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Entschließung MEPC.252(67)
Richtlinien für die Hafenstaatkontrolle unter dem Ballastwasser-Übereinkommen
Vom 9. Januar 2019
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2019 S. 78)
(angenommen am 17. Oktober 2014)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
Der Ausschuss zum Schutz der Meeresumwelt,
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen worden sind,
auch gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz-Entschließungen angenommen hat,
des weiteren darauf gestützt, dass Artikel 9 des Ballastwasser-Übereinkommens vorschreibt, dass Schiffe, für die das Übereinkommen gilt, in jedem Hafen oder an jedem Offshore-Umschlagplatz einer anderen Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete überprüft werden kann, damit festgestellt werden kann, ob das Schiff diesem Übereinkommen entspricht,
in Hinblick darauf, dass Artikel 3.3 des Ballastwasser-Übereinkommens vorschreibt, dass Vertragsparteien des Übereinkommens dessen Vorschriften so anwenden sollen, wie es gegebenenfalls erforderlich ist, um sicherzustellen, dass Schiffe von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens keine günstigere Behandlung mehr erhalten,
nach Prüfung der Richtlinien für die Hafenstaatkontrolle unter dem Ballastwasser-Übereinkommen auf seiner
siebenundsechzigsten Tagung, die vom Unterausschuss "Implementation of IMO Instruments" bei seiner ersten Tagung entwickelt wurden,
Kapitel 1
Allgemeines
1.1 Zweck
1.1.1 Diese Richtlinien sind dazu beabsichtigt, eine Grundanleitung für die Durchführung einer Hafenstaatkontrolle (Port State Control - PSC) zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) zur Verfügung zu stellen. Sie sind nicht dazu beabsichtigt, die Rechte des Hafenstaats bei der Überprüfung der Einhaltung des Ballastwasser-Übereinkommens einzuschränken.
1.1.2 Der Ausschuss zum Schutz der Meeresumwelt stimmte auf seiner fünfundsechzigsten Tagung (im Mai 2013) der Anleitung "Guidance on ballast water sampling and analysis for trial use in accordance with the BWM Convention and Guidelines (G2)" (BWM.2/Circ.42) zu und stimmte grundsätzlich mit den Empfehlungen bezüglich der Versuchsphase zur Nachprüfung, Verbesserung und Standardisierung der Anleitung, wie sie in Anlage 6 des Dokuments BLG 17/18 dargelegt sind, überein.
1.2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
1.2.1 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen des Ballastwasser-Übereinkommens und aus BWM.2/Circ.42.
1.2.2 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die folgenden
Abkürzungen:
IBWM-Zeugnis: | Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung (International Ballast Water Management Certificate); |
BWMP: | Ballastwasser-Behandlungsplan (Ballast Water Management Plan); |
BWRB: | Ballastwasser-Tagebuch (Ballast Water Record Book); |
BWMS: | Ballastwasser-Behandlungsanlage (Ballast Water Management System); |
FSU: | schwimmende Lagereinheiten (Floating Storage Units); und |
FPSO: | schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten (Floating Production, Storage and Offloading Unit). |
1.3 Anwendung
1.3.1 Diese Richtlinien gelten für Schiffe, die in Artikel 3 des Ballastwasser-Übereinkommens festgelegt sind.
1.3.2 Die Regeln des Ballastwasser-Übereinkommens enthalten die folgenden einzuhaltenden Vorschriften:
1.3.3 Die Regeln des Ballastwasser-Übereinkommens enthalten die folgenden Ausnahmen von den einzelnen unten stehenden einzuhaltenden Bestimmungen:
1.3.4 Hinsichtlich Schiffen von Nichtvertragsparteien des Ballastwasser-Übereinkommens müssen Besichtiger der Hafenstaatkontrolle (Port State Control Officers - PSCO) von Vertragsparteien die gleichen Vorschriften anwenden, um sicherzustellen, dass diesen Schiffen keine günstigere Behandlung zuteilwird.
1.3.5 Das Ballastwasser-Übereinkommen sieht einen Übergang zwischen zwei Normen der Ballastwasser-Behandlung vor: von der Norm für den Ballastwasser-Austausch (Regel D-1) zur Norm für die Qualität des Ballastwassers (Regel D-2). Entschließung A.1088(28) zur "Application of the International Convention for the Control and Management of Ships" Ballast Water and Sediments, 2004" muss von den Besichtigern der Hafenstaatkontrolle anstelle der Zeitpläne in Regel B-3 zum Zweck der Durchsetzung der Einhaltung der Norm für die Qualität des Ballastwassers verwendet werden.
Kapitel 2
Überprüfung von Schiffen, die verpflichtet sind ein Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung mitzuführen
2.1 Vier-Stufen-Überprüfung
Das Verfahren der Hafenstaatkontrolle kann alseine Vier-Stufen-Überprüfung beschrieben werden:
2.2 Erstüberprüfung
2.2.1 Eine Erstüberprüfung untersucht mindestens und in einem geeigneten Umfang Folgendes:
2.2.2 Die Leistungsfähigkeit einer Ballastwasser-Behandlungsanlage (BWMS) ist wesentlich für den Schutz der Umwelt, menschlichen Gesundheit, Sachwerte und Ressourcen des Hafenstaates. Obwohl diese Leistungsfähigkeit direkt durch die Probenentnahme vom Ballastwasser des Schiffes (gemäß Artikel 9.1 (c) und den Richtlinien für die Entnahme von Proben aus dem Ballastwasser (G2)) überprüft werden kann, können der Hafenstaat und das Schiff von einer Dokumentenprüfung profitieren, um leichter die Gültigkeit der BWMS während der Erstüberprüfung festzustellen. Dafür kann der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle danach fragen das Baumusterzulassungszeugnis für die BWMS zu prüfen, um zu beurteilen, ob die BWMS gemäß etwaigen Gebrauchsbeschränkungen auf dem Baumusterzulassungszeugnis bedient wird. Indes das Mitführen und Vorlegen des Baumusterzulassungszeugnisses nicht obligatorisch sind, kann der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle auch im BWMP nachsehen, um die schiffspezifischen Angaben zur BWMS und ihrem Gebrauch einzuholen, und kann sich auf die Angaben zur Baumusterzulassung berufen, die gemäß "Information reporting on type approved ballast water management systems" (Entschließung MEPC.228(65)) an die Organisation weitergegeben worden sind.
2.2.3 Wenn das IBWM-Zeugnis gültig ist, sich der genehmigte BWMP an Bord befindet, die Einträge im BWRB angemessen sind und wenn die allgemeinen Eindrücke und die visuellen Beobachtungen des Besichtigers der Hafenstaatkontrolle an Bord die gute Instandhaltung in Bezug auf das Ballastwasser-Übereinkommen bestätigen, hat der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle die Erstüberprüfung grundsätzlich auf die gemeldeten Mängel zu beschränken.
2.2.4 Triftige Gründe
2.2.4.1 Wenn ein Besichtiger der Hafenstaatkontrolle ein ausländisches Schiff überprüft, das verpflichtet ist über ein IBWM-Zeugnis zu verfügen und das sich in einem Hafen oder an einem Offshore-Umschlagplatz in dem Hoheitsgebiet des Hafenstaats befindet, muss die Überprüfung darauf beschränkt sein festzustellen, dass sich ein gültiges Zeugnis und andere einschlägige Unterlagen an Bord befinden, und darauf, dass der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle einen Eindruck über den allgemeinen Zustand des Schiffes, seiner Ausrüstung und Besatzung erlangt, außer es gibt "triftige Gründe" für die Annahme, dass der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung im Wesentlichen nicht den Eintragungen im Zeugnis entspricht.
2.2.4.2 Zu "triftigen Gründen" für eine gründlichere Überprüfung zählen:
2.2.4.3 Wenn das Schiff keine gültigen Zeugnisse mitführt oder der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle aufgrund der allgemeinen Eindrücke und Beobachtungen an Bord triftige Gründe dafür hat anzunehmen, dass der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung den Eintragungen auf den Zeugnissen oder dem Ballastwasser-Übereinkommen im Wesentlichen nicht entspricht, oder dass der Kapitän oder das ernannte Besatzungsmitglied nicht mit den wesentlichen Abläufen an Bord vertraut ist oder diese nicht ausgeführt hat, ist eine gründlichere Überprüfung durchzuführen. In den Fällen, in denen eine gründlichere Überprüfung durchzuführen ist, wird der Hafenstaat die nötigen Schritte einleiten um sicherzustellen, dass das Schiff kein Ballastwasser einleitet bis es dies nach Artikel 9.3 des Ballastwasser-Übereinkommens tun kann (siehe Benachrichtigungsvorschriften im unten stehenden Absatz 3.3).
2.3 Gründlichere Überprüfung
2.3.1 Bei der Durchführung einer gründlicheren Überprüfung kann der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle die folgenden Fragen anwenden, ohne auf diese beschränkt zu sein, um den Umfang der Einhaltung des Ballastwasser-Übereinkommens festzustellen:
2.3.2 Der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle kann alle Bestandteile des Ballastwassersystems untersuchen, um zu überprüfen, ob es ordnungsgemäß funktioniert.
2.3.3 Eine gründlichere Überprüfung kann eine Probenentnahme zur Folge haben.
2.4 Probenentnahme
2.4.1 Der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle muss als erstes eine indikative Analyse durchführen. Die aufgebrachte Zeit für die indikative Analyse darf jedoch den Betrieb, die Fortbewegung oder das Auslaufen des Schiffes nicht auf unangemessene Weise verzögern. Sollte das Ergebnis der indikativen Analyse zur D-2-Norm die D-2-Norm mit einem Grenzwert überschreiten, der für die verwendete Methode zur indikativen Analyse aus Guidance on ballast water sampling and analysis for trial use in accordance with the BWM Convention and Guidelines (G2)" (BWM.2/Circ.42) 1 spezifisch ist, kann eine gründliche Analyse durchgeführt werden.
2.4.2 Die Menge des zu entnehmenden Wassers für die Probe und der ausgewählte Ort auf dem Schiff müssen den Richtlinien für die Entnahme von Proben aus dem Ballastwasser (G2) und der von der Organisation entwickelten zugehörigen Anleitung entsprechen. Es muss sich nach Kräften darum bemüht werden, unangemessene Verzögerungen des Schiffes zu vermeiden.
2.4.3 Der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle darf den Betrieb, die Fortbewegung oder das Auslaufen des Schiffs nicht verzögern, während die Ergebnisse der gründlichen Analyse ausstehen.
2.5 Verstöße und Kontrolle von Schiffen
Unterbrechung des Einleitens aufgrund einer Probenentnahme als Kontrollmaßnahme
2.5.1 Führt die oben beschriebene Probenentnahme zu einem Ergebnis oder belegt sie Hinweise, die von einem anderen Hafen oder Offshore-Umschlagplatz erhalten worden sind, die darauf hindeuten, dass das Schiff eine Gefahr für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen darstellt, so muss die Vertragspartei, in deren Gewässern das Schiff betrieben wird, diesem Schiff die Einleitung von Ballastwasser untersagen bis die Gefahr beseitigt ist (siehe die Benachrichtigungsvorschriften im unten stehenden Absatz 3.3.).
Mängel, die zur Festhaltung führen
2.5.2 Wird festgestellt, dass ein Schiff gegen das Ballastwasser-Übereinkommen verstoßen hat, kann der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle Schritte unternehmen, um gegen das Schiff eine Verwarnung auszusprechen, das Schiff festzuhalten oder ihm ein Anlaufen seiner Häfen zu verbieten oder dem Schiff eine Erlaubnis erteilen, woanders hinzufahren, um sein Ballastwasser einzuleiten oder Reparaturen vornehmen zu lassen. Der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle muss sein professionelles Urteil anwenden um zu bestimmen, ob das Schiff festgehalten wird bis alle festgestellten Mängel behoben worden sind oder dem Schiff gestattet wird mit den Mängeln weiterzufahren, die keine unzumutbare Gefahr für die Meeresumwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen darstellen (siehe die Benachrichtigungsvorschriften in den unten stehenden Absätzen 3.3 bis 3.6).
2.5.3 Um den Besichtiger der Hafenstaatkontrolle bei der Anwendung dieser Richtlinien zu unterstützen, folgt eine nicht abschließende Aufzählung von Mängeln, die als so schwerwiegend angesehen werden, dass sie das Festhalten eines Schiffes rechtfertigen können:
Kontrollmaßnahmen
2.5.4 Wenn bei einem Schiff festgestellt wird, dass es gegen das Ballastwasser-Übereinkommen verstoßen hat, kann der Hafenstaat Schritte unternehmen um gegen das Schiff eine Verwarnung auszusprechen, das Schiff festzuhalten oder ihm ein Anlaufen ihrer Häfen zu verbieten. Jedoch kann der Hafenstaat dem Schiff die Erlaubnis erteilen, den Hafen oder den Offshore-Umschlagplatz zu verlassen um Ballastwasser einzuleiten oder zur nächstgelegenen zur Verfügung stehenden und geeigneten Reparaturwerft oder Auffanganlage weiterzufahren, sofern dies nicht die Gefahr eines Schadens für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen darstellt (siehe die Benachrichtigungsvorschriften der unten stehenden Absätze 3.3 bis 3.6.).
2.5.5 Hafenstaaten müssen davon absehen, aufgrundlage der Probenentnahme während der Versuchsphase, strafrechtliche Sanktionen anzuwenden oder das Schiff festzuhalten. Dies hält den Hafenstaat nicht davon ab, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen um seine Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen zu schützen.
2.5.6 Das Schiff muss Beweise haben, dass die Ballastwasser-Behandlungsanlage eine Baumusterzulassung hat und gemäß dem Ballastwasser-Behandlungsplan des Schiffs instandgehalten und betrieben worden ist.
2.5.7 Alternativ dazu gegen das Schiff eine Verwarnung auszusprechen, das Schiff festzuhalten oder ihm ein Anlaufen der Häfen zu verbieten, möchte der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle gegebenenfalls die folgenden alternativen Maßnahmen in Betracht ziehen, vorausgesetzt dies stellt keine Gefahr für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen dar:
Kapitel 3
Meldevorschriften
3.1 Hafenstaatbehörden müssen sicherstellen, dass der Kapitän des Schiffs beim Abschluss einer Überprüfung ein Dokument erhält, auf dem die Ergebnisse der Überprüfung, die Einzelheiten jeglicher vom Besichtiger der Hafenstaatkontrolle ergriffenen Maßnahme und eine Liste aller vom Kapitän und/oder dem Unternehmen einzuleitenden Abhilfemaßnahmen angegeben sind. Solche Meldungen müssen nach dem Format in Anhang 13 der "Procedures for Port State Control" (Entschließung A.1052(27), Absatz 4.1.1) erstellt werden.
3.2 Wenn ein Schiff als Folge eines Ersuchens auf Untersuchung eines anderen Staates überprüft wurde, muss der Überprüfungsbericht an den ersuchenden Staat und den Flaggenstaat zugeleitet werden (Artikel 10.4).
3.3 In dem Fall, dass eine Maßnahme gemäß der Absätze 2.2.4.3, 2.5.1 oder 2.5.5 eingeleitet wird:
3.4 Sollte es zu einem Verstoß gegen das Ballastwasser-Übereinkommen kommen, sind die Benachrichtigungen aus Absatz 3.3 vorzunehmen. Außerdem ist das Schiff über den Verstoß zu unterrichten und muss der Bericht, der an den Flaggenstaat zugeleitet wird, alle dazugehörigen Beweise beinhalten (Artikel 11.1).
3.5 Verweigert eine Vertragspartei, bei der Wahrnehmung der Rolle der Hafenstaatkontrolle, einem ausländischen Schiff das Einlaufen in die Häfen oder Offshore-Umschlagsplätze seines Hoheitsgebiets, gleichviel ob es als Folge von Hinweisen über ein unternormiges Schiff geschieht oder nicht, muss sie dem Kapitän und dem Flaggenstaat die Gründe der Verweigerung des Einlaufens nennen (Absatz 4.1.2 der Entschließung A.1052(27)).
3.6 Im Falle einer Festhaltung muss mindestens eine Erstbenachrichtigung des Flaggenstaates so bald wie möglich vorgenommen werden. Wenn diese Benachrichtigung mündlich vorgenommen wird, ist dies anschließend schriftlich zu bestätigen. Die Benachrichtigung muss mindestens Angaben zum Schiffsnamen, die IMO-Nummer, Kopien der Formulare A und B des Anhangs 13 der "Procedures for Port State Control", den Zeitpunkt der Festhaltung und Kopien der Anordnung der Festhaltung enthalten. Ebenso ist gegebenenfalls die anerkannte Organisation, die die einschlägigen Zeugnisse im Namen des Flaggenstaates ausgestellt hat, zu benachrichtigen. Die oben erwähnten Beteiligten sind auch schriftlich über die Aufhebung der Festhaltung zu benachrichtigen. Diese Mitteilung hat mindestens den Schiffsnamen, die IMO-Nummer, das Datum und den Zeitpunkt der Aufhebung und eine Kopie des Formulars B des Anhangs 13 der "Procedures for Port State Control" (Absatz 4.1.3 der Entschließung A.1052(27)) zu enthalten.
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.252(67), "Richtlinien für die Hafenstaatkontrolle unter dem Ballastwasser-Übereinkommen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
1) Die Bestätigung einer bestimmten Methode ist durch eine Überprüfung und Überarbeitung der "Guidance on sampling and analysis for trial use in accordance with the BWM Convention and Guidelines (G2)" (BWM.2/Circ.42) durchzuführen.
ENDE |