Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC |
Entschließung MEPC.234(65)
Änderungen der Richtlinien von 2012 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz- Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber
(Entschließung MEPC.214(63) in ihrer geänderten Fassung)
Vom 27. Februar 2015
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2015 S. 252; 20.04.2018 S. 507 aufgehoben)
Zur Nachfolgeregelung MEPC.254(67)
(angenommen am 17. Mai 2013)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (im Folgenden als "Ausschuss" bezeichnet) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;
ferner gestützt auf die Tatsache, dass der Ausschuss auf seiner zweiundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (Aufnahme von Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL) angenommen hat;
im Hinblick darauf, dass die auf seiner zweiundsechzigsten Tagung beschlossenen Änderungen der Anlage VI von MARPOL durch Aufnahme eines neuen Kapitels 4 über Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist
sowie im Hinblick darauf, dass nach der geänderten Regel 5 (Besichtigungen) der Anlage VI von MARPOL Schiffe, für die Kapitel 4 gilt, auch der Besichtigung und der Ausstellung von Zeugnissen unterliegen, wobei die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien zu berücksichtigen sind;
ferner im Hinblick darauf, dass er auf seiner dreiundsechzigsten Tagung die Richtlinien von 2012 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber angenommen hat;
in der Erkenntnis, dass die Änderungen der Anlage VI von MARPOL die Annahme entsprechender Richtlinien für eine reibungslose und einheitliche Umsetzung der Regeln sowie zur Schaffung hinreichender Vorlaufzeiten für die Industrie erfordern;
nach der auf seiner fünfundsechzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungsentwürfen zu den Richtlinien von 2012 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber -
Änderungen der Richtlinien über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber
(Entschließung MEPC.214(63) in ihrer geänderten Fassung)
Die Absätze 4.3.5, 4.3.6 und 4.3.8 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
4.3.5 Die Seebedingungen sollen gemäß ISO 15016:2002 oder eines gleichwertigen Standards gemessen werden.
4.3.6 Die Schiffsgeschwindigkeit soll gemäß ISO 15016:2002 oder eines gleichwertigen Standards an mehr als zwei Messpunkten bestimmt werden. Der Messbereich soll die Leistung des Hauptmotors wie in Absatz 2.5 der Richtlinien zur Berechnung des EEDI festgelegt, einschließen. 4.3.8 Der Antragsteller soll auf Grundlage der bei der Probefahrt gemessenen Schiffsgeschwindigkeit und Leistung des Hauptmotors Leistungskurven erstellen. Bei der Erstellung der Leistungskurven soll der Antragsteller ggf. die gemessene Schiffsgeschwindigkeit einmessen, indem er die Auswirkungen von Wind, Gezeiten, Wellen, Flachwasser und Verdrängung gemäß ISO 15016:2002 4 oder eines gleichwertigen Standards berücksichtigt; eine solche kann zulässig sein, sofern das Konzept der Methode für den Prüfer transparent sowie öffentlich verfügbar/zugänglich ist. Der Antragsteller soll nach Absprache mit dem Schiffseigner dem Prüfer einen Bericht über die Geschwindigkeitsversuche einschließlich Einzelheiten zur Erstellung der Leistungskurven zur Überprüfung vorlegen. | "4.3.5 Die Seebedingungen sollen gemäß der ITTC-Verfahrensempfehlung 7.5-04-01 -01.1 Geschwindigkeits- und Leistungsversuche, Teil 1; 2012 Revision 1 oder ISO 15016:2002 4 gemessen werden.
4.3.6 Die Schiffsgeschwindigkeit soll gemäß der ITTC-Verfahrensempfehlung 7.5-04-01-01 Geschwindigkeits- und Leistungsversuche, Teil 1; 2012 Revision 1 oder ISO 15016:2002 4 an mehr als zwei Messpunkten bestimmt werden, deren Messbereich die Leistung des Hauptmotors, wie in Absatz 2.5 der Richtlinien zur Berechnung des EEDI festgelegt, einschließt. 4.3.8 Der Antragsteller soll auf Grundlage der bei der Seeerprobung gemessenen Schiffsgeschwindigkeit und Leistung des Hauptmotors Leistungskurven erstellen. Bei der Erstellung der Leistungskurven soll der Antragsteller ggf. die gemessene Schiffsgeschwindigkeit einmessen, in dem er die Auswirkungen von Wind, Gezeiten, Wellen, Flachwasser und Verdrängung gemäß der ITTC-Verfahrensempfehlung 7.5-04-01-01.2 Geschwindigkeits- und Leistungsversuche, Teil 2; 2012 Revision 1 oder ISO 15016:2002 4 berücksichtigt. Der Antragsteller soll nach Absprache mit dem Schiffseigner dem Prüfer einen Bericht über die Geschwindigkeitsversuche einschließlich Einzelheiten zur Erstellung der Leistungskurven zur Überprüfung vorlegen." 4) ITTC-Verfahrensempfehlung 7.5-04-01-01 wird als vorzuziehende Norm angesehen und ist unter der URL ITTC.SNAME.ORG abrufbar. Eine überarbeitete Fassung von ISO 15016 sollte bis Anfang 2014 verfügbar sein. |
*) Am 17. Mai 2013 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mit der Entschließung MEPC.234(65) Änderungen der Richt linien von 2012 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber (VkBl. 2013, S. 314) beschlossen.
ENDE |