Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt |
Entschließung MEPC.291(71)
Richtlinien von 2017 über zusätzliche Aspekte der Technischen NOx-Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR)
Vom 12. September 2019
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2019 S. 681; 16.07.2020 S. 482 MEPC.313(74) 20)
Zur vorherigen Regelung MEPC.198(62)
(angenommen am 7. Juli 2017)
Siehe Fn. *
der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
auch gestützt darauf, dass er auf seiner achtundfünfzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.176(58) eine revidierte Anlage VI MARPOL (im Folgenden als "Anlage VI von MARPOL" bezeichnet) und mit Entschließung MEPC.177(58) eine revidierte Technische Vorschrift über die Kontrolle der Stickoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren (im Folgenden als "Technische NOx-Vorschrift 2008" bezeichnet) angenommen hat,
im Hinblick auf Regel 13 der Anlage VI von MARPOL, die die Technische NOx-Vorschrift 2008 gemäß dieser Anlage rechtsverbindlich macht,
auch im Hinblick darauf, dass die Verwendung von NOx-reduzierenden Einrichtungen in der Technischen NOx-Vorschrift 2008 vorgesehen ist und dass Systeme zur selektiven katalytischen Reduktion (im Folgenden als "SCR-Systeme" bezeichnet) solche NOx-reduzierenden Einrichtungen für die Einhaltung des NOx-Grenzwertes Stufe III sind,
ferner im Hinblick darauf, dass er auf seiner zweiundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.198(62) die Richtlinien von 2011 über zusätzliche Aspekte der technischen NOx-Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR) (im Folgenden als "die Richtlinien von 2011 " bezeichnet), und auf seiner achtundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.260(68) Änderungen daran angenommen hat,
in Anerkennung der Notwendigkeit, die Richtlinien von 2011 an die neuesten Entwicklungen anzupassen,
nach Prüfung, auf seiner einundsiebzigsten Tagung, eines vom Unterausschuss "Pollution Prevention and Response" auf seiner vierten Tagung erarbeiteten Entwurfs für die Revision der Richtlinien von 2011,
Richtlinien von 2017 über zusätzliche Aspekte der Technischen NOx-Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR)
1 Einleitung
1.1 Die Technische NOx-Vorschrift 2008 (NOx Technical Code 2008; NTC 2008) sieht in Abschnitt 2.2.5 den Einsatz NOx -reduzierender Einrichtungen vor, wobei ein System zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR = Selective Catalytic Reduction) zu diesen Einrichtungen zählt.
1.2 Die Technische NOx-Vorschrift 2008 beschreibt zwei Arten der Vorzulassung von Motorenanlagen mit NOx-reduzierenden Einrichtungen:
1.3 20 Gemäß Absatz 2.2.5.1 NTC 2008 muss dort, wo eine NOx-reduzierende Einrichtung in die EIAPP-Zulassung einzubeziehen ist, diese Einrichtung als eine Komponente des Motors betrachtet und als solche in der Technischen NOx-Akte des Motors vermerkt werden.
1.4 Die Verwaltungen sind aufgefordert, diese Richtlinien bei der Zulassung von Motoren mit selektiver katalytischer Reduktion zu berücksichtigen.
2 Allgemeines
2.1 Zweck
Der Zweck dieser Richtlinien ist es, zusätzlich zu den Anforderungen der Technischen NOx-Vorschrift 2008 Hinweise für die Auslegung, die Prüfung, die Besichtigungen und die Zulassung von Schiffsdieselmotoren mit einem SCR-System zu geben, um die Einhaltung der Anforderungen der Regel 13 der Anlage VI von MARPOL sicherzustellen.
2.2 Anwendungsbereich
Diese Richtlinien gelten für Schiffsdieselmotoren, die für die Einhaltung von Regel 13 der Anlage VI von MARPOL mit selektiver katalytischer Reduktion ausgerüstet sind.
2.3 Begriffsbestimmungen
Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, haben die in diesen Richtlinien verwendeten Begriffe dieselbe Bedeutung, wie die in Regel 2 der Anlage VI von MARPOL und in Abschnitt 1.3 NTC 2008 bestimmten Begriffe.
2.3.1 Der Ausdruck "Motorenanlage mit selektiver katalytischer Reduktion" bezeichnet ein System, das aus einem Schiffsdieselmotor, einer SCR-Kammer und einem Reduktionsmittel-Eindüsungssystem besteht. Sofern eine Steuerungsvorrichtung für die NOx -reduzierende Wirkung vorhanden ist, gilt diese ebenfalls als Bestandteil des Systems.
2.3.2 Der Ausdruck "Katalysatorblock" bezeichnet einen Block bestimmter Größe, durch den die Abgase geführt werden und der an der Innenseite eine Katalysatorbeschichtung aufweist, um den NOx -Anteil in den Abgasen zu verringern.
2.3.3 Der Ausdruck "SCR-Kammer" bezeichnet eine zusammengehörige Baueinheit, die den Katalysatorblock bzw. die Katalysatorblöcke enthält und durch die die Abgase und das Reduktionsmittel strömen.
2.3.4 Der Ausdruck "Reduktionsmittel-Eindüsungssystem" bezeichnet ein System, das aus der Pumpe bzw. den Pumpen für die Zufuhr des Reduktionsmittels zu der Düse bzw. den Düsen, der Düse bzw. den Düsen, über die das Reduktionsmittel in den Abgasstrom eingesprüht wird, und dem Steuergerät bzw. den Steuergeräten für den Einsprühvorgang besteht.
2.3.5 Der Ausdruck "AV-Wert (Area Velocity = Flächengeschwindigkeit)" bezeichnet einen Wert des Abgasdurchsatzes durch die Katalysatorblöcke (m3/h) pro aktiver Gesamtfläche der Katalysatorblöcke in der SCR-Kammer (m2). Der AV-Wert wird daher in (m/h) angegeben. Der Abgasvolumenstrom entspricht dem Volumen bei 0 °C und 101,3 kPa.
2.3.6 Der Ausdruck "SV-Wert (Space Velocity = Raumgeschwindigkeit)" bezeichnet einen Wert des Abgasdurchsatzes durch den Katalysatorblock bzw. die Katalysatorblöcke (m3/h) pro Gesamtvolumen des Katalysatorblocks (der Katalysatorblöcke) in der SCR-Kammer (m3). Der SV-Wert wird daher in (1/h) angegeben. Der Abgasvolumenstrom entspricht dem Volumen bei 0 °C und 101,3 kPa.
2.3.7 Der Ausdruck "Gesamtvolumen des Katalysatorblocks" bezeichnet das Volumen (m3) auf der Grundlage der Außenabmessungen des Katalysatorblocks.
2.3.8 ** Der Ausdruck "LV-Wert" (Linear Velocity = lineare Geschwindigkeit) bezeichnet einen Wert des Abgasdurchsatzes durch die Katalysatorblöcke (m3/h) pro Katalysatorblockabschnitt (m2) in der normalen Richtung des Abgasstroms. Der LV-Wert wird daher in (m/h) angegeben. Der Abgasvolumenstrom entspricht dem Volumen bei 0 °C und 101,3 kPa.
2.3.9 Der Ausdruck "Blockabschnitt" bezeichnet die Querschnittsfläche (m2) des Katalysatorblocks auf der Grundlage der äußeren Abmessungen.
2.3.10 Der Ausdruck "NOx-Reduktionsrate η" bezeichnet einen Wert, der sich aus folgender Formel ableitet, wobei η in % angegeben wird:
Dabei sind:
CEinlass - CAuslass | ||
η = |
| x 100 |
CEinlass |
CEinlass = NOx-Konzentration (ppm) gemessen am Eintritt der SCR-Kammer
CAuslass = NOx-Konzentration (ppm) gemessen am Austritt der SCR-Kammer
2.3.11 Der Ausdruck "Gehäuse oder Rahmen für Katalysatorblöcke" bezeichnet ein Gehäuse oder einen Rahmen zur Zusammenfassung mehrerer Katalysatorblöcke (zu einem Modul).
3 Verfahren zur Vorzulassung
3.1 Allgemeines
3.1.1 20 Motorenanlagen mit selektiver katalytischer Reduktion müssen gemäß Kapitel 2 NTC 2008 zugelassen werden. Die Verfahren, die in Schema A oder Schema B dieser Richtlinien angegeben sind, müssen angewendet werden.
3.1.2 Der Antragsteller für eine Zulassung muss der für die gesamte Motorenanlage mit selektiver katalytischer Reduktion Verantwortliche sein.
3.1.3 Der Antragsteller muss alle erforderlichen Unterlagen bereitstellen, einschließlich der Technischen NOx-Akte für das gesamte System, einer Beschreibung des vorgeschriebenen bordseitigen NOx-Verifikationsverfahrens und gegebenenfalls der Beschreibung des Bestätigungsprüfverfahrens.
3.2 Technische NOx-Akte und bordseitige NOx-Verifikationsverfahren 20
Zusätzlich zu den in Absatz 3.1.3 dieser Richtlinien gemachten Angaben und den in Abschnitt 2.4 NTC 2008 aufgeführten Punkten müssen bei Motorenanlagen mit selektiver katalytischer Reduktion folgende Angaben in die Technische NOx-Akte aufgenommen werden:
3.3 Maßnahmen zur Minimierung des Reduktionsmittelschlupfs
Sofern bei der selektiven katalytischen Reduktion eine Harnstofflösung, Ammoniaklösung oder Ammoniakgas als Reduktionsmittel eingesetzt wird, müssen Vorkehrungen zur Vermeidung eines Reduktionsmittelschlupfs getroffen werden, um die Zufuhr einer übermäßigen Menge von Reduktionsmittel in das System zu vermeiden. Das Reduktionsmittel-Eindüsungssystem muss so ausgelegt sein, dass Emissionen jeglicher Schadstoffe aus dem System verhindert werden.
3.4 Verfahren zur Vorzulassung
Die Prüfung und Vorzulassung einer Motorenanlage mit selektiver katalytischer Reduktion müssen entweder nach Schema A (gemäß Abschnitt 5 dieser Richtlinien) oder nach Schema B (gemäß den Abschnitten 6 und 7 dieser Richtlinien) erfolgen.
3.5 EIAPP-Zeugnis
3.5.1 Nach der Genehmigung der Technischen NOx-Akte muss von der Verwaltung ein Internationales Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung (EIAPP-Zeugnis) (siehe Anhang I NTC 2008) ausgestellt werden.
3.5.2 Sofern sich ein Antragsteller für eine Vorzulassung nach Schema B entscheidet, darf die erstmalige Besichtigung zur Ausstellung des IAPP-Zeugnisses erst dann abgeschlossen werden, wenn die bordseitige erstmalige Bestätigungsprüfung konforme Ergebnisse ergibt. Der Antragsteller bleibt bis zur endgültigen Annahme des Systems der Verantwortliche.
3.5.3 Wenn der Motor sowohl nach Stufe II als auch Stufe III zugelassen werden soll, muss das EI-APP-Zeugnis für beide Stufen erstellt werden, wobei die Betriebsarten beider Stufen mit einer einzigen Technischen NOx-Akte abgedeckt werden.
4 Familien- und Gruppenkonzepte für Motorenanlagen mit selektiver katalytischer Reduktion
4.1 Die Anforderungen des Kapitels 4 NTC 2008 gelten in gleicher Weise für Motorenanlagen mit selektiver katalytischer Reduktion.
4.2 Als Stamm-Motor hat diejenige Motorenanlage mit selektiver katalytischer Reduktion zu gelten, die den höchsten NOx-Emissionswert der Gruppe/Familie gemäß den Absätzen 4.3.9.1 und 4.4.8.1 NTC 2008 hat. In Fällen, in denen mehrere mit SCR-Systemen kombinierte Motorenanlagen innerhalb einer Motorenfamilie oder -gruppe den gleichen, auf zwei Nachkommastellen angegebenen höchsten NOx-Emissionswert (Zykluswert in g/kWh) aufweisen, gilt die Anlage mit dem höchsten Rohwert des vom Motor emittierten NOx als Stamm-Motor.
4.3 Der Stamm-Motor für die Einhaltung der Anforderungen für Stufe II ist nicht notwendigerweise derselbe wie derjenige für die Einhaltung der Anforderungen für Stufe III einer mit einem SCR-System kombinierten Motorenanlage.
5 Prüfverfahren für Schema A
5.1 Allgemeines
5.1.1 Eine Prüfung nach Schema A für eine mit einer selektiven katalytischen Reduktion kombinierten Motorenanlage soll die vorschriftsgemäße Einhaltung der geltenden Grenzwerte für NOx-Emissionen nach Anlage VI von MARPOL sicherstellen. Hierbei müssen die Prüfstandmessverfahren des Kapitels 5 NTC 2008 angewendet werden.
5.1.2 Ungeachtet des Absatzes 5.1.1 kann sich der Antragsteller dafür entscheiden, eine mit einer selektiven katalytischen Reduktion mit Bypass-Einrichtung kombinierte Motorenanlage zu prüfen, ohne dass dieser Bypass zum Zweck der Prüfstandmessungen installiert ist. Jeglicher durch das Fehlen der Bypass-Einrichtung verursachte Einfluss auf die Strömungsdynamik oder die Reduktionsmittelverteilung ist vom Antragsteller anzugeben.
5.2 Berechnung der gasförmigen Emissionen
5.2.1 Das Berechnungsverfahren nach Abschnitt 5.12 NTC 2008 wird auch für Motorenanlagen mit selektiver katalytischer Reduktion angewendet. Für die in den Abgasstrom eingedüste Reduktionsmittellösung wird in Bezug auf ihre Wirkung auf die Berechnung des Abgas-Massenstroms (Anhang VI) oder des Trocken/Feucht-Korrekturfaktors (Gleichung (11), Absatz 5.12.3.2.2 NTC 2008) keine Toleranz eingeräumt. Der NOx-Korrekturfaktor für Feuchtigkeit und Temperatur (Gleichungen (16) bzw. (17), Absätze 5.12.4.5 bzw. 5.12.4.6 NTC 2008) darf nicht angewendet werden.
5.2.2 Bei einer Motorenanlage mit selektiver katalytischer Reduktion müssen die folgenden Parameter gemessen und gemäß Abschnitt 5.10 NTC 2008 im Motor-Prüfbericht vermerkt werden:
6 Prüfverfahren für Schema B
6.1 Allgemeines
6.1.1 Eine Prüfung nach Schema B für eine Motorenanlage mit selektiver katalytischer Reduktion soll sicherstellen, dass die Anlage die geltenden Grenzwerte für NOx-Emission nach Anlage VI von MARPOL vorschriftsgemäß einhält. Nach Schema B sind folgende Prüfverfahren vorgesehen:
6.1.2 Die Berechnung von gasförmigen Emissionen in Absatz 6.1.1.1 dieser Richtlinien muss gemäß Absatz 5.2.1 dieser Richtlinien durchgeführt werden.
6.2 Verifikationsprüfung für einen Motor
6.2.1 Die Prüfung eines Motors dient dem Zweck, die in Abschnitt 6.4 dieser Richtlinien benötigten Emissionswerte zu ermitteln. Die Messungen müssen gemäß Kapitel 5 NTC 2008 durchgeführt werden.
6.2.2 Absatz 5.9.8.1 NTC 2008 verlangt, dass bei einer Motorenanlage der Motorzustand in jeder Prüfstufe gemessen wird. Dies gilt in gleicher Weise für einen Motor mit selektiver katalytischer Reduktion. Zusätzlich muss die Abgastemperatur am vorgesehenen Eintritt zur SCR-Kammer ermittelt und wie nach Abschnitt 5.10 NTC 2008 gefordert im Prüfbericht vermerkt werden.
6.3 Prüfverfahren für SCR-Kammern
6.3.1 Allgemeines
6.3.1.1 Die einer Validierungsprüfung zu unterziehende SCR-Kammer kann entweder eine SCR-Kammer in voller Größe oder eine skalierte Version sein. Für eine SCR-Kammer muss die erwartete Verringerung der NOx-Konzentrationen (ppm) in den nach Abschnitt 6.2 dieser Richtlinien gemessenen Abgasen nachgewiesen werden. Deshalb muss die NOx-Reduktionsrate der SCR-Kammer für jede einzelne Prüfstufe bestimmt werden. Sofern mit einer skalierten Version der SCR-Kammer gearbeitet wird, muss der Skalierungsprozess entsprechend den Anforderungen der Verwaltung validiert werden.
6.3.1.2 Der Skalierungsprozess hat mit dem Modellierungsprogramm aus Absatz 6.1.1.2 dieser Richtlinien übereinzustimmen und geometrische Bezugsbedingungen, chemische NOx-Umwandlungsmodelle sowie sonstige Parameter zu berücksichtigen, die die NOx-Umwandlungsrate im Modellierungsprogramm beeinflussen. Falls der Skalierungsprozess nicht befriedigend durch theoretische Analysen oder Berechnungen, die die komplexen Bedingungen in der SCR-Kammer berücksichtigen, wie z.B. die Gleichförmigkeit der Gasgeschwindigkeit und des Reduktionsmittels, validiert werden konnte, muss eine kombinierte Validierungsprüfung der Motorenanlage und des SCR-Systems gemäß Schema A durchgeführt werden.
6.3.1.3 Eine Verwendung des Modellierungsprogramms aus Absatz 6.1.1.2 dieser Richtlinien für andere Motorengruppen, die unter Bedingungen innerhalb derselben festgelegten Grenzen betrieben werden, ist zulässig.
6.3.2 Prüfbedingungen für jede Prüfstufe
Abgas, Katalysator, Reduktionsmittel und ein Eindüsungssystem müssen für jede Prüfstufe folgende Bedingungen erfüllen:
6.3.3 Stabilität der Messwerte
Alle Messwerte müssen nach Erreichen des Beharrungszustands aufgezeichnet werden.
6.3.4 Liste der aus dem Modell abzuleitenden Daten
6.3.4.1 In der Technischen NOx-Akte anzugebende Betriebsdaten müssen aus dem Modellierungsprozess abgeleitet oder anderweitig begründet werden.
6.3.4.2 Abgasanalysatoren müssen den Anhängen III und IV NTC 2008 entsprechen oder andernfalls den Anforderungen der Verwaltung.
6.3.5 Prüfbericht für die SCR-Kammer
Die gemäß Absatz 6.3.1.1 dieser Richtlinien aufgezeichneten Daten müssen wie nach Abschnitt 5.10 NTC 2008 gefordert in den Prüfbericht aufgenommen werden.
6.4 Berechnung der spezifischen Emissionen
6.4.1 Der NOx-Emissionswert der Motorenanlage mit selektiver katalytischer Reduktion muss wie folgt berechnet werden:
Dabei sind
η | = | Die NOx-Reduktionsrate (%) gemäß Abschnitt 6.3 dieser Richtlinien; |
qmgasi | = | Der gemäß Abschnitt 6.2 dieser Richtlinien gemessene Massenstrom von NOx-Gas; |
WFi | = | Der Wichtungsfaktor; |
Pi | = | = Die gemessene Leistung bei einzelnen |
Prüfstufen gemäß Abschnitt 6.2 dieser Richtlinien;
Die in dieser Rechnung verwendeten Werte der Wichtungsfaktoren und der Anzahl der Leistungsstufen (n) müssen den Bestimmungen des Abschnitts 3.2 NTC 2008 entsprechen.
6.4.2 Der gemäß Absatz 6.4.1 dieser Richtlinien berechnete NOx-Emissionswert (g/kWh) muss mit dem geltenden Emissionsgrenzwert verglichen werden. Dieser Emissionswert wird unter Absatz 1.9.6 des Nachtrags zum EIAPP-Zeugnis (Anhang I NTC 2008) eingetragen.
6.5 Prüfbericht zur Vorlage bei der Verwaltung
Der Prüfbericht, auf den in den Absätzen 6.2.2 und 6.3.5 dieser Richtlinien verwiesen wird, sowie die Daten aus Abschnitt 6.4 dieser Richtlinien müssen in die der Verwaltung vorzulegende Gesamtdokumentation eingearbeitet werden.
7 Bordseitige Bestätigungsprüfung für Schema B
7.1 Nach der Installation einer Motorenanlage mit selektiver katalytischer Reduktion an Bord und vor ihrer Inbetriebnahme muss bordseitig eine erstmalige Bestätigungsprüfung durchgeführt werden.
7.2 Die Übereinstimmung der Motorenanlage mit selektiver katalytischer Reduktion mit der Beschreibung in der Technischen NOx-Akte muss verifiziert werden.
7.3 Unabhängig vom Prüfzyklus muss die Bestätigungsprüfung möglichst nahe bei 25 %, 50 % und 75 % der Nennleistung durchgeführt werden.
7.4 Bei jeder Prüfstufe der Bestätigungsprüfung müssen die in der Technischen NOx-Akte angegebenen Betriebswerte verifiziert werden.
7.5 Die Konzentration der NOx-Emissionen müssen am Ein- und Austritt der SCR-Kammer gemessen werden. Die NOx-Reduktionsrate muss berechnet werden. Beide Werte müssen entweder auf trockener oder auf feuchter Basis angegeben werden. Der für die NOx-Reduktionsrate ermittelte Wert muss mit dem für die erstmalige Bestätigungsprüfung bei jeder Prüfstufe in der Technischen NOx-Akte angegebenen vorgeschriebenen Wert verglichen werden. Die an jedem Prüfpunkt ermittelten Reduktionseffizienzwerte dürfen die entsprechenden in der Technischen NOx-Akte angegebenen Werte um nicht mehr als 5 % unterschreiten.
7.6 Die NOx-Analysatoren müssen die Anforderungen des Kapitels 5 NTC 2008 erfüllen.
7.7 Sofern eine Motorenanlage mit selektiver katalytischer Reduktion einer der in Kapitel 4 dieser Richtlinien definierten Gruppe angehört, muss die Bestätigungsprüfung nur für den Stamm-Motor der Gruppe durchgeführt werden. Sofern die Stamm-Motorenanlage der Gruppe nicht die erste ist, für die die nach Kapitel 7 dieser Richtlinien geforderte Bestätigungsprüfung abgeschlossen wird, muss die Bestätigungsprüfung für jede installierte Motorenanlage aus dieser Gruppe erfolgen, sofern es sich nicht um einen Mitgliedsmotor mit identischer NOx-Spezifikation handelt oder die Stamm-Motorenanlage installiert und erfolgreich geprüft wurde. Sofern die Stamm-Motorenanlage nicht für die Installation an Bord verfügbar ist, kann für die Bestätigungsprüfung an Bord stattdessen die erste an Bord installierte Mitgliedsmotorenanlage aus der Motorengruppe gewählt und für den ungünstigsten Fall von NOx-Emissionen eingeregelt werden. Die Prüfergebnisse müssen gemäß der Beschreibung in der Technischen NOx-Akte verifiziert werden.
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.291(71), "Richtlinien von 2017 über zusätzliche Aspekte der technischen NOx-Vorschriften 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
**) Anmerkung zur Übersetzung: Im englischen Text steht hier fälschlich "2.3.9"
ENDE |