiedliche Entwürfe für Nischen zur weitestmöglichen Reduzierung von biologischem Bewuchs);
  2. Verfahren für die Reinigung im Wasser, die einen wirksamen Umgang mit dem Bewuchsschutzsystem, dem biologischen Bewuchs und anderen Schadstoffen sowie ein wirkungsvolles Auffangen biologischen Materials gewährleisten;
  3. umfassende Methoden zur Bewertung der mit der Reinigung im Wasser verbundenen Risiken;
  4. bordseitige Überwachung und Erkennung von biologischem Bewuchs;
  5. Reduzierung der auf Trockenstellungs-Stützbereiche zurückgehenden Makrobewuchsrisiken (zum Beispiel alternative Konstruktionsweisen für Kielpallen, bei denen ein kleinerer Bereich des Schiffskörpers unbeschichtet bleibt);
  6. die geografische Verteilung im Wasser lebender invasiver Arten;
  7. die schnelle Einleitung von Gegenmaßnahmen im Falle des Eindringens im Wasser lebender invasiver Arten, einschließlich Diagnoseinstrumente und Beseitigungsmethoden.

12.2 Zudem sollen die möglichen betrieblichen Vorteile solcher Technologien hervorgehoben und die entsprechenden Informationen der Organisation zur Verfügung gestellt werden.

Bedarf an unabhängigen Informationen

12.3 Es werden Zusammenfassungen über die verschiedenen Arten von Bewuchsschutzsystemen und andere Maßnahmen für den Umgang mit biologischem Bewuchs, die gegenwärtig verfügbar sind, benötigt sowie Informationen über deren Funktionsweise und deren Leistungsfähigkeit unter verschiedenen Betriebsbedingungen sowie in verschiedenen Betriebssituationen. Diese Informationen könnten Schiffseigentümer und -betreiber bei der Entscheidungsfindung hinsichtlich der am besten geeigneten Beschichtungen und Beschichtungssysteme für ihren Schiffstyp und dessen Einsatzweise unterstützen.

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Plan für den Umgang mit biologischem Bewuchs und Tagebuch über biologischen BewuchsAnhang 1

Form und Inhalt des Plans für den Umgang mit biologischem Bewuchs

Die folgenden Informationen sollen bei der Erarbeitung eines Plans für den Umgang mit biologischem Bewuchs (der Plan) berücksichtigt werden. Es ist wichtig, dass der Plan auf das jeweilige Schiff zugeschnitten ist.

Bei dem Plan kann es sich um ein eigenständiges Dokument handeln oder er kann teilweise oder vollständig in die bestehenden Betriebs- und Verfahrenshandbücher und/oder das System für die geplante Instandhaltung des Schiffes integriert sein.

Einleitung

Dieser Abschnitt soll eine kurze Einleitung für die Schiffsbesatzung enthalten, in der die Notwendigkeit der Anwendung von Verfahren für den Umgang mit biologischem Bewuchs und die Wichtigkeit der Führung genauer Aufzeichnungen erläutert wird.

Der Plan soll die Angabe enthalten, dass er einer Hafenbehörde auf Anfrage zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen soll, und er soll in der Arbeitssprache der Besatzung abgefasst sein.

Angaben zum Schiff

Es sollen mindestens folgende Angaben gemacht werden:

