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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt
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Entschließung MEPC.290(71)
"Phase des Sammelns von Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Ballastwasser-Übereinkommen"

Vom 5. Juni 2019
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2019 S. 436)



(angenommen am 7. Juli 2017)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

Gestützt auf die Artikel 38a) und 38b) des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch die internationalen Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden, und seine Aufgaben, geeignete Maßnahmen zu prüfen, um die Durchsetzung solcher Übereinkommen zu erleichtern,

sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (das Übereinkommen) angenommen hat,

in der Erwägung, dass das Inkrafttreten des Übereinkommens am 8. September 2017 den Beginn einer globalen Ballastwasser-Behandlung bedeutet und dass Schwierigkeiten während der Umsetzung jedes neuen Übereinkommens, die zum Zeitpunkt seiner Annahme nicht vorherzusehen waren, auftreten können,

in Anerkennung der Besorgnis der Schifffahrtsindustrie hinsichtlich der möglichen Bestrafung der Schiffseigentümer und -betreiber während der Umsetzung des Übereinkommens aufgrund der Nichteinhaltung der Norm für die Qualität des Übereinkommens aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle des Schiffseigentümers und der Schiffsbesatzung liegen, sowie der Notwendigkeit, die Umwelt, die

menschliche Gesundheit, Sachwerte und Ressourcen vor dem Einleiten schädlicher Wasser organismen und Krankheitserreger, die sich in nicht normgerechtem Ballastwasser befinden, zu schützen,

entschlossen, die Umsetzung des Übereinkommens zu beobachten, um die Aspekte der Umsetzung zu ermitteln, die gut funktionieren, und über die Sachverhalte Aufschluss zu geben, die eine weitere Beachtung erfordern,

den Vorzug gebend, die meisten Verbesserungen des Übereinkommens als Paket nach erfolgtem systematischen und faktengestützten Betrachtungsansatz und geleitet durch gewonnene Erfahrungen während der Umsetzung des Übereinkommens zu erarbeiten,

1 stimmt darin überein, eine Phase des Sammelns von Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen (Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser) festzulegen, die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 fordert die Hafenstaaten, die Flaggenstaaten und sonstige Beteiligte auf, Daten für die Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Hafenstaatkontrolle unter dem Ballastwasser-Übereinkommen (Entschließung MEPC.252(67)), der Guidance on ballast water sampling and analysis for trial use in accordance with the BWM Convention and Guidelines (G2) (BWM.2/Circ.42/Rev.1) sowie der Besichtigungsvorgaben nach dem Übereinkommen zu sammeln, aufzubereiten und zu übermitteln;

3 beschliesst, eine Analyse der gesammelten Daten und eine systematische und faktengestützte Überprüfung des Wortlauts des Übereinkommens durchzuführen, und gegebenenfalls ein Paket von Änderungen des Übereinkommens zu erarbeiten;

4 stimmt darin überein, dass ein Schiff während der Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser einzig infolge der Überschreitung der in Regel D-2 des Übereinkommens beschriebenen Norm für die Qualität des Ballastwassers nach dem Einsatz eines Ballastwasser-Behandlungssystems (BWMS - ballast water management system) nicht bestraft (sanktioniert, verwarnt, festgehalten oder ausgeschlossen) werden darf, vorausgesetzt dass

  1. das BWMS nach Regel D-3.1 zugelassen ist;
  2. das BWMS richtig eingebaut worden ist;
  3. das BWMS entsprechend den Anleitungen des Herstellers gewartet worden ist;
  4. der Ballastwasser-Behandlungsplan, der nach Regel B-1 des Übereinkommens zugelassen ist, befolgt worden ist, einschließlich der Betriebsanweisungen und der Herstellerangaben für das BWMS; und
  5. entweder das selbstüberwachende System des BWMS das einwandfreie Arbeiten des Aufbereitungsprozesses anzeigt oder dem Hafenstaat mitgeteilt worden ist, dass das BWMS vor dem Einleiten von Ballastwasser fehlerhaft ist;

5 stimmt ferner darin überein, dass die Maßnahmen in vorstehendem Absatz 4 keine anderen Tätigkeiten des Hafenstaates nach Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens hinsichtlich des Schutzes der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, Sachwerte und Ressourcen betreffen;

6 empfiehlt, dass der Hafenstaat, Flaggenstaat und Schiffseigentümer jegliche von der Organisation erarbeiteten Richtlinien über Notfallmaßnahmen zur Ermittlung der zweckmäßigsten Lösung zu beachten haben, um das Einleiten von nicht normgerechten Ballastwasser zu ermöglichen.

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Gliederung der Phase des Sammelns von Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Ballastwasser-ÜbereinkommenAnlage

Einführung

1 Das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (das Übereinkommen) bedeutet den Beginn einer globalen Ballastwasser-Behandlung. Da bei jeder neuen globalen Vorgehensweise Schwierigkeiten zu erwarten sind, kann die Notwendigkeit bestehen, das Übereinkommen im Zusammenhang mit gewonnenen Erfahrungen nach Artikel 2 Absatz 5 des Übereinkommens (in Bezug auf die weitere Entwicklung der Behandlung von Ballastwasser und der Normen) zu verbessern.

2 Der Zweck der Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser (EBP - experiencebuilding phase) ist, dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss) zu ermöglichen, die Umsetzung des Übereinkommens zu beobachten. Die Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser umfasst die Datenermittlung und -analyse, um dem Ausschuss zu ermöglichen, die Aspekte der Umsetzung des Übereinkommens zu ermitteln, die gut funktionieren, und über die Sachverhalte Aufschluss zu geben, die eine weitere Behandlung erfordern. Die Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser umfasst ferner einen systematischen und faktengestützten Prozess zur Überprüfung und Verbesserung des Übereinkommens.

3 Die Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser ist dafür vorgesehen, den Hafenstaaten, Flaggenstaaten und Beteiligten (z.B. Eigentümer und Betreiber von Schiffen, Hersteller von BWMS und anerkannte Organisationen) zu gestatten:

  1. Daten in Bezug auf die Umsetzung des Übereinkommens zu sammeln und zu übermitteln;
  2. bei der Analyse dieser Daten in der Überprüfungsgruppe "Ballastwasser" des Ausschusses teilzunehmen; und
  3. eine Überprüfung des Wortlautes des Übereinkommens vorzunehmen, um alle Bereiche zu ermitteln, bei denen der Beweis eine Notwendigkeit für eine Verbesserung des Übereinkommens aufzeigt, und danach ein Paket mit vorrangigen Änderungen zu entwickeln.

4 Zu diesem Zweck ist die Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser dreistufig strukturiert: eine Datenermittlungs-Stufe, eine Datenanalyse-Stufe und eine Stufe zur Überprüfung des Übereinkommens (siehe Abbildung 1). Die Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser beginnt mit der Inkraftsetzung des Übereinkommens und endet mit der Inkraftsetzung des Pakets der vorrangigen Änderungen. In einem Datenermittlungs- und Analyse-Plan (DGAP - data gathering and analysis plan) für die Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser ist ein fester Zeitplan für die Stufen der Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser enthalten und eine konkrete Vorgehensweise beim Ermitteln und Analysieren der Daten während der Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser festgelegt.

5 Der Anwendungsbereich für die Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser ist das Regelungs- system des Übereinkommens als Ganzes. Die Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser umfasst und geht über die spezifischere "Verssuchsphase" im Zusammenhang mit den Verfahren zur Probenentnahme und Analyse von Ballastwasser während der Hafenstaatkontrolle 1 hinaus. Die Maßnahmen für die Versuchsphase sind aktualisiert und in die Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser eingefügt worden, und die Daten, die mit der Versuchsphase im Zusammenhang stehen, werden parallel zu den Daten, die andere Aspekte des Übereinkommens betreffen, gesammelt und analysiert.

Abbildung 1 Stufen der Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser und Nichtbestrafung

Bild

6 Durch die Entschließung, mit der die Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser angenommen wurde, hat der Ausschuss bestimmte Nichtbestrafungs-Maßnahmen angenommen, die während der Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser gelten. Diese Maßnahmen sind dafür vorgesehen, die von der Schifffahrtsindustrie ausgedrückte Besorgnis hinsichtlich der möglichen Bestrafung der Schiffseigentümer und -betreiber während der Umsetzung des Übereinkommens aufgrund der Nichteinhaltung der in Regel D-2 des Übereinkommens beschriebenen Norm für die Qualität des Ballastwassers trotz des Einsatzes eines geeigneten BWMS anzuerkennen und anzusprechen. Die Maßnahmen erkennen auch die Notwendigkeit an, die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte und Ressourcen in Hafenstaaten vor dem Einleiten von nicht normgerechten Ballastwasser zu schützen.

7 Schiffe müssen an Bord Dokumente mitführen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen im Zusammenhang mit den Nichtbestrafungs-Maßnahmen erfüllt sind (z.B. bezüglich Zulassung, Einbau und Wartung des BWMS). Die Besatzung hat die Betriebsanweisungen und die Herstellerangaben für das BWMS (die an Bord mitzuführen sind) einzuhalten. Die Besatzung muss sich auch mit dem selbstüberwachenden System des BWMS befassen.

8 Die vorläufige Nichtbestrafung, die speziell für die Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser gilt, hat keinen Einfluss auf andere Entscheidungen des Ausschusses bezüglich anderer Nichtbestrafungs-Regelungen.

9 Abgesehen von dieser Nichtbestrafung ändert die Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser nicht die grundsätzlichen Funktionen, Verantwortlichkeiten, Verpflichtungen und Empfehlungen nach dem Übereinkommen, seinen Richtlinien und sonstigen Anleitungen.

Datenermittlung

10 Eine Datenermittlung ist vorgesehen, um sicherzustellen, dass der Ausschuss geeignete Informationen über die Umsetzung des Übereinkommens hat. Die zu ermittelnden speziellen Informationen sind im Datenermittlungs- und Analyse-Plan aufzuführen. Der Datenermittlungs- und Analyse-Plan ist als ein fortzuschreibendes Dokument anzusehen und kann gegebenenfalls vom Ausschuss während der Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser überarbeitet werden.

11 Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, an der Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser umfassend teilzunehmen, um die verfügbaren Informationen für den Ausschuss zu maximieren. Die Daten der Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser werden von den Mitgliedstaaten freiwillig über vier Schnittstellen gesammelt: Basis-Schnittstellenberichte (über Daten, die normalerweise von den Hafen- und Flaggenstaaten ermittelt werden), ergänzende Schnittstellenberichte (über spezielle Themen, die gegebenenfalls durch eine begrenzte Anzahl von Staaten erstellt werden), Schnittstellenberichte aus der Versuchsphase (über Verfahren für die Probenentnahme und die Analysen für die Hafenstaatkontrolle), und Berichte von Beteiligten (z.B. von Schiffseigentümern, Herstellern von BWMS und Klassifikationsgesellschaften). Aus praktischen Gründen werden Beteiligte aufgefordert, ihre freiwillige Vorlage einem geeigneten Mitgliedstaat zur Zusammenstellung und Einreichung bei der Schnittstelle der Beteiligten zur Verfügung zu stellen.

12 Um die Datenqualität zu gewährleisten, enthält der Datenermittlungs- und Analyse-Plan für jede Schnittstelle einheitliche Datenvorlagen. Diese Vorlagen erfordern hauptsächlich numerische oder kategorische Daten, die für eine globale Auswertung leicht kombiniert werden können. Die Daten werden in Form von Berichten (anstatt Rohdaten) von den Mitgliedstaaten eingereicht, um die Menge der Informationen zu bewältigen. In den Fällen, wo unterschiedliche Methoden der Datenerfassung durch die Staaten die Vergleichbarkeit der Berichte erheblich beeinträchtigen könnten, werden die Staaten aufgefordert, die verwendete Methode zur Datenerfassung genau zu bestimmen.

13 Die kommerzielle Vertraulichkeit wird durch die Verwendung von Gesamt-Berichten durch Hafenstaaten und Flaggenstaaten geschützt. Die Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser verlangt nicht, dass Schiffe oder Schiffseigentümer bei der Datenübermittlung identifiziert werden.

Datenanalyse

14 Die Datenanalyse ist vorgesehen, um sicherzustellen, dass die global zusammengetragenen Daten der Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser verarbeitet werden, um zweckmäßige und aktuelle Informationen zu liefern und einen Einblick in die Umsetzung des Übereinkommens zu geben. Diese Informationen müssen Sachverhalte enthalten wie beispielsweise das Tempo und den Fortschritt der Umsetzung des Übereinkommens, inwieweit die Normen des Übereinkommens und ihre sonstigen Anforderungen erfüllt sind, unvorhergesehene Gefahrenquellen oder Umweltgefährdung usw.

15 Der Analysebericht wird erarbeitet, wenn die Datenermittlungs-Stufe abgeschlossen ist. Der Analysebericht basiert hauptsächlich auf den Ergebnissen der Datenermittlungs-Stufe. Die Vorgaben für den Bericht werden vom Ausschuss genehmigt, um Schwerpunkte bei der Analyse festzulegen und etwaige zugehörige zusätzliche Datenquellen und/oder Fragen herauszufinden. Vor Fertigstellung des Analyseberichts ist ein Entwurf des Berichts dem Ausschuss zur Prüfung und seiner Überprüfungsgruppe "Ballastwasser" zur Stellungnahme vorzulegen.

Überprüfung des Übereinkommens

16 Da das Inkrafttreten des Übereinkommens am 8. September 2017 den Beginn einer globalen Ballastwasser-Behandlung bedeutet, können Schwierigkeiten auftreten, die nicht vorherzusehen waren, als das Übereinkommen im Jahr 2004 angenommen wurde. Nach Artikel 2 Absatz 5 des Übereinkommens (betreffend die weitere Entwicklung der Behandlung von Ballastwasser und der Normen) kann es erforderlich sein, das Übereinkommen aufgrund gewonnener Erfahrungen zu ändern.

17 Der Zweck der Überprüfung des Übereinkommens ist es deshalb, eine systematische und faktengestützte Vorgehensweise bei der Erarbeitung eines Pakets von Änderungen des Übereinkommens als Empfehlung durch den Ausschuss an die Vertragsparteien zu wählen. Indem die Überprüfung auf der Datenermittlung und dem zuvor während der Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser erarbeiteten, abschließenden Analysebericht beruht, wird sichergestellt, dass Änderungen des Übereinkommens durch eine objektive, transparente und integrative Vorgehensweise ganzheitlich entwickelt werden.

18 Die Überprüfungsphase des Übereinkommens ist vom Ausschuss mit Unterstützung durch die Überprüfungsgruppe "Ballastwasser" durchzuführen, und sie besteht aus zwei aufeinanderfolgenden Schritten:

  1. Einer inhaltlichen Überprüfung des Wortlauts des Übereinkommens als Ganzes, um eine fakten gestützte Liste mit klärungsbedürftigen Sachverhalten bezüglich des Übereinkommens auszuarbeiten, welche diejenigen vorrangigen klärungsbedürftigen Sachverhalte hervorhebt, die vor Beendigung der Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser (und ihrer zugehörigen Nichtbestrafungs-Regelungen) behandelt werden müssen. Wenn es aufgrund der Datenanalyse gerechtfertigt sein sollte, können vom Ausschuss erarbeitete Richtlinien und Anleitungen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen in die Überprüfung des Übereinkommens einbezogen werden, und
  2. der Erarbeitung eines Pakets von Änderungen des Übereinkommens, das die vorrangigen klärungsbedürftigen Sachverhalte behandelt (Änderungen, die andere klärungsbedürftige Sachverhalte behandeln, die während der inhaltlichen Überprüfung des Wortlauts festgestellt werden, können dann nach Abschluss der Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser erarbeitet werden).

19 Bei der Überprüfung des Übereinkommens beabsichtigt der Ausschuss, Sachverhalte wie beispielsweise die politischen Ziele des Übereinkommens, bei seiner Umsetzung ermittelte Schwierigkeiten und in Regel D-5 des Übereinkommens beschriebene Aspekte gebührend zu erörtern.

20 Es wird empfohlen, dass die meisten Änderungen des Übereinkommens durch die Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser entwickelt werden, da diese eine systematische und faktengestützte Vorgehensweise zur Verbesserung des Übereinkommens bietet. Trotzdem verhindert die Phase des Sammelns von Erfahrungen mit Ballastwasser nicht, dass eine Vertragspartei jederzeit Änderungen nach Artikel 19 des Übereinkommens eigenständig vorschlägt.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.290(71), "Phase des Sammelns von Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Ballastwasser-Übereinkommen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

1) Siehe Dokument BLG 17/18, annex 6, Recommendations related to the trial period for reviewing, improving and standardizing the Guidance for ballast water sampling and analysis for trial use in accordance with the BWM Convention and Guidelines (G2). Diesen Empfehlungen wurde grundsätzlich seitens MEPC 65 zugestimmt.

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