Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC |
Entschließung MEPC.269(68)
Richtlinien von 2015 für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien
Vom 18. Mai 2018
(VkBl. Nr. 10 vom 30.05.2018 S. 424)
(angenommen am 15. Mai 2015)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden;
sowie gestützt darauf, dass die Internationale Konferenz über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen im Mai 2009 das Internationale Übereinkommen
von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (Übereinkommen von Hongkong) zusammen mit sechs Konferenz-Entschließungen angenommen hat;
unter Hinweis darauf, dass nach Regel 5 Absätze 1 und 2 der Anlage des Übereinkommens von Hongkong jedes Schiff ein Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien an Bord mitführen muss, bei dessen Erstellung und Überprüfung die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien, einschließlich der in diesen Richtlinien enthaltenen Grenzwerte und Ausnahmen, zu berücksichtigen sind;
sowie unter Hinweis auf die Entschließung MEPC.197(62), mit der der Ausschuss Richtlinien für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien (die Richtlinien) angenommen und beschlossen hat, diese fortlaufend zu überprüfen;
in Anerkennung der Notwendigkeit, die Hinweise zu den Grenzwerten und Ausnahmen in den vorgenannten Richtlinien zu verbessern;
nach der auf seiner achtundsechzigsten Sitzung erfolgten Prüfung der vom Unterausschuss "Verhütung und Bekämpfung von Umweltverschmutzung" auf seiner zweiten Sitzung ausgesprochenen Empfehlung -
1 Einleitung
1.1 Ziele
Diese Richtlinien enthalten Empfehlungen für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien (im Folgenden als "das Bestandsverzeichnis" oder "das IHM" bezeichnet), die dazu beitragen sollen, dass Regel 5 (Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien) des Internationalen Übereinkommens von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) erfüllt wird.
1.2 Anwendung
Diese Richtlinien wurden erarbeitet, um den beteiligten Parteien (z.B. Schiffsbauer, Zulieferer von Schiffsausrüstung, Reparaturwerften, Schiffseigentümer und Schiffsverwaltungsgesellschaften) Angaben zu den wesentlichen Anforderungen für die praktische und systematische Erstellung des Bestandsverzeichnisses zur Verfügung zu stellen.
1.3 Ziele
Die Ziele des Bestandsverzeichnisses bestehen darin, schiffsspezifische Angaben zu den sich tatsächlich an Bord befindlichen gefährlichen Materialien bereitzustellen, zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit und zur Verhütung von Umweltverschmutzungen in den Abwrackeinrichtungen. Anhand dieser Angaben entscheiden die Abwrackeinrichtungen, wie die Art und Menge der im Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien aufgeführten Materialien (Regel 9 des Übereinkommens) behandelt werden.
2 Begriffsbestimmungen
Die in diesen Richtlinien verwendeten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie die im Überein- kommen festgelegten Begriffe, wobei die folgenden zusätzlichen Begriffsbestimmungen nur für diese Richtlinien gelten.
2.1 Ausnahme (nach Regel 5 des Übereinkommens) bezeichnet die in Absatz 3.3 dieser Richtlinien genannten Materialien, die nicht im Bestandsverzeichnis aufgeführt werden müssen, selbst wenn solche Materialien oder Gegenstände die im Bestandsverzeichnis festgelegten Grenzwerte überschreiten.
2.2 Ortsfest bezeichnet den Zustand in Fällen, in denen Ausrüstung oder Materialien fest und sicher mit dem Schiff verbunden sind, zum Beispiel durch Verschweißen, mit Bolzen, durch Nietung oder mit Klebstoff, und einschließlich ihrer elektrischen Leitungen und Dichtungen an eben dieser Stelle verwendet werden.
2.3 Homogenes Material bezeichnet ein Material von einheitlicher Beschaffenheit, das mit mechanischen Mitteln nicht in unterschiedliche Materialien zerlegt werden kann, was bedeutet, dass die Materialien im Prinzip nicht durch mechanische Vorgänge wie zum Beispiel Abschrauben, Schneiden, Brechen, Zerkleinern, Schleifen und abrasive Verfahren getrennt werden können.
2.4 Lose befestigte Ausrüstung bezeichnet Ausrüstungsgegenstände oder Materialien an Bord des Schiffes, die nicht "ortsfest" sind, wie zum Beispiel Feuerlöscher, Seenotfackeln und Rettungsringe.
2.5 Produkt bezeichnet Maschinen, Ausrüstung, Materialien und Beschichtungen an Bord eines Schiffes.
2.6 Zulieferer bezeichnet ein Unternehmen, das Produkte liefert; es kann sich dabei um einen Hersteller, Händler oder um einen Vermittler handeln.
2.7 Lieferkette bezeichnet eine Reihe von Stellen, die an der Lieferung und an der Beschaffung von Materialien und Gütern, von den Rohstoffen bis zum Endprodukt, beteiligt sind.
2.8 Grenzwert ist als der Konzentrationswert in homogenen Materialien definiert.
3 Anforderungen für das Bestandsverzeichnis
3.1 Umfang des Bestandsverzeichnisses
Das Bestandsverzeichnis besteht aus folgenden Teilen:
Teil I Materialien, die im Schiffskörper oder in der Ausrüstung enthalten sind;
Teil II Betriebsabfälle; und
Teil III Vorräte.
3.2 Materialien, die im Bestandsverzeichnis aufgeführt sein müssen
3.2.1 Anhang 1 dieser Richtlinien (in das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien aufzunehmende Gegenstände) enthält Informationen zu den gefährlichen Materialien, die sich an Bord eines Schiffes befinden können. Die in Anhang 1 aufgeführten Materialien sollen in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden. Jeder in Anhang 1 aufgeführte Gegenstand wird gemäß seinen Eigenschaften den Tabellen A, B, C oder D zugeordnet:
3.2.2 Die Tabellen A und B entsprechen Teil I des Bestandsverzeichnisses. Tabelle C entspricht den Teilen II und III, und Tabelle D entspricht Teil III.
3.2.3 Lose befestigte Ausrüstung braucht nicht in Teil I des Bestandsverzeichnisses aufgeführt zu werden. Ausrüstung, die beim Recycling des Schiffes an Bord verbleibt, soll in Teil III aufgeführt werden.
3.2.4 Fest eingebaute Batterien, die Bleisäure oder andere gefährliche Materialien enthalten, sollen in Teil I des Bestandsverzeichnisses aufgeführt werden. Nicht fest eingebaute Batterien, zu denen auch Gerätebatterien und Ersatzbatterien gehören, sollen in Teil III des Bestandsverzeichnisses aufgeführt werden.
3.2.5 Ähnliche Materialien oder Gegenstände, die gefährliche Materialien enthalten, die möglicherweise den Grenzwert überschreiten, können zusammen (nicht einzeln) mit ihrem allgemeinen Standort und der ungefähren Menge im IHM aufgeführt werden (im Folgenden als "Bulk-Eintrag" bezeichnet). Ein Beispiel dafür, wie solche Materialien und Gegenstände aufzuführen sind, findet sich in Spalte 3 der Tabelle 1 in Anhang 3.
3.3 Ausnahmen - Materialien, die nicht im Bestandsverzeichnis aufgeführt sein müssen
3.3.1 In Tabelle B aufgeführte Materialien, die in festen Metallen oder Metalllegierungen, wie zum Beispiel Stähle, Aluminium, Messinge, Bronzen, Metallüberzüge und Lötmetalle, enthalten sind, müssen nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden, vorausgesetzt diese werden in allgemeinen Bauteilen verwendet, wie etwa Schiffskörper, Aufbauten, Rohrleitungen oder Gehäuse für Ausrüstung und Maschinen.
3.3.2 Obwohl elektrische und elektronische Ausrüstungsgegenstände im Bestandsverzeichnis aufgeführt werden müssen, braucht die Menge der gefährlichen Materialien, die möglicherweise in Leiterplatten (Platinen) der Ausrüstung enthalten sind, nicht im Bestandsverzeichnis aufgeführt werden.
3.4 Standardformat des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien
Das Bestandsverzeichnis soll auf der Grundlage des in Anhang 2 dieser Richtlinien dargestellten Standardformats erstellt werden: Standardformat des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien. Beispiele dafür, wie das Bestandsverzeichnis auszufüllen ist, dienen lediglich der Orientierung.
3.5 Überprüfung von Grenzwerten
Die revidierten Grenzwerte in den Tabellen A und B des Anhangs 1 sollen für IHMs zur Anwendung kommen, die nach Annahme der revidierten Werte erstellt oder aktualisiert worden sind, und müssen nicht auf bestehende oder sich in Erstellung befindliche IHMs angewandt werden. Wenn jedoch, zum Beispiel während der Instandhaltung, Materialien dem IHM hinzugefügt werden, sollen diese revidierten Grenzwerte angewandt und in das IHM eingetragen werden.
4 Anforderungen an die Erstellung des Bestandsverzeichnisses
4.1 Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses für neue Schiffe 1
4.1.1 Teil I des Bestandsverzeichnisses für neue Schiffe soll in der Entwurfs- und Konstruktionsphase erstellt werden.
4.1.2 Prüfung der in Tabelle A aufgeführten Materialien
Während der Erstellung des Bestandsverzeichnisses (Teil I) soll das Vorhandensein von in Tabelle A des Anhangs 1 aufgeführten Materialien überprüft und bestätigt werden; Menge und Standort der Materialien in Tabelle A sollen in Teil I des Bestandsverzeichnisses vermerkt werden. Wenn solche Materialien gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens verwendet werden, sollen sie in Teil I des Bestandsverzeichnisses aufgeführt werden. Ersatzteile, die in Tabelle A aufgeführte Materialien enthalten, müssen in Teil III des Bestandsverzeichnisses aufgeführt werden.
4.1.3 Prüfung der in Tabelle B aufgeführten Materialien
Sind in Tabelle B des Anhangs 1 aufgeführte Materialien über die in Tabelle B angegebenen Grenzwerte hinaus in Produkten enthalten, sollen Menge und Standort der Produkte und die in ihnen enthaltenen Materialien in Teil I des Bestandsverzeichnisses aufgeführt werden. Ersatzteile, die in Tabelle B aufgeführte Materialien enthalten, müssen in Teil III des Bestandsverzeichnisses aufgeführt werden.
4.1.4 Verfahren zur Überprüfung von Materialien
Die in den Absätzen 4.1.2 und 4.1.3 vorgesehene Überprüfung von Materialien soll auf der Materialdeklaration basieren, die die Zulieferer im Rahmen der Lieferkette beim Schiffbau (z.B. Zulieferer von Ausrüstungsgegenständen, Zulieferer von Bauteilen, Zulieferer von Werkstoffen) vorgelegt haben.
4.2 Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses für vorhandene Schiffe
4.2.1 Um in Bezug auf Teil I des Bestandsverzeichnisses zu vergleichbaren Ergebnissen für vorhandene Schiffe zu gelangen, soll das folgende Verfahren eingehalten werden:
4.2.2 Die Feststellung gefährlicher Materialien an Bord vorhandener Schiffe soll soweit durchführbar entsprechend den Vorgaben für neue Schiffe erfolgen, einschließlich der Verfahren, die in den Abschnitten 6 und 7 dieser Richtlinien beschrieben sind. Alternativ können die in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf vorhandene Schiffe angewandt werden, doch sollen diese Verfahren keine Anwendung auf Neueinbauten finden, die aus dem Umbau oder der Reparatur vorhandener Schiffe nach der Ersterstellung des Bestandsverzeichnisses resultieren.
4.2.3 Die in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren sollen vom Schiffseigentümer durchgeführt werden, der auf fachkundige Unterstützung zurückgreifen kann. Eine solche fachkundige Person oder Sachverständiger soll nicht identisch sein mit der Person oder Stelle, die von der Verwaltung zur Genehmigung des Bestandsverzeichnisses ermächtigt wird.
4.2.4 Es wird verwiesen auf Anhang 4 (Flussdiagramm für die Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses für vorhandene Schiffe) und Anhang 5 (Beispiel für den Prozess der Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses für vorhandene Schiffe).
4.2.5 Einholen der notwendigen Informationen (Schritt 1)
Der Schiffseigentümer soll alle vernünftigerweise verfügbaren Unterlagen zum Schiff ermitteln, suchen, anfordern und beschaffen. Nützliche Informationen finden sich in Unterlagen zu Instandhaltung, Umbau und Reparatur, in Zeugnissen, Handbüchern, Schiffsplänen, Zeichnungen und in technischen Spezifikationen, Produktinformationsdatenblättern (wie etwa Materialdeklarationen) sowie in Bestandsverzeichnissen oder Recyclingangaben zu Schwesterschiffen. Frühere Schiffseigentümer, der Schiffbauer, historische Gesellschaften, Aufzeichnungen der Klassifikationsgesellschaft und der Abwrackeinrichtung, die Erfahrungen mit ähnlichen Schiffen besitzen, können mögliche Informationsquellen darstellen.
4.2.6 Bewertung der gesammelten Informationen (Schritt 2)
Die in Schritt 1 gesammelten Informationen sollen bewertet werden. Die Bewertung soll sich auf alle in Tabelle A des Anhangs 1 aufgeführten Materialien erstrecken; in Tabelle B aufgeführte Materialien sollen soweit durchführbar bewertet werden. Die Ergebnisse der Bewertung sollen im Plan für die Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle berücksichtigt werden.
4.2.7 Erarbeitung des Plans für die Sichtkontrolle/ Stichprobenkontrolle (Schritt 3)
4.2.7.1 Zur näheren Bestimmung der in Anhang 1 dieser Richtlinien aufgeführten Materialien soll unter Berücksichtigung der gesammelten Informationen und der entsprechenden Fachkenntnisse ein Plan für die Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle erstellt werden. Der Plan für die Sichtkontrolle/ Stichprobenkontrolle soll sich auf die folgenden drei Listen stützen:
4.2.7.2 Kontrollpunkte, an denen eine Sichtkontrolle/ Stichprobenkontrolle vorgenommen wird, sollen alle Punkte sein, bei denen
4.2.8 Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle an Bord (Schritt 4)
4.2.8.1 Die Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle an Bord soll auf der Grundlage des Plans für die Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle durchgeführt werden. Wenn eine Stichprobenkontrolle vorgenommen wird, sollen bei Entnahme der Proben die Entnahmepunkte im Schiffsplan deutlich gekennzeichnet und die Ergebnisse den Stichproben zugeordnet werden. Materialien der gleichen Art können im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe entnommen werden. Solche Materialien müssen überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie von gleicher Art sind. Die Stichprobenkontrolle soll mit Unterstützung durch fachkundige Personen erfolgen.
4.2.8.2 Jede Unsicherheit hinsichtlich des Vorhandenseins gefährlicher Materialien soll mithilfe einer Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle abgeklärt werden. Die Kontrollpunkte sollen im Schiffsplan vermerkt werden und können durch Fotos ergänzt werden.
4.2.8.3 Wenn die Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche des Schiffes für eine Sichtkontrolle oder Stichprobenkontrolle nicht zugänglich sind, sollen sie als "möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend" eingestuft werden. Die Voraussetzung für eine solche Einstufung entspricht der in Abschnitt 4.2.7 genannten Voraussetzung. Alle Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche, die als "möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend" eingestuft sind, können untersucht oder auf Verlangen des Schiffseigentümers bei einer späteren Besichtigung (z.B. während der Reparatur, der Überholung oder des Umbaus) einer Stichprobenkontrolle unterzogen werden.
