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Regelwerk; Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Entschließung MEPC.313(74)
Änderungen der Richtlinien von 2017 über zusätzliche Aspekte der Technischen NOx-Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR) (Entschließung MEPC.291(71))

Vom 16. Juli 2020
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2020 S. 482; ber. 484)



(angenommen am 17. Mai 2019)
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

auch gestützt darauf, dass er auf seiner achtundfünfzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.176(58) eine revidierte Anlage VI von MARPOL (im Folgenden als "Anlage VI von MARPOL" bezeichnet) und mit Entschließung MEPC.177(58) eine revidierte Technische Vorschrift über die Kontrolle der Stickoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren (im Folgenden als "Technische NOx-Vorschrift 2008" bezeichnet) angenommen hat,

im Hinblick auf Regel 13 der Anlage VI von MARPOL, die die Technische NOx-Vorschrift 2008 gemäß jener Anlage rechtsverbindlich macht,

auch im Hinblick darauf, dass die Verwendung von NOx-reduzierenden Einrichtungen in der Technischen NOx-Vorschrift 2008 vorgesehen ist und dass Systeme zur selektiven katalytischen Reduktion (im Folgenden als "SCR-Systeme" bezeichnet) solche NOx -reduzierenden Einrichtungen für die Einhaltung des NOx-Grenzwertes Stufe III sind,

ferner im Hinblick darauf, dass er auf seiner zweiundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.198(62) die Richtlinien von 2011 über zusätzliche Aspekte der Technischen NOx-Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR) und auf seiner achtundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.260(68) Änderungen daran angenommen hat,

ferner im Hinblick darauf, dass er bei seiner einundsiebzigsten Tagung die Entschließung MEPC.291(71), die Richtlinien von 2017 über zusätzliche Aspekte der Technischen NOx -Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR) (im Folgenden "die Richtlinien von 2017"), angenommen hat,

in Anerkennung der Notwendigkeit, die Richtlinien von 2017 in Übereinstimmung mit den Änderungen der Technischen NOx -Vorschrift 2008, die von dem Ausschuss auf seiner vierundsiebzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.317(74) angenommen wurden, zu aktualisieren,

nach der auf seiner vierundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung des Entwurfs der Änderungen der Richtlinien von 2017, der vom Unterausschuss "Pollution Prevention and Response" auf seiner fünften Tagung vorbereitet worden war,

  1. nimmt die Änderungen der Richtlinien von 2017 über zusätzliche Aspekte der Technischen NOX -Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR) an, wie sie in der Anlage zur vorliegenden Entschließung aufgeführt sind;
  2. fordert die Verwaltungen auf, die vorgenannten Änderungen bei der Zulassung von Motoren, die mit SCR-Systemen ausgestattet sind, zu berücksichtigen;
  3. ersucht die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und andere Mitgliedregierungen, die Änderungen Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiffbauern, Herstellern von Schiffsdieselmotoren und allen anderen beteiligten Parteien zur Kenntnis zu bringen;
  4. stimmt darin überein, diese Richtlinien, in ihrer jeweils geltenden Fassung, angesichts der mit ihrer Anwendung gemachten Erfahrungen zu überprüfen.

Änderungen der Richtlinien von 2017 über zusätzliche Aspekte der Technischen NOx-Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR) (Entschließung MEPC.291(71))

1 Absatz 1.3 wird mit dem Folgendem ersetzt:

altneu
Gemäß Absatz 2.2.5.1 NTC 2008 muss dort, wo eine NOx-reduzierende Einrichtung in die EIAPP- Zulassung einzubeziehen ist, diese Einrichtung als eine Komponente des Motors betrachtet und als solche in der Technischen NOx-Akte des Motors vermerkt werden. Der Motor muss mit der daran angebrachten NOx-reduzierenden Einrichtung geprüft werden, es sei denn, die kombinierte Prüfung ist aus technischen und praktischen Gründen nicht zweckmäßig und die in Absatz 2.2.4.1 NTC 2008 festgelegten Verfahren sind nicht anwendbar, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Verwaltung. Im letzteren Fall müssen die in diesen Richtlinien für Schema B festgelegten Bestimmungen angewendet werden. "Gemäß Absatz 2.2.5.1 NTC 2008 muss dort, wo eine NOx-reduzierende Einrichtung in die EIAPP-Zulassung einzubeziehen ist, diese Einrichtung als eine Komponente des Motors betrachtet und als solche in der Technischen NOx-Akte des Motors vermerkt werden."

2 Absatz 3.1.1 wird mit Folgendem ersetzt:

altneu
Motorenanlagen mit selektiver katalytischer Reduktion müssen gemäß Kapitel 2 NTC 2008 zugelassen werden. In Fällen, in denen mit SCR-Systemen kombinierte Motorenanlagen aus technischen und praktischen Gründen weder auf einem Prüfstand geprüft werden können noch eine bordseitige Prüfung durchgeführt werden kann, die die Anforderungen des Kapitels 5 NTC 2008 vollständig erfüllt, müssen die Verfahren gemäß Schema B dieser Richtlinien angewendet werden. "Motorenanlagen mit selektiver katalytischer Reduktion müssen gemäß Kapitel 2 NTC 2008 zugelassen werden. Die Verfahren, die in Schema A oder Schema B dieser Richtlinien angegeben sind, müssen angewendet werden."

3 Die Absätze Absätze 3.2.9.4.5 und 3.2.9.4.6

5. Sofern eine Motorenanlage mit selektiver katalytischer Reduktion unterschiedliche Betriebsarten hat (z.B. verschiedene für die Einhaltung von Stufe II und Stufe III), Angaben zur Steuerungsphilosophie bezüglich der Wahl der jeweiligen Betriebsart und zur Aufzeichnung der Betriebsart gemeinsam mit den Möglichkeiten zum Wechsel der Betriebsart; und

6. Hilfssteuerungsvorrichtungen, wie in Regel 13.9 der Anlage VI von MARPOL erwähnt bzw. in Regel 2.4 der Anlage VI von MARPOL definiert, dürfen bei Motorenanlagen mit selektiver katalytischer Reduktion vorbehaltlich der Genehmigung durch die Verwaltung beim Ein- und Ausschalten, Schwachlastbetrieb und Umsteuern genutzt werden;

werden gestrichen.

4 Die Absätze Absätze 3.2.9.5 und 3.2.9.6 werden wie folgt hinzugefügt:

".5 Sofern eine Motorenanlage mit selektiver katalytischer Reduktion unterschiedliche Betriebsarten hat (z.B. verschiedene für die Einhaltung von Stufe II und Stufe III), Angaben zur Steuerungsphilosophie bezüglich der Wahl der jeweiligen Betriebsart und zur Aufzeichnung der Betriebsart gemeinsam mit den Möglichkeiten zum Wechsel der Betriebsart; und

.6 Hilfssteuerungsvorrichtungen, wie in Regel 13.9 der Anlage VI von MARPOL erwähnt bzw. in Regel 2.4 der Anlage VI von MARPOL definiert, dürfen bei Motorenanlagen mit selektiver katalytischer Reduktion vorbehaltlich der Genehmigung durch die Verwaltung beim Ein- und Ausschalten, Schwachlastbetrieb und Umsteuern genutzt werden;"

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*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.313(74), "Änderungen der Richtlinien von 2017 über zusätzliche Aspekte der Technischen NOx -Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR) (Entschließung MEPC.291(71))", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

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Corrigendum zu MEPC.313(74)
"Änderungen der Richtlinien von 2017 über zusätzliche Aspekte der Technischen NOX-Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen
an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR) (Entschließung MEPC.291(71))"

Vom 16. Juli 2020
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.52020 S. 482; ber. S. 484, 605)

Siehe Fn.*
MEPC 74/18/Add.1/Corr.2
28. April 2020

Bericht des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner vierundsiebzigsten Tagung Corrigendum

Anlage 2 Entschließung MEPC.313(74) - Änderungen der Richtlinien von 2017 über zusätzliche Aspekte der technischen NOX-Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR) (Entschließung MEPC.291(71))

1 In Absatz 3 der Anlage werden die Verweise auf "Absätze 3.2.1.9.4.5 und 3.2.1.9.4.6" ersetzt mit "Absätze 3.2.9.4.5 und 3.2.9.4.6".

2 In Absatz 4 der Anlage werden die Verweise auf "Absätze 3.2.1.9.5 und 3.2.1.9.6" ersetzt mit "Absätze 3.2.9.5 und 3.2.9.6".

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt das Corrigendum zu MEPC.313(74), "Änderungen der Richtlinien von 2017 über zusätzliche Aspekte der Technischen NOX-Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR) (Entschließung MEPC.291(71))", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht

ID: 201509

UWS Umweltmanagement GmbHENDE