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Entschließung MEPC.207(62)
Richtlinien von 2011 für die Beschränkung von und den Umgang mit biologischem Schiffsbewuchs zur weitestmöglichen Reduzierung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten *
angenommen am 15. Juli 2011
Vom 7. November 2012
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2012 S. 882)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt hinsichtlich der in den Aufgabenbereich der Organisation fallenden Angelegenheiten, welche die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe betreffen;
sowie unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation sich mit der Annahme des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen klar zur weitestmöglichen Reduzierung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten bekannt haben;
ferner unter Hinweis auf die Tatsache, dass Untersuchungen gezeigt haben, dass der Bewuchs an Schiffen ein wichtiger Einschleppungsweg für im Wasser lebende invasive Arten ist, die, im Falle ihrer Ansiedlung in neuen Ökosystemen, eine Gefahr für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte und Ressourcen darstellen können;
in Kenntnis der Ziele des Übereinkommens von 1992 über die biologische Vielfalt und unter Hinweis darauf, dass die Einschleppung und Zuführung im Wasser lebender invasiver Arten durch Schiffsbewuchs den Erhalt und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt gefährdet;
sowie in Kenntnis der Tatsache, dass die Einführung von Verfahrensweisen für die Kontrolle von und den Umgang mit Schiffsbewuchs einen großen Beitrag zur Reduzierung des Risikos der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten leisten kann;
ferner in Kenntnis der Tatsache, dass dieses Problem vor dem Hintergrund seiner globalen Bedeutung einen weltweit einheitlichen Ansatz für den Umgang mit biologischem Bewuchs erfordert;
nach Prüfung des vom Unterausschuss Flüssige Massengüter und Gase erarbeiteten Entwurfs der "Richtlinien für die Beschränkung von und den Umgang mit biologischem Schiffsbewuchs zur weitestmöglichen Reduzierung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten" auf seiner zweiundsechzigsten Tagung -
Richtlinien von 2011 für die Beschränkung von und den Umgang mit biologischem Schiffsbewuchs zur weitestmöglichen Reduzierung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten
1 Einleitung
1.1 Mit der Annahme des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) haben sich die Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) klar zur Reduzierung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten bekannt. Untersuchungen haben gezeigt, dass auch Bewuchs bei der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten eine erhebliche Rolle spielen kann. Bewuchs an Schiffen, die die Gewässer von Staaten anlaufen, kann zur Ansiedlung im Wasser lebender invasiver Arten führen, die eine Gefahr für das Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen, für wirtschaftliche und kulturelle Aktivitäten und für die Gewässer darstellen können.
1.2 Das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Übereinkommen) behandelt zwar Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen, sein Schwerpunkt liegt jedoch auf der Verhütung nachteiliger Auswirkungen infolge der Verwendung von Bewuchsschutzsystemen und der in diesen möglicherweise enthaltenen Bioziden und nicht auf der Verhütung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten.
1.3 Das Schädigungspotenzial über Bewuchs eingeschleppter im Wasser lebender invasiver Arten wurde von der IMO, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD), mehreren regionalen Meeresübereinkommen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (zum Beispiel das Übereinkommen von Barcelona zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung), der Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftlichen Zusammenarbeit (APEC) und dem Sekretariat des Regionalen Umweltprogramms des Pazifiks (SPREP) erkannt.
1.4 Alle Schiffe weisen ein gewisses Maß an Bewuchs auf, selbst solche, die möglicherweise erst vor kurzem gereinigt wurden oder bei denen ein Bewuchsschutz-Beschichtungssystem neu aufgebracht wurde. Untersuchungen haben gezeigt, dass der Bewuchsprozess innerhalb der ersten Stunden nach dem Eintauchen des Schiffes in das Wasser einsetzt. Der an einem Schiff möglicherweise vorzufindende Bewuchs unterliegt dem Einfluss einer Reihe von Faktoren, zum Beispiel:
1.5 Die Einführung von Verfahren für die Beschränkung von und den Umgang mit Bewuchs kann einen großen Beitrag zur Reduzierung des Risikos der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten leisten. Solche Verfahren für den Umgang mit Bewuchs können zudem eine Verbesserung der hydrodynamischen Leistungsfähigkeit eines Schiffes bewirken und können wirksame Instrumente zur Steigerung der Energieeffizienz und Verringerung der von Schiffen ausgehenden Luftemissionen darstellen. Dieses Konzept wurde von der IMO in den "Leitlinien für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP)" (MEPC.1/ Circ.683) erläutert.
1.6 Diese "Richtlinien für die Beschränkung von und den Umgang mit biologischem Schiffsbewuchs zur weitestmöglichen Reduzierung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten" (im Folgenden als "Richtlinien" bezeichnet) sollen einen weltweit einheitlichen Ansatz für den Umgang mit biologischem Bewuchs bieten. Die Richtlinien werden im Zuge des wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts weiterentwickelt, um dem Risiko auf immer geeignetere Weise begegnen zu können. Hafenstaaten, Flaggenstaaten und Küstenstaaten sowie andere Beteiligte, die zu einer Verringerung der mit Bewuchs verbundenen Probleme beitragen können, sollen sich mit der gebührenden Sorgfalt um die weitestmögliche Umsetzung der Richtlinien bemühen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen:
Der Ausdruck "AFS-Übereinkommen" bezeichnet das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen.
Der Ausdruck "Bewuchsschutz-Beschichtungssystem" bezeichnet die Gesamtheit aller Komponentenbeschichtungen, Oberflächenbehandlungen (einschließlich Grundbeschichtung, Versiegelung, Bindemittel, Korrosionsschutz- und Bewuchsschutz-Beschichtung) oder andere Oberflächenbehandlungen, die auf einem Schiff eingesetzt werden, um die Anlagerung unerwünschter Wasserorganismen einzudämmen oder zu verhindern.
Der Ausdruck "Bewuchsschutzsystem" bezeichnet eine Beschichtung, Farbe, Oberflächenbehandlung, Oberfläche oder Vorrichtung, die auf einem Schiff benutzt wird, um die Anlagerung unerwünschter Organismen einzudämmen oder zu verhindern.
Der Ausdruck "biologischer Bewuchs" bezeichnet die Ansammlung von Wasserorganismen, wie Mikroorganismen, Pflanzen und Tieren, auf Oberflächen und Einrichtungen, die in Gewässer eingetaucht oder diesen ausgesetzt sind. Biologischer Bewuchs kann Mikrobewuchs und Makrobewuchs umfassen (siehe unten).
Der Ausdruck "Reinigung im Wasser" bezeichnet die physische Entfernung von Bewuchs von einem Schiff, während dieses sich im Wasser befindet.
Der Ausdruck "im Wasser lebende invasive Art" bezeichnet eine Art, die eine Gefahr für das Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen, für wirtschaftliche und kulturelle Aktivitäten und für Gewässer darstellen kann.
Der Ausdruck "System zur Verhütung von Bewuchs" bezeichnet ein Bewuchsschutzsystem, das zur Verhütung der Ansammlung von Bewuchs in internen Seewasserkühlsystemen und Seekästen benutzt wird und das den Einsatz von Opferanoden, Einspritzsystemen und Elektrolyse umfassen kann.
Der Ausdruck "Mitgliedstaaten" bezeichnet Staaten, die Mitglieder der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation sind.
Der Ausdruck "Makrobewuchs" bezeichnet große, klar definierte mehrzellige Organismen, die für das menschliche Auge sichtbar sind, wie Seepocken, Röhrenwürmer oder Algenwedel.
Der Ausdruck "Mikrobewuchs" bezeichnet mikroskopische Organismen, einschließlich Bakterien und Kieselalgen, sowie die schleimigen Substanzen, die diese produzieren. Biologischer Schiffsbewuchs, der nur aus Mikrobewuchs besteht, wird im Allgemeinen als Schleimschicht bezeichnet.
Der Ausdruck "Nischen" bezeichnet Bereiche auf einem Schiff, die aufgrund abweichender auf sie wirkender hydrodynamischer Kräfte, aufgrund ihrer Anfälligkeit für Verschleiß oder eine Beschädigung ihres Beschichtungssystems oder aufgrund eines unzureichenden oder fehlenden Anstrichs einer erhöhten Anfälligkeit für biologischen Bewuchs unterliegen können; zum Beispiel Seekästen, Bugstrahler, Propellerwellen, Einlassgitter und Trockenstellungs-Stützbereiche usw.
Der Ausdruck "Organisation" bezeichnet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.
Der Ausdruck "Behörde des Hafenstaats" bezeichnet jeden Bediensteten beziehungsweise jede Organisation, der beziehungsweise die von der Regierung eines Hafenstaats dazu ermächtigt wurde, die Einhaltung und Durchsetzung von Normen und Regeln, die für die Umsetzung innerstaatlicher und internationaler Kontrollmaßnahmen in der Schifffahrt von Bedeutung sind, zu überprüfen.
Der Ausdruck "Schiff" bezeichnet ein Fahrzeug beliebiger Art, das im Wasser betrieben wird, und schließt Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge,
Unterwassergerät, schwimmendes Gerät, feste oder schwimmende Plattformen, schwimmende Lagereinheiten sowie schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten ein.
Der Ausdruck "Staaten" bezeichnet, soweit jeweils zutreffend, Küsten-, Hafen- oder Mitgliedstaaten.
Der Ausdruck "Behandlung" bezeichnet ein Verfahren, das im Wasser lebende invasive oder möglicherweise invasive Arten, die ein Schiff bewachsen, auf mechanischem, physischem, chemischem oder biologischem Wege entfernt oder sterilisiert.
3 Anwendung
3.1 Die Richtlinien sollen nützliche Empfehlungen zu allgemeinen Maßnahmen zur Reduzierung der mit biologischem Bewuchs verbundenen Risiken bei allen Arten von Schiffen bieten und richten sich an Staaten, Kapitäne, Reeder und Eigentümer, Schiffbauer, Schiffsreinigungs- und Instandhaltungsunternehmen, Hafenbehörden, Anlagen für die Reparatur, Trockenstellung und das Recycling von Schiffen, Schiffskonstrukteure, Klassifikationsgesellschaften, Hersteller von Bewuchsschutzfarben sowie deren Zulieferer und an alle anderen Beteiligten. Ein Staat soll festlegen, inwieweit die Richtlinien innerhalb seiner Grenzen angewendet werden.
3.2 Ein separater, auf diesen Richtlinien basierender Leitfaden bietet Empfehlungen für Eigentümer und/ oder Führer von Sportbooten mit einer Länge von weniger als 24 Metern; der Leitfaden verwendet hierbei diesem Sektor angemessene Terminologie.
3.3 Die Staaten sollen die Organisation über alle maßgeblichen auf biologischen Bewuchs bezogenen Regeln, Vorschriften für den Umgang mit biologischem Bewuchs oder Beschränkungen unterrichten, die sie in der internationalen Schifffahrt anwenden.
4 Ziele
4.1 Das Ziel dieser Richtlinien ist es, Staaten, Kapitänen, Reedern und Eigentümern, Schiffbauern, Anlagen für die Reparatur, Trockenstellung und das Recycling von Schiffen, Schiffsreinigungs- und Instandhaltungsunternehmen, Schiffsbauern, Klassifikationsgesellschaften, Herstellern von Bewuchsschutzfarben und deren Zulieferern sowie allen anderen Beteiligten praktische Leitlinien für Maßnahmen zur weitestmöglichen Reduzierung des Risikos der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten durch Schiffsbiobewuchs an die Hand zu geben. Es ist wichtig, dass Verfahren für den Umgang mit biologischem Bewuchs sowohl wirksam als auch umweltverträglich sind, dass sie praktisch anwendbar sind und dass sie so konzipiert sind, dass sie die Kosten und Verzögerungen für das Schiff so gering wie möglich halten und dass sie nach Möglichkeit auf diesen Richtlinien basieren.
4.2 Um die Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten so weit wie möglich zu reduzieren, sollen auf einem Schiff Verfahren für den Umgang mit biologischem Bewuchs eingeführt werden; diese sollen den Einsatz von Bewuchsschutzsystemen und anderen Betriebsverfahren zur Reduzierung
der Bildung von biologischem Bewuchs umfassen. Der Zweck dieser Verfahren ist es, die unter Wasser befindlichen Flächen des Schiffes und dessen interne Seewasserkühlsysteme so weit wie möglich von biologischem Bewuchs frei zu halten. Bei einem Schiff, das diesen Leitlinien folgt und den Makrobewuchs so gering wie möglich hält, wäre die Wahrscheinlichkeit, dass es im Wasser lebende invasive Arten über seinen biologischen Bewuchs einschleppt, geringer.
4.3 Die in diesen Richtlinien dargestellten Maßnahmen für den Umgang mit Bewuchs sollen die in diesem Sektor gegenwärtig angewendeten Instandhaltungsverfahren ergänzen.
5 Plan für den Umgang mit biolgischem Bewuchs und Tagebuch über biologischen Bewuchs
5.1 Die Einführung eines wirksamen Systems für den Umgang mit biologischem Bewuchs ist für die weitestmögliche Reduzierung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten von entscheidender Bedeutung. Die auf einem Schiff im Zuge des Umgangs mit biologischem Bewuchs durchzuführenden Maßnahmen sollen in einem Plan für den Umgang mit biologischem Bewuchs dargestellt sein und Aufzeichnungen zu den Verfahrensweisen beim Umgang mit biologischem Bewuchs sollen in einem Tagebuch über biologischen Bewuchs geführt werden; der Plan und das Tagebuch werden im Folgenden erläutert.
Plan für den Umgang mit biologischem Bewuchs
5.2 Jedes Schiff soll über einen Plan für den Umgang mit biologischem Bewuchs verfügen. Der Zweck des Plans soll in der Bereitstellung wirksamer Verfahren für den Umgang mit biologischem Bewuchs bestehen. Ein Beispiel für einen Plan für den Umgang mit biologischem Bewuchs ist in Anhang 1 aufgeführt. Der Plan für den Umgang mit biologischem Bewuchs kann in einem eigenständigen Dokument bestehen oder er kann teilweise oder vollständig in die bestehenden Betriebs- und Verfahrenshandbücher und/oder das System für die geplante Instandhaltung des Schiffes integriert sein.
5.3 Der Plan für den Umgang mit biologischem Bewuchs soll auf das jeweilige Schiff zugeschnitten sein und zu den Betriebsunterlagen des Schiffes genommen werden. Ein solcher Plan soll unter anderem Folgendes enthalten:
5.4 Der Plan für den Umgang mit biologischem Bewuchs soll nach Bedarf aktualisiert werden.
Tagebuch über biologischen Bewuchs
5.5 Es wird empfohlen, auf jedem Schiff ein Tagebuch über biologischen Bewuchs zu führen. In das Tagebuch sollen nähere Angaben zu allen Überprüfungen und Maßnahmen für den Umgang mit biologischem Bewuchs eingetragen werden, die auf dem Schiff durchgeführt werden. Dies soll den Eigentümer und den Betreiber des Schiffes bei der Beurteilung der Wirksamkeit der einzelnen Bewuchsschutzsysteme und Betriebsverfahren des Schiffs im Besonderen und des Plans für den Umgang mit biologischem Bewuchs im Allgemeinen unterstützen. Das Tagebuch könnte zudem beteiligte Behörden dabei unterstützen, das Risikopotenzial des Schiffes bezüglich biologischem Bewuchs schnell und effizient zu bewerten, wodurch sich Verzögerungen beim Betrieb des Schiffes auf ein Mindestmaß reduzieren ließen. Bei dem Tagebuch über biologischen Bewuchs kann es sich um ein eigenständiges Dokument handeln oder es kann teilweise oder vollständig in die bestehenden Betriebs- und Verfahrenshandbücher und/oder das System für die geplante Instandhaltung des Schiffes integriert sein.
5.6 Es wird empfohlen, das Tagebuch über biologischen Bewuchs während der gesamten Lebensdauer des Schiffes auf diesem aufzubewahren.
5.7 Folgende Informationen sollen in ein Tagebuch über biologischen Bewuchs eingetragen werden:
5.8 Ein Beispiel für ein Tagebuch über biologischen
Bewuchs und die einzutragenden Informationen ist in Anhang 2 enthalten.
6 Auf- oder Anbringung und Instandhaltung von Bewuchsschutzsystemen
6.1 Bewuchsschutzsysteme und Betriebsverfahren sind die wichtigsten Instrumente zur Verhütung und Beschränkung von biologischem Bewuchs an den unter Wasser liegenden Flächen, einschließlich Schiffskörper und Nischen, vorhandener Schiffe. Ein Bewuchsschutzsystem kann in einem auf freiliegende Flächen aufgebrachten Beschichtungssystem, in der Verwendung von gegen biologischen Bewuchs resistenten Werkstoffen für Rohrleitungen und andere nicht angestrichene Komponenten, in Systemen zur Verhütung von Meeresbewuchs für Seekästen und interne Seewasserkühlsysteme oder in anderen innovativen Maßnahmen zur Beschränkung von biologischem Bewuchs bestehen.
6.2 Das verwendete Bewuchsschutzsystem soll den Anforderungen des AFS-Übereinkommens entsprechen. Auswahl des Bewuchsschutzsystems
6.3 Verschiedene Bewuchsschutzsysteme sind für unterschiedliche Schiffseinsatzprofile ausgelegt; daher ist es entscheidend, dass Schiffsbetreiber, Schiffskonstrukteure und Schiffbauer fundierten technischen Rat einholen, um sicherzustellen, dass ein geeignetes System auf- oder angebracht wird. Wird kein geeignetes Bewuchsschutzsystem auf- oder angebracht, verstärkt dies die Ansammlung von biologischem Bewuchs.
6.4 Bei der Wahl eines Bewuchsschutzsystems sind unter anderem folgende Faktoren zu berücksichtigen:
6.5 Zudem soll berücksichtigt werden, dass eine zugeschnittene und differenzierte Aufbringung von Bewuchsschutz-Beschichtungssystemen für die verschiedenen Bereiche des Schiffes erforderlich ist, um die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und Langlebigkeit der Beschichtung mit dem in bestimmten Bereichen, wie dem Bug, dem Ruder oder den internen Seewasserkühlsystemen und den Innenbereichen von Seekästen, zu erwartenden Verschleiß, Abrieb sowie den dortigen Wasserströmungsgeschwindigkeiten in Einklang zu bringen.
Auf- oder Anbringung, Wiederauf- oder -anbringung oder Reparatur des Bewuchsschutzsystems
6.6 Sowohl bei der Auf- oder Anbringung als auch bei der Wiederauf- oder -anbringung oder Reparatur des Bewuchsschutzsystems soll bei der Oberflächenvorbereitung zur Sicherstellung der vollständigen Entfernung aller Rückstände von biologischem Bewuchs, abblätternden Farbe und anderen Oberflächenverunreinigungen, insbesondere in Nischen, sorgfältig vorgegangen werden, um Haftung und Haltbarkeit des Bewuchsschutzsystems zu verbessern.
6.7 Bei der Auf- oder Anbringung, Wiederauf- oder -anbringung oder Reparatur von Bewuchsschutzsystemen an Seekästen soll Folgendes berücksichtigt werden:
6.8 Es gibt weitere Nischen, die ebenso einer besonderen Anfälligkeit für biologischen Bewuchs unterliegen können. Im Folgenden werden Maßnahmen für den Umgang mit Nischen erläutert.
Verfahren für Schiffsinstandhaltungs- und -recyclinganlagen
6.9 Schiffsinstandhaltungs- und -recyclinganlagen sollen (den geltenden nationalen und lokalen Gesetzen und sonstigen Regeln entsprechende) Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass lebensfähige Organismen aus dem biologischen Bewuchs oder chemische und physische Schadstoffe nicht in die lokalen Gewässer entweichen. Diese Maßnahmen umfassen Folgendes:
7 Überprüfung, Reinigung und Instandhaltung im Wasser
7.1 Trotz des Einsatzes wirksamer Bewuchsschutzsysteme und Betriebsverfahren können sich während der vorgesehenen Lebensdauer des Bewuchsschutzsystems nicht wünschenswerte Mengen an biologischem Bewuchs ansammeln. Um ein Schiff so weit wie möglich von biologischem Bewuchs frei zu halten, kann es ratsam sein, das Schiff im Wasser zu überprüfen, zu reinigen und instand zu halten.
Überprüfung von Schiffen im Wasser
7.2 Die Überprüfung im Wasser kann ein nützliches und flexibles Instrument zur Überprüfung des Zustands von Bewuchsschutzsystemen und des Status des biologischen Bewuchses des Schiffes darstellen. Überprüfungen im Wasser sollen als allgemeines Instrument für die routinemäßige Überwachung in regelmäßigen Abständen durchgeführt und um die zur Beherrschung mit erhöhten Risiken behafteter Situationen erforderlichen spezifischen Überprüfungen ergänzt werden. Eine Überprüfung im Wasser kann bei folgenden besonderen Gelegenheiten angebracht sein:
7.3 Es wird empfohlen, dass Schiffsbetreiber Nischen
auf dem Schiff benennen, an denen sich biologischer Bewuchs ansammeln kann, damit sich dieser Bereiche bei Überprüfungen gezielt angenommen werden kann. Zu diesen Bereichen können zählen:
7.4 Untersuchungen durch Taucher und ferngesteuerte Fahrzeuge (ROVs) können geeignete Optionen für Überprüfungen im Wasser darstellen, obgleich ihnen bei der Sicht und infolge des Verhältnisses der möglichen Tauchzeit zum zu untersuchenden Bereich Grenzen gesetzt sind und die effektive Beurteilung vieler für biologischen Bewuchs anfälliger Nischen sie vor Schwierigkeiten stellt. Solche Besichtigungen sollen von Personen durchgeführt werden, die hinreichend qualifiziert und erfahren sind und die mit dem Risiko für biologischen Bewuchs sowie mit dem damit verbundenen Risiko, das invasive Arten von Wasserlebewesen darstellen, und mit den mit Unterwasserbesichtigungen verbundenen Sicherheitsrisiken vertraut sind. Es ist möglich, dass Regulierungsbehörden Taucher für Untersuchungen von biologischem Bewuchs empfohlen oder zugelassen haben.
Reinigung und Instandhaltung im Wasser
7.5 Die Reinigung im Wasser kann einen wichtigen Bestandteil des Umgangs mit Biobewuchs darstellen. Je nach Art des biologischen Bewuchses (d. h. Mikrobewuchs gegenüber Makrobewuchs), der Menge der freigesetzten Rückstände des Bewuchsschutz-Beschichtungssystem und dem Biozidgehalt dieses Bewuchsschutz-Beschichtungssystems kann sie jedoch auch zu Umweltrisiken unterschiedlichen Grades führen. Verglichen mit Makrobewuchs kann Mikrobewuchs mittels schonenderer Techniken entfernt werden, welche die Verschlechterung des Bewuchsschutz-Beschichtungssystems und/oder die Biozidfreisetzung auf ein Mindestmaß reduzieren. Die Entfernung von Mikrobewuchs kann die Schiffskörpereffizienz verbessern, wodurch sich Treibstoffverbrauch und Treibhausgasemissionen verringern. Es wird daher empfohlen, den Schiffskörper nach Möglichkeit mittels schonender Verfahren zu reinigen, wenn erheblicher Mikrobewuchs auftritt. Die Reinigung im Wasser kann das Risiko einer Verbreitung im Wasser lebenden invasiven Arten von auch dadurch reduzieren, dass sie die Ansammlung von Makrobewuchs verhindert.
7.6 Es kann für Staaten zweckmäßig sein, zur Beurteilung des Risikos von Reinigungsmaßnahmen im Wasser eine Risikobewertung durchzuführen und mögliche Gefahren für ihre Umwelt, Sachwerte und Ressourcen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die Risikobewertung kann folgende Faktoren umfassen:
7.7 Personal, das die Durchführung von Reinigungen im Wasser anbietet, soll alle diesbezüglichen Regeln beziehungsweise Anforderungen kennen, einschließlich aller Regeln über das Einleiten von Chemikalien in die Meeresumwelt und der Lage empfindlicher Gebiete (zum Beispiel geschützte Meeresgebiete und Gebiete für den Ballastwasser-Austausch). Wird erheblicher Makrobewuchs festgestellt, so soll er gemäß diesen Regeln entfernt oder behandelt werden (soweit dies ohne Beschädigung des Bewuchsschutzsystems möglich ist). Soweit verfügbar, soll geeignete Technologie eingesetzt werden, um die Freisetzung sowohl von Bewuchsschutz-Beschichtung als auch von Farbresten sowie von lebensfähigen Adult-, Juvenil- oder Reproduktionsstadien von Makrobewuchs-Organismen so weit wie möglich zu reduzieren. Das aufgefangene Material soll auf eine Weise beseitigt werden, die kein Risiko für die Gewässer darstellt.
7.8 Bei unter Wasser liegenden Bereichen, die mit biozidhaltigen Bewuchsschutz-Beschichtungen versehen sind, sollen Reinigungstechniken angewendet werden, die das Entweichen von Bioziden in die Umwelt auf ein Mindestmaß reduzieren. Die Reinigung stark bewachsener Bewuchsschutz-Beschichtungssysteme kann nicht nur die Bildung von Bewuchsrückständen zur Folge haben, sondern führt zu einer vorzeitigen Aufzehrung des Bewuchsschutz-Beschichtungssystems und kann einen Biozidimpuls erzeugen, der die lokale Umwelt schädigen und sich auf die zukünftigen Möglichkeiten der Hafenbehörde hinsichtlich der Beseitigung von Baggerschlamm auswirken kann. Schiffskörper mit aufgezehrten Bewuchsschutz Beschichtungssystemen bewachsen innerhalb kurzer Zeit erneut. Es wird daher nicht empfohlen, Schiffskörper Reinigungen im Wasser zu unterziehen oder sie unter Wasser zu bürsten, um auf diese Weise Trockenstellungen über die angegebene Lebensdauer der Beschichtung hinaus zu verzögern.
7.9 Bei unter Wasser liegenden Bereichen, die mit biozidfreien Bewuchsschutz-Beschichtungssystemen versehen sind, können regelmäßige Unterwasserreinigungen im Rahmen der geplanten Instandhaltung erforderlich sein, um die Schiffskörpereffizienz zu erhalten und das Risiko der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten so weit wie möglich zu reduzieren. Es sollen Reinigungstechniken eingesetzt werden, welche die Beschichtung nicht beschädigen oder in ihrer Funktion beeinträchtigen.
7.10 Bei Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen soll darauf geachtet werden, dass es zu keiner Behinderung zukünftiger während des Einsatzes durchzuführender Reinigungen und/oder Instandhaltungen kommt; zum Beispiel soll darauf geachtet werden, dass Seekastengitter im Verlauf von Reparaturarbeiten nicht zugeschweißt werden.
7.11 Es soll darauf geachtet werden, dass alle angebrachten Systeme zur Verhütung von Meeresbewuchs wirksam arbeiten, um so die Ablagerung von Biobewuchs zu verhindern.
7.12 Auch das regelmäßige Polieren unbeschichteter Propeller zur Erhaltung der betrieblichen Effizienz führt zu einer weitestmöglichen Reduzierung der Ansammlung von Makrobewuchs. Im Falle unbeschichteter Propellerwellen ist es möglich, dass diese zur gleichen Zeit wie der Propeller einer Reinigung unterzogen werden müssen. Da beim regelmäßigen Polieren des Schiffspropellers Taucher zum Einsatz kommen, wird empfohlen, diese Gelegenheit zu nutzen, um Seekästen und andere vergleichbare Bereiche auf Makrobewuchs hin zu beurteilen.
7.13 Interne Seewasserkühlsysteme müssen regelmäßig überwacht werden, um sicherzustellen, dass eine wirksame Beschränkung des biologischen Bewuchses aufrechterhalten wird. Seewasserkühlsysteme, die in Betrieb sind, während sich das Schiff im Hafen befindet, können für die Ablagerung von biologischem Bewuchs anfällig sein und sollen genau überwacht werden. Sind Seewasserkühlsysteme von Bewuchs betroffen, so sollen sie auf geeignete Weise aufbereitet werden. Die Einleitung von aufbereitetem Wasser aus internen
Seewasserkühlsystemen soll gemäß den geltenden Regeln erfolgen.
8 Entwurf und Bau
8.1 Bei dem Erstentwurf und dem Bau von Schiffen bieten sich die umfassendsten, wirksamsten und nachhaltigsten Möglichkeiten, das Bewuchsrisiko auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Bei dem Entwurf und Bau eines Schiffes oder wenn ein Schiff in erheblichem Umfang verändert wird, soll Folgendes berücksichtigt werden:
8.2 Internen Seewasserkühlsysteme sollen so aus geeigneten Werkstoffen entworfen und hergestellt und mit möglichst wenigen Bögen, Knicken und Flanschen in den Seewasser führenden Rohrleitungen ausgeführt werden, dass biologischer Bewuchs auf ein Mindestmaß reduziert wird.
8.3 Um unnötige Nischen zu vermeiden und gleichzeitig die Sicherheit und einen effektiven Betrieb des Schiffes sicherzustellen, soll, wo dies möglich ist, insbesondere darauf geachtet werden, dass unausgefüllte Lücken in allen Ausrüstungsteilen an der Außenhaut vermieden und die folgenden Teile genau ausgeführt werden:
9 Weitergabe von Informationen
9.1 Die Staaten werden ermuntert, für diese Richtlinien erhebliche Informationen vorzuhalten und über die Organisation auszutauschen. Die Staaten werden dementsprechend ermuntert, der Organisation folgende Informationen bezüglich des Umgangs mit biologischem Bewuchs zur Verfügung zu stellen:
9.2 Die Behörden der Staaten sollen Schiffe rechtzeitig mit klaren und präzisen Informationen über Maßnahmen für den Umgang mit und Vorschriften für die Behandlung von biologischem Bewuchs, die in der Schifffahrt angewendet werden, versorgen und sicherstellen, dass diese weite Verbreitung finden. Schiffseigentümer und -betreiber sollen bestrebt sein, sich mit allen Vorschriften über biologischen Bewuchs vertraut zu machen, indem sie die entsprechenden Informationen von ihren Hafen- oder Schiffsagenten oder den zuständigen Behörden (d. h. den Behörden der Staaten) anfordern. Die Behörden der Staaten sollen Schiffe zudem rechtzeitig mit allen verfügbaren Informationen über bestimmte im Wasser lebende invasive Arten versorgen, die möglicherweise in einem Hafen vorhanden sind und sich in Form von biologischem Bewuchs an ein Schiff anlagern könnten (zum Beispiel, ob eine bestimmte relevante Art gegenwärtig laicht).
9.3 Organisationen oder Schiffsagenten, die Schiffseigentümer und -betreiber vertreten, sollen mit den behördlichen Vorschriften der Staaten betreffend die Verfahren für den Umgang mit und die Behandlung von biologischem Bewuchs vertraut sein; hierzu zählt auch die Kenntnis der Informationen, die für die Erlangung einer Einreiseerlaubnisbenötigt werden. Das Schiff soll sich die Vorschriften des Staates vor seiner Ankunft bestätigen lassen und genaue Informationen über diese einholen.