4.2.9 Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses und der dazugehörigen Unterlagen (Schritt 5)
Wo Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche als "gefährliche Materialien enthaltend" oder "möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend" eingestuft sind, sollen die ungefähren Mengen und Standorte in Teil I des Bestandsverzeichnisses aufgeführt werden. Diese zwei Kategorien sollen getrennt unter der Spalte "Anmerkungen" des Bestandsverzeichnisses angegeben werden.
4.2.10 Prüfverfahren
4.2.10.1 Die Stichproben können anhand verschiedener Verfahren geprüft werden. Es können "indikative Tests" oder "Feldtests" zur Anwendung kommen, wenn:
4.2.10.2 Indikative Tests oder Feldtests sind schnell, nicht teuer und nützlich an Bord von Schiffen oder vor Ort, können jedoch nicht genau reproduziert oder wiederholt werden oder das spezifische Risiko ermitteln, sodass sie nur als "Indikatoren" herangezogen werden können.
4.2.10.3 In allen anderen Fällen und zur Vermeidung von Streitfällen sollen "spezifische Prüfungen" zur Anwendung kommen. Spezifische Prüfungen sind wiederholbar, zuverlässig und können definitiv aufzeigen, ob ein Risiko besteht oder nicht. Im Ergebnis führen sie auch zu einem bekannten Gefährdungstyp. Die genannten Methoden gelten als qualitativ und quantitativ angemessen, sodass nur solche Prüfmethoden Anwendung finden können. Spezifische Tests müssen von einem entsprechend zugelassenen Labor durchgeführt werden, das nach internationalen Standards 2 oder ähnlichen Normen arbeitet und einen schriftlichen Bericht vorlegt, auf den sich alle Parteien berufen können.
4.2.10.4 Anhang 9 enthält spezifische Prüfverfahren für Materialien, die in Anhang 1 aufgelistet sind.
4.2.11 Schaubild zum Standort gefährlicher Materialien an Bord eines Schiffes
Es wird empfohlen, ein Schaubild zum jeweiligen Standort der in Tabelle A aufgeführten Materialien zu erstellen, um den Abwrackeinrichtungen dabei zu helfen, ein visuelles Verständnis des Bestandsverzeichnisses zu gewinnen.
4.3 Fortschreibung und Aktualisierung von Teil I des Bestandsverzeichnisses während des Betriebs
4.3.1 Teil I des Bestandsverzeichnisses soll ordnungsgemäß geführt und aktualisiert werden, insbesondere nach einer Reparatur oder einem Umbau oder nach dem Verkauf eines Schiffes.
4.3.2 Aktualisierung von Teil I des Bestandsverzeichnisses im Fall eines Neueinbaus
Wenn Maschinen oder Ausrüstungsgegenstände neu eingebaut, entfernt oder ersetzt werden oder die Beschichtung des Schiffskörpers erneuert wird, soll Teil I des Bestandsverzeichnisses entsprechend den Anforderungen für neue Schiffe gemäß den Absätzen 4.1.2 bis 4.1.4 aktualisiert werden. Eine Aktualisierung ist nicht erforderlich, wenn identische Teile oder Beschichtungen eingebaut beziehungsweise aufgebracht werden.
4.3.3 Kontinuität von Teil I des Bestandsverzeichnisses
Teil I des Bestandsverzeichnisses soll zum Schiff gehören, auch sollen Kontinuität und Übereinstimmung der darin enthaltenen Angaben bestätigt werden, insbesondere wenn es zu einem Wechsel der Flagge, des Eigentümers oder des Betreibers des Schiffes kommt.
4.4 Erstellung von Teil II des Bestandsverzeichnisses (Betriebsabfälle)
4.4.1 Sobald die Entscheidung über das Recycling eines Schiffes getroffen worden ist, soll Teil II des Bestandsverzeichnisses vor der abschließenden Besichtigung erstellt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein zum Recycling vorgesehenes Schiff vor der Ankunft in einer Abwrackeinrichtung so betrieben wird, dass die Menge an Ladungsrückständen, verbleibendem ölhaltigen Brennstoff und an Bord verbleibenden Abfällen auf ein Mindestmaß verringert wird (Regel 8 Absatz 2 des Übereinkommens).
4.4.2 Betriebsabfälle, die im Bestandsverzeichnis aufgeführt sein müssen
Wenn die in Teil II des Bestandsverzeichnisses aufgeführten Abfälle, die in Tabelle C (Möglicherweise gefährliche Gegenstände) des Anhangs 1 genannt sind, zusammen mit dem Schiff in einer Abwrackeinrichtung abgegeben werden sollen, sollen die Menge der Betriebsabfälle geschätzt und die ungefähren Mengen und Standorte in Teil II des Bestandsverzeichnisses aufgeführt werden.
4.5 Erstellung von Teil III des Bestandsverzeichnisses (Vorräte)
4.5.1 Sobald die Entscheidung über ein Recycling getroffen worden ist, soll Teil III des Bestandsverzeichnisses vor der abschließenden Besichtigung erstellt werden, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass ein zum Recycling vorgesehenes Schiff die an Bord verbleibenden Abfälle auf ein Mindestmaß verringern muss (Regel 8 Absatz 2 des Übereinkommens). Jeder Eintrag in Teil III soll den Betriebsabläufen des Schiffes während seiner letzten Reise entsprechen.
4.5.2 Vorräte, die im Bestandsverzeichnis aufgeführt sein müssen
Wenn die in Teil III des Bestandsverzeichnisses aufzuführenden Vorräte, die in Tabelle C des Anhangs 1 genannt sind, mit dem Schiff in einer Abwrackeinrichtung abgeliefert werden sollen, sind die Mengeneinheit (z.B. Fassungsvermögen von Dosen und Flaschen), die Menge und der Standort der Vorräte in Teil III des Bestandsverzeichnisses anzugeben.
4.5.3 Flüssigkeiten und Gase in Maschinen und Ausrüstungsgegenständen, die im Bestandsverzeichnis aufzuführen sind
Wenn Flüssigkeiten und Gase, die in Tabelle C des Anhangs 1 aufgeführt sind, Bestandteil von Maschinen und Ausrüstung an Bord eines Schiffes sind, sollen ihre ungefähren Mengen und Standorte in Teil III des Bestandsverzeichnisses angegeben werden. Kleine Mengen von Schmieröl, Schmiermittelverbindungen und Fette, die auf Maschinen oder Ausrüstungsgegenstände aufgetragen oder eingespritzt werden, um deren normale Arbeitsleistung aufrechtzuerhalten, fallen nicht unter diese Bestimmung. Im Hinblick auf die anschließende Vervollständigung von Teil III des Bestandsverzeichnisses während der Vorbereitung der Recyclingarbeiten sollen die Menge der Flüssigkeiten und Gase, die in Tabelle C des Anhangs 1 aufgeführt und für den Normalbetrieb erforderlich sind, einschließlich der Volumen der damit zusammenhängenden Rohrleitungssysteme, bei der Planung und Bauausführung berechnet und dokumentiert werden. Bei diesen Angaben, die zum Schiff gehören, soll die Kontinuität gewahrt bleiben, wenn es zu einem Wechsel der Flagge, des Eigentümers oder des Betreibers des Schiffes kommt.
4.5.4 Normale Verbrauchsgüter, die im Bestandsverzeichnis aufgeführt sein müssen
Normale Verbrauchsgüter, wie sie in Tabelle D des Anhangs 1 genannt sind, sollen nicht in Teil I oder Teil II aufgeführt werden, sondern in Teil III des Bestandsverzeichnisses, wenn sie zusammen mit dem Schiff einer Abwrackeinrichtung überstellt werden. In Teil III des Bestandsverzeichnisses soll eine allgemeine Beschreibung, einschließlich der Bezeichnung des Gegenstandes (z.B. Fernseher), dem Namen des Herstellers, der Menge und des Standorts aufgenommen werden. Die in den Absätzen 4.1.2 und 4.1.3 vorgesehene Prüfung von Materialien gilt nicht für normale Verbrauchsgüter.
4.6 Beschreibung des Standorts gefährlicher Materialien an Bord
Bei der Beschreibung und Angabe der Standorte gefährlicher Materialien an Bord sollen die Bezeichnungen des Standorts (z.B. zweite Ebene des Maschinenraums, Brückendeck, APT, Ladetank Nr. 1, Spantnummer) aus den Plänen (z.B. allgemeine Anordnung, Brandschutz- und Sicherheitsplan, Anordnung der Maschinen oder Tanks) verwendet werden.
4.7 Angabe der ungefähren Menge an gefährlichen Materialien
Zur Bestimmung der ungefähren Menge an gefährlichen Materialien soll als Standardeinheit für gefährliche Materialien kg verwendet werden, sofern nicht andere Einheiten (z.B. m3 für Flüssigkeiten oder Gase, m2 für Materialien in Böden oder Wänden) als geeigneter angesehen werden. Eine ungefähre Menge soll auf mindestens zwei signifikante Stellen aufgerundet werden.
5 Anforderungen zur Sicherstellung der Konformität des Bestandsverzeichnisses
5.1 Entwurfs- und Konstruktionsphase
Die Konformität von Teil I des Bestandsverzeichnisses zum Zeitpunkt der Bauausführung soll unter Bezugnahme auf die abgegebene Konformitätserklärung des Zulieferers gemäß Abschnitt 7 und die dazugehörigen Materialdeklarationen der Zulieferer sichergestellt werden.
5.2 Betriebsphase
Die Schiffseigentümer sollen die folgenden Maßnahmen ergreifen, um die Konformität von Teil I des Bestandsverzeichnisses sicherzustellen:
6 Materialdeklaration
6.1 Allgemeines
Zulieferer der Schiffbauindustrie sollen angeben und erklären, ob die in Tabelle A oder Tabelle B aufgeführten Materialien den in Anhang 1 dieser Richtlinien vorgegebenen Grenzwert überschreiten oder nicht. Diese Bestimmung gilt nicht für Chemikalien, die nicht Teil eines Fertigerzeugnisses sind.
6.2 Notwendige Angaben in der Erklärung
6.2.1 Die Materialdeklaration muss mindestens folgende Angaben enthalten:
6.2.2 Anhang 6 enthält ein Beispiel für eine solche Materialdeklaration.
7 Konformitätserklärung des Zulieferers
7.1 Gegenstand und Anwendungsbereich
7.1.1 Mit der Konformitätserklärung des Zulieferers soll sichergestellt werden, dass die dazugehörige Materialdeklaration Abschnitt 6.2 entspricht und dass die zuständige Stelle bestimmt wird.
7.1.2 Die Konformitätserklärung des Zulieferers behält solange ihre Gültigkeit, wie sich die Produkte an Bord befinden.
7.1.3 Der Zulieferer, der die Konformitätserklärung des Zulieferers erstellt, soll Unternehmensrichtlinien 3 aufstellen. Die Unternehmensrichtlinien zur Behandlung chemischer Stoffe in Produkten, die der Zulieferer herstellt oder verkauft, sollen Folgendes umfassen:
7.2 Inhalt und Format
7.2.1 Die Konformitätserklärung der Zulieferers soll folgende Angaben enthalten:
7.2.2 Anhang 7 enthält ein Beispiel für eine Konformitätserklärung des Zulieferers.
8 Liste der Anhänge
Anhang 1 Gegenstände, die im Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien aufzuführen sind
Anhang 2 Standardformat des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien
Anhang 3 Beispiel für den Prozess der Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses für neue Schiffe
Anhang 4 Flussdiagramm für die Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses für vorhandene Schiffe
Anhang 5 : Beispiel für den Prozess der Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses für vorhandene Schiffe
Anhang 6 Muster der Materialdeklaration
Anhang 7 Muster der Konformitätserklärung des Zulieferers
Anhang 8 Beispiele für die in den Tabellen A und B des Anhangs 1 aufgeführten Materialien mit ihren CAS-Nummern
Anhang 9 Spezifische Prüfverfahren
Anhang 10 Beispiele für radioaktive Quellen
Gegenstände, die im Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien aufzuführen sind | Anhang 1 |
Tabelle A - Materialien, die in Anhang 1 der Anlage des Übereinkommens aufgeführt sind
Nr. | Materialien | Bestandsverzeichnis | Grenzwert | |||
Teil I | Teil II | Teil III | ||||
A-1 | Asbest | x | 0,1 % 4 | |||
A-2 | Polychlorierte Biphenyle (PCB) | x | 50 mg/kg 5 | |||
A-3 | Ozonabbauende Stoffe | CFK | x |
Kein Grenzwert 6 | ||
Halone | x | |||||
Andere vollhalogenierte CFK | x | |||||
Tetrachlorkohlenstoff | x | |||||
1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) | x | |||||
Fluorchlorkohlenwasserstoffe | x | |||||
Fluorbromkohlenwasserstoffe | x | |||||
Methylbromid | x | |||||
Bromchlormethan | x | |||||
A-4 | Bewuchsschutzsysteme, die zinnorganische Verbindungen als Biozid enthalten |
x | 2,500 mg Gesamtzinn/kg 7 |
Tabelle B - Materialien, die in Anhang 2 der Anlage des Übereinkommens aufgeführt sind
Nr. | Materialien | Bestandsverzeichnis | Grenzwert | ||
Teil I | Teil II | Teil III | |||
B-1 | Cadmium und Cadmiumverbindungen | x | 100 mg/kg 8 | ||
B-2 | Sechswertiges Chrom und sechswertige Chromverbindungen | x | 1,000 mg/kg 8 | ||
B-3 | Blei und Bleiverbindungen | x | 1,000 mg/kg 8 | ||
B-4 | Quecksilber und Quecksilberverbindungen | x | 1,000 mg/kg 8 | ||
B-5 | Polybromierte Biphenyle (PBB) | x | 50 mg/kg 9 | ||
B-6 | Polybromierte Diphenylether (PBDE) | x | 1,000 mg/kg 8 | ||
B-7 | Polychlorierte Naphthaline (mehr als 3 Chloratome) | x | 50 mg/kg 10 | ||
B-8 | Radioaktive Stoffe | x | kein Grenzwert 11 | ||
B-9 | Bestimmte kurzkettige chlorierte Paraffine (C10-C13-Chloralkane) | x | 1 % 12 |
Tabelle C - Möglicherweise gefährliche Gegenstände
Nr. | Eigenschaften | Waren | Bestandsverzeichnis | |||
Teil I | Teil II | Teil III | ||||
C-1 | flüssig | Ölige Beschaffenheit | Kerosin | x | ||
C-2 | Waschbenzin | x | ||||
C-3 | Schmieröl | x | ||||
C-4 | Hydrauliköl | x | ||||
C-5 | Schmiermittel | x | ||||
C-6 | Brennstoffzusätze | x | ||||
C-7 | Motorkühlmittelzusätze | x | ||||
C-8 | Frostschutzmittel | x | ||||
C-9 | Reagenzien zur Behandlung und Prüfung von Kessel- und Speisewasser | x | ||||
C-10 | Ionenaustauscher-Chemikalien | x | ||||
C-11 | Dosierungs- und Entkalkungssäuren für Verdampfer | x | ||||
C-12 | Farbanstrichstabilisatoren/Roststabilisatoren | x | ||||
C-13 | Lösungsmittel/ Verdünner | x | ||||
C-14 | Anstrichfarben | x | ||||
C-15 | Chemische Kühlmittel | x | ||||
C-16 | Batterieelektrolyte | x | ||||
C-17 | Alkohol, Brennspiritus | x | ||||
C-18 | gasförmig | Explosive/entzündliche Stoffe | Acetylen | x | ||
C-19 | Propan | x | ||||
C-20 | Butan | x | ||||
C-21 | Sauerstoff | x | ||||
C-22 | Treibhausgase | CO2 | x | |||
C-23 | Perfluorkohlenstoffe (PFK) | x | ||||
C-24 | Methan | x | ||||
C-25 | Fluorkohlenwasserstoffe (FKW) | x | ||||
C-27 | Distickstoffoxid (N2O) | x | ||||
C-28 | Schwefelhexafluorid (SF6) | x | ||||
C-29 | flüssig | Ölige Beschaffenheit | Bunkerstoffe: Brennstoff | x | ||
C-30 | Fette | x | ||||
C-31 | Altöl (Ölschlamm) | x | ||||
C-32 | Bilgewasser und/ oder aus den Nachbehandlungssystemen der Maschinen anfallende Abwässer | x | ||||
C-33 | Ölhaltige flüssige Ladetankrückstände | x | ||||
C-34 | Ballastwasser | x | ||||
C-35 | Ungeklärtes Abwasser | x | ||||
C-36 | Gereinigtes Abwasser | x | ||||
C-37 | Nichtölhaltige flüssige Ladungsrückstände | x | ||||
C-38 | gasförmig | Explosionsfähigkeit/Entzündlichkeit | Brenngas | x | ||
C-39 | fest | Trockene Ladungsrückstände | x | |||
C-40 | Medizinische/ infektiöse Abfälle | x | ||||
C-41 | Asche aus der Verbrennungsanlage 13 | x | ||||
C-42 | Müll | x | ||||
C-43 | Rückstände aus Brennstofftanks | x | ||||
C-44 | Ölhaltige feste Ladetankrückstände | x | ||||
C-45 | Mit Öl/Chemikalien verschmutzte Lappen | x | ||||
C-46 | Batterien (einschl. Bleiakkumulatoren) | x | ||||
C-47 | Pestizide/Insektensprays | x | ||||
C-48 | Feuerlöscher | x | ||||
C-49 | Chemische Reinigungsmittel (einschl. Reiniger für elektrische Geräte, Kohlenstoffentferner) | x | ||||
C-50 | Lösungsmittel/ Bleichmittel (könnte eine Flüssigkeit sein) | x | ||||
C-51 | Verschiedene Arzneimittel | x | ||||
C-52 | Brandschutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung | x | ||||
C-53 | Trockene Tankrückstände | x | ||||
C-54 | Ladungsrückstände | x | ||||
C-55 | Ersatzteile, die Materialien enthalten, die in Tabelle A oder Tabelle B aufgeführt sind | x |
Tabelle D -Normale Verbrauchsgüter, die möglicherweise gefährliche Materialien enthalten 14
Nr. | Eigenschaften | Beispiel | Bestandsverzeichnis | ||
Teil I | Teil II | Teil III | |||
D-1 | Elektrische und elektronische Ausrüstung | Computer, Kühlschränke, Drucker, Scanner, Fernsehgeräte, Radiogeräte, Videokameras, Videorekorder, Telefone, Gerätebatterien, Leuchtstofflampen, Glühlampen, Lampen | x | ||
D-2 | Beleuchtungseinrichtungen | Leuchtstofflampen, Glühlampen, Lampen | x | ||
D-3 | Nicht schiffsspezifische Möbel, Innen- und ähnliche Ausstattung | Stühle, Sofas, Tische, Betten, Vorhänge, Teppiche, Abfallbehälter, Bettwäsche, Kissen, Handtücher, Matratzen, Lagerregale, Dekoration, Sanitäreinrichtungen, Spielzeug, bautechnisch nicht relevante oder integrierte Kunstgegenstände | x |
Standardformat des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien 15 | Anhang 2 |
Teil I
Gefährliche Materialien im Schiffskörper und in der Schiffsausrüstung
I-1 - Anstriche und Beschichtungssysteme, die Materialien enthalten, welche in Tabelle A und Tabelle B des Anhangs 1 dieser Richtlinien aufgeführt sind
Nr. | Farbauftrag | Name der Anstrichfarbe | Standort | Materialien (Klassifizierung in Anhang 1) | Ungefähre Menge | Anmerkungen |
1 | Antidröhnmasse | Grundanstrich, xx Co., xx Grundanstrich #300 | Schiffsrumpf | Blei | 35,00 kg | |
2 | Bewuchsschutz | xx Co., xx Anstrich #100 | Unterwasseteile | TBT | 120,00 kg |
I-2 - Ausrüstungsgegenstände und Maschinen, die Materialien enthalten, welche in Tabelle A und Tabelle B des Anhangs 1 dieser Richtlinien aufgeführt sind
Nr. |
Bezeichnung der Ausrüstungsgegenstände und Maschinen |
Standort |
Materialien |
Teile, wo verwendet |
Ungefähre Menge |
Anmerkungen |
1 | Schalttafel | Maschinenkontrollraum | Cadmium | Gehäusebeschichtung | 0,02 kg | |
Quecksilber | Wärmemessgerät | < 0,01 kg | weniger als 0,01 kg | |||
2 | Dieselmotor, xx Co., xx #150 | Maschinenraum | Blei Cadmium | Auflager Starter für Gebläse | 0,02 kg | |
3 | Dieselmotor, xx Co., xx #200 | Maschinenraum | Blei | Starter für Gebläse | 0,01 kg | Überprüft durch XXX am XX Okt. 2008 (Aufhebung von Nr. 2) |
4 | Dieselgenerator (x 3) | Maschinenraum | Blei | Bestandteil von Kupferverbindungen | 0,01 kg | |
5 | Radiometrische Füllstandanzeigevorrichtung | Nr. 1 Ladetank | Radioaktive Stoffe | Messgerät | 5 (1,8E + 11) Ci (Bq) | Radionuklide: 60Co |
I-3- Aufbauten und Rumpf, die Materialien enthalten, welche in Tabelle A und Tabelle B des Anhangs 1 dieser Richtlinien aufgeführt sind
Nr. | Bezeichnung des Bauteils | Standort | Materialien (Klassifizierung in Anhang 1) | Teile, wo verwendet | Ungefähre Menge | Anmerkungen |
1 | Wandtafel | Unterkunftsräume | Asbest | Dämmung | 2,500,00 kg | |
2 | Wanddämmung | Maschinenkontrollraum | Blei | Lochblech | 0,01 kg | Abdeckung für Dämmmaterial |
Asbest | Dämmung | 25,00 kg | unter Lochplatten | |||
3 |
Teil II
Betriebsabfälle
Nr. | Standort 16 | Bezeichnung des Gegenstandes (Klassifizierung in Anhang 1) und Merkmale (falls ja) des Gegenstandes | Ungefähre Menge | Anmerkungen |
1 | Abfallraum | Abfälle (Essensabfälle) | 35,00 kg | |
2 | Bilgewassertank | Bilgewasser | 15,00 m3 | |
3 | Nr.1 Laderaum | Trockenladungsrückstände (Eisenerz) | 110,00 kg | |
4 | Nr. 2 Laderaum | Altöl (Ölschlamm) (Rohöl) | 120,00 kg | |
5 | Nr. 1 Ballasttank | Ballastwasser | 2.500,00 m3 | |
Sedimente | 250,00 kg |
Teil III
Vorräte
III-1 Vorräte
Nr. | Standort 16 17 | Bezeichnung des Gegenstandes (Klassifizierung in Anhang 1) | Mengeneinheit | Anzahl | Ungefähre Menge | Anmerkungen 18 |
m3 | ||||||
kg | ||||||
kg | ||||||
Nähere Einzelheiten sind der beigefügten Liste zu entnehmen. | ||||||
5 | Farbvorräte | Farbe, xx Co., #600 | 20,00 kg | 5 Stk. | 100,00 kg | Cadmiumhaltig |
III-2 Flüssigkeiten in Maschinen und Ausrüstungsgegenständen von Schiffen
Nr. |
Art der Flüssigkeiten |
Bezeichnung der Maschinen oder Ausrüstung |
Standort |
Ungefähre Menge |
Anmerkungen |
1 | Hydrauliköl | Hydraulikölsystem von Deckskränen | Oberdeck | 15,00 m3 | |
Hydraulikölsystem von Decksmaschinen | Oberdeck und Bootsmannshellegatt | 200,00 m3 | |||
Hydraulikölsystem der Ruderanlage | Rudermaschinenraum | 0,55 m3 | |||
2 | Schmieröl | Hauptantriebsmaschine | Maschinenraum | 0,45 m3 | |
3 | Kesselwasserbehandlung | Kessel | Maschinenraum | 0,20 m3 |
III-3 Eingeschlossene Gase in Maschinen und Ausrüstungsgegenständen von Schiffen
Nr. | Art der Gase (Klassifizierung in Anhang 1) | Bezeichnung der Maschinen oder Ausrüstung | Standort | Ungefähre Menge | Anmerkungen |
1 | HFK | AC-System | AC-Raum | 100,00 kg | |
2 | HFK | Vorratsraumkühlanlage | AC-Raum | 50,00 kg |
III-4 Normale Verbrauchsgüter, die möglicherweise gefährliche Materialien enthalten
Nr. | Standort 19 | Bezeichnung des Gegenstandes | Menge | Anmerkungen |
1 | Unterkunftsräume | Kühlaggregate | 1 | |
2 | Unterkunftsräume | Computer | 2 |
Beispiel für den Prozess der Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses für neue Schiffe | Anhang 3 |
1 Ziel des typischen Beispiels
Dieses Beispiel soll als Orientierungshilfe dienen, um den Prozess der Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien für neue Schiffe besser zu verstehen.
2 Ablaufplan der Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses
Teil I des Bestandsverzeichnisses soll in folgenden drei Schritten erstellt werden. Jedoch ist die Reihenfolge dieser Schritte flexibel und kann abhängig vom Zeitplan für den Bau des Schiffes geändert werden:
3 Einholen der Informationen zu gefährlichen Materialien
3.1 Verfahren zur Einholung der Daten zu gefährlichen Materialien
Für Produkte von Zulieferern (Zulieferer der Stufe 1) soll die Schiffswerft die Materialdeklaration (MD) und die Konformitätserklärung des Zulieferers (SDoC) anfordern und erfassen. Zulieferer der Stufe 1 können wiederum von ihren Zulieferern (Zulieferer der Stufe 2) die sachdienlichen Informationen anfordern, wenn sie auf der Grundlage der verfügbaren Angaben keine MD erstellen können. Somit kann das Zusammentragen der Daten zu gefährlichen Materialien die gesamte Schiffbaulieferkette umfassen (Abbildung 1).
Abbildung 1 - Verfahren zur Einholung der MD (und des SDoC) mit Darstellung der Beteiligung der Lieferkette
3.2 Erklärung von gefährlichen Materialien
Die Zulieferer sollen erklären, ob die in Tabelle A und Tabelle B aufgeführten gefährlichen Materialien in der MD in Konzentrationen oberhalb der Grenzwerte vorliegen, die für das jeweilige homogene Material in einem Produkt festgelegt wurden.
3.2.1 Materialien in Tabelle A
Wenn ein oder mehrere der in Tabelle A aufgeführten Materialien gemäß den Angaben in der MD in Konzentrationen vorliegen, die den festgelegten Grenzwert überschreiten, dürfen die Produkte, die diese Materialien enthalten, nicht in das Schiff eingebaut werden. Wenn jedoch die Materialien in einem Produkt gemäß einer im Übereinkommen festgelegten Ausnahme verwendet werden (z.B. Neueinbauten, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) enthalten, vor dem 1. Januar 2020), soll das Produkt in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden.
3.2.2 Materialien in Tabelle B
Wenn ein oder mehrere der in Tabelle B aufgeführten Materialien gemäß den Angaben in der MD in Konzentrationen vorliegen, die den festgelegten Grenzwert überschreiten, sollen die Produkte in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden.
3.3 Beispiel für homogene Materialien
Abbildung 2 zeigt ein Beispiel für vier homogene Werkstoffe, aus denen ein Kabel besteht. In diesem Fall sind Mantel, Schirmgeflecht, Isolierfolie und Leiter jeweils einzelne homogene Werkstoffe.
Abbildung 2 - Beispiel für homogene Werkstoffe (Kabel)
4 Verwendung von Informationen zu gefährlichen Materialien
Produkte, die gefährliche Materialien enthalten, deren Konzentrationen die festgelegten Grenzwerte überschreiten, sollen in der MD eindeutig angegeben werden. Wenn bei den in der MD angegebenen Massendaten für gefährliche Materialien eine Einheit verwendet wird, die nicht direkt im Bestandsverzeichnis verwendet werden kann, soll die ungefähre Menge der gefährlichen Materialien berechnet werden.
5 Erstellung des Bestandsverzeichnisses (durch Ausfüllen des Standardformats)
Die für das Bestandsverzeichnis eingegangenen Informationen entsprechend den Tabellen A und B des Anhangs 1 sollen gemäß der folgenden Einteilung für Teil I des Bestandsverzeichnisses zugeordnet und verwendet werden:
Teil I-1 Farbanstriche und Beschichtungssysteme;
Teil I-2 Ausrüstung und Maschinen; und
Teil I-3 Aufbauten und Schiffskörper.
5.1 Spalte "Bezeichnung der Ausrüstung und Maschinen"
5.1.1 Ausrüstung und Maschinen
5.1.1.1 In diese Spalte ist die Bezeichnung jedes Ausrüstungs- oder Maschinenteils einzutragen. Enthalten die Ausrüstung oder Maschinen mehr als ein gefährliches Material, soll die sich auf die Ausrüstung oder Maschinen beziehende Zeile entsprechend unterteilt werden, damit alle in dem betreffenden Teil enthaltenen gefährlichen Materialien eingetragen werden können. Wenn sich mehr als ein Ausrüstungs- oder Maschinenteil an einem Ort befindet, sollen sowohl die Bezeichnung als auch die Menge dieser Ausrüstungs- oder Maschinenteile in die Spalte eingetragen werden. Beispiele hierfür sind den Zeilen 1 und 2 der Tabelle 1 zu entnehmen.
5.1.1.2 Bei identischen oder gewöhnlichen Gegenständen wie etwa Schrauben, Muttern und Ventilen braucht nicht jedes Teil einzeln aufgeführt werden (siehe "Bulk-Eintrag" in Absatz 3.2 der Richtlinien). Die Zeile 3 in Tabelle 1 enthält ein entsprechendes Beispiel.
Tabelle 1 - Beispiel bei Vorliegen von mehr als einem Ausrüstungsgegenstand oder mehr als einer Maschine an einem Standort
Nr. | Bezeichnung der Ausrüstung und Maschinen | Standort | Materialien (Klassifizierung in Anhang 1) | Teile, wo verwendet | Ungefähre Menge | Anmerkungen |
1 | Hauptmaschine | Maschinenraum | Blei | Kolbenbolzenbuchse | 0,75 kg | |
Quecksilber | Thermometer für die Ladelufttemperatur | 0,01 kg | ||||
2 | Dieselgenerator (x 3) | Maschinenraum | Quecksilber | Thermometer | 0,03 kg | |
3 | Ventil vom Typ FC (x 100) | im gesamten Schiff | Blei und Bleiverbindungen | 20,5 kg |
5.1.2 Rohrleitungen und Kabel
Die Bezeichnungen von Rohrleitungen und Systemen, einschließlich elektrischer Leitungen, die sich oft in mehr als einer Abteilung des Schiffes befinden, sollen unter Verwendung der Bezeichnung des betreffenden Systems angegeben werden. Eine Bezugnahme auf die Abteilungen, in denen sich diese Systeme befinden, ist nicht erforderlich, solange das System eindeutig angegeben und richtig bezeichnet ist.
5.2 Spalte "Ungefähre Menge"
Als Standardeinheit für die Angabe von ungefähren Mengen von festen gefährlichen Materialien ist kg zu verwenden. Wenn es sich bei den gefährlichen Materialien um Flüssigkeiten oder Gase handelt, soll als Standardeinheit entweder m3 oder kg verwendet werden. Eine ungefähre Menge soll auf mindestens zwei signifikante Stellen aufgerundet werden. Wenn das gefährliche Material in einer Menge von weniger als 10 g vorhanden ist, soll die Mengenangabe " < 0,01 kg" lauten.
Tabelle 2 - Beispiel für eine Schalttafel
Nr. | Bezeichnung der Ausrüstung und Maschinen | Standort | Materialien (Klassifizierung in Anhang 1) | Teile, wo verwendet | Ungefähre Menge | Anmerkungen |
Schalttafel | Maschinenkontrollraum | Cadmium | Gehäusebeschichtung | 0,02 kg | ||
Quecksilber | Wärmemessgerät | < 0,01 kg | weniger als 0,01 kg |
5.3 Spalte "Standort"
5.3.1 Beispiel für eine Standortliste
Es wird empfohlen, eine Standortliste für alle Abteilungen des Schiffes zu erstellen, die auf den Schiffsplänen (z.B. allgemeine Anordnung, Maschinenraum-Anordnung, Unterkunftsräume und Tankplan) sowie auf anderen an Bord befindlichen Unterlagen, einschließlich Zeugnissen oder Ersatzteillisten, basiert. Die Beschreibung des Standorts soll sich auf Standorte wie etwa ein Deck oder einen Raum beziehen, um so eine einfache Zuordnung der Standorte zu ermöglichen. Die Bezeichnung des Standorts soll den Schiffsplänen entsprechen, um eine Übereinstimmung zwischen dem Bestandsverzeichnis und den Schiffsplänen sicherzustellen. Tabelle 3 enthält Beispiele für die Bezeichnung von Standorten. Bei "Bulk"-Einträgen können die Standorte von Gegenständen oder Materialien verallgemeinert werden. Zum Beispiel kann für den Standort auch nur die primäre Unterteilung "im ganzen Schiff" gemäß Tabelle 3 verwendet werden.
Tabelle 3 - Beispiele für die Bezeichnungen von Standorten
(A) Primäre Unterteilung | (B) Sekundäre Unterteilung | (C) Bezeichnung des Standorts |
im gesamten Schiff | ||
Schiffsrumpf | Bug | Bootmannshellegatt |
... | ||
Ladungsbereich | Nr. 1 Laderaum/-tank | |
Nr. 1 Parkdeck | ||
... | ||
Tankbereich | Vorpiektank | |
Nr.1 WBT | ||
Nr.1 FOT | ||
... | ||
Achterpiektank | ||
Hinterschiff | Rudermaschinenraum | |
Feuerlöschpumpenraum | ||
... | ||
Aufbauten | Unterkunftsräume | |
Peildeck | ||
Brückendeck | ||
... | ||
Ruderhaus | ||
Maschinenkontrollraum | ||
Ladungskontrollraum | ||
... | ||
Deckshaus | Deckshaus | |
... | ||
Maschinenanlage | Maschinenraum | Maschinenraum |
Hauptebene | ||
2. Ebene | ||
... | ||
Generatorbereich/-raum | ||
Reinigungsanlagenbereich/-raum | ||
Wellenanlagenbereich/-raum | ||
Motorgehäuse | ||
Lüftungsschacht | ||
Maschinenkontrollraum | ||
... | ||
Pumpenraum | Pumpenraum | |
... | ||
Außenbereich | Aufbauten | Aufbauten |
Oberdeck | Oberdeck | |
Schiffsaußenhaut | Schiffsaußenhaut | |
Boden | ||
unterhalb der Wasserlinie | ||
... |
5.3.2 Beschreibung des Standorts von Rohrleitungen und elektrischen Systemen
5.3.2.1 Die Standorte von Rohrleitungen und Systemen, einschließlich der elektrischen Systeme und Kabel, die sich in mehr als einer Abteilung des Schiffes befinden, sollen für jedes einzelne System angegeben werden. Wenn sie sich in mehreren Abteilungen befinden, soll auf die am besten geeignete der beiden folgenden Möglichkeiten zurückgegriffen werden:
5.3.2.2 Tabelle 4 enthält eine typische Beschreibung eines Rohrleitungssystems.
Tabelle 4 - Beispiel für die Beschreibung eines Rohrleitungssystems
Nr. | Bezeichnung der Ausrüstung und Maschinen | Standort | Materialien (Klassifizierung in Anhang 1) | Teile, wo verwendet | Ungefähre Menge | Anmerkungen |
Ballastwassersystem | Maschinenraum, Teile des Laderaum |
Flussdiagramm für die Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses für vorhandene Schiffe | Anhang 4 |
*1: Unterlagen können sein: Zeugnisse, Handbücher, Schiffspläne, Zeichnungen, technische Spezifikationen und Angaben zu Schwesterschiffen und/oder ähnlichen Schiffen.
*2: Die Bewertung soll sich auf alle in Tabelle A des Anhangs 1 aufgeführten Materialien erstrecken, die Materialien in Tabelle B sollen soweit praktisch durchführbar aufgelistet werden.
Es ist nicht möglich, alle Ausrüstungsgegenstände und Bereiche zu bewerten, einschließlich der Gegenstände und Bereiche, von denen angenommen wird, dass sie keine der oben beschriebenen gefährlichen Materialien enthalten.
Anhand einer auf Wissen und praktischer Erfahrung basierenden Analyse der verfügbaren Unterlagen muss klar festgelegt werden, welcher Ausrüstungsgegenstand und/oder Bereich zum Gegenstand der Bewertung gehören soll.
*3: Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche, bei denen auf der Grundlage von Unterlagen nicht festgestellt werden kann, ob sie die in Anhang 1 dieser Richtlinien aufgeführten gefährlichen Materialien enthalten, können ohne Stichprobenkontrolle in die Liste der Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche als "möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend" aufgenommen werden.
Dies setzt eine verständliche Begründung dieses Ergebnisses voraus, wie etwa die Unmöglichkeit, Proben zu entnehmen, ohne die Sicherheit des Schiffes und die Effizienz seiner Betriebsabläufe zu beeinträchtigen.
*4: Stichprobenkontrolle: Dies bedeutet die Probenahme und Feststellung gefährlicher Materialien in den Ausrüstungsgegenständen, Systemen und/oder Bereichen durch Laboranalyse. Die Stichprobenkontrolle soll da zur Anwendung kommen, wo von einem Vorhandensein verbotener und eingeschränkter gefährlicher Materialien ausgegangen wird, dies aber durch Analyse der verfügbaren Unterlagen nicht festgestellt werden kann.
*5: Wenn Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche des Schiffes für eine Sichtkontrolle oder Stichprobenkontrolle nicht zugänglich sind, sollen sie als "möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend" eingestuft werden.
Beispiel für den Prozess der Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses für vorhandene Schiffe | Anhang 5 |
1 Einleitung
1.1 Für die Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien für vorhandene Schiffe sind Dokumente zum einzelnen Schiff sowie die Sachkenntnis und Erfahrung von Fachpersonal (Experten) erforderlich. Ein Beispiel für die Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien für vorhandene Schiffe hilft dabei, die in den Richtlinien dargelegten grundlegenden Schritte zu verstehen und eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten. Jedoch sind Veränderungen bei verschiedenen Schiffstypen gebührend zu berücksichtigen 20.
1.2 Die Zusammenstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien für vorhandene Schiffe beinhaltet die folgenden fünf Schritte, die in Absatz 4.2 und Anhang 4 dieser Richtlinien beschrieben sind.
Schritt 1: | Einholen der notwendigen Informationen; |
Schritt 2 | Bewertung der gesammelten Informationen; |
Schritt 3: | Erstellung des Plans für die Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle; |
Schritt 4 | Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle an Bord; und |
Schritt 5: | Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses und der dazugehörigen Unterlagen. |
2 Schritt 1 - Einholen der notwendigen Informationen
2.1 Sichtung der verfügbaren Dokumente
Ein praktischer erster Schritt besteht darin, detaillierte Unterlagen zum Schiff zu sammeln. Der Schiffseigentümer soll versuchen, die normalerweise an Bord des Schiffes oder bei der Reederei befindlichen Unterlagen sowie alle sachdienlichen Unterlagen zusammenzustellen, die sich im Besitz der Werft, der Hersteller oder der Klassifikationsgesellschaft befinden können. Soweit verfügbar, sollen die folgenden Unterlagen verwendet werden:
2.1.2 Wenn das Schiff Umbauten oder größeren Reparaturen unterzogen wurde, müssen die Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf und den Ausgangsspezifikationen soweit wie möglich angegeben werden.
2.2 Beispielliste
2.2.1 Es ist nicht möglich, alle Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche an Bord des Schiffes zu prüfen, um zu ermitteln, ob gefährliche Materialien vorhanden sind oder nicht. Die Gesamtzahl der Teile an Bord kann mehrere Tausend überschreiten. Aus praktischen Gründen soll eine Beispielliste erstellt werden, in der die Ausrüstung, das System und/oder der Bereich an Bord genannt sind, von denen angenommen wird, dass sie gefährliche Materialien enthalten. Nachfragen bei der Werft und den Zulieferern können notwendig sein, um solche Listen zu erstellen. Nachstehend folgt ein typisches Beispiel für eine Beispielliste.
2.2.2 Materialien, die geprüft und dokumentiert werden müssen
Gefährliche Materialien, wie sie in Anhang 1 dieser Richtlinien angegeben sind, sollen in Teil I des Bestandsverzeichnisses für vorhandene Schiffe aufgeführt werden. Anhang 1 der Richtlinien enthält alle betreffenden Materialien. Tabelle A enthält diejenigen Materialien, die aufgelistet werden müssen, Tabelle B diejenigen Materialien, die soweit durchführbar aufgelistet werden sollen.
2.2.3 Materialien in Tabelle A
2.2.3.1 In Tabelle A sind die folgenden vier Materialien aufgeführt:
2.2.3.2 Asbest
Bei mehr als 200 japanischen Werften und Lieferanten wurden Befragungen zur Verwendung von Asbest in der Herstellung durchgeführt. Beispiellisten für Asbest, die auf der Grundlage dieser Nachforschungen erstellt wurden, sind nachfolgend dargestellt:
Bauteil und/oder Ausrüstung | Einzelbauteil |
Propellerwellen- Anlage | Dichtung hydraulischem Rohrleitungsflansch niedrigen Drucks |
Dichtung mit Gehäuse | |
Kupplung | |
Bremsbelag | |
Synthetische Stevenrohre | |
Bauteil und/oder Ausrüstung | Einzelbauteil |
Dieselmotor | Dichtung mit Rohrleitungsflansch |
Ummantelungswerkstoff für Brennstoffleitung | |
Ummantelungswerkstoff für Abgasleitung | |
Ummantelungswerkstoff für Turbolader | |
Turbinenmotor | Umkleidungswerkstoff für das Gehäuse |
Dichtung mit Rohrleitungsflansch und Ventil für Dampfleitung, Abgasleitung und Entwässerungsleitung | |
Ummantelungswerkstoff für Rohrleitung und Ventil der Dampfleitung, Abgasleitung und Entwässerungsleitung | |
Kessel | Isolierung im Feuerraum |
Dichtung für Gehäusetür | |
Ummantelungswerkstoff für Abgasleitung | |
Dichtring für Mannloch | |
Dichtring für Handloch | |
Gasschutz-Dichtung für Rußbläser und andere Öffnung | |
Dichtung mit Rohrleitungsflansch und Ventil für Dampfleitung, Abgasleitung, Brennstoffleitung und Entwässerungsleitung | |
Ummantelungswerkstoff für Rohrleitung und Ventil der Dampfleitung, Abgasleitung, Brennstoffleitung und Entwässerungsleitung | |
Abgas- Vorwärmer | Dichtung für Gehäusetür |
Dichtung mit Mannloch | |
Dichtung mit Handloch | |
Gasschutz-Dichtung für Rußbläser | |
Dichtung mit Rohrleitungsflansch und Ventil für Dampfleitung, Brennstoffleitung, Abgasleitung und Entwässerungsleitung | |
Ummantelungswerkstoff für Rohrleitung und Ventil der Dampfleitung, Abgasleitung, Brennstoffleitung und Entwässerungsleitung | |
Müllverbrennungsanlage | Dichtung für Gehäusetür |
Dichtung mit Mannloch | |
Dichtung mit Handloch | |
Ummantelungswerkstoff für Abgasrohr | |
Hilfsmaschinen (Pumpe, Kompressor, Öl- Separator, Kran) | Dichtung für Gehäusetür und Ventil |
Stopfbuchsenpackung | |
Bremsbelag | |
Wärmetauscher | Dichtung mit Gehäuse |
Stopfbuchsenpackung für Ventil | |
Verkleidungswerkstoff und Isolierung | |
Ventil | Stopfbuchsendichtung mit Ventil, Flachdichtung mit Rohrleitungsflansch |
Dichtring mit Flansch mit hohem Druck und/oder hoher Temperatur | |
Rohrleitung, Schacht/Kanal | Verkleidungswerkstoff und Isolierung |
Tank (Brennstoff- tank, Heißwassertank, Kondensattank), andere Anlagenteile (Brennstofffiltersieb, Schmierölfiltersieb) | Verkleidungswerkstoff und Isolierung |
Elektrische Ausrüstung | Isolierwerkstoff |
Durch Luft übertragener Asbest | Wand, Decke |
Decke, Fußboden und Wand im Unterkunftsbereich | Decke, Fußboden, Wand |
Feuertür | Dichtung, Konstruktion und Isolierung der Feuertür |
Inertgassystem | Dichtung für Gehäuse usw. |
Klimaanlage | Flachdichtung, Ummantelungswerkstoff für Rohrleitung und flexible Verbindung |
Verschiedenes | Seile |
Wärmeisolierwerkstoffe | |
Feuer-Abschirmungen/Flammschutz | |
Raum/Schacht/Kanal-Isolierung | |
Elektrokabel-Werkstoffe | |
Bremsbeläge | |
Fußbodenplatten/untere Deckbeläge | |
Dampf/Wasser/Lüftungs- Flanschdichtungen | |
Klebstoffe/Vergussmasse/Füllstoffe | |
Schalldämmung | |
geformte Kunststofferzeugnisse | |
Dichtungskitt | |
Wellen/Ventil-Dichtung | |
Dichtungspaket der Kabeldurchführung im Schott | |
Leistungsschalter-Lichtbogenkammer | |
Rohraufhängungs-Einsätze | |
Schweißereischutzeinrichtungen/ Schweißdeckungen | |
Brandschutz-Decken/Bekleidung/ Ausrüstung | |
Beton-Ballast |
2.2.3.3 Polychlorierte Biphenyle (PCB)
Die weltweite Beschränkung von PCB begann am 17. Mai 2004 infolge der Umsetzung des Stockholmer Übereinkommens, das darauf abzielt, die Herstellung und Verwendung von persistenten organischen Schadstoffen zu beenden oder zu beschränken. In Japan begann die nationale Überwachung 1973 mit dem Verbot aller Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, der Verwendung und der Einfuhr von PCB. Japanische Lieferanten sind in der Lage, genaue Angaben zu ihren Produkten zu machen. Die Beispielliste von PCB wurde wie folgt erstellt:
Ausrüstung | Bestandteil der Ausrüstung |
Transformator | Isolieröl |
Kondensator | Isolieröl |
Brennstofferhitzer | Heizmedium |
Elektrokabel | Ummantelung, Isolierband |
Schmieröl | |
Wärmeträgeröl | Thermometer, Sensoren, Anzeigegeräte |
Gummi-/Filzdichtungen | |
Gummischlauch | |
Schaumkunststoffdämmung | |
Wärmeisolierwerkstoffe | |
Spannungsregler | |
Schalter/Wiedereinschalter/ Buchsen | |
Elektromagneten | |
Klebstoffe/Klebebänder | |
Oberflächenverunreinigung von Maschinen | |
Ölhaltige Farbe | |
Dichtmasse | |
Gummilagerung | |
Rohrschellen | |
Leuchtmittel (Bestandteil in Leuchtstoffröhren) | |
Elastifizierungsmittel | |
Filz unter den Bodenplatten auf dem Schiffsrumpf |
2.2.3.4 Ozonabbauende Stoffe
Die Beispielliste für ozonabbauende Stoffe folgt im Anschluss. Die ozonabbauenden Stoffe wurden gemäß dem Montrealer Protokoll und dem MARPOL-Übereinkommens beschränkt. Fast alle Stoffe sind seit 1996 verboten, FCKW kann noch bis 2020 verwendet werden.
Stoffe | Bestandteil der Ausrüstung | Zeitraum für die Verwendung von ODS in Japan |
CFK (R11, R12) | Kältemittel in Kühlschränken | Bis 1996 |
CFK | Urethanhaltiger Stoff | Bis 1996 |
Treibmittel für die Wärmeisolierung von LNG-Tankschiffen | Bis 1996 | |
Halone | Löschmittel | Bis 1994 |
Andere vollhalogenierte CFK | Geringe Verwendungsmöglichkeit in Schiffen | Bis 1996 |
Tetrachlorkohlenstoff | Geringe Verwendungsmöglichkeit in Schiffen | Bis 1996 |
1,1,1 -Trichlorethan (Methylchloroform) | Geringe Verwendungsmöglichkeit in Schiffen | Bis 1996 |
FCKW (R22, R141b) | Kältemittel in Kühlanlagen | Darf bis 2020 verwendet werden. |
HBFK | Geringe Verwendungsmöglichkeit in Schiffen | Bis 1996 |
Methylbromid | Geringe Verwendungsmöglichkeit in Schiffen | Bis 2005 |
2.2.3.5 Zinnorganische Verbindungen
Zu den zinnorganischen Verbindungen zählen Tributylzinn (TBT), Triphenylzinn (TPT) und Tributylzinnoxid (TBTO). Zinnorganische Verbindungen wurden als Bewuchsschutzfarbe am Schiffsboden eingesetzt. Das Internationale Übereinkommen über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Übereinkommen) sieht vor, dass an Schiffen nach dem 1. Januar 2003 keine zinnorganischen Verbindungen aufgetragen oder erneuert werden dürfen, und dass nach dem 1. Januar 2008 alle Schiffe entweder keine solchen Verbindungen auf dem Schiffskörper aufweisen dürfen, oder aber eine Beschichtung aufzutragen ist, die als Barriere das Austreten dieser Verbindungen ins Meer verhindert. Die oben genannten Daten können mit Genehmigung der Verwaltung verlängert worden sein, wobei zu berücksichtigen ist, dass das AFS-Übereinkommen am 17. September 2008 in Kraft getreten ist.
2.2.3.6 Materialien in Tabelle B
Bei vorhandenen Schiffen ist es nicht zwingend, dass in Tabelle B aufgeführte Materialien in Teil I des Bestandsverzeichnisses aufgeführt sein müssen. Wenn es jedoch eine praktikable Möglichkeit gibt, um diese zu ermitteln, sollen sie in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden, weil die Informationen zur Unterstützung des Schiffsrecyclingprozesses verwendet werden. Im
Folgenden ist eine Beispielliste der in Tabelle B aufgeführten Stoffe dargestellt:
Stoffe | Bestandteil der Ausrüstung |
Cadmium und Cadmiumverbindungen | Beschichtungen, Auflager |
Sechswertige Chromverbindungen | Beschichtungen |
Quecksilber und Quecksilberverbindungen | Leuchtstofflampe, Quecksilberdampflampe, Quecksilberbatterie, Füllstandschalter, Kreiselkompass, Thermometer, Messinstrument, Alkali-Mangan- Batterie, Drucksensoren, Leuchten, elektrische Schalter, Feuermelder |
Blei und Bleiverbindungen | Korrosionsschutzgrundierung, Lötlegierungen (beinahe alle elektrischen Kleingeräte enthalten Lötlegierungen), Farben, Schutzbeschichtungen, Kabelisolierung, Bleiballast, Generatoren |
Polybromierte Biphenyle (PBB) | Nichtentzündliche Kunststoffe |
Polybromierte Diphenylether (PBDE) | Nichtentzündliche Kunststoffe |
Polychlorierte Naphthaline | Farbe, Schmieröl |
Radioaktive Stoffe | Siehe Anhang 10 |
Bestimmte kurzkettige chlorierte Pararaffine | Nichtentzündliche Kunststoffe |
3 Schritt 2 - Bewertung der gesammelten Informationen
Die Aufstellung einer Prüfliste ist eine wirksame Methode zur Erstellung des Bestandsverzeichnisses für vorhandene Schiffe, um auf diese Weise die Ergebnisse der einzelnen Schritte darzustellen. Auf der Grundlage der gesammelten Informationen einschließlich der in Schritt 1 genannten Beispielliste sollen alle Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche an Bord, von denen angenommen wird, dass sie die in den Tabellen A und B aufgeführten gefährlichen Materialien enthalten, in die Prüfliste aufgenommen werden. Alle aufgeführten Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche an Bord sollen im Hinblick auf ihren Gehalt an gefährlichen Materialien analysiert und bewertet werden.
Das Vorhandensein und die Menge der gefährlichen Materialien können sich aus der Ersatzteil- und Werkzeugliste und den Zeichnungen des Herstellers ablesen und berechnen lassen. Das Vorhandensein von Asbest in Böden, Decken und Wänden ist aus den Brandschutzplänen ersichtlich, während das Vorhandensein von TBT in Beschichtungen aus dem Internationalen Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem, dem Beschichtungsplan und früheren Farbanstrichen abgelesen werden kann.
Beispiel für die Gewichtsberechnung
Nr. | Gefährliche Stoffe | Standort/Ausrüstung/ Einzelbauteil | Bezugnahme | Berechnung |
1.1-2 | TBT | Flachboden/Anstrich | Frühere Beschichtungen | |
1.2-1 | Asbest | Hauptmaschine/Abgasleitungsdichtung | Ersatzteil- und Werkzeugliste | 250 g x 14 Lagen = 3,50 kg |
1.2-3 | FCKW | Bez. Lieferbetrieb | Zeichnungen des Herstellers | 20 kg x 1 Trommel = 20 kg |
1.2-4 | Blei | Batterien | Zeichnungen des Herstellers | 6 kg x 16 Einheiten = 96 kg |
1.3-1 | Asbest | Maschinenraumdecke | Unterbringungsplan |
Wenn bei einem Einzelbauteil oder einer Beschichtung festgestellt wird, dass es/sie gefährliche Materialien enthält, soll in der Prüfliste in die Spalte für "Ergebnis der Dokumentenprüfung" ein "Y" für "Enthalten" eingetragen werden. Wenn bei einem Gegenstand festgestellt wird, dass er keine gefährlichen Materialien enthält, ist in die Spalte "N" für "Nicht enthalten" einzutragen. Wenn der Gehalt an gefährlichen Stoffen nicht ermittelt werden kann, soll in die Spalte "Nicht bekannt" eingetragen werden.
Prüfliste (Schritt 2)
Analyse und Festlegung des Umfangs der Bewertung für ein "Beispielschiff"
Nr. | Tabelle A/B | Gefährliche Materialien *1 | Standort | Bezeichnung der Ausrüstung | Bauteil | Menge | Hersteller/Markenname | Ergebnis der Prüfung der Unterlagen *2 | Prüfverfahren *3 | Ergebnis der Prüfung *4 | Referenz/ DWG Nr. | ||
Einheit (kg) | Anzahl | Gesamt (kg) | |||||||||||
[Bestandsverzeichnis Teil I-1.1] | |||||||||||||
1 | A | TBT | Oberseite | Anstrich und Beschichtung | Bewuchsschutzanstriche | Null | Paints Co./marine P1000 | N | * Im August 200X, Auftragen einer Grundbeschichtung auf die gesamte Unterwasserfläche vor dem Aufbringen der zinnfreien Beschichtung | ||||
2 | A | TBT | Flachboden | 3000 m2 | Bewuchsschutz nicht bekannt | Nicht bekannt | |||||||
[Bestandsverzeichnis Teil I-1.2] | |||||||||||||
1 | A | Asbest | Unterdeck | Hauptmaschine | 0,25 | 14 | Diesel Co. | Y | M-100 | ||||
2 | A | Asbest | 3. Deck | Hilfskessel | Ummantelung | 12 | Ummantelung nicht bekannt | Nicht bekannt | M-300 | ||||
3 | A | Asbest | Maschinenraum | Rohrleitung/Flansch | Dichtung | Möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend | |||||||
4 | A | FCKW | 2. Deck | Kühlanlage | Kältemittel (R22) | 20,00 | 1 | Reito Co. | Y | DWG des Herstellers | |||
5 | B | Blei | Brückendeck | Batterien | 6 | 16 | Denchi Co. | Y | E-300 | ||||
[Bestandsverzeichnis Teil I-1.3] | |||||||||||||
1 | A | Asbest | Oberdeck | Decken des Achterdecks | Maschinenraumdecke | 20 m2 | Nicht bekannte Decke | Nicht bekannt | O-25 |
4 Schritt 3 - Erstellung des Plans für die Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle
4.1 Jeder in Schritt 2 als "Enthalten" oder "Nicht enthalten" eingestufte Gegenstand soll einer Sichtkontrolle an Bord unterzogen werden, in die Spalte "Prüfverfahren" soll ein "V" für "Sichtkontrolle" eingetragen werden.
4.2 Bei jedem als "Nicht bekannt" eingestuften Gegenstand ist darüber zu entscheiden, ob eine Stichprobenkontrolle durchgeführt wird. Jedoch kann jeder als "Nicht bekannt" eingestufte Gegenstand als "möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend" eingestuft werden, vorausgesetzt es liegt eine ausführliche Begründung vor oder es kann davon ausgegangen werden, dass es keine oder geringe Auswirkungen bei der Zerlegung als eine Einheit und den späteren Recycling- und Entsorgungsvorgängen geben wird. Zum Beispiel zeigt die folgende Prüfliste, dass der Schiffseigentümer zur Durchführung einer Stichprobenkontrolle bei einer "Heizkesseldichtung" den Heizkessel in einer Reparaturwerft auseinandernehmen lassen muss. Die Kosten dieser Kontrolle sind deutlich höher als die späteren Kosten für die Entsorgung in einer Abwrackeinrichtung. In diesem Fall ist daher die Einstufung als "möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend" gerechtfertigt.
Prüfliste (Schritt 3)
Analyse und Festlegung des Umfangs der Bewertung für ein "Beispielschiff"
Nr. | Tabelle A/B | Gefährliche Materialien *1 | Standort | Bezeichnung der Ausrüstung | Bauteil | Menge | Hersteller/Markenname | Ergebnis der Prüfung der Unterlagen *2 | Prüfverfahren *3 | Ergebnis der Prüfung *4 | Referenz/ DWG Nr. | ||
Einheit (kg) | Anzahl | Gesamt (kg) | |||||||||||
[Bestandsverzeichnis Teil I-1.1] | |||||||||||||
1 | A | TBT | Oberseite | Anstrich und Beschichtung | Bewuchsschutzanstriche | Null | Paints Co./marine P1000 | N | V | * Im August 200X, Auftragen einer Grundbeschichtung auf die gesamte Unterwasserfläche vor dem Aufbringen der zinnfreien Beschichtung | |||
2 | A | TBT | Flachboden | 3000 m2 | Bewuchsschutz nicht bekannt | Nicht bekannt | S | ||||||
[Bestandsverzeichnis Teil I-1.2] | |||||||||||||
1 | A | Asbest | Unterdeck | Hauptmaschine | 0,25 | 14 | Diesel Co. | Y | V | M-100 | |||
2 | A | Asbest | 3. Deck | Hilfskessel | Ummantelung | 12 | Ummantelung nicht bekannt | Nicht bekannt | S | M-300 | |||
3 | A | Asbest | Maschinenraum | Rohrleitung/Flansch | Dichtung | Möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend | V | ||||||
4 | A | FCKW | 2. Deck | Kühlanlage | Kältemittel (R22) | 20,00 | 1 | Reito Co. | Y | V | DWG des Herstellers | ||
5 | B | Blei | Brückendeck | Batterien | 6 | 16 | Denchi Co. | Y | V | E-300 | |||
[Bestandsverzeichnis Teil I-1.3] | |||||||||||||
1 | A | Asbest | Oberdeck | Decken des Achterdecks | Maschinenraumdecke | 20 m2 | Nicht bekannte Decke | Nicht bekannt | S | O-25 |
4.3 Vor Durchführung einer Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle an Bord soll ein Plan für die Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle erstellt werden. Ein Beispiel für einen solchen Plan folgt im Anschluss.
4.4 Um Zwischenfälle während der Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle zu verhindern, soll ein Zeitplan aufgestellt werden, um Überschneidungen mit laufenden Arbeiten an Bord auszuschließen. Um einen möglichen Kontakt mit gefährlichen Materialien während der Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle zu verhindern, sollen an Bord Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Zum Beispiel könnten bei einer Probenahme von möglichen asbesthaltigen Materialien Fasern in die Atmosphäre freigesetzt werden. Daher sollen vor der Probenahme geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und zur Eindämmung ergriffen werden.
4.5 Die für die Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle aufgelisteten Gegenstände sollen so angeordnet werden, dass die Kontrolle an Bord strukturiert erfolgen kann (z.B. von einer unteren Ebene zu einer oberen Ebene und von vorne nach hinten).
Beispiel für einen Plan für die Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle
Name des Schiffes | XXXXXXXXXX |
IMO-Nummer | XXXXXXXXXX |
Bruttoraumzahl | 28.000 BRT |
L x B x T | xxx.xx × xx.xx × xx.xx m |
Ablieferungsdatum | TT.MMss.1987 |
Schiffseigentümer | XXXXXXXXXX |
Kontaktstelle (Adresse, Telefon, Fax, Email) | XXXXXXXXXX
Tel: XXXX-XXXX Fax: XXXX-XXXX E-Mail: abcdefg@hijk.co.net |
Zeitplan für die Kontrolle | Sichtkontrolle: TT, MM, 20XX Stichprobenkontrolle: TT, MM, 20XX |
Ort der Kontrolle | XX Werft, Dock Nr. |
Zuständig für die Kontrolle | XXXX XXXX |
Prüfingenieur | XXXX XXXX, YYYY YYYY, ZZZZ ZZZZ |
Probenehmer | Person mit besonderen Fachkenntnissen auf dem Gebiet der Probenahme |
Probenahmeverfahren und Vorkehrungen, um eine Streuung von Asbest zu verhindern | Die Stelle, an der die Probe entnommen wird, wird vor dem Schneiden angefeuchtet; nach dem Schneiden lässt man sie aushärten, um eine Streuung zu vermeiden.
Anmerkungen: Arbeiter, die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Probenahme ausführen, müssen eine Schutzausrüstung tragen. |
Probenahme von Farbteilchen | Farbe, bei der die Vermutung besteht, dass sie TBT enthält, soll an der Lademarke, direkt unter dem Kimmkiel und dem Plattboden nahe mittschiffs entnommen und untersucht werden. |
Labor | QQQQ QQQQ |
Chemische Analysemethode | Verfahren nach ISO/DIS 22262-1 Feststoffe - Teil 1: Probenahme und qualitative Bestimmung von Asbest in kommerziellen technischen Produkten ISO/CD 22262-2 Feststoffe - Teil 2: Quantitative Bestimmung von Asbest mit gravimetrischen und mikroskopischen Verfahren.
ICP Lichtanalyse (TBT) |
Stelle, an der die Sichtkontrolle/ Stichprobenkontrolle durchgeführt wird | Siehe Listen für die Sichtkontrolle/ Stichprobenkontrolle |
Auflistung der Ausrüstung, Systeme und/oder Bereiche für die Sichtkontrolle | ||||
Siehe beigefügte "Analyse und Festlegung des Untersuchungsumfangs für ein "Beispielschiff" | ||||
Liste der Ausrüstung, Systeme und/oder Bereiche für die Stichprobenkontrolle | ||||
Standort | Ausrüstung, Maschinen und/ oder Bereich | Bezeichnung der Teile | Materialien | Ergebnis der Kontrolle der Unterlagen |
Oberdeck | Decken des Achterdecks | Maschinenraumdecke | Asbest | Nicht bekannt |
Maschinenraum | Abgasleitung | Dämmung | Asbest | Nicht bekannt |
Maschinenraum | Rohr/ Flansch | Dichtung | Asbest | Nicht bekannt |
Siehe beigefügte "Analyse und Festlegung des Untersuchungsumfangs bei dem "Beispielschiff" und "Lageplan der gefährlichen Materialien für ein Beispielschiff" |
Liste der Ausrüstung, Systeme und/oder Bereiche, die als "möglichweise gefährliche Materialien enthaltend" eingestuft sind | ||||
Standort | Ausrüstung, Maschinen und/ oder Bereich | Bezeichnung des Teils | Material | Ergebnis der Kontrolle der Unterlagen |
Boden | Propellerkappe | Dichtung | Asbest | Möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend |
Maschinenraum | Luftbetriebenes Absperrventil | Stopfbuchsenpackung | Asbest | Möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend |
Siehe beigefügte "Analyse und Festlegung des Untersuchungsumfangs bei dem "Beispielschiff" und "Lageplan der gefährlichen Materialien für ein Beispielschiff" |
Dieser Plan wird gemäß den Richtlinien für Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien erstellt.
Erstellt von: XXXX XXXX
Tel.: YYYY-YYYY E-Mail: XXXX@ZZZZ.co.net |
- Dokumentenkontrolle - Datum/Ort:
TT, MM, 20XX bei XX Lines Co. Ltd.
Tag der Erstellung des Plans: TT.MM.20XX
5 Schritt 4 - Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle an Bord
5.1 Die Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle soll anhand des Plans durchgeführt werden. Die Kontrollpunkte sollen im Schiffsplan vermerkt oder mit Fotos festgehalten werden.
5.2 Die Person, die Proben nimmt, soll entsprechend den möglicherweise vorliegenden Arten von gefährlichen Materialien durch geeignete Sicherheitsausrüstung geschützt werden. Geeignete Sicherheitsvorkehrungen sollen auch für Fahrgäste, Besatzungsmitglieder und andere Personen an Bord getroffen werden, um einen möglichen Kontakt mit gefährlichen Materialien auf ein Mindestmaß zu beschränken. Sicherheitsvorkehrungen können das Aufstellen von Hinweisen sein oder sonstige mündliche oder schriftliche Hinweise an die Beschäftigten, solche Bereiche während der Probenahme zu meiden. Die mit der Probenahme betrauten Personen sollen die Einhaltung der entsprechenden innerstaatlichen Regeln sicherstellen.
5.3 Die Ergebnisse der Sichtkontrollen/Stichprobenkontrollen sollen in der Prüfliste vermerkt werden. Alle Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/ oder Bereiche des Schiffes, die für Kontrollen nicht zugänglich sind, sollen als "möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend" eingestuft werden. In diesem Fall soll in die Spalte "Ergebnis der Kontrolle" "Möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend" eingetragen werden.
6 Schritt 5 - Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses und der dazugehörigen Unterlagen.
6.1 Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses
Die Ergebnisse der Kontrolle und die geschätzte ungefähre Menge der gefährlichen Materialien sollen in der Prüfliste vermerkt werden. Teil I des Bestandsverzeichnisses soll unter Bezugnahme auf die Prüfliste erstellt werden.
6.2 Erstellung des Lagediagramms der gefährlichen Materialien
In Bezug auf Teil I des Bestandsverzeichnisses wird die Erstellung eines Lagediagramms der gefährlichen Materialien empfohlen, um zu einem visuellen Verständnis des Bestandsverzeichnisses durch die Abwrackeinrichtung beizutragen.
Prüfliste (Schritt 4 und Schritt 5)
Analyse und Festlegung des Umfangs der Bewertung für ein "Beispielschiff"
Nr. | Tabelle A/B | Gefährliche Materialien *1 | Standort | Bezeichnung der Ausrüstung | Bauteil | Menge | Hersteller/ Markenname | Ergebnis der Prüfung der Unterlagen *2 | Prüfverfahren *3 | Ergebnis der Prüfung *4 | Referenz/ DWG Nr. | ||
Einheit (kg) | Anzahl | Gesamt (kg) | |||||||||||
[Bestandsverzeichnis Teil I-1.1] | |||||||||||||
1 | A | TBT | Oberseite | Anstrich und Beschichtung | Bewuchsschutzanstriche | Null | Paints Co./marine P1000 | N | V | N | * Im August 200X, Auftragen einer Grundbeschichtung auf die gesamte Unterwasserfläche vor dem Aufbringen der zinnfreien Beschichtung | ||
2 | A | TBT | Flachboden | 0,02 | 3000 m2 | 60,00 | Bewuchsschutz nicht bekannt | Nicht bekannt | S | Y | |||
[Bestandsverzeichnis Teil I-1.2] | |||||||||||||
1 | A | Asbest | Unter- deck | Hauptmaschine | 0,25 | 14 | 3,50 | Diesel Co. | Y | V | Y | M-100 | |
2 | A | Asbest | 3. Deck | Hilfskessel | Ummantelung | 12 | Ummantelung nicht bekannt | Nicht bekannt | S | N | M-300 | ||
3 | A | Asbest | Maschinenraum | Rohrleitung/ Flansch | Dichtung | Möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend | V | Möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend | |||||
4 | A | FCKW | 2. Deck | Kühlanlage | Kältemittel (R22) | 20,00 | 1 | 20,00 | Reito Co. | Y | V | Y | DWG des Herstellers |
5 | B | Blei | Brücken- deck | Batterien | 6 | 16 | 96,00 | Denchi Co. | Y | V | Y | E-300 | |
[Bestandsverzeichnis Teil I-1.3] | |||||||||||||
1 | A | Asbest | Oberdeck | Decken des
Achterdecks | Maschinenraumdecke | 0,19 | 20 m2 | 3,80 | Nicht bekannte Decke | Nicht bekannt | S | Y | O-25 |
Anmerkungen
*1) Gefährliche Materialien: Einstufung der Materialien
*2) Ergebnis der Prüfung der Unterlagen:
Y = Enthalten,
N = Nicht enthalten, Nicht bekannt,
PCHM = Möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend
*3) Prüfverfahren:
V = Sichtkontrolle,
S = Stichprobenkontrolle
*4) Ergebnis der Prüfung:
Y = Enthalten,
N = Nicht enthalten,
PCHM = Möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend
Beispiel des Bestandsverzeichnisses für vorhandene Schiffe Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien für ein Beispielschiff Angaben zum "Beispielschiff"
Unterscheidungssignal | XXXXNNN |
Registerhafen | Hafen der Welt |
Schiffstyp | Massengutschiff |
Bruttoraumzahl | 28.000 BRT |
IMO-Nummer | NNNNNNN |
Name des Schiffbauers | xx Shipbuilding Co. Ltd |
Name des Schiffseigentümers | yy Maritime SA |
Ablieferungsdatum | TT/MM/1988 |
Dieses Bestandsverzeichnis wurde gemäß den Richtlinien für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien erstellt.
Anlagen
1: Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien
2: Bewertung der gesammelten Informationen
3: Lagediagramm der gefährlichen Materialien Erstellt von XYZ (Name & Adresse) (TT/MM/20XX)
Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien: "Beispielschiff"
Teil I: Gefährliche Materialien im Schiffskörper und in der Schiffsausrüstung
I-1 Anstriche und Beschichtungssysteme, die Stoffe enthalten, welche in Tabelle A und Tabelle B des Anhangs 1 dieser Richtlinien aufgeführt sind
Nr. |
Farbauftrag |
Name des |
Standort* |
Materialien |
Ungefähre |
Anmerkungen |
1 | Bewuchsschutzanstrich | Unbekanntes Anstrichmittel | Flachboden | TBT | 60,00 kg | Bestätigt durch Probenahme |
2 | ||||||
3 | ||||||
I-2 Ausrüstungsgegenstände und Maschinen, die Stoffe enthalten, welche in Tabelle A und Tabelle B des Anhangs 1 dieser Richtlinien aufgeführt sind
Nr. | Bezeichnung der Ausrüstungsgegenstände und Maschinen | Standort* | Materialien (Klassifizierung in Anhang 1) | Teile, wo verwendet | Ungefähre Menge | Anmerkungen |
1 | Hauptmaschine | Untere Ebene | Asbest | Abgasleitungsdichtung | 3,50 kg | |
2 | Hilfskessel | 3. Deck | Asbest | Unbekannte Dichtung | 10,00 kg | Möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend |
3 | Rohrleitung/Flansch | Maschinenraum | Asbest | Dichtung | 50,00 kg | Möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend |
4 | Kühlanlage | 2. Deck | FCKW | Kältemittel (R22) | 20,00 kg | |
5 | Batterien | Brückendeck | Blei | 96,00 kg | ||
I-3 Aufbauten und Schiffskörper, die Stoffe enthalten, welche in Tabelle A und Tabelle B des Anhangs 1 dieser Richtlinien aufgeführt sind
Nr. | Bezeichnung der Ausrüstungsgegenstände und Maschinen | Standort* | Materialien (Klassifizierung in Anhang 1) | Teile, wo verwendet | Ungefähre Menge | Anmerkungen |
Nr. | Bezeichnung des Bauteils | Standort* | Materialien (Klassifizierung in Anhang 1) | Teile, wo verwendet | Ungefähre Menge | Anmerkungen |
1 | Decke des Achterdecks | Oberdeck | Asbest | Maschinenraumdecke (Klasse A) | 3,80 kg | Bestätigt durch Probenahme |
2 | ||||||
3 | ||||||
* Jeder Gegenstand soll in der Reihenfolge seines Standorts eingetragen werden, von einer niedrigeren zu einer höheren Ebene und von einem vorderen zu einem hinteren Teil. |
Beispiel eines Lagediagramms der gefährlichen Materialien
Muster der Materialdeklaration | Anhang 6 |
< Datum der Erklärung >
Datum |
< MD ID Nummer > | < (bereitgestellte) Informationen des Lieferanten >
| ||||||||||||||||
| |||||||||||||||||
< Sonstige Informationen > | |||||||||||||||||
|
< Produktinformation >
Produktbezeichnung | Produktnummer | Gelieferte Einheit | Produktinformation | ||
Menge | Einheit | ||||
< Materialinformation >
Aus der Materialinformation ergibt sich die Menge der gefährlichen Materialien |
| Einheit, Stück, kg, m, m2, m3, usw.) des Produkts |
Tabelle | Stoffbezeichnung | Grenzwert | Über dem Grenzwert vorhanden | Wenn ja, Materialmasse | Wenn ja, Angaben dazu, wo es verwendet wird | ||
ja/nein | Masse | Einheit | |||||
Tabelle A (in Anhang 1 des Übereinkommens aufgeführte Materialien) | Asbest | Asbest | 0,1 % 21 | ||||
Polychlorierte Biphenyle (PCB) | Polychlorierte Biphenyle (PCB) | 50 mg/kg | |||||
Ozonabbauende Stoffe | Chlorfluorkohlenstoffe (CFK) | kein Grenzwert | |||||
Halone | |||||||
Andere voll halogenierte CFK | |||||||
Tetrachlorkohlenstoff | |||||||
1,1,1 -Trichlorethan | |||||||
Chlorfluorkohlenwasserstoffe | |||||||
Bromfluorkohlenwasserstoffe | |||||||
Methylbromid | |||||||
Bromchlormethan | |||||||
Bewuchsschutzsysteme, die zinnorganische Verbindungen als Biozid enthalten | 2,500 mg Gesamtzinn/kg 7 | ||||||
Tabelle B (in Anhang 2 des Übereinkommens aufgeführte Materialien) | Cadmium und Cadmiumverbindungen | 100 mg/kg | |||||
Sechswertiges Chrom und sechswertige Chromverbindungen | 1,000 mg/kg | ||||||
Blei und Bleiverbindungen | 1,000 mg/kg | ||||||
Quecksilber und Quecksilberverbindungen | 1,000 mg/kg | ||||||
Polybromierte Biphenyle (PBB) | 50 mg/kg | ||||||
Polybromierte Diphenylether (PBDE) | 1,000 mg/kg | ||||||
Polychlornaphthalin (CI > = 3) | 50 mg/kg | ||||||
Radioaktive Stoffe | kein Grenzwert | ||||||
Bestimmte kurzkettige chlorierte Paraffine | 1 % |
Muster der Konformitätserklärung des Zulieferers | Anhang 7 |
Konformitätserklärung des Zulieferers für die Materialdeklaration
1 | Kennnummer | __________________________________________________ | |||
2 | Name des Ausstellers
Adresse des Ausstellers | __________________________________________________
__________________________________________________ | |||
3 | Gegenstand der Erklärung | __________________________________________________ | |||
4 | Der Gegenstand der oben genannten Erklärung steht in Einklang mit den folgenden Unterlagen: | ||||
Dokument Nr. | Bezeichnung | Ausgabe/Ausstellungsdatum | |||
5 | _____________________________________________________________________________ | ||||
6 | Weitere Informationen | ||||
Unterzeichnet im Auftrag von | |||||
(Ort und Datum der Ausstellung) | |||||
7 | _____________________________________________________________________________ | ||||
(Name, Amtsbezeichnung) | (Unterschrift) |
Beispiele für Materialien der Tabellen A und B des Anhangs 1 mit CAS-Nummern | Anhang 8 |
Diese Liste wurde unter Berücksichtigung des Joint Industry Guide Nr. 101 erstellt. Die Liste, ist nicht vollständig; sie enthält Beispiele für Chemikalien mit bekannten CAS-Nummern. Es kann erforderlich sein, sie in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren.
Tabelle | Stoffklasse | Einzelsubstanzen | CAS-Nummern |
Tabelle A (in Anhang 1 des Übereinkommens aufgeführte Stoffe) | Asbest | Asbest | 1332-21-4 |
Aktinolith | 77536-66-4 | ||
Amosit (Grunerit) | 12172-73-5 | ||
Anthophyllit | 77536-67-5 | ||
Chrysotil | 12001-29-5 | ||
Krokydolith | 12001-28-4 | ||
Tremolit | 77536-68-6 | ||
Polychlorierte Biphenyle (PCB) | Polychlorierte Biphenyle | 1336-36-3 | |
Aroclor | 12767-79-2 | ||
Chlordiphenyl (Aroclor 1260) | 11096-82-5 | ||
Kanechlor 500 | 27323-18-8 | ||
Aroclor 1254 | 11097-69-1 | ||
Ozonabbauende Stoffe/Isomere (können Isomere enthalten, die hier nicht aufgeführt sind) | Trichlorfluormethan (CFK11) | 75-69-4 | |
Dichlordifluormethan (CFK12) | 75-71-8 | ||
Chlortrifluormethan (CFK 13) | 75-72-9 | ||
Pentachlorfluorethan (CFK 111) | 354-56-3 | ||
Tetrachlordifluorethan (CFK 112) | 76-12-0 | ||
Trichlortrifluorethan (CFK 113) | 354-58-5 | ||
1,1,2 Trichlor-1,2,2 trifluorethan | 76-13-1 | ||
Dichlortetrafluorethan (CFK 114) | 76-14-2 | ||
Monochlorpentafluorethan (CFK 115) | 76-15-3 | ||
Heptachlorfluorpropan (CFK 211) | 422-78-6 | ||
135401-87-5 | |||
Hexachlordifluorpropan (CFK 212) | 3182-26-1 | ||
Pentachlortrifluorpropan (CFK 213) | 2354-06-5 | ||
134237-31-3 | |||
Tetrachlortetrafluorpropan (CFK 214) | 29255-31-0 | ||
1,1,1,3-Tetrachlortetrafluorpropan | 2268-46-4 | ||
Trichlorpentafluorpropan (CFK 215) | 1599-41-3 | ||
1,1,1-Trichlorpentafluorpropan | 4259-43-2 | ||
1,2,3-Trichlorpentafluorpropan | 76-17-5 | ||
Dichlorhexafluorpropan (CFK 216) | 661-97-2 | ||
Monochlorheptafluorpropan (CFK 217) | 422-86-6 | ||
Bromchlordifluormethan (Halon 1211) | 353-59-3 | ||
Bromtrifluormethan (Halon 1301) | 75-63-8 | ||
Dibromtetrafluorethan (Halon 2402) | 124-73-2 | ||
Kohlenstofftetrachlorid (Tetrachlormethan) | 56-23-5 | ||
1,1,1,-Trichlorethan (Methylchloroform) und seine Isomere, ausgenommen 1,1,2-Trichlorethan | 71-55-6 | ||
Brommethan (Methylbromid) | 74-83-9 | ||
Bromdifluormethan und Isomere (HBFK) | 1511-62-2 | ||
Dichlorfluormethan (FCKW 21) | 75-43-4 | ||
Chlordifluormethan (FCKW 22) | 75-45-6 | ||
Chlorfluormethan (FCKW 31) | 593-70-4 | ||
Tetrachlorfluorethan (121) FCKW | 134237-32-4 | ||
1,1,1,2-Tetrachlor-2fluorethan (FCKW-121a) | 354-11-0 | ||
1,1,2,2-Tetrachlor-1-fluorethan | 354-14-3 | ||
Trichlordifluorethan (FCKW-122) | 41834-16-6 | ||
1,2,2-Trichlor-1,1-difluorethan | 354-21-2 | ||
Dichlortrifluorethan (FCKW 123) | 34077-87-7 | ||
Dichlor-1,1,2-trifluorethan | 90454-18-5 | ||
2,2-Dichlor-1,1,1-trifluorethan | 306-83-2 | ||
1,2-Dichloro-1,1,2-trifluorethan (FCKW-123a) | 354-23-4 | ||
1,1 -Dichlor-1,2,2-trifluorethan (FCKW-123b) | 812-04-4 | ||
2,2-Dichlor-1,1,2-trifluorethan (FCKW-123b) | 812-04-4 | ||
Chlortetrafluorethan (FCKW 124) | 63938-10-3 | ||
2-Chloro-1,1,1,2-tetrafluorethan | 2837-89-0 | ||
1 -Chlor-1,1,2,2-tetrafluorethan (FCKW 124a) | 354-25-6 | ||
Trichlorfluorethan (FCKW 131) | 27154-33-2; (134237-34-6) | ||
1-Fluor-1,2,2trichlorethan | 359-28-4 | ||
1,1,1-Trichlor-2fluorethan (FCKW1 31 b) | 811-95-0 | ||
Dichlordifluorethan (FCKW 132) | 25915-78-0 | ||
1,2-Dichlor-1,1-difluorethan (FCKW 132b) | 1649-08-7 | ||
1,1-Dichlor-1,2-difluorethan (FCKW 1 32c) | 1842-05-3 | ||
1,1-Dichlor-2,2-difluorethan | 471-43-2 | ||
1,2-Dichlor-1,2-difluorethan | 431-06-1 | ||
Chlortrifluorethan (FCKW 133) | 1330-45-6 | ||
1 -Chlor-1,2,2trifluorethan | 1330-45-6 | ||
2-Chlor-1,1,1-trifluorethan (FCKW-133a) | 75-88-7 | ||
Dichlorfluorethan (FCKW 141) | 1717-00-6; (25167-88-8) | ||
1,1-Dichlor-1-fluorethan (FCKW-141b) | 1717-00-6 | ||
1,2-Dichlor-1-fluorethan | 430-57-9 | ||
Chlordifluorethan (FCKW 142) | 25497-29-4 | ||
1-Chlor-1,1-difluorethan (FCKW 142b) | 75-68-3 | ||
1-Chlor-1,2difluorethan (FCKW1 42a) | 25497-29-4 | ||
Hexachlorfluorpropan (FCKW 221) | 134237-35-7 | ||
Pentachlordifluorpropan (FCKW 222) | 134237-36-8 | ||
Tetrachlortriflurpropan (FCKW 223) | 134237-37-9 | ||
Trichlortetrafluorpropan (FCKW 224) | 134237-38-0 | ||
Dichlorpentafluorpropan, (Ethyn, fluor-) (FCKW 225) | 127564-92-5; (2713-09-9) | ||
2,2-Dichlor-1,1,1,3,3-pentafluorpropan (FCKW 225aa) | 128903-21-9 | ||
2,3-Dichlor-1,1,1,2,3pentafluorpropan (FCKW 225ba) | 422-48-0 | ||
1,2-Dichlor-1,1,2,3,3-pentafluorpropan (FCKW 225bb) | 422-44-6 | ||
3,3-Dichlor-1,1,1,2,2-pentafluorpropan (FCKW 225ca) | 422-56-0 | ||
1,3-Dichlor-1,1,2,2,3-pentafluorpropan (FCKW 225cb) | 507-55-1 | ||
1,1-Dichlor-1,2,2,3,3-pentafluorpropan (FCKW 225cc) | 13474-88-9 | ||
1,2-Dichlor-1,1,3,3,3-pentafluorpropan (FCKW 225da) | 431-86-7 | ||
1,3-Dichlor-1,1,2,3,3-pentafluorpropan (FCKW 225ea) | 136013-79-1 | ||
1,1-Dichlor-1,2,3,3,3-pentafluorpropan (FCKW 225eb) | 111512-56-2 | ||
Chlorhexafluorpropan (FCKW 226) | 134308-72-8 | ||
Pentachlorfluorpropan (FCKW 231) | 134190-48-0 | ||
Tetrachlordifluorpropan (FCKW 232) | 134237-39-1 | ||
Trichlortrifluorpropan (FCKW 233) | 134237-40-4 | ||
1,1,1-Trichlor-3,3,3-trifluorpropan | 7125-83-9 | ||
Dichlortetrafluorpropan (FCKW 234) | 127564-83-4 | ||
Chlorpentafluorpropan (FCKW 235) | 134237-41-5 | ||
1-Chlor-1,1,3,3,3-pentafluorpropan | 460-92-4 | ||
Tetrachlorfluorpropan (FCKW 241) | 134190-49-1 | ||
Trichlordifluorpropan (FCKW 242) | 134237-42-6 | ||
Dichlortrifluorpropan (FCKW 243) | 134237-43-7 | ||
1,1-Dichlor-1,2,2-trifluorpropan | 7125-99-7 | ||
2,3-Dichlor-1,1,1-trifluorpropan | 338-75-0 | ||
3,3-Dichlor-1,1,1-trifluorpropan | 460-69-5 | ||
Chlortetrafluorpropan (FCKW 244) | 134190-50-4 | ||
3-Chlor-1,1,2,2-tetrafluorpropan | 679-85-6 | ||
Trichlorfluorpropan (FCKW 251) | 134190-51-5 | ||
1,1,3-Trichlor-1-fluorpropan | 818-99-5 | ||
Dichlordifluorpropan (FCKW 252) | 134190-52-6 | ||
Chlortrifluorpropan (FCKW 253) | 134237-44-8 | ||
3-Chlor-1,1,1-trifluorpropan (FCKW 253fb) | 460-35-5 | ||
Dichlorfluorpropan (FCKW 261) | 134237-45-9 | ||
1,1 -Dichlor-1-fluorpropan | 7799-56-6 | ||
Chlordifluorpropan (FCKW 262) | 134190-53-7 | ||
2-Chlor-1,3-difluorpropan | 102738-79-4 | ||
Chlorfluorpropan (FCKW 271) | 134190-54-8 | ||
2-Chlor-2fluorpropan | 420-44-0 | ||
Zinnorganische Verbindungen | Bis(tri-nbutylzinn) oxid | 56-35-9 | |
(Tributylzinn, Triphenylzinn, Tributylzinnoxid) | Triphenylzinn N,N"-dimethyldithiocarbamat | 1803-12-9 | |
Triphenylzinnfluorid | 379-52-2 | ||
Triphenylzinnacetat | 900-95-8 | ||
Triphenylzinnchlorid | 639-58-7 | ||
Triphenylzinn-Hydroxid | 76-87-9 | ||
Triphenylzinn-Fettsäuren (C = 9 - 11) | 47672-31-1 | ||
Triphenylzinn-Chloracetat | 7094-94-2 | ||
Tributylzinn-Methacrylat | 2155-70-6 | ||
Bis(tributylzinn) Fumarat | 6454-35-9 | ||
Tributylzinn-Fluorid | 1983-10-4 | ||
Bis(tributylzinn) 2,3dibromsuccinat | 31732-71-5 | ||
Tributylzinn-Acetat | 56-36-0 | ||
Tributylzinn-Laurat | 3090-36-6 | ||
Bis(tributylzinn)-Phthalat | 4782-29-0 | ||
Alkylacrylat-Copolymer, Methyl-Methacrylat und Tributylzinnmethacrylat (Alkyl; C = 8) | - | ||
Tributylzinn-Sulfamat | 6517-25-5 | ||
Bis(tributylzinn)-Maleat | 14275-57-1 | ||
Tributylzinnchlorid | 1461-22-9 | ||
Mischung aus Tributylzinn-Cyclopentancarboxylat und seiner analogen Stoffe (Tributylzinn-Naphthenat) | - | ||
Mischung aus Tributylzinn 1,2,3,4,4a, 4b, 5,6,10,1 0adecahydro-7isopropyl-1, 4adimethyl-1 -phenanthlenecarboxylate und seiner analogen Stoffe (Tributyltzinn-Kolofoniumsalz) | - | ||
Andere Tributylzinnstoffe & Triphenylzinnstoffe | - | ||
Tabelle B (in Anhang 2 des Übereinkommens aufgeführte Materialien) | Cadmium und Cadmiumverbindungen | Cadmium | 7440-43-9 |
Cadmiumoxid | 1306-19-0 | ||
Cadmiumsulfid | 1306-23-6 | ||
Cadmiumchlorid | 10108-64-2 | ||
Cadmiumsulfat | 10124-36-4 | ||
Andere Cadmiumverbindungen | - | ||
Sechswertige Chromverbindungen | Sechswertiges Chromoxid | 1333-82-0 | |
Bariumchromat | 10294-40-3 | ||
Calciumchromat | 13765-19-0 | ||
Chromtrioxid | 1333-82-0 | ||
Blei(II)-chromat | 7758-97-6 | ||
Natriumchromat | 7775-11-3 | ||
Natriumdichromat | 10588-01-9 | ||
Strontiumchromat | 7789-06-2 | ||
Kaliumdichromat | 7778-50-9 | ||
Kaliumchromat | 7789-00-6 | ||
Zinkchromat | 13530-65-9 | ||
Andere sechswertige Chromverbindungen | - | ||
Blei/Bleiverbindungen | Blei | 7439-92-1 | |
Blei(II)-sulfat | 7446-14-2 | ||
Blei(II)-karbonat | 598-63-0 | ||
Bleihydrokarbonat | 1319-46-6 | ||
Bleiacetat | 301-04-2 | ||
Blei(II)-acetat, Trihydrat | 6080-56-4 | ||
Bleiphosphat | 7446-27-7 | ||
Bleiselenid | 12069-00-0 | ||
Blei(IV)-oxid | 1309-60-0 | ||
Blei(II,IV)-oxid | 1314-41-6 | ||
Blei(II)-sulfid | 1314-87-0 | ||
Blei(II)-oxid | 1317-36-8 | ||
Blei(II)-karbonat basisch | 1319-46-6 | ||
Bleihydroxidkarbonat | 1344-36-1 | ||
Blei(II)-phosphat | 7446-27-7 | ||
Blei(II)-chromat | 7758-97-6 | ||
Blei(II)-titanat | 12060-00-3 | ||
Bleisulfat, Schwefelsäure, Bleisalz | 15739-80-7 | ||
Bleisulfat, dreibasisch | 12202-17-4 | ||
Bleistereat | 1072-35-1 | ||
Andere Bleiverbindungen | - | ||
Quecksilber/ Quecksilberverbindungen | Quecksilber | 7439-97-6 | |
Quecksilberchlorid | 33631-63-9 | ||
Quecksilber (II)-chlorid | 7487-94-7 | ||
Quecksilbersulfat | 7783-35-9 | ||
Quecksilbernitrat | 10045-94-0 | ||
Quecksilber(II)oxid | 21908-53-2 | ||
Quecksilbersulfid | 1344-48-5 | ||
Andere Quecksilberverbindungen | - | ||
Polybromierte Biphenyle (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE) | Brombiphenyl und seine Ether | 2052-07-5 (2-Brombiphenyl) | |
2113-57-7 (3-Brombiphenyl | |||
92-66-0 (4-Brombiphenyl) | |||
101 -55-3 (Ether) | |||
Decabrombiphenyl und seine Ether | 13654-09-6 | ||
1163-19-5 (Ether) | |||
Dibrombiphenyl und seine Ether | 92-86-4 | ||
2050-47-7 (Ether) | |||
Heptabrombiphenylether | 68928-80-3 | ||
Hexabrombiphenyl und seine Ether | 59080-40-9 | ||
36355-01-8 (Hexa brom- 1,1"-biphenyl) | |||
67774-32-7 (Firemaster FF-1) | |||
36483-60-0 (Ether) | |||
Nonabrombiphenylether | 63936-56-1 | ||
Octabrombiphenyl und seine Ether | 61288-13-9 | ||
32536-52-0 (Ether) | |||
Pentabrombidphenylether (Anmerkung: handelsübliches PeBDPO ist ein komplexes Reaktionsgemisch, das eine Vielzahl von bromierten Diphenyloxiden enthält. | 32534-81-9 (CAS-Nummer für handelsübliche Arten von PeBDPO) | ||
Polybromierte Biphenyle | 59536-65-1 | ||
Tetrabrombiphenyl und seine Ether | 40088-45-7 | ||
40088-47-9 (Ether) | |||
Tribrombiphenylether | 49690-94-0 | ||
Polychlorierte Naphthaline | Polychlorierte Naphthaline | 70776-03-3 | |
Andere polychlorierte Naphthaline | - | ||
Radioaktive Stoffe | Uran | - | |
Plutonium | - | ||
Radon | - | ||
Americium | - | ||
Thorium | - | ||
Cäsium | 7440-46-2 | ||
Strontium | 7440-24-6 | ||
Andere radioaktive Stoffe | - | ||
Bestimmte kurzkettige chlorier- te Paraffine (mit einer Länge der Kohlenstoffkette von
10-13 Atomen) | Chlorierte Paraffine (C1 0-13) | 85535-84-8 | |
Andere kurzkettige chlorierte Paraffine | - |
Spezifische Prüfverfahren | Anhang 9 |
1 Asbest
Zu prüfende Arten: Gemäß Entschließung MEPC.179/59; Actinolit CAS 7736-66-4 Amosit (Grunerit) CAS 12172-73-5 Anthophyllit CAS 77536-67-6 Chrysotil CAS 12001-29-5 Krokydolit CAS 12001-28-4 Asbest-Tremolit CAS 77536-68-6.
Spezifische Prüfverfahren: Polarisierte Lichtmikroskopie (PLM), Elektronenmikroskopie und/oder Röntgenbeugung (XRD) je nach Fall.
Spezifische Meldeangaben: Vorhandensein/Nichtvorhandensein von Asbest, gegebenenfalls Konzentrationsbereich und Art angeben.
Anmerkungen:
Genauer spezifizierte Ergebnisse sind mit einer begründeten Stellungnahme zur Messunsicherheit zu versehen.
2 Polychlorierte Biphenyle (PCB)
Anmerkung: Es gibt 209 unterschiedliche PCB-Kongenere, die nicht alle getestet werden können. Verschiedene Organisationen haben Listen von PCB erstellt, die als Indikatoren getestet werden sollen. In diesem Fall werden zwei alternative Ansätze empfohlen. Bei Methode 1 werden die sieben Kongenere ermittelt, die der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) verwendet. Bei Methode 2 werden 19 Kongenere und sieben Arten von Aroclor (PCB-haltige Gemische, die häufig in festen Materialien an Bord von Schiffen vorkommen) ermittelt. Die Labore sollen mit den Anforderungen und Auswirkungen jeder dieser Listen vertraut sein.
Zu testende Arten: Methode 1: ICES7-Kongenere (28, 52, 101, 118, 153, 180). Methode 2: 19 Kongenere und sieben Arten von Aroclor, unter Verwendung der US EPA-Prüfmethode 8028a.
Spezifisches Prüfverfahren: GC-MS (kongenerspezifisch) oder GC-ECD oder GC-ELCD für anwendbare Gemische wie Aroclor. Anmerkung: Für jede Art müssen Standardproben verwendet werden.
Vorbereitung der Probe: Es ist wichtig, die PCB-Proben vor der Prüfung sachgerecht vorzubereiten. Bei festen Materialien (Kabel, Gummi, Farbe usw.) ist es besonders wichtig, das richtige Extraktionsverfahren auszuwählen, um die PCB freizusetzen, da diese im Produkt chemisch gebunden sind.
Spezifische Meldeangaben: PCB-Kongenere, ppm der Kongenere in der Probe, und bei Methode 2, ppm Aroclor in der Probe sind ebenfalls zu melden.
Anmerkungen:
3 Ozonabbauende Stoffe
Zu testende Arten: Gemäß Anhang 8 dieser Richtlinien handelt es sich dabei um alle aufgelisteten CFK, Halone, FCKW und andere aufgeführte Stoffe nach dem Montrealer Protokoll.
Spezifisches Prüfverfahren: Gaschromatografie/ Massenspektrometrie (GC-MS), gekoppelte Elektroneneinfangdetektoren (GC-ECD) und Detektoren für die elektrolytische Leitfähigkeit (GC-ELCD).
Spezifische Meldeangaben: Art und Konzentration der ODS.
4 Bewuchsschutzsysteme, die zinnorganische Verbindungen als Biozid enthalten
Zu testende Arten: Bewuchsschutzanstriche und -systeme, geregelt durch Anhang I des Internationalen Übereinkommens von 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen), einschließlich: Tributylzinn (TBT), Triphenylzinn (TPT) und Tributylzinnoxid (TBTO).
Spezifisches Prüfverfahren: Gemäß Entschließung MEPC.104(49) (Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen), angenommen am 18. Juli 2003, gegebenenfalls unter Verwendung von ICPOES, ICP, AAS, XRD, GC-MS.
Spezifische Meldeangaben: Art und Konzentration der zinnorganischen Verbindung.
Anmerkung: Bei "Feldprüfungen" oder "indikativen Prüfungen" kann es aufgrund der erwarteten guten Dokumentation der Bewuchsschutzsysteme ausreichen, nur das Vorhandensein von Zinn festzustellen.
Beispiele für radioaktive Quellen | Anhang 10 |
Die folgende Liste enthält Beispiele für radioaktive Quellen, die im Bestandsverzeichnis angegeben werden sollen, ungeachtet der Anzahl, der Menge an Radioaktivität oder der Art des Radionuklids.
Beispiele für Verbrauchsgüter mit radioaktiven Stoffen Ionisationsrauchmelder (typische Radionuklide 241Am, 226Ra)
Instrumente/Schilder mit Tritiumgaslichtquellen (3H)
Instrumente/Schilder mit radioaktiven Farbanstrichen (226Ra als typisches Radionuklid)
Hochdruck-Entladungslampen (85Kr, 232TH als typische Radionuklide)
Radioaktive Leuchtstäbe (241Am, 226 Ra als typische Radionuklide)
Beispiele für Industriemanometer mit radioaktiven Stoffen
Radiometrische Füllstandmessgeräte
Radiometrische Messgeräte für Baggerarbeiten 22
Radiometrische Messgeräte für Fördervorrichtungen 56
Radiometrische Drehrohrmessgeräte 56
*) Am 15. Mai 2015 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mit der Entschließung MEPC.269(68) Richtlinien für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien beschlossen.
Die Entschließung MEPC.269(68) wird nachstehend in deutscher Fassung amtlich bekannt gemacht.
1) Um festzustellen, ob es sich bei einem Schiff um ein "neues Schiff" oder ein "vorhandenes Schiff" gemäß dem Übereinkommen handelt, bezeichnet der Ausdruck "einem entsprechenden Bauzustand" in Regel 1.4.2 der Anlage des Übereinkommens den Zustand,
2) Zum Beispiel ISO 17025
3) Es kann ein anerkanntes Qualitätsmanagementsystem benutzt werden.
4) Nach Regel 4 des Übereinkommens ist bei allen Schiffen der Einbau von asbesthaltigen Materialien verboten. Nach der UN-Empfehlung "Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS)", die der Sachverständigen-Unterausschuss über das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (UNSCEGHS) des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen im Jahr 2002 angenommen hat (2003 veröffentlicht), müssen als Kategorie 1A eingestufte karzinogene Gemische (einschließlich Gemische auf der Grundlage von Asbest) im Rahmen des GHS als karzinogen eingestuft werden, wenn der Anteil mehr als 0,1 % beträgt. Wenn jedoch ein Wert von 1 % angewandt wird, soll dieser Grenzwert im Bestandsverzeichnis und, falls vorhanden, in der Materialdeklaration vermerkt werden, wobei dieser Grenzwert längstens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens zur Anwendung kommen kann. Der Grenzwert von 0,1 % braucht auf diese Bestandsverzeichnisse und Materialdeklarationen nicht rückwirkend angewandt werden.
5) Nach Regel 4 des Übereinkommens ist für alle Schiffe der Einbau von PCB-haltigen Materialien verboten. Die Organisation hat 50 mg/ kg als Grenzwert für die Konzentration festgelegt, bei der Abfälle, Stoffe und Gegenstände, die PCB enthalten, daraus bestehen oder damit verunreinigt sind, nach dem Basler Übereinkommen als gefährlich eingestuft werden.
6) "Kein Grenzwert" steht in Einklang mit dem Montrealer Protokoll über die Meldung von ODS. Unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen brauchen in den Materialdeklarationen und im Bestandsverzeichnis nicht aufgeführt werden.
7) Dieser Grenzwert basiert auf den Richtlinien für Probenahmen von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen
8) Die Organisation hat dies unter Bezugnahme auf die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe als Grenzwert festgesetzt (RoHS-Richtlinie 2011/65/EU , Anhang II)
9) Die Organisation hat 50 mg/kg als Grenzwert für die Konzentration festgelegt, bei der Abfälle, Stoffe und Gegenstände, die PBB ent- halten, daraus bestehen oder damit verunreinigt sind, nach dem Basler Übereinkommen als gefährlich eingestuft werden.
10) Die Organisation hat 50 mg/kg als Grenzwert für die Konzentration festgelegt, bei der Abfälle, Stoffe und Gegenstände, die PCN ent- halten, daraus bestehen oder damit verunreinigt sind, nach dem Basler Übereinkommen als gefährlich eingestuft werden.
11) In den Materialdeklarationen und im Bestandsverzeichnis sollen alle radioaktiven Quellen angegeben werden. Der Ausdruck radioaktive Quelle bezeichnet einen als Strahlungsquelle benutzten radioaktiven Stoff, der dauerhaft in eine dichte Kapsel eingeschlossen oder eng umschlossen ist und in fester Form vorliegt. Dazu gehören Verbrauchsgüter und Industriemanometer, die radioaktive Stoffe enthalten. Beispiele sind in Anhang 10 aufgeführt.
12) Die Organisation hat unter Bezugnahme auf die EU-Rechtsvorschriften, die den Marktzugang für chlorierte Paraffine zur Verwendung als Substanzen oder als Bestandteile anderer Substanzen oder Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 1 % beschränken, den Grenzwert auf 1 % festgelegt (EU-Verordnung 1907/2006, Anhang XVII Nummer 42 und Verordnung 519/2012).
13) Die Definition von Müll entspricht der Definition in MARPOL Anlage V. Jedoch wird "Asche aus Verbrennungsanlagen" getrennt eingestuft, weil diese gefährliche Materialien oder Schwermetalle enthalten kann.
14) Diese Tabelle enthält keine für den Schiffsbetrieb benötigte schiffsspezifische Ausrüstung, die in Teil I des Bestandsverzeichnisses aufgeführt sein muss. Bitte hier die Formatierung korrigieren.
15) Beispiele dafür, wie das Bestandsverzeichnis auszufüllen ist, haben gemäß Absatz 3.4 lediglich hinweisenden Charakter.
16) Der Standort eines in Teil II oder Teil III aufgeführten Gegenstandes soll in folgender Reihenfolge vermerkt werden: von einer niedrigeren zu einer höheren Ebene und von einem vorderen zu einem hinteren Teil. Es wird empfohlen, den jeweiligen Standort von in Teil I aufgeführten Gegenständen soweit durchführbar in ähnlicher Form anzugeben.
17) Der Standort eines in Teil II oder Teil III aufgeführten Gegenstandes soll in folgender Reihenfolge vermerkt werden: von einer niedrigeren zu einer höheren Ebene und von einem vorderen zu einem hinteren Teil. Es wird empfohlen, den jeweiligen Standort von in Teil I aufgeführten Gegenständen soweit durchführbar in ähnlicher Form anzugeben.
18) Für in Teil III aufgeführte Gegenstände soll in der Spalte "Anmerkungen" für den Fall, dass in Produkten gefährliche Materialien enthalten sind, soweit möglich der ungefähre Gehalt angegeben werden.
19) Der Standort eines in Teil II oder Teil III aufgeführten Gegenstandes soll in folgender Reihenfolge vermerkt werden: von unten nach oben und von vorne nach hinten. Es wird empfohlen, den Standort von in Teil I aufgeführten Gegenständen soweit möglich in ähnlicher Weise anzugeben.
20) In diesem Anhang wird das Beispiel eines 1985 gebauten Massengutschiffes mit einer Bruttoraumzahl von 28000 verwendet.
21) Nach Regel 4 des Übereinkommens ist für alle Schiffe der Neueinbau von asbesthaltigen Materialien verboten. Entsprechend der UN-Empfehlung "Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS)", die der Sachverständigen-Unterausschuss über das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (UNSCEGHS) des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen im Jahr 2002 angenommen hat (veröffentlicht 2003), müssen als Kategorie 1A eingestufte karzinogene Mischungen (einschließlich asbesthaltige Mischungen) im Rahmen des GHS als krebserregend gekennzeichnet werden, wenn der Anteil mehr als 0,1 % beträgt. Wenn der Anteil jedoch 1 % beträgt, soll dieser Grenzwert im Bestandsverzeichnis und, falls vorhanden, in der Materialdeklaration vermerkt werden, wobei dieser Grenzwert längstens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens angewandt werden kann. Der Grenzwert von 0,1 % braucht auf diese Bestandsverzeichnisse und Materialdeklarationen nicht rückwirkend angewandt werden.
22) Typische Radionuklide: 241Am; 241AM/Be; 252Cf; 244Cm; 60Co; 137Cs; 153Gd; 192Ir; 147Pm; 238Pu; 239Pu/Be; 226Ra; 75S; 90Sr (90Y); 170Tm; 169Yb
ENDE |