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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC
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Entschließung MEPC.269(68)
Richtlinien von 2015 für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien

Vom 18. Mai 2018
(VkBl. Nr. 10 vom 30.05.2018 S. 424)



(angenommen am 15. Mai 2015)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden;

sowie gestützt darauf, dass die Internationale Konferenz über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen im Mai 2009 das Internationale Übereinkommen

von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (Übereinkommen von Hongkong) zusammen mit sechs Konferenz-Entschließungen angenommen hat;

unter Hinweis darauf, dass nach Regel 5 Absätze 1 und 2 der Anlage des Übereinkommens von Hongkong jedes Schiff ein Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien an Bord mitführen muss, bei dessen Erstellung und Überprüfung die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien, einschließlich der in diesen Richtlinien enthaltenen Grenzwerte und Ausnahmen, zu berücksichtigen sind;

sowie unter Hinweis auf die Entschließung MEPC.197(62), mit der der Ausschuss Richtlinien für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien (die Richtlinien) angenommen und beschlossen hat, diese fortlaufend zu überprüfen;

in Anerkennung der Notwendigkeit, die Hinweise zu den Grenzwerten und Ausnahmen in den vorgenannten Richtlinien zu verbessern;

nach der auf seiner achtundsechzigsten Sitzung erfolgten Prüfung der vom Unterausschuss "Verhütung und Bekämpfung von Umweltverschmutzung" auf seiner zweiten Sitzung ausgesprochenen Empfehlung -

  1. beschließt die Richtlinien von 2015 für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. fordert die Mitgliedsregierungen auf, die Richtlinien von 2015 so bald wie möglich anzuwenden, oder spätestens dann, wenn das Übereinkommen in Kraft tritt;
  3. stimmt zu, die Richtlinien von 2015 im Lichte der mit ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen fortlaufend zu überprüfen;
  4. ersetzt die mit Entschließung MEPC.197(62) angenommenen Richtlinien.

1 Einleitung

1.1 Ziele

Diese Richtlinien enthalten Empfehlungen für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien (im Folgenden als "das Bestandsverzeichnis" oder "das IHM" bezeichnet), die dazu beitragen sollen, dass Regel 5 (Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien) des Internationalen Übereinkommens von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) erfüllt wird.

1.2 Anwendung

Diese Richtlinien wurden erarbeitet, um den beteiligten Parteien (z.B. Schiffsbauer, Zulieferer von Schiffsausrüstung, Reparaturwerften, Schiffseigentümer und Schiffsverwaltungsgesellschaften) Angaben zu den wesentlichen Anforderungen für die praktische und systematische Erstellung des Bestandsverzeichnisses zur Verfügung zu stellen.

1.3 Ziele

Die Ziele des Bestandsverzeichnisses bestehen darin, schiffsspezifische Angaben zu den sich tatsächlich an Bord befindlichen gefährlichen Materialien bereitzustellen, zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit und zur Verhütung von Umweltverschmutzungen in den Abwrackeinrichtungen. Anhand dieser Angaben entscheiden die Abwrackeinrichtungen, wie die Art und Menge der im Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien aufgeführten Materialien (Regel 9 des Übereinkommens) behandelt werden.

2 Begriffsbestimmungen

Die in diesen Richtlinien verwendeten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie die im Überein- kommen festgelegten Begriffe, wobei die folgenden zusätzlichen Begriffsbestimmungen nur für diese Richtlinien gelten.

2.1 Ausnahme (nach Regel 5 des Übereinkommens) bezeichnet die in Absatz 3.3 dieser Richtlinien genannten Materialien, die nicht im Bestandsverzeichnis aufgeführt werden müssen, selbst wenn solche Materialien oder Gegenstände die im Bestandsverzeichnis festgelegten Grenzwerte überschreiten.

2.2 Ortsfest bezeichnet den Zustand in Fällen, in denen Ausrüstung oder Materialien fest und sicher mit dem Schiff verbunden sind, zum Beispiel durch Verschweißen, mit Bolzen, durch Nietung oder mit Klebstoff, und einschließlich ihrer elektrischen Leitungen und Dichtungen an eben dieser Stelle verwendet werden.

2.3 Homogenes Material bezeichnet ein Material von einheitlicher Beschaffenheit, das mit mechanischen Mitteln nicht in unterschiedliche Materialien zerlegt werden kann, was bedeutet, dass die Materialien im Prinzip nicht durch mechanische Vorgänge wie zum Beispiel Abschrauben, Schneiden, Brechen, Zerkleinern, Schleifen und abrasive Verfahren getrennt werden können.

2.4 Lose befestigte Ausrüstung bezeichnet Ausrüstungsgegenstände oder Materialien an Bord des Schiffes, die nicht "ortsfest" sind, wie zum Beispiel Feuerlöscher, Seenotfackeln und Rettungsringe.

2.5 Produkt bezeichnet Maschinen, Ausrüstung, Materialien und Beschichtungen an Bord eines Schiffes.

2.6 Zulieferer bezeichnet ein Unternehmen, das Produkte liefert; es kann sich dabei um einen Hersteller, Händler oder um einen Vermittler handeln.

2.7 Lieferkette bezeichnet eine Reihe von Stellen, die an der Lieferung und an der Beschaffung von Materialien und Gütern, von den Rohstoffen bis zum Endprodukt, beteiligt sind.

2.8 Grenzwert ist als der Konzentrationswert in homogenen Materialien definiert.

3 Anforderungen für das Bestandsverzeichnis

3.1 Umfang des Bestandsverzeichnisses

Das Bestandsverzeichnis besteht aus folgenden Teilen:

Teil I Materialien, die im Schiffskörper oder in der Ausrüstung enthalten sind;

Teil II Betriebsabfälle; und

Teil III Vorräte.

3.2 Materialien, die im Bestandsverzeichnis aufgeführt sein müssen

3.2.1 Anhang 1 dieser Richtlinien (in das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien aufzunehmende Gegenstände) enthält Informationen zu den gefährlichen Materialien, die sich an Bord eines Schiffes befinden können. Die in Anhang 1 aufgeführten Materialien sollen in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden. Jeder in Anhang 1 aufgeführte Gegenstand wird gemäß seinen Eigenschaften den Tabellen A, B, C oder D zugeordnet:

  1. Tabelle A enthält die in Anhang 1 des Übereinkommens aufgeführten Materialien;
  2. Tabelle B enthält die in Anhang 2 des Übereinkommens aufgeführten Materialien;
  3. Tabelle C (Möglicherweise gefährliche Gegenstände) enthält Gegenstände, die möglicherweise eine Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit in Abwrackeinrichtungen darstellen;
  4. Tabelle D (Normale Verbrauchsgüter, die möglicherweise gefährliche Materialien enthalten) enthält Güter, die nicht Bestandteil eines Schiffes sind und wahrscheinlich nicht in einer Abwrackeinrichtung zerlegt oder behandelt werden.

3.2.2 Die Tabellen A und B entsprechen Teil I des Bestandsverzeichnisses. Tabelle C entspricht den Teilen II und III, und Tabelle D entspricht Teil III.

3.2.3 Lose befestigte Ausrüstung braucht nicht in Teil I des Bestandsverzeichnisses aufgeführt zu werden. Ausrüstung, die beim Recycling des Schiffes an Bord verbleibt, soll in Teil III aufgeführt werden.

3.2.4 Fest eingebaute Batterien, die Bleisäure oder andere gefährliche Materialien enthalten, sollen in Teil I des Bestandsverzeichnisses aufgeführt werden. Nicht fest eingebaute Batterien, zu denen auch Gerätebatterien und Ersatzbatterien gehören, sollen in Teil III des Bestandsverzeichnisses aufgeführt werden.

3.2.5 Ähnliche Materialien oder Gegenstände, die gefährliche Materialien enthalten, die möglicherweise den Grenzwert überschreiten, können zusammen (nicht einzeln) mit ihrem allgemeinen Standort und der ungefähren Menge im IHM aufgeführt werden (im Folgenden als "Bulk-Eintrag" bezeichnet). Ein Beispiel dafür, wie solche Materialien und Gegenstände aufzuführen sind, findet sich in Spalte 3 der Tabelle 1 in Anhang 3.

3.3 Ausnahmen - Materialien, die nicht im Bestandsverzeichnis aufgeführt sein müssen

3.3.1 In Tabelle B aufgeführte Materialien, die in festen Metallen oder Metalllegierungen, wie zum Beispiel Stähle, Aluminium, Messinge, Bronzen, Metallüberzüge und Lötmetalle, enthalten sind, müssen nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden, vorausgesetzt diese werden in allgemeinen Bauteilen verwendet, wie etwa Schiffskörper, Aufbauten, Rohrleitungen oder Gehäuse für Ausrüstung und Maschinen.

3.3.2 Obwohl elektrische und elektronische Ausrüstungsgegenstände im Bestandsverzeichnis aufgeführt werden müssen, braucht die Menge der gefährlichen Materialien, die möglicherweise in Leiterplatten (Platinen) der Ausrüstung enthalten sind, nicht im Bestandsverzeichnis aufgeführt werden.

3.4 Standardformat des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien

Das Bestandsverzeichnis soll auf der Grundlage des in Anhang 2 dieser Richtlinien dargestellten Standardformats erstellt werden: Standardformat des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien. Beispiele dafür, wie das Bestandsverzeichnis auszufüllen ist, dienen lediglich der Orientierung.

3.5 Überprüfung von Grenzwerten

Die revidierten Grenzwerte in den Tabellen A und B des Anhangs 1 sollen für IHMs zur Anwendung kommen, die nach Annahme der revidierten Werte erstellt oder aktualisiert worden sind, und müssen nicht auf bestehende oder sich in Erstellung befindliche IHMs angewandt werden. Wenn jedoch, zum Beispiel während der Instandhaltung, Materialien dem IHM hinzugefügt werden, sollen diese revidierten Grenzwerte angewandt und in das IHM eingetragen werden.

4 Anforderungen an die Erstellung des Bestandsverzeichnisses

4.1 Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses für neue Schiffe 1

4.1.1 Teil I des Bestandsverzeichnisses für neue Schiffe soll in der Entwurfs- und Konstruktionsphase erstellt werden.

  1. der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes erkennen lässt, und
  2. in dem die Montage von mindestens 50 Tonnen oder 1 v. H. des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist.

4.1.2 Prüfung der in Tabelle A aufgeführten Materialien

Während der Erstellung des Bestandsverzeichnisses (Teil I) soll das Vorhandensein von in Tabelle A des Anhangs 1 aufgeführten Materialien überprüft und bestätigt werden; Menge und Standort der Materialien in Tabelle A sollen in Teil I des Bestandsverzeichnisses vermerkt werden. Wenn solche Materialien gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens verwendet werden, sollen sie in Teil I des Bestandsverzeichnisses aufgeführt werden. Ersatzteile, die in Tabelle A aufgeführte Materialien enthalten, müssen in Teil III des Bestandsverzeichnisses aufgeführt werden.

4.1.3 Prüfung der in Tabelle B aufgeführten Materialien

Sind in Tabelle B des Anhangs 1 aufgeführte Materialien über die in Tabelle B angegebenen Grenzwerte hinaus in Produkten enthalten, sollen Menge und Standort der Produkte und die in ihnen enthaltenen Materialien in Teil I des Bestandsverzeichnisses aufgeführt werden. Ersatzteile, die in Tabelle B aufgeführte Materialien enthalten, müssen in Teil III des Bestandsverzeichnisses aufgeführt werden.

4.1.4 Verfahren zur Überprüfung von Materialien

Die in den Absätzen 4.1.2 und 4.1.3 vorgesehene Überprüfung von Materialien soll auf der Materialdeklaration basieren, die die Zulieferer im Rahmen der Lieferkette beim Schiffbau (z.B. Zulieferer von Ausrüstungsgegenständen, Zulieferer von Bauteilen, Zulieferer von Werkstoffen) vorgelegt haben.

4.2 Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses für vorhandene Schiffe

4.2.1 Um in Bezug auf Teil I des Bestandsverzeichnisses zu vergleichbaren Ergebnissen für vorhandene Schiffe zu gelangen, soll das folgende Verfahren eingehalten werden:

  1. Einholen der notwendigen Informationen;
  2. Bewertung der gesammelten Informationen;
  3. Erarbeitung des Plans für die Sichtkontrolle/ Stichprobenkontrolle;
  4. Sichtkontrolle und Stichprobenkontrolle an Bord; und
  5. Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses und der dazugehörigen Unterlagen.

4.2.2 Die Feststellung gefährlicher Materialien an Bord vorhandener Schiffe soll soweit durchführbar entsprechend den Vorgaben für neue Schiffe erfolgen, einschließlich der Verfahren, die in den Abschnitten 6 und 7 dieser Richtlinien beschrieben sind. Alternativ können die in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf vorhandene Schiffe angewandt werden, doch sollen diese Verfahren keine Anwendung auf Neueinbauten finden, die aus dem Umbau oder der Reparatur vorhandener Schiffe nach der Ersterstellung des Bestandsverzeichnisses resultieren.

4.2.3 Die in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren sollen vom Schiffseigentümer durchgeführt werden, der auf fachkundige Unterstützung zurückgreifen kann. Eine solche fachkundige Person oder Sachverständiger soll nicht identisch sein mit der Person oder Stelle, die von der Verwaltung zur Genehmigung des Bestandsverzeichnisses ermächtigt wird.

4.2.4 Es wird verwiesen auf Anhang 4 (Flussdiagramm für die Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses für vorhandene Schiffe) und Anhang 5 (Beispiel für den Prozess der Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses für vorhandene Schiffe).

4.2.5 Einholen der notwendigen Informationen (Schritt 1)

Der Schiffseigentümer soll alle vernünftigerweise verfügbaren Unterlagen zum Schiff ermitteln, suchen, anfordern und beschaffen. Nützliche Informationen finden sich in Unterlagen zu Instandhaltung, Umbau und Reparatur, in Zeugnissen, Handbüchern, Schiffsplänen, Zeichnungen und in technischen Spezifikationen, Produktinformationsdatenblättern (wie etwa Materialdeklarationen) sowie in Bestandsverzeichnissen oder Recyclingangaben zu Schwesterschiffen. Frühere Schiffseigentümer, der Schiffbauer, historische Gesellschaften, Aufzeichnungen der Klassifikationsgesellschaft und der Abwrackeinrichtung, die Erfahrungen mit ähnlichen Schiffen besitzen, können mögliche Informationsquellen darstellen.

4.2.6 Bewertung der gesammelten Informationen (Schritt 2)

Die in Schritt 1 gesammelten Informationen sollen bewertet werden. Die Bewertung soll sich auf alle in Tabelle A des Anhangs 1 aufgeführten Materialien erstrecken; in Tabelle B aufgeführte Materialien sollen soweit durchführbar bewertet werden. Die Ergebnisse der Bewertung sollen im Plan für die Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle berücksichtigt werden.

4.2.7 Erarbeitung des Plans für die Sichtkontrolle/ Stichprobenkontrolle (Schritt 3)

4.2.7.1 Zur näheren Bestimmung der in Anhang 1 dieser Richtlinien aufgeführten Materialien soll unter Berücksichtigung der gesammelten Informationen und der entsprechenden Fachkenntnisse ein Plan für die Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle erstellt werden. Der Plan für die Sichtkontrolle/ Stichprobenkontrolle soll sich auf die folgenden drei Listen stützen:

  1. Liste der Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche, bei denen eine Sichtkontrolle erfolgen soll (alle Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche, bei denen eine Prüfung der Unterlagen ergibt, dass sie die in Anhang 1 aufgeführten Materialien enthalten, sollen in die Liste der Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche zur Sichtkontrolle aufgenommen werden);
  2. Liste der Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche, bei denen eine Stichprobenkontrolle erfolgen soll (alle Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche, bei denen mittels einer Prüfung der Unterlagen oder einer Sichtkontrolle nicht festgestellt werden kann, ob sie die in Anhang 1 aufgeführten Materialien enthalten, sollen in die Liste der Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche zur Probenahme aufgenommen werden. Stichprobenkontrolle bezeichnet die Probenahme, um durch geeignete und allgemein anerkannte Verfahren wie zum Beispiel eine Laboranalyse festzustellen, ob die Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche gefährliche Materialien enthalten oder nicht); und
  3. Liste der Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche, die als "möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend" eingestuft sind (alle Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche, bei denen im Rahmen einer Prüfung der Unterlagen nicht festgestellt werden kann, ob sie die in Anhang 1 aufgeführten gefährlichen Materialien enthalten, können ohne Stichprobenkontrolle in die Liste der Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche als "möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend" aufgenommen werden. Dies setzt eine verständliche Begründung voraus, wie etwa die Unmöglichkeit, Proben zu entnehmen, ohne dass die Sicherheit des Schiffes und die Effizienz seiner Betriebsabläufe beeinträchtigt werden).

4.2.7.2 Kontrollpunkte, an denen eine Sichtkontrolle/ Stichprobenkontrolle vorgenommen wird, sollen alle Punkte sein, bei denen

  1. die Wahrscheinlichkeit besteht, dass gefährliche Materialien vorhanden sind, die entsprechend der Auflistung in Anhang 1 für Teil I des Bestandsverzeichnisses in Betracht kommen;
  2. keine spezifischen Unterlagen vorliegen; oder
  3. Materialien verwendet wurden, deren Zusammensetzung nicht bekannt ist.

4.2.8 Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle an Bord (Schritt 4)

4.2.8.1 Die Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle an Bord soll auf der Grundlage des Plans für die Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle durchgeführt werden. Wenn eine Stichprobenkontrolle vorgenommen wird, sollen bei Entnahme der Proben die Entnahmepunkte im Schiffsplan deutlich gekennzeichnet und die Ergebnisse den Stichproben zugeordnet werden. Materialien der gleichen Art können im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe entnommen werden. Solche Materialien müssen überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie von gleicher Art sind. Die Stichprobenkontrolle soll mit Unterstützung durch fachkundige Personen erfolgen.

4.2.8.2 Jede Unsicherheit hinsichtlich des Vorhandenseins gefährlicher Materialien soll mithilfe einer Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle abgeklärt werden. Die Kontrollpunkte sollen im Schiffsplan vermerkt werden und können durch Fotos ergänzt werden.

4.2.8.3 Wenn die Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche des Schiffes für eine Sichtkontrolle oder Stichprobenkontrolle nicht zugänglich sind, sollen sie als "möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend" eingestuft werden. Die Voraussetzung für eine solche Einstufung entspricht der in Abschnitt 4.2.7 genannten Voraussetzung. Alle Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche, die als "möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend" eingestuft sind, können untersucht oder auf Verlangen des Schiffseigentümers bei einer späteren Besichtigung (z.B. während der Reparatur, der Überholung oder des Umbaus) einer Stichprobenkontrolle unterzogen werden.

4.2.9 Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses und der dazugehörigen Unterlagen (Schritt 5)

Wo Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche als "gefährliche Materialien enthaltend" oder "möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend" eingestuft sind, sollen die ungefähren Mengen und Standorte in Teil I des Bestandsverzeichnisses aufgeführt werden. Diese zwei Kategorien sollen getrennt unter der Spalte "Anmerkungen" des Bestandsverzeichnisses angegeben werden.

4.2.10 Prüfverfahren

4.2.10.1 Die Stichproben können anhand verschiedener Verfahren geprüft werden. Es können "indikative Tests" oder "Feldtests" zur Anwendung kommen, wenn:

  1. die Wahrscheinlichkeit eines Risikos hoch ist;
  2. davon auszugehen ist, dass der Test darauf hinweist, dass das Risiko besteht; und
  3. die Probe einem "spezifischen Test" unterzogen wird, um nachzuweisen, dass das Risiko besteht.

4.2.10.2 Indikative Tests oder Feldtests sind schnell, nicht teuer und nützlich an Bord von Schiffen oder vor Ort, können jedoch nicht genau reproduziert oder wiederholt werden oder das spezifische Risiko ermitteln, sodass sie nur als "Indikatoren" herangezogen werden können.

4.2.10.3 In allen anderen Fällen und zur Vermeidung von Streitfällen sollen "spezifische Prüfungen" zur Anwendung kommen. Spezifische Prüfungen sind wiederholbar, zuverlässig und können definitiv aufzeigen, ob ein Risiko besteht oder nicht. Im Ergebnis führen sie auch zu einem bekannten Gefährdungstyp. Die genannten Methoden gelten als qualitativ und quantitativ angemessen, sodass nur solche Prüfmethoden Anwendung finden können. Spezifische Tests müssen von einem entsprechend zugelassenen Labor durchgeführt werden, das nach internationalen Standards 2 oder ähnlichen Normen arbeitet und einen schriftlichen Bericht vorlegt, auf den sich alle Parteien berufen können.

4.2.10.4 Anhang 9 enthält spezifische Prüfverfahren für Materialien, die in Anhang 1 aufgelistet sind.

4.2.11 Schaubild zum Standort gefährlicher Materialien an Bord eines Schiffes

Es wird empfohlen, ein Schaubild zum jeweiligen Standort der in Tabelle A aufgeführten Materialien zu erstellen, um den Abwrackeinrichtungen dabei zu helfen, ein visuelles Verständnis des Bestandsverzeichnisses zu gewinnen.

4.3 Fortschreibung und Aktualisierung von Teil I des Bestandsverzeichnisses während des Betriebs

4.3.1 Teil I des Bestandsverzeichnisses soll ordnungsgemäß geführt und aktualisiert werden, insbesondere nach einer Reparatur oder einem Umbau oder nach dem Verkauf eines Schiffes.

4.3.2 Aktualisierung von Teil I des Bestandsverzeichnisses im Fall eines Neueinbaus

Wenn Maschinen oder Ausrüstungsgegenstände neu eingebaut, entfernt oder ersetzt werden oder die Beschichtung des Schiffskörpers erneuert wird, soll Teil I des Bestandsverzeichnisses entsprechend den Anforderungen für neue Schiffe gemäß den Absätzen 4.1.2 bis 4.1.4 aktualisiert werden. Eine Aktualisierung ist nicht erforderlich, wenn identische Teile oder Beschichtungen eingebaut beziehungsweise aufgebracht werden.

4.3.3 Kontinuität von Teil I des Bestandsverzeichnisses

Teil I des Bestandsverzeichnisses soll zum Schiff gehören, auch sollen Kontinuität und Übereinstimmung der darin enthaltenen Angaben bestätigt werden, insbesondere wenn es zu einem Wechsel der Flagge, des Eigentümers oder des Betreibers des Schiffes kommt.

4.4 Erstellung von Teil II des Bestandsverzeichnisses (Betriebsabfälle)

4.4.1 Sobald die Entscheidung über das Recycling eines Schiffes getroffen worden ist, soll Teil II des Bestandsverzeichnisses vor der abschließenden Besichtigung erstellt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein zum Recycling vorgesehenes Schiff vor der Ankunft in einer Abwrackeinrichtung so betrieben wird, dass die Menge an Ladungsrückständen, verbleibendem ölhaltigen Brennstoff und an Bord verbleibenden Abfällen auf ein Mindestmaß verringert wird (Regel 8 Absatz 2 des Übereinkommens).

4.4.2 Betriebsabfälle, die im Bestandsverzeichnis aufgeführt sein müssen

Wenn die in Teil II des Bestandsverzeichnisses aufgeführten Abfälle, die in Tabelle C (Möglicherweise gefährliche Gegenstände) des Anhangs 1 genannt sind, zusammen mit dem Schiff in einer Abwrackeinrichtung abgegeben werden sollen, sollen die Menge der Betriebsabfälle geschätzt und die ungefähren Mengen und Standorte in Teil II des Bestandsverzeichnisses aufgeführt werden.

4.5 Erstellung von Teil III des Bestandsverzeichnisses (Vorräte)

4.5.1 Sobald die Entscheidung über ein Recycling getroffen worden ist, soll Teil III des Bestandsverzeichnisses vor der abschließenden Besichtigung erstellt werden, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass ein zum Recycling vorgesehenes Schiff die an Bord verbleibenden Abfälle auf ein Mindestmaß verringern muss (Regel 8 Absatz 2 des Übereinkommens). Jeder Eintrag in Teil III soll den Betriebsabläufen des Schiffes während seiner letzten Reise entsprechen.

4.5.2 Vorräte, die im Bestandsverzeichnis aufgeführt sein müssen

Wenn die in Teil III des Bestandsverzeichnisses aufzuführenden Vorräte, die in Tabelle C des Anhangs 1 genannt sind, mit dem Schiff in einer Abwrackeinrichtung abgeliefert werden sollen, sind die Mengeneinheit (z.B. Fassungsvermögen von Dosen und Flaschen), die Menge und der Standort der Vorräte in Teil III des Bestandsverzeichnisses anzugeben.

4.5.3 Flüssigkeiten und Gase in Maschinen und Ausrüstungsgegenständen, die im Bestandsverzeichnis aufzuführen sind

Wenn Flüssigkeiten und Gase, die in Tabelle C des Anhangs 1 aufgeführt sind, Bestandteil von Maschinen und Ausrüstung an Bord eines Schiffes sind, sollen ihre ungefähren Mengen und Standorte in Teil III des Bestandsverzeichnisses angegeben werden. Kleine Mengen von Schmieröl, Schmiermittelverbindungen und Fette, die auf Maschinen oder Ausrüstungsgegenstände aufgetragen oder eingespritzt werden, um deren normale Arbeitsleistung aufrechtzuerhalten, fallen nicht unter diese Bestimmung. Im Hinblick auf die anschließende Vervollständigung von Teil III des Bestandsverzeichnisses während der Vorbereitung der Recyclingarbeiten sollen die Menge der Flüssigkeiten und Gase, die in Tabelle C des Anhangs 1 aufgeführt und für den Normalbetrieb erforderlich sind, einschließlich der Volumen der damit zusammenhängenden Rohrleitungssysteme, bei der Planung und Bauausführung berechnet und dokumentiert werden. Bei diesen Angaben, die zum Schiff gehören, soll die Kontinuität gewahrt bleiben, wenn es zu einem Wechsel der Flagge, des Eigentümers oder des Betreibers des Schiffes kommt.

4.5.4 Normale Verbrauchsgüter, die im Bestandsverzeichnis aufgeführt sein müssen

Normale Verbrauchsgüter, wie sie in Tabelle D des Anhangs 1 genannt sind, sollen nicht in Teil I oder Teil II aufgeführt werden, sondern in Teil III des Bestandsverzeichnisses, wenn sie zusammen mit dem Schiff einer Abwrackeinrichtung überstellt werden. In Teil III des Bestandsverzeichnisses soll eine allgemeine Beschreibung, einschließlich der Bezeichnung des Gegenstandes (z.B. Fernseher), dem Namen des Herstellers, der Menge und des Standorts aufgenommen werden. Die in den Absätzen 4.1.2 und 4.1.3 vorgesehene Prüfung von Materialien gilt nicht für normale Verbrauchsgüter.

4.6 Beschreibung des Standorts gefährlicher Materialien an Bord

Bei der Beschreibung und Angabe der Standorte gefährlicher Materialien an Bord sollen die Bezeichnungen des Standorts (z.B. zweite Ebene des Maschinenraums, Brückendeck, APT, Ladetank Nr. 1, Spantnummer) aus den Plänen (z.B. allgemeine Anordnung, Brandschutz- und Sicherheitsplan, Anordnung der Maschinen oder Tanks) verwendet werden.

4.7 Angabe der ungefähren Menge an gefährlichen Materialien

Zur Bestimmung der ungefähren Menge an gefährlichen Materialien soll als Standardeinheit für gefährliche Materialien kg verwendet werden, sofern nicht andere Einheiten (z.B. m3 für Flüssigkeiten oder Gase, m2 für Materialien in Böden oder Wänden) als geeigneter angesehen werden. Eine ungefähre Menge soll auf mindestens zwei signifikante Stellen aufgerundet werden.

5 Anforderungen zur Sicherstellung der Konformität des Bestandsverzeichnisses

5.1 Entwurfs- und Konstruktionsphase

Die Konformität von Teil I des Bestandsverzeichnisses zum Zeitpunkt der Bauausführung soll unter Bezugnahme auf die abgegebene Konformitätserklärung des Zulieferers gemäß Abschnitt 7 und die dazugehörigen Materialdeklarationen der Zulieferer sichergestellt werden.

5.2 Betriebsphase

Die Schiffseigentümer sollen die folgenden Maßnahmen ergreifen, um die Konformität von Teil I des Bestandsverzeichnisses sicherzustellen:

  1. Benennung einer verantwortlichen Person für die Fortführung und Aktualisierung des Bestandsverzeichnisses (die benannte Person kann ein Beschäftigter an Land oder an Bord sein);
  2. im Hinblick auf die Anwendung des Absatzes 4.3.2 soll die benannte Person ein System einführen und überwachen, um die notwendige Aktualisierung des Bestandsverzeichnisses im Fall eines Neueinbaus sicherzustellen;
  3. Fortführung des Bestandsverzeichnisses einschließlich der Daten von Änderungen oder neuen gestrichenen Einträgen und der Unterschrift der benannten Person; und
  4. Bereitstellung der dazugehörigen Unterlagen, die für die Besichtigung oder den Verkauf des Schiffes erforderlich sind.

6 Materialdeklaration

6.1 Allgemeines

Zulieferer der Schiffbauindustrie sollen angeben und erklären, ob die in Tabelle A oder Tabelle B aufgeführten Materialien den in Anhang 1 dieser Richtlinien vorgegebenen Grenzwert überschreiten oder nicht. Diese Bestimmung gilt nicht für Chemikalien, die nicht Teil eines Fertigerzeugnisses sind.

6.2 Notwendige Angaben in der Erklärung

6.2.1 Die Materialdeklaration muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Datum der Erklärung;
  2. Identifikationsnummer der Materialdeklaration;
  3. Name des Zulieferers;
  4. Produktbezeichnung (übliche Produktbezeichnung oder Herstellerbezeichnung);
  5. Produktnummer (zur Identifizierung durch den Hersteller);
  6. Erklärung darüber, ob die in Tabelle A und Tabelle B des Anhangs 1 aufgeführten Materialien in dem oben genannten Produkt den in Anhang 1 dieser Richtlinien festgelegten Grenzwert überschreiten; und
  7. Masse jedes Materials, das in Tabelle A und/ oder Tabelle B des Anhangs 1 aufgeführt ist, wenn es den Grenzwert übersteigt.

6.2.2 Anhang 6 enthält ein Beispiel für eine solche Materialdeklaration.

7 Konformitätserklärung des Zulieferers

7.1 Gegenstand und Anwendungsbereich

7.1.1 Mit der Konformitätserklärung des Zulieferers soll sichergestellt werden, dass die dazugehörige Materialdeklaration Abschnitt 6.2 entspricht und dass die zuständige Stelle bestimmt wird.

7.1.2 Die Konformitätserklärung des Zulieferers behält solange ihre Gültigkeit, wie sich die Produkte an Bord befinden.

7.1.3 Der Zulieferer, der die Konformitätserklärung des Zulieferers erstellt, soll Unternehmensrichtlinien 3 aufstellen. Die Unternehmensrichtlinien zur Behandlung chemischer Stoffe in Produkten, die der Zulieferer herstellt oder verkauft, sollen Folgendes umfassen:

  1. Einhaltung der Gesetze:
    Die Regelungen und Vorschriften betreffend die Behandlung von chemischen Stoffen in Produkten sollen verständlich in Dokumenten beschrieben sein, die bereitzuhalten und aufzubewahren sind; und
  2. Einholung von Informationen über die chemischen Inhaltsstoffe:
    Beim Bezug von Rohmaterialien für Einzelbauteile und Produkte, sollen die Zulieferer im Anschluss an eine Bewertung ausgewählt werden, auch sollen Informationen zu den von ihnen gelieferten chemischen Stoffen eingeholt werden.

7.2 Inhalt und Format

7.2.1 Die Konformitätserklärung der Zulieferers soll folgende Angaben enthalten:

  1. einheitliche Stoffnummer;
  2. Name und Kontaktadresse des Ausstellers;
  3. Angabe des Gegenstandes der Konformitätserklärung (z.B. Name, Typ, Modellnummer und/oder sonstige sachdienliche Zusatzinformationen);
  4. Konformitätserklärung;
  5. Ausstellungsdatum und -ort; und
  6. Unterschrift (oder gleichwertiges Bestätigungszeichen), Name und Amtsbezeichnung der ermächtigten Personen), die im Namen des Ausstellers handelt.

7.2.2 Anhang 7 enthält ein Beispiel für eine Konformitätserklärung des Zulieferers.

8 Liste der Anhänge

Anhang 1 Gegenstände, die im Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien aufzuführen sind

Anhang 2 Standardformat des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien

Anhang 3 Beispiel für den Prozess der Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses für neue Schiffe

Anhang 4 Flussdiagramm für die Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses für vorhandene Schiffe

Anhang 5 : Beispiel für den Prozess der Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses für vorhandene Schiffe

Anhang 6 Muster der Materialdeklaration

Anhang 7 Muster der Konformitätserklärung des Zulieferers

Anhang 8 Beispiele für die in den Tabellen A und B des Anhangs 1 aufgeführten Materialien mit ihren CAS-Nummern

Anhang 9 Spezifische Prüfverfahren

Anhang 10 Beispiele für radioaktive Quellen

.

Gegenstände, die im Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien aufzuführen sindAnhang 1

Tabelle A - Materialien, die in Anhang 1 der Anlage des Übereinkommens aufgeführt sind

Nr.MaterialienBestandsverzeichnisGrenzwert
Teil ITeil IITeil III
A-1Asbestx0,1 % 4
A-2Polychlorierte Biphenyle (PCB)x50 mg/kg 5
A-3Ozonabbauende StoffeCFKx

Kein Grenzwert 6

Halonex
Andere vollhalogenierte CFKx
Tetrachlorkohlenstoffx
1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform)x
Fluorchlorkohlenwasserstoffex
Fluorbromkohlenwasserstoffex
Methylbromidx
Bromchlormethanx
A-4Bewuchsschutzsysteme, die zinnorganische Verbindungen als Biozid enthalten

x

2,500 mg Gesamtzinn/kg 7

Tabelle B - Materialien, die in Anhang 2 der Anlage des Übereinkommens aufgeführt sind

Nr.MaterialienBestandsverzeichnisGrenzwert
Teil ITeil IITeil III
B-1Cadmium und Cadmiumverbindungenx100 mg/kg 8
B-2Sechswertiges Chrom und sechswertige Chromverbindungenx1,000 mg/kg 8
B-3Blei und Bleiverbindungenx1,000 mg/kg 8
B-4Quecksilber und Quecksilberverbindungenx1,000 mg/kg 8
B-5Polybromierte Biphenyle (PBB)x50 mg/kg 9
B-6Polybromierte Diphenylether (PBDE)x1,000 mg/kg 8
B-7Polychlorierte Naphthaline (mehr als 3 Chloratome)x50 mg/kg 10
B-8Radioaktive Stoffexkein Grenzwert 11
B-9Bestimmte kurzkettige chlorierte Paraffine (C10-C13-Chloralkane)x1 % 12

Tabelle C - Möglicherweise gefährliche Gegenstände

Nr.EigenschaftenWarenBestandsverzeichnis
Teil ITeil IITeil III
C-1flüssigÖlige BeschaffenheitKerosinx
C-2Waschbenzinx
C-3Schmierölx
C-4Hydraulikölx
C-5Schmiermittelx
C-6Brennstoffzusätzex
C-7Motorkühlmittelzusätzex
C-8Frostschutzmittelx
C-9Reagenzien zur Behandlung und Prüfung von Kessel- und Speisewasserx
C-10Ionenaustauscher-Chemikalienx
C-11Dosierungs- und Entkalkungssäuren für Verdampferx
C-12Farbanstrichstabilisatoren/Roststabilisatorenx
C-13Lösungsmittel/ Verdünnerx
C-14Anstrichfarbenx
C-15Chemische Kühlmittelx
C-16Batterieelektrolytex
C-17Alkohol, Brennspiritusx
C-18gasförmigExplosive/entzündliche StoffeAcetylenx
C-19Propanx
C-20Butanx
C-21Sauerstoffx
C-22TreibhausgaseCO2x
C-23Perfluorkohlenstoffe (PFK)x
C-24Methanx
C-25Fluorkohlenwasserstoffe (FKW)x
C-27Distickstoffoxid (N2O)x
C-28Schwefelhexafluorid (SF6)x
C-29flüssigÖlige BeschaffenheitBunkerstoffe: Brennstoffx
C-30Fettex
C-31Altöl (Ölschlamm)x
C-32Bilgewasser und/ oder aus den Nachbehandlungssystemen der Maschinen anfallende Abwässerx
C-33Ölhaltige flüssige Ladetankrückständex
C-34Ballastwasserx
C-35Ungeklärtes Abwasserx
C-36Gereinigtes Abwasserx
C-37Nichtölhaltige flüssige Ladungsrückständex
C-38gasförmigExplosionsfähigkeit/EntzündlichkeitBrenngasx
C-39festTrockene Ladungsrückständex
C-40Medizinische/ infektiöse Abfällex
C-41Asche aus der Verbrennungsanlage 13x
C-42Müllx
C-43Rückstände aus
Brennstofftanks
x
C-44Ölhaltige feste Ladetankrückständex
C-45Mit Öl/Chemikalien verschmutzte Lappenx
C-46Batterien
(einschl. Bleiakkumulatoren)
x
C-47Pestizide/Insektenspraysx
C-48Feuerlöscherx
C-49Chemische Reinigungsmittel (einschl. Reiniger für elektrische Geräte, Kohlenstoffentferner)x
C-50Lösungsmittel/ Bleichmittel (könnte eine Flüssigkeit sein)x
C-51Verschiedene Arzneimittelx
C-52Brandschutzkleidung und persönliche Schutzausrüstungx
C-53Trockene Tankrückständex
C-54Ladungsrückständex
C-55Ersatzteile, die Materialien enthalten, die in Tabelle A oder Tabelle B aufgeführt sindx

Tabelle D -Normale Verbrauchsgüter, die möglicherweise gefährliche Materialien enthalten 14

Nr.EigenschaftenBeispielBestandsverzeichnis
Teil ITeil IITeil III
D-1Elektrische und elektronische AusrüstungComputer, Kühlschränke, Drucker, Scanner, Fernsehgeräte, Radiogeräte, Videokameras, Videorekorder, Telefone, Gerätebatterien, Leuchtstofflampen, Glühlampen, Lampenx
D-2BeleuchtungseinrichtungenLeuchtstofflampen, Glühlampen, Lampenx
D-3Nicht schiffsspezifische Möbel, Innen- und ähnliche AusstattungStühle, Sofas, Tische, Betten, Vorhänge, Teppiche, Abfallbehälter, Bettwäsche, Kissen, Handtücher, Matratzen, Lagerregale, Dekoration, Sanitäreinrichtungen, Spielzeug, bautechnisch nicht relevante oder integrierte Kunstgegenständex

.

Standardformat des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien 15Anhang 2

Teil I
Gefährliche Materialien im Schiffskörper und in der Schiffsausrüstung

I-1 - Anstriche und Beschichtungssysteme, die Materialien enthalten, welche in Tabelle A und Tabelle B des Anhangs 1 dieser Richtlinien aufgeführt sind

Nr.FarbauftragName der
Anstrichfarbe
StandortMaterialien
(Klassifizierung in
Anhang 1)
Ungefähre MengeAnmerkungen
1AntidröhnmasseGrundanstrich, xx Co., xx Grundanstrich #300SchiffsrumpfBlei35,00 kg
2Bewuchsschutzxx Co., xx Anstrich #100UnterwasseteileTBT120,00 kg

I-2 - Ausrüstungsgegenstände und Maschinen, die Materialien enthalten, welche in Tabelle A und Tabelle B des Anhangs 1 dieser Richtlinien aufgeführt sind

Nr.

Bezeichnung der Ausrüstungsgegenstände und Maschinen

Standort

Materialien
(Klassifizierung in Anhang 1)

Teile, wo verwendet

Ungefähre Menge

Anmerkungen

1SchalttafelMaschinenkontrollraumCadmiumGehäusebeschichtung0,02 kg
QuecksilberWärmemessgerät< 0,01 kgweniger als 0,01 kg
2Dieselmotor,
xx Co., xx #150
MaschinenraumBlei CadmiumAuflager Starter für Gebläse0,02 kg
3Dieselmotor, xx Co., xx #200MaschinenraumBleiStarter für Gebläse0,01 kgÜberprüft durch XXX am XX Okt. 2008 (Aufhebung von Nr. 2)
4Dieselgenerator (x 3)MaschinenraumBleiBestandteil von Kupferverbindungen0,01 kg
5Radiometrische FüllstandanzeigevorrichtungNr. 1 LadetankRadioaktive StoffeMessgerät5 (1,8E + 11)
Ci (Bq)
Radionuklide: 60Co

I-3- Aufbauten und Rumpf, die Materialien enthalten, welche in Tabelle A und Tabelle B des Anhangs 1 dieser Richtlinien aufgeführt sind

Nr.Bezeichnung
des Bauteils
StandortMaterialien
(Klassifizierung in Anhang 1)
Teile, wo verwendetUngefähre MengeAnmerkungen
1WandtafelUnterkunftsräumeAsbestDämmung2,500,00 kg
2WanddämmungMaschinenkontrollraumBleiLochblech0,01 kgAbdeckung für Dämmmaterial
AsbestDämmung25,00 kgunter Lochplatten
3

Teil II
Betriebsabfälle

Nr.Standort 16Bezeichnung des Gegenstandes
(Klassifizierung in Anhang 1) und Merkmale (falls ja) des Gegenstandes
Ungefähre MengeAnmerkungen
1AbfallraumAbfälle (Essensabfälle)35,00 kg
2BilgewassertankBilgewasser15,00 m3
3Nr.1 LaderaumTrockenladungsrückstände (Eisenerz)110,00 kg
4Nr. 2 LaderaumAltöl (Ölschlamm) (Rohöl)120,00 kg
5Nr. 1 BallasttankBallastwasser2.500,00 m3
Sedimente250,00 kg

Teil III
Vorräte

III-1 Vorräte

Nr.Standort 16 17Bezeichnung des Gegenstandes
(Klassifizierung in Anhang 1)
MengeneinheitAnzahlUngefähre MengeAnmerkungen 18
m3
kg
kg
Nähere Einzelheiten sind der beigefügten Liste zu entnehmen.
5FarbvorräteFarbe, xx Co., #60020,00 kg5 Stk.100,00 kgCadmiumhaltig

III-2 Flüssigkeiten in Maschinen und Ausrüstungsgegenständen von Schiffen

Nr.

Art der Flüssigkeiten
(Klassifizierung in Anhang 1)

Bezeichnung der Maschinen oder Ausrüstung

Standort

Ungefähre Menge

Anmerkungen

1HydraulikölHydraulikölsystem von DeckskränenOberdeck15,00 m3
Hydraulikölsystem von DecksmaschinenOberdeck und Bootsmannshellegatt200,00 m3
Hydraulikölsystem der RuderanlageRudermaschinenraum0,55 m3
2SchmierölHauptantriebsmaschineMaschinenraum0,45 m3
3KesselwasserbehandlungKesselMaschinenraum0,20 m3

III-3 Eingeschlossene Gase in Maschinen und Ausrüstungsgegenständen von Schiffen

Nr.Art der Gase
(Klassifizierung in Anhang 1)
Bezeichnung der Maschinen oder
Ausrüstung
StandortUngefähre MengeAnmerkungen
1HFKAC-SystemAC-Raum100,00 kg
2HFKVorratsraumkühlanlageAC-Raum50,00 kg

III-4 Normale Verbrauchsgüter, die möglicherweise gefährliche Materialien enthalten

Nr.Standort 19Bezeichnung des
Gegenstandes
MengeAnmerkungen
1UnterkunftsräumeKühlaggregate1
2UnterkunftsräumeComputer2

.

Beispiel für den Prozess der Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses für neue SchiffeAnhang 3

1 Ziel des typischen Beispiels

Dieses Beispiel soll als Orientierungshilfe dienen, um den Prozess der Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien für neue Schiffe besser zu verstehen.

2 Ablaufplan der Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses

Teil I des Bestandsverzeichnisses soll in folgenden drei Schritten erstellt werden. Jedoch ist die Reihenfolge dieser Schritte flexibel und kann abhängig vom Zeitplan für den Bau des Schiffes geändert werden:

  1. Einholen der Informationen zu gefährlichen Materialien;
  2. Verwendung der Informationen zu gefährlichen Materialien;
  3. Erstellung des Bestandsverzeichnisses (durch Ausfüllen des Standardformats).

3 Einholen der Informationen zu gefährlichen Materialien

3.1 Verfahren zur Einholung der Daten zu gefährlichen Materialien

Für Produkte von Zulieferern (Zulieferer der Stufe 1) soll die Schiffswerft die Materialdeklaration (MD) und die Konformitätserklärung des Zulieferers (SDoC) anfordern und erfassen. Zulieferer der Stufe 1 können wiederum von ihren Zulieferern (Zulieferer der Stufe 2) die sachdienlichen Informationen anfordern, wenn sie auf der Grundlage der verfügbaren Angaben keine MD erstellen können. Somit kann das Zusammentragen der Daten zu gefährlichen Materialien die gesamte Schiffbaulieferkette umfassen (Abbildung 1).

Abbildung 1 - Verfahren zur Einholung der MD (und des SDoC) mit Darstellung der Beteiligung der Lieferkette

Bild

3.2 Erklärung von gefährlichen Materialien

Die Zulieferer sollen erklären, ob die in Tabelle A und Tabelle B aufgeführten gefährlichen Materialien in der MD in Konzentrationen oberhalb der Grenzwerte vorliegen, die für das jeweilige homogene Material in einem Produkt festgelegt wurden.

3.2.1 Materialien in Tabelle A

Wenn ein oder mehrere der in Tabelle A aufgeführten Materialien gemäß den Angaben in der MD in Konzentrationen vorliegen, die den festgelegten Grenzwert überschreiten, dürfen die Produkte, die diese Materialien enthalten, nicht in das Schiff eingebaut werden. Wenn jedoch die Materialien in einem Produkt gemäß einer im Übereinkommen festgelegten Ausnahme verwendet werden (z.B. Neueinbauten, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) enthalten, vor dem 1. Januar 2020), soll das Produkt in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden.

3.2.2 Materialien in Tabelle B

Wenn ein oder mehrere der in Tabelle B aufgeführten Materialien gemäß den Angaben in der MD in Konzentrationen vorliegen, die den festgelegten Grenzwert überschreiten, sollen die Produkte in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden.

3.3 Beispiel für homogene Materialien

Abbildung 2 zeigt ein Beispiel für vier homogene Werkstoffe, aus denen ein Kabel besteht. In diesem Fall sind Mantel, Schirmgeflecht, Isolierfolie und Leiter jeweils einzelne homogene Werkstoffe.

Abbildung 2 - Beispiel für homogene Werkstoffe (Kabel)

Bild

4 Verwendung von Informationen zu gefährlichen Materialien

Produkte, die gefährliche Materialien enthalten, deren Konzentrationen die festgelegten Grenzwerte überschreiten, sollen in der MD eindeutig angegeben werden. Wenn bei den in der MD angegebenen Massendaten für gefährliche Materialien eine Einheit verwendet wird, die nicht direkt im Bestandsverzeichnis verwendet werden kann, soll die ungefähre Menge der gefährlichen Materialien berechnet werden.

5 Erstellung des Bestandsverzeichnisses (durch Ausfüllen des Standardformats)

Die für das Bestandsverzeichnis eingegangenen Informationen entsprechend den Tabellen A und B des Anhangs 1 sollen gemäß der folgenden Einteilung für Teil I des Bestandsverzeichnisses zugeordnet und verwendet werden:

Teil I-1 Farbanstriche und Beschichtungssysteme;

Teil I-2 Ausrüstung und Maschinen; und

Teil I-3 Aufbauten und Schiffskörper.

5.1 Spalte "Bezeichnung der Ausrüstung und Maschinen"

5.1.1 Ausrüstung und Maschinen

5.1.1.1 In diese Spalte ist die Bezeichnung jedes Ausrüstungs- oder Maschinenteils einzutragen. Enthalten die Ausrüstung oder Maschinen mehr als ein gefährliches Material, soll die sich auf die Ausrüstung oder Maschinen beziehende Zeile entsprechend unterteilt werden, damit alle in dem betreffenden Teil enthaltenen gefährlichen Materialien eingetragen werden können. Wenn sich mehr als ein Ausrüstungs- oder Maschinenteil an einem Ort befindet, sollen sowohl die Bezeichnung als auch die Menge dieser Ausrüstungs- oder Maschinenteile in die Spalte eingetragen werden. Beispiele hierfür sind den Zeilen 1 und 2 der Tabelle 1 zu entnehmen.

5.1.1.2 Bei identischen oder gewöhnlichen Gegenständen wie etwa Schrauben, Muttern und Ventilen braucht nicht jedes Teil einzeln aufgeführt werden (siehe "Bulk-Eintrag" in Absatz 3.2 der Richtlinien). Die Zeile 3 in Tabelle 1 enthält ein entsprechendes Beispiel.

Tabelle 1 - Beispiel bei Vorliegen von mehr als einem Ausrüstungsgegenstand oder mehr als einer Maschine an einem Standort

Nr.Bezeichnung der Ausrüstung und MaschinenStandortMaterialien
(Klassifizierung in Anhang 1)
Teile, wo verwendetUngefähre MengeAnmerkungen
1HauptmaschineMaschinenraumBleiKolbenbolzenbuchse0,75 kg
QuecksilberThermometer für die Ladelufttemperatur0,01 kg
2Dieselgenerator (x 3)MaschinenraumQuecksilberThermometer0,03 kg
3Ventil vom Typ FC (x 100)im gesamten SchiffBlei und Bleiverbindungen20,5 kg

5.1.2 Rohrleitungen und Kabel

Die Bezeichnungen von Rohrleitungen und Systemen, einschließlich elektrischer Leitungen, die sich oft in mehr als einer Abteilung des Schiffes befinden, sollen unter Verwendung der Bezeichnung des betreffenden Systems angegeben werden. Eine Bezugnahme auf die Abteilungen, in denen sich diese Systeme befinden, ist nicht erforderlich, solange das System eindeutig angegeben und richtig bezeichnet ist.

5.2 Spalte "Ungefähre Menge"

Als Standardeinheit für die Angabe von ungefähren Mengen von festen gefährlichen Materialien ist kg zu verwenden. Wenn es sich bei den gefährlichen Materialien um Flüssigkeiten oder Gase handelt, soll als Standardeinheit entweder m3 oder kg verwendet werden. Eine ungefähre Menge soll auf mindestens zwei signifikante Stellen aufgerundet werden. Wenn das gefährliche Material in einer Menge von weniger als 10 g vorhanden ist, soll die Mengenangabe " < 0,01 kg" lauten.

Tabelle 2 - Beispiel für eine Schalttafel

Nr.Bezeichnung der Ausrüstung und MaschinenStandortMaterialien
(Klassifizierung in Anhang 1)
Teile, wo verwendetUngefähre MengeAnmerkungen
SchalttafelMaschinenkontrollraumCadmiumGehäusebeschichtung0,02 kg
QuecksilberWärmemessgerät< 0,01 kgweniger als 0,01 kg

5.3 Spalte "Standort"

5.3.1 Beispiel für eine Standortliste

Es wird empfohlen, eine Standortliste für alle Abteilungen des Schiffes zu erstellen, die auf den Schiffsplänen (z.B. allgemeine Anordnung, Maschinenraum-Anordnung, Unterkunftsräume und Tankplan) sowie auf anderen an Bord befindlichen Unterlagen, einschließlich Zeugnissen oder Ersatzteillisten, basiert. Die Beschreibung des Standorts soll sich auf Standorte wie etwa ein Deck oder einen Raum beziehen, um so eine einfache Zuordnung der Standorte zu ermöglichen. Die Bezeichnung des Standorts soll den Schiffsplänen entsprechen, um eine Übereinstimmung zwischen dem Bestandsverzeichnis und den Schiffsplänen sicherzustellen. Tabelle 3 enthält Beispiele für die Bezeichnung von Standorten. Bei "Bulk"-Einträgen können die Standorte von Gegenständen oder Materialien verallgemeinert werden. Zum Beispiel kann für den Standort auch nur die primäre Unterteilung "im ganzen Schiff" gemäß Tabelle 3 verwendet werden.

Tabelle 3 - Beispiele für die Bezeichnungen von Standorten

(A) Primäre Unterteilung(B) Sekundäre Unterteilung(C) Bezeichnung des Standorts
im gesamten Schiff
SchiffsrumpfBugBootmannshellegatt
...
LadungsbereichNr. 1 Laderaum/-tank
Nr. 1 Parkdeck
...
TankbereichVorpiektank
Nr.1 WBT
Nr.1 FOT
...
Achterpiektank
HinterschiffRudermaschinenraum
Feuerlöschpumpenraum
...
AufbautenUnterkunftsräume
Peildeck
Brückendeck
...
Ruderhaus
Maschinenkontrollraum
Ladungskontrollraum
...
DeckshausDeckshaus
...
MaschinenanlageMaschinenraumMaschinenraum
Hauptebene
2. Ebene
...
Generatorbereich/-raum
Reinigungsanlagenbereich/-raum
Wellenanlagenbereich/-raum
Motorgehäuse
Lüftungsschacht
Maschinenkontrollraum
...
PumpenraumPumpenraum
...
AußenbereichAufbautenAufbauten
OberdeckOberdeck
SchiffsaußenhautSchiffsaußenhaut
Boden
unterhalb der Wasserlinie
...

5.3.2 Beschreibung des Standorts von Rohrleitungen und elektrischen Systemen

5.3.2.1 Die Standorte von Rohrleitungen und Systemen, einschließlich der elektrischen Systeme und Kabel, die sich in mehr als einer Abteilung des Schiffes befinden, sollen für jedes einzelne System angegeben werden. Wenn sie sich in mehreren Abteilungen befinden, soll auf die am besten geeignete der beiden folgenden Möglichkeiten zurückgegriffen werden:

  1. Auflistung aller Bestandteile in der Spalte; oder
  2. Beschreibung des Standorts des Systems unter Verwendung einer der unter "Primäre Unterteilung" und "Sekundäre Unterteilung" in Tabelle 3 genannten Bezeichnungen.

5.3.2.2 Tabelle 4 enthält eine typische Beschreibung eines Rohrleitungssystems.

Tabelle 4 - Beispiel für die Beschreibung eines Rohrleitungssystems

Nr.Bezeichnung der
Ausrüstung und
Maschinen
StandortMaterialien
(Klassifizierung in Anhang 1)
Teile, wo
verwendet
Ungefähre
Menge
Anmerkungen
BallastwassersystemMaschinenraum, Teile des Laderaum

.

Flussdiagramm für die Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses für vorhandene SchiffeAnhang 4

Bild

*1: Unterlagen können sein: Zeugnisse, Handbücher, Schiffspläne, Zeichnungen, technische Spezifikationen und Angaben zu Schwesterschiffen und/oder ähnlichen Schiffen.

*2: Die Bewertung soll sich auf alle in Tabelle A des Anhangs 1 aufgeführten Materialien erstrecken, die Materialien in Tabelle B sollen soweit praktisch durchführbar aufgelistet werden.

Es ist nicht möglich, alle Ausrüstungsgegenstände und Bereiche zu bewerten, einschließlich der Gegenstände und Bereiche, von denen angenommen wird, dass sie keine der oben beschriebenen gefährlichen Materialien enthalten.

Anhand einer auf Wissen und praktischer Erfahrung basierenden Analyse der verfügbaren Unterlagen muss klar festgelegt werden, welcher Ausrüstungsgegenstand und/oder Bereich zum Gegenstand der Bewertung gehören soll.

*3: Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche, bei denen auf der Grundlage von Unterlagen nicht festgestellt werden kann, ob sie die in Anhang 1 dieser Richtlinien aufgeführten gefährlichen Materialien enthalten, können ohne Stichprobenkontrolle in die Liste der Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche als "möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend" aufgenommen werden.

Dies setzt eine verständliche Begründung dieses Ergebnisses voraus, wie etwa die Unmöglichkeit, Proben zu entnehmen, ohne die Sicherheit des Schiffes und die Effizienz seiner Betriebsabläufe zu beeinträchtigen.

*4: Stichprobenkontrolle: Dies bedeutet die Probenahme und Feststellung gefährlicher Materialien in den Ausrüstungsgegenständen, Systemen und/oder Bereichen durch Laboranalyse. Die Stichprobenkontrolle soll da zur Anwendung kommen, wo von einem Vorhandensein verbotener und eingeschränkter gefährlicher Materialien ausgegangen wird, dies aber durch Analyse der verfügbaren Unterlagen nicht festgestellt werden kann.

*5: Wenn Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche des Schiffes für eine Sichtkontrolle oder Stichprobenkontrolle nicht zugänglich sind, sollen sie als "möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend" eingestuft werden.

.

Beispiel für den Prozess der Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses für vorhandene SchiffeAnhang 5

1 Einleitung

1.1 Für die Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien für vorhandene Schiffe sind Dokumente zum einzelnen Schiff sowie die Sachkenntnis und Erfahrung von Fachpersonal (Experten) erforderlich. Ein Beispiel für die Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien für vorhandene Schiffe hilft dabei, die in den Richtlinien dargelegten grundlegenden Schritte zu verstehen und eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten. Jedoch sind Veränderungen bei verschiedenen Schiffstypen gebührend zu berücksichtigen 20.

1.2 Die Zusammenstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien für vorhandene Schiffe beinhaltet die folgenden fünf Schritte, die in Absatz 4.2 und Anhang 4 dieser Richtlinien beschrieben sind.

Schritt 1:Einholen der notwendigen Informationen;
Schritt 2Bewertung der gesammelten Informationen;
Schritt 3:Erstellung des Plans für die Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle;
Schritt 4Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle an Bord; und
Schritt 5:Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses und der dazugehörigen Unterlagen.

2 Schritt 1 - Einholen der notwendigen Informationen

2.1 Sichtung der verfügbaren Dokumente

Ein praktischer erster Schritt besteht darin, detaillierte Unterlagen zum Schiff zu sammeln. Der Schiffseigentümer soll versuchen, die normalerweise an Bord des Schiffes oder bei der Reederei befindlichen Unterlagen sowie alle sachdienlichen Unterlagen zusammenzustellen, die sich im Besitz der Werft, der Hersteller oder der Klassifikationsgesellschaft befinden können. Soweit verfügbar, sollen die folgenden Unterlagen verwendet werden:

  1. Spezifikation des Schiffes
  2. Allgemeine Anordnung
  3. Maschinenaufstellungsplan
  4. Ersatzteil- und Werkzeugliste
  5. Rohrleitungsanordnung
  6. Unterbringungsplan
  7. Brandschutzplan
  8. Brandverhütungsplan
  9. Dämmungsplan (Schiffskörper und Maschinen)
  10. Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem
  11. Dazugehörige Handbücher und Zeichnungen
  12. Angaben aus anderen Bestandsverzeichnissen und/oder ähnlichen oder Schwesterschiffen, Maschinen, Ausrüstung, Materialien und Beschichtungen
  13. Ergebnisse vorangegangener Sichtkontrollen/ Stichprobenkontrollen und anderer Analysen

2.1.2 Wenn das Schiff Umbauten oder größeren Reparaturen unterzogen wurde, müssen die Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf und den Ausgangsspezifikationen soweit wie möglich angegeben werden.

2.2 Beispielliste

2.2.1 Es ist nicht möglich, alle Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche an Bord des Schiffes zu prüfen, um zu ermitteln, ob gefährliche Materialien vorhanden sind oder nicht. Die Gesamtzahl der Teile an Bord kann mehrere Tausend überschreiten. Aus praktischen Gründen soll eine Beispielliste erstellt werden, in der die Ausrüstung, das System und/oder der Bereich an Bord genannt sind, von denen angenommen wird, dass sie gefährliche Materialien enthalten. Nachfragen bei der Werft und den Zulieferern können notwendig sein, um solche Listen zu erstellen. Nachstehend folgt ein typisches Beispiel für eine Beispielliste.

2.2.2 Materialien, die geprüft und dokumentiert werden müssen

Gefährliche Materialien, wie sie in Anhang 1 dieser Richtlinien angegeben sind, sollen in Teil I des Bestandsverzeichnisses für vorhandene Schiffe aufgeführt werden. Anhang 1 der Richtlinien enthält alle betreffenden Materialien. Tabelle A enthält diejenigen Materialien, die aufgelistet werden müssen, Tabelle B diejenigen Materialien, die soweit durchführbar aufgelistet werden sollen.

2.2.3 Materialien in Tabelle A

2.2.3.1 In Tabelle A sind die folgenden vier Materialien aufgeführt:

  1. Asbest
  2. Polychlorierte Biphenyle (PCB)
  3. Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
  4. Bewuchsschutzsysteme, die zinnorganische Verbindungen als Biozid enthalten

2.2.3.2 Asbest

Bei mehr als 200 japanischen Werften und Lieferanten wurden Befragungen zur Verwendung von Asbest in der Herstellung durchgeführt. Beispiellisten für Asbest, die auf der Grundlage dieser Nachforschungen erstellt wurden, sind nachfolgend dargestellt:

Bauteil und/oder AusrüstungEinzelbauteil
Propellerwellen- AnlageDichtung hydraulischem Rohrleitungsflansch niedrigen Drucks
Dichtung mit Gehäuse
Kupplung
Bremsbelag
Synthetische Stevenrohre
Bauteil und/oder AusrüstungEinzelbauteil
DieselmotorDichtung mit Rohrleitungsflansch
Ummantelungswerkstoff für Brennstoffleitung
Ummantelungswerkstoff für Abgasleitung
Ummantelungswerkstoff für Turbolader
TurbinenmotorUmkleidungswerkstoff für das Gehäuse
Dichtung mit Rohrleitungsflansch und Ventil für Dampfleitung, Abgasleitung und Entwässerungsleitung
Ummantelungswerkstoff für Rohrleitung und Ventil der Dampfleitung, Abgasleitung und Entwässerungsleitung
KesselIsolierung im Feuerraum
Dichtung für Gehäusetür
Ummantelungswerkstoff für Abgasleitung
Dichtring für Mannloch
Dichtring für Handloch
Gasschutz-Dichtung für Rußbläser und andere Öffnung
Dichtung mit Rohrleitungsflansch und Ventil für Dampfleitung, Abgasleitung, Brennstoffleitung und Entwässerungsleitung
Ummantelungswerkstoff für Rohrleitung und Ventil der Dampfleitung, Abgasleitung, Brennstoffleitung und Entwässerungsleitung
Abgas- VorwärmerDichtung für Gehäusetür
Dichtung mit Mannloch
Dichtung mit Handloch
Gasschutz-Dichtung für Rußbläser
Dichtung mit Rohrleitungsflansch und Ventil für Dampfleitung, Brennstoffleitung, Abgasleitung und Entwässerungsleitung
Ummantelungswerkstoff für Rohrleitung und Ventil der Dampfleitung, Abgasleitung, Brennstoffleitung und Entwässerungsleitung
MüllverbrennungsanlageDichtung für Gehäusetür
Dichtung mit Mannloch
Dichtung mit Handloch
Ummantelungswerkstoff für Abgasrohr
Hilfsmaschinen (Pumpe, Kompressor, Öl- Separator, Kran)Dichtung für Gehäusetür und Ventil
Stopfbuchsenpackung
Bremsbelag
WärmetauscherDichtung mit Gehäuse
Stopfbuchsenpackung für Ventil
Verkleidungswerkstoff und Isolierung
VentilStopfbuchsendichtung mit Ventil, Flachdichtung mit Rohrleitungsflansch
Dichtring mit Flansch mit hohem Druck und/oder hoher Temperatur
Rohrleitung, Schacht/KanalVerkleidungswerkstoff und Isolierung
Tank (Brennstoff- tank, Heißwassertank, Kondensattank), andere Anlagenteile (Brennstofffiltersieb, Schmierölfiltersieb)Verkleidungswerkstoff und Isolierung
Elektrische AusrüstungIsolierwerkstoff
Durch Luft übertragener AsbestWand, Decke
Decke, Fußboden und Wand im UnterkunftsbereichDecke, Fußboden, Wand
FeuertürDichtung, Konstruktion und Isolierung der Feuertür
InertgassystemDichtung für Gehäuse usw.
KlimaanlageFlachdichtung, Ummantelungswerkstoff für Rohrleitung und flexible Verbindung
VerschiedenesSeile
Wärmeisolierwerkstoffe
Feuer-Abschirmungen/Flammschutz
Raum/Schacht/Kanal-Isolierung
Elektrokabel-Werkstoffe
Bremsbeläge
Fußbodenplatten/untere Deckbeläge
Dampf/Wasser/Lüftungs- Flanschdichtungen
Klebstoffe/Vergussmasse/Füllstoffe
Schalldämmung
geformte Kunststofferzeugnisse
Dichtungskitt
Wellen/Ventil-Dichtung
Dichtungspaket der Kabeldurchführung im Schott
Leistungsschalter-Lichtbogenkammer
Rohraufhängungs-Einsätze
Schweißereischutzeinrichtungen/ Schweißdeckungen
Brandschutz-Decken/Bekleidung/ Ausrüstung
Beton-Ballast

2.2.3.3 Polychlorierte Biphenyle (PCB)

Die weltweite Beschränkung von PCB begann am 17. Mai 2004 infolge der Umsetzung des Stockholmer Übereinkommens, das darauf abzielt, die Herstellung und Verwendung von persistenten organischen Schadstoffen zu beenden oder zu beschränken. In Japan begann die nationale Überwachung 1973 mit dem Verbot aller Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, der Verwendung und der Einfuhr von PCB. Japanische Lieferanten sind in der Lage, genaue Angaben zu ihren Produkten zu machen. Die Beispielliste von PCB wurde wie folgt erstellt:

AusrüstungBestandteil der Ausrüstung
TransformatorIsolieröl
KondensatorIsolieröl
BrennstofferhitzerHeizmedium
ElektrokabelUmmantelung, Isolierband
Schmieröl
WärmeträgerölThermometer, Sensoren, Anzeigegeräte
Gummi-/Filzdichtungen
Gummischlauch
Schaumkunststoffdämmung
Wärmeisolierwerkstoffe
Spannungsregler
Schalter/Wiedereinschalter/ Buchsen
Elektromagneten
Klebstoffe/Klebebänder
Oberflächenverunreinigung von Maschinen
Ölhaltige Farbe
Dichtmasse
Gummilagerung
Rohrschellen
Leuchtmittel (Bestandteil in Leuchtstoffröhren)
Elastifizierungsmittel
Filz unter den Bodenplatten auf dem Schiffsrumpf

2.2.3.4 Ozonabbauende Stoffe

Die Beispielliste für ozonabbauende Stoffe folgt im Anschluss. Die ozonabbauenden Stoffe wurden gemäß dem Montrealer Protokoll und dem MARPOL-Übereinkommens beschränkt. Fast alle Stoffe sind seit 1996 verboten, FCKW kann noch bis 2020 verwendet werden.

StoffeBestandteil der AusrüstungZeitraum für die Verwendung von ODS in Japan
CFK (R11, R12)Kältemittel in KühlschränkenBis 1996
CFKUrethanhaltiger StoffBis 1996
Treibmittel für die Wärmeisolierung von LNG-TankschiffenBis 1996
HaloneLöschmittelBis 1994
Andere vollhalogenierte CFKGeringe Verwendungsmöglichkeit in SchiffenBis 1996
TetrachlorkohlenstoffGeringe Verwendungsmöglichkeit in SchiffenBis 1996
1,1,1 -Trichlorethan (Methylchloroform)Geringe Verwendungsmöglichkeit in SchiffenBis 1996
FCKW
(R22, R141b)
Kältemittel in KühlanlagenDarf bis 2020 verwendet werden.
HBFKGeringe Verwendungsmöglichkeit in SchiffenBis 1996
MethylbromidGeringe Verwendungsmöglichkeit in SchiffenBis 2005

2.2.3.5 Zinnorganische Verbindungen

Zu den zinnorganischen Verbindungen zählen Tributylzinn (TBT), Triphenylzinn (TPT) und Tributylzinnoxid (TBTO). Zinnorganische Verbindungen wurden als Bewuchsschutzfarbe am Schiffsboden eingesetzt. Das Internationale Übereinkommen über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Übereinkommen) sieht vor, dass an Schiffen nach dem 1. Januar 2003 keine zinnorganischen Verbindungen aufgetragen oder erneuert werden dürfen, und dass nach dem 1. Januar 2008 alle Schiffe entweder keine solchen Verbindungen auf dem Schiffskörper aufweisen dürfen, oder aber eine Beschichtung aufzutragen ist, die als Barriere das Austreten dieser Verbindungen ins Meer verhindert. Die oben genannten Daten können mit Genehmigung der Verwaltung verlängert worden sein, wobei zu berücksichtigen ist, dass das AFS-Übereinkommen am 17. September 2008 in Kraft getreten ist.

2.2.3.6 Materialien in Tabelle B

Bei vorhandenen Schiffen ist es nicht zwingend, dass in Tabelle B aufgeführte Materialien in Teil I des Bestandsverzeichnisses aufgeführt sein müssen. Wenn es jedoch eine praktikable Möglichkeit gibt, um diese zu ermitteln, sollen sie in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden, weil die Informationen zur Unterstützung des Schiffsrecyclingprozesses verwendet werden. Im

Folgenden ist eine Beispielliste der in Tabelle B aufgeführten Stoffe dargestellt:

StoffeBestandteil der Ausrüstung
Cadmium und CadmiumverbindungenBeschichtungen, Auflager
Sechswertige ChromverbindungenBeschichtungen
Quecksilber und QuecksilberverbindungenLeuchtstofflampe, Quecksilberdampflampe, Quecksilberbatterie, Füllstandschalter, Kreiselkompass, Thermometer, Messinstrument, Alkali-Mangan- Batterie, Drucksensoren, Leuchten, elektrische Schalter, Feuermelder
Blei und BleiverbindungenKorrosionsschutzgrundierung, Lötlegierungen (beinahe alle elektrischen Kleingeräte enthalten Lötlegierungen), Farben, Schutzbeschichtungen, Kabelisolierung, Bleiballast, Generatoren
Polybromierte Biphenyle (PBB)Nichtentzündliche Kunststoffe
Polybromierte Diphenylether (PBDE)Nichtentzündliche Kunststoffe
Polychlorierte NaphthalineFarbe, Schmieröl
Radioaktive StoffeSiehe Anhang 10
Bestimmte kurzkettige chlorierte PararaffineNichtentzündliche Kunststoffe

3 Schritt 2 - Bewertung der gesammelten Informationen

Die Aufstellung einer Prüfliste ist eine wirksame Methode zur Erstellung des Bestandsverzeichnisses für vorhandene Schiffe, um auf diese Weise die Ergebnisse der einzelnen Schritte darzustellen. Auf der Grundlage der gesammelten Informationen einschließlich der in Schritt 1 genannten Beispielliste sollen alle Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche an Bord, von denen angenommen wird, dass sie die in den Tabellen A und B aufgeführten gefährlichen Materialien enthalten, in die Prüfliste aufgenommen werden. Alle aufgeführten Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/oder Bereiche an Bord sollen im Hinblick auf ihren Gehalt an gefährlichen Materialien analysiert und bewertet werden.

Das Vorhandensein und die Menge der gefährlichen Materialien können sich aus der Ersatzteil- und Werkzeugliste und den Zeichnungen des Herstellers ablesen und berechnen lassen. Das Vorhandensein von Asbest in Böden, Decken und Wänden ist aus den Brandschutzplänen ersichtlich, während das Vorhandensein von TBT in Beschichtungen aus dem Internationalen Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem, dem Beschichtungsplan und früheren Farbanstrichen abgelesen werden kann.

Beispiel für die Gewichtsberechnung

Nr.Gefährliche StoffeStandort/Ausrüstung/ EinzelbauteilBezugnahmeBerechnung
1.1-2TBTFlachboden/AnstrichFrühere Beschichtungen
1.2-1AsbestHauptmaschine/AbgasleitungsdichtungErsatzteil- und Werkzeugliste250 g x 14 Lagen = 3,50 kg
1.2-3FCKWBez. LieferbetriebZeichnungen des Herstellers20 kg x 1 Trommel = 20 kg
1.2-4BleiBatterienZeichnungen des Herstellers6 kg x 16 Einheiten = 96 kg
1.3-1AsbestMaschinenraumdeckeUnterbringungsplan

Wenn bei einem Einzelbauteil oder einer Beschichtung festgestellt wird, dass es/sie gefährliche Materialien enthält, soll in der Prüfliste in die Spalte für "Ergebnis der Dokumentenprüfung" ein "Y" für "Enthalten" eingetragen werden. Wenn bei einem Gegenstand festgestellt wird, dass er keine gefährlichen Materialien enthält, ist in die Spalte "N" für "Nicht enthalten" einzutragen. Wenn der Gehalt an gefährlichen Stoffen nicht ermittelt werden kann, soll in die Spalte "Nicht bekannt" eingetragen werden.

Prüfliste (Schritt 2)
Analyse und Festlegung des Umfangs der Bewertung für ein "Beispielschiff"

Nr.Tabelle
A/B
Gefährliche Materialien *1StandortBezeichnung der AusrüstungBauteilMengeHersteller/MarkennameErgebnis der Prüfung der Unterlagen
*2
Prüfverfahren
*3
Ergebnis der
Prüfung
*4
Referenz/
DWG Nr.
Einheit
(kg)
AnzahlGesamt
(kg)
[Bestandsverzeichnis Teil I-1.1]
1ATBTOberseiteAnstrich und BeschichtungBewuchsschutzanstricheNullPaints Co./marine P1000N* Im August 200X, Auftragen einer Grundbeschichtung auf die gesamte Unterwasserfläche vor dem Aufbringen der zinnfreien Beschichtung
2ATBTFlachboden3000 m2Bewuchsschutz nicht bekanntNicht bekannt
[Bestandsverzeichnis Teil I-1.2]
1AAsbestUnterdeckHauptmaschine0,2514Diesel Co.YM-100
2AAsbest3. DeckHilfskesselUmmantelung12Ummantelung nicht bekanntNicht bekanntM-300
3AAsbestMaschinenraumRohrleitung/FlanschDichtungMöglicherweise gefährliche Materialien enthaltend
4AFCKW2. DeckKühlanlageKältemittel
(R22)
20,001Reito Co.YDWG des Herstellers
5BBleiBrückendeckBatterien616Denchi Co.YE-300
[Bestandsverzeichnis Teil I-1.3]
1AAsbestOberdeckDecken des AchterdecksMaschinenraumdecke20 m2Nicht bekannte DeckeNicht bekanntO-25

4 Schritt 3 - Erstellung des Plans für die Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle

4.1 Jeder in Schritt 2 als "Enthalten" oder "Nicht enthalten" eingestufte Gegenstand soll einer Sichtkontrolle an Bord unterzogen werden, in die Spalte "Prüfverfahren" soll ein "V" für "Sichtkontrolle" eingetragen werden.

4.2 Bei jedem als "Nicht bekannt" eingestuften Gegenstand ist darüber zu entscheiden, ob eine Stichprobenkontrolle durchgeführt wird. Jedoch kann jeder als "Nicht bekannt" eingestufte Gegenstand als "möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend" eingestuft werden, vorausgesetzt es liegt eine ausführliche Begründung vor oder es kann davon ausgegangen werden, dass es keine oder geringe Auswirkungen bei der Zerlegung als eine Einheit und den späteren Recycling- und Entsorgungsvorgängen geben wird. Zum Beispiel zeigt die folgende Prüfliste, dass der Schiffseigentümer zur Durchführung einer Stichprobenkontrolle bei einer "Heizkesseldichtung" den Heizkessel in einer Reparaturwerft auseinandernehmen lassen muss. Die Kosten dieser Kontrolle sind deutlich höher als die späteren Kosten für die Entsorgung in einer Abwrackeinrichtung. In diesem Fall ist daher die Einstufung als "möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend" gerechtfertigt.

Prüfliste (Schritt 3)
Analyse und Festlegung des Umfangs der Bewertung für ein "Beispielschiff"

Nr.Tabelle
A/B
Gefährliche Materialien *1StandortBezeichnung der AusrüstungBauteilMengeHersteller/MarkennameErgebnis der Prüfung der Unterlagen *2Prüfverfahren
*3
Ergebnis der
Prüfung

*4

Referenz/
DWG Nr.
Einheit
(kg)
AnzahlGesamt
(kg)
[Bestandsverzeichnis Teil I-1.1]
1ATBTOberseiteAnstrich und BeschichtungBewuchsschutzanstricheNullPaints Co./marine P1000NV* Im August 200X, Auftragen einer Grundbeschichtung auf die gesamte Unterwasserfläche vor dem Aufbringen der zinnfreien Beschichtung
2ATBTFlachboden3000 m2Bewuchsschutz nicht bekanntNicht bekanntS
[Bestandsverzeichnis Teil I-1.2]
1AAsbestUnterdeckHauptmaschine0,2514Diesel Co.YVM-100
2AAsbest3. DeckHilfskesselUmmantelung12Ummantelung nicht bekanntNicht bekanntSM-300
3AAsbestMaschinenraumRohrleitung/FlanschDichtungMöglicherweise gefährliche Materialien enthaltendV
4AFCKW2. DeckKühlanlageKältemittel
(R22)
20,001Reito Co.YVDWG des Herstellers
5BBleiBrückendeckBatterien616Denchi Co.YVE-300
[Bestandsverzeichnis Teil I-1.3]
1AAsbestOberdeckDecken des AchterdecksMaschinenraumdecke20 m2Nicht bekannte DeckeNicht bekanntSO-25

4.3 Vor Durchführung einer Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle an Bord soll ein Plan für die Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle erstellt werden. Ein Beispiel für einen solchen Plan folgt im Anschluss.

4.4 Um Zwischenfälle während der Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle zu verhindern, soll ein Zeitplan aufgestellt werden, um Überschneidungen mit laufenden Arbeiten an Bord auszuschließen. Um einen möglichen Kontakt mit gefährlichen Materialien während der Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle zu verhindern, sollen an Bord Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Zum Beispiel könnten bei einer Probenahme von möglichen asbesthaltigen Materialien Fasern in die Atmosphäre freigesetzt werden. Daher sollen vor der Probenahme geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und zur Eindämmung ergriffen werden.

4.5 Die für die Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle aufgelisteten Gegenstände sollen so angeordnet werden, dass die Kontrolle an Bord strukturiert erfolgen kann (z.B. von einer unteren Ebene zu einer oberen Ebene und von vorne nach hinten).

Beispiel für einen Plan für die Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle

Name des SchiffesXXXXXXXXXX
IMO-NummerXXXXXXXXXX
Bruttoraumzahl28.000 BRT
L x B x Txxx.xx × xx.xx × xx.xx m
AblieferungsdatumTT.MMss.1987
SchiffseigentümerXXXXXXXXXX
Kontaktstelle (Adresse, Telefon, Fax, Email)XXXXXXXXXX

Tel: XXXX-XXXX

Fax: XXXX-XXXX

E-Mail: abcdefg@hijk.co.net

Zeitplan für die KontrolleSichtkontrolle: TT, MM, 20XX Stichprobenkontrolle: TT, MM, 20XX
Ort der KontrolleXX Werft, Dock Nr.
Zuständig für die KontrolleXXXX XXXX
PrüfingenieurXXXX XXXX, YYYY YYYY, ZZZZ ZZZZ
ProbenehmerPerson mit besonderen Fachkenntnissen auf dem Gebiet der Probenahme
Probenahmeverfahren und Vorkehrungen, um eine Streuung von Asbest zu verhindernDie Stelle, an der die Probe entnommen wird, wird vor dem Schneiden angefeuchtet; nach dem Schneiden lässt man sie aushärten, um eine Streuung zu vermeiden.

Anmerkungen: Arbeiter, die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Probenahme ausführen, müssen eine Schutzausrüstung tragen.

Probenahme von FarbteilchenFarbe, bei der die Vermutung besteht, dass sie TBT enthält, soll an der Lademarke, direkt unter dem Kimmkiel und dem Plattboden nahe mittschiffs entnommen und untersucht werden.
LaborQQQQ QQQQ
Chemische AnalysemethodeVerfahren nach ISO/DIS 22262-1 Feststoffe - Teil 1: Probenahme und qualitative Bestimmung von Asbest in kommerziellen technischen Produkten ISO/CD 22262-2 Feststoffe - Teil 2: Quantitative Bestimmung von Asbest mit gravimetrischen und mikroskopischen Verfahren.

ICP Lichtanalyse (TBT)

Stelle, an der die Sichtkontrolle/ Stichprobenkontrolle durchgeführt wirdSiehe Listen für die Sichtkontrolle/ Stichprobenkontrolle


Auflistung der Ausrüstung, Systeme und/oder Bereiche für die Sichtkontrolle
Siehe beigefügte "Analyse und Festlegung des
Untersuchungsumfangs für ein "Beispielschiff"
Liste der Ausrüstung, Systeme und/oder Bereiche für die Stichprobenkontrolle
StandortAusrüstung, Maschinen und/ oder BereichBezeichnung der TeileMaterialienErgebnis der Kontrolle der Unterlagen
OberdeckDecken des AchterdecksMaschinenraumdeckeAsbestNicht bekannt
MaschinenraumAbgasleitungDämmungAsbestNicht bekannt
MaschinenraumRohr/ FlanschDichtungAsbestNicht bekannt
Siehe beigefügte "Analyse und Festlegung des Untersuchungsumfangs bei dem "Beispielschiff" und "Lageplan der gefährlichen Materialien für ein Beispielschiff"


Liste der Ausrüstung, Systeme und/oder Bereiche, die als "möglichweise gefährliche Materialien enthaltend" eingestuft sind
StandortAusrüstung, Maschinen und/ oder BereichBezeichnung des TeilsMaterialErgebnis der Kontrolle der Unterlagen
BodenPropellerkappeDichtungAsbestMöglicherweise gefährliche Materialien enthaltend
MaschinenraumLuftbetriebenes AbsperrventilStopfbuchsenpackungAsbestMöglicherweise gefährliche Materialien enthaltend
Siehe beigefügte "Analyse und Festlegung des Untersuchungsumfangs bei dem "Beispielschiff" und "Lageplan der gefährlichen Materialien für ein Beispielschiff"

Dieser Plan wird gemäß den Richtlinien für Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien erstellt.

Erstellt von: XXXX XXXX

Tel.: YYYY-YYYY

E-Mail: XXXX@ZZZZ.co.net

- Dokumentenkontrolle - Datum/Ort:

TT, MM, 20XX bei XX Lines Co. Ltd.

Tag der Erstellung des Plans: TT.MM.20XX

5 Schritt 4 - Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle an Bord

5.1 Die Sichtkontrolle/Stichprobenkontrolle soll anhand des Plans durchgeführt werden. Die Kontrollpunkte sollen im Schiffsplan vermerkt oder mit Fotos festgehalten werden.

5.2 Die Person, die Proben nimmt, soll entsprechend den möglicherweise vorliegenden Arten von gefährlichen Materialien durch geeignete Sicherheitsausrüstung geschützt werden. Geeignete Sicherheitsvorkehrungen sollen auch für Fahrgäste, Besatzungsmitglieder und andere Personen an Bord getroffen werden, um einen möglichen Kontakt mit gefährlichen Materialien auf ein Mindestmaß zu beschränken. Sicherheitsvorkehrungen können das Aufstellen von Hinweisen sein oder sonstige mündliche oder schriftliche Hinweise an die Beschäftigten, solche Bereiche während der Probenahme zu meiden. Die mit der Probenahme betrauten Personen sollen die Einhaltung der entsprechenden innerstaatlichen Regeln sicherstellen.

5.3 Die Ergebnisse der Sichtkontrollen/Stichprobenkontrollen sollen in der Prüfliste vermerkt werden. Alle Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/ oder Bereiche des Schiffes, die für Kontrollen nicht zugänglich sind, sollen als "möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend" eingestuft werden. In diesem Fall soll in die Spalte "Ergebnis der Kontrolle" "Möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend" eingetragen werden.

6 Schritt 5 - Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses und der dazugehörigen Unterlagen.

6.1 Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses

Die Ergebnisse der Kontrolle und die geschätzte ungefähre Menge der gefährlichen Materialien sollen in der Prüfliste vermerkt werden. Teil I des Bestandsverzeichnisses soll unter Bezugnahme auf die Prüfliste erstellt werden.

6.2 Erstellung des Lagediagramms der gefährlichen Materialien

In Bezug auf Teil I des Bestandsverzeichnisses wird die Erstellung eines Lagediagramms der gefährlichen Materialien empfohlen, um zu einem visuellen Verständnis des Bestandsverzeichnisses durch die Abwrackeinrichtung beizutragen.

Prüfliste (Schritt 4 und Schritt 5)
Analyse und Festlegung des Umfangs der Bewertung für ein "Beispielschiff"

Nr.Tabelle
A/B
Gefährliche Materialien *1StandortBezeichnung der AusrüstungBauteilMengeHersteller/ MarkennameErgebnis der Prüfung der Unterlagen *2Prüfverfahren
*3
Ergebnis der
Prüfung

*4

Referenz/
DWG Nr.
Einheit
(kg)
AnzahlGesamt
(kg)
[Bestandsverzeichnis Teil I-1.1]
1ATBTOberseiteAnstrich und BeschichtungBewuchsschutzanstricheNullPaints Co./marine P1000NVN* Im August 200X, Auftragen einer Grundbeschichtung auf die gesamte Unterwasserfläche vor dem Aufbringen der zinnfreien Beschichtung
2ATBTFlachboden0,023000 m260,00Bewuchsschutz nicht bekanntNicht bekanntSY
[Bestandsverzeichnis Teil I-1.2]
1AAsbestUnter- deckHauptmaschine0,25143,50Diesel Co.YVYM-100
2AAsbest3. DeckHilfskesselUmmantelung12Ummantelung nicht bekanntNicht bekanntSNM-300
3AAsbestMaschinenraumRohrleitung/ FlanschDichtungMöglicherweise gefährliche Materialien enthaltendVMöglicherweise gefährliche Materialien enthaltend
4AFCKW2. DeckKühlanlageKältemittel
(R22)
20,00120,00Reito Co.YVYDWG des Herstellers
5BBleiBrücken- deckBatterien61696,00Denchi Co.YVYE-300
[Bestandsverzeichnis Teil I-1.3]
1AAsbestOberdeckDecken des

Achterdecks

Maschinenraumdecke0,1920 m23,80Nicht bekannte DeckeNicht bekanntSYO-25

Anmerkungen

*1) Gefährliche Materialien: Einstufung der Materialien

*2) Ergebnis der Prüfung der Unterlagen:
Y = Enthalten,
N = Nicht enthalten, Nicht bekannt,
PCHM = Möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend

*3) Prüfverfahren:
V = Sichtkontrolle,
S = Stichprobenkontrolle

*4) Ergebnis der Prüfung:
Y = Enthalten,
N = Nicht enthalten,
PCHM = Möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend

Beispiel des Bestandsverzeichnisses für vorhandene Schiffe Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien für ein Beispielschiff Angaben zum "Beispielschiff"

UnterscheidungssignalXXXXNNN
RegisterhafenHafen der Welt
SchiffstypMassengutschiff
Bruttoraumzahl28.000 BRT
IMO-NummerNNNNNNN
Name des Schiffbauersxx Shipbuilding Co. Ltd
Name des Schiffseigentümersyy Maritime SA
AblieferungsdatumTT/MM/1988

Dieses Bestandsverzeichnis wurde gemäß den Richtlinien für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien erstellt.

Anlagen

1: Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien

2: Bewertung der gesammelten Informationen

3: Lagediagramm der gefährlichen Materialien Erstellt von XYZ (Name & Adresse) (TT/MM/20XX)

Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien: "Beispielschiff"

Teil I: Gefährliche Materialien im Schiffskörper und in der Schiffsausrüstung

I-1 Anstriche und Beschichtungssysteme, die Stoffe enthalten, welche in Tabelle A und Tabelle B des Anhangs 1 dieser Richtlinien aufgeführt sind

Nr.

Farbauftrag

Name des
Anstrichmittels

Standort*

Materialien
(Klassifizierung in Anhang 1)

Ungefähre
Menge

Anmerkungen

1BewuchsschutzanstrichUnbekanntes AnstrichmittelFlachbodenTBT60,00 kgBestätigt durch Probenahme
2
3

I-2 Ausrüstungsgegenstände und Maschinen, die Stoffe enthalten, welche in Tabelle A und Tabelle B des Anhangs 1 dieser Richtlinien aufgeführt sind

Nr.Bezeichnung der Ausrüstungsgegenstände und MaschinenStandort*Materialien
(Klassifizierung in Anhang 1)
Teile, wo
verwendet
Ungefähre
Menge
Anmerkungen
1HauptmaschineUntere EbeneAsbestAbgasleitungsdichtung3,50 kg
2Hilfskessel3. DeckAsbestUnbekannte Dichtung10,00 kgMöglicherweise gefährliche Materialien enthaltend
3Rohrleitung/FlanschMaschinenraumAsbestDichtung50,00 kgMöglicherweise gefährliche Materialien enthaltend
4Kühlanlage2. DeckFCKWKältemittel (R22)20,00 kg
5BatterienBrückendeckBlei96,00 kg

I-3 Aufbauten und Schiffskörper, die Stoffe enthalten, welche in Tabelle A und Tabelle B des Anhangs 1 dieser Richtlinien aufgeführt sind

Nr.Bezeichnung der
Ausrüstungsgegenstände
und Maschinen
Standort*Materialien
(Klassifizierung in Anhang 1)
Teile, wo
verwendet
Ungefähre
Menge
Anmerkungen
Nr.Bezeichnung des
Bauteils
Standort*Materialien
(Klassifizierung in Anhang 1)
Teile, wo
verwendet
Ungefähre
Menge
Anmerkungen
1Decke des AchterdecksOberdeckAsbestMaschinenraumdecke (Klasse A)3,80 kgBestätigt durch Probenahme
2
3
* Jeder Gegenstand soll in der Reihenfolge seines Standorts eingetragen werden, von einer niedrigeren zu einer höheren Ebene und von einem vorderen zu einem hinteren Teil.

Beispiel eines Lagediagramms der gefährlichen Materialien

Bild

.

Muster der MaterialdeklarationAnhang 6

< Datum der Erklärung >

Datum


< MD ID Nummer >< (bereitgestellte) Informationen des Lieferanten >
Name des Unternehmens
Name der Abteilung
Adresse
Kontaktperson
Telefonnummer
Fax-Nummer
E-Mail-Adresse
SDoC ID Nr.
MD-ID-Nr.
< Sonstige Informationen >
Anmerkung 1
Anmerkung 2
Anmerkung 1

< Produktinformation >

ProduktbezeichnungProduktnummerGelieferte EinheitProduktinformation
MengeEinheit

< Materialinformation >

Aus der Materialinformation ergibt sich die Menge der gefährlichen Materialien


Einheit
1
Einheit, Stück, kg, m, m2, m3, usw.) des Produkts


TabelleStoffbezeichnungGrenzwertÜber dem
Grenzwert
vorhanden
Wenn ja,
Materialmasse
Wenn ja,
Angaben dazu,
wo es verwendet wird
ja/neinMasseEinheit
Tabelle A
(in Anhang 1 des Übereinkommens aufgeführte Materialien)
AsbestAsbest0,1 % 21
Polychlorierte Biphenyle (PCB)Polychlorierte Biphenyle (PCB)50 mg/kg
Ozonabbauende StoffeChlorfluorkohlenstoffe (CFK)kein Grenzwert
Halone
Andere voll halogenierte CFK
Tetrachlorkohlenstoff
1,1,1 -Trichlorethan
Chlorfluorkohlenwasserstoffe
Bromfluorkohlenwasserstoffe
Methylbromid
Bromchlormethan
Bewuchsschutzsysteme, die zinnorganische Verbindungen als Biozid enthalten2,500 mg Gesamtzinn/kg 7
Tabelle B
(in Anhang 2 des Übereinkommens aufgeführte Materialien)
Cadmium und Cadmiumverbindungen100 mg/kg
Sechswertiges Chrom und sechswertige Chromverbindungen1,000 mg/kg
Blei und Bleiverbindungen1,000 mg/kg
Quecksilber und Quecksilberverbindungen1,000 mg/kg
Polybromierte Biphenyle (PBB)50 mg/kg
Polybromierte Diphenylether (PBDE)1,000 mg/kg
Polychlornaphthalin (CI > = 3)50 mg/kg
Radioaktive Stoffekein Grenzwert
Bestimmte kurzkettige chlorierte Paraffine1 %

.

Muster der Konformitätserklärung des ZulieferersAnhang 7

Konformitätserklärung des Zulieferers für die Materialdeklaration

1Kennnummer__________________________________________________
2Name des Ausstellers

Adresse des Ausstellers

__________________________________________________

__________________________________________________

3Gegenstand der Erklärung__________________________________________________
4Der Gegenstand der oben genannten Erklärung steht in Einklang mit den folgenden Unterlagen:
Dokument Nr.BezeichnungAusgabe/Ausstellungsdatum
5_____________________________________________________________________________
6Weitere Informationen
Unterzeichnet im Auftrag von
(Ort und Datum der Ausstellung)
7_____________________________________________________________________________
(Name, Amtsbezeichnung)(Unterschrift)

.

Beispiele für Materialien der Tabellen A und B des Anhangs 1 mit CAS-NummernAnhang 8

Diese Liste wurde unter Berücksichtigung des Joint Industry Guide Nr. 101 erstellt. Die Liste, ist nicht vollständig; sie enthält Beispiele für Chemikalien mit bekannten CAS-Nummern. Es kann erforderlich sein, sie in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren.

TabelleStoffklasseEinzelsubstanzenCAS-Nummern
Tabelle A
(in Anhang 1 des Übereinkommens aufgeführte Stoffe)
AsbestAsbest1332-21-4
Aktinolith77536-66-4
Amosit (Grunerit)12172-73-5
Anthophyllit77536-67-5
Chrysotil12001-29-5
Krokydolith12001-28-4
Tremolit77536-68-6
Polychlorierte Biphenyle (PCB)Polychlorierte Biphenyle1336-36-3
Aroclor12767-79-2
Chlordiphenyl (Aroclor 1260)11096-82-5
Kanechlor 50027323-18-8
Aroclor 125411097-69-1
Ozonabbauende Stoffe/Isomere (können Isomere enthalten, die hier nicht aufgeführt sind)Trichlorfluormethan (CFK11)75-69-4
Dichlordifluormethan (CFK12)75-71-8
Chlortrifluormethan (CFK 13)75-72-9
Pentachlorfluorethan (CFK 111)354-56-3
Tetrachlordifluorethan (CFK 112)76-12-0
Trichlortrifluorethan (CFK 113)354-58-5
1,1,2 Trichlor-1,2,2 trifluorethan76-13-1
Dichlortetrafluorethan (CFK 114)76-14-2
Monochlorpentafluorethan (CFK 115)76-15-3
Heptachlorfluorpropan (CFK 211)422-78-6
135401-87-5
Hexachlordifluorpropan (CFK 212)3182-26-1
Pentachlortrifluorpropan (CFK 213)2354-06-5
134237-31-3
Tetrachlortetrafluorpropan (CFK 214)29255-31-0
1,1,1,3-Tetrachlortetrafluorpropan2268-46-4
Trichlorpentafluorpropan (CFK 215)1599-41-3
1,1,1-Trichlorpentafluorpropan4259-43-2
1,2,3-Trichlorpentafluorpropan76-17-5
Dichlorhexafluorpropan (CFK 216)661-97-2
Monochlorheptafluorpropan (CFK 217)422-86-6
Bromchlordifluormethan (Halon 1211)353-59-3
Bromtrifluormethan (Halon 1301)75-63-8
Dibromtetrafluorethan (Halon 2402)124-73-2
Kohlenstofftetrachlorid (Tetrachlormethan)56-23-5
1,1,1,-Trichlorethan (Methylchloroform) und seine Isomere, ausgenommen 1,1,2-Trichlorethan71-55-6
Brommethan (Methylbromid)74-83-9
Bromdifluormethan und Isomere (HBFK)1511-62-2
Dichlorfluormethan (FCKW 21)75-43-4
Chlordifluormethan (FCKW 22)75-45-6
Chlorfluormethan (FCKW 31)593-70-4
Tetrachlorfluorethan (121) FCKW134237-32-4
1,1,1,2-Tetrachlor-2fluorethan (FCKW-121a)354-11-0
1,1,2,2-Tetrachlor-1-fluorethan354-14-3
Trichlordifluorethan (FCKW-122)41834-16-6
1,2,2-Trichlor-1,1-difluorethan354-21-2
Dichlortrifluorethan (FCKW 123)34077-87-7
Dichlor-1,1,2-trifluorethan90454-18-5
2,2-Dichlor-1,1,1-trifluorethan306-83-2
1,2-Dichloro-1,1,2-trifluorethan (FCKW-123a)354-23-4
1,1 -Dichlor-1,2,2-trifluorethan (FCKW-123b)812-04-4
2,2-Dichlor-1,1,2-trifluorethan (FCKW-123b)812-04-4
Chlortetrafluorethan (FCKW 124)63938-10-3
2-Chloro-1,1,1,2-tetrafluorethan2837-89-0
1 -Chlor-1,1,2,2-tetrafluorethan (FCKW 124a)354-25-6
Trichlorfluorethan (FCKW 131)27154-33-2;
(134237-34-6)
1-Fluor-1,2,2trichlorethan359-28-4
1,1,1-Trichlor-2fluorethan (FCKW1 31 b)811-95-0
Dichlordifluorethan (FCKW 132)25915-78-0
1,2-Dichlor-1,1-difluorethan (FCKW 132b)1649-08-7
1,1-Dichlor-1,2-difluorethan (FCKW 1 32c)1842-05-3
1,1-Dichlor-2,2-difluorethan471-43-2
1,2-Dichlor-1,2-difluorethan431-06-1
Chlortrifluorethan (FCKW 133)1330-45-6
1 -Chlor-1,2,2trifluorethan1330-45-6
2-Chlor-1,1,1-trifluorethan (FCKW-133a)75-88-7
Dichlorfluorethan (FCKW 141)1717-00-6;
(25167-88-8)
1,1-Dichlor-1-fluorethan (FCKW-141b)1717-00-6
1,2-Dichlor-1-fluorethan430-57-9
Chlordifluorethan (FCKW 142)25497-29-4
1-Chlor-1,1-difluorethan (FCKW 142b)75-68-3
1-Chlor-1,2difluorethan (FCKW1 42a)25497-29-4
Hexachlorfluorpropan (FCKW 221)134237-35-7
Pentachlordifluorpropan (FCKW 222)134237-36-8
Tetrachlortriflurpropan (FCKW 223)134237-37-9
Trichlortetrafluorpropan (FCKW 224)134237-38-0
Dichlorpentafluorpropan, (Ethyn, fluor-) (FCKW 225)127564-92-5;
(2713-09-9)
2,2-Dichlor-1,1,1,3,3-pentafluorpropan (FCKW 225aa)128903-21-9
2,3-Dichlor-1,1,1,2,3pentafluorpropan (FCKW 225ba)422-48-0
1,2-Dichlor-1,1,2,3,3-pentafluorpropan (FCKW 225bb)422-44-6
3,3-Dichlor-1,1,1,2,2-pentafluorpropan (FCKW 225ca)422-56-0
1,3-Dichlor-1,1,2,2,3-pentafluorpropan (FCKW 225cb)507-55-1
1,1-Dichlor-1,2,2,3,3-pentafluorpropan (FCKW 225cc)13474-88-9
1,2-Dichlor-1,1,3,3,3-pentafluorpropan (FCKW 225da)431-86-7
1,3-Dichlor-1,1,2,3,3-pentafluorpropan (FCKW 225ea)136013-79-1
1,1-Dichlor-1,2,3,3,3-pentafluorpropan (FCKW 225eb)111512-56-2
Chlorhexafluorpropan (FCKW 226)134308-72-8
Pentachlorfluorpropan (FCKW 231)134190-48-0
Tetrachlordifluorpropan (FCKW 232)134237-39-1
Trichlortrifluorpropan (FCKW 233)134237-40-4
1,1,1-Trichlor-3,3,3-trifluorpropan7125-83-9
Dichlortetrafluorpropan (FCKW 234)127564-83-4
Chlorpentafluorpropan (FCKW 235)134237-41-5
1-Chlor-1,1,3,3,3-pentafluorpropan460-92-4
Tetrachlorfluorpropan (FCKW 241)134190-49-1
Trichlordifluorpropan (FCKW 242)134237-42-6
Dichlortrifluorpropan (FCKW 243)134237-43-7
1,1-Dichlor-1,2,2-trifluorpropan7125-99-7
2,3-Dichlor-1,1,1-trifluorpropan338-75-0
3,3-Dichlor-1,1,1-trifluorpropan460-69-5
Chlortetrafluorpropan (FCKW 244)134190-50-4
3-Chlor-1,1,2,2-tetrafluorpropan679-85-6
Trichlorfluorpropan (FCKW 251)134190-51-5
1,1,3-Trichlor-1-fluorpropan818-99-5
Dichlordifluorpropan (FCKW 252)134190-52-6
Chlortrifluorpropan (FCKW 253)134237-44-8
3-Chlor-1,1,1-trifluorpropan (FCKW 253fb)460-35-5
Dichlorfluorpropan (FCKW 261)134237-45-9
1,1 -Dichlor-1-fluorpropan7799-56-6
Chlordifluorpropan (FCKW 262)134190-53-7
2-Chlor-1,3-difluorpropan102738-79-4
Chlorfluorpropan (FCKW 271)134190-54-8
2-Chlor-2fluorpropan420-44-0
Zinnorganische VerbindungenBis(tri-nbutylzinn) oxid56-35-9
(Tributylzinn, Triphenylzinn, Tributylzinnoxid)Triphenylzinn N,N"-dimethyldithiocarbamat1803-12-9
Triphenylzinnfluorid379-52-2
Triphenylzinnacetat900-95-8
Triphenylzinnchlorid639-58-7
Triphenylzinn-Hydroxid76-87-9
Triphenylzinn-Fettsäuren (C = 9 - 11)47672-31-1
Triphenylzinn-Chloracetat7094-94-2
Tributylzinn-Methacrylat2155-70-6
Bis(tributylzinn) Fumarat6454-35-9
Tributylzinn-Fluorid1983-10-4
Bis(tributylzinn) 2,3dibromsuccinat31732-71-5
Tributylzinn-Acetat56-36-0
Tributylzinn-Laurat3090-36-6
Bis(tributylzinn)-Phthalat4782-29-0
Alkylacrylat-Copolymer, Methyl-Methacrylat und Tributylzinnmethacrylat (Alkyl; C = 8)-
Tributylzinn-Sulfamat6517-25-5
Bis(tributylzinn)-Maleat14275-57-1
Tributylzinnchlorid1461-22-9
Mischung aus Tributylzinn-Cyclopentancarboxylat und seiner analogen Stoffe (Tributylzinn-Naphthenat)-
Mischung aus Tributylzinn 1,2,3,4,4a, 4b, 5,6,10,1 0adecahydro-7isopropyl-1, 4adimethyl-1 -phenanthlenecarboxylate und seiner analogen Stoffe (Tributyltzinn-Kolofoniumsalz)-
Andere Tributylzinnstoffe & Triphenylzinnstoffe-
Tabelle B
(in Anhang 2 des Übereinkommens aufgeführte Materialien)
Cadmium und CadmiumverbindungenCadmium7440-43-9
Cadmiumoxid1306-19-0
Cadmiumsulfid1306-23-6
Cadmiumchlorid10108-64-2
Cadmiumsulfat10124-36-4
Andere Cadmiumverbindungen-
Sechswertige ChromverbindungenSechswertiges Chromoxid1333-82-0
Bariumchromat10294-40-3
Calciumchromat13765-19-0
Chromtrioxid1333-82-0
Blei(II)-chromat7758-97-6
Natriumchromat7775-11-3
Natriumdichromat10588-01-9
Strontiumchromat7789-06-2
Kaliumdichromat7778-50-9
Kaliumchromat7789-00-6
Zinkchromat13530-65-9
Andere sechswertige Chromverbindungen-
Blei/BleiverbindungenBlei7439-92-1
Blei(II)-sulfat7446-14-2
Blei(II)-karbonat598-63-0
Bleihydrokarbonat1319-46-6
Bleiacetat301-04-2
Blei(II)-acetat, Trihydrat6080-56-4
Bleiphosphat7446-27-7
Bleiselenid12069-00-0
Blei(IV)-oxid1309-60-0
Blei(II,IV)-oxid1314-41-6
Blei(II)-sulfid1314-87-0
Blei(II)-oxid1317-36-8
Blei(II)-karbonat basisch1319-46-6
Bleihydroxidkarbonat1344-36-1
Blei(II)-phosphat7446-27-7
Blei(II)-chromat7758-97-6
Blei(II)-titanat12060-00-3
Bleisulfat, Schwefelsäure, Bleisalz15739-80-7
Bleisulfat, dreibasisch12202-17-4
Bleistereat1072-35-1
Andere Bleiverbindungen-
Quecksilber/ QuecksilberverbindungenQuecksilber7439-97-6
Quecksilberchlorid33631-63-9
Quecksilber (II)-chlorid7487-94-7
Quecksilbersulfat7783-35-9
Quecksilbernitrat10045-94-0
Quecksilber(II)oxid21908-53-2
Quecksilbersulfid1344-48-5
Andere Quecksilberverbindungen-
Polybromierte Biphenyle (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE)Brombiphenyl und seine Ether2052-07-5 (2-Brombiphenyl)
2113-57-7 (3-Brombiphenyl
92-66-0 (4-Brombiphenyl)
101 -55-3 (Ether)
Decabrombiphenyl und seine Ether13654-09-6
1163-19-5 (Ether)
Dibrombiphenyl und seine Ether92-86-4
2050-47-7 (Ether)
Heptabrombiphenylether68928-80-3
Hexabrombiphenyl und seine Ether59080-40-9
36355-01-8 (Hexa
brom- 1,1"-biphenyl)
67774-32-7 (Firemaster FF-1)
36483-60-0 (Ether)
Nonabrombiphenylether63936-56-1
Octabrombiphenyl und seine Ether61288-13-9
32536-52-0 (Ether)
Pentabrombidphenylether (Anmerkung: handelsübliches PeBDPO ist ein komplexes Reaktionsgemisch, das eine Vielzahl von bromierten Diphenyloxiden enthält.32534-81-9 (CAS-Nummer für handelsübliche Arten von PeBDPO)
Polybromierte Biphenyle59536-65-1
Tetrabrombiphenyl und seine Ether40088-45-7
40088-47-9 (Ether)
Tribrombiphenylether49690-94-0
Polychlorierte NaphthalinePolychlorierte Naphthaline70776-03-3
Andere polychlorierte Naphthaline-
Radioaktive StoffeUran-
Plutonium-
Radon-
Americium-
Thorium-
Cäsium7440-46-2
Strontium7440-24-6
Andere radioaktive Stoffe-
Bestimmte kurzkettige chlorier- te Paraffine (mit einer Länge der Kohlenstoffkette von

10-13 Atomen)

Chlorierte Paraffine (C1 0-13)85535-84-8
Andere kurzkettige chlorierte Paraffine-

.

Spezifische PrüfverfahrenAnhang 9

1 Asbest

Zu prüfende Arten: Gemäß Entschließung MEPC.179/59; Actinolit CAS 7736-66-4 Amosit (Grunerit) CAS 12172-73-5 Anthophyllit CAS 77536-67-6 Chrysotil CAS 12001-29-5 Krokydolit CAS 12001-28-4 Asbest-Tremolit CAS 77536-68-6.

Spezifische Prüfverfahren: Polarisierte Lichtmikroskopie (PLM), Elektronenmikroskopie und/oder Röntgenbeugung (XRD) je nach Fall.

Spezifische Meldeangaben: Vorhandensein/Nichtvorhandensein von Asbest, gegebenenfalls Konzentrationsbereich und Art angeben.

Anmerkungen:

  1. Bei den vorgeschlagenen drei Prüfverfahren handelt es sich um die am meisten verwendeten Methoden für die Analyse von Asbest, wobei jede Methode ihre Grenzen hat. Die Labore sollen die am besten geeignete Methode wählen, in den meisten Fällen sollen zwei oder mehr Verfahren zusammen zur Anwendung kommen.
  2. Die Bestimmung des Asbestgehalts ist zu diesem Zeitpunkt schwierig, obwohl das XRD-Verfahren angewandt werden kann. Nur wenige Labore führen eine Quantitätsbestimmung anstatt der Qualitätsbestimmung durch, insbesondere wenn eine präzise Zahl verlangt wird. Betrachtet man die Anforderungen an die Schiffsbetreiber und die Abwrackeinrichtungen, ist die genaue Angabe der Konzentration nicht zwingend erforderlich. Daher wird empfohlen, den Konzentrationsbereich zu melden, die empfohlene Einteilung nach VDI-Richtlinie 3866 ist folgende:

    Genauer spezifizierte Ergebnisse sind mit einer begründeten Stellungnahme zur Messunsicherheit zu versehen.

  3. Was die Arten von Asbest anbelangt, so ist die Unterscheidung aller sechs verschiedenen Arten zeitaufwendig und in einigen Fällen mit den derzeitigen Verfahren nicht machbar, während in der Praxis die Behandlung der verschiedenen Asbestarten dieselbe ist. Es wird daher vorgeschlagen, die Art mitzuteilen, wenn dies notwendig ist.

2 Polychlorierte Biphenyle (PCB)

Anmerkung: Es gibt 209 unterschiedliche PCB-Kongenere, die nicht alle getestet werden können. Verschiedene Organisationen haben Listen von PCB erstellt, die als Indikatoren getestet werden sollen. In diesem Fall werden zwei alternative Ansätze empfohlen. Bei Methode 1 werden die sieben Kongenere ermittelt, die der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) verwendet. Bei Methode 2 werden 19 Kongenere und sieben Arten von Aroclor (PCB-haltige Gemische, die häufig in festen Materialien an Bord von Schiffen vorkommen) ermittelt. Die Labore sollen mit den Anforderungen und Auswirkungen jeder dieser Listen vertraut sein.

Zu testende Arten: Methode 1: ICES7-Kongenere (28, 52, 101, 118, 153, 180). Methode 2: 19 Kongenere und sieben Arten von Aroclor, unter Verwendung der US EPA-Prüfmethode 8028a.

Spezifisches Prüfverfahren: GC-MS (kongenerspezifisch) oder GC-ECD oder GC-ELCD für anwendbare Gemische wie Aroclor. Anmerkung: Für jede Art müssen Standardproben verwendet werden.

Vorbereitung der Probe: Es ist wichtig, die PCB-Proben vor der Prüfung sachgerecht vorzubereiten. Bei festen Materialien (Kabel, Gummi, Farbe usw.) ist es besonders wichtig, das richtige Extraktionsverfahren auszuwählen, um die PCB freizusetzen, da diese im Produkt chemisch gebunden sind.

Spezifische Meldeangaben: PCB-Kongenere, ppm der Kongenere in der Probe, und bei Methode 2, ppm Aroclor in der Probe sind ebenfalls zu melden.

Anmerkungen:

  1. Bestimmte Feld- oder Indikatortests sind dafür geeignet, PCB in Flüssigkeiten oder auf Oberflächen zu ermitteln. Jedoch gibt es derzeit keine solchen Tests, anhand derer PCB in festen Materialien an Bord von Schiffen präzise ermittelt werden können. Es sei auch darauf hingewiesen, dass viele dieser Tests sich auf die Feststellung von freien Chlorid-Ionen stützen und somit sehr anfällig für eine Verunreinigung durch Chlor und falsche Ablesungen in der Meeresumwelt sind, wo alle Oberflächen sehr stark mit Chlorid-Ionen aus dem Meereswasser und der Atmosphäre belastet sind.
  2. Es werden mehrere Kongenere als "Indikator"-Kongenere getestet. Sie werden verwendet, weil ihre Anwesenheit häufig auf die Wahrscheinlichkeit anderer Kongenere in größeren Mengen hinweist (viele PCB sind Gemische, viele Mischungen verwenden eine kleine Anzahl von PCB in geringen Mengen, daher ist die Anwesenheit dieser geringen Mengen ein Hinweis auf ein potenzielles Gemisch mit wesentlich höheren Mengen an anderen PCB).
  3. Viele Meldungen verweisen auf die "Gesamtmenge an PCB", bei der es sich oft um einen Skalenwert handelt, der die wahrscheinliche Gesamtmenge an PCB auf der Grundlage der Probe und des üblichen PCB-Anteils wiedergeben soll. In einem solchen Fall muss das genaue Skalierungsverfahren angegeben werden, wobei dies nur der Information dient und nicht Teil des spezifischen Verfahrens ist.

3 Ozonabbauende Stoffe

Zu testende Arten: Gemäß Anhang 8 dieser Richtlinien handelt es sich dabei um alle aufgelisteten CFK, Halone, FCKW und andere aufgeführte Stoffe nach dem Montrealer Protokoll.

Spezifisches Prüfverfahren: Gaschromatografie/ Massenspektrometrie (GC-MS), gekoppelte Elektroneneinfangdetektoren (GC-ECD) und Detektoren für die elektrolytische Leitfähigkeit (GC-ELCD).

Spezifische Meldeangaben: Art und Konzentration der ODS.

4 Bewuchsschutzsysteme, die zinnorganische Verbindungen als Biozid enthalten

Zu testende Arten: Bewuchsschutzanstriche und -systeme, geregelt durch Anhang I des Internationalen Übereinkommens von 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen), einschließlich: Tributylzinn (TBT), Triphenylzinn (TPT) und Tributylzinnoxid (TBTO).

Spezifisches Prüfverfahren: Gemäß Entschließung MEPC.104(49) (Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen), angenommen am 18. Juli 2003, gegebenenfalls unter Verwendung von ICPOES, ICP, AAS, XRD, GC-MS.

Spezifische Meldeangaben: Art und Konzentration der zinnorganischen Verbindung.

Anmerkung: Bei "Feldprüfungen" oder "indikativen Prüfungen" kann es aufgrund der erwarteten guten Dokumentation der Bewuchsschutzsysteme ausreichen, nur das Vorhandensein von Zinn festzustellen.

.

Beispiele für radioaktive QuellenAnhang 10

Die folgende Liste enthält Beispiele für radioaktive Quellen, die im Bestandsverzeichnis angegeben werden sollen, ungeachtet der Anzahl, der Menge an Radioaktivität oder der Art des Radionuklids.

Beispiele für Verbrauchsgüter mit radioaktiven Stoffen Ionisationsrauchmelder (typische Radionuklide 241Am, 226Ra)

Instrumente/Schilder mit Tritiumgaslichtquellen (3H)

Instrumente/Schilder mit radioaktiven Farbanstrichen (226Ra als typisches Radionuklid)

Hochdruck-Entladungslampen (85Kr, 232TH als typische Radionuklide)

Radioaktive Leuchtstäbe (241Am, 226 Ra als typische Radionuklide)

Beispiele für Industriemanometer mit radioaktiven Stoffen

Radiometrische Füllstandmessgeräte

Radiometrische Messgeräte für Baggerarbeiten 22

Radiometrische Messgeräte für Fördervorrichtungen 56

Radiometrische Drehrohrmessgeräte 56

*) Am 15. Mai 2015 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mit der Entschließung MEPC.269(68) Richtlinien für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien beschlossen.
Die Entschließung MEPC.269(68) wird nachstehend in deutscher Fassung amtlich bekannt gemacht.

1) Um festzustellen, ob es sich bei einem Schiff um ein "neues Schiff" oder ein "vorhandenes Schiff" gemäß dem Übereinkommen handelt, bezeichnet der Ausdruck "einem entsprechenden Bauzustand" in Regel 1.4.2 der Anlage des Übereinkommens den Zustand,

2) Zum Beispiel ISO 17025

3) Es kann ein anerkanntes Qualitätsmanagementsystem benutzt werden.

4) Nach Regel 4 des Übereinkommens ist bei allen Schiffen der Einbau von asbesthaltigen Materialien verboten. Nach der UN-Empfehlung "Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS)", die der Sachverständigen-Unterausschuss über das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (UNSCEGHS) des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen im Jahr 2002 angenommen hat (2003 veröffentlicht), müssen als Kategorie 1A eingestufte karzinogene Gemische (einschließlich Gemische auf der Grundlage von Asbest) im Rahmen des GHS als karzinogen eingestuft werden, wenn der Anteil mehr als 0,1 % beträgt. Wenn jedoch ein Wert von 1 % angewandt wird, soll dieser Grenzwert im Bestandsverzeichnis und, falls vorhanden, in der Materialdeklaration vermerkt werden, wobei dieser Grenzwert längstens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens zur Anwendung kommen kann. Der Grenzwert von 0,1 % braucht auf diese Bestandsverzeichnisse und Materialdeklarationen nicht rückwirkend angewandt werden.

5) Nach Regel 4 des Übereinkommens ist für alle Schiffe der Einbau von PCB-haltigen Materialien verboten. Die Organisation hat 50 mg/ kg als Grenzwert für die Konzentration festgelegt, bei der Abfälle, Stoffe und Gegenstände, die PCB enthalten, daraus bestehen oder damit verunreinigt sind, nach dem Basler Übereinkommen als gefährlich eingestuft werden.

6) "Kein Grenzwert" steht in Einklang mit dem Montrealer Protokoll über die Meldung von ODS. Unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen brauchen in den Materialdeklarationen und im Bestandsverzeichnis nicht aufgeführt werden.

7) Dieser Grenzwert basiert auf den Richtlinien für Probenahmen von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen

8) Die Organisation hat dies unter Bezugnahme auf die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe als Grenzwert festgesetzt (RoHS-Richtlinie 2011/65/EU , Anhang II)

9) Die Organisation hat 50 mg/kg als Grenzwert für die Konzentration festgelegt, bei der Abfälle, Stoffe und Gegenstände, die PBB ent- halten, daraus bestehen oder damit verunreinigt sind, nach dem Basler Übereinkommen als gefährlich eingestuft werden.

10) Die Organisation hat 50 mg/kg als Grenzwert für die Konzentration festgelegt, bei der Abfälle, Stoffe und Gegenstände, die PCN ent- halten, daraus bestehen oder damit verunreinigt sind, nach dem Basler Übereinkommen als gefährlich eingestuft werden.

11) In den Materialdeklarationen und im Bestandsverzeichnis sollen alle radioaktiven Quellen angegeben werden. Der Ausdruck radioaktive Quelle bezeichnet einen als Strahlungsquelle benutzten radioaktiven Stoff, der dauerhaft in eine dichte Kapsel eingeschlossen oder eng umschlossen ist und in fester Form vorliegt. Dazu gehören Verbrauchsgüter und Industriemanometer, die radioaktive Stoffe enthalten. Beispiele sind in Anhang 10 aufgeführt.

12) Die Organisation hat unter Bezugnahme auf die EU-Rechtsvorschriften, die den Marktzugang für chlorierte Paraffine zur Verwendung als Substanzen oder als Bestandteile anderer Substanzen oder Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 1 % beschränken, den Grenzwert auf 1 % festgelegt (EU-Verordnung 1907/2006, Anhang XVII Nummer 42 und Verordnung 519/2012).

13) Die Definition von Müll entspricht der Definition in MARPOL Anlage V. Jedoch wird "Asche aus Verbrennungsanlagen" getrennt eingestuft, weil diese gefährliche Materialien oder Schwermetalle enthalten kann.

14) Diese Tabelle enthält keine für den Schiffsbetrieb benötigte schiffsspezifische Ausrüstung, die in Teil I des Bestandsverzeichnisses aufgeführt sein muss. Bitte hier die Formatierung korrigieren.

15) Beispiele dafür, wie das Bestandsverzeichnis auszufüllen ist, haben gemäß Absatz 3.4 lediglich hinweisenden Charakter.

16) Der Standort eines in Teil II oder Teil III aufgeführten Gegenstandes soll in folgender Reihenfolge vermerkt werden: von einer niedrigeren zu einer höheren Ebene und von einem vorderen zu einem hinteren Teil. Es wird empfohlen, den jeweiligen Standort von in Teil I aufgeführten Gegenständen soweit durchführbar in ähnlicher Form anzugeben.

17) Der Standort eines in Teil II oder Teil III aufgeführten Gegenstandes soll in folgender Reihenfolge vermerkt werden: von einer niedrigeren zu einer höheren Ebene und von einem vorderen zu einem hinteren Teil. Es wird empfohlen, den jeweiligen Standort von in Teil I aufgeführten Gegenständen soweit durchführbar in ähnlicher Form anzugeben.

18) Für in Teil III aufgeführte Gegenstände soll in der Spalte "Anmerkungen" für den Fall, dass in Produkten gefährliche Materialien enthalten sind, soweit möglich der ungefähre Gehalt angegeben werden.

19) Der Standort eines in Teil II oder Teil III aufgeführten Gegenstandes soll in folgender Reihenfolge vermerkt werden: von unten nach oben und von vorne nach hinten. Es wird empfohlen, den Standort von in Teil I aufgeführten Gegenständen soweit möglich in ähnlicher Weise anzugeben.

20) In diesem Anhang wird das Beispiel eines 1985 gebauten Massengutschiffes mit einer Bruttoraumzahl von 28000 verwendet.

21) Nach Regel 4 des Übereinkommens ist für alle Schiffe der Neueinbau von asbesthaltigen Materialien verboten. Entsprechend der UN-Empfehlung "Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS)", die der Sachverständigen-Unterausschuss über das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (UNSCEGHS) des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen im Jahr 2002 angenommen hat (veröffentlicht 2003), müssen als Kategorie 1A eingestufte karzinogene Mischungen (einschließlich asbesthaltige Mischungen) im Rahmen des GHS als krebserregend gekennzeichnet werden, wenn der Anteil mehr als 0,1 % beträgt. Wenn der Anteil jedoch 1 % beträgt, soll dieser Grenzwert im Bestandsverzeichnis und, falls vorhanden, in der Materialdeklaration vermerkt werden, wobei dieser Grenzwert längstens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens angewandt werden kann. Der Grenzwert von 0,1 % braucht auf diese Bestandsverzeichnisse und Materialdeklarationen nicht rückwirkend angewandt werden.

22) Typische Radionuklide: 241Am; 241AM/Be; 252Cf; 244Cm; 60Co; 137Cs; 153Gd; 192Ir; 147Pm; 238Pu; 239Pu/Be; 226Ra; 75S; 90Sr (90Y); 170Tm; 169Yb

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