9.4 Zur Überwachung der Wirksamkeit dieser Richtlinien können Staaten der Organisation im Rahmen des Bewertungsprozesses Angaben aus Aufzeichnungen zur Verfügung stellen, die die Gründe dafür beschreiben, dass Schiffe diese Richtlinien nicht anwenden konnten, zum Beispiel Gründe im Zusammenhang mit Entwurf, Bau oder dem Betrieb eines Schiffes, insbesondere solche, die auf Gesichtspunkten der Schiffssicherheit oder einem Mangel an Informationen über die Richtlinien beruhen.
10 Ausbildung und Schulung
10.1 Schulungen für Kapitäne und Besatzungen, Betreiber von Anlagen für die Reinigung oder Überprüfung im Wasser und mit der Besichtigung oder Überprüfung betraute Personen sollen Unterweisungen in der Anwendung von Verfahren für den Umgang mit und die Behandlung von Bewuchs umfassen, die auf den in diesen Richtlinien enthaltenen Informationen basieren. Des Weiteren sollen Unterweisungen in folgenden Themenbereichen erfolgen:
10.2 Die Staaten und die Industrieverbände sollen sicherstellen, dass die einschlägigen Schulungseinrichtungen für den Bereich Seeverkehr Kenntnis von diesen Richtlinien haben und sie gegebenenfalls in ihre Lehrpläne aufnehmen.
11 Weitere Maßnahmen
11.1 Soweit dies praktisch durchführbar ist, sollen Staaten und Hafenbehörden bestrebt sein, den reibungslosen Verkehr der ihre Häfen an- und auslaufenden und diese verlassenden Schiffe sicherzustellen, um Wartezeiten vor der Küste zu vermeiden, so dass Bewuchsschutzsysteme so wirkungsvoll wie möglich funktionieren können.
11.2 Die Staaten können auf Schiffen unter ihrer Hoheitsgewalt zum zusätzlichen Schutz ihrer Meeresumwelt oder in Notfallsituationen weitere Maßnahmen anwenden. Im Umgang mit Notfallsituationen bezüglich biologischem Bewuchs sollen Staaten die Leitlinien für ballastwasserbezogene Notfallsituationen (BWM.2/Circ.1 7) berücksichtigen.
11.3 Die Staaten sollen diese Richtlinien bei der Erarbeitung weiterer Maßnahmen und/oder Beschränkungen hinsichtlich des Umgangs mit biologischem Schiffsbewuchs berücksichtigen.
11.4 Werden weitere Maßnahmen angewendet, so sollen Staaten die Organisation über die besonderen Vorschriften, unter Übermittlung der zugehörigen Unterlagen, zum Zwecke der Weitergabe an andere Staaten und nichtstaatliche Stellen, unterrichten.
11.5 Wenden Staaten weitere Maßnahmen an, so soll dies nicht zu einer Gefährdung der Sicherheit des Schiffes und der Besatzung führen.
12 Zukünftige Arbeit
Forschungsbedarf
12.1 Die Staaten und andere Beteiligte sollen die Forschung in den folgenden Bereichen beziehungsweise die Entwicklung von Technologien für diese Bereiche fördern und unterstützen:
12.2 Zudem sollen die möglichen betrieblichen Vorteile solcher Technologien hervorgehoben und die entsprechenden Informationen der Organisation zur Verfügung gestellt werden.
Bedarf an unabhängigen Informationen
12.3 Es werden Zusammenfassungen über die verschiedenen Arten von Bewuchsschutzsystemen und andere Maßnahmen für den Umgang mit biologischem Bewuchs, die gegenwärtig verfügbar sind, benötigt sowie Informationen über deren Funktionsweise und deren Leistungsfähigkeit unter verschiedenen Betriebsbedingungen sowie in verschiedenen Betriebssituationen. Diese Informationen könnten Schiffseigentümer und -betreiber bei der Entscheidungsfindung hinsichtlich der am besten geeigneten Beschichtungen und Beschichtungssysteme für ihren Schiffstyp und dessen Einsatzweise unterstützen.
Plan für den Umgang mit biologischem Bewuchs und Tagebuch über biologischen Bewuchs | Anhang 1 |
Form und Inhalt des Plans für den Umgang mit biologischem Bewuchs
Die folgenden Informationen sollen bei der Erarbeitung eines Plans für den Umgang mit biologischem Bewuchs (der Plan) berücksichtigt werden. Es ist wichtig, dass der Plan auf das jeweilige Schiff zugeschnitten ist.
Bei dem Plan kann es sich um ein eigenständiges Dokument handeln oder er kann teilweise oder vollständig in die bestehenden Betriebs- und Verfahrenshandbücher und/oder das System für die geplante Instandhaltung des Schiffes integriert sein.
Einleitung
Dieser Abschnitt soll eine kurze Einleitung für die Schiffsbesatzung enthalten, in der die Notwendigkeit der Anwendung von Verfahren für den Umgang mit biologischem Bewuchs und die Wichtigkeit der Führung genauer Aufzeichnungen erläutert wird.
Der Plan soll die Angabe enthalten, dass er einer Hafenbehörde auf Anfrage zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen soll, und er soll in der Arbeitssprache der Besatzung abgefasst sein.
Angaben zum Schiff
Es sollen mindestens folgende Angaben gemacht werden:
Tabelle 1: Schiffstypen gemäß Klassifikation durch Lloyd's Register
Ankerzieh-Löschschlepper/Versorger | Baggerschiff | Feuerschiff/Tender | RoRo-Schiff |
Ankerziehschlepper | Bohrplattform | Erdgastanker (LNG) | Bergungsschlepper |
Ankerziehschlepper/Versorger | Bohrschiff | Flüssiggastanker (LPG) | seismografisches Forschungsschiff |
Asphalttanker | Fähre | Tiertransporter | absenkbares Schwergutschiff |
Leichter | Löschschlepper | meteorologisches Forschungsschiff | Saugbagger |
Massengutschiff | Löschschlepper/Versorger | Marinehilfstanker | Versorger |
Zementfrachter | Fabrikschiff | ozeanografisches Forschungsschiff | Tankleichter |
Massengutschiff (Erz) | Fischereischutzschiff | aus Sicherheitsgesichtspunkten eingesetztes Offshore-Fahrzeug | Tankschiff (unspezifisch) |
Bunkerschiff | Fischereischiff (allgemein) | Fahrgastschiff (Kreuzfahrt) | Saug-Hopperbagger |
Kabelleger | schwimmende Produktionseinheit für Gas | RoRo-Fahrgastschiff | Schulschiff |
Chemikalientanker | schwimmender Produktionstanker | Patrouillenboot | Schleppnetzfischer (alle Typen) |
kombiniertes Tank- Massengutschiff | schwimmender und Öl-Lagertanker | Rohrleger | Schlepper |
kombinierter Chemikalien und Öltanker | Vollcontainerschiff | Schadstoffbekämpfungsschiff | Schlepper/Versorger |
kombinierter LNG- und LPG- Tanker | Stückgutschiff | Ponton | Autotransporter |
kombiniertes Erz- und Öl Frachtschiff | Stückgutschiff mit Kapazität für Container | Produktentanker | Walfänger |
Kranbarge | Greiferbagger | Schubschiff | Holzspänetransporter |
Kranschiff | Klappschute | Kühlschiff | Yacht |
Rohöltanker | Hopperbagger | Forschungsschiff | |
Schneidkopfsaugbagger | Eisbrecher | Forschungs-/Versorgungsschiff | |
Taucherbasisschiff | Landungsschiff | RoRo-Schiff mit Kapazität für Container |
Verzeichnis
Der Plan soll ein Inhaltsverzeichnis enthalten.
Zweck
Der Zweck des Plans liegt in der Darstellung von Maßnahmen für die Beschränkung von und den Umgang mit biologischem Schiffsbewuchs gemäß den "Richtlinien für die Beschränkung von und den Umgang nnit biologischem Schiffsbewuchs zur weitestmöglichen Reduzierung der
Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten" (Richtlinien). Er bietet betriebliche Leitlinien für die Planungen und Maßnahmen, die für den Umgang mit biologischem Schiffsbewuchs erforderlich sind.
Beschreibung der Bewuchsschutzsysteme
Der Plan soll die Bewuchsschutzsysteme für die verschiedenen Bereiche des Schiffes unter Angabe folgender Informationen beschreiben:
Frühere Berichte über die Leistung des Bewuchsschutzsystems des Schiffes sollen gegebenenfalls beigefügt werden und darüber hinaus soll, soweit jeweils zutreffend, auf das AFS-Zeugnis 3 oder die Bestätigung oder andere Unterlagen Bezug genommen werden.
Beschreibung des Einsatzprofils
Der Plan soll eine Beschreibung des Einsatzprofils des Schiffes enthalten, das den Leistungsspezifikationen der Bewuchsschutzsysteme und den Betriebsverfahren des Schiffes zugrunde liegt; diese soll Folgendes umfassen:
Beschreibung der für biologischen Bewuchs anfälligen Bereiche des Schiffes
Der Plan soll die Schiffskörperbereiche, Nischen und Seewasserkühlsysteme des Schiffes benennen, die für biologischen Bewuchs besonders anfällig sind, und er soll die im Umgang mit den einzelnen Bereichen erforderlichen Maßnahmen beschreiben. Er soll außerdem die Maßnahmen beschreiben, die zu ergreifen sind, wenn das Schiff außerhalb des angestrebten Einsatzprofils eingesetzt wird oder wenn unerwartet übermäßiger biologischer Bewuchs festgestellt wird sowie alle anderen Maßnahmen, die ergriffen werden können, um die Ablagerung von biologischem Bewuchs an dem Schiff so weit wie möglich zu reduzieren. Tabelle 2 zeigt ein Beispiel für einen Maßnahmenplan.
Tabelle 2: Maßnahmenplan für den Umgang mit biologischem Bewuchs
Für biologischen Bewuchs besonders anfällige Schiffsbereiche | Maßnahmen für den Umgang mit biologischem Bewuchs, die in den einzelnen Bereichen erforderlich sind (z.B. Überprüfungen, Reinigung, Reparaturen und Instandhaltung) | Maßnahmen für den Umgang mit biologischem Bewuchs, die bei Betrieb des Schiffes außerhalb seines üblichen Einsatzprofils zu ergreifen sind |
Außenflächen des Schiffskörpers:
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Anhänge und Ausrüstungsteile des Schiffskörpers:
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Steuerung und Antrieb:
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Seewassereinlässe und internes Seewasserkühlsystem:
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Dem Plan soll eine Abbildung des Schiffes beigefügt werden, in der die Lage der Schiffsbereiche ausgewiesen ist, die für biologischen Bewuchs besonders anfällig sind (einschließlich der Zugangspunkte im internen Seewasserkühlsystem). Soweit dies erforderlich ist, soll die Abbildung das Schiff sowohl in der Seitenansicht als auch in der Untersicht zeigen.
Betrieb und Instandhaltung des Bewuchsschutzsystems
Dieser Abschnitt soll eine genaue Beschreibung des Betriebs und der Instandhaltung des Bewuchsschutzsystems beziehungsweise der Bewuchsschutzsysteme enthalten, einschließlich eines Maßnahmenzeitplans beziehungsweise Maßnahmenzeitplänen und einer schrittweisen Erläuterung der Betriebsverfahren.
Zeitplan für Betriebs- und Instandhaltungsmaßnahmen
In diesem Abschnitt soll der Zeitplan für geplante Überprüfungen, Reparaturen, Instandhaltungen und Erneuerungen der Bewuchsschutzsysteme angegeben sein.
Verfahren für die Reinigung und Instandhaltung im Wasser
In diesem Abschnitt sollen die geplanten Instandhaltungsverfahren angegeben sein (mit Ausnahme der bordseitigen Behandlungsverfahren), die zwischen den Trockenstellungen durchgeführt werden müssen, um den biologischen Bewuchs so gering wie möglich zu halten. Dies soll die regelmäßige Reinigung oder anderweitige Behandlungen umfassen. Es sollen Angaben gemacht werden zu den durchzuführenden Behandlungen oder Reinigungen, zu den Spezifikationen der benötigten Ausrüstung sowie zu den Bereichen, in denen die jeweilige Behandlung oder Reinigung durchgeführt werden soll, und - im Rahmen einer schrittweisen Erläuterung - zum Ablauf der Betriebsverfahren sowie zu allen anderen für die Verfahren erheblichen Einzelheiten (z.B. für die Behandlung erforderliche Chemikalien, Standards für das Einleiten).
Betrieb bordseitiger Behandlungsverfahren
In diesem Abschnitt sollen konkrete Angaben zum angebrachten System zur Verhütung von Meeresbewuchs, zu den von diesem System abgedeckten und nicht abgedeckten internen Seewasserkühlsystemen und den zugehörigen Zeitplänen und Verfahren für die Instandhaltung und Überprüfung gemacht werden.
Hierzu würden beispielsweise Informationen über den Zeitpunkt und die Dauer des Einsatzes der einzelnen Systeme zur Verhütung von Bewuchs sowie über deren Reinigungs- und Instandhaltungsanforderungen im Anschluss an ihren Einsatz zählen. Dieser Abschnitt soll außerdem Empfehlungen für Schiffsbetreiber hinsichtlich Verfahren für den Umgang mit biologischem Bewuchs im Falle eines vorübergehenden Ausfalls des Systems zur Verhütung von Meeresbewuchs enthalten.
Sicherheitsverfahren für das Schiff und die Besatzung
Angaben zu besonderen Betriebs- oder Sicherheitsbeschränkungen, einschließlich solcher, die mit dem das Schiff und/oder die Mannschaft betreffenden Behandlungssystem im Zusammenhang stehen.
Angaben zu besonderen Sicherheitsverfahren, die während der Durchführung von Schiffsüberprüfungen einzuhalten sind.
Entsorgung biologischer Abfälle
In diesem Abschnitt sollen Verfahren für die Beseitigung von durch Behandlungen und Reinigungen entstandenem biologischem Abfall angegeben sein, wenn die Reinigung durch den Schiffseigentümer, den Kapitän oder die Besatzung oder unter deren direkter Aufsicht durchgeführt wird.
Aufzeichnungsanforderungen
In diesem Abschnitt sollen Angaben zu den Arten von Unterlagen enthalten sein, die zum Nachweis der im Tagebuch über biologischen Bewuchs gemäß Anhang 2 einzutragenden Arbeiten und Behandlungen aufbewahrt werden sollen.
Ausbildung und Unterweisung der Besatzung
In diesem Abschnitt sollen Informationen zur Ausbildung und Unterweisung der Besatzung enthalten sein.
Plan für den Umgang mit biologischem Bewuchs und Tagebuch über biologischen Bewuchs | Anhang 2 |
Muster des Tagebuchs über biologischen Bewuchs
Richtlinien von 2011 für die Beschränkung von und den Umgang mit biologischem Schiffsbewuchs zur weitestmöglichen Reduzierung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten
Zeitraum vom: ................................ bis:...............................
Name des Schiffes ..............................................................
Registernummer* ................................................................
Bruttoraumzahl ...................................................................
Flagge ................................................................................
* Registernummer = IMO-Nummer und/oder andere Registernummern.
Dieses Schiff verfügt über einen Plan für den Umgang mit biologischem Bewuchs wuchs [ ] Abbildung des Schiffes, welche die Form des unter Wasser liegenden Schiffskörpers zeigt (soweit erforderlich sowohl Seitenansicht als auch Untersicht) und bekannte Nischen für den biologischen Bewuchs ausweist.
1 Einleitung
Die Richtlinien empfehlen, auf jedem Schiff ein Tagebuch über biologischen Bewuchs zu führen, in das nähere Angaben zu allen auf dem Schiff durchgeführten Überprüfungen und Maßnahmen für den Umgang mit biologischem Bewuchs eingetragen werden sollen.
2 Einträge in das Tagebuch über biologischen Bewuchs
Die folgenden Informationen sollen in das Tagebuch über biologischen Bewuchs eingetragen werden:
2.1 Nach jeder Trockenstellung:
2.2 Nach Überprüfung des Schiffskörperbereichs, der Ausrüstungsteile, der Nischen und der Leerräume unterhalb der Wasserlinie durch Taucher:
2.3 Nach Reinigung des Schiffskörperbereichs, der Ausrüstungsteile, der Nischen und der Leerräume unterhalb der Wasserlinie durch Taucher:
2.4 Nach Überprüfung, Reinigung oder Behandlung der internen Seewasserkühlsysteme:
2.5 Bei Schiffen, die mit einem System zur Verhütung von biologischem Bewuchs ausgestattet sind:
2.6 Zeiträume, während deren das Schiff längere Zeit aufgelegt beziehungsweise nicht im Einsatz war:
2.7 Zeiträume, während deren das Schiff außerhalb seines üblichen Einsatzprofils betrieben wurde.
2.8 Angaben zu offiziellen Überprüfungen oder Begutachtungen der Risiken des biologischen Schiffsbewuchses (bei Schiffen, die im Rahmen einer Auslandfahrt einlaufen, soweit zutreffend):
2.9 Weitere Beobachtungen und allgemeine Anmerkungen:
Aufzeichnungen über Maßnahmen beim Umgang mit biologischem Bewuchs
Musterseite aus dem Tagebuch über biologischen Bewuchs
Name des Schiffes: ________________________________________
Registernummer: __________________________________________
Datum | Kennnummer | Aufzeichnung der jeweiligen Maßnahme | Unterschrift der verantwortlichen Offiziere |
Unterschrift des Kapitäns ________________________________________
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1) Gemeint ist das Internationale Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem (IAFS-Zeugnis).
2) Gemeint ist die im Sicherheitszeugnis eingetragene Länge.
3) Gemeint ist das IAFS-Zeugnis.
Richtlinien von 2011 für die Beschränkung von und den Umgang mit biologischem Schiffsbewuchs zur weitestmöglichen Reduzierung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten
Vom 7. November 2012
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2012 S. 882)
Am 15. Juli 2011 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mit der Entschließung MEPC.207(62) die "Richtlinien von 2011 für die Kontrolle von und den
Umgang mit biologischem Schiffsbewuchs zur weitestmöglichen Reduzierung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten" verabschiedet.
Ziel dieser Richtlinien ist es, praktische Leitlinien für Maßnahmen zur weitestmöglichen Reduzierung des Risikos der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten durch biologischen Schiffsbewuchs bereitzustellen.
ENDE |