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Entschließung MEPC.289(71)
Richtlinien von 2017 für die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens (G7)
Vom 05. Juni 2019
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2019 S. 425)
der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,
gestützt auf Artikel 38a) des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch die internationalen Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden,
sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (das Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz-Entschließungen angenommen hat,
in der Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel A-2 des Übereinkommens das Einleiten von Ballastwasser nur im Rahmen der Ballastwasser-Behandlung nach Maßgabe der Vorschriften der Anlage des Übereinkommens durchgeführt werden darf,
sowie in Kenntnis der Tatsache, dass Regel A-4 des Übereinkommens festlegt, dass eine Vertragspartei oder mehrere Vertragsparteien in Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt Befreiungen von jeder Verpflichtung, Regel B-3 oder C-1 anzuwenden, zusätzlich zu den an anderer Stelle in diesem Übereinkommen vorgesehenen Befreiungen gewähren können, jedoch nur, wenn diese Befreiungen unter anderem nach Maßgabe der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien für die Risikobewertung gewährt werden,
ferner in Kenntnis der Tatsache, dass er mit Entschließung MEPC.162(56) die Richtlinien für die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens (G7) angenommen hat,
gestützt auf die Tatsache, dass er auf seiner siebzigsten Tagung die Ansicht der Überprüfungsgruppe "Ballastwasser" bestätigte, dass das Konzept des Gebiets mit gleichem Risiko (SRA - same risk area) in Übereinstimmung mit den Richtlinien (G7) war, und keine weitere Anleitung zu dieser Frage erforderlich war, und dass Verwaltungen auf der Basis des SRA-Konzepts Befreiungen in Übereinstimmung mit Regel A-4 des Übereinkommens, vorbehaltlich Konsultation und Vereinbarung zwischen Staaten, die von solchen Befreiungen betroffen sein können, gewähren können,
sowie gestützt auf die Tatsache, dass er in dieser Hinsicht auf seiner siebzigsten Tagung zu Vorschlägen kleinerer Änderungen der Richtlinien (G7) zur einundsiebzigsten Tagung aufforderte, um das Verhältnis zwischen den Richtlinien und dem SRA-Konzept deutlicher zu machen,
nach erfolgter Prüfung des Entwurfs der Änderungen der Richtlinien (G7) auf seiner einundsiebzigsten Tagung, um das SRA-Konzept einzuführen,
Richtlinien für die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens (G7)
1 Zweck
1.1 Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, die Vertragsparteien darin zu unterstützen, sicherzustellen, dass die Vorschriften der Regel A-4 des Übereinkommens einheitlich angewendet werden und auf einer wissenschaftlich soliden Risikobewertung beruhen; dadurch wird sichergestellt, dass die allgemeinen und besonderen Verpflichtungen einer Vertragspartei des Übereinkommens erfüllt werden.
1.2 Ein weiterer Zweck ist es, betroffenen Staaten die Sicherheit zu bieten, dass die von einer Vertragspartei gewährten Befreiungen den Vorschriften der Regel A-4 Absatz 3 des Übereinkommens entsprechen.
1.3 Die Richtlinien behandeln drei Methoden zur Risikobewertung, die es den Vertragsparteien ermöglicht, Szenarien mit unannehmbar hohem Risiko und Szenarien mit annehmbar niedrigem Risiko zu ermitteln, und den Vertragsparteien Hinweise zu Verfahren für die Gewährung und den Widerruf von Befreiungen nach Regel A-4 des Übereinkommens geben.
2 Einleitung
2.1 Regel A-4 des Übereinkommens legt fest, dass eine Vertragspartei oder mehrere Vertragsparteien in Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt Befreiungen von jeder Verpflichtung, Regel B-3 oder C-1 des Übereinkommens anzuwenden, zusätzlich zu den an anderer Stelle im Übereinkommen vorgesehenen Befreiungen gewähren können, jedoch nur, wenn diese Befreiungen
2.2 Diese Richtlinien geben Hinweise und Informationen zu Grundsätzen und Methoden der Risikobewertung, zum Datenbedarf, zu Hinweisen zur Anwendung der Methoden für die Risikobewertung, Verfahren für die Gewährung von Befreiungen, Konsultations- und Mitteilungsverfahren, Informationen zur Überprüfung von Befreiungen und Hinweise zur technischen Hilfe, zur Zusammenarbeit und regionalen Zusammenarbeit.
2.3 Diese Richtlinien geben ebenfalls Hinweise zur Rolle der Organisation, der Schifffahrt, der Hafenstaaten und sonstiger Staaten, die von der Gewährung von Befreiungen nach Regel A-4 des Übereinkommens betroffen sein könnten.
2.4 Eine wissenschaftlich solide Risikobewertung untermauert das Verfahren der Vertragsparteien zur Gewährung von Befreiungen nach Regel A-4 des Übereinkommens. Die Bewertung muss ausreichend solide sein, um zwischen Szenarien mit einem unannehmbar hohen Risiko und Szenarien mit einem annehmbar niedrigen Risiko zu unterscheiden, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass das Einleiten von Ballastwasser trotz Nichteinhaltung der Regeln B-3 und C-1 des Übereinkommens die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen der gewährenden Vertragspartei und angrenzender oder anderer Staaten beeinträchtigt oder schädigt.
2.5 Die Risikobewertungen müssen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen beruhen.
2.6 Die Richtlinien sind unter Beobachtung zu halten, um die während ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen und etwaige neue wissenschaftliche und technische Kenntnisse einzubeziehen.
3 Anwendung
3.1 Diese Richtlinien gelten für Vertragsparteien, die Schiffen Befreiungen nach Regel A-4 des Übereinkommens gewähren.
3.2 Schiffseigentümer oder -betreiber, die eine Befreiung nach Regel A-4 des Übereinkommens beantragen möchten, müssen diese Richtlinie ebenfalls heranziehen.
4 Begriffsbestimmungen
4.1 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen des Übereinkommens.
4.2 Anadrom - Arten, die in Süßwasserumgebungen laichen bzw. schlüpfen, jedoch zumindest einen Teil ihres adulten Lebens in einer Meerwasserumgebung verbringen.
4.3 Biogeographische Region - eine großflächige Naturregion mit bestimmten physiographischen und biologischen Merkmalen, innerhalb derer die Tier- und Pflanzenarten eine große Ähnlichkeit aufweisen. Die Regionen sind nicht genau und vollständig voneinander abgrenzbar, sondern es gibt mehr oder weniger deutlich ausgeprägte Übergangszonen.
4.4 Katadrom - Arten, die in Meerwasserumgebung laichen bzw. schlüpfen, jedoch zumindest einen Teil ihres adulten Lebens in einer Süßwasserumgebung verbringen.
4.5 Kryptogen - Arten, deren Herkunft unbekannt ist, d. h. Arten, bei denen nicht nachgewiesen werden kann, ob sie in einer Region heimisch sind oder dorthin eingeführt wurden.
4.6 Geberhafen - Hafen oder Ort, an dem das Ballastwasser an Bord genommen wird.
4.7 Euryhalin - Arten, die ein breites Salinitätsspektrum tolerieren.
4.8 Eurytherm - Arten, die ein breites Temperaturspektrum tolerieren.
4.9 Süßwasser - Wasser mit einem Salzgehalt von unter 0,5 PSU (Practical Salinity Units - praktische Salinitätseinheiten).
4.10 Meerwasser - Wasser mit einem Salzgehalt von über 30 PSU.
4.11 Nicht heimische Arten - jede Art außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes, unabhängig
davon, ob sie absichtlich oder unabsichtlich vom Menschen oder durch natürliche Prozesse übertragen wurde.
4.12 Empfängerhafen - Hafen oder Ort, an dem das Ballastwasser eingeleitet wird.
4.13 Zielarten - die von einer Verwaltung ermittelten Arten, die bestimmte Kriterien erfüllen, die darauf hinweisen, dass sie die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen beeinträchtigen oder schädigen können, und die für einen bestimmten Hafen, Staat oder eine biogeographische Region bestimmt werden.
4.14 Gebiet mit gleichem Risiko (Same Risk Area - SRA) - ein vereinbartes geographisches Gebiet, das auf dem Abschluss einer Risikobewertung basiert, die in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien durchgeführt wird.
5 Grundsätze der Risikobewertung
5.1 Die Risikobewertung ist ein logisches Verfahren, um die Wahrscheinlichkeit und die Auswirkungen von bestimmten Ereignissen, wie beispielsweise Eintrag, Ansiedlung oder Ausbreitung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern, zu bestimmen. Risikobewertungen können qualitativ oder quantitativ erfolgen und eine wertvolle Entscheidungshilfe darstellen, wenn sie systematisch und genau durchgeführt werden.
5.2 Die folgenden Grundprinzipien legen die Art und die Durchführung der Risikobewertung fest:
5.3 Wird eine Risikobewertung bei der Prüfung der Gewährung einer Befreiung durchgeführt, sind die Grundsätze der Risikobewertung sorgfältig anzuwenden. Das Fehlen vollständiger wissenschaftlicher Sicherheit ist im Entscheidungsfindungsverfahren sorgfältig zu berücksichtigen. Dies ist bei diesen Richtlinien besonders wichtig, da jede Entscheidung, eine Befreiung zu gewähren, das Einleiten von Ballastwasser zulässt, das nicht den Normen der Regel D-1 oder D-2 des Übereinkommens entspricht.
6 Methoden zur Risikobewertung
6.1 Allgemeines
6.1.1 In diesen Richtlinien werden drei Methoden für die Risikobewertung in Bezug auf die Gewährung einer Befreiung nach Regel A-4 des Übereinkommens beschrieben:
6.1.2 Die Risikobewertung basierend auf Übereinstimmung der Umweltbedingungen beruht auf dem Vergleich der Umweltbedingungen verschiedener Orte; die biogeographische Risikobewertung von Arten vergleicht die Überschneidung von heimischen und nicht heimischen Arten, um die Umweltähnlichkeit zu beurteilen und risikoreiche Eindringlinge zu ermitteln, während die artenspezifische Risikobewertung die Verbreitung und die Merkmale ermittelter Zielarten beurteilt. Abhängig vom Umfang der durchgeführten Bewertungen könnten die drei Betrachtungsansätze entweder einzeln oder in jeder Kombination eingesetzt werden, wobei zu beachten ist, dass jeder Ansatz seine Grenzen hat.
6.1.3 Die Risikobewertung basierend auf Übereinstimmung der Umweltbedingungen und die biogeographische Risikobewertung von Arten sind möglicherweise für Bewertungen zwischen biogeographische Regionen am besten geeignet. Die artenspezifische Risikobewertung ist möglicherweise am besten geeignet für Fälle, bei denen die Bewertung für eine begrenzte Anzahl schädlicher Arten innerhalb einer biogeographischen Region durchgeführt werden kann.
6.2 Risikobewertung basierend auf Übereinstimmung der Umweltbedingungen
6.2.1 Die Risikobewertungen basierend auf Übereinstimmung der Umweltbedingungen vergleichen Umweltbedingungen einschließlich Temperatur und Salinität zwischen Geber- und Empfängerregionen. Der Grad der Ähnlichkeit der Orte bietet einen Hinweis darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine zwischen diesen Orten übertragene Art überleben und sich ansiedeln kann.
6.2.2 Da Arten in einer Region weit verbreitet und selten auf einen einzelnen Hafen beschränkt sind, sind Umweltbedingungen der Herkunftsregion zu berücksichtigen.
6.2.3 Diese Regionen werden üblicherweise als biogeographische Regionen bezeichnet. In Anbetracht dessen, dass alle bestehenden biogeographischen Modelle für andere Zwecke als dem hier vorgeschlagenen aufgestellt wurden, wird aufgrund der zu diesem Zeitpunkt besten verfügbaren Informationen vorgeschlagen, das LME-Modell (Large Marine Ecosystems) (http://www.edc. uri.edu/lme) zu verwenden, gegebenenfalls mit lokalen und regionalen Anpassungen. Es wird anerkannt, dass das vorgeschlagene biogeographische Modell möglicherweise unter bestimmten Umständen nicht angemessen ist, und es in diesem Fall notwendig sein kann, andere anerkannte biogeographische Modelle in Betracht zu ziehen 1.
6.2.4 Bei der Übereinstimmung der Umweltbedingungen müssen deshalb die Umweltbedingungen zwischen der biogeographischen Geberregion und dem Empfängerhafen verglichen werden, um die Wahrscheinlichkeit festzustellen, mit der in der biogeographischen Geberregion auftretende Arten im Empfängerhafen in einer anderen biogeographischen Region überleben können. Die Umweltbedingungen, die bei der Übereinstimmung der Umweltbedingungen in Betracht gezogen werden können, umfassen Salinität, Temperatur oder andere Umweltbedingungen wie beispielsweise Nährstoffe und Sauerstoff.
6.2.5 Die Schwierigkeit bei der Verwendung von Risikobewertungen basierend auf Übereinstimmung der Umweltbedingungen liegt in der Ermittlung der Umweltbedingungen, mit denen sich voraussagen lässt, inwieweit die schädlichen Arten fähig sind, sich an dem neuen Ort anzusiedeln und dort einen Schaden zu verursachen, sowie festzustellen, ob das Risiko der Ballastwassereinleitung ausreichend niedrig ist, um annehmbar zu sein. Risikobewertungen basierend auf Übereinstimmung der Umweltbedingungen sind nur begrenzt geeignet, wenn die Unterschiede zwischen einer biogeographischen Geberregion und einem Empfängerhafen gering sind, da eine hohe Ähnlichkeit mit großer Wahrscheinlichkeit darauf hindeutet, dass eine erfolgreiche Ansiedlung sehr wahrscheinlich ist.
6.2.6 Die Umweltbedingungen zwischen den Geber- und Empfängerhäfen sind ebenfalls zu vergleichen. Ähnlichkeiten von wesentlichen Umweltbedingungen zwischen den zwei Häfen sind ein deutlicher Hinweis darauf, dass im Ballastwasser des Geberhafens mitgeführte Arten überleben könnten, wenn sie in die Gewässer des Empfängerhafens freigesetzt werden. Die Umweltbedingungen, die bei der Übereinstimmung der Umweltbedingungen in Betracht gezogen werden können, umfassen Salinität, Temperatur oder andere Umweltbedingungen wie beispielsweise Nährstoffe und Sauerstoff.
6.2.7 Zu den notwendigen Daten, die eine Risikobewertung ermöglichen, die auf einer Übereinstimmung der Umweltbedingungen basiert, gehören unter anderem:
.1 Herkunft des Ballastwassers, das im Empfängerhafen eingeleitet wird;
.2 biogeographische Region des Geber- und des Empfängerhafens bzw. der Geber- und der Empfängerhäfen; und
.3 Mittelwert und Bandbreite der Umweltbedingungen, insbesondere Salinität und Temperatur.
Diese Informationen werden dazu verwendet, den Grad der Umweltähnlichkeit zwischen den Geber- und Empfängerumgebungen festzustellen. In vielen Fällen sollte es möglich sein, vorhandene Daten für einen Teil oder die Gesamtheit dieser Umweltprofile zu nutzen.
6.2.8 Folgendes ist beim Sammeln von Daten über die
Umweltbedingungen zu berücksichtigen:
.1 Saisonbedingte Schwankungen der Salinität und Temperatur an der Oberfläche und am Grund des Wassers im Empfängerhafen und dem größeren Gewässer, in dem der Hafen liegt (z.B. Mündung oder Bucht). Die Werte an der Oberfläche und auf dem Grund werden benötigt, um den gesamten Schwankungsbereich der Umweltbedingungen, die für einen potenziellen Eindringling benutzbar sind, zu ermitteln (z.B. lässt Oberflächenwasser mit geringer Salinität das Eindringen von Süßwasserarten zu). Tiefenprofile für Salinität und Temperatur sind nicht erforderlich, wenn die verfügbaren Daten erkennen lassen, dass die Gewässer über das gesamte Jahr hinweg gut durchmischt sind;
.2 in Empfängerhäfen mit starken Gezeiten oder starken Strömungen sind die zeitlichen Salinitäts-Schwankungen über einen Gezeiten-Zyklus hinweg zu ermitteln;
.3 in Gebieten mit saison- oder tiefenbedingten Schwankungen ist die Salinität saisonabhängig und/oder tiefenabhängig zu ermitteln;
.4 jegliche anthropogene (vom Menschen gemachte) Einflüsse auf die Süßwasserströmung, die den Salzhaushalt des Empfängerhafens und der umgebenden Gewässer zeitweise oder dauerhaft verändern könnten; und
.5 saisonbedingte Temperaturschwankungen von Küstengewässern in der biogeographischen Region des Empfängerhafens. Zu berücksichtigen ist das Oberflächenwasser und, wie sich die Temperatur der Tiefe nach ändert.
6.2.9 Es wird empfohlen, dass nach der Analyse der Umweltbedingungen die Arten betrachtet werden, von denen bekannt ist, dass sie in der Geberregion vorkommen und extreme Umweltunterschiede vertragen können. Sind solche vorhanden, ist ein artenspezifischer Ansatz zu verwenden, um die mit diesen Arten verbundenen Risiken zu beurteilen. Zu diesen Arten gehören:
.1 Arten, die beim Durchlaufen ihres Lebenszyklus sowohl Süßwasser als auch Meerwasser nutzen (einschließlich anadrome (z.B. Meerneunauge) und katadrome (z.B. Wollhandkrabbe) Arten); und
.2 Arten mit einem weiten Temperatur-Toleranzbereich (eurytherme Arten) oder einem weiten Salinitäts-Toleranzbereich (euryhaline Arten).
6.3 Biogeographische Risikobewertung von Arten
6.3.1 Die biogeographische Risikobewertung von Ar-
ten vergleicht die biogeographische Verbreitung von nicht heimischen, kryptogenen und schädlichen heimischen Arten, die zur jeweiligen Zeit in den Geber- und Empfängerhäfen und biogeographische Regionen vorkommen. Überlappende Arten in den Geber- und Empfängerhäfen und -regionen sind ein direkter Hinweis darauf, dass die Umweltbedingungen ausreichend ähnlich sind, um eine gemeinsame Fauna und Flora zu ermöglichen. Die biogeographische Analyse könnte auch dafür verwendet werden, risikoreiche Eindringlinge zu ermitteln. Beispielsweise könnten heimische Arten in der biogeographischen Geberregion, die erfolgreich in andere ähnliche biogeographische Regionen eingedrungen sind, aber nicht in der biogeographischen Empfängerregion vorgefunden werden, als risikoreiche Eindringlinge für den Empfängerhafen oder -ort angesehen werden. Je höher die Anzahl der biogeographischen Regionen, in die solche Arten eingedrungen sind, desto größer ist die Möglichkeit, dass diese Arten in der Lage wären, sich im Empfängerhafen oder in der biogeographischen Region anzusiedeln, wenn sie durch Ballastwasser eingeführt werden, das nicht den Vorgaben der Regeln B-3 oder C-1 des Übereinkommens entspricht. Ein weiterer genereller Risikohinweis wäre, wenn die biogeographische Geberregion eine Hauptquelle für Eindringlinge in andere Gebiete ist.
6.3.2 Zu den erforderlichen Daten, die eine Risikobewertung unter Verwendung eines Ansatzes, der die biogeographischen Daten von Arten betrachtet, ermöglichen, gehören unter anderem:
6.3.3 Die biogeographische Risikobewertung von Arten könnte ebenfalls genutzt werden, um mögliche Zielarten in den Geberregionen zu ermitteln, wie im Fall von heimischen Arten, die eine große Verbreitung im Hinblick auf biogeographische Regionen oder Lebensräume aufweisen oder von denen bekannt ist, dass sie Eindringlinge in anderen, dem Empfängerhafen ähnlichen biogeographischen Regionen sind.
6.4 Artenspezifische Risikobewertung
6.4.1 Artenspezifische Risikobewertungen nutzen Informationen zu Lebenszyklen und physiologischen Toleranzen, um die physiologischen Grenzen einer Art zu prognostizieren und dadurch deren Potenzial zu beurteilen, in der Empfängerumgebung zu überleben oder ihren Lebenszyklus zu vollenden. Das heißt, sie vergleichen individuelle Merkmale der Arten mit den Umweltbedingungen im Empfängerhafen, um die Wahrscheinlichkeit von Einschleppung und Überleben zu ermitteln.
6.4.2 Um eine artenspezifische Risikobewertung durchzuführen, müssen diejenigen Arten, welche die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen gefährden oder schädigen können, ermittelt und ausgewählt werden. Diese werden als Zielarten bezeichnet. Die Zielarten sind für einen bestimmten Hafen oder Staat oder eine bestimmte geographische Region auszuwählen und nach Konsultation der betroffenen Staaten zu bestimmen und zu vereinbaren.
6.4.3 Um die potenziell schädlichen und invasiven Arten zu bestimmen, haben die Vertragsparteien zunächst alle Arten (einschließlich kryptogener Arten) zu ermitteln, die im Geberhafen, aber nicht im Empfängerhafen vorhanden sind. Die Zielarten sind dann auf der Grundlage von Kriterien auszuwählen, welche die Arten kennzeichnen, die die Fähigkeit besitzen, in Gebiete einzudringen und schädlich zu werden. Zu den Faktoren, die bei der Ermittlung der Zielarten zu berücksichtigen sind, gehören unter anderem:
6.4.4 Die artenspezifischen Risikobewertungen sind dann für aufgelistete Zielarten durchzuführen, einschließlich tatsächlicher oder potenziell schädlicher nicht heimischer Arten (einschließlich kryptogener Arten). Mit steigender Anzahl der in die Bewertung einbezogenen Arten sinkt die Anzahl der risikoarmen Szenarien. Dies ist gerechtfertigt, wenn die Artenbewertungen genau sind. Schwierigkeiten treten dann auf, wenn die Bewertungen infolge Datenmangels konservativ sind. Es ist jedoch anzuerkennen, dass die Unsicherheit der Vorhersage des Gesamtrisikos steigt, je geringer die Anzahl der bewerteten Arten ist. Deshalb ist die mit der Begrenzung der Analyse auf eine kleine Anzahl von Arten verbundene Unsicherheit bei der Bewertung des Gesamteindringrisikos zu berücksichtigen.
6.4.5 Es ist zu beachten, dass es bei der Verwendung des Zielarten-Ansatzes Grenzen gibt. Auch wenn einige Daten und Informationen eingeholt werden können, um die Entscheidungsfindung zu unterstützen, ist die Ermittlung von Arten, welche die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen beeinträchtigen und schädigen können, subjektiv, und es wird einen Unsicherheitsgrad bei diesem Ansatz geben. So ist es beispielsweise möglich, dass Arten, die in einigen Umgebungen als schädlich ermittelt werden, in anderen Umgebungen möglicherweise nicht schädlich sind und umgekehrt.
6.4.6 Werden artenspezifische Risikobewertungen durchgeführt, wenn die Geber- und Empfängerhäfen in unterschiedlichen biogeographischen Regionen liegen, haben die Vertragsparteien Unsicherheiten infolge eines Mangels an Daten über das Vorkommen von potenziell schädigenden Arten am Geberort zu ermitteln und zu berücksichtigen.
6.4.7 Der Umfang und die Ausrichtung der natürlichen Ausbreitung der Zielarten sind für die relevanten Gewässer zu entwickeln. Das Gebiet, das durch den Umfang der verbundenen Orte der Population der Zielarten abgegrenzt ist, kann den Umfang eines Gebiets mit gleichem Risiko (SRA) bestimmen.
6.4.8 Zu den erforderlichen Daten, die eine Risikobewertung unter Verwendung des artenspezifischen Ansatzes ermöglichen, zählen unter anderem:
6.4.9 Wenn eine Zielart bereits im Empfängerhafen vorkommt, kann es angemessen sein, diese Art aus der Gesamtrisikobewertung für diesen Hafen auszuschließen, es sei denn, diese Art unterliegt aktiver Kontrolle. Es ist allerdings wichtig anzuerkennen, dass selbst dann, wenn eine nicht heimische Art oder kryptogene Art aus den Geber- und Empfängerhäfen gemeldet worden ist, ihr kontinuierliches Einschleppen in die Empfängerhäfen die Wahrscheinlichkeit erhöhen könnte, dass diese Art sich dort ansiedelt und/oder eine invasive Populationsdichte erreicht.
6.4.10 Eine Risikobewertung kann auf verschiedene Arten durchgeführt werden. Eine einfache Bewertung kann, wie in Absatz 6.4.8 beschrieben, durchgeführt werden, indem geprüft wird, ob eine Zielart im Geberhafen, aber nicht im Empfängerhafen vorhanden ist und durch Ballastwasser übertragen werden kann. Wenn dies als angemessene erachtet wird, kann auch die Wahrscheinlichkeit bewertet werden, mit der die Zielarten jede der folgenden Stadien überleben; zu ihnen zählen:
6.4.11 Um die Wahrscheinlichkeit der Einschleppung und des Überlebens einer schädlichen Art zu ermitteln, kann die Wahrscheinlichkeit des Überlebens jeder Art in den in Absatz 6.4.10 aufgeführten Stadien bewertet werden. Sofern möglich, können auch die verschiedenen Lebensstadien der Zielarten unter Berücksichtigung der saisonbedingten Schwankungen beim Auftreten der Lebensstadien im Geberhafen mit den saisonalen Bedingungen im Empfängerhafen bewertet werden. Die Gesamtrisikobewertung für das Einleiten von unbehandeltem Ballastwasser ist deshalb auf der Grundlage der Bewertung aller Zielarten, die alle diese Stadien überleben, zu ermitteln.
6.4.12 Bei der Bewertung, ob eine Art im Empfängerhafen überleben wird, müssen die physiologische Toleranzen aller Lebensstadien berücksichtigt werden.
6.4.13 Um zu beurteilen, ob der Ansatz der artenspezifischen Risikobewertung ausreichend solide ist, um Eindringlinge vorherzusagen, könnte der Ansatz genutzt werden, um die Wahrscheinlichkeit des Eindringens einer Reihe von im Empfängerhafen vorkommenden Eindringlingen zu prognostizieren. Eine Fehleinschätzung bei der genauen Voraussage vorhandener Eindringlinge kann darauf hindeuten, dass das Modell das Risiko unterprognostiziert.
6.5 Beurteilung und Entscheidungsfindung
6.5.1 Der Hafenstaat, der Befreiungen gewährt, muss sowohl im Beurteilungs- als auch im Konsultationsverfahren Regel A-4 Absatz 3 des Übereinkommens besonders beachten, die vorschreibt, dass nach dieser Regel gewährte Befreiungen die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen angrenzender oder anderer Staaten nicht beeinträchtigen oder schädigen dürfen. Regel A-4 Absatz 3 des Übereinkommens schreibt ebenfalls vor, dass Staaten, die Nachteile erleiden könnten, zu konsultieren sind, und sich die Vertragsparteien bezüglich einer Konsultation auf Abschnitt 8 zu beziehen haben.
6.5.2 Für die Transparenz und Einheitlichkeit der Risikobewertungen ist es wesentlich, Apriori-Kriterien zu bestimmen, um zwischen Szenarien mit unannehmbar hohem Risiko und Szenarien mit einem annehmbar niedrigen Risiko, bei dem es unwahrscheinlich ist, dass das nicht den Regeln B-3 und C-1 des Übereinkommens entsprechende Ballastwasser die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen der gewährenden Vertragspartei und angrenzender oder anderer Staaten beeinträchtigt oder schädigt, zu unterscheiden. Die spezifischen Kriterien hängen von dem jeweiligen Risikobewertungsansatz sowie von der Unsicherheit bei der Analyse ab.
6.5.3 Für eine Risikobewertung basierend auf Übereinstimmung der Umweltbedingungen:
6.5.4 Für die biogeographische Risikobewertung von Arten:
6.5.5 Bei einer artenspezifischen Risikobewertung könnte eine Bewertung als mit hohem Risiko eingestuft werden, wenn dabei zumindest eine Zielart ermittelt wird, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
6.5.6 Eine Risikobewertung für ein Gebiet mit gleichem Risiko (SRA) wird normalerweise in Form einer artenspezifischen Bewertung ausgeführt. Bei einer artenspezifischen Risikobewertung für ein Gebiet mit gleichem Risiko (SRA) könnte eine Bewertung als mit niedrigem Risiko eingestuft werden, wenn Zielarten in allen ausgesuchten Häfen oder Orten bereits vorhanden sind oder, auf der Grundlage validierter Modelle, eine hohe Wahrscheinlichkeit haben, sich überall im Gebiet mit gleichem Risiko (SRA) durch den Prozess der natürlichen Ausbreitung in dem vereinbarten Zeitfenster anzusiedeln.
6.5.7 Die Gesamtwahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Eindringens hängt teilweise auch von der Anzahl der Organismen und der Häufigkeit ab, mit der sie über den gesamten Befreiungszeitraum hinweg eingeführt werden. Demzufolge wird empfohlen, dass eine Risikobewertung zumindest Schätzungen der folgenden vier Faktoren berücksichtigt:
6.5.8 In allen Fällen muss der Unsicherheitsgrad bei der Beurteilung des Risikoumfangs berücksichtigt werden. Ein hoher Unsicherheitsgrad bei biogeographischen Verbreitungen und/oder physiologischen Toleranzen einer Zielart kann an sich ausreichend sein, um das Risiko als hoch einzustufen. Außerdem sind die potenziellen Umweltauswirkungen der Zielart bei der Entscheidung über den annehmbaren Risikograd zu berücksichtigen. Das Fehlen oder die Unsicherheit einer Information ist nicht als Grund anzusehen, eine Befreiung von der Regel B-3 oder C-1 des Übereinkommens zu gewähren.
6.5.9 Nachdem der Risikograd und das Ausmaß an Unsicherheiten bewertet worden ist, kann das Ergebnis mit den Risikograden verglichen werden, die eine Vertragspartei bzw. Vertragsparteien zu akzeptieren bereit ist bzw. sind, um festzustellen, ob eine Befreiung gewährt werden kann.
6.5.10 Schiffen, die sich auf einer Reise bzw. auf Reisen oder einer Route bzw. auf Routen befinden, die den Vorschriften der Regel A-4 Absatz 1 des Übereinkommens entsprechen und welche die Annahmebedingungen in der Risikobewertung erfüllen, kann eine Befreiung gewährt werden.
6.5.11 Es wird empfohlen, eine unabhängige Begutachtung der Risikobewertungsmethode, Daten und Annahmen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Analyse streng wissenschaftlich durchgeführt worden ist. Die Begutachtung ist von einem unabhängigen Dritten mit Fachwissen in den Bereichen Biologie und Risikobewertung durchzuführen.
7 Verfahren für die Gewährung von Befreiungen
7.1 Dieser Abschnitt dient als Anleitung für Vertragsparteien, Verwaltungen und Schiffe, die in das Verfahren zu Beantragung, Beurteilung und/oder Gewährung einer Befreiung nach Regel A-4 des Übereinkommens einbezogen sind. Im Anhang werden auch die für die Beantragung einer Befreiung erforderlichen Mindestangaben festgelegt.
7.2 Die Vertragsparteien können die Risikobewertungen zur Gewährung von Befreiungen selbst durchführen oder vom Schiffseigentümer oder -betreiber verlangen, die Risikobewertungen durchzuführen. In jedem Fall ist die Vertragspartei, die eine Befreiung gewährt, verantwortlich für die Beurteilung der Risikobewertung, die Überprüfung der verwendeten Daten und Informationen und die Sicherstellung, dass die Risikobewertung gewissenhaft und objektiv gemäß den Richtlinien durchgeführt wird. Der empfangende Hafenstaat hat bzw. die empfangenden Hafenstaaten haben jeden Befreiungsantrag abzulehnen, bei dem festgestellt wird, dass er diesen Richtlinien nicht entspricht, und die Gründe anzugeben, weshalb der Antrag nicht angenommen wurde.
7.3 Die Schiffseigentümer oder -betreiber, die eine Befreiung anstreben, haben die maßgeblichen Vertragsparteien zu kontaktieren, um sich über die durchzuführenden Risikobewertungsverfahren und die für diese Verfahren erforderlichen Informationen zu vergewissern.
7.4 Hat eine Vertragspartei festgelegt, dass der Schiffseigentümer oder -betreiber die Risikobewertung vorzunehmen hat, hat die Vertragspartei die entsprechenden Informationen einschließlich Antragsvoraussetzungen, des für die Risikobewertung zu verwendenden Modells, zu berücksichtigender Zielarten, Datenstandards oder sonstiger erforderlicher Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Schiffseigentümer oder -betreiber hat diese Richtlinien zu befolgen und der Vertragspartei die entsprechenden Informationen vorzulegen.
7.5 Der Hafenstaat hat sicherzustellen, dass, wie in Regel A-4 Absatz 1.3 des Übereinkommens vorgesehen, lediglich den Schiffen Befreiungen gewährt werden, die Ballastwasser oder Sedimente nur von den in der Befreiung genannten Orten vermischen. Der Hafenstaat hat den Nachweis der speziellen Maßnahmen anzufordern, die vorgenommen wurden, um die Einhaltung dieser Regel zum Zeitpunkt der Gewährung und für die Dauer der Befreiung sicherzustellen. Die Nichteinhaltung während des Befreiungszeitraums muss unverzüglich zur Aussetzung oder zum Widerruf der Befreiung führen.
7.6 Eine Befreiung darf ab dem Erteilungsdatum nicht mehr als 5 Jahre gültig sein. Die Genehmigung kann während der Gültigkeitsdauer saisonbedingte und zeitspezifische oder andere Einschränkungen enthalten.
7.7 Das Ergebnis der Risikobewertung ist folgendermaßen anzugeben:
8 Konsultation
8.1 Nach Regel A-4 Absatz 3 des Übereinkommens haben Vertragsparteien jeden Staat, der durch eine möglicherweise gewährte Befreiung Nachteile erleiden könnte, zu konsultieren. Dies umfasst angrenzende Staaten und alle anderen Staaten, die betroffen sein könnten, einschließlich der Staaten, die in derselben biogeographischen Region wie der Empfängerhafen bzw. die Empfängerhäfen liegen. Die Staaten haben Informationen auszutauschen und haben sich zu bemühen, etwaige erkannte Probleme zu lösen. Den betroffenen Staaten muss genügend Zeit zur sorgfältigen Prüfung der vorgeschlagenen Befreiungen gegeben werden.
8.2 Den betroffenen Staaten sind Informationen zu folgenden Punkten zur Verfügung zu stellen: die für die Risikobewertung verwendete Methode; die Qualität der bei der Bewertung verwendeten Informationen; Unsicherheiten im Modell, Modelleingaben und/oder Risikobewertungen; die Begründung der vorgeschlagenen Befreiung; sowie alle für die Befreiung geltenden Bedingungen.
8.3 In der Risikobewertung sind die folgenden Punkte zu dokumentieren, sofern zutreffend:
8.4 Zusätzlich sind die bei der Festlegung und Begrenzung der biogeographischen Regionen verwendeten Kriterien oder wissenschaftlichen Methoden darzulegen, sofern nicht ein in Absatz 6.2.3 empfohlenes Modell verwendet wird.
8.5 Die Aufforderung zur Stellungnahme hat eine der beiden folgenden Antwortmöglichkeiten für die betroffenen Staaten zu enthalten:
8.6 Die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen des betroffenen Staates bzw. der betroffenen Staaten ist in der Aufforderung festzusetzen. Geht innerhalb der festgesetzten Frist keine Antwort ein, kann dies als "Angenommen ohne Anmerkungen oder Bedingungen" angesehen werden.
8.7 Befürwortet ein betroffener Staat die Gewährung der Befreiungen) nicht, sind die entsprechenden Gründe dafür anzugeben. Alle Bedingungen oder Einschränkungen, die ein betroffener Staat für notwendig erachtet, um eine Befreiung befürworten zu können, sind deutlich zu benennen.
9 Übermittlung von Informationen
9.1 Jede Vertragspartei des Übereinkommens, die angegeben hat, dass sie Befreiungen gewähren wird, hat eine oder mehrere Kontaktstellen für den Eingang der Anträge zu benennen. Die relevanten Kontaktdaten sind bei der Organisation einzureichen. Sind von einer Vertragspartei solche Informationen nicht vorhanden, so ist die der Organisation mitgeteilte Kontaktstelle als Kontaktstelle für den Zweck dieser Richtlinie anzusehen.
9.2 Die Organisation hat die Kontaktliste in Umlauf zu bringen und diese Liste regelmäßig zu aktualisieren.
9.3 Die Entscheidung des Empfängerstaates bzw. der Empfängerstaaten sind den Schiffseigentümern oder -betreibern, dem betroffenen Staat bzw. den betroffenen Staaten und der Organisation schnellstmöglich vor dem Datum des Inkrafttretens der Befreiung mitzuteilen. Die Entscheidung hat die Grundlage für die Gewährung der Befreiung zu erklären sowie die Art und Weise, wie mögliche Stellungnahmen betroffener Staaten berücksichtigt wurden, und genau die Reise oder Reisen, für welche die Befreiung gewährt wird, einschließlich der genannten Häfen oder Orte, oder die Beschreibung von Gebieten mit gleichem Risiko (SRA), die Dauer der Befreiung sowie Einzelheiten bezüglich Bedingungen oder Einschränkungen der Befreiung anzugeben.
9.4 Befreiungen, die nach Regel A-4 des Übereinkommens gewährt werden, werden nach der Mitteilung an die Organisation und der Weiterleitung wichtiger Informationen an die Vertragsparteien wirksam.
9.5 Jede gewährte Befreiung ist nach Regel A-4 Absatz 4 des Übereinkommens auch im Ballastwasser-Tagebuch einzutragen.
9.6 Ist für eine bestimmte Reise eine Befreiung gewährt worden, müssen jegliche Änderungen in den Reiseplänen vor Durchführung der Reise oder dem Einleiten von Ballastwasser der Vertragspartei, welche die Befreiung gewährt hat, mitgeteilt werden.
10 Überprüfung der Risikobewertung und Entziehung von Befreiungen
10.1 Es wird empfohlen, dass die bei der Risikobewertung verwendeten Informationen regelmäßig überprüft werden, da die bei der Bewertung verwendeten Daten und Annahmen veraltet sein können.
10.2 Es wird empfohlen, dass innerhalb von 12 Monaten, jedoch auf keinen Fall später als 36 Monate nach der Gewährung der Erlaubnis, eine Zwischenüberprüfung durchgeführt wird. Ein Empfängerhafenstaat kann verlangen, dass während der Dauer der Befreiung mehrere Überprüfungen durchgeführt werden, allerdings soll normalerweise nicht mehr als eine jährliche Überprüfung verlangt werden.
10.3 Die Erneuerung einer Befreiung nach den ersten 60 Monaten darf ohne eine gründliche Überprüfung der Risikobewertung, Konsultation mit betroffenen Staaten und Mitteilung der Entscheidung an die Organisation nach Regel A-4 Absatz 2 des Übereinkommens nicht gewährt werden.
10.4 Eine nach Regel A-4 des Übereinkommens gewährte Befreiung muss möglicherweise zurückgenommen werden, wenn das mit einer Reise verbundene tatsächliche Risiko seit Durchführung der letzten Risikobewertung deutlich angestiegen ist. Dies würde Notfallsituationen einschließen wie das akute oder epidemische Auftreten, den Einfall oder die Verbreitung von Populationen schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger (z.B. giftige Algenblüte), bei denen es wahrscheinlich ist, dass sie mit dem Ballastwasser aufgenommen werden (Regel C-2 des Übereinkommens).
10.5 Unterrichtet ein Hafenstaat Seefahrer über Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt, wo aufgrund eines Notfalls oder einer anderen Situation mit hohem Risiko von Schiffen kein Ballastwasser mehr aufgenommen werden darf, sind alle Befreiungen von Schiffen, die in den bestimmten Gebieten Ballastwasser aufnehmen, zurückzunehmen. Unter diesen Umständen sind Schiffseigentümer oder -betreiber schnellstmöglich von der Entscheidung über das Entziehen der Befreiung zu unterrichten.
10.6 Die Richtlinien für zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung von Ballastwasser einschließlich Notfallsituationen (G 13), angenommen mit Entschließung MEPC.161(56), geben eine Anleitung, um beim Auftreten von Notfällen im Zusammenhang mit Ballastwasser-Betriebsvorgängen schnell angemessene zusätzliche Maßnahmen zu ermitteln.
11 Technische Hilfe und Zusammenarbeit sowie regionale Zusammenarbeit
11.1 Artikel 13 des Übereinkommens legt fest, dass die Vertragsparteien sich verpflichten, unmittelbar oder über die Organisation und andere internationale Gremien denjenigen Vertragsparteien Unterstützung zu gewähren, die um technische Hilfe ersuchen, dass die Vertragsparteien sich zur Zusammenarbeit verpflichten und dass die Vertragsparteien sich bemühen, die regionale Zusammenarbeit zu fördern.
11.2 Im Hinblick auf diese Richtlinien umfasst die Hilfe die Bereitstellung von Daten und Informationen, die erforderlich sind, um eine Risikobewertung durchzuführen, die technische Hilfe in Bezug auf die Methoden zur Durchführung von Risikobewertungen und die Akzeptanzkriterien.
Antrag an den Hafenstaat | Anhang |
Ein Antrag auf Befreiung an den Hafenstaat muss mindestens die Angaben zu den unten aufgeführten Punkten enthalten.
1 Allgemeine Angaben
2 Angaben zum Schiff
3 Angaben zur Route
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.289(71), "Richtlinien von 2017 für die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommen (G7)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
1) Watling and Gerkin (http://marine.rutgers.edu/OBIS/index.html) auf der Grundlage von Briggs (1953) und Springer (1982); IUCN bioregion system; Briggs (1953) und Ekman (1974; 1995); Longhurst provinces.
ENDE |