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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC
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Entschließung MEPC.252(67)
Richtlinien für die Hafenstaatkontrolle unter dem Ballastwasser-Übereinkommen

Vom 9. Januar 2019
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2019 S. 78)



(angenommen am 17. Oktober 2014)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

Der Ausschuss zum Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen worden sind,

auch gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz-Entschließungen angenommen hat,

des weiteren darauf gestützt, dass Artikel 9 des Ballastwasser-Übereinkommens vorschreibt, dass Schiffe, für die das Übereinkommen gilt, in jedem Hafen oder an jedem Offshore-Umschlagplatz einer anderen Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete überprüft werden kann, damit festgestellt werden kann, ob das Schiff diesem Übereinkommen entspricht,

in Hinblick darauf, dass Artikel 3.3 des Ballastwasser-Übereinkommens vorschreibt, dass Vertragsparteien des Übereinkommens dessen Vorschriften so anwenden sollen, wie es gegebenenfalls erforderlich ist, um sicherzustellen, dass Schiffe von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens keine günstigere Behandlung mehr erhalten,

nach Prüfung der Richtlinien für die Hafenstaatkontrolle unter dem Ballastwasser-Übereinkommen auf seiner

siebenundsechzigsten Tagung, die vom Unterausschuss "Implementation of IMO Instruments" bei seiner ersten Tagung entwickelt wurden,

  1. nimmt die Richtlinien für die Hafenstaatkontrolle unter dem Ballastwasser-Übereinkommen, wie sie im Wortlaut der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben sind, AN;
  2. fordert die Regierungen AUF, die Richtlinien bei der Ausübung von Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle anzuwenden;
  3. stimmt darin überein nach einer mit der Anleitung "Guidance on ballast water sampling and analysis for trial use in accordance with the BWM Convention and Guidelines (G2)" (BWM.2/Circ.42) verbundenen Versuchsphase und angesichts der gewonnen Erfahrung mit ihrer Anwendung die Richtlinien einer regelmäßigen Prüfung zu unterziehen.

Kapitel 1
Allgemeines

1.1 Zweck

1.1.1 Diese Richtlinien sind dazu beabsichtigt, eine Grundanleitung für die Durchführung einer Hafenstaatkontrolle (Port State Control - PSC) zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) zur Verfügung zu stellen. Sie sind nicht dazu beabsichtigt, die Rechte des Hafenstaats bei der Überprüfung der Einhaltung des Ballastwasser-Übereinkommens einzuschränken.

1.1.2 Der Ausschuss zum Schutz der Meeresumwelt stimmte auf seiner fünfundsechzigsten Tagung (im Mai 2013) der Anleitung "Guidance on ballast water sampling and analysis for trial use in accordance with the BWM Convention and Guidelines (G2)" (BWM.2/Circ.42) zu und stimmte grundsätzlich mit den Empfehlungen bezüglich der Versuchsphase zur Nachprüfung, Verbesserung und Standardisierung der Anleitung, wie sie in Anlage 6 des Dokuments BLG 17/18 dargelegt sind, überein.

1.2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

1.2.1 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen des Ballastwasser-Übereinkommens und aus BWM.2/Circ.42.

1.2.2 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die folgenden

Abkürzungen:

IBWM-Zeugnis:Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung (International Ballast Water Management Certificate);
BWMP:Ballastwasser-Behandlungsplan (Ballast Water Management Plan);
BWRB:Ballastwasser-Tagebuch (Ballast Water Record Book);
BWMS:Ballastwasser-Behandlungsanlage (Ballast Water Management System);
FSU:schwimmende Lagereinheiten (Floating Storage Units); und
FPSO:schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten (Floating Production, Storage and Offloading Unit).

1.3 Anwendung

1.3.1 Diese Richtlinien gelten für Schiffe, die in Artikel 3 des Ballastwasser-Übereinkommens festgelegt sind.

1.3.2 Die Regeln des Ballastwasser-Übereinkommens enthalten die folgenden einzuhaltenden Vorschriften:

  1. Das Einleiten von Ballastwasser ist nur gemäß den Regeln des Ballastwasser-Übereinkommens durchzuführen (Regel A-2);
  2. ein IBWM-Zeugnis ist erforderlich für alle Schiffe mit 400 BRZ und mehr, dies schließt schwimmende Plattformen, FSU und FSPO, die in Regel E-2 benannt sind, aus;
  3. ein Schiff ist verpflichtet einen von der Verwaltung zugelassenen BWMP an Bord mitzuführen und umzusetzen;
  4. ein Schiff ist verpflichtet ein BWRB, das mindestens die in Anhang II des Ballastwasser-Übereinkommens bezeichneten Angaben enthält, an Bord zu haben und für mindestens zwei Jahre nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren (Regel B-2);
  5. ein Schiff ist verpflichtet gemäß Regel B-3 entweder die Norm für den Ballastwasser-Austausch (Regel D-1) oder die Norm für die Qualität des Ballastwassers (Regel D-2) zu erfüllen. Der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle hat dies jedoch nur gemäß dem Zeitplan in Entschließung A. 1088(28) geltend zu machen.
  6. Ballastwasser-Austausch wird mindestens 200 sm vom nächstgelegenen Land entfernt und bei einer Wassertiefe von mindestens 200 m oder in Fällen, in denen das Schiff dazu nicht im Stande ist, mindestens 50 sm entfernt vom nächstgelegenen Land und in einer Wassertiefe von 200 m, oder in einem ausgewiesenen Ballastwasser-Austauschgebiet durchgeführt und muss gemäß Regel B-4 durchgeführt werden.
  7. Sediment wird von Räumen, die zur Beförderung von Ballastwasser bestimmt sind, gemäß den Vorgaben des BWMP des Schiffes entfernt und entsorgt;
  8. Offiziere und Besatzung haben mit ihren Aufgaben bei der Durchführung der dem Schiff eigenen Ballastwasser-Behandlung und seinem BWMP vertraut zu sein (Regel B-6);
  9. alle Befreiungen vom Ballastwasser-Übereinkommen (Regel A-4.4) sowie Einträge über unfallbedingtes und durch außergewöhnliche Umstände verursachtes Einleiten (Regel B-2.3) und Fälle, in denen Ballastwasser nicht gemäß dem Ballastwasser-Übereinkommen ausgetauscht wurde (Regel B-4.5), sind im BWRB zu erfassen;
  10. ein Schiff ist verpflichtet den Flaggenstaat und den Hafenstaat über Unfälle oder Fehler, die die Fähigkeit des Schiffes zur Durchführung der Ballastwasser-Behandlung beeinträchtigen, zu benachrichtigen (Regel E-1.7);
  11. der Zustand eines Schiffes und seiner Ausrüstung, Systeme und Verfahren ist so zu erhalten, dass er dem Ballastwasser-Übereinkommen entspricht (Regel E-1.9); und
  12. nachdem eine Besichtigung nach Regel E-1.1 durchgeführt worden ist, dürfen an der Bauausführung, der Ausrüstung, den Einrichtungen, der allgemeinen Anordnung und den Werkstoffen, die zu dem BWMP gehören und auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Verwaltung keine Änderungen, mit Ausnahme des bloßen Ersatzes dieser Ausrüstung oder dieser Einrichtungen, vorgenommen werden (Regel E-1.10).

1.3.3 Die Regeln des Ballastwasser-Übereinkommens enthalten die folgenden Ausnahmen von den einzelnen unten stehenden einzuhaltenden Bestimmungen:

  1. Ausnahme von den Ballastwasser-Behandlungsvorschriften bei dem Aufnehmen oder Einleiten von Ballastwasser oder Sedimenten, das aus Gründen der Schiffssicherheit in Notfallsituationen oder zur Rettung von Menschenleben auf See erforderlich ist (Regel A-3.1);
  2. Ausnahme von den Ballastwasser-Behandlungsvorschriften unter bestimmten Umständen im Fall des unfallbedingten Einleitens oder Eindringens von Ballastwasser oder Sedimenten infolge einer Beschädigung des Schiffes oder seiner Ausrüstung (Regel A-3.2);
  3. Ausnahme von den Ballastwasser-Behandlungsvorschriften im Fall, dass das Aufnehmen und Einleiten von Ballastwasser und Sedimenten dazu dient, von dem Schiff ausgehende Verschmutzungsereignisse zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu verringern (Regel A-3.3);
  4. Ausnahme von den Ballastwasser-Behandlungsvorschriften im Fall des Aufnehmens und späteren Wiedereinleitens desselben Ballastwassers und derselben Sedimente auf Hoher See (Regel A-3.4);
  5. Ausnahme von den Ballastwasser-Behandlungsvorschriften im Fall, dass das Einleiten von Ballastwasser und Sedimenten von einem Schiff an dem Ort, von dem das gesamte Ballastwasser und alle Sedimente stammen, sofern keine Vermischung mit unbehandeltem Ballastwasser und Sedimenten aus anderen Gebieten stattgefunden hat (Regel A-3.5);
  6. Ausnahme von den Ballastwasser-Behandlungsvorschriften im Fall des Einleitens von Ballastwasser in eine Auffanganlage bei deren Entwurf die "Guidelines for ballast water reception facilities (G5)" berücksichtigt worden sind (Regel B-3.6); und
  7. Ausnahme von den Ballastwasser-Behandlungsvorschriften, wenn der Kapitän vernünftigerweise entscheidet, dass dieser Ballastwasser-Austausch wegen Schlechtwetters, der Bauart oder der Spannung des Schiffes, einer Störung oder eines Ausfalls der Ausrüstung oder wegen eines anderen außergewöhnlichen Umstands die Sicherheit oder Stabilität des Schiffes oder die Sicherheit seiner Besatzung oder seiner Fahrgäste gefährden würde (Regel B-4.4).

1.3.4 Hinsichtlich Schiffen von Nichtvertragsparteien des Ballastwasser-Übereinkommens müssen Besichtiger der Hafenstaatkontrolle (Port State Control Officers - PSCO) von Vertragsparteien die gleichen Vorschriften anwenden, um sicherzustellen, dass diesen Schiffen keine günstigere Behandlung zuteilwird.

1.3.5 Das Ballastwasser-Übereinkommen sieht einen Übergang zwischen zwei Normen der Ballastwasser-Behandlung vor: von der Norm für den Ballastwasser-Austausch (Regel D-1) zur Norm für die Qualität des Ballastwassers (Regel D-2). Entschließung A.1088(28) zur "Application of the International Convention for the Control and Management of Ships" Ballast Water and Sediments, 2004" muss von den Besichtigern der Hafenstaatkontrolle anstelle der Zeitpläne in Regel B-3 zum Zweck der Durchsetzung der Einhaltung der Norm für die Qualität des Ballastwassers verwendet werden.

Kapitel 2
Überprüfung von Schiffen, die verpflichtet sind ein Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung mitzuführen

2.1 Vier-Stufen-Überprüfung

Das Verfahren der Hafenstaatkontrolle kann alseine Vier-Stufen-Überprüfung beschrieben werden:

  1. die erste Stufe, die "Erstüberprüfung", muss den Fokus auf die Dokumentation legen und darauf sicherzustellen, dass ein Offizier für die Ballastwasser-Behandlung an Bord des Schiffes und als Verantwortlicher für die BWMS benannt worden ist, und dass der Offizier darin geschult wurde und weiß wie sie zu bedienen ist;
  2. die zweite Stufe - die "gründlichere Überprüfung", bei der die Bedienung der BWMS überprüft wird und der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle klärt, ob die BWMS gemäß dem BWMP angemessen betrieben wird und die selbstüberwachenden Betriebsanzeigen im Zuge des Baumusterzulassungsverfahrens geprüft wurden. Die Durchführung einer gründlichen Überprüfung hängt von den Bedingungen des Artikels 9.2 des Ballastwasser-Übereinkommens ab;
  3. die dritte Stufe - es ist vorgesehen, dass bei dieser Stufe der Hafenstaatkontrolle die Probenentnahme stattfindet, die sich auf eine indikative Analyse stützt, um zu ermitteln, ob das Schiff die in Regel D-2 beschriebene Norm für die Qualität der Ballastwasser-Behandlung erfüllt, oder ob eine detaillierte Analyse notwendig ist, um die Einhaltung nachzuprüfen; und
  4. die vierte Stufe, sollte sie notwendig sein, bezieht eine detaillierte Analyse mit ein, um die Einhaltung der D-2-Norm zu prüfen.

2.2 Erstüberprüfung

2.2.1 Eine Erstüberprüfung untersucht mindestens und in einem geeigneten Umfang Folgendes:

  1. Prüfung aufgrundlage von Artikel 9.1 (a), dass ein gültiges IBWM-Zeugnis an Bord ist;
  2. Prüfung aufgrundlage von Regel B.1, dass der BWMP an Bord und von einem Flaggenstaat genehmigt ist;
  3. Prüfung, aufgrundlage von Regel B-2, dass das BWRB an Bord ist und die Vorschriften des Ballastwasser-Übereinkommens erfüllt;
  4. Prüfung, dass die Angaben zu allen ausgeführten Ballastwasser-Betriebsvorgängen mit samt allen gewährten Befreiungen, aufgrundlage von Regel B-2 und Anhang II des Ballastwasser-Übereinkommens, sowie zu Vermerken über jedwede unfallbedingte oder durch außergewöhnliche Umstände verursachte Einleitungen von Ballastwasser (Regel B-2.3) und zu Fällen, in denen das Ballastwasser nicht gemäß dem Ballastwasser-Übereinkommen ausgetauscht wurde (Regel B-4.5), im BWRB eingetragen werden. Das BWRB muss in einem zugelassenen Format sein (das auch ein elektronisches Aufzeichnungssystem sein kann, das in ein anderes Tagebuch oder Aufzeichnungssystem integriertes Tagebuch sein kann) und muss mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung an Bord mitgeführt werden. Der für den Vorgang verantwortliche Offizier muss jeden Eintrag in das BWRB unterzeichnen und der Kapitän muss jede Seite nach dem letzten Eintrag unterzeichnen;
  5. bei der Durchführung der Erstüberprüfung muss der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle eine Sichtprüfung des allgemeinen Zustands des Schiffes und seiner Ausrüstung und Anordnungen, die im IBWM-Zeugnis und dem BWMP angegeben sind, einschließlich der BWMS, wenn die Verwendung dieser erforderlich ist, durchführen;
  6. falls ein Schiff der Norm für den Ballastwasser-Austausch unterliegt, Prüfung, dass das BWRB angibt, dass der erforderliche Austausch unternommen worden ist, oder, alternativ, dass das Schiff Maßnahmen ergriffen hat die Norm für die Qualität des Ballastwassers, die in Regel D-2 beschrieben ist, zu erfüllen;
  7. Prüfung, dass das Schiff Maßnahmen ergriffen hat die Norm für die Qualität des Ballastwassers, die in Regel D-2 beschrieben ist, zu erfüllen, sobald dies nach Entschließung A.1088(28) erforderlich ist;
  8. Prüfung, dass ein Offizier ernannt wurde verantwortlich für den BWMP zu sein;
  9. Prüfung, dass die ernannten Offiziere und die Besatzung mit den wesentlichen Abläufen der Ballastwasser-Behandlung vertraut sind, einschließlich des Betriebs der BWMS; und
  10. im Fall, dass ein Schiff eine Ausnahme nach Regel A-3.1 (Sicherheit des Schiffes oder Lebensrettung), Regel A-3.2 (unfallbedingtes Einleiten oder Eindringen aufgrund einer Beschädigung), Regel A-3.3 (Vermeidung von Verschmutzung oder Verringerung dieser auf ein Mindestmaß) oder Regel B-4.4 (unsichere Bedingungen für einen Austausch) geltend macht, muss der Kapitän einen Beweis für die Notwendigkeit der entsprechenden Ausnahme vorlegen.

2.2.2 Die Leistungsfähigkeit einer Ballastwasser-Behandlungsanlage (BWMS) ist wesentlich für den Schutz der Umwelt, menschlichen Gesundheit, Sachwerte und Ressourcen des Hafenstaates. Obwohl diese Leistungsfähigkeit direkt durch die Probenentnahme vom Ballastwasser des Schiffes (gemäß Artikel 9.1 (c) und den Richtlinien für die Entnahme von Proben aus dem Ballastwasser (G2)) überprüft werden kann, können der Hafenstaat und das Schiff von einer Dokumentenprüfung profitieren, um leichter die Gültigkeit der BWMS während der Erstüberprüfung festzustellen. Dafür kann der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle danach fragen das Baumusterzulassungszeugnis für die BWMS zu prüfen, um zu beurteilen, ob die BWMS gemäß etwaigen Gebrauchsbeschränkungen auf dem Baumusterzulassungszeugnis bedient wird. Indes das Mitführen und Vorlegen des Baumusterzulassungszeugnisses nicht obligatorisch sind, kann der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle auch im BWMP nachsehen, um die schiffspezifischen Angaben zur BWMS und ihrem Gebrauch einzuholen, und kann sich auf die Angaben zur Baumusterzulassung berufen, die gemäß "Information reporting on type approved ballast water management systems" (Entschließung MEPC.228(65)) an die Organisation weitergegeben worden sind.

2.2.3 Wenn das IBWM-Zeugnis gültig ist, sich der genehmigte BWMP an Bord befindet, die Einträge im BWRB angemessen sind und wenn die allgemeinen Eindrücke und die visuellen Beobachtungen des Besichtigers der Hafenstaatkontrolle an Bord die gute Instandhaltung in Bezug auf das Ballastwasser-Übereinkommen bestätigen, hat der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle die Erstüberprüfung grundsätzlich auf die gemeldeten Mängel zu beschränken.

2.2.4 Triftige Gründe

2.2.4.1 Wenn ein Besichtiger der Hafenstaatkontrolle ein ausländisches Schiff überprüft, das verpflichtet ist über ein IBWM-Zeugnis zu verfügen und das sich in einem Hafen oder an einem Offshore-Umschlagplatz in dem Hoheitsgebiet des Hafenstaats befindet, muss die Überprüfung darauf beschränkt sein festzustellen, dass sich ein gültiges Zeugnis und andere einschlägige Unterlagen an Bord befinden, und darauf, dass der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle einen Eindruck über den allgemeinen Zustand des Schiffes, seiner Ausrüstung und Besatzung erlangt, außer es gibt "triftige Gründe" für die Annahme, dass der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung im Wesentlichen nicht den Eintragungen im Zeugnis entspricht.

2.2.4.2 Zu "triftigen Gründen" für eine gründlichere Überprüfung zählen:

  1. das IBWM-Zeugnis fehlt, ist nicht gültig oder ist abgelaufen;
  2. Fehlen des vom Flaggenstaat genehmigten BWMP;
  3. Fehlen des BWRB oder ein BWRB, das nicht die Vorschriften des Ballastwasser-Übereinkommens erfüllt;
  4. Einträge in das BWRB geben nicht die tatsächlichen Gegebenheiten an Bord bezüglich des Ballastwassers wieder;
  5. der Zustand des Schiffs oder seiner Ausrüstung entspricht im Wesentlichen nicht den Eintragungen im IBWM-Zeugnis und im BWMP oder wurde nicht erhalten;
  6. es wurde kein Offizier gemäß Regel B-1.5 ernannt;
  7. Informationen oder Beweise dafür, dass der Kapitän oder das ernannte Besatzungsmitglied nicht mit seinen Aufgaben und den wesentlichen Betriebsabläufen an Bord in Zusammenhang mit der Umsetzung der Behandlung von Ballastwasser vertraut ist oder dass diese Betriebsabläufe nicht durchgeführt worden sind;
  8. Informationen von Dritten, z.B. ein Bericht oder eine Beschwerde über einen Verstoß gegen das Ballastwasser-Übereinkommen;
  9. wenn der BWMP die Verwendung einer BWMS verlangt, ein Beweis oder die Beobachtung, dass die BWMS nicht gemäß ihrer Betriebsanleitung bedient wurde;
  10. Beweise für ungemeldete Unfälle oder Fehler, die die Fähigkeit des Schiffes zur Durchführung der Ballastwasser-Behandlung beeinträchtigen, oder Beobachtungen dieser (Regel E.1,7);
  11. Beweise oder Beobachtungen, dass das Ballastwasser auf eine Weise eingeleitet worden ist, die nicht den Regeln des Ballastwasser-Übereinkommens entspricht (Regel A-2); und
  12. wenn der Kapitän nicht den Beweis erbracht hat, der in Absatz 2.2.1.10 genannt wird.

2.2.4.3 Wenn das Schiff keine gültigen Zeugnisse mitführt oder der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle aufgrund der allgemeinen Eindrücke und Beobachtungen an Bord triftige Gründe dafür hat anzunehmen, dass der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung den Eintragungen auf den Zeugnissen oder dem Ballastwasser-Übereinkommen im Wesentlichen nicht entspricht, oder dass der Kapitän oder das ernannte Besatzungsmitglied nicht mit den wesentlichen Abläufen an Bord vertraut ist oder diese nicht ausgeführt hat, ist eine gründlichere Überprüfung durchzuführen. In den Fällen, in denen eine gründlichere Überprüfung durchzuführen ist, wird der Hafenstaat die nötigen Schritte einleiten um sicherzustellen, dass das Schiff kein Ballastwasser einleitet bis es dies nach Artikel 9.3 des Ballastwasser-Übereinkommens tun kann (siehe Benachrichtigungsvorschriften im unten stehenden Absatz 3.3).

2.3 Gründlichere Überprüfung

2.3.1 Bei der Durchführung einer gründlicheren Überprüfung kann der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle die folgenden Fragen anwenden, ohne auf diese beschränkt zu sein, um den Umfang der Einhaltung des Ballastwasser-Übereinkommens festzustellen:

  1. Stimmt die Behandlung des Ballastwassers an Bord des Schiffes mit im BWMP des Schiffes dargestellten Betriebsabläufen überein? Insbesondere:
    1. Befolgt die Besatzung bestimmte Betriebs- oder Sicherheitseinschränkungen in Zusammenhang mit dem sicheren Zugang zu Tanks, falls dies nötig ist?
    2. Behandelt die Besatzung die Ballastwasser-Sedimente gemäß dem BWMP?
    3. Befolgen die ernannten Offiziere ihre Aufgaben wie es im BWMP aufgeführt ist?
    4. Sind die Dokumentationsanforderungen in Übereinstimmung mit dem BWMP?
  2. Ist seit dem Zeitpunkt der Besichtigung des Schiffes nach Regel E-1.1 eine ungenehmigte Änderung der Bauausführung, Ausrüstung, Einrichtungen, allgemeinen Anordnung oder Werkstoffe, die zum BWMP gehören, mit Ausnahme des bloßen Ersatzes dieser Ausrüstung oder dieser Einrichtungen, vorgenommen worden (Regel E-1.10)?
  3. Wenn der BWMP die Verwendung einer BWMS erfordert:
    1. Ist die BWMS und die dazugehörige Ausrüstung in einem funktionsfähigen Zustand (dies könnte Filter, Pumpen und Rückspüleinrichtungen einschließen)?
    2. Folgt die Besatzung den Sicherheitsverfahren für die BWMS?
    3. Ist der Behandlungsvorgang vollständig betriebsbereit (dies könnte einen Verweis auf das selbstüberwachende System der BWMS einschließen)?
    4. Stimmt das BWRB mit den Kontrollgeräten an Bord, einschließlich dem der selbstüberwachenden Einrichtung der BWMS, überein?
    5. Wird die BWMS gemäß der Betriebsanleitung betrieben?
    6. Kann der ernannte Offizier die erforderlichen Kenntnisse der BWMS und ihres Betriebs nachweisen?
    7. Wurde die BWMS umgangen?
    8. Befinden sich, wo dies erforderlich ist, irgendwelche benötigten aktiven Substanzen in einer ausreichenden Menge an Bord der Schiffe, und in dem Fall, dass sich diese an Bord befinden, werden sie der BWMS hinzugeführt?

2.3.2 Der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle kann alle Bestandteile des Ballastwassersystems untersuchen, um zu überprüfen, ob es ordnungsgemäß funktioniert.

2.3.3 Eine gründlichere Überprüfung kann eine Probenentnahme zur Folge haben.

2.4 Probenentnahme

2.4.1 Der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle muss als erstes eine indikative Analyse durchführen. Die aufgebrachte Zeit für die indikative Analyse darf jedoch den Betrieb, die Fortbewegung oder das Auslaufen des Schiffes nicht auf unangemessene Weise verzögern. Sollte das Ergebnis der indikativen Analyse zur D-2-Norm die D-2-Norm mit einem Grenzwert überschreiten, der für die verwendete Methode zur indikativen Analyse aus Guidance on ballast water sampling and analysis for trial use in accordance with the BWM Convention and Guidelines (G2)" (BWM.2/Circ.42) 1 spezifisch ist, kann eine gründliche Analyse durchgeführt werden.

2.4.2 Die Menge des zu entnehmenden Wassers für die Probe und der ausgewählte Ort auf dem Schiff müssen den Richtlinien für die Entnahme von Proben aus dem Ballastwasser (G2) und der von der Organisation entwickelten zugehörigen Anleitung entsprechen. Es muss sich nach Kräften darum bemüht werden, unangemessene Verzögerungen des Schiffes zu vermeiden.

2.4.3 Der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle darf den Betrieb, die Fortbewegung oder das Auslaufen des Schiffs nicht verzögern, während die Ergebnisse der gründlichen Analyse ausstehen.

2.5 Verstöße und Kontrolle von Schiffen

Unterbrechung des Einleitens aufgrund einer Probenentnahme als Kontrollmaßnahme

2.5.1 Führt die oben beschriebene Probenentnahme zu einem Ergebnis oder belegt sie Hinweise, die von einem anderen Hafen oder Offshore-Umschlagplatz erhalten worden sind, die darauf hindeuten, dass das Schiff eine Gefahr für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen darstellt, so muss die Vertragspartei, in deren Gewässern das Schiff betrieben wird, diesem Schiff die Einleitung von Ballastwasser untersagen bis die Gefahr beseitigt ist (siehe die Benachrichtigungsvorschriften im unten stehenden Absatz 3.3.).

Mängel, die zur Festhaltung führen

2.5.2 Wird festgestellt, dass ein Schiff gegen das Ballastwasser-Übereinkommen verstoßen hat, kann der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle Schritte unternehmen, um gegen das Schiff eine Verwarnung auszusprechen, das Schiff festzuhalten oder ihm ein Anlaufen seiner Häfen zu verbieten oder dem Schiff eine Erlaubnis erteilen, woanders hinzufahren, um sein Ballastwasser einzuleiten oder Reparaturen vornehmen zu lassen. Der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle muss sein professionelles Urteil anwenden um zu bestimmen, ob das Schiff festgehalten wird bis alle festgestellten Mängel behoben worden sind oder dem Schiff gestattet wird mit den Mängeln weiterzufahren, die keine unzumutbare Gefahr für die Meeresumwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen darstellen (siehe die Benachrichtigungsvorschriften in den unten stehenden Absätzen 3.3 bis 3.6).

2.5.3 Um den Besichtiger der Hafenstaatkontrolle bei der Anwendung dieser Richtlinien zu unterstützen, folgt eine nicht abschließende Aufzählung von Mängeln, die als so schwerwiegend angesehen werden, dass sie das Festhalten eines Schiffes rechtfertigen können:

  1. Fehlen eines IBWM-Zeugnisses;
  2. Fehlen eines BWMP;
  3. Fehlen eines BWRB;
  4. Hinweis darauf, dass das Schiff oder seine Ausrüstung nicht im Wesentlichen mit den Eintragungen auf dem IBWM-Zeugnis und im BWMP übereinstimmen;
  5. Fehlen, schwerwiegende Beschädigung oder Versagen des ordnungsgemäßen Betriebs der nach dem BWMP erforderlichen Ausrüstung;
  6. die ernannten Offiziere oder die Besatzung sind nicht mit den wesentlichen Abläufen der Ballastwasser-Behandlung, einschließlich des Betriebs der BWMS und der gesamten dazugehörigen BWMS-Ausrüstung, vertraut;
  7. keine der Abläufe der Ballastwasser-Behandlung sind an Bord umgesetzt worden;
  8. es ist kein ernannter Offizier aufgestellt worden;
  9. das Schiff erfüllt den BWMP für Behandlung und Aufbereitung von Ballastwasser nicht;
  10. das Ergebnis der Probenentnahme ist ein nicht vorschriftsgemäßer Zustand; oder
  11. Ballastwasser wurde auf eine andere Weise als nach den Regeln des Ballastwasser-Übereinkommens (Regel A-2) eingelassen.

Kontrollmaßnahmen

2.5.4 Wenn bei einem Schiff festgestellt wird, dass es gegen das Ballastwasser-Übereinkommen verstoßen hat, kann der Hafenstaat Schritte unternehmen um gegen das Schiff eine Verwarnung auszusprechen, das Schiff festzuhalten oder ihm ein Anlaufen ihrer Häfen zu verbieten. Jedoch kann der Hafenstaat dem Schiff die Erlaubnis erteilen, den Hafen oder den Offshore-Umschlagplatz zu verlassen um Ballastwasser einzuleiten oder zur nächstgelegenen zur Verfügung stehenden und geeigneten Reparaturwerft oder Auffanganlage weiterzufahren, sofern dies nicht die Gefahr eines Schadens für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen darstellt (siehe die Benachrichtigungsvorschriften der unten stehenden Absätze 3.3 bis 3.6.).

2.5.5 Hafenstaaten müssen davon absehen, aufgrundlage der Probenentnahme während der Versuchsphase, strafrechtliche Sanktionen anzuwenden oder das Schiff festzuhalten. Dies hält den Hafenstaat nicht davon ab, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen um seine Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen zu schützen.

2.5.6 Das Schiff muss Beweise haben, dass die Ballastwasser-Behandlungsanlage eine Baumusterzulassung hat und gemäß dem Ballastwasser-Behandlungsplan des Schiffs instandgehalten und betrieben worden ist.

2.5.7 Alternativ dazu gegen das Schiff eine Verwarnung auszusprechen, das Schiff festzuhalten oder ihm ein Anlaufen der Häfen zu verbieten, möchte der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle gegebenenfalls die folgenden alternativen Maßnahmen in Betracht ziehen, vorausgesetzt dies stellt keine Gefahr für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen dar:

  1. die Aufbewahrung des gesamten sich an Bord befindlichen Ballastwassers;
  2. zu verlangen, dass das Schiff alle erforderlichen Reparaturen an der BWMS vornimmt;
  3. dem Schiff zu erlauben weiterzufahren um das Ballastwasser an einem Ort auszutauschen, der den Vorschriften des Hafenstaates entspricht, vorausgesetzt ein Ballastwasser-Austausch ist noch eine vertretbare Methode für dieses bestimmte Schiff und die Gebiete werden gemäß den Richtlinien für die Festlegung von Gebieten für den Ballastwasser-Austausch (G14) bestimmt;
  4. dem Schiff zu erlauben Ballastwasser an ein anderes Schiff oder eine angemessene Auffanganlage an Bord eines Schiffes oder an Land abzugeben; oder
  5. dem Schiff zu erlauben das Ballastwasser oder einen Teil davon gemäß einer Methode zu behandeln, die den Vorschriften des Hafenstaats entspricht.

Kapitel 3
Meldevorschriften

3.1 Hafenstaatbehörden müssen sicherstellen, dass der Kapitän des Schiffs beim Abschluss einer Überprüfung ein Dokument erhält, auf dem die Ergebnisse der Überprüfung, die Einzelheiten jeglicher vom Besichtiger der Hafenstaatkontrolle ergriffenen Maßnahme und eine Liste aller vom Kapitän und/oder dem Unternehmen einzuleitenden Abhilfemaßnahmen angegeben sind. Solche Meldungen müssen nach dem Format in Anhang 13 der "Procedures for Port State Control" (Entschließung A.1052(27), Absatz 4.1.1) erstellt werden.

3.2 Wenn ein Schiff als Folge eines Ersuchens auf Untersuchung eines anderen Staates überprüft wurde, muss der Überprüfungsbericht an den ersuchenden Staat und den Flaggenstaat zugeleitet werden (Artikel 10.4).

3.3 In dem Fall, dass eine Maßnahme gemäß der Absätze 2.2.4.3, 2.5.1 oder 2.5.5 eingeleitet wird:

  1. .1 muss der Hafenstaat den Flaggenstaat des betreffenden Schiffs, oder, sollte dies nicht möglich sein, den Konsul oder diplomatischen Vertreter des betreffenden Schiffs schriftlich über alle Umstände, aufgrund derer die Maßnahme für erforderlich gehalten wurde, in Kenntnis setzen. Außerdem ist die für die Ausstellung von Zeugnissen zuständige anerkannte Organisation zu unterrichten (Artikel 11.2); und
  2. .2 müssen die Behörden des Hafenstaates, in dem Fall, dass der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle nicht in der Lage ist die beabsichtigten Maßnahmen zu ergreifen oder wenn dem Schiff erlaubt wurde zum nächsten Anlaufhafen weiterzufahren, den Behörden des Landes des nächsten zuständigen Anlaufhafens, dem Flaggenstaat und der anerkannten Organisation, wenn zutreffend, alle Gegebenheiten mitteilen (Artikel 11.3; Absatz 4.1.4 der Entschließung A.1052(27)).

3.4 Sollte es zu einem Verstoß gegen das Ballastwasser-Übereinkommen kommen, sind die Benachrichtigungen aus Absatz 3.3 vorzunehmen. Außerdem ist das Schiff über den Verstoß zu unterrichten und muss der Bericht, der an den Flaggenstaat zugeleitet wird, alle dazugehörigen Beweise beinhalten (Artikel 11.1).

3.5 Verweigert eine Vertragspartei, bei der Wahrnehmung der Rolle der Hafenstaatkontrolle, einem ausländischen Schiff das Einlaufen in die Häfen oder Offshore-Umschlagsplätze seines Hoheitsgebiets, gleichviel ob es als Folge von Hinweisen über ein unternormiges Schiff geschieht oder nicht, muss sie dem Kapitän und dem Flaggenstaat die Gründe der Verweigerung des Einlaufens nennen (Absatz 4.1.2 der Entschließung A.1052(27)).

3.6 Im Falle einer Festhaltung muss mindestens eine Erstbenachrichtigung des Flaggenstaates so bald wie möglich vorgenommen werden. Wenn diese Benachrichtigung mündlich vorgenommen wird, ist dies anschließend schriftlich zu bestätigen. Die Benachrichtigung muss mindestens Angaben zum Schiffsnamen, die IMO-Nummer, Kopien der Formulare A und B des Anhangs 13 der "Procedures for Port State Control", den Zeitpunkt der Festhaltung und Kopien der Anordnung der Festhaltung enthalten. Ebenso ist gegebenenfalls die anerkannte Organisation, die die einschlägigen Zeugnisse im Namen des Flaggenstaates ausgestellt hat, zu benachrichtigen. Die oben erwähnten Beteiligten sind auch schriftlich über die Aufhebung der Festhaltung zu benachrichtigen. Diese Mitteilung hat mindestens den Schiffsnamen, die IMO-Nummer, das Datum und den Zeitpunkt der Aufhebung und eine Kopie des Formulars B des Anhangs 13 der "Procedures for Port State Control" (Absatz 4.1.3 der Entschließung A.1052(27)) zu enthalten.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.252(67), "Richtlinien für die Hafenstaatkontrolle unter dem Ballastwasser-Übereinkommen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

1) Die Bestätigung einer bestimmten Methode ist durch eine Überprüfung und Überarbeitung der "Guidance on sampling and analysis for trial use in accordance with the BWM Convention and Guidelines (G2)" (BWM.2/Circ.42) durchzuführen.

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