Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC
Frame öffnen

MSC-MEPC.2/Rundschreiben 15/Rev.1 10. Januar 2019
Überarbeitete Richtlinien für die Entwicklung, Überprüfung und Validierung von Modelllehrgängen

Vom 10.01.2019

(VKBl. Nr. 5 vom 15.03.2021 S. 261)



Bekanntmachung siehe Fußnote 0

1 Der Schiffssicherheitsausschuss und der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt haben auf ihrer einhundertsten Tagung (vom 3. bis 7. Dezember 2018) bzw. dreiundsiebzigsten Tagung (vom 22. bis 26. Oktober 2018) die vom Unterausschuss Human Element, Training and Watchkeeping (HTW) auf dessen fünfter Tagung (vom 16. bis 20. Juli 2018) erarbeiteten aktualisierten Überarbeiteten Richtlinien für die Entwicklung, Überprüfung und Validierung von Modelllehrgängen verabschiedet, wie sie in der Anlage wiedergegeben sind.

2 Die Mitgliedsstaaten und internationalen Organisationen werden aufgefordert, alle interessierten Parteien in geeigneter Weise über die anliegenden Überarbeiteten Richtlinien in Kenntnis zu setzen.

3 Dieses Rundschreiben ersetzt MSC-MEPC.2/Circ.15.

***

.

Überarbeitete Richtlinien für die Entwicklung, Überprüfung und Validierung von ModelllehrgängenAnlage

1 Einleitung

1.1 Die Modelllehrgänge spielen eine sehr wichtige Rolle bei der Umsetzung von IMO-Rechtsinstrumenten. Der Zweck eines Modelllehrgangs ist es, einen validierten 1 "Rahmen" für den Gebrauch durch Lehrgangsanbieter zu schaffen, die mit den Anforderungen von IMO-Rechtsinstrumenten im Einklang stehende Programme und Lehrgänge zur theoretischen und praktischen Ausbildung entwickeln. Deshalb ist es wichtig, dass sich die Modelllehrgänge an den in IMO-Rechtsinstrumenten festgelegten Normen orientieren. Diese Richtlinien sollen sicherstellen, dass die Modelllehrgänge den oben genannten allgemeinen Zweck erfüllen und vor allem, dass sie die Anforderungen und Normen von IMO-Rechtsinstrumenten bekräftigen.

1.2 Diese Richtlinien zielen darauf ab, den Ablauf der Entwicklung, Überprüfung und Validierung von Modelllehrgängen zu aktualisieren und zu vereinheitlichen. Der Validierungsablauf stellt sicher, dass jeglicher Modelllehrgang im Einklang mit dem ihn betreffenden IMO-Rechtsinstrument steht.

1.3 Diese Richtlinien müssen überprüft werden, sobald die einschlägigen IMO-Rechtsinstrumente geändert werden, um sicherzustellen, dass sie noch gültig sind und weiterhin die in diesen Rechtsinstrumenten aufgestellten Normen bekräftigen.

1.4 Verwaltungen lassen Lehrgänge zur theoretischen und praktischen Ausbildung unter Anwendung verpflichtender IMO-Rechtsinstrumente als Mindestnorm zu.

1.5 Bezüglich der etwaigen Aufnahme eines Zeitplanes in einen Modelllehrgang muss jeder Entwurf eines Modellehrgangs folgenden Hinweis enthalten:

"Zeitplan

Dieser Modelllehrgang wurde entwickelt für Unterrichtsstunden, Vorführungen, Labor- oder Simulatorübungen sowie Beurteilung mit einem zeitlichen Umfang von ___ bis ___ [Stunden] [Tagen]. Dieser Modelllehrgang beinhaltet keinen formalen Zeitplan.

Ausbilder müssen ihren eigenen Zeitplan entwickeln, in Abhängigkeit von

  1. dem Niveau der Fertigkeiten der Auszubildenden;
  2. der Anzahl der auszubildenden Personen;
  3. der Anzahl der Ausbilder; und
  4. den verfügbaren Simulatoren und Einrichtungen, sowie von der in der Ausbildungsstätte üblichen Praxis."

1.6 Obwohl IMO-Modelllehrgänge bei der Entwicklung von Ausbildungsprogrammen helfen können, sind sie nicht verbindlich und die Verwaltungen sind nicht verpflichtet, sie bei der Vorbereitung und Zulassung von Ausbildungslehrgängen, die der Erreichung der Ziele des STCW-Codes in seiner jeweils geltenden Fassung dienen, zu verwenden.

2 Aufgaben, Zusammensetzung und Funktionen

Anhang 1 der Richtlinien zeigt ein Flussdiagramm des Ablaufs der Entwicklung von Modelllehrgängen. Die Zusammensetzung und Funktion der einzelnen am Ablauf beteiligten Gruppen ist wie folgt:

  1. Ein ernannter Vertreter des Sekretariats dient als Kontaktperson für die Entwicklung des Modelllehrgangs.
  2. Der Lehrgangsentwickler - ist der Fachexperte, die Ausbildungseinrichtung, die Nichtregierungsorganisation oder die Verwaltung, der bzw. die auf eigenes Ersuchen und/oder durch Beauftragung mit der Entwicklung eines neuen Modelllehrgangs oder der Überarbeitung eines bestehenden Modelllehrgangs betraut ist.
  3. Die Prüfgruppe - Ihre Funktion besteht in der Überprüfung des Inhalts des Modelllehrgangs auf Übereinstimmung mit den dem Lehrgangsentwickler gegebenen spezifischen Anweisungen/ Aufgabenstellungen und in der Klärung möglichst vieler der in einem Modelllehrgang vorgefundenen Unstimmigkeiten vor dessen Einreichung zum Treffen des Ausschusses bzw. Unterausschusses. Der Prüfgruppe müssen Personen "aller" beteiligten Parteien angehören, einschließlich IMO-Mitgliedsstaaten, internationaler Organisationen, Vertretern der maritimen Wirtschaft, Einrichtungen für theoretische und praktische seemännische Ausbildung, Vertretern der Seeleute und sonstiger einschlägiger Berufsorganisationen. Sie ist nicht als feste Gruppe angelegt, da ihre Mitglieder abhängig vom zu betrachtenden Lehrgang wechseln können. Die Arbeit dieser Gruppe kann durch Korrespondenz erfolgen.
  4. Das Validierungsorgan - Seine Funktion ist der Abschluss des Validierungsablaufs, mit dem sichergestellt werden soll, dass Modelllehrgänge die Anforderungen der IMO-Rechtsinstrumente erfüllen und so entwickelt werden, dass das IMO-Organ keine Gründe findet, Einwände gegen die Inhalte zu erheben.

3 Priorisierung und Überprüfung von zu entwickelnden oder zu aktualisierenden Modelllehrgängen

3.1 Innerhalb jedes Zeitraums von fünf Jahren muss das Sekretariat jeden Modelllehrgang darauf überprüfen, ob er im Einklang mit dem einschlägigen IMO-Rechtsinstrument und sonstigen einschlägigen Codes steht und ob er der gängigen Praxis und neuen Technologien gerecht wird. Diese Überprüfung muss zeitgleich mit den Änderungen aller sonstigen einschlägigen Übereinkommen und Codes erfolgen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung müssen den überprüften Modelllehrgang einer der in Absatz 3.2 beschriebenen Prioritätskategorien zuordnen und dem Ausschuss bzw. Unterausschuss mitgeteilt werden.

3.2 Um die Nutzung von Ressourcen möglichst effizient zu gestalten, muss die Entwicklung neuer und die Änderung bestehender Modelllehrgänge in folgender Reihenfolge priorisiert werden:

  1. neue Modelllehrgänge, die infolge neuer oder geänderter IMO-Rechtsinstrumente zu entwickeln sind;
  2. bestehende Modelllehrgänge, bei denen die Überprüfung gemäß Absatz 3.1 ergibt, dass sie aufgrund von Änderungen an IMO-Rechtsinstrumenten und/oder wesentlichen wirtschaftlichen/ technologischen Veränderungen einzelner oder gesammelter wesentlicher Änderungen bedürfen;
  3. bestehende Modelllehrgänge, bei denen die Überprüfung gemäß Absatz 3.1 ergibt, dass sie aufgrund von Änderungen an IMO-Rechtsinstrumenten und/oder geringfügigen wirtschaftlichen/ technologischen Veränderungen geringfügiger Änderungen bedürfen; und
  4. Modelllehrgänge, bei denen die Überprüfung gemäß Absatz 3.1 keinen Änderungsbedarf ergibt oder die weniger als fünf Jahre vor dem Datum der Priorisierung veröffentlicht wurden.

3.3 Ein Modelllehrgang, der aktualisiert werden muss, muss den in Abschnitt 6 festgelegten Ablauf durchlaufen.

4 Verfahren für die Entwicklung von Modelllehrgängen

4.1 Die Entwicklung von Modelllehrgängen läuft in folgenden Schritten ab:

  1. Die zu entwickelnden Modelllehrgänge beruhen auf der vom Ausschuss bzw. Unterausschuss vorgenommenen regelmäßigen Beurteilung.
  2. Wenn entschieden wurde, einen Modelllehrgang zu entwickeln, muss der Ausschuss bzw. Unterausschuss den Lehrgangsentwickler mit Unterstützung des IMO-Sekretariats auswählen und die "Spezifischen Anweisungen/Aufgabenstellungen für den Lehrgangsentwickler" (siehe Anhang 2) entwickeln. Bezüglich des STCW-Übereinkommens und -Codes muss daran gedacht werden sicherzustellen, dass derselbe Lehrgangsentwickler ausgewählt wird, wenn Befähigungen behandelt werden, die mit einem beruflichen Aufstieg verbunden sind (z.B. Betriebs- und Führungsebene im Decksbereich). Lehrgangsentwicklern müssen die "Anleitung zur Entwicklung von Modelllehrgängen für Lehrgangsentwickler" (siehe Anhang 3) und der Zeitrahmen für die Fertigstellung des Modelllehrgangs zur Verfügung gestellt werden.
  3. Der Lehrgangsentwickler erarbeitet einen Erstentwurf, der an den ernannten Vertreter des IMO-Sekretariats weitergeleitet wird. Das IMO-Sekretariat kann den Erstentwurf des Lehrgangs auf seine Angemessenheit und Übereinstimmung mit Anweisungen überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorschlagen.
  4. Der Lehrgangsentwickler erarbeitet dann einen endgültigen Entwurf mit den vom IMO-Sekretariat überarbeiteten Passagen. Das IMO-Sekretariat nimmt den zweiten Entwurf entgegen und leitet den Entwurf des Modelllehrgangs an die Prüfgruppe weiter.

4.2 Die Aufgabenstellungen für die Lehrgangsentwickler müssen Standardanweisungen und ein Muster für Modelllehrgänge umfassen sowie spezifische Anweisungen zu:

  1. dem Zeitrahmen für die Entwicklung oder dem Einreichungstermin des Entwurfs für den Modelllehrgang;
  2. dem Bewusstsein dafür, dass der von ihnen zu entwickelnde Lehrgang weltweit genutzt werden könnte;
  3. der Tatsache, dass der Lehrgang an sich verändernde Ressourcen und an Bewerber mit unterschiedlichem Hintergrund anpassbar sein muss;
  4. der Anregung, dass der Entwickler interessierte Parteien zur Mitarbeit einlädt;
  5. anderen Modelllehrgängen, die auf dem in der Entwicklung befindlichen Modelllehrgang aufbauen werden;
  6. anderen Modelllehrgängen, auf denen der in der Entwicklung befindliche Modelllehrgang aufbauen wird;
  7. anderen Modelllehrgängen, mit denen Gemeinsamkeiten bezüglich der Befähigungen oder KVFs (Kenntnisse, Verständnis, Fachkunde) bestehen;
  8. anderen Übereinkommen und Codes, die für die zu vermittelnde Thematik von Belang sind; und
  9. der Tatsache, dass mit der Entwicklung von Modelllehrgängen auf Grundlage des STCW-Übereinkommens und -Codes die Erreichung von Ergebnissen unterstützt werden muss, auf denen sich die Befähigungen gründen.

5 Verfahren für die Überprüfung und Validierung von Modelllehrgängen

5.1 Der Ausschuss bzw. Unterausschuss muss für jeden Modelllehrgang, dessen Validierung erwartet wird, eine Prüfgruppe einsetzen.

5.2 Für die Überprüfung des zu prüfenden Modelllehrgangs muss das IMO-Sekretariat die Anweisungen und Prüfliste für die Prüfgruppe eines Modelllehrgangs (siehe Anhang 4), die Anweisungen für den Lehrgangsentwickler und den Zeitrahmen für die Überprüfung zur Verfügung stellen.

5.3 Die Prüfgruppe muss eines ihrer Mitglieder als Koordinator der Tätigkeiten der Gruppe wählen, der den ernannten Vertreter des Sekretariats informieren muss.

5.4 Sobald das Sekretariat den Entwurf des Modelllehrgangs vom Lehrgangsentwickler erhält, leitet es das Dokument über den Koordinator an die Prüfgruppe weiter.

5.5 Jedes Mitglied der Prüfgruppe gibt seine Vorschläge für Kommentare und/oder Änderungen sowie Erläuterungen innerhalb der vereinbarten, im Dokument "Anweisungen und Prüfliste für die Prüfgruppe eines Modelllehrgangs" (Anhang 4) angegebenen Fristen ab. Der Lehrgangsentwickler muss sich an der Arbeit der Prüfgruppe beteiligen, um auf Kommentare, Fragen und Änderungen von Mitgliedern der Prüfgruppe einzugehen. Änderungsvorschläge, denen die Lehrgangsentwickler und die Prüfgruppe zugestimmt haben, fließen in einen überarbeiteten Entwurf des Modelllehrgangs ein.

5.6 Die Prüfgruppe erstellt einen Bericht an den Ausschuss bzw. Unterausschuss über die Eignung des Modelllehrgangs und etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Lehrgangsentwickler und der Prüfgruppe. Der überarbeitete Entwurf des Modelllehrgangs wird vom IMO-Sekretariat bearbeitet. Dokumente werden unter Beachtung der Regeln für das Einreichen von Dokumenten eingereicht.

5.7 Der Ausschuss bzw. Unterausschuss befasst sich vorausgehend mit den Entwürfen der Modelllehrgänge und gegebenenfalls mit den dazu abgegebenen Kommentaren. Danach verweist der Ausschuss bzw. Unterausschuss den gesamten Modelllehrgang entweder zur detaillierten Überarbeitung an den Lehrgangsentwickler zurück, oder er validiert den Modelllehrgang.

5.8 Das Sekretariat nimmt die abschließende redaktionelle Überprüfung der vom Ausschuss bzw. Unterausschuss validierten Modelllehrgänge vor.

6 Verfahren für die Aktualisierung von Modelllehrgängen

Entscheidungen zur Aktualisierung von Modelllehrgängen müssen gemäß dem unten dargelegten Ablauf getroffen werden:

  1. Der Modelllehrgang erfordert keine Aktualisierung, um weiterhin im Einklang mit den einschlägigen Übereinkommen, Codes, branchenüblichen Vorgehensweisen oder neuen Technologien zu sein.
  2. Der Modelllehrgang erfordert nur eine geringfügige Aktualisierung, um weiterhin im Einklang mit den einschlägigen Übereinkommen, Codes, branchenüblichen Vorgehensweisen oder neuen Technologien zu sein. Je nach Umfang der Aktualisierung kann der Modelllehrgang unmittelbar an eine geeignete Prüfgruppe oder an eine Redaktions-/Validierungsgruppe weitergeleitet werden. Diese Gruppe wird damit beauftragt, vom Sekretariat vorgenommene Änderungen zu überprüfen oder die für eine Aktualisierung des Modelllehrgangs notwendigen Änderungen vorzunehmen. Der Modelllehrgang wird dann vom Ausschuss bzw. Unterausschuss als neuer Modelllehrgang erneut validiert oder für weitere Änderungen an die zuständige Prüfgruppe zurückverwiesen. Sofern eine Prüfgruppe eingeschaltet wird, muss die erneute Validierung gemäß dem im obigen Abschnitt 5 beschriebenen Ablauf erfolgen.
  3. Der Modelllehrgang erfordert grundlegende Veränderungen, um weiterhin im Einklang mit den einschlägigen Übereinkommen, Codes, branchenüblichen Vorgehensweisen oder neuen Technologien zu sein, oder um auf neue Änderungen an diesen einzugehen. Zum Zweck seiner Überarbeitung wird der Modelllehrgang als ein neuer Modelllehrgang betrachtet und gemäß dem obigen Abschnitt 4 entwickelt.

.

Ablauf der Entwicklung von ModelllehrgängenAnhang 1


(1) Lehrgangsentwicklung

Der Lehrgangsentwickler entwirft den Modelllehrgang im Einklang mit IMO-Rechtsinstrumenten und der vom Ausschuss bzw. Unterausschuss vorgegebenen Aufgabenstellung.

(2)  Überprüfung des Modelllehrgangs

Die Prüfgruppe arbeitet zwischen den Tagungen oder als Korrespondenzgruppe. Sie erstellt einen Bericht an den Ausschuss bzw. Unterausschuss über die Eignung des Modelllehrgangs und macht Änderungsvorschläge.

(3) Validierung des Modelllehrgangs

Der Ausschuss bzw. Unterausschuss berät über den Entwurf des Modelllehrgangs und den zugehörigen Bericht der Prüfgruppe und wird entweder:

  1. den Modelllehrgang validieren; oder
  2. den Modelllehrgang an den Lehrgangsentwickler zurückverweisen.

(4)  Veröffentlichung

Das IMO-Sekretariat nimmt letzte redaktionelle Arbeiten vor und leitet den validierten Modelllehrgang weiter zur Veröffentlichung.


.

Spezifische Anweisungen/Aufgabenstellungen für den LehrgangsentwicklerAnhang 2


Spezifische Anweisungen/Aufgabenstellungen für den Entwickler des Lehrgangs [Bezeichnung des Modelllehrgangs]
1) Das allgemeine Ziel dieses Modelllehrgangs ist es, die Fertigkeiten der teilnehmenden Seeleute dahingehend zu entwickeln, dass sie [Angabe oder Auflistung der betreffenden Funktionen] gemäß [Angabe des betreffenden IMO-Rechtsinstruments] erfüllen können. Modelllehrgänge richten sich an einen weltweiten Teilnehmerkreis und müssen sich an eine große Bandbreite von Bewerbern und Unterrichtsressourcen anpassen lassen.
2) Dieser Modellehrgang wird bei [Angabe des Ausschusses bzw. Unterausschusses und der Tagungsnummer] validiert. Dieser Modelllehrgang muss [Vertreter des Sekretariats] bis spätestens zum [Angabe des Datums] zugeleitet werden, damit das Sekretariat den Überprüfungsablauf abschließen kann.
3) Die folgenden Nationen, Organisationen und Fachexperten (Subject Matter Experts (SME)) haben ihre Bereitschaft/Verfügbarkeit signalisiert, mit Ihnen an diesem Projekt zusammenzuarbeiten. Ihre Kontaktdaten sind unten aufgeführt. Es wird auch angeregt, dass Sie sonstige Ihnen möglicherweise zur Verfügung stehende Ressourcen nutzen.

Nation, Organisation, Fachexperte (SME)

Kontaktdaten

4) Dieser Modelllehrgang weist hinsichtlich der Anforderungen für die theoretische und praktische Ausbildung einige Gemeinsamkeiten und Übereinstimmungen mit den nachfolgend aufgeführten Modelllehrgängen auf. Die Anforderungen für die theoretische und praktische Ausbildung müssen unter Verwendung der gleichen Fachausdrücke und auf Grundlage der gleichen Informationen formuliert werden. Es sind jedoch Abänderungen aufgrund der individuellen Anforderungen des jeweiligen Arbeitsbereichs an Bord zu erwarten.

Modelllehrgang

Anforderung für die theoretische und praktische Ausbildung

5) Dieser Modelllehrgang weist hinsichtlich der Anforderungen für die theoretische und praktische Ausbildung einige Gemeinsamkeiten mit den nachfolgend aufgeführten Modelllehrgängen auf, jedoch auf niedrigerem Niveau. Diese Anforderungen für die theoretische und praktische Ausbildung müssen unter Verwendung einer einfacheren Systematik oder Thematik formuliert werden, die ihren Grundlagen bildenden Charakter widerspiegelt.

Modelllehrgang

Anforderung für die theoretische und praktische Ausbildung

6) Dieser Modelllehrgang weist hinsichtlich der Anforderungen für die theoretische und praktische Ausbildung einige Gemeinsamkeiten mit den nachfolgend aufgeführten Modelllehrgängen auf, jedoch auf höherem Niveau. Die Anforderungen für die theoretische und praktische Ausbildung müssen unter Verwendung einer anspruchsvolleren Systematik oder Thematik formuliert werden, um dem fortgeschrittenen Charakter der vermittelten Lehrgegenstände gerecht zu werden.

Modelllehrgang

Anforderung für die theoretische und praktische Ausbildung

7) Dieser Modelllehrgang ist in diese anderen Modelllehrgänge einzubeziehen.

Modelllehrgang

Anforderung für die theoretische und praktische Ausbildung

8) Dieser Modelllehrgang muss diese anderen Modelllehrgänge einbeziehen.

Modelllehrgang

Anforderung für die theoretische und praktische Ausbildung

9) Dieser Modelllehrgang muss Anforderungen für die theoretische und praktische Ausbildung aus anderen IMO-Rechtsinstrumenten einbeziehen.

Übereinkommen und Codes

Anforderung für theoretische und praktische Ausbildung

Diese spezifischen Anweisungen sollen dem Lehrgangsentwickler als Leitfaden bei der Entwicklung eines Modelllehrgangs dienen. Sie sind so umfassend wie möglich. Der Lehrgangsentwickler darf diese Anweisungen aber nach eigenem Ermessen und in Absprache und nach Vereinbarung mit dem IMO-Sekretariat anpassen, um den Absichten und Zielen des Ausschusses bzw. Unterausschusses gerecht zu werden.

.

Anleitung zur Entwicklung von Modelllehrgängen für LehrgangsentwicklerAnhang 3

1 Zweck des Modelllehrgangs

Der Zweck eines IMO-Modelllehrgangs besteht darin, Organisationen, die sich der seemännischen Ausbildung widmen, bei der Entwicklung und Einführung neuer Ausbildungslehrgänge zu unterstützen. Dazu gehören auch die Aktualisierung und die Verbesserung bestehender Lehrgänge, sodass sich die Qualität und die Effizienz der Ausbildung von Seeleuten international angleichen können.

2 Entwicklung des Modelllehrgangs

2.1 Die Entwicklung von Modelllehrgängen muss von den folgenden Schlüsselkonzepten geleitet werden:

  1. Es besteht die Erwartung, dass der Bewerber nach dem Abschluss eines auf einem Modelllehrgang basierenden Lehrgangs oder Studienprogramms die Befähigung entwickelt hat, die erforderlich ist, um seine Aufgaben in einer Weise zu erfüllen, die die Sicherheit von Leben und Eigentum, die Gefahrenabwehr auf See sowie den Schutz der Meeresumwelt gewährleistet.
  2. Mit dem Modelllehrgangsprogramm wird nicht beabsichtigt, Ausbildern ein starres "Ausbildungspaket" vorzulegen, dem diese "blind folgen" sollen. Ebenso wenig ist beabsichtigt, die Anwesenheit des Ausbilders durch audiovisuelle oder "programmierte" Lehrgegenstände zu ersetzen. Wie bei allen Ausbildungsmaßnahmen bilden die Kenntnisse, die Fertigkeiten und das Engagement der Ausbilder die Schlüsselelemente für die Weitergabe von Kenntnissen und Fertigkeiten an diejenigen, die mittels der Lehrgegenstände von IMO-Modelllehrgängen ausgebildet werden.
  3. Der Modelllehrgang ist für einen vielfältigen, internationalen Kreis von Endanwendern vorgesehen und eine übermäßige Detaillierung muss vermieden werden. Die Ausbildungssysteme und die kulturellen Hintergründe von Auszubildenden im maritimen Sektor unterscheiden sich weltweit beträchtlich. Aus diesem Grund müssen die Lehrgegenstände des Modelllehrgangs so gestaltet sein, dass die grundlegenden Zugangsvoraussetzungen und die Zielgruppe der Auszubildenden für jeden Lehrgang in universell anwendbaren Begriffen benannt werden und der technische Inhalt sowie das Niveau der Kenntnisse und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um den Zweck der betreffenden IMO-Rechtsinstrumente zu erfüllen, klar angegeben werden.
  4. Der Modelllehrgang muss das Niveau der vom Bewerber angestrebten Befähigung widerspiegeln, indem er sich auf die im einschlägigen IMO-Rechtsinstrument zu findenden Ausbildungsanforderungen konzentriert. Der Modelllehrgangsentwickler (Entwickler) muss die Wiederholung von Lehrgegenständen vermeiden, die in Grundlagen bildenden, unterstützenden oder ergänzenden Modelllehrgängen zu finden sind. Ebenfalls muss der Entwickler die Aufnahme von Lehrgegenständen vermeiden, die nicht in den Ausbildungsanforderungen des IMO-Rechtsinstruments enthalten sind. Falls dies erforderlich werden sollte, muss dies im Modelllehrgang unter Verwendung der im Abschnitt 4 dieser Richtlinien beispielhaft zu findenden Anmerkungen vermerkt werden.

2.2 Bevor er mit der Entwicklung eines Modelllehrgangs beginnt, muss der Entwickler sich einen Überblick verschaffen über die einschlägigen IMO-Rechtsinstrumente, über eine etwaige bestehende Fassung des zu entwickelnden Modelllehrgangs und über etwaige Modelllehrgänge, die mit dem zu entwickelnden Modelllehrgang zusammenhängen, sowie eine Arbeitsplatzbesichtigung in dem Beruf durchführen, auf den der Modelllehrgang hinführt.

2.3 Der Schwerpunkt des Modelllehrgangs muss auf dem allgemeinen, lernergebnisorientierten Inhalt liegen, der gelehrt und beurteilt werden muss, und nicht auf Einzelheiten, die in die vom Ausbilder zu entwickelnden und von der jeweiligen Verwaltung zuzulassenden Unterrichtspläne gehören. Der Ausbilder und die Verwaltung, die umfassende Lehrgänge oder Programme auf der Grundlage eines Modelllehrgangs entwickeln, müssen die Bedürfnisse ihrer Bewerber, die örtliche Ausbildungsumgebung und die Vorschriften der Verwaltung für die Erteilung von Zeugnissen berücksichtigen.

2.4 In Fällen offensichtlicher Überschneidungen von Befähigungen oder KVFs innerhalb einer Norm muss der Entwickler eine mehrfache Vermittlung in der theoretischen und praktischen Ausbildung vermeiden, und stattdessen die Lehrgangsziele dahingehend differenzieren, dass sie entweder die erhöhte Komplexität oder den einem Studenten zu vermittelnden abweichenden technischen Aspekt wiedergeben.

3 Gliederung eines Modelllehrgangs

3.1 Die folgende allgemeine Gliederung muss eingehalten werden:

  1. Einleitung

    Die Einleitung vermittelt dem Anwender des Modelllehrgangs eine grobe Beschreibung des Modelllehrgangs und die Anfangsinformation, die der Anwender berücksichtigen muss. Sie muss auch zur Vorstellung der später im Lehrgang ausführlicher zu vermittelnden Informationen genutzt werden.

  2. Teil A - Rahmenplan des Lehrgangs

    Teil A ist eine allgemeine Beschreibung des Modelllehrgangs und der Bedingungen, die für seine Durchführung erfüllt sein müssen. Er muss die im Modelllehrgang verwendete Systematik der Lehrgegenstände und die für eine Maximierung des Lernerfolgs der Bewerber erforderliche Unterrichtsinfrastruktur festlegen. Die vorgeschlagene Infrastruktur könnte sich auf die Einrichtungen, die Hilfsmittel für den Unterricht, das Verhältnis der Anzahl an Bewerbern zur Anzahl der Ausbilder und auf sonstige Ausbildungsaspekte von Belang erstrecken. Andere IMO-Rechtsinstrumente, die die im Lehrgang behandelten Gegenstände berühren, müssen einbezogen werden. Es muss eine Anmerkung enthalten sein, dass der Anwender des Modelllehrgangs die Anzahl der vorgeschlagenen Unterrichtsstunden an die Bedürfnisse des Bewerbers anpassen muss (siehe 4.4).

  3. Teil B - Allgemeiner Überblick

    Teil B ist eine allgemeine Beschreibung, welche Lehrgegenstände in welcher Reihenfolge vermittelt werden sollen. Er muss die Funktionen, Befähigungen und KVFs benennen und zueinander in Beziehung setzen. Wo die Norm mehrere Funktionen behandelt, muss der allgemeine Überblick über den Lehrgang nach Funktion in Module und weiter in Befähigungen unterteilt werden. Diese Befähigungen werden weiter unterteilt in KVFs. Die in diesem Teil vorgenommene Nummerierung muss im gesamten Modelllehrgang beibehalten werden.

  4. Teil C - Ausführliche Darstellung

    Teil C setzt die Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde in Beziehung mit dem vom Bewerber zu erwerbenden spezifischen Fachwissen. Jedes spezifische Fachwissen wird als ein Thema oder Unterthema vermittelt. Dies geschieht, damit sich der Entwickler, der den Lehrgangsbetrieb gestaltende Ausbilder und andere Anwender des Modelllehrgangs auf ein ergebnisorientiertes Lernen konzentrieren können. Dieser Teil ist in gegliederter Form vorzulegen und entsprechend der Nummerierung in Teil B durchzunummerieren. Die gegliederte Form wurde gewählt, damit der Anwender des Modelllehrgangs die Abstammung jeder Aufgabe vom Unterthema bis zur Funktion nachverfolgen kann.

  5. Teil D - Handbuch für Ausbilder

    Teil D vermittelt dem Anwender des Modelllehrgangs die ausführlichsten Informationen des Entwicklers. Dieser Teil muss die in Teil C aufgeführten Themen und Unterthemen umfassen. Hier befasst sich der Entwickler mit spezifischen Aspekten jedes Themas und Unterthemas. Diese spezifischen Aspekte umfassen unter anderem fachliche Einzelheiten sowie empfohlene Präsentations- und Beurteilungstechniken. Mögliche Probleme und Lösungen können vorgestellt werden, ebenso wie Empfehlungen zum Einsatz unterschiedlicher Technologieebenen und Unterrichtstechniken. Teil D ist in derselben Weise durchnummeriert und untergliedert wie der obige Teil B. Falls der Entwickler feststellt, dass zahlreiche von den Anwendern der Modelllehrgänge benötigte Informationen nicht verfügbar sind, muss er erwägen, diese in einem gesonderten Kompendium beizufügen.

  6. Teil E - Beurteilung

    Teil E vermittelt dem Anwender des Modelllehrgangs zu berücksichtigende Informationen zur wirksamen, objektiven Beurteilung. Der Schwerpunkt liegt auf der Entwicklung von Techniken zur Minimierung subjektiven Prüfens. Diese Empfehlungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und der Entwickler muss einschlägige und wirksame Beurteilungsstrategien aufzeigen, die vom Anwender des Modelllehrgangs wirksam eingesetzt werden können. Modelllehrgänge auf Grundlage des STCW-Übereinkommens und des STCW-Codes müssen die in Spalte vier der Tabellen des STCW-Codes enthaltenen Kriterien für die Beurteilung der Befähigung berücksichtigen.

  7. Anhang I - Durchführung von IMO-Lehrgängen

    Anhang I muss dem Modelllehrgang beigefügt werden, damit der Endanwender zusätzliche Informationen erhält, die im abschließenden Entwicklungs- und Zulassungsablauf des Lehrgangs genutzt werden können.

  8. Anhang II - Rückmeldungen der Ausbilder zu den Modelllehrgängen

    Um das Ausbildungsprogramm auf dem aktuellen Stand zu halten, ist es unerlässlich, dass die Anwender von Modelllehrgängen Rückmeldungen liefern. Diese Informationen helfen dabei, die Ausbildung für die Sicherheit auf See und den Schutz der Meeresumwelt zu verbessern. Dieser Anhang wird zusammen mit dem Modelllehrgang zur Verfügung gestellt und fragt Antworten auf spezifische Fragen zum Modelllehrgang und seiner Umsetzung ab. Er bietet auch Kontaktangaben, sodass der mit einer Rückmeldung reagierende Anwender des Modelllehrgangs Antworten auf diese Fragen einreichen und zusätzliche Kommentare abgeben kann.

4 Anmerkungen

Falls der Entwickler erkennt, dass Lehrgegenstände miteinbezogen werden müssen, die nicht in dem Übereinkommen oder Code aufgeführt sind, muss der Entwickler diesen Sachverhalt deutlich hervorheben. Im Folgenden sind einige Anmerkungen aufgeführt, die in kürzlich validierten Modelllehrgängen verwendet worden sind.

  1. Anmerkung zum Rückblick auf Lehrgegenstände, die durch Grundlagen bildende Modelllehrgänge oder durch Erfahrung abgedeckt wurden

    * Es ist zu beachten, dass die Auszubildenden mit diesen Lehrgegenständen vertraut sein müssen. Die Kenntnis dieser Lehrgegenstände wird für die Lehrgangsteilnehmer als so wesentlich angesehen, dass ein kurzer Rückblick auf die Grundlagen bildenden Inhalte sinnvoll ist, bevor die auf dem angestrebten Niveau erforderlichen zusätzlichen Elemente behandelt werden. Für viele Elemente wurden die Unterrichtszeiten aufgrund der Tatsache verkürzt, dass die Auszubildenden viele dieser Inhalte auf diesem Niveau eher wiederholen als lernen. Für einige Auszubildende kann es erforderlich sein, ihre Kenntnisse solcher Techniken aufzufrischen, bevor sie sich den in diesem Modelllehrgang vermittelten fortgeschritteneren Techniken widmen.

  2. Anmerkung zur erforderlichen Nutzung von Simulatoren, Lehrwerkstätten oder sonstiger theoretischer und praktischer Ausbildung, die wegen der damit verbundenen Gefahren unter kontrollierten Bedingungen erfolgen muss.

    * Einige IMO-Rechtsinstrumente verlangen, dass Auszubildende in der Lage sein müssen, ihre praktische Befähigung zur Erfüllung der (in der einschlägigen Tabelle im STCW-Code) unter Befähigung festgelegten Aufgaben nachzuweisen. Diese Befähigung kann im laufenden Dienstbetrieb entwickelt und nachgewiesen werden, wobei in diesem Fall die praktischen Elemente der tatsächlichen Schiffsführung nicht im Modelllehrgang enthalten zu sein brauchen. Die mit einem Sternchen gekennzeichneten geforderten Leistungen sind deshalb nur dann zu erbringen, wenn die Befähigung im Zuge eines Ausbildungslehrgangs zu entwickeln und zu beurteilen ist.

  3. Anmerkung zur möglichen Notwendigkeit zusätzlicher theoretischer und praktischer Ausbildung auf Grundlagenniveau

    * Dieser Inhalt baut auf den Elementen eines Grundlagen bildenden Modelllehrgangs auf und es soll sichergestellt werden, dass der Student die Aufgabe auf dessen Niveau beherrscht. Bewerber, die nicht mehr über die Befähigung zur Bewältigung von Aufgaben auf diesem Grundlagenniveau verfügen, benötigen möglicherweise zusätzliche Zeit zum Lernen.

  4. Anmerkung zur empfohlenen Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung

    * Bei der Angabe der Dauer des Modelllehrgangs ist Sorgfalt geboten, wobei die Kenntnisse und Fertigkeiten der Bewerber zu Beginn des Lehrgangs, die Klassengröße und die dem jeweiligen Ausbildungsanbieter zur Verfügung stehenden Ressourcen zu berücksichtigen sind.

.

Anweisungen und Prüfliste für die Prüfgruppe eines ModelllehrgangsAnhang 4

Diese Anweisungen legen dar, wie Lehrgänge vom Ausschuss bzw. Unterausschuss mittels der Einsetzung einer Gruppe zur Überprüfung des Modelllehrgangs (Prüfgruppe) überprüft werden. Um nützliche und vergleichbare Rückmeldungen zu erhalten und sicherzustellen, dass der vorgeschlagene Modelllehrgang die festgelegten Lehrgangsziele erreicht, wurde der Prüfgruppe zur Orientierung und Unterstützung ein Exemplar der Anweisungen für den Lehrgangsentwickler und der folgende Bewertungsfragebogen als Anleitung zur Verfügung gestellt.

Anweisungen für die Prüfgruppe eines Modelllehrgangs

1 Das allgemeine Ziel dieses Modelllehrgangs ist es, die Fertigkeiten der teilnehmenden Seeleute dahingehend zu entwickeln, dass sie [Angabe oder Auflistung der betreffenden Funktionen] gemäß [Angabe des betreffenden IMO-Rechtsinstruments] erfüllen können. Modelllehrgänge richten sich an einen weltweiten Teilnehmerkreis und müssen sich an eine große Bandbreite von Bewerbern und Unterrichtsressourcen anpassen lassen.

2 Dieser Modelllehrgang wird bei [Angabe des Ausschusses bzw. Unterausschusses und der Tagungsnummer] validiert. Der redaktionell bearbeitete Modelllehrgang muss [Angabe des Vertreters des Sekretariats] bis spätestens [Angabe des Datums] zugeleitet werden.

3 Dieser Bewertungsfragebogen hat drei Teile: Teil I - Themenbezogene Bewertung des Lehrgangs; Teil II - Bewertung der einzelnen Module des Lehrgangs; Teil III - Sonstige Kommentare.

4 Der Zweck dieser mehrdimensionalen Bewertung besteht in der Überprüfung des Lehrgangs hinsichtlich einer Vielzahl von Parametern, wobei sowohl der Lehrgang in seiner Gesamtheit als auch seine Einzelteile betrachtet werden. Nach ihrem Abschluss muss die Bewertung die Stärken des Lehrgangs und seine verbesserungsbedürftigen Bereiche herausstellen sowie konkret auf Elemente hinweisen, die für seine Fertigstellung geändert und/oder ergänzt werden müssen.

5 Von der Prüfgruppe wird daher verlangt, dass sie so genau wie möglich vorgeht und gegebenenfalls spezifische Vorschläge zu Bereichen macht, die einer Überarbeitung bedürfen. Dies können Hinweise auf Quellen für neue oder bessere Informationen, spezifische Änderungen des Wortlauts in markierten Textabschnitten oder gegebenenfalls sonstige sachdienliche Anregungen sein.

Der Bewertungsfragebogen

6 Teil I des Bewertungsfragebogens richtet sich auf das Format, die Gliederung und den Inhalt des Lehrgangs im Ganzen sowie darauf, dass dieser in sich geschlossen wirkt.

7 Teil II des Bewertungsfragebogens richtet sich auf die Bewertung des Lehrgangs auf der Ebene der einzelnen Module. Falls Mitglieder der Prüfgruppe markierte Textstellen einreichen, muss in Teil II auf diese verwiesen werden und diese müssen in der Endfassung der eingereichten Unterlagen ersichtlich sein, vorzugsweise in Form der Änderungsnachverfolgung.

  1. Ausgezeichnet bedeutet, dass allenfalls geringfügige redaktionelle Berichtigungen erforderlich sind.
  2. Gut bedeutet, dass (nur) einige redaktionelle und/ oder fachliche Berichtigungen erforderlich sind.
  3. Brauchbar bedeutet, dass einige schwerwiegende redaktionelle und/oder fachliche Berichtigungen erforderlich sind, der Text aber nicht gänzlich verworfen werden muss.
  4. Überarbeitungsbedürftig bedeutet, dass der Text grundlegend überarbeitet werden muss.

8 Teil III ermöglicht allgemeine Kommentare und Beobachtungen, die in den Teilen I und II nicht erfasst wurden.

1. Nach Abschluss ihrer Arbeit muss die Prüfgruppe ihre Bewertungen beim IMO-Sekretariat einreichen.

Lehrgangsbezeichnung
Teil I - Themenbezogene Bewertung des Lehrgangs
1. Ziele
a.Sind die Lehrgangsziele klar benannt?PlatzhalterPlatzhalter
b.Sind die Ziele der Module klar benannt?
c.Sind die Lernergebnisse bei jedem Modul klar und messbar?
2. Gliederung
a.Hat das vorgeschlagene Lehrgangsprogramm eine logische Reihenfolge?
b.Sind die im Programm angegebenen Zeitschätzungen realistisch und gibt es dazu einen Vorbehalt, der eine differenzierte theoretische Ausbildung entsprechend den Bedürfnissen der Bewerber anregt?
c.Ist die Gesamtlänge des Lehrgangs angemessen und stehen die vermittelten Lehrgegenstände damit im Einklang?
d.Entwickelt sich der Lehrgang in einer logischen Abfolge und sind die Übergänge zwischen den Modulen flüssig und schlüssig?
e.Verweist der Lehrgang auf andere einschlägige Modelllehrgänge und/oder bezieht er solche ein?
f.Sind die empfohlenen Befähigungen des Lehrkörpers klar festgelegt und international geltend?
g.Ist das empfohlene Verhältnis der Anzahl an Studenten zur Anzahl der Lehrkräfte klar festgelegt und kann es international eingehalten werden?
h.Sind die empfohlenen Befähigungen der Beurteiler klar festgelegt und international anwendbar?
i.Sind die empfohlenen äußeren Bedingungen für die theoretische und praktische Ausbildung klar festgelegt und können sie international erbracht werden?
j.Sind die empfohlenen Zugangsvoraussetzungen angemessen?
k.Sind die empfohlenen Beurteilungsmaßstäbe angemessen?
l.Sind administrative Überwachungsmechanismen vorgesehen, die mit den einschlägigen Codes und Übereinkommen im Einklang stehen?
3. Inhalt
a.Sind die einschlägigen Codes und Übereinkommen klar benannt?
b.Werden die verpflichtenden Anforderungen der einschlägigen Codes und Übereinkommen eindeutig aufgegriffen?
c.Unterstützen die Lehrgegenstände des Lehrgangs die festgelegten Lehrgangsziele oder bestehen hier Diskrepanzen?
d.Sind die Lehrgegenstände des Lehrgangs ausreichend verständlich?
e.Sind die verschiedenen Themen angemessen behandelt? Ist größere (oder geringere) Ausführlichkeit erforderlich? Bestehen Lücken?
f.Sind die vorgeschlagenen Literaturhinweise klar und bieten sie angemessene Informationen zum Thema?
g.Sind die vorgesehenen Audio-/visuellen Lehrgegenstände ansprechend und interessant genug, um die Aufmerksamkeit von Teilnehmern auf unterschiedlichen Ebenen aufrecht zu erhalten?
h.Müssen Lücken geschlossen oder Diskrepanzen bereinigt werden?
4. Pädagogik und Messung des Lernergebnisses
a.Werden die Lehrgangsentwickler bei der Vorbereitung und Organisation des Modelllehrgangs ausreichend angeleitet?
b.Gibt es im Modelllehrgang Mechanismen, um sicherzustellen, dass die Lehrgangsteilnehmer die Lernziele erreichen (Übungen, sonstige Formen der Beurteilung) und reichen diese aus?
c.Wird ein ausreichendes Maß an Interaktion ermöglicht, um sicherzustellen, dass die theoretische und praktische Ausbildung als dynamischer Prozess abläuft?
d.Erfasst die Bewertung des Lehrgangs in angemessener Weise die erforderlichen Informationen, um eine wirksame Bewertung zu ermöglichen?
e.Ist die im Lehrgang vorgeschlagene Systematik des Lehrstoffs angemessen für eine erfolgreiche Ausbildung?

5. Sonstiges

a.  
b.
c.
d.

Teil II - Bewertung der einzelnen Module des Lehrgangs

AusgezeichnetGutBrauchbarÜberarbeitungsbedürftigKommentare
Modul 1  Platzhalter   PlatzhalterPlatzhalterPlatzhalter PlatzhalterPlatzhalterPlatzhalter
Modul 2
Modul 3
Modul 4
Modul 5

Teil III Sonstige Kommentare

 
 
 
 

________
Fußnoten:

0

Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses sowie wie des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der IMO MSCMEPC.2/Rundschreiben 15/Rev.1, "Überarbeitete Richtlinien für die Entwicklung, Überprüfung und Validierung von Modelllehrgängen", in deutscher Sprache

Vom 18. Februar 2021

(VKBl. Nr. 5 vom 15.03.2021 S. 261)
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses sowie wie des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der IMO MSC-MEPC.2/Rundschreiben 15/Rev.1, "Überarbeitete Richtlinien für die Entwicklung, Überprüfung und Validierung von Modelllehrgängen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

1 Validierung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Ausschuss bzw. Unterausschuss keine Gründe gefunden hat, Einwände gegen die Inhalte des Modelllehrgangs zu erheben, das Dokument aber nicht zugelassen hat, da er Modelllehrgänge nicht als offizielle Auslegung von IMO-Rechtsinstrumenten betrachtet.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen