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Entschließung MEPC.223(64)
Richtlinien von 2012 für die Überprüfung von Schiffen im Rahmen des Übereinkommens von Hongkong
Vom 18. Mai 2018
(VkBl. Nr. 10 vom 30.05.2018 S. 421)
(angenommen am 5. Oktober 2012)
Siehe Fn. *
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;
sowie gestützt darauf, dass die Internationale Konferenz über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen im Mai 2009 das Internationale Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (das Übereinkommen von Hongkong) zusammen mit sechs Konferenz-Entschließungen angenommen hat;
unter Hinweis darauf, dass gemäß Artikel 8 des Übereinkommens von Hongkong ein Schiff, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, in jedem Hafen oder an jedem Offshore-Umschlagplatz einer anderen Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete überprüft werden kann, um unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien festzustellen, ob das Schiff dieses Übereinkommen einhält;
nach Prüfung auf seiner vierundsechzigsten Sitzung des von der Arbeitsgruppe "Schiffsrecycling" erstellten Entwurfs der Richtlinien von 2012 für die Überprüfung von Schiffen im Rahmen des Übereinkommens von Hongkong -
1 Allgemeines
1.1 Dieses Dokument dient dazu, grundlegende Hinweise zur Durchführung von Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle in Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) zu geben und ein einheitliches Vorgehen bei der Durchführung dieser Überprüfungen, der Erkennung von Mängeln und der Anwendung der Kontrollverfahren zu erreichen.
1.2 Die Regeln des Übereinkommens enthalten die folgenden Durchführungsbestimmungen:
1.3 Artikel 8 des Übereinkommens sieht Kontrollverfahren vor, die ein Vertragsstaat bei ausländischen Schiffen, die seine Häfen anlaufen, anwenden muss. Die Verfahren für die Hafenstaatkontrolle, 2011, die mit Entschließung A.1052(27) angenommen wurden, gelten zusätzlich zu diesen Richtlinien.
2 Überprüfungen von Schiffen, die ein Internationales Zeugnis über das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien oder ein Internationales Zeugnis über die Recyclingfähigkeit mitführen müssen
2.1 Erstmalige Überprüfungen
2.1.1 Nach dem An-Bord-Gehen und nach Vorstellung beim Kapitän oder dem verantwortlichen Schiffsoffizier soll der Kontrollbeamte des Hafenstaates (PSCO) überprüfen, ob sich das Internationale Zeugnis über das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien (Regel 11 Absatz 1) 1 oder das Internationale Zeugnis über die Recyclingfähigkeit (Regel 11 Absatz 11), beide ergänzt durch das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien, an Bord befinden, und Berichte über frühere Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle prüfen.
2.1.2 Die Gültigkeit des Internationalen Zeugnisses über das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien oder des Internationalen Zeugnisses über die Recyclingfähigkeit soll auch bestätigt werden, indem überprüft wird, ob das Zeugnis ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben ist und, ob die vorgeschriebenen Besichtigungen durchgeführt worden sind und die Identifizierungs-/Überprüfungsnummer auf dem Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien mit der Nummer auf dem Zeugnis beziehungsweise den Zeugnissen übereinstimmt.
2.1.3 Bei Gültigkeit und Richtigkeit des Zeugnisses und des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien und wenn der allgemeine Eindruck und die Beobachtungen des Kontrollbeamten des Hafenstaates die Einhaltung des Übereinkommens bestätigen, soll sich der Kontrollbeamte im Allgemeinen damit begnügen, berichtete Mängel zu überprüfen.
2.1.4 Wenn jedoch der allgemeine Eindruck oder die Beobachtungen des Kontrollbeamten des Hafenstaates an Bord ernsthaften Grund (siehe Absatz 2.1.5) zu der Annahme geben, dass der Zustand des Schiffes, des Schiffsköpers oder seiner Ausrüstung den Eintragungen in dem Zeugnis oder dem Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien im Wesentlichen nicht entspricht, kann der Kontrollbeamte zu einer gründlicheren Überprüfung übergehen.
2.1.5 Ernsthafte Gründe für eine gründlichere Überprüfung sind:
2.2 Gründlichere Überprüfungen
Der Kontrollbeamte des Hafenstaates soll überprüfen, ob die Beschränkungen der in Anhang 1 des Übereinkommens aufgeführten gefährlichen Materialien wirksam umgesetzt sind, unter Bezugnahme auf die entsprechenden Zeugnisse 3 oder Dokumente, in denen die Bauteile oder Ausrüstungsgegenstände näher beschrieben sein können, von denen angenommen wird, dass sie diese gefährlichen Materialien enthalten. Der Kontrollbeamte des Hafenstaates soll dabei beachten, dass gründliche Überprüfungen darauf beschränkt sind, zu bestätigen, dass wirksame Kontrollen der in Anhang 1 des Übereinkommens aufgeführten gefährlichen Materialien bestehen. Eine nicht erfolgte Aktualisierung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien stellt keinen Mangel dar, der ein Festhalten rechtfertigt, doch sollen sämtliche Abweichungen im Bestandsverzeichnis der Verwaltung des Flaggenstaates des betroffenen Schiffes gemeldet und bis zur nächsten Besichtigung beseitigt werden.
2.3 Mängel, die ein Festhalten rechtfertigen
2.3.1 Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Kontrollbeamte des Hafenstaates sein fachliches Urteilsvermögen dazu benutzen, um zu entscheiden, ob ein Schiff so lange festgehalten wird, bis alle festgestellten Mängel beseitigt worden sind, oder ob ihm eine Fortsetzung seiner Reise mit bestimmten Mängeln gestattet wird, die keine unangemessene Gefahr für das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen darstellen. Dabei soll sich der Kontrollbeamte des Hafenstaates von den Grundsätzen und Anforderungen des Übereinkommens leiten lassen.
2.3.2 Um den Kontrollbeamten des Hafenstaates bei der Anwendung dieser Richtlinien zu unterstützen, folgt im Anschluss eine Auflistung der Mängel, die als so schwerwiegend angesehen werden, dass sie ein Festhalten des betreffenden Schiffes rechtfertigen können:
3 Überprüfungen von Schiffen aus Nichtvertragsparteien
3.1 Schiffen aus Nichtvertragsparteien des Übereinkommens darf weder ein Internationales Zeugnis über das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien noch ein Internationales Zeugnis über die Recyclingfähigkeit ausgestellt werden. Aus diesem Grund soll der Kontrollbeamte des Hafenstaates nach Unterlagen fragen, die dieselben Angaben enthalten wie die vorgenannten Zeugnisse, ergänzt durch das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien, und diese bei der Beurteilung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des Übereinkommens berücksichtigen.
3.2 Andernfalls soll sich der Kontrollbeamte des Hafenstaates an den Verfahren für Schiffe orientieren, die ein Zeugnis mitführen müssen.
3.3 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates soll sicherstellen, dass in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens Schiffen aus Nichtvertragsparteien des Übereinkommens keine günstigere Behandlung zuteil wird.
*) Am 5. Oktober 2012 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mit der Entschließung MEPC.223(64) Richtlinien für die Überprüfung von Schiffen im Rahmen des Übereinkommens von Hongkong beschlossen.
Die Entschließung MEPC.223(64) wird nachstehend in deutscher Fassung amtlich bekannt gemacht.
1) Gemäß Regel 5 Absatz 2 und Regel 11 Absatz 1 wird vorhandenen Schiffen spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens ein Internationales Zeugnis über das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien ausgestellt, ausgenommen Schiffen, bei denen gleichzeitig sowohl eine erstmalige als auch eine abschießende Besichtigung durchgeführt wird.
2) Zu diesem Zweck soll auf die Beispielliste Bezug genommen werden, in der alle Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche an Bord aufgeführt sind, von denen angenommen wird, dass sie gefährliche Materialien enthalten, wie unter Abschnitt 2.2 des Anhangs 6 der Richtlinien von 2011 für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien (Entschließung MEPC.197(62), in ihrer geänderten Fassung) erläutert wird.
3) Zum Beispiel soll bei ozonabbauenden Stoffen das Internationale Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (IAPP) herangezogen werden.
ENDE |