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Entschließung MEPC.217(63)
Änderungen von 2012 zur Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
(Regionale Vereinbarungen für Hafenauffanganlagen nach Anlage VI von MARPOL und Ausstellung von Zeugnissen für Schiffsdieselmotoren mit Systemen der selektiven katalytischen Reduktion nach der Technischen NOx-Vorschrift 2008)
Vom 18. März 2013
(BGBl. II Nr. 8 vom 26.03.2013 S. 356 Inkrafttreten)
(angenommen am 2. März 2012)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;
im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet), auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
(im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet) sowie auf Artikel 4 des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (im Folgenden als "Protokoll von 1997" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1997 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 und das Protokoll von 1997 geänderten Fassung sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird;
im Hinblick darauf, dass dem Übereinkommen von 1973 durch das Protokoll von 1997 die Anlage VI mit dem Titel "Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe" (im Folgenden als "Anlage VI" bezeichnet) hinzugefügt worden ist;
ferner im Hinblick auf Regel 13 der Anlage VI von MARPOL, die die Technische Vorschrift über die Kontrolle der Stickoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren (Technische NOx-Vorschrift) im Sinne jener Anlage verbindlich macht;
des Weiteren im Hinblick darauf, dass sowohl die durch die Entschließung MEPC.176(58) beschlossene revidierte Anlage VI als auch die durch die Entschließung MEPC.177(58) beschlossene Technische NOx -Vorschrift 2008 am 1. Juli 2010 in Kraft getreten sind;
nach Prüfung der Änderungsentwürfe zur revidierten Anlage VI und zur Technischen NOx-Vorschrift 2008 -
Änderungen der Anlage VI von MARPOL und der Technischen NOx-Vorschrift 2008 * Änderungen der Anlage VI von MARPOL | Anlage |
1 In Regel 17 wird folgender neue Absatz 1bis eingefügt:
1bis Kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern können die Vorschriften des Absatzes 1 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten dieser Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen. Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus.
Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:
*) Der die Technische NOx-Vorschrift 2008 betreffende Teil der Anlage der Entschließung MEPC.217(63) ist im Verkehrsblatt bekannt gemacht worden (VkBl. 2012, S. 943).
ENDE |