Tabelle 1: Schiffstypen gemäß Klassifikation durch Lloyd's Register

Ankerzieh-Löschschlepper/VersorgerBaggerschiffFeuerschiff/TenderRoRo-Schiff
AnkerziehschlepperBohrplattformErdgastanker (LNG)Bergungsschlepper
Ankerziehschlepper/VersorgerBohrschiffFlüssiggastanker (LPG)seismografisches Forschungsschiff
AsphalttankerFähreTiertransporterabsenkbares Schwergutschiff
LeichterLöschschleppermeteorologisches ForschungsschiffSaugbagger
MassengutschiffLöschschlepper/VersorgerMarinehilfstankerVersorger
ZementfrachterFabrikschiffozeanografisches ForschungsschiffTankleichter
Massengutschiff (Erz)Fischereischutzschiffaus Sicherheitsgesichtspunkten eingesetztes Offshore-FahrzeugTankschiff (unspezifisch)
BunkerschiffFischereischiff (allgemein)Fahrgastschiff (Kreuzfahrt)Saug-Hopperbagger
Kabellegerschwimmende Produktionseinheit für GasRoRo-FahrgastschiffSchulschiff
Chemikalientankerschwimmender ProduktionstankerPatrouillenbootSchleppnetzfischer (alle Typen)
kombiniertes Tank- Massengutschiffschwimmender und Öl-LagertankerRohrlegerSchlepper
kombinierter Chemikalien und ÖltankerVollcontainerschiffSchadstoffbekämpfungsschiffSchlepper/Versorger
kombinierter LNG- und LPG- TankerStückgutschiffPontonAutotransporter
kombiniertes Erz- und Öl FrachtschiffStückgutschiff mit Kapazität für ContainerProduktentankerWalfänger
KranbargeGreiferbaggerSchubschiffHolzspänetransporter
KranschiffKlappschuteKühlschiffYacht
RohöltankerHopperbaggerForschungsschiff
SchneidkopfsaugbaggerEisbrecherForschungs-/Versorgungsschiff
TaucherbasisschiffLandungsschiffRoRo-Schiff mit Kapazität für Container

Verzeichnis

Der Plan soll ein Inhaltsverzeichnis enthalten.

Zweck

Der Zweck des Plans liegt in der Darstellung von Maßnahmen für die Beschränkung von und den Umgang mit biologischem Schiffsbewuchs gemäß den "Richtlinien für die Beschränkung von und den Umgang nnit biologischem Schiffsbewuchs zur weitestmöglichen Reduzierung der

Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten" (Richtlinien). Er bietet betriebliche Leitlinien für die Planungen und Maßnahmen, die für den Umgang mit biologischem Schiffsbewuchs erforderlich sind.

Beschreibung der Bewuchsschutzsysteme

Der Plan soll die Bewuchsschutzsysteme für die verschiedenen Bereiche des Schiffes unter Angabe folgender Informationen beschreiben:

Frühere Berichte über die Leistung des Bewuchsschutzsystems des Schiffes sollen gegebenenfalls beigefügt werden und darüber hinaus soll, soweit jeweils zutreffend, auf das AFS-Zeugnis 3 oder die Bestätigung oder andere Unterlagen Bezug genommen werden.

Beschreibung des Einsatzprofils

Der Plan soll eine Beschreibung des Einsatzprofils des Schiffes enthalten, das den Leistungsspezifikationen der Bewuchsschutzsysteme und den Betriebsverfahren des Schiffes zugrunde liegt; diese soll Folgendes umfassen:

Beschreibung der für biologischen Bewuchs anfälligen Bereiche des Schiffes

Der Plan soll die Schiffskörperbereiche, Nischen und Seewasserkühlsysteme des Schiffes benennen, die für biologischen Bewuchs besonders anfällig sind, und er soll die im Umgang mit den einzelnen Bereichen erforderlichen Maßnahmen beschreiben. Er soll außerdem die Maßnahmen beschreiben, die zu ergreifen sind, wenn das Schiff außerhalb des angestrebten Einsatzprofils eingesetzt wird oder wenn unerwartet übermäßiger biologischer Bewuchs festgestellt wird sowie alle anderen Maßnahmen, die ergriffen werden können, um die Ablagerung von biologischem Bewuchs an dem Schiff so weit wie möglich zu reduzieren. Tabelle 2 zeigt ein Beispiel für einen Maßnahmenplan.

Tabelle 2: Maßnahmenplan für den Umgang mit biologischem Bewuchs

Für biologischen Bewuchs besonders anfällige SchiffsbereicheMaßnahmen für den Umgang mit biologischem Bewuchs, die in den einzelnen Bereichen erforderlich sind (z.B. Überprüfungen, Reinigung, Reparaturen und Instandhaltung)Maßnahmen für den Umgang mit biologischem Bewuchs, die bei Betrieb des Schiffes außerhalb seines üblichen Einsatzprofils zu ergreifen sind
Außenflächen des Schiffskörpers:
  • senkrechte Seiten
  • Bodenplatten
  • Wasserpass
  • Bugteile
  • Spiegel
Anhänge und Ausrüstungsteile des Schiffskörpers:
  • Schlingerkiele
  • Wellenböcke
  • Stabilisierungsflossen
  • Opferanoden für den Kathodenschutz
Steuerung und Antrieb:
  • Propeller
  • Propellerwelle
  • Stevenrohrabdichtung
  • Ankerkette
  • Kettenkasten
  • Trossenabweiser
  • Ruder
  • Bug-/Heckstrahler
  • Propeller
  • Querstrahlergehäuse
  • Tunnel
  • Tunnelgitter
Seewassereinlässe und internes Seewasserkühlsystem:
  • Maschinenkühlsystem
  • Seekästen (Anzahl und Lage angeben)
  • Seekastengitter
  • innenliegende Rohrleitungen und Wärmetauscher
  • Feuerlöschsystem
  • System zur Aufnahme von Ballastwasser
  • Hilfssysteme

Dem Plan soll eine Abbildung des Schiffes beigefügt werden, in der die Lage der Schiffsbereiche ausgewiesen ist, die für biologischen Bewuchs besonders anfällig sind (einschließlich der Zugangspunkte im internen Seewasserkühlsystem). Soweit dies erforderlich ist, soll die Abbildung das Schiff sowohl in der Seitenansicht als auch in der Untersicht zeigen.

Betrieb und Instandhaltung des Bewuchsschutzsystems

Dieser Abschnitt soll eine genaue Beschreibung des Betriebs und der Instandhaltung des Bewuchsschutzsystems beziehungsweise der Bewuchsschutzsysteme enthalten, einschließlich eines Maßnahmenzeitplans beziehungsweise Maßnahmenzeitplänen und einer schrittweisen Erläuterung der Betriebsverfahren.

Zeitplan für Betriebs- und Instandhaltungsmaßnahmen

In diesem Abschnitt soll der Zeitplan für geplante Überprüfungen, Reparaturen, Instandhaltungen und Erneuerungen der Bewuchsschutzsysteme angegeben sein.

Verfahren für die Reinigung und Instandhaltung im Wasser

In diesem Abschnitt sollen die geplanten Instandhaltungsverfahren angegeben sein (mit Ausnahme der bordseitigen Behandlungsverfahren), die zwischen den Trockenstellungen durchgeführt werden müssen, um den biologischen Bewuchs so gering wie möglich zu halten. Dies soll die regelmäßige Reinigung oder anderweitige Behandlungen umfassen. Es sollen Angaben gemacht werden zu den durchzuführenden Behandlungen oder Reinigungen, zu den Spezifikationen der benötigten Ausrüstung sowie zu den Bereichen, in denen die jeweilige Behandlung oder Reinigung durchgeführt werden soll, und - im Rahmen einer schrittweisen Erläuterung - zum Ablauf der Betriebsverfahren sowie zu allen anderen für die Verfahren erheblichen Einzelheiten (z.B. für die Behandlung erforderliche Chemikalien, Standards für das Einleiten).

Betrieb bordseitiger Behandlungsverfahren

In diesem Abschnitt sollen konkrete Angaben zum angebrachten System zur Verhütung von Meeresbewuchs, zu den von diesem System abgedeckten und nicht abgedeckten internen Seewasserkühlsystemen und den zugehörigen Zeitplänen und Verfahren für die Instandhaltung und Überprüfung gemacht werden.

Hierzu würden beispielsweise Informationen über den Zeitpunkt und die Dauer des Einsatzes der einzelnen Systeme zur Verhütung von Bewuchs sowie über deren Reinigungs- und Instandhaltungsanforderungen im Anschluss an ihren Einsatz zählen. Dieser Abschnitt soll außerdem Empfehlungen für Schiffsbetreiber hinsichtlich Verfahren für den Umgang mit biologischem Bewuchs im Falle eines vorübergehenden Ausfalls des Systems zur Verhütung von Meeresbewuchs enthalten.

Sicherheitsverfahren für das Schiff und die Besatzung

Angaben zu besonderen Betriebs- oder Sicherheitsbeschränkungen, einschließlich solcher, die mit dem das Schiff und/oder die Mannschaft betreffenden Behandlungssystem im Zusammenhang stehen.

Angaben zu besonderen Sicherheitsverfahren, die während der Durchführung von Schiffsüberprüfungen einzuhalten sind.

Entsorgung biologischer Abfälle

In diesem Abschnitt sollen Verfahren für die Beseitigung von durch Behandlungen und Reinigungen entstandenem biologischem Abfall angegeben sein, wenn die Reinigung durch den Schiffseigentümer, den Kapitän oder die Besatzung oder unter deren direkter Aufsicht durchgeführt wird.

Aufzeichnungsanforderungen

In diesem Abschnitt sollen Angaben zu den Arten von Unterlagen enthalten sein, die zum Nachweis der im Tagebuch über biologischen Bewuchs gemäß Anhang 2 einzutragenden Arbeiten und Behandlungen aufbewahrt werden sollen.

Ausbildung und Unterweisung der Besatzung

In diesem Abschnitt sollen Informationen zur Ausbildung und Unterweisung der Besatzung enthalten sein.

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Plan für den Umgang mit biologischem Bewuchs und Tagebuch über biologischen BewuchsAnhang 2

Muster des Tagebuchs über biologischen Bewuchs

Richtlinien von 2011 für die Beschränkung von und den Umgang mit biologischem Schiffsbewuchs zur weitestmöglichen Reduzierung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten

Zeitraum vom: ................................ bis:...............................

Name des Schiffes ..............................................................

Registernummer* ................................................................

Bruttoraumzahl ...................................................................

Flagge ................................................................................

* Registernummer = IMO-Nummer und/oder andere Registernummern.

Dieses Schiff verfügt über einen Plan für den Umgang mit biologischem Bewuchs wuchs [ ] Abbildung des Schiffes, welche die Form des unter Wasser liegenden Schiffskörpers zeigt (soweit erforderlich sowohl Seitenansicht als auch Untersicht) und bekannte Nischen für den biologischen Bewuchs ausweist.

1 Einleitung

Die Richtlinien empfehlen, auf jedem Schiff ein Tagebuch über biologischen Bewuchs zu führen, in das nähere Angaben zu allen auf dem Schiff durchgeführten Überprüfungen und Maßnahmen für den Umgang mit biologischem Bewuchs eingetragen werden sollen.

2 Einträge in das Tagebuch über biologischen Bewuchs

Die folgenden Informationen sollen in das Tagebuch über biologischen Bewuchs eingetragen werden:

2.1 Nach jeder Trockenstellung:

  1. Zeitpunkt und Ort der Trockenstellung des Schiffes;
  2. Zeitpunkt, zu dem das Schiff wieder zu Wasser gelassen wurde;
  3. während der Trockenstellung am Schiffskörper durchgeführte Reinigungsarbeiten, einschließlich der gereinigten Bereiche, der Reinigungsmethoden und der Positionen der Pallen;
  4. während der Trockenstellung aufgebrachte Bewuchsschutz-Beschichtungssysteme, einschließlich stellenweiser Reparaturen. Angaben zum Typ des Bewuchsschutz-Beschichtungssystems, zu den Bereichen und Stellen, an denen dieses aufgebracht wurde, zur erzielten Beschichtungsdicke und zu etwaigen Oberflächenvorbereitungsarbeiten (z.B. vollständige Entfernung darunter liegender Bewuchsschutz-Beschichtungssysteme oder Aufbringung eines neuen Bewuchsschutz-Beschichtungssystems auf ein bestehendes Bewuchsschutz-Beschichtungssystem);
  5. Name, Stellung und Unterschrift der für die Maßnahmen am Schiff verantwortlichen Person.

2.2 Nach Überprüfung des Schiffskörperbereichs, der Ausrüstungsteile, der Nischen und der Leerräume unterhalb der Wasserlinie durch Taucher:

  1. Zeitpunkt der Besichtigung durch Taucher und Aufenthaltsort des Schiffes zu diesem Zeitpunkt sowie der Grund für die Besichtigung;
  2. Bereich oder Seite des Schiffes, der oder die besichtigt wurde;
  3. allgemeine Beobachtungen bezüglich des biologischen Bewuchses (d. h. Ausmaß des biologischen Bewuchses und überwiegende Arten des biologischen Bewuchses; z.B. Muscheln, Seepocken, Röhrenwürmer, Algen und Schleim);
  4. gegebenenfalls die zur Entfernung oder anderweitigen Behandlung des biologischen Bewuchses ergriffenen Maßnahmen;
  5. etwaige Nachweise über die ergriffenen Maßnahmen (z.B. Bericht der Klassifikationsgesellschaft oder des Auftragnehmers, Fotografien und Zahlungsbelege);
  6. Name, Stellung und Unterschrift der für die Maßnahmen verantwortlichen Person.

2.3 Nach Reinigung des Schiffskörperbereichs, der Ausrüstungsteile, der Nischen und der Leerräume unterhalb der Wasserlinie durch Taucher:

  1. Zeitpunkt der Reinigung/Behandlung durch Taucher und Aufenthaltsort des Schiffes zu diesem Zeitpunkt;
  2. gereinigte/behandelte Schiffskörperbereiche, Ausrüstungsteile, Nischen und Leerräume;
  3. angewendete Reinigungs- oder Behandlungsmethoden;
  4. allgemeine bewuchsbezogene Beobachtungen (d. h. Ausmaß des Biobewuchses und überwiegende Arten des biologischen Bewuchses; z.B. Muscheln, Seepocken, Röhrenwürmer, Algen und Schleim);
  5. etwaige Nachweise über die ergriffenen Maßnahmen (z.B. Bericht der Klassifikationsgesellschaft oder des Auftragnehmers, Fotografien und Zahlungsbelege);
  6. gegebenenfalls Aufzeichnungen über die zur Durchführung von Reinigungen im Wasser erforderlichen Genehmigungen;
  7. Name, Stellung und Unterschrift der für die Maßnahmen verantwortlichen Person.

2.4 Nach Überprüfung, Reinigung oder Behandlung der internen Seewasserkühlsysteme:

  1. Zeitpunkt der Überprüfung und/oder Reinigung und Aufenthaltsort des Schiffes zu diesem Zeitpunkt;
  2. allgemeine Beobachtungen hinsichtlich des biologischen Bewuchses der internen Seewasserkühlsysteme (d. h. Ausmaß des biologischen Bewuchses und überwiegende Arten des biologischen Bewuchses; z.B. Muscheln, Seepocken, Röhrenwürmer, Algen und Schleim);
  3. durchgeführte Reinigungen oder Behandlungen;
  4. angewendete Reinigungs- oder Behandlungsmethoden;
  5. etwaige Nachweise über die ergriffenen Maßnahmen (z.B. Bericht der Klassifikationsgesellschaft oder des Auftragnehmers, Fotografien und Zahlungsbelege);
  6. Name, Stellung und Unterschrift der für die Maßnahmen verantwortlichen Person.

2.5 Bei Schiffen, die mit einem System zur Verhütung von biologischem Bewuchs ausgestattet sind:

  1. Aufzeichnungen über Betrieb und Instandhaltung (z.B. regelmäßiges Überwachen der elektrischen und mechanischen Systemfunktionen);
  2. Fälle, in denen das System nicht entsprechend dem Plan für den Umgang mit biologischem Bewuchs in Betrieb war.

2.6 Zeiträume, während deren das Schiff längere Zeit aufgelegt beziehungsweise nicht im Einsatz war:

  1. Zeitpunkt und Ort, zu beziehungsweise an dem das Schiff aufgelegt wurde;
  2. Zeitpunkt, zu dem das Schiff wieder den regulären Betrieb aufgenommen hat;
  3. vor und nach dem Auflegungszeitraum durchgeführte Instandhaltungsmaßnahmen;
  4. zur Verhütung der Ansammlung von biologischem Bewuchs getroffene Vorkehrungen (z.B. Verschließen der Seekästen).

2.7 Zeiträume, während deren das Schiff außerhalb seines üblichen Einsatzprofils betrieben wurde.

  1. Zeitraum und Zeitpunkte, während dessen beziehungsweise zu denen das Schiff nicht entsprechend seinem üblichen Einsatzprofil betrieben wurde;
  2. Gründe für die Abweichung vom üblichen Einsatzprofil (z.B. Notwendigkeit einer unvorhergesehenen Instandhaltung).

2.8 Angaben zu offiziellen Überprüfungen oder Begutachtungen der Risiken des biologischen Schiffsbewuchses (bei Schiffen, die im Rahmen einer Auslandfahrt einlaufen, soweit zutreffend):

  1. Zeitpunkt der Überprüfung oder Begutachtung und Aufenthaltsort des Schiffes zu diesem Zeitpunkt;
  2. Behörde des Hafenstaats, die die Überprüfung oder Begutachtung durchgeführt hat und Angaben zu den angewendeten Verfahren oder dem eingehaltenen Protokoll und dem/den beteiligten Besichtiger(n);
  3. Ergebnisse der Überprüfung oder Begutachtung;
  4. Name, Stellung und Unterschrift der für die Maßnahmen am Schiff verantwortlichen Person.

2.9 Weitere Beobachtungen und allgemeine Anmerkungen:

  1. Hat sich das Schiff nach seiner letzten Reinigung zeitweise an Orten aufgehalten, die einen wesentlichen Einfluss auf die Ablagerung von Biobewuchs haben können (z.B. Süßwasser führende Gewässer, Orte mit hoher geografischer Breite (Arktis und Antarktis) oder tropische Häfen)?

Aufzeichnungen über Maßnahmen beim Umgang mit biologischem Bewuchs

Musterseite aus dem Tagebuch über biologischen Bewuchs

Name des Schiffes: ________________________________________

Registernummer: __________________________________________

DatumKennnummerAufzeichnung der jeweiligen MaßnahmeUnterschrift der verantwortlichen Offiziere

Unterschrift des Kapitäns ________________________________________

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1) Gemeint ist das Internationale Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem (IAFS-Zeugnis).
2) Gemeint ist die im Sicherheitszeugnis eingetragene Länge.
3) Gemeint ist das IAFS-Zeugnis.

Richtlinien von 2011 für die Beschränkung von und den Umgang mit biologischem Schiffsbewuchs zur weitestmöglichen Reduzierung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten

Vom 7. November 2012
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2012 S. 882)

Am 15. Juli 2011 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mit der Entschließung MEPC.207(62) die "Richtlinien von 2011 für die Kontrolle von und den

Umgang mit biologischem Schiffsbewuchs zur weitestmöglichen Reduzierung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten" verabschiedet.

Ziel dieser Richtlinien ist es, praktische Leitlinien für Maßnahmen zur weitestmöglichen Reduzierung des Risikos der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten durch biologischen Schiffsbewuchs bereitzustellen.

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