Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt |
Entschließung MEPC.319(74)
Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code)
(Besondere Anforderungen, Betriebsvorschriften und Mindestanforderungen)
Vom 16. Juli 2020
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.52020 S. 484)
(angenommen am 17. Mai 2019)
Siehe Fn. *
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
auch gestützt auf Entschließung MEPC.20(22), mit der er den Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ("BCH-Code") angenommen hat, und Entschließung MEPC.16(22), mit der der BCH-Code nach Anlage II des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL) verbindlich gemacht wurde,
des Weiteren gestützt auf Artikel 16 von MARPOL und Regel 1.4 der Anlage II von MARPOL betreffend das Verfahren zur Änderung des BCH-Codes,
nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen des BCH-Codes betreffend die besonderen Anforderungen, Betriebsvorschriften und Mindestanforderungen auf seiner vierundsiebzigsten Tagung,
Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code)
Kapitel IV
Besondere Anforderungen
1 Ein neuer Abschnitt 4.24 wird nach dem bestehenden Abschnitt 4.23 wie folgt hinzugefügt:
"4.24 Geräte zum Aufspüren von Schwefelwasserstoff (Hß) für flüssiges Massengut
Es müssen Geräte zum Aufspüren von Schwefelwasserstoff (H2S) an Bord von Schiffen, die flüssiges Massengut befördern, das zu H2S-Bildung neigt, bereitgestellt werden. Es ist zu beachten, dass, wenn Spülmittel und Biozide verwendet werden, diese möglicherweise nicht 100 % wirksam bei der Bekämpfung von H2S-Bildung sind. Geräte zum Aufspüren giftiger Gase, die die Vorschriften aus 3.11.1 des Codes zur Prüfung auf H2S einhalten, können angewendet werden, um diese Vorschrift zu erfüllen."
Kapitel V
Betriebsvorschriften
2 Absatz 5.2.7 wird mit Folgendem ersetzt:
"5.2.7 Dort, wo Spalte m in der Tabelle in Kapitel VI dieses Codes auf diesen Absatz verweist, unterliegt die Ladung den Vorschriften bezüglich des Vorwaschens aus Regel 13 Absatz 7.1.4 der Anlage II von MARPOL."
Kapitel VI
Zusammenstellung der Mindestanforderungen
Beziehungen der Verweise auf die Anforderungen des IBC/BCH-Codes
3 Folgende Querverweise werden im Abschnitt "Besondere Anforderungen (Spalte o)" hinzugefügt:
"15.15 | 4.24 |
16.2.7 | 5.2.7" |
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.319(74), "Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ID: 201510
ENDE |