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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Entschließung MEPC.272(69)
Änderungen der technischen NOx-Vorschrift 2008 Stickoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren
(Erprobung von gasbetriebenen und Gas-Diesel-Motoren)

Vom 26. Januar 2018
(VkBl. Nr. 4 vom 28.02.2018 S. 189)



(angenommen am 22. April 2016)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Verringerung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen worden sind,

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, in der durch die darauf bezogenen Protokolle von 1978 und 1997 modifizierten Fassung (MARPOL), die das Änderungsverfahren bestimmt und auf das zuständige Gremium der Organisation die Aufgabe überträgt, Änderungen daran zu erwägen und zu verabschieden,

Ferner im Hinblick auf Regel 13 der Anlage VI von MARPOL, die die Technische Vorschrift über die Kontrolle der Stickoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren (Technische NOx-Vorschrift (2008)) gemäß dieser Anlage rechtsverbindlich macht,

nach Prüfung, auf seiner neunundsechzigsten Tagung, des Entwurfs von Änderungen der Technischen NOx-Vorschrift 2008 bezüglich der Erprobung von gasbetriebenen und Gas-Diesel-Motoren,

  1. beschließt, gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d MARPOL, Änderungen der Technischen NOx-Vorschrift (2008), deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii MARPOL, dass die Änderungen als am 1. März 2017 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii MARPOL die besagten Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 oben am 1. September 2017 in Kraft treten;
  4. stimmt darin überein, dass diese Änderungen für alle Schiffsdieselmotoren mit einer Nutzleistung von mehr als 130 kW gelten, die am oder nach dem 1. September 2017 an Bord eines Schiffes, für das Regel 13 von Anlage VI MARPOL gilt, eingebaut oder für den Einbau an Bord solcher Schiffe konzipiert und vorgesehen sind;
  5. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  6. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Kopien dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

Änderungen der technischen NOx.-Vorschrift 2008
(Erprobung von gasbetriebenen und Gas-Diesel-Motoren)

Abkürzungen, Indizes und Symbole

1 In den Unterabsätzen .1 und .2 und in der Überschrift der Tabelle 2 wird vor dem Wort "Diesel" das Wort "Schiffs" hinzugefügt.

2 In Tabelle 2 wird Reihe 4 durch die folgende ersetzt:

altneu
HFID
Beheizter Flammenionisationsdetektor
 (H)FID
(Beheizter) Flammenionisationsdetektor

Kapitel 1 - Allgemeines

3 In Absatz 1.3.10 wird nach dem ersten Satz der folgende neue Satz eingefügt:

"Außerdem wird ein gasbetriebener Motor, der auf einem Schiff eingebaut ist, das am oder nach dem 1. März 2016 gebaut wurde, oder ein gasbetriebener zusätzlicher oder nichtidentischer Ersatzmotor, der an oder nach diesem Datum eingebaut wurde, auch als Schiffsdieselmotor betrachtet."

Kapitel 4 - Zulassung in Serie gefertigter Motoren: Motorenfamilien- und Motorengruppen-Konzept

4 In Absatz 4.3.8.2.6 wird nach dem bestehenden Aufzählungszeichen "- Gas-Diesel-Brennstoff" ein neues Aufzählungszeichen wie folgt hinzugefügt:

"- Gasbrennstoff "

5 Nach dem bestehenden Absatz 4.3.8.2.10 wird ein neuer Absatz 4.3.8.2.11 wie folgt hinzugefügt:

".11 Zündungsverfahren:

6 In Absatz 4.4.6.2.5 werden nach den Wörtern "Einspritznocke" die Wörter "oder Gasventil" eingefügt.

7 In den ersten und zweiten Aufzählungszeichen unter Absatz 4.4.7.2.1 werden nach dem Wort "Einspritz-" die Wörter "oder Zündungs-" entsprechend eingefügt.

8 In Absatz 4.4.7.2.2 wird nach dem bestehenden Aufzählungszeichen "- Brennraum" ein neues Aufzählungszeichen hinzugefügt wie folgt:

"- Gasventilspezifikation."

Kapitel 5 - Verfahren für die Messung der NOx-Emissionen auf dem Prüfstand

9 In Absatz 5.2.1.2 werden nach dem Wort "Motoren" die Wörter ",die mit Flüssigkeit oder Gas-Diesel-Brennstoff arbeiten" eingefügt.

10 Der bestehende Absatz 5.2.1.3 wird als 5.2.1.3.1 umnummeriert und im umnummerierten Absatz 5.2.1.3.1 werden nach dem Wort "Motoren" die Wörter ",die mit Flüssigkeit oder Gas-Diesel-Brennstoff arbeiten" eingefügt.

11 Nach dem umnummerierten Absatz 5.2.1.3.1 wird ein neuer Absatz 5.2.1.3.2 wie folgt hinzugefügt:

"5.2.1.3.2 Für Motoren, die nur mit Gasbrennstoff zu prüfen sind, mit oder ohne Kühlung der Ladeluft, wird der Parameter fa nach folgender Gleichung bestimmt:

Formel (2a)

12 Im zweiten Satz von Absatz 5.3.3 wird das Wort "Einspritzpumpe" durch das Wort "Motor" ersetzt.

13 Im ersten Satz von Absatz 5.3.4 wird das Wort "Vielstoff " gestrichen

14 Im zweiten Satz von Absatz 5.4.2 wird vor dem Wort "Diesel" das Wort "Schiffs" eingefügt.

15 Ein neuer Absatz 5.12.3.2.3 wird wie folgt hinzugefügt:

".3 Die Berechnung erfolgt gemäß der Absätze 5.12.3.1 bis 5.12.3.2. Die Werte qmf, WALF, WBET, WDEL, WEPS werden jedoch gemäß der folgenden Tabelle berechnet:

Faktoren in der Formel (6) (7) (8)Formeln für Faktoren
qmf=qmf_G + qmf_L
WALF=qmf_G ⋅ WALF_G + qmf_L ⋅ WALF_L
_____________________________________

qmf_G + qmf_L

WBET=qmf_G ⋅ WBET_G + qmf_L ⋅ WBET_L
_____________________________________

qmf_G + qmf_L

WDEL=qmf_G ⋅ WDEL_G + qmf_L ⋅ WDEL_L
_____________________________________

qmf_G + qmf_L

WEPS=qmf_G ⋅ WEPS_G + qmf_L ⋅ WEPS_L
_____________________________________

qmf_G + qmf_L

16 Absatz 5.12.3.3 wird durch den folgenden ersetzt:

altneu
5.12.3.3 Für die Ansaugluft gilt nachstehende Gleichung:
kwa = 1 - kw2(15)

Bei der Verwendung von Gas-Diesel-Brennstoff muss die Berechnung gemäß den Absätzen 5.12.3.1 bis 5.12.3.3 erfolgen. Allerdings sind die Werte für qmf, WALF, WBET, WDEL, WEPS, ffw gemäß der folgenden Tabelle zu berechnen:

Faktoren in den Formeln (6) (7) (8)Formeln für Faktoren
qmf=qmf_G + qmf_L
WALF=qmf_G x WALF_G + qmf_L x WALF_L
__________________________________
qmf_G + qmf_L
WBET=qmf_G x WBET_G + qmf_L x WBET_L

__________________________________

qmf_G + qmf_L

WDEL=qmf_G x WDEL_G + qmf_L x WDEL_L

__________________________________

qmf_G + qmf_L

WEPS=qmf_G x WEPS_G + qmf_L x WEPS_L

__________________________________

qmf_G + qmf_L

 "5.12.3.3 Für die Ansaugluft:
kwa = 1 - kw2(15)"

17 Absatz 5.12.4.1 wird durch den folgenden ersetzt:

altneu
5.12.4.1 Da die NOx-Emission von den Umgebungsluftbedingungen abhängt, muss die NOx-Konzentration mit den Faktoren, die sich aus Absatz 5.12.4.5 oder 5.12.4.6 ergeben, auf die Temperatur und Feuchte der Umgebungsluft korrigiert werden. "5.12.4.1 Da die NOx-Emission von den Umgebungsluftbedingungen abhängt, wird die NOx-Konzentration für die Umgebungslufttemperatur und die Luftfeuchtigkeit mit den Faktoren gemäß 5.12.4.5, 5.12.4.6 oder 5.12.4.7, wie jeweils zutreffend, korrigiert."

18 In Absatz 5.12.4.6 wird das letzte Satz durch den folgenden ersetzt:

altneu
Wenn Ha > HSC, so wird in Gleichung (17) HSC anstelle von Ha eingesetzt. "Falls jedoch Ha > HSC, ist, dann wird HSC statt Ha in Formel (17) oder (17a) benutzt."

19 Ein neuer Absatz 5.12.4.7 wird nach dem bestehenden Absatz 5.12.4.6 wie folgt hinzugefügt:

"5.12.4.7 Für Motoren, die nur mit Gasbrennstoff zu testen sind, ist:

khd = 0,6272 · 44,030 · 10-3 · Ha - 0,862 · 10-3 · Ha2(17a)

wobei gilt:

Ha ist die Feuchtigkeit der Ansaugluft am Eintritt zum Luftfilter in g Wasser pro kg trockene Luft."

Kapitel 6 - Bordseitige Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der NOx-Emissionsgrenzwerte

20 Im ersten Satz von Absatz 6.2.1.2 wird vor dem Wort "Diesel" das Wort "Schiffs" eingefügt.

21 Unterabsatz 6.2.2.3.1 wird durch den folgenden ersetzt:

altneu
1. Einspritzzeitpunkt ".1 Einspritz- oder Zündungszeitpunkt"

22 In Unterabsatz 6.2.2.3.14 wird das Wort "oder" gestrichen.

23 Am Ende von Unterabsatz 6.2.2.3.15 wird das Wort "oder" hinzugefügt.

24 Ein neuer Unterabsatz 6.2.2.3.16 wird wie folgt hinzugefügt:

".16 Gasventil."

25 Im dritten Satz von Absatz 6.3.1.4 wird das Wort "Zweistoff" durch das Wort "Gas" ersetzt.

26 Die Fußnote von Tabelle 6 wird durch das Folgende ersetzt:

altneu
*) Nur bei Mehrstoffmotoren. "* Nur für Motoren, die mit Gasbrennstoff zu prüfen sind."

27 Absatz 6.3.4.1 wird durch das Folgende ersetzt:

altneu
6.3.4.1 Allgemein sind alle Emissionsmessungen beim Betrieb des Motors mit Schiffsdieselkraftstoff nach ISO 8217, 2005, Typ DM durchzuführen."6.3.4.1 Allgemein sind alle Emissionsmessungen mit flüssigem Brennstoff beim Betrieb des Motors mit Schiffsdieselkraftstoff nach ISO 8217:2005, Typ DM durchzuführen.

Allgemein sind alle Emissionsmessungen mit Gasbrennstoff beim Betrieb des Motors mit Gasbrennstoff gleichwertig zu ISO 8178-5:2008 durchzuführen."

28 In Absatz 6.3.4.3 werden vor dem Wort "Motor" die Wörter "oder gasbetriebener" eingefügt.

Anhang III Spezifikationen der Analysatoren zur Bestimmung der gasförmigen Komponenten der Emissionen aus Schiffsdieselmotoren

29 Unterabsatz 1.2.12 wird durch das Folgende ersetzt:

altneu
12. Sauerstoff-(O2-)Analysator

Paramagnetischer Detektor (PMD), Zirconiumdioxid-Gerät (ZRDO) oder ein auf elektrochemischer Basis arbeitender Sensor (ECS).

Anmerkung: In der dargestellten Anordnung wird O2 auf trockener Basis gemessen. O2 kann auch auf feuchter Basis gemessen werden; in diesem Fall muss ein ZRDO-Analysator verwendet werden.

 ".12 O2 - Sauerstoff-Analysator

Paramagnetischer Detektor (PMD), Zirconiumdioxid-Gerät (ZRDO) oder ein auf elektrochemischer Basis arbeitender Sensor (ECS). ZRDO ist nicht für Gas-Diesel- oder gasbetriebene Motoren zu verwenden."

30 Am Ende von Absatz 3.3 wird ein neuer Satz, wie folgt, hinzugefügt:

"Optional kann für gasbetriebene Motoren (ohne flüssigen Zündstrahl) der Kohlenwasserstoffanalysator ein nicht beheizter Flammenionisationsdetektor (FID) sein."

31 Am Ende von Absatz 3.5 wird, wie folgt, ein neuer Satz hinzugefügt:

"ZRDO ist für Gas-Diesel- oder gasbetriebene Motoren nicht zu benutzen."

Anhang IV Kalibrierung der Analysatoren und Messinstrumente

32 In Absatz 2.2.4 wird das Wort "Entlüften" durch das Wort "Mischen" ersetzt.

33 In den Absätzen 5.3, 5.4.2, 8, 8.1.1, 8.2.2 und 8.3.2.10 wird das Zeichen "FID" jeweils durch das Zeichen "(H)FID" ersetzt.

Anhang V Prüfbericht und Prüfdaten für Stamm-Motoren

Abschnitt 1 - Prüfbericht für Stamm-Motoren

34 Die Reihen 10, 11 und 12 von Blatt 1/5 werden durch die folgenden ersetzt:

altneu

Statische Einspritzeinstellung° CA BTDC
Elektronische EinspritzregelungNein:
Ja:
Variable EinspritzeinstellungNein:
Ja:

Statische Einspritz- oder Zündungseinstellung° CA BTDC
Elektronische Einspritz- oder ZündungsregelungNein:
Ja:
Variable Einspritz- oder ZündungsregelungNein:
Ja:

 

35 Die Reihen 6 und 27 von Blatt 2/5 werden jeweils wie folgt ersetzt:

altneu
Reihe 6:
an Bord verwendete BrennstoffsorteDestillat/Destillat oder Schweröl/
Gas-Diesel-Brennstoff

Reihe 27:

Einspritzeinstellung (Bereich)
 Reihe 6:
An Bord zu verwendende BrennstoffsorteDestillat/Destillat oder Schweröl/Gas-Diesel-Brennstoff/Gasbrennstoff

Reihe 27:

Einspritz- oder Zündungseinstellung (Bereich)

36 Eine neue Reihe wird hinter Reihe 6 von Blatt 2/5, wie folgt, eingefügt:

ZündungsmethodenKompressionszündung/Zündung durch Zündstrahl/Zündung durch Zündkerze oder eine andere externe Zündvorrichtung

37 Der Titel der Tabelle "Brennstoffcharakteristika" auf Blatt 3/5 wird durch den folgenden Titel ersetzt:

 "Charakteristika des flüssigen Brennstoffs"

38 Hinter der Tabelle der Brennstoffcharakteristika auf Blatt 3/5 wird wie folgt eine neue Tabelle hinzugefügt:

"Charakteristika des Gasbrennstoffs

Brennstoffart:
BrennstoffeigenschaftenAnalyse der Brennstoffelemente
Methan-ZahlEN16726: 2015Kohlenstoff% m/m
Unterer HeizwertMJ/kgWasserstoff% m/m
Siedepunkt°CStickstoff% m/m
Dichte beim Siedepunktkg/m3Sauerstoff% m/m
Druck beim Siedepunktbar (abs)Schwefel% m/m
Methan, CH4mol%
Ethan, C2H6mol%
Propan, C3H8mol%
Isobutan, i C4H10mol%
N-Butan, n C4H10mol%
Pentan, C5H12mol%
C6+mol%
CO2mol%

39 Reihe 11 von Blatt 5/5 wird ersetzt und eine Fußnote wie folgt hinzugefügt:

Pegelstange/Gaseinlassdauer** mm/sec

** Nur für mit Gasbrennstoff zu prüfende Motoren"

Abschnitt 2 - Stamm-Motorprüfdaten, die in die technische Akte aufzunehmen sind

40 In der zweiten Tabelle, die derzeit "Stamm-Motor Prüfung Ölbrennstoff" betitelt ist, wird der Titel ersetzt durch.

"Stamm-Motor Prüfung flüssiger Brennstoff"

Nach der vorgenannten Tabelle wird die folgende Tabelle eingefügt:

Stamm-Motor Prüfung Gasbrennstoff
ISO 8178-5:2008
Kohlenstoff% m/m
Wasserstoff% m/m
Schwefel% m/m
Stickstoff% m/m
Sauerstoff% m/m
Methan, CH4mol%
Ethan, C2H6mol%
Propan, C3H8mol%
Isobutan, i C4H10mol%
N-Butan, n C4H10mol%
Pentan, C5H12mol%
C6+mol%
CO2mol%

Anhang VI Berechnung des Abgas-Massenstroms (Kohlenstoffbilanz-Verfahren)

41 In Absatz 2.5 werden die Wörter "im Fall von Gasbetrieb eines Gas-Diesel-Motors" gestrichen.

Anhang VII Prüfliste für das Motorparameter-Kontrollverfahren

42 Die Überschrift von Absatz 1.1 wird durch die folgende ersetzt:

altneu
1. Parameter "Einspritzzeitpunkt" ".1 "Parameter , Einspritzzeitpunkt und Zündungszeitpunkt": "

43 Am Ende des Unterabsatzes 1.1.4 wird das Wort "und" hinzugefügt.

44 Ein neuer Unterabsatz 1.1.5 wird wie folgt hinzugefügt:

".5 Einstellungsanzeige oder Einstellungslicht."

Anhang VIII Durchführung der unmittelbaren Messung und Überwachung

45 Am Ende von Absatz 2.1.1.4 wird ein neuer Satz wie folgt hinzugefügt:

"Optional kann für gasbetriebene Motoren (ohne flüssigen Zündstrahl) der Kohlenwasserstoffanalysator ein nicht beheizter Flammenionisationsdetektor (FID) sein."

46 "ZRDO ist für Gas-Diesel- oder gasbetriebene Motoren nicht zu benutzen."

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.272(69), "Änderungen der Technischen NOx-Vorschrift 2008 Stickoